VWBES.2023.358
Schiessanlagen / Sanierungsverfügung
10. Juli 2024Deutsch22 min
sie die maximalen jährlichen Betriebsdaten für die Schiessanlage auf ihrem jeweiligen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Sven Märki, märki staub
Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Schiessanlagen
/ Sanierungsverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Anfang März 2000 wurde die
Lärmsanierung der nebeneinander liegenden und durch eine Kantonsgrenze
getrennten 300 m-Schiessanlagen der Gemeinden Niederönz (BE) und Aeschi (SO) in
den jeweiligen Amtsanzeigern öffentlich ausgeschrieben. Dabei wurde
festgehalten, allfällige Stellungnahmen seien während der Auflagefrist bis zum
7. April 2020 an eine der folgenden Stellen zu richten: Amt für Gemeinden
und Raumordnung (AGR), Abteilung Bauen in Bern oder Amt für Umwelt (AfU), Bau-
und Justizdepartement (BJD) in Solothurn.
2. Mit Eingabe vom 4. April 2024
erhob der Anwohner A.___ beim Amt für Gemeinden und Raumordnung in Bern
Einsprache und stellte Anträge sowohl bezüglich der im Kanton Bern als auch
bezüglich der im Kanton Solothurn gelegenen Schiessanlage.
3. Mit E-Mail vom 8. April 2021
teilte eine Mitarbeiterin der AGR dem BJD mit, A.___ habe einen Anwalt
mandatiert und übermittelte die Anwaltsvollmacht. Am 14. April und
19. Mai 2021 teilte das AGR dem BJD zudem mit, dass es dem mandatierten
Anwalt, Sven Märki, eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme
gewährt habe, letztmals bis 31. Mai 2021. Ob dem BJD schliesslich auch die
Stellungnahme von Rechtsanwalt Märki zugestellt wurde, ist den Akten nicht zu
entnehmen.
4. Am 20. September 2021 erliessen
das Bau- und Justizdepartement (BJD) des Kantons Solothurn und das Amt für
Gemeinden und Raumordnung (AGR) des Kantons Bern je eine Verfügung, in welcher
sie die maximalen jährlichen Betriebsdaten für die Schiessanlage auf ihrem jeweiligen
Kantonsgebiet festlegten. Dabei gewährte der Kanton Solothurn für drei
Grundstücke Erleichterungen und erklärte die bereits in Betrieb genommenen
Schiesstunnel als verbindlich. In beiden Verfügungen wurde festgehalten, dass
die Verfügung nur in Kraft trete, wenn auch die Verfügung des jeweils anderen
Kantons in Kraft trete.
Das BJD eröffnete seine Verfügung mit
einer 10-tägigen Rechtsmittelbelehrung an A.___ persönlich, nicht aber an
dessen Rechtsvertreter.
5. Am 14. Oktober 2021 liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Sven
Märki, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und einstweilen und
vorsorglich folgende Rechtsbegehren stellen:
Verfahrensantrag:
Die vorliegende
Beschwerdesache sei zu sistieren bis zum Entscheid der Vorinstanz über die
korrekte Neueröffnung der angefochtenen Verfügung oder bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist der mit der vorliegenden Sache verbundenen Verfügung des Amts
für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern vom 20. September 2021;
anschliessend sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Anträge zu
präzisieren, neu oder anders zu stellen sowie diese umfassend zu begründen und
zu belegen.
Sachanträge:
1. Die Sanierungsverfügung vom
20. September 2021 des Amtes für Umwelt des Kantons Solothurn betreffend
Schiessanlagen Aeschi (SO) und Niederönz (BE) sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei zur umfassenden
Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur anschliessenden Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter
Die Sanierungsverfügung
vom 20. September 2021 des Amtes für Umwelt des Kantons Solothurn
betreffend Schiessanlagen Aeschi (SO) und Niederönz (BE) sei aufzuheben und es
sei den vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Vorinstanz
vorgebrachten Anträgen Folge zu geben:
-
Es sei auf die Gewährung
von Erleichterungen zulasten der Grundstücke Luzernstrasse 57 (GB Aeschi Nr.
112), Luzernstrasse 59 (GB Aeschi Nr. 113) und Luzernstrasse 70 (GB Aeschi Nr.
123) zu verzichten, und es seien Massnahmen an der Quelle gemäss den Anträgen
in der Einsprache vom 4. April 2020 sowie gemäss den nachstehenden
Anträgen anzuordnen.
-
Es seien die
Schiessprogramme und Schiesszeiten der beiden Schiessanlagen Aeschi und
Niederönz weiter zu straffen und zu optimieren, um die effektiven Schiesszeiten
zu reduzieren.
-
Es sei auf eine Erhöhung
der Schusszahlen zu verzichten und es seien die Schusszahlen auf Grundlage der
effektiv von den Betreibern der Schiessanlagen nachgewiesenen Zahlen reduziert
festzulegen.
-
Es seien alle weiteren
baulichen und technischen Möglichkeiten zur Reduktion des Geschossknalls zu
eruieren und konkret zu prüfen sowie in Bezug auf ihre Eignung und
Wirtschaftlichkeit zu eruieren.
-
Es sei den übrigen Anträgen
und Forderungen des Einsprechers gemäss Einsprache vom 4. April 2020
Nachachtung zu geben.
Subeventualiter
Die Sanierungsverfügung
vom 20. September 2021 des Amtes für Umwelt des Kantons Solothurn
betreffend Schiessanlagen Aeschi (SO) und Niederönz (BE) sei zu befristen und
mit Auflagen im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers im vorliegenden sowie
im vorangegangenen Verfahren zu versehen.
- Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. -
6. Gleichentags beantragte der Vertreter
bei der Vorinstanz, ihm die Verfügung neu zu eröffnen.
7. Mit Verfügung vom 15. Oktober
2021 wurde die Vorinstanz ersucht, eine vorläufige kurze Stellungnahme
abzugeben, namentlich zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung, der
Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der beantragten Sistierung
des Verfahrens. Der Vertreter wurde zudem darauf hingewiesen, dass nach Ablauf
der Rechtsmittelfrist keine neuen Begehren mehr gestellt und die gestellten
nicht erweitert werden könnten.
8. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021
ergänzte Rechtsanwalt Sven Märki seine Beschwerde und stellte zusätzlich
insbesondere folgende Rechtsbegehren:
Verfahrensanträge:
2. Die vorliegende Beschwerdesache sei mit
der vor der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern hängigen
identischen Angelegenheit zu koordinieren und es sei bei Bedarf unter Beizug
der Bundesbehörden ein einheitliches Verfahren mit einheitlichem Instanzenzug
und einheitlichem Fristenlauf durchzuführen.
3. Es seien die kompletten amtlichen Akten
in der vor der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern hängigen
Beschwerdesache bei ebenjenem zu edieren.
9. Das BJD führte mit Stellungnahme vom
25. Oktober 2021 sinngemäss und im Wesentlichen aus, da sich Rechtsanwalt
Märki nie an die Behörden des Kantons Solothurn gewandt habe, habe kein Grund
bestanden, ihm die Verfügung zu eröffnen. Es bestehe daher auch kein Anlass für
eine «korrekte Neueröffnung» und Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung
sei A.___ am 22. September 2021 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist
sei damit bis zum Montag, 4. Oktober 2021 gelaufen. Die Beschwerde vom
14. Oktober 2021 sei verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten sei.
10. Am 23. November 2021 reichte
der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
11. Das BJD verzichtete mit Eingabe vom
29. November 2021 auf weitere Bemerkungen.
12. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022,
welche sich sowohl an das Verwaltungsgericht als auch an die Beschwerdeinstanz
im Kanton Bern (Direktion für Inneres und Justiz) sowie an das Bundesamt für
Umwelt (BAFU) richtete, stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerdeverfahren 2021.DIJ.7428
(Kt. BE) und VWBES.2021.418 (Kt. SO) seien zu sistieren und es seien den
Parteien in beiden Verfahren sämtliche Fristen vollumfänglich abzunehmen.
2. Es seien die beiden, den identischen und
kantonsübergreifend gelagerten Streitgegenstand betreffenden
Beschwerdeverfahren zwischen dem DIJ und dem VGer SO unter Leitung des BAFU, zu
koordinieren und es seien anschliessend die weiteren Verfahrenshandlungen und
Verfügungen koordiniert vorzunehmen resp. zu erlassen.
13. Mit Urteil vom 23. Juni 2022
trat das Verwaltungsgericht wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht auf die
Beschwerde ein und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, es komme nicht
darauf an, ob das BJD das Vertretungsverhältnis im bernischen Verfahren gekannt
habe, sondern es wäre dem Rechtsanwalt oblegen, die Solothurner Behörden über
sein Vertretungsverhältnis zu informieren. Indem er dies nicht getan habe, habe
kein Grund bestanden, ihm die Verfügung zu eröffnen. Die Rechtsmittelfrist sei
klar verpasst worden.
14. Eine dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2023 gut. Es hob das
Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Ergänzung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Dabei
führte es sinngemäss und im Wesentlichen aus, der Sachverhalt sei ungenügend
abgeklärt worden. Ein solches kantonsübergreifendes Verfahren sei nicht
alltäglich und stelle gerade mit Bezug auf die Zustellung von Parteieingaben
und behördlichen Schreiben besondere Anforderungen, weshalb es geboten
erscheine, dessen Ausgestaltung und Eigenheiten im Sachverhalt festzuhalten.
Eine gemeinsame, kantonsübergreifende Verfahrensführung impliziere eine gewisse
interne Aufgabenteilung, welche unter Umständen Auswirkungen auf die Rechte und
Pflichten der am Verwaltungsverfahren beteiligten Personen im Umgang mit den
Behörden haben könne. Diesbezüglich könne insbesondere die Frage
entscheidrelevant sein, ob und inwiefern durch die koordinierten Publikationen
in den amtlichen Anzeigern bzw. Amtsblättern ein berechtigtes Vertrauen
dahingehend erweckt worden sei, dass sämtliche Eingaben an eine der beiden
Vollzugsbehörden habe gerichtet werden dürfen. Weiter könne entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein,
ob das BJD vom Vertretungsverhältnis gewusst habe oder davon habe wissen
müssen. Bereits heute ergebe sich aus den Akten, dass zwei an den
Beschwerdeführer gerichtete Verfügungen des bernischen AGR, welche dessen
Vertretungsverhältnis in den Lärmsanierungsverfahren Niederönz (BE) und Aeschi
(SO) bestätigten, dem solothurnischen BJD per E-Mail zugestellt worden seien.
Um den Sachverhalt zu ergänzen, werde sich die Vorinstanz auf verschiedene
Dokumente zu stützen haben, insbesondere die Eröffnungsverfügung der
Lärmsanierungsverfahren, die Bekanntmachung in den amtlichen Anzeigern, bzw.
Amtsblättern wie auch die Schreiben vom 14. April 2021 und 17. Mai
2021 des AGR inkl. E-Mail-Verkehr zwischen den beiden Behörden. Der
Beschwerdeführer mache diesbezüglich – in prima vista überzeugender Weise –
geltend, das BJD habe diese möglicherweise entscheidrelevanten Dokumente der
Vorinstanz im Rahmen der Aktenüberweisung und in Verletzung ihrer
Aktenführungspflicht gar nicht zugestellt. Diese Frage werde die Vorinstanz
ebenfalls zu klären haben.
15. Mit Verfügung vom 1. Februar
2024 wurden die Vorakten des BJD, welche sich in einem parallelen
Beschwerdeverfahren befanden, beigezogen. Zudem wurde das BJD ersucht, eine
Stellungnahme und allfällige weitere vorhandene Akten gemäss Erwägungen des
Bundesgerichtsurteils einzureichen.
16. Mit Eingabe vom 14. März 2024
reichte das BJD weitere Akten ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers. Es werde nicht bestritten, dass das Vertretungsverhältnis im
bernischen Verfahren dem BJD bekannt gewesen sei. Doch sei nie angezeigt
worden, dass auch im solothurnischen Verfahren ein Vertretungsverhältnis
bestehen würde. Es sei auch fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt
Parteistellung im solothurnischen Verfahren erlangt habe, da er sich nur an die
Berner Behörden gewendet habe. Es treffe nicht zu, dass durch die koordinierte
Publikation in den amtlichen Anzeigern bzw. Amtsblättern ein berechtigtes
Vertrauen dahingehend erweckt worden sei, dass sämtliche Eingaben an eine der
beiden Vollzugsbehörden hätten gerichtet werden dürfen. Bereits aus dem
Territorialitätsprinzip ergebe sich, dass die Behörden des einen Kantons nicht
zu Gunsten oder zu Lasten eines anderen Kantons hoheitlich verfügen könnten
bzw. dürften. Dieser Umstand müsse sowohl dem seit mindestens 15 Jahren
mit der Thematik und den verschiedenen Behörden konfrontierten Beschwerdeführer
als auch seinem im Anwaltsregister eingetragenen Vertreter bekannt sein.
Zwar sei das Verfahren formell und
materiell koordiniert worden, doch führe dies nicht dazu, dass die Eingabe des
Beschwerdeführers durch die solothurnischen und bernischen Behörden hätte
abgehandelt werden müssen. Dies wäre sogar unsinnig, weil daraus – spätestens
vor der Rechtsmittelinstanz – sich widersprechende Entscheide resultieren
könnten. Vielmehr seien konsequenterweise die Eingaben der Solothurner
Beteiligten von den hiesigen und die Eingaben der Berner Beteiligten von den
bernischen Behörden behandelt worden. Angesichts des Umstandes, dass die
Eingabe des Beschwerdeführers vollständig in der bernischen Verfügung behandelt
worden und die beiden Verfügungen mittels aufschiebender Bedingung an das
Schicksal der jeweils anderen geknüpft seien, entstehe dem Beschwerdeführer
auch kein Rechtsnachteil. Sei der Beschwerdeführer nämlich im
Rechtsmittelverfahren vor den bernischen Behörden erfolgreich, habe dies auch
unmittelbare Konsequenzen auf die solothurnische Verfügung. Konsequenterweise
hätte die hier angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer gar nicht förmlich
eröffnet werden müssen. Es hätte ausgereicht, ihm diese zur Kenntnis
zuzustellen. Es bleibe dabei, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers als
verspätet zu gelten habe.
17. Am 19. April 2024 liess der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen und ausführen, es sei ihm
unverständlich, wie die Vorinstanz immer noch auf Nichteintreten schliessen
könne. Weiter falle auf, dass die Vorinstanz noch immer nicht alle Akten
eingereicht habe und beispielsweise E-Mail-Korrespondenz mit dem AGR fehle. Es
werde deshalb beantragt, dass das Verwaltungsgericht noch einmal wirksam bei
der Vorinstanz interveniere sowie die nötigenfalls aufsichtsrechtlichen und
weiteren Massnahmen ergreife oder einleite. Der Vorinstanz sei das
Vertretungsverhältnis spätestens seit Übermittlung der Anwaltsvollmacht durch
das AGR am 8. April 2021 bekannt gewesen. In der Anwaltsvollmacht heisse
es zudem ausdrücklich «zur Vertretung in Sachen Sanierung Schiessanlagen Niederönz
BE und Aeschi SO». Die Vorinstanz habe nun auch die Einsprache zu den Akten
gelegt, welche der Beschwerdeführer persönlich am 4. April 2020 an das AGR
gerichtet habe. Diese sei ihr also bekannt gewesen. Bereits darin habe der
Beschwerdeführer Anträge für beide Schiessanlagen gestellt. Auch in den
weiteren Eingaben habe der Beschwerdeführer immer Anträge zu beiden
Schiessanlagen gestellt und begründet. Das Verfahren sei über die Kantonsgrenze
hinweg koordiniert durchgeführt worden. Dies bedeute, dass die Betroffenen ihre
Rechte wirksam ausüben können müssten, ohne dass die Kantonsgrenze ein
(Verfahrens-)Hindernis darstelle. Das Territorialitätsprinzip sei gewahrt, weil
ja jeder Kanton seine eigene Verfügung erlassen habe. Nach dem Wortlaut der
Ausschreibungen in den Anzeigern hätten Stellungnahmen / Einsprachen eindeutig
an eine der beiden Vollzugsbehörden eingereicht werden können. Der
Beschwerdeführer habe seit den Publikationen in den Anzeigern vom März 2020
darauf vertraut, in einem über die Kantonsgrenzen hinaus koordinierten
Lärmsanierungsverfahren gehört zu werden und Rechte ausüben zu dürfen. Gestützt
auf den klaren Wortlaut in den amtlichen Publikationen und im Sinn und Zweck
der Verfahrenskoordination habe er sich in guten Treuen über mehrere Jahre hinweg
mit begründeten Anträgen zu beiden Schiessanlagen an das AGR BE gewandt, als
sein Briefkasten und Zugangspunkt zum gesamten Verfahren. In diesem
berechtigten und von der Vorinstanz und dem AGR BE gemeinsam geweckten
Vertrauen sei der Beschwerdeführer zu schützen.
Erwägungen
II.
1.1
Als erstes ist vorliegend erneut zu
prüfen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist. Die Verfügung war dem
Beschwerdeführer am 22. September 2021 persönlich, nicht aber seinem
Anwalt eröffnet worden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nicht innerhalb
der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Eröffnung an den Beschwerdeführer, sondern
erst am 14. Oktober 2021 erhoben.
1.1.1
Das Verwaltungsgericht war auf die
Beschwerde mit Urteil vom 23. Juni 2022 nicht eingetreten mit der Begründung,
dass der anwaltliche Vertreter sein Vertretungsverhältnis den Solothurnischen
Behörden nie angezeigt habe, weshalb die Eröffnung an den Beschwerdeführer
rechtmässig gewesen sei und dieser innerhalb von zehn Tagen hätte Beschwerde
erheben müssen. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 25. Oktober 2023
auf und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, eine gemeinsame,
kantonsübergreifende Verfahrensführung impliziere eine gewisse interne
Aufgabenteilung, welche unter Umständen Auswirkungen auf die Rechte und
Pflichten der am Verwaltungsverfahren beteiligten Personen im Umgang mit den
Behörden haben könne. Diesbezüglich könne insbesondere die Frage
entscheidrelevant sein, ob und inwiefern durch die koordinierten Publikationen
in den amtlichen Anzeigern bzw. Amtsblättern ein berechtigtes Vertrauen
dahingehend erweckt worden sei, dass sämtliche Eingaben an eine der beiden
Vollzugsbehörden habe gerichtet werden dürfen. Weiter könne entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein,
ob das BJD vom Vertretungsverhältnis gewusst habe oder davon habe wissen
müssen. Bereits heute ergebe sich aus den Akten, dass zwei an den
Beschwerdeführer gerichtete Verfügungen des bernischen AGR, welche dessen
Vertretungsverhältnis in den Lärmsanierungsverfahren Niederönz (BE) und Aeschi
(SO) bestätigten, dem solothurnischen BJD per E-Mail zugestellt worden seien.
1.1.2
Bei diesen beiden Verfügungen
hatte es sich um Fristerstreckungen für den Vertreter des Beschwerdeführers
gehandelt. Nachdem die Vorinstanz aufgefordert worden ist, weitere Akten
einzureichen, ist nun ersichtlich, dass das AGR das BJD bereits am 8. April
2021.
über das Vertretungsverhältnis des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt
Märki informiert hatte und die entsprechende Anwaltsvollmacht beigelegt hatte,
aus welcher hervorgeht, dass dieser «zur Vertretung in Sachen Sanierung
Schiessanlagen Niederönz BE und Aeschi SO», also für die Verfahren in beiden
Kantonen mandatiert wurde. Dies verbunden mit der Formulierung in der
Ausschreibung, wonach allfällige schriftliche Stellungnahmen innert der
Auflagefrist «einer der» Vollzugsbehörden einzureichen seien, kann zu keinem
anderen Schluss führen, als dass der Beschwerdeführer und sein Vertreter in
ihrem Vertrauen zu schützen sind, dass ihre Eingaben für beide Verfahren gelten
würden. Die Haltung des BJD, wonach es seine Verfügung dem Vertreter nicht habe
zustellen müssen, weil dieser sein Vertretungsverhältnis im Kanton Solothurn
nie selbst angezeigt habe, ist überspitzt formalistisch. Aufgrund der
Formulierung in der Ausschreibung und den Eingaben an das AGR, welche sich auf
beide Schiessanlagen bezogen, durften der Beschwerdeführer und sein Vertreter
in guten Treuen davon ausgehen, dass ihre Eingaben in beiden Verfahren
Berücksichtigung finden und das Vertretungsverhältnis für beide Verfahren
gelten würde.
1.1.3
Erfolgt die Eröffnung einer
Verfügung bei bekanntem Vertretungsverhältnis einzig an die vertretene Person
anstatt an die bestellte Rechtsvertretung oder gesetzliche Vertretung, ist sie
mangelhaft. Denn die vertretene Partei darf in der Regel annehmen, dass die von
ihr betraute, der Behörde bekannte Vertretung die Verfügung ebenfalls erhalten
hat. Traf dies nicht zu, wird die (Rechtsmittel-)Frist unter dem Blickwinkel
von Treu und Glauben frühestens im Zeitpunkt ausgelöst, in dem die Partei oder
ihre Vertretung bei gebotener Sorgfalt vom Eröffnungsmangel Kenntnis haben
konnte und musste, spätestens mit der nachträglichen, ordnungsgemässen
Zustellung der schriftlichen Mitteilung an die Vertretung. Nach dem
Vertrauensprinzip wird von der vertretenen Person zudem erwartet, dass sie sich
bei der Rechtsvertretung spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist nach
dem weiteren Vorgehen erkundigt. Die Beschwerdefrist beginnt am folgenden Tag
zu laufen (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank in: Bernhard
Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Genf 2023, Art. 38 VwVG N 12).
1.1.4
Vorliegend war die angefochtene
Verfügung dem Beschwerdeführer selbst am 22. September 2021 zugestellt
worden. Die 10-tägige Rechtsmittelfrist fing somit theoretisch am Folgetag an
zu laufen und endete am 2. Oktober 2021. Da es sich dabei um einen Samstag
handelte, verlängerte sich die Frist bis zum folgenden Montag, 4. Oktober
2021.
Spätestens an diesem Tag durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden,
dass er sich an seinen Rechtsvertreter wendet und sich nach dem weiteren
Vorgehen erkundigt. Ob er dies getan hat oder nicht, ist nicht bekannt. Der
Rechtsvertreter gibt jedenfalls an, an diesem letzten Tag der Frist sei ihm die
Verfügung des BJD auf seine Rückfrage beim AGR per E-Mail zugestellt worden.
Diese E-Mail vom 4. Oktober 2021 liegt der Beschwerde als Beilage 3 bei.
Da der Rechtsvertreter an diesem Tag von der Verfügung Kenntnis nehmen konnte
und aufgrund der Sorgfaltspflicht seines Klienten auch musste, begann die
10-tägige Beschwerdefrist am Folgetag zu laufen und endete am 14. Oktober
2021.
Die am 14. Oktober 2021 eingereichte Beschwerde muss damit als
rechtzeitig gelten.
1.2
Weiter ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid auch beschwert und zur Beschwerde legitimiert ist. Die
Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich vor, es sei fraglich,
ob der Beschwerdeführer überhaupt Parteistellung im solothurnischen Verfahren
erlangt habe, da er sich nur an die Berner Behörden gewendet habe. Wie unter
Erwägung 1.1.2 ausgeführt, durften der Beschwerdeführer und sein Vertreter aufgrund
der Formulierung in der Ausschreibung davon ausgehen, dass sich ihre Eingaben,
welche sich auf beide Anlagen bezogen, auch in beiden Verfahren
Berücksichtigung finden würden.
1.2.1
Gemäss Art. 111 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) kann sich, wer zur
Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, auch an allen Verfahren vor
kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen. Die kantonalen Behörden dürfen
somit die Einsprachebefugnis gegen Entscheide weiter, nicht aber enger fassen,
als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist (BGE
135.
II 145 E. 5 S. 149
f. mit Hinweis). Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist
somit neben der formellen Beschwer (lit. a), dass der Beschwerdeführer über
eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b) und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
zieht (lit. c). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei
Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges
Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des
Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE
133.
II 353 E. 3 S. 356
f., 400 E. 2.2 S. 404 f.). Unzulässig sind Beschwerden, mit denen ein bloss
allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts
verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein
praktischer Nutzen entsteht (BGE
133.
II 240 E. 1.3.2 S.
253).
Nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind Personen, die von Immissionen betroffen sind, schon dann
zur Einsprache und Beschwerde legitimiert, wenn sie die Immissionen deutlich
wahrnehmen können, auch wenn keine Belastungswerte überschritten sind.
Betroffene Personen haben ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung von
emissionsmindernden Massnahmen an der Quelle, und sind daher befugt, gegen die
Gewährung von Erleichterungen Einsprache zu erheben, auch wenn diese nicht ihr
Grundstück betreffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_352/2019 vom
27.
Mai 2020 E. 3.3/3.4 mit diversen Hinweisen).
1.2.2
Der Beschwerdeführer wohnt ca. 450
m vom Schützenhaus in Niederönz und ca. 600 m vom Schützenhaus in Aeschi
entfernt. Es ist unbestritten, dass er durch den Schiesslärm beider Anlagen
betroffen ist (vgl. dazu auch BGE 133 II 181 E. 3.2.2 S. 188). Er war
daher vor der Vorinstanz zur Einsprache (und nicht nur, wie in der
Ausschreibung erwähnt, zur Stellungnahme) berechtigt und hat von dieser
Möglichkeit mit Eingabe vom 4. April 2020 auch Gebrauch gemacht. Er ist
daher zur Beschwerdeführung im vorliegenden Beschwerdeverfahren legitimiert.
1.3
Die Beschwerde ist im Übrigen
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die
Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur umfassenden
Gewährung des rechtlichen Gehörs und bringt zur Begründung vor, die Vorinstanz
sei auf seine Einsprache gar nicht eingegangen und habe darauf verwiesen, dass
diese durch das AGR des Kantons Bern behandelt werde. Jenes habe aber einen
Grossteil seiner Vorbringen ebenfalls nicht behandelt. Aufgrund der
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die Verfügung deshalb
aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.1
Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit diversen
Hinweisen).
Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 mit Hinweisen).
2.2
Der Beschwerdeführer hat sich in
seiner Einsprache vom 4. April 2020 auf beide Schiessanlagen bezogen und
hat für beide konkrete Anträge zu Anzahl Schuss und Schiesshalbtagen gestellt
sowie weitere Anträge zu zeitlichen Einschränkungen des Schiessbetriebs
formuliert. Die Vorinstanz ist auf diese Forderungen mit keinem Wort
eingegangen und hat darauf verwiesen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers
durch das AGR des Kantons Bern beurteilt würde.
2.3
Wie bereits oben erwähnt, durfte
sich die Vorinstanz nicht darauf berufen, dass der Beschwerdeführer seine
Eingaben nur an die Behörde des Kantons Bern eingereicht hat, sondern ist er in
seinem berechtigten Vertrauen zu schützen, dass seine Eingaben in diesem
koordinierten Verfahren durch beide Kantone berücksichtigt würden. Aufgrund des
Territorialitätsprinzips ist das AGR des Kantons Bern auf den Teil der
Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich auf solothurnisches Gebiet
beziehen, nicht eingetreten. Indem die Behörde des Kantons Solothurn die
Einsprache des Beschwerdeführers nicht behandelt hat, hat sie eine
Rechtsverweigerung begangen und dessen rechtliches Gehör in schwerwiegender
Weise verletzt. Eine Heilung vor der Rechtsmittelinstanz ist unter diesen
Umständen nicht möglich.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements
vom 20. September 2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Behandlung
der Einsprache von A.___ an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird unter
Beizug der an die Behörde des Kantons Bern eingereichten Eingaben zu
entscheiden haben, ob die Verfügung zu bestätigen oder abzuändern ist.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten, welche
entsprechend den beiden Kostennoten von Rechtsanwalt Sven Märki vom
14.
Dezember 2021 und 13. Mai 2024 auf CHF 4'388.45 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 20. September 2021 wird
aufgehoben und die Angelegenheit zur Behandlung der Einsprache von A.___ an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 4'388.45 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann