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Entscheid

VWBES.2023.357

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / Wegweisung aus der Schweiz

27. März 2024Deutsch19 min

Altersrente aus Deutschland (in Höhe von CHF 838.00 pro Monat) sozialhilferechtlich

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

vertreten durch Rechtsanwalt Boris

Banga,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern,

vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geborene [...] (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), wurde am [...] 1957 in [...] (Griechenland) geboren und

ist griechische Staatsangehörige (AS 7, 33). Am 22. November 2016 reiste die

Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und erhielt, aufgrund einer

Garantieerklärung von B.___, gleichentags die Kurzaufenthaltsbewilligung

EU/EFTA als Nichterwerbstätige (AS 57, 59).

2. Die Kurzaufenthaltsbewilligung

EU/EFTA als Nichterwerbstätige wurde mehrmals verlängert. Am 17. Januar 2020

erhielt die Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als

Nichterwerbstätige mit einer Gültigkeit von einem Jahr (AS 70). Diese

wurde am 5. November 2021 bis 21. November 2025 verlängert (AS 8).

3. Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste

Oberer Leberberg wird die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2023 ergänzend zur

Altersrente aus Deutschland (in Höhe von CHF 838.00 pro Monat) sozialhilferechtlich

mit einem Betrag von monatlich CHF 600.50 unterstützt (AS 18).

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 31. Oktober

2023 folgende Verfügung:

1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___

wir (recte: wird) widerrufen.

2. A.___ wird aus der Schweiz weggewiesen

und hat diese – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis

spätestens 31. Januar 2024 zu verlassen.

3. A.___ hat sich bei der Einwohnergemeinde

[...] ordentlich abzumelden.

4. A.___ hat die Ausreise mittels

beiliegender Ausweiskarte an der Grenze bestätigen zu lassen.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, am 14. November 2023 Beschwerde und

stellte folgende Anträge:

1. Ziffern 1, 2, 3 und 4 der

Wegweisungsverfügung vom 31. Oktober 2023 seien aufzuheben.

2. Die Aufenthaltsbewilligung vom 5.

November 2021 (gültig bis zum 21. November 2025) sei wieder in Kraft zu setzen.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem

Unterzeichnenden die vorinstanzlichen Verfahrensakten zur Einsicht zuzustellen.

5. Es sei der Beschwerdeführerin eine

angemessene Frist für eine Beschwerdeergänzung einzuräumen.

6. Es sei der Beschwerdeführerin die

integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden

Rechtsbeistands zu gewähren.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten (recte: des) Staates.

6. Am 6. Dezember 2023 ging die

ergänzende Beschwerdebegründung beim Verwaltungsgericht ein.

7. In seiner Vernehmlassung vom 24.

Januar 2024 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung

unter Kostenfolge.

8. Der Beschwerde gegen die Verfügung

vom 31. Oktober 2023 wurde am 25. Januar 2024 die aufschiebende Wirkung erteilt

und der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist-und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin ersucht um

Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift

ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen

relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer

Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es

sich bei einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine

zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 E.

2.3).

3.

Nach § 68 Abs. 3 VRG sind neue

tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit

dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens

Dispositiv

erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum

Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2).

4.1 Im vorliegenden Fall ist zu

beurteilen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der

Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen und sie weggewiesen hat.

4.2 Die Vorinstanz begründete den

angefochtenen Entscheid damit, dass mit dem Bezug von sozialhilferechtlicher

Unterstützung die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben

seien. Auch wenn die Sozialhilfe in Kürze durch Ergänzungsleistungen abgelöst werde,

könne der Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung nicht bestritten

werden, da die staatliche Unterstützung nicht mehr durch Sozialhilfe, sondern

durch Ergänzungsleistungen erfolge. Es könne auch keine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA als Rentnerin erteilt werden, da die Rente der Beschwerdeführerin nicht

ausreichend sei, um den Lebensunterhalt ohne Bezug von Ergänzungsleistungen zu

bestreiten. Bezüglich der Beziehung mit C.___ führte die Vorinstanz aus, dass

es zumutbar sei eine Fernbeziehung oder eine Beziehung im Ausland zu führen,

wie dies in der Vergangenheit bereits einmal während vier Jahren gemacht worden

sei. Weiter könne nicht von einer tatsächlich geplanten Hochzeit ausgegangen

werden, da die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg die erforderlichen

Dokumente im Heimatland nicht beschafft habe. Aufgrund der zu erwartenden

langjährigen und sehr hohen staatlichen Unterstützung sei die Wegweisung nach

Wegfall der Voraussetzungen der Zulassung verhältnismässig.

4.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine

Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nach Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 EMRK,

wobei die Integration der Beschwerdeführerin von besonderer Relevanz sei. Zudem

sei die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29

Abs. 2 BV verletzt worden. Die Beschwerdeführerin lebe seit sieben Jahren in

der Schweiz und sei sowohl sprachlich als auch sozial bestens integriert.

Daneben sei sie die überlebenswichtige Stütze für C.___, für den sie sämtliche

organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten übernehme. Diese

Unterstützung wäre aus der Ferne nicht mehr möglich. Mithin bestehe sogar ein

öffentliches Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin, da sie eine Stütze

für einen Schweizer Bürger sei, der ansonsten noch stärker auf staatliche

Unterstützung angewiesen wäre. C.___ habe beispielsweise seit der Beziehung mit

der Beschwerdeführerin kaum mehr Schulden angehäuft. Ferner sei es der

66-jährigen Beschwerdeführerin nicht zumutbar eine neue Existenz in Deutschland

aufzubauen oder eine Fernbeziehung mit langen Reisen und über technische

Hilfsmittel zu führen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin weder

strafrechtlich noch schuldrechtlich in Erscheinung gefallen. Zu ihren Ungunsten

auszulegen sei einzig, dass sie seit Mai 2023 auf Sozialhilfe angewiesen sei.

Es handle sich dabei jedoch nicht um eine längerfristige Abhängigkeit, da sich

die Beschwerdeführerin und ihr Partner darum bemühen würden, eine Arbeitsstelle

zu finden. So habe die Beschwerdeführerin per 1. Februar 2024 eine Anstellung

bei der [...] AG in [...] gefunden. Zusammengefasst würden die persönlichen

Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib jene der Schweiz an einer

Ausweisung überwiegen. Zur Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) sei ausserdem zu erwähnen, dass die Ausweisung ohne vorherige

Verwarnung erfolgt sei.

5.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 BV umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf

Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das

rechtliche Gehör einerseits der Klärung des Sachverhalts, andererseits stellt

es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides

dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört

insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1;

127 I 54 E. 2b; 132 V 368 E. 3.1). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf

rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern,

dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem

Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.

Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über

die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen

nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und

jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65

E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).

5.2 Die Beschwerdeführerin konnte sich

am Verfahren vor dem Migrationsamt beteiligen und hatte die Möglichkeit die

Akten einzusehen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 wurde der

Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass erwogen werde, ihre Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Die

Beschwerdeführerin erhielt im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit,

dazu Stellung zu nehmen, was ihr Lebenspartner, C.___, denn auch tat. Die

Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ihren Entscheid sodann auch

genügend begründet. Es geht hervor, aus welchen Gründen sie die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin widerruft und ihre

Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erachtet. Der Entscheid war

damit so abgefasst, dass ihn die Beschwerdeführerin, welche anwaltlich

vertreten ist, sachgerecht anfechten konnte. Dies hat sie denn auch mit

Beschwerdeschrift vom 14. November 2023 und Ergänzung vom 5. Dezember 2023

ausführlich getan.

5.3 Die Vorinstanz hält – entgegen der

Behauptung der Beschwerdeführerin – in ihrer Verfügung fest, weshalb eine

Fernbeziehung möglich sei. Den Ausführungen der Vorinstanz zufolge dauere die

Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C.___ bereits elf Jahre, wobei

die Beschwerdeführerin vor sieben Jahren zu C.___ in die Schweiz gezogen sei.

In den vorherigen vier Jahren sei die Beziehung als Fernbeziehung oder im

Ausland gelebt worden. Aus diesem Grund sei es zumutbar, dass die Beziehung

erneut auf diese Art gelebt werden könne.

5.4 Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs liegt demzufolge nicht vor. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im

Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt die Beschwerdeführerin doch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht,

das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann

(vgl. § 67bis VRG), umfassend zu äussern.

6.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I des

Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(FZA, SR 0.142.112.681) hat eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer

Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt,

ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende

finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen und

sie überdies krankenversichert ist. Anforderungen in Bezug auf die Herkunft der

ausreichenden finanziellen Mittel ergeben sich weder aus Art. 24 Abs. 1 Anhang

I FZA noch aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni

1990 über das Aufenthaltsrecht (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L

180 vom 13. Juli 1990 S. 26). Das Bundesgericht ist der Auslegung des EuGH

für die Anwendung von Art. 24 Anhang I FZA, dass die Bedingung ausreichender

finanzieller Mittel nicht dahin ausgelegt werden könne, dass der Betroffene

selber über solche Mittel verfügen müsse bzw. diese auch von

Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen könnten, gefolgt

(ausführlich dazu BGE 142 II 35 E. 5.2). Die finanziellen Mittel gelten als

ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen

Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls

derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist

diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des

Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des

Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen (Art. 24 Abs. 2 Anhang I

FZA). Nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten,

zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den

Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP, SR 142.203) sind

die finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie

ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der

einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin

und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt. Ein

Aufenthaltsgesuch als Rentner kann verweigert werden, wenn die finanziellen

Mittel nicht höher sind als der Betrag, der sie zum Bezug von

Ergänzungsleistungen in der Schweiz berechtigt. Diese Besonderheit ergibt sich

aus dem Umstand, dass Ergänzungsleistungen an alle in der Schweiz lebenden

Personen, deren Existenzbedarf nicht gedeckt ist, ausgerichtet werden.

Beantragen Rentner nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe oder

erheben sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, kann die Bewilligung gemäss

Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA widerrufen oder nicht erneuert werden (Weisungen

und Erläuterungen des SEM zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Ziff. 6.2.3

[Stand: Januar 2024]). Nach Art. 23 Abs. 1 VFP können Aufenthaltsbewilligungen

EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht

mehr erfüllt sind.

6.2 Das Migrationsamt begründete einen

fehlenden Anspruch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA damit, dass die

Beschwerdeführerin sozialhilferechtlich unterstützt werde. Auch wenn die

Sozialhilfe in Kürze durch Ergänzungsleistungen abgelöst werden sollte, kann

der Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung nicht bestritten werden, da

die staatliche Unterstützung nicht mehr durch Sozialhilfe, sondern durch

Ergänzungsleistungen erfolgt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

sind Ergänzungsleistungen nicht Sozialleistungen, aufenthaltsrechtlich müssen

sie jedoch der Sozialhilfe gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gleichgesetzt

werden (hierzu BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2020 E.

4.2). Es kann auch keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Rentnerin erteilt

werden, da die Rente von CHF 838.00 nicht höher ist als der Betrag, der zum

Bezug von Ergänzungsleitungen in der Schweiz berechtigt. Vor diesem Hintergrund

verfügt die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel im

Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA.

7.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu

prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig

ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei deckt sich die

Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK

bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV, soweit der Schutzbereich dieser

Bestimmungen eröffnet ist. Die Frage, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung

einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV

und Art. 8 Ziff. 2 EMRK darstellt kann offenbleiben, wenn sich erweist, dass

der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Es gilt dabei

namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie

drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der

sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im

Heimatland (Urteil des Bundesgerichts 2C_755/2021 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

7.2 Die Beschwerdeführerin führt dazu

aus, sie lebe seit sieben Jahren in der Schweiz und sei bestens integriert,

sowohl sprachlich als auch sozial. Daneben sei sie überlebenswichtige Stütze

für C.___, für den sie sämtliche organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten

übernehme. Eine Unterstützung wäre aus der Ferne nicht mehr möglich. Es bestehe

sogar ein öffentliches Interesse des Schweizer Staates am Verbleib der

Beschwerdeführerin in der Schweiz, da ansonsten dem Schweizer Bürger C.___ und

somit auch dem Schweizer Staat wesentliche persönliche Nachteile drohen würden.

Seit C.___ mit der Beschwerdeführerin in einer Beziehung lebe, habe dieser kaum

mehr Schulden angehäuft. Zudem habe die 66-jährige Beschwerdeführerin alle

Zelte in Deutschland abgebrochen, weshalb ihr nicht zugemutet werden könne in

Deutschland eine neue Existenz aufzubauen oder eine Fernbeziehung oder eine

Beziehung über technische Hilfsmittel zu führen. Es sei ebenfalls zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin weder strafrechtlich noch schuldrechtlich

in Erscheinung getreten sei. Beim Sozialhilfebezug könne keinesfalls von einer

langfristigen Abhängigkeit die Rede sein, zumal sie sich um eine Arbeitsstelle

bemühe und per 1. Februar 2024 eine Anstellung bei der [...] AG gefunden habe.

Zusammengefasst würden die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an

einem Verbleib in der Schweiz diejenigen der Schweiz an einer Ausweisung

überwiegen.

7.3 Die Beschwerdeführerin reiste mit 59

Jahren in die Schweiz ein, womit es ihr zumutbar gewesen wäre sich um eine

Stelle zu bemühen, zumal als Bemerkung auf den Verlängerungen der

Aufenthaltsbewilligung jeweils «auf Stellensuche» angegeben wurde. Somit war

sie auch vor Erreichen des Rentenalters wirtschaftlich nie integriert und wird

keine AHV-Rente erhalten. Es ist zwar erfreulich, dass die Beschwerdeführerin

ihren Lebenspartner in organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten

unterstützt resp. diese für ihn übernimmt, dies vermag jedoch nicht ein

öffentliches Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu

begründen. Dass die Beschwerdeführerin weder strafrechtlich noch

schuldrechtlich in Erscheinung gefallen ist, ist als neutral zu bewerten, da

Wohlverhalten in diesem Bereich vorausgesetzt wird. Gemäss Schreiben der [...]

AG vom 14. Januar 2024 kann die in Aussicht gestellte Anstellung nun doch nicht

erfolgen, womit nicht von einer Ablösung von der Sozialhilfe auszugehen ist, respektive

ist eine Ablösung von der Sozialhilfe einzig durch Ausrichtung von

Ergänzungsleistungen wahrscheinlich. Obschon Ergänzungsleistungen nicht

Sozialleistungen sind, müssen sie aufenthaltsrechtlich der Sozialhilfe gemäss

Art. 24 Abs. 1 lit. a FZA gleichgesetzt werden (hierzu BGE 135 II 265 E.

3.7; Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2020 E. 4.2). Wegen der fortbestehenden

Sozialhilfeabhängigkeit resp. der künftigen Abhängigkeit von

Ergänzungsleistungen ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der

Entfernungsmassnahme auszugehen. Der Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr in

die Heimat zumutbar. Es werden keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wiedereingliederung

in Griechenland oder Deutschland geltend gemacht und es sind denn auch keine

solchen ersichtlich. Bezüglich der angeblichen Heiratspläne zwischen der

Beschwerdeführerin und C.___ ist, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der

Vorinstanz, festzuhalten, dass weder Belege, welche die Bemühungen in

Zusammenhang mit der Beschaffung der relevanten Dokumente für die Heirat dokumentieren

eingereicht wurden, noch konkrete Anstrengungen diesbezüglich geltend gemacht

wurden, weshalb diese als Schutzbehauptung einzuordnen sind. Insgesamt ist es

der Beschwerdeführerin zumutbar nach Griechenland oder Deutschland

zurückzukehren. Die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich nach Wegfall der

Voraussetzungen der Zulassung als verhältnismässig. Die Wegweisung ist geeignet

und notwendig um das öffentliche Interesse einer nicht gewünschten Sozialhilfeabhängigkeit

resp. künftigen Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen durchzusetzen.

8.1 Im Rahmen der Ermessensausübung

schreibt das AIG vor, dass wenn eine Massnahme begründet, aber den Umständen

nicht angemessen ist, die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme

verwarnt werden könne (Art. 96 Abs. 2 AIG). Zunächst ist bezüglich der

vorgenannten Bestimmung festzuhalten, dass es sich um eine Kann-Bestimmung

handelt und eine vorgängige Verwarnung keinesfalls eine Pflicht vor dem Erlass

anderer ausländerrechtlicher Massnahmen ist. Eine Verwarnung ist insbesondere

dann nicht zweckmässig, wenn die Abwendung des drohenden Widerrufs nicht im

Einflussbereich der ausländischen Person liegt und sie keine entsprechende

Steuerungsmöglichkeit hat (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. (Hrsg.),

Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, Art. 96 AIG N 9).

8.2 Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin war im vorliegenden Fall eine vorgängige Verwarnung

keineswegs geboten. Insbesondere nicht, weil die Sozialhilfeabhängigkeit resp. künftige

Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen nicht (mehr) wesentlich im Einflussbereich

der mittlerweile 66-jährigen Beschwerdeführerin liegt und die

Steuerungsmöglichkeiten seitens Beschwerdeführerin beschränkt sind. Wie die

Vorinstanz zu Recht ausführte, wusste die als Nichterwerbstätige zugelassene

Beschwerdeführerin um die Umstände ihrer Zulassung und musste damit rechnen,

dass sie unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres Sozialhilfe beziehen darf,

zumal B.___ mit Garantieerklärung vom 17. November 2016 für sie bürgen musste. Eine

Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG war im vorliegenden Fall nicht

angezeigt.

9. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen

abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf den 30. Juni 2024 festzulegen.

10.1 Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie

der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]).

10.2 Rechtsanwalt Boris Banga macht einen

Aufwand von total 9.06 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand für

Aktenstudium und Ergänzung der Beschwerdeschrift von total 4.67 Stunden

erscheint in Anbetracht des Umfangs als übermässig hoch und ist um eine Stunde

zu kürzen. Dies ergibt einen Aufwand von 8.06 Stunden. Die Stunde ist bei

unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des

Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Dies führt inklusive Auslagen von CHF 84.40 und

der Mehrwertsteuer von 7.7 % resp. 8.1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'741.15,

zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 521.10 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MwSt.),

beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. Juni 2024 zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 1'741.15 (inkl.

Auslagen von CHF 84.40 und MwSt. [7.7 % auf CHF 1'384.00 und 8.1 % auf CHF 231.80])

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu

bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

im Umfang von CHF 521.10 (inkl. MwSt. von 7.7% auf CHF 416.40 und 8.1% auf

CHF 67.20), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann