VWBES.2023.354
Kindesschutzmassnahmen
23. Januar 2024Deutsch9 min
Olten-Gösgen für die zweitälteste Tochter der Beschwerdeführerin, [...], geb. [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem die älteste Tochter von A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) deren Lebenspartner aufgrund sexueller
Handlungen anzeigte, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Olten-Gösgen für die zweitälteste Tochter der Beschwerdeführerin, [...], geb. [...]
2014, eine Abklärung verfügt. Ferner erhielt die KESB Olten-Gösgen von der
Polizei Kanton Solothurn einen fürsorgerischen Informationsbericht mit der
Bitte um Prüfung der Situation von [...] und deren Halbschwester [...].
2. Am 6. September 2023 ging der
Abklärungsbericht der Sozialregion Untergäu vom 9. August 2023 bei der KESB
Olten-Gösgen ein, welcher empfahl, für [...] eine Beistandschaft nach Art. 308
Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zu errichten sowie
eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) und ein Elterncoaching zu
installieren.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
errichtete die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 für [...] eine
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte [...], Sozialregion
Untergäu, als Mandatsperson. Zudem wurde eine SPF für [...] und ihre Mutter
angeordnet. Vom Elterncoaching wurde vorerst abgesehen.
4. Dagegen liess die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Sie
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und festzuhalten, dass
auf die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen verzichtet werde.
5. Die KESB Olten-Gösgen sowie die
Sozialregion Untergäu schlossen mit Eingaben vom 13. November sowie 4. Dezember
2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §
130.
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Anordnung einer Beistandschaft
nach Art. 308 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme dar. Erfordern es die
Verhältnisse, kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen,
der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt (Abs. 1). Sie kann dem
Beistand besondere Befugnisse übertragen (Abs. 2). Die Anordnung einer
Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen.
Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1
ZGB), welcher nicht durch die Eltern (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und auch nicht durch
weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden kann (Grundsatz der
Verhältnismässigkeit). Die Massnahme muss zudem zur Erreichung des angestrebten
Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; Urteil des
Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021, E. 3.6.1. m.w.H.).
2.2
Anlass zur Beschwerde gibt die
Errichtung der Beistandschaft für [...] sowie die Anordnung der SPF. Die KESB
Olten-Gösgen kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass das Kindeswohl
von [...] durch das ambivalente Verhalten der Beschwerdeführerin in diversen
Bereichen gefährdet sei. Ebenso sei fraglich, inwieweit die Kindsmutter in der
Lage sei, die Bedürfnisse von [...] zu erkennen und zu schützen, wenn dies
bedeuten würde, sich gegen den Lebenspartner stellen zu müssen. Durch die
Installation einer ambulanten Massnahme in Form der sozialpädagogischen
Familienbegleitung und deren Begleitung durch den Beistand soll die
Beschwerdeführerin in der Ausübung der elterlichen Sorge unterstützt und gestärkt
werden.
2.3
Die Beschwerdeführerin streitet
hingegen ab, dass sie sich ambivalent verhalte. Sie bringt vor, von diversen
Personen unter Druck gesetzt zu werden, ihren Lebenspartner zu verlassen.
Aufgrund dessen habe sie sich ambivalent verhalten. Durch den Kontaktabbruch zu
ihrer Mutter habe sie sich gesundheitlich erholen können. Eine Hochzeit mit dem
Lebenspartner sei geplant. Die Beschwerdeführerin habe einen klaren
Erziehungsstil und es bestünden keine Defizite bei der Erziehungsfähigkeit. Die
Betreuung der Kinder sei während der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin
gesichert, indem sie von ihrem Lebenspartner sowie einer Tagesmutter
unterstützt werde. Es sei korrekt, dass [...] einmal im Badezimmer auf einer
Matratze habe übernachten müssen und kein Fleisch zum Essen erhalten habe. Die
Beschwerdeführerin habe diese Sanktion des Lebenspartners nicht als angemessen
empfunden. Sie habe sich allerdings dazu entschlossen, diese mitzutragen, damit
ihr Lebenspartner vor den Kindern nicht seine Glaubwürdigkeit verliere. Nun
hätte sie mit ihrem Lebenspartner einen gemeinsamen Nenner gefunden. Es werde
bestritten, dass der Lebenspartner [...] schlage. Die Beschwerdeführerin sei in
der Lage, die Bedürfnisse ihrer Tochter zu erkennen und diese gegenüber ihrem
Lebenspartner zu schützen, was allerdings nicht notwendig sei.
2.4
Die Einschätzung der KESB
Olten-Gösgen stützt sich auf den Abklärungsbericht der Sozialregion Untergäu
vom 9. August 2023. Laut diesem Bericht bestünde der Verdacht, dass häusliche
Gewalt (psychische und physische) in der Familie vorliege. Es erscheine, dass
die Beschwerdeführerin dem Lebenspartner gegenüber hörig sei. Die
Beschwerdeführerin habe eigenen Aussagen zufolge Angst, dass der Lebenspartner die
gemeinsame Tochter [...] nach einem Besuch nicht mehr zurückbringe und er [...]
schlage. [...] habe selbst erzählt, dass der Lebenspartner sie geschlagen habe.
Ferner habe sie, weil sie nicht das Zimmer aufgeräumt habe, in der Dusche auf
einer Matratze schlafen müssen und habe mehrere Tage kein Fleisch zu den
Mahlzeiten erhalten. [...] würde sich wünschen, dass der Lebenspartner der
Kindsmutter nicht mehr vorbeikomme, weil dieser sie zwicke, wobei sie auf blaue
Flecken gezeigt habe. Die Kindsmutter sei sehr ambivalent. Sie habe wiederholt Sachverhalte
erzählt, welche sie dann im Nachhinein widerrufen resp. korrigiert und
zugegeben habe, gelogen zu haben. Zudem habe sie gemeint, sie werde sich von
ihrem Lebenspartner trennen und nun die strafrechtlichen Vorwürfe der ältesten
Tochter glauben. Dies sei in der Folge allerdings nicht passiert. Die
Kindsmutter scheine hörig und auf ungesunde Weise vom Lebenspartner abhängig.
Auf Nachfrage meinten die älteste Tochter und die Mutter der Beschwerdeführerin,
dass die Gefahr sexueller Übergriffe von Seiten des Lebenspartners an [...] und
[...] bestünde. Der Lebenspartner habe [...] nicht gerne. Körperliche Gewalt läge
vor, indem der Lebenspartner bereits [...] und [...] geschlagen habe. Zurzeit
bestünde zwar keine akute Kindeswohlgefährdung, weil [...] keine
Auffälligkeiten zeige. Allerdings könnte ihre weitere Entwicklung gefährdet
sein, wenn sich die Beschwerdeführerin weiter sehr ambivalent verhalte. [...]
könne keine vertrauensvolle und gesunde Bindung zur Kindsmutter aufbauen und
erlernen. Wünsche und Situationen würden momentan von der Kindsmutter nicht
kindgerecht wahrgenommen werden. [...] habe aufgrund des Kontaktabbruchs zur
Grossmutter keine Vertrauensperson mehr, bei welcher sie sich Unterstützung
und/oder Hilfe suchen könnte. Damit [...] ihre Resilienz weiter aufbauen und
festigen könne, benötige sie eine Vertrauensperson, mit welcher sie ihre
Stärken anwenden und umsetzen könne. Weil das Strafverfahren gegen den
Lebenspartner noch nicht abgeschlossen sei, könne die Gefahr möglicher
Übergriffe mit den beantragten Massnahmen sicherlich minimiert werden.
3.
Der Beschwerdeführerin gelingt es
nicht, die Einschätzung der KESB Olten-Gösgen zu entkräften. Sie beschränkt
sich über weite Strecken darauf, das ambivalente Verhalten mit familiären
Konflikten zu begründen, die Aussagen sowie Vorwürfe der Töchter abzustreiten
und ihnen ein Fehlverhalten vorzuwerfen. Aus den Akten geht jedoch eindeutig
ihr ambivalentes Verhalten hervor, wobei sie sich wiederholt hinter ihren
Lebenspartner stellt und die Bedürfnisse ihrer Töchter, insbesondere die von [...]
ausser Acht lässt. [...] wünscht sich die Trennung der Beschwerdeführerin vom
Lebenspartner, diese allerdings hegt Heiratspläne. Der Eindruck des
ambivalenten Verhaltens wird dadurch verstärkt, als dass die Beschwerdeführerin
die Aussagen ihrer Töchter als Lügen und Hirngespinste abtut (AS 39). Durch
diverse Aussagen von [...], des Lebenspartners, der Tagesmutter sowie der
Beschwerdeführerin selbst, welche dies wiederum zu einem späteren Zeitpunkt
abgestritten hat, scheint erstellt, dass [...] vom Lebenspartner geschlagen werde,
zumindest aber nicht dem Kindeswohl entsprechende Erziehungsmethoden anwendet,
gegen welche sich die Mutter nicht wehrt und sogar akzeptiert (AS 15, 16, 25,
Einvernahme Renate Schmid im Rahmen des Strafverfahrens, Rz 17, 22). Die
Beschwerdeführerin vermag [...] somit in ihren Bedürfnissen nicht ausreichend
zu unterstützen und kann sie nicht vor möglichen Übergriffen durch ihren
Lebenspartner schützen. Indem die Beschwerdeführerin den Erziehungsstil des
Lebenspartners gemäss eigenen Aussagen zwar nicht als angemessen empfindet,
sich dennoch hinter ihn und nicht hinter [...] stellt, kann der Ansicht der
KESB Olten-Gösgen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Meinungsbildung und
Entscheidungen wenig gefestigt und von den Meinungen des Lebenspartners
abhängig ist, gefolgt werden. Obschon aktuell keine Kindeswohlgefährdung auszumachen
ist, verlangt der Kindesschutz im Sinne der Prävention, dass nicht erst im «Katastrophenfall»
eingegriffen wird, sondern möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem
Stadium der Vorzug zu geben ist (Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 307 N 4 f.). Aufgrund
der Akten und des Abklärungsberichts, welche eindrücklich das ambivalente
Verhalten der Beschwerdeführerin festhalten und das Bild zeichnen, dass sie ihre
Beziehung und das Wohl des Lebenspartners über das ihrer Töchter stellt, kann davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sich momentan nicht in der Lage
zeigt, die Situation von sich aus zu verbessern. Zumal die Beschwerdeführerin keine
Einsicht in ihr Verhalten zeigt und eine Mitwirkung bei allfälligen Massnahmen
missen lässt (AS 18), ist eine Massnahme erforderlich. Die Errichtung einer
Beistandschaft sowie einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ist notwendig
und geeignet, um die Beschwerdeführerin in der Ausübung der elterlichen Sorge
zu unterstützen und zu stärken. [...] erhält dadurch eine neutrale Ansprech-
und Bezugsperson, welche auch ihr Kindeswohl beobachten kann. Mildere
Massnahmen erscheinen nicht geeignet, um einer möglichen Kindeswohlgefährdung
von [...] zu begegnen. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als
verhältnismässig und rechtens.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law