VWBES.2023.357
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / Wegweisung aus der Schweiz
27. März 2024Deutsch19 min
Altersrente aus Deutschland (in Höhe von CHF 838.00 pro Monat) sozialhilferechtlich
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Boris
Banga,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern,
vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geborene [...] (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), wurde am [...] 1957 in [...] (Griechenland) geboren und
ist griechische Staatsangehörige (AS 7, 33). Am 22. November 2016 reiste die
Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und erhielt, aufgrund einer
Garantieerklärung von B.___, gleichentags die Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA als Nichterwerbstätige (AS 57, 59).
2. Die Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA als Nichterwerbstätige wurde mehrmals verlängert. Am 17. Januar 2020
erhielt die Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als
Nichterwerbstätige mit einer Gültigkeit von einem Jahr (AS 70). Diese
wurde am 5. November 2021 bis 21. November 2025 verlängert (AS 8).
3. Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste
Oberer Leberberg wird die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2023 ergänzend zur
Altersrente aus Deutschland (in Höhe von CHF 838.00 pro Monat) sozialhilferechtlich
mit einem Betrag von monatlich CHF 600.50 unterstützt (AS 18).
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 31. Oktober
2023 folgende Verfügung:
1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___
wir (recte: wird) widerrufen.
2. A.___ wird aus der Schweiz weggewiesen
und hat diese – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis
spätestens 31. Januar 2024 zu verlassen.
3. A.___ hat sich bei der Einwohnergemeinde
[...] ordentlich abzumelden.
4. A.___ hat die Ausreise mittels
beiliegender Ausweiskarte an der Grenze bestätigen zu lassen.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, am 14. November 2023 Beschwerde und
stellte folgende Anträge:
1. Ziffern 1, 2, 3 und 4 der
Wegweisungsverfügung vom 31. Oktober 2023 seien aufzuheben.
2. Die Aufenthaltsbewilligung vom 5.
November 2021 (gültig bis zum 21. November 2025) sei wieder in Kraft zu setzen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem
Unterzeichnenden die vorinstanzlichen Verfahrensakten zur Einsicht zuzustellen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin eine
angemessene Frist für eine Beschwerdeergänzung einzuräumen.
6. Es sei der Beschwerdeführerin die
integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden
Rechtsbeistands zu gewähren.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten (recte: des) Staates.
6. Am 6. Dezember 2023 ging die
ergänzende Beschwerdebegründung beim Verwaltungsgericht ein.
7. In seiner Vernehmlassung vom 24.
Januar 2024 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung
unter Kostenfolge.
8. Der Beschwerde gegen die Verfügung
vom 31. Oktober 2023 wurde am 25. Januar 2024 die aufschiebende Wirkung erteilt
und der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist-und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht um
Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift
ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer
Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es
sich bei einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine
zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 E.
2.3).
3.
Nach § 68 Abs. 3 VRG sind neue
tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit
dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens
Dispositiv
erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum
Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2).
4.1 Im vorliegenden Fall ist zu
beurteilen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der
Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen und sie weggewiesen hat.
4.2 Die Vorinstanz begründete den
angefochtenen Entscheid damit, dass mit dem Bezug von sozialhilferechtlicher
Unterstützung die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben
seien. Auch wenn die Sozialhilfe in Kürze durch Ergänzungsleistungen abgelöst werde,
könne der Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung nicht bestritten
werden, da die staatliche Unterstützung nicht mehr durch Sozialhilfe, sondern
durch Ergänzungsleistungen erfolge. Es könne auch keine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA als Rentnerin erteilt werden, da die Rente der Beschwerdeführerin nicht
ausreichend sei, um den Lebensunterhalt ohne Bezug von Ergänzungsleistungen zu
bestreiten. Bezüglich der Beziehung mit C.___ führte die Vorinstanz aus, dass
es zumutbar sei eine Fernbeziehung oder eine Beziehung im Ausland zu führen,
wie dies in der Vergangenheit bereits einmal während vier Jahren gemacht worden
sei. Weiter könne nicht von einer tatsächlich geplanten Hochzeit ausgegangen
werden, da die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg die erforderlichen
Dokumente im Heimatland nicht beschafft habe. Aufgrund der zu erwartenden
langjährigen und sehr hohen staatlichen Unterstützung sei die Wegweisung nach
Wegfall der Voraussetzungen der Zulassung verhältnismässig.
4.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nach Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 EMRK,
wobei die Integration der Beschwerdeführerin von besonderer Relevanz sei. Zudem
sei die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
Abs. 2 BV verletzt worden. Die Beschwerdeführerin lebe seit sieben Jahren in
der Schweiz und sei sowohl sprachlich als auch sozial bestens integriert.
Daneben sei sie die überlebenswichtige Stütze für C.___, für den sie sämtliche
organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten übernehme. Diese
Unterstützung wäre aus der Ferne nicht mehr möglich. Mithin bestehe sogar ein
öffentliches Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin, da sie eine Stütze
für einen Schweizer Bürger sei, der ansonsten noch stärker auf staatliche
Unterstützung angewiesen wäre. C.___ habe beispielsweise seit der Beziehung mit
der Beschwerdeführerin kaum mehr Schulden angehäuft. Ferner sei es der
66-jährigen Beschwerdeführerin nicht zumutbar eine neue Existenz in Deutschland
aufzubauen oder eine Fernbeziehung mit langen Reisen und über technische
Hilfsmittel zu führen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin weder
strafrechtlich noch schuldrechtlich in Erscheinung gefallen. Zu ihren Ungunsten
auszulegen sei einzig, dass sie seit Mai 2023 auf Sozialhilfe angewiesen sei.
Es handle sich dabei jedoch nicht um eine längerfristige Abhängigkeit, da sich
die Beschwerdeführerin und ihr Partner darum bemühen würden, eine Arbeitsstelle
zu finden. So habe die Beschwerdeführerin per 1. Februar 2024 eine Anstellung
bei der [...] AG in [...] gefunden. Zusammengefasst würden die persönlichen
Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib jene der Schweiz an einer
Ausweisung überwiegen. Zur Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) sei ausserdem zu erwähnen, dass die Ausweisung ohne vorherige
Verwarnung erfolgt sei.
5.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das
rechtliche Gehör einerseits der Klärung des Sachverhalts, andererseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides
dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1;
127 I 54 E. 2b; 132 V 368 E. 3.1). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem
Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65
E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
5.2 Die Beschwerdeführerin konnte sich
am Verfahren vor dem Migrationsamt beteiligen und hatte die Möglichkeit die
Akten einzusehen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 wurde der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass erwogen werde, ihre Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Die
Beschwerdeführerin erhielt im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit,
dazu Stellung zu nehmen, was ihr Lebenspartner, C.___, denn auch tat. Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ihren Entscheid sodann auch
genügend begründet. Es geht hervor, aus welchen Gründen sie die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin widerruft und ihre
Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erachtet. Der Entscheid war
damit so abgefasst, dass ihn die Beschwerdeführerin, welche anwaltlich
vertreten ist, sachgerecht anfechten konnte. Dies hat sie denn auch mit
Beschwerdeschrift vom 14. November 2023 und Ergänzung vom 5. Dezember 2023
ausführlich getan.
5.3 Die Vorinstanz hält – entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin – in ihrer Verfügung fest, weshalb eine
Fernbeziehung möglich sei. Den Ausführungen der Vorinstanz zufolge dauere die
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C.___ bereits elf Jahre, wobei
die Beschwerdeführerin vor sieben Jahren zu C.___ in die Schweiz gezogen sei.
In den vorherigen vier Jahren sei die Beziehung als Fernbeziehung oder im
Ausland gelebt worden. Aus diesem Grund sei es zumutbar, dass die Beziehung
erneut auf diese Art gelebt werden könne.
5.4 Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt demzufolge nicht vor. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im
Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt die Beschwerdeführerin doch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht,
das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann
(vgl. § 67bis VRG), umfassend zu äussern.
6.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) hat eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer
Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt,
ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende
finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen und
sie überdies krankenversichert ist. Anforderungen in Bezug auf die Herkunft der
ausreichenden finanziellen Mittel ergeben sich weder aus Art. 24 Abs. 1 Anhang
I FZA noch aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni
1990 über das Aufenthaltsrecht (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L
180 vom 13. Juli 1990 S. 26). Das Bundesgericht ist der Auslegung des EuGH
für die Anwendung von Art. 24 Anhang I FZA, dass die Bedingung ausreichender
finanzieller Mittel nicht dahin ausgelegt werden könne, dass der Betroffene
selber über solche Mittel verfügen müsse bzw. diese auch von
Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen könnten, gefolgt
(ausführlich dazu BGE 142 II 35 E. 5.2). Die finanziellen Mittel gelten als
ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen
Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls
derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist
diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des
Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des
Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen (Art. 24 Abs. 2 Anhang I
FZA). Nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten,
zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP, SR 142.203) sind
die finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie
ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der
einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin
und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt. Ein
Aufenthaltsgesuch als Rentner kann verweigert werden, wenn die finanziellen
Mittel nicht höher sind als der Betrag, der sie zum Bezug von
Ergänzungsleistungen in der Schweiz berechtigt. Diese Besonderheit ergibt sich
aus dem Umstand, dass Ergänzungsleistungen an alle in der Schweiz lebenden
Personen, deren Existenzbedarf nicht gedeckt ist, ausgerichtet werden.
Beantragen Rentner nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe oder
erheben sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, kann die Bewilligung gemäss
Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA widerrufen oder nicht erneuert werden (Weisungen
und Erläuterungen des SEM zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Ziff. 6.2.3
[Stand: Januar 2024]). Nach Art. 23 Abs. 1 VFP können Aufenthaltsbewilligungen
EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
mehr erfüllt sind.
6.2 Das Migrationsamt begründete einen
fehlenden Anspruch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA damit, dass die
Beschwerdeführerin sozialhilferechtlich unterstützt werde. Auch wenn die
Sozialhilfe in Kürze durch Ergänzungsleistungen abgelöst werden sollte, kann
der Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung nicht bestritten werden, da
die staatliche Unterstützung nicht mehr durch Sozialhilfe, sondern durch
Ergänzungsleistungen erfolgt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
sind Ergänzungsleistungen nicht Sozialleistungen, aufenthaltsrechtlich müssen
sie jedoch der Sozialhilfe gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gleichgesetzt
werden (hierzu BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2020 E.
4.2). Es kann auch keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Rentnerin erteilt
werden, da die Rente von CHF 838.00 nicht höher ist als der Betrag, der zum
Bezug von Ergänzungsleitungen in der Schweiz berechtigt. Vor diesem Hintergrund
verfügt die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA.
7.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu
prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig
ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei deckt sich die
Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV, soweit der Schutzbereich dieser
Bestimmungen eröffnet ist. Die Frage, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung
einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV
und Art. 8 Ziff. 2 EMRK darstellt kann offenbleiben, wenn sich erweist, dass
der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Es gilt dabei
namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der
sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im
Heimatland (Urteil des Bundesgerichts 2C_755/2021 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
7.2 Die Beschwerdeführerin führt dazu
aus, sie lebe seit sieben Jahren in der Schweiz und sei bestens integriert,
sowohl sprachlich als auch sozial. Daneben sei sie überlebenswichtige Stütze
für C.___, für den sie sämtliche organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten
übernehme. Eine Unterstützung wäre aus der Ferne nicht mehr möglich. Es bestehe
sogar ein öffentliches Interesse des Schweizer Staates am Verbleib der
Beschwerdeführerin in der Schweiz, da ansonsten dem Schweizer Bürger C.___ und
somit auch dem Schweizer Staat wesentliche persönliche Nachteile drohen würden.
Seit C.___ mit der Beschwerdeführerin in einer Beziehung lebe, habe dieser kaum
mehr Schulden angehäuft. Zudem habe die 66-jährige Beschwerdeführerin alle
Zelte in Deutschland abgebrochen, weshalb ihr nicht zugemutet werden könne in
Deutschland eine neue Existenz aufzubauen oder eine Fernbeziehung oder eine
Beziehung über technische Hilfsmittel zu führen. Es sei ebenfalls zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin weder strafrechtlich noch schuldrechtlich
in Erscheinung getreten sei. Beim Sozialhilfebezug könne keinesfalls von einer
langfristigen Abhängigkeit die Rede sein, zumal sie sich um eine Arbeitsstelle
bemühe und per 1. Februar 2024 eine Anstellung bei der [...] AG gefunden habe.
Zusammengefasst würden die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an
einem Verbleib in der Schweiz diejenigen der Schweiz an einer Ausweisung
überwiegen.
7.3 Die Beschwerdeführerin reiste mit 59
Jahren in die Schweiz ein, womit es ihr zumutbar gewesen wäre sich um eine
Stelle zu bemühen, zumal als Bemerkung auf den Verlängerungen der
Aufenthaltsbewilligung jeweils «auf Stellensuche» angegeben wurde. Somit war
sie auch vor Erreichen des Rentenalters wirtschaftlich nie integriert und wird
keine AHV-Rente erhalten. Es ist zwar erfreulich, dass die Beschwerdeführerin
ihren Lebenspartner in organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten
unterstützt resp. diese für ihn übernimmt, dies vermag jedoch nicht ein
öffentliches Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu
begründen. Dass die Beschwerdeführerin weder strafrechtlich noch
schuldrechtlich in Erscheinung gefallen ist, ist als neutral zu bewerten, da
Wohlverhalten in diesem Bereich vorausgesetzt wird. Gemäss Schreiben der [...]
AG vom 14. Januar 2024 kann die in Aussicht gestellte Anstellung nun doch nicht
erfolgen, womit nicht von einer Ablösung von der Sozialhilfe auszugehen ist, respektive
ist eine Ablösung von der Sozialhilfe einzig durch Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen wahrscheinlich. Obschon Ergänzungsleistungen nicht
Sozialleistungen sind, müssen sie aufenthaltsrechtlich der Sozialhilfe gemäss
Art. 24 Abs. 1 lit. a FZA gleichgesetzt werden (hierzu BGE 135 II 265 E.
3.7; Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2020 E. 4.2). Wegen der fortbestehenden
Sozialhilfeabhängigkeit resp. der künftigen Abhängigkeit von
Ergänzungsleistungen ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der
Entfernungsmassnahme auszugehen. Der Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr in
die Heimat zumutbar. Es werden keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wiedereingliederung
in Griechenland oder Deutschland geltend gemacht und es sind denn auch keine
solchen ersichtlich. Bezüglich der angeblichen Heiratspläne zwischen der
Beschwerdeführerin und C.___ ist, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der
Vorinstanz, festzuhalten, dass weder Belege, welche die Bemühungen in
Zusammenhang mit der Beschaffung der relevanten Dokumente für die Heirat dokumentieren
eingereicht wurden, noch konkrete Anstrengungen diesbezüglich geltend gemacht
wurden, weshalb diese als Schutzbehauptung einzuordnen sind. Insgesamt ist es
der Beschwerdeführerin zumutbar nach Griechenland oder Deutschland
zurückzukehren. Die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich nach Wegfall der
Voraussetzungen der Zulassung als verhältnismässig. Die Wegweisung ist geeignet
und notwendig um das öffentliche Interesse einer nicht gewünschten Sozialhilfeabhängigkeit
resp. künftigen Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen durchzusetzen.
8.1 Im Rahmen der Ermessensausübung
schreibt das AIG vor, dass wenn eine Massnahme begründet, aber den Umständen
nicht angemessen ist, die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme
verwarnt werden könne (Art. 96 Abs. 2 AIG). Zunächst ist bezüglich der
vorgenannten Bestimmung festzuhalten, dass es sich um eine Kann-Bestimmung
handelt und eine vorgängige Verwarnung keinesfalls eine Pflicht vor dem Erlass
anderer ausländerrechtlicher Massnahmen ist. Eine Verwarnung ist insbesondere
dann nicht zweckmässig, wenn die Abwendung des drohenden Widerrufs nicht im
Einflussbereich der ausländischen Person liegt und sie keine entsprechende
Steuerungsmöglichkeit hat (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. (Hrsg.),
Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, Art. 96 AIG N 9).
8.2 Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin war im vorliegenden Fall eine vorgängige Verwarnung
keineswegs geboten. Insbesondere nicht, weil die Sozialhilfeabhängigkeit resp. künftige
Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen nicht (mehr) wesentlich im Einflussbereich
der mittlerweile 66-jährigen Beschwerdeführerin liegt und die
Steuerungsmöglichkeiten seitens Beschwerdeführerin beschränkt sind. Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführte, wusste die als Nichterwerbstätige zugelassene
Beschwerdeführerin um die Umstände ihrer Zulassung und musste damit rechnen,
dass sie unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres Sozialhilfe beziehen darf,
zumal B.___ mit Garantieerklärung vom 17. November 2016 für sie bürgen musste. Eine
Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG war im vorliegenden Fall nicht
angezeigt.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen
abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf den 30. Juni 2024 festzulegen.
10.1 Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie
der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]).
10.2 Rechtsanwalt Boris Banga macht einen
Aufwand von total 9.06 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand für
Aktenstudium und Ergänzung der Beschwerdeschrift von total 4.67 Stunden
erscheint in Anbetracht des Umfangs als übermässig hoch und ist um eine Stunde
zu kürzen. Dies ergibt einen Aufwand von 8.06 Stunden. Die Stunde ist bei
unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des
Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Dies führt inklusive Auslagen von CHF 84.40 und
der Mehrwertsteuer von 7.7 % resp. 8.1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'741.15,
zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 521.10 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MwSt.),
beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. Juni 2024 zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 1'741.15 (inkl.
Auslagen von CHF 84.40 und MwSt. [7.7 % auf CHF 1'384.00 und 8.1 % auf CHF 231.80])
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu
bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Umfang von CHF 521.10 (inkl. MwSt. von 7.7% auf CHF 416.40 und 8.1% auf
CHF 67.20), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann