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Entscheid

VWBES.2023.354

Kindesschutzmassnahmen

23. Januar 2024Deutsch9 min

Olten-Gösgen für die zweitälteste Tochter der Beschwerdeführerin, [...], geb. [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachdem die älteste Tochter von A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) deren Lebenspartner aufgrund sexueller

Handlungen anzeigte, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Olten-Gösgen für die zweitälteste Tochter der Beschwerdeführerin, [...], geb. [...]

2014, eine Abklärung verfügt. Ferner erhielt die KESB Olten-Gösgen von der

Polizei Kanton Solothurn einen fürsorgerischen Informationsbericht mit der

Bitte um Prüfung der Situation von [...] und deren Halbschwester [...].

2. Am 6. September 2023 ging der

Abklärungsbericht der Sozialregion Untergäu vom 9. August 2023 bei der KESB

Olten-Gösgen ein, welcher empfahl, für [...] eine Beistandschaft nach Art. 308

Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zu errichten sowie

eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) und ein Elterncoaching zu

installieren.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

errichtete die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 für [...] eine

Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte [...], Sozialregion

Untergäu, als Mandatsperson. Zudem wurde eine SPF für [...] und ihre Mutter

angeordnet. Vom Elterncoaching wurde vorerst abgesehen.

4. Dagegen liess die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Sie

beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und festzuhalten, dass

auf die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen verzichtet werde.

5. Die KESB Olten-Gösgen sowie die

Sozialregion Untergäu schlossen mit Eingaben vom 13. November sowie 4. Dezember

2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §

130.

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1). Die

Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Anordnung einer Beistandschaft

nach Art. 308 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme dar. Erfordern es die

Verhältnisse, kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen,

der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt (Abs. 1). Sie kann dem

Beistand besondere Befugnisse übertragen (Abs. 2). Die Anordnung einer

Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen.

Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1

ZGB), welcher nicht durch die Eltern (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und auch nicht durch

weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden kann (Grundsatz der

Verhältnismässigkeit). Die Massnahme muss zudem zur Erreichung des angestrebten

Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; Urteil des

Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021, E. 3.6.1. m.w.H.).

2.2

Anlass zur Beschwerde gibt die

Errichtung der Beistandschaft für [...] sowie die Anordnung der SPF. Die KESB

Olten-Gösgen kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass das Kindeswohl

von [...] durch das ambivalente Verhalten der Beschwerdeführerin in diversen

Bereichen gefährdet sei. Ebenso sei fraglich, inwieweit die Kindsmutter in der

Lage sei, die Bedürfnisse von [...] zu erkennen und zu schützen, wenn dies

bedeuten würde, sich gegen den Lebenspartner stellen zu müssen. Durch die

Installation einer ambulanten Massnahme in Form der sozialpädagogischen

Familienbegleitung und deren Begleitung durch den Beistand soll die

Beschwerdeführerin in der Ausübung der elterlichen Sorge unterstützt und gestärkt

werden.

2.3

Die Beschwerdeführerin streitet

hingegen ab, dass sie sich ambivalent verhalte. Sie bringt vor, von diversen

Personen unter Druck gesetzt zu werden, ihren Lebenspartner zu verlassen.

Aufgrund dessen habe sie sich ambivalent verhalten. Durch den Kontaktabbruch zu

ihrer Mutter habe sie sich gesundheitlich erholen können. Eine Hochzeit mit dem

Lebenspartner sei geplant. Die Beschwerdeführerin habe einen klaren

Erziehungsstil und es bestünden keine Defizite bei der Erziehungsfähigkeit. Die

Betreuung der Kinder sei während der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin

gesichert, indem sie von ihrem Lebenspartner sowie einer Tagesmutter

unterstützt werde. Es sei korrekt, dass [...] einmal im Badezimmer auf einer

Matratze habe übernachten müssen und kein Fleisch zum Essen erhalten habe. Die

Beschwerdeführerin habe diese Sanktion des Lebenspartners nicht als angemessen

empfunden. Sie habe sich allerdings dazu entschlossen, diese mitzutragen, damit

ihr Lebenspartner vor den Kindern nicht seine Glaubwürdigkeit verliere. Nun

hätte sie mit ihrem Lebenspartner einen gemeinsamen Nenner gefunden. Es werde

bestritten, dass der Lebenspartner [...] schlage. Die Beschwerdeführerin sei in

der Lage, die Bedürfnisse ihrer Tochter zu erkennen und diese gegenüber ihrem

Lebenspartner zu schützen, was allerdings nicht notwendig sei.

2.4

Die Einschätzung der KESB

Olten-Gösgen stützt sich auf den Abklärungsbericht der Sozialregion Untergäu

vom 9. August 2023. Laut diesem Bericht bestünde der Verdacht, dass häusliche

Gewalt (psychische und physische) in der Familie vorliege. Es erscheine, dass

die Beschwerdeführerin dem Lebenspartner gegenüber hörig sei. Die

Beschwerdeführerin habe eigenen Aussagen zufolge Angst, dass der Lebenspartner die

gemeinsame Tochter [...] nach einem Besuch nicht mehr zurückbringe und er [...]

schlage. [...] habe selbst erzählt, dass der Lebenspartner sie geschlagen habe.

Ferner habe sie, weil sie nicht das Zimmer aufgeräumt habe, in der Dusche auf

einer Matratze schlafen müssen und habe mehrere Tage kein Fleisch zu den

Mahlzeiten erhalten. [...] würde sich wünschen, dass der Lebenspartner der

Kindsmutter nicht mehr vorbeikomme, weil dieser sie zwicke, wobei sie auf blaue

Flecken gezeigt habe. Die Kindsmutter sei sehr ambivalent. Sie habe wiederholt Sachverhalte

erzählt, welche sie dann im Nachhinein widerrufen resp. korrigiert und

zugegeben habe, gelogen zu haben. Zudem habe sie gemeint, sie werde sich von

ihrem Lebenspartner trennen und nun die strafrechtlichen Vorwürfe der ältesten

Tochter glauben. Dies sei in der Folge allerdings nicht passiert. Die

Kindsmutter scheine hörig und auf ungesunde Weise vom Lebenspartner abhängig.

Auf Nachfrage meinten die älteste Tochter und die Mutter der Beschwerdeführerin,

dass die Gefahr sexueller Übergriffe von Seiten des Lebenspartners an [...] und

[...] bestünde. Der Lebenspartner habe [...] nicht gerne. Körperliche Gewalt läge

vor, indem der Lebenspartner bereits [...] und [...] geschlagen habe. Zurzeit

bestünde zwar keine akute Kindeswohlgefährdung, weil [...] keine

Auffälligkeiten zeige. Allerdings könnte ihre weitere Entwicklung gefährdet

sein, wenn sich die Beschwerdeführerin weiter sehr ambivalent verhalte. [...]

könne keine vertrauensvolle und gesunde Bindung zur Kindsmutter aufbauen und

erlernen. Wünsche und Situationen würden momentan von der Kindsmutter nicht

kindgerecht wahrgenommen werden. [...] habe aufgrund des Kontaktabbruchs zur

Grossmutter keine Vertrauensperson mehr, bei welcher sie sich Unterstützung

und/oder Hilfe suchen könnte. Damit [...] ihre Resilienz weiter aufbauen und

festigen könne, benötige sie eine Vertrauensperson, mit welcher sie ihre

Stärken anwenden und umsetzen könne. Weil das Strafverfahren gegen den

Lebenspartner noch nicht abgeschlossen sei, könne die Gefahr möglicher

Übergriffe mit den beantragten Massnahmen sicherlich minimiert werden.

3.

Der Beschwerdeführerin gelingt es

nicht, die Einschätzung der KESB Olten-Gösgen zu entkräften. Sie beschränkt

sich über weite Strecken darauf, das ambivalente Verhalten mit familiären

Konflikten zu begründen, die Aussagen sowie Vorwürfe der Töchter abzustreiten

und ihnen ein Fehlverhalten vorzuwerfen. Aus den Akten geht jedoch eindeutig

ihr ambivalentes Verhalten hervor, wobei sie sich wiederholt hinter ihren

Lebenspartner stellt und die Bedürfnisse ihrer Töchter, insbesondere die von [...]

ausser Acht lässt. [...] wünscht sich die Trennung der Beschwerdeführerin vom

Lebenspartner, diese allerdings hegt Heiratspläne. Der Eindruck des

ambivalenten Verhaltens wird dadurch verstärkt, als dass die Beschwerdeführerin

die Aussagen ihrer Töchter als Lügen und Hirngespinste abtut (AS 39). Durch

diverse Aussagen von [...], des Lebenspartners, der Tagesmutter sowie der

Beschwerdeführerin selbst, welche dies wiederum zu einem späteren Zeitpunkt

abgestritten hat, scheint erstellt, dass [...] vom Lebenspartner geschlagen werde,

zumindest aber nicht dem Kindeswohl entsprechende Erziehungsmethoden anwendet,

gegen welche sich die Mutter nicht wehrt und sogar akzeptiert (AS 15, 16, 25,

Einvernahme Renate Schmid im Rahmen des Strafverfahrens, Rz 17, 22). Die

Beschwerdeführerin vermag [...] somit in ihren Bedürfnissen nicht ausreichend

zu unterstützen und kann sie nicht vor möglichen Übergriffen durch ihren

Lebenspartner schützen. Indem die Beschwerdeführerin den Erziehungsstil des

Lebenspartners gemäss eigenen Aussagen zwar nicht als angemessen empfindet,

sich dennoch hinter ihn und nicht hinter [...] stellt, kann der Ansicht der

KESB Olten-Gösgen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Meinungsbildung und

Entscheidungen wenig gefestigt und von den Meinungen des Lebenspartners

abhängig ist, gefolgt werden. Obschon aktuell keine Kindeswohlgefährdung auszumachen

ist, verlangt der Kindesschutz im Sinne der Prävention, dass nicht erst im «Katastrophenfall»

eingegriffen wird, sondern möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem

Stadium der Vorzug zu geben ist (Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 307 N 4 f.). Aufgrund

der Akten und des Abklärungsberichts, welche eindrücklich das ambivalente

Verhalten der Beschwerdeführerin festhalten und das Bild zeichnen, dass sie ihre

Beziehung und das Wohl des Lebenspartners über das ihrer Töchter stellt, kann davon

ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sich momentan nicht in der Lage

zeigt, die Situation von sich aus zu verbessern. Zumal die Beschwerdeführerin keine

Einsicht in ihr Verhalten zeigt und eine Mitwirkung bei allfälligen Massnahmen

missen lässt (AS 18), ist eine Massnahme erforderlich. Die Errichtung einer

Beistandschaft sowie einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ist notwendig

und geeignet, um die Beschwerdeführerin in der Ausübung der elterlichen Sorge

zu unterstützen und zu stärken. [...] erhält dadurch eine neutrale Ansprech-

und Bezugsperson, welche auch ihr Kindeswohl beobachten kann. Mildere

Massnahmen erscheinen nicht geeignet, um einer möglichen Kindeswohlgefährdung

von [...] zu begegnen. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als

verhältnismässig und rechtens.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law