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Entscheid

VWBES.2023.359

Baubewilligung / Neubau Mobilfunkanlage

25. April 2024Deutsch40 min

bei der D.___ ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf GB [...]Nr.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___, vertreten durch A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. D.___

3. E.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Cica und/oder Rechtsanwalt Michael

Schlumpf,

4. F.___,

vertreten durch G.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Neubau Mobilfunkanlage

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die E.___ reichte am 4. April 2022

bei der D.___ ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf GB [...]Nr.

[...] ein. Sie soll auf dem Dach der bestehenden Liegenschaft zu stehen kommen.

Gemäss Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3. Februar 2022 handelt es sich

um eine Anlage mit Antennen des Typs AAU5831. Das Baugrundstück befindet sich

in der Arbeitszone 1, Bauklasse 5, in welcher mässig störende Gewerbe-,

Dienstleistungs- und Industriebetriebe sowie Wohnungen zugelassen sind (vgl. §

14Abs. 1, Satz 1 des Zonenreglements [...]).

Erwägungen

2.

Mit Beschluss vom 22. August 2022 (eröffnet

mit Schreiben vom 7. September 2022) erteilte die Bau-, Planungs- und Umweltkommission

[...] dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche

Bewilligung. Die in der Stellungnahme des Amtes für Umwelt (AfU) vom 6. Mai

2022.

genannten Auflagen wurden zum integralen Bestandteil der Bewilligung

erklärt. Sämtliche Einsprachen - darunter auch diejenigen von A.___, B.___, [...]

und [...] - wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

3.

Eine am 26. September 2022 dagegen

erhobene Beschwerde von A.___, B.___, [...] und [...] wies das Bau- und

Justizdepartement (BJD) mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 ab; auf die

Beschwerde von A.___ wurde nicht eingetreten. Ihnen wurden die Verfahrenskosten

in der Höhe von CHF 2'000.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 2'653.70

zur Bezahlung auferlegt.

4.

Gegen die eben genannte Verfügung

erhoben A.___, B.___, [...] und [...] mit Schreiben vom13. November 2023 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Anträge:

1.

Die

Entscheide der Vorinstanzen seien aufzuheben und die Baubewilligung für die

Errichtung der Mobilfunkantenne sei der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die

Baubewilligung sei zu widerrufen.

2.

Eventualiter

sei der vorgenannte Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz

zurückzuweisen, die Vorinstanz sei aufzufordern, eine Prognose für die korrekte

Höhe des OKA direkt unter der Antenne einzuholen.

3.

Die

Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Bst. d und

Ziff. 63 der NISV sei festzustellen.

Zudem stellen sie unter der Überschrift

«Verfahrensanträge» folgende Begehren:

4.

Es

sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, inwieweit bei

adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können.

5.

Es

sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den

gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete

(akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die

Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht

(Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind.

Unter den gesetzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 wurde

die Beschwerde innert der gesetzten Frist ergänzend begründet.

5.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 20. Dezember 2023 wurde erwogen, dass [...] und [...] die geforderten

Dispositiv

Vollmachten nicht eingereicht haben. Es wurde verfügt, dass auf ihre

Beschwerden nicht eingetreten wird und es wurden ihnen Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von je CHF 100.00 (total CHF 200.00) zur Bezahlung

auferlegt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

6. Die D.___ verwies mit Eingabe vom 9.

Januar 2024 auf ihre beim BJD eingereichte Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022

und verzichtete auf eine Stellungnahme.

7. Mit Vernehmlassung vom 18. Januar

2024 schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

8. Die E.___, vertreten durch

Rechtsanwälte Alexander Cica und Michael Schlumpf (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) beantragte mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024 die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.

9. Mit Replik vom 23. Januar 2024

äusserten sich A.___ und B.___ hierzu.

10. Die Beschwerdegegnerin verzichtete

mit Schreiben vom 1. März 2023 auf die Einreichung einer Duplik.

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die in der näheren Umgebung einer projektierten

Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch die von der Anlage ausgehenden

Strahlen in besonderer Weise betroffen (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/2001

E. 2.1). Zur Einsprache bzw. Beschwerde ist legitimiert, wer an einem Ort mit

empfindlicher Nutzung (OMEN) einer anlagebedingten Strahlung von über 10% des

Anlagegrenzwertes der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung (NISV, SR 814.710) ausgesetzt sein kann (vgl. BGE 128 II 168 E. 2 mit

Hinweisen; Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV,

herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], 2002

[nachfolgend: Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 2.4.2). Bei den OMEN handelt

es sich gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV u.a. um Räume in Gebäuden, in denen

sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten.

1.2 A.___ und B.___ machen geltend, sie

würden innerhalb des Einspracheperimeters leben. Sie bringen vor, der

Einspracheperimeter müsse aufgrund der Anwendung des Korrekturfaktors, entsprechend

der zusätzlichen Leistung bzw. der Überschreitung des Anlagegrenzwertes,

angepasst werden. Die im Standortdatenblatt ausgewiesene Sendeleistung der

adaptiven Antennen entspreche lediglich der virtuellen, durchschnittlichen

Sendeleistung. Die effektive Sendeleistung betrage mindestens das Doppelte,

maximal das Zehnfache. Die Baupublikation habe keinen Hinweis auf den

Korrekturfaktor enthalten und müsse erneut ausgeschrieben werden.

1.3 Die Berechnung des

Einspracheperimeters ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3.

Februar 2022 zu entnehmen und mit 432 m angegeben (vgl. auch Standortdatenblatt

S. 5). Aus dem Zusatzblatt 2 geht hervor, dass für die zu beurteilende Mobilfunkanlage

auch adaptiv betriebene Antennen vorgesehen sind. Unter adaptiven Antennen im

Sinne der Verordnung über den Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (NISV,

SR 814.710) werden Sendeantennen oder Antennensysteme verstanden, die ihre

Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm automatisch durch Algorithmen in

kurzen zeitlichen Abständen (im Bereich von Millisekunden bis einigen Sekunden)

ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog. «beamforming»). Diese

Anpassung kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung

geschehen (Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur

Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk und WLL-Basisstationen, BUWAL 2022

[nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 3.1).

Der massgebende Betriebszustand sowie

die Anwendung des Korrekturfaktors (auf die maximale ERP [effective radiated

power; Sendeleistung]) richten sich nach Ziff. 63 Anhang 1 NISV. Als

massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei

maximaler Sendeleistung (Abs. 1). Bei adaptiven Sendeantennen mit

8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die

maximale ERP ein Korrekturfaktor angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit

einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss

sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die

korrigierte ERP nicht überschreitet (Abs. 2). Der Korrekturfaktor hat in der

zur Diskussion stehenden Beurteilung Anwendung gefunden (vgl. auch nachfolgend

E. II Ziff. 6.2 ff.).

Im Gegensatz zur sogenannten «worst

case»-Betrachtung wird bei den adaptiven Antennen dem Umstand Rechnung

getragen, dass diese nicht gleichzeitig in alle Richtungen die maximal mögliche

Sendeleistung abstrahlen können (Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV,

Ziff. 3.2; vgl. auch nachfolgend Ziff. II E. 6.3 ff.).

1.4 Es bestehen keine Anhaltspunkte,

dass die Angaben und Berechnungen im Standortdatenblatt vom 3. Februar 2022

nicht korrekt sind. Zudem hat das AfU bestätigt, dass die Berechnung des

Einspracheperimeters den Vorgaben entspreche (vgl. Stellungnahme des AfU vom

26. Oktober 2022 an das BJD). Es sind keine Hinweise auszumachen, welche auf

eine falsche Berechnung des Einspracheperimeters schliessen lassen (für die

Berechnung vgl. Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3. Februar 2022). A.___

und B.___ verkennen, dass bei der Berechnung des Einspracheperimeters auf den rechnerisch

festgelegten, massgebenden Betriebszustand und nicht auf die maximal mögliche Sendeleistung

abzustellen ist. Der Einspracheperimeter ist mit 432 m korrekt berechnet; eine

Neuausschreibung des Baugesuchs ist nicht vorzunehmen. Im Übrigen fehlt es A.___

und B.___ sowieso an einem schutzwürdigen Interesse an einer erneuten

Publikation, welche - wenn überhaupt - einzig Dritten zu Guten kommen würde.

1.5 A.___ und B.___ haben am

vorinstanzlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren teilgenommen und sind

formell beschwert. B.___ wohnt innerhalb des Einspracheperimeters. Er ist durch

den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf seine Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

1.6 A.___ hingegen ist nicht materiell

beschwert, denn ihr Wohnort an der [...]strasse [...], [...], befindet sich mit

einer Distanz von ca. 956 m ausserhalb des Einspracheperimeters von 432 m. Das

BJD ist daher zu Recht nicht auf die Beschwerde von A.___ eingetreten. Sie ist

nicht zur Beschwerde legitimiert. Ihre Beschwerde ist abgesehen vom

Kostenentscheid (vgl. E. II Ziff. 9.1 ff.) abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

2. Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auf Unangemessenheit hin

kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis

Abs. 2 VRG).

3.1 B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

beantragt, die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Ziff. 62 Abs. 5 Bst. d

und Ziff. 63 NISV Anhang 1 seien festzustellen. Es sei, gestützt auf diese

neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von

Mobilfunkstrahlung, eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle

durchzuführen. Dabei sei zu prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der

NISV mit übergeordnetem Recht vereinbar seien.

3.2 Die Schweizerische Bundesverfassung

(BV, SR 101) gebietet in Art. 190 dem Bundesgericht und den anderen

rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze und Völkerrecht unabhängig von einer

allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer

genannten Ziffern der NISV sprengen den Rahmen der dem Bundesrat delegierten

Kompetenz nicht offensichtlich und erweisen sich auch aus anderen Gründen nicht

als gesetzes- oder verfassungswidrig. Die Verordnungsbestimmungen sind daher

unter Berücksichtigung von Art. 190 BV anzuwenden. Auch die in diesem Zusammenhang

vorgebrachte Rüge der der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. ergänzende

Beschwerdebegründung vom 6. Dezember 2023, N 40) ist unbegründet, da sich die D.___

hinlänglich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und

eine sachgerechte Anfechtung des Beschlusses möglich war. Auch das BJD musste

nicht weiter auf die nicht substantiierte Gehörsverletzung eingehen; der

Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Gehörsverletzung habe durch

das BJD stattgefunden. Eine Gehörsverletzung ist demnach nicht auszumachen. Die

Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die

Einholung eines Amtsberichts oder eines Gutachtens zur Frage, inwieweit bei

adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden könnten.

4.2 In Bezug auf adaptive Antennen sind

Abnahmemessungen auch ohne das Vorliegen einer offiziellen Messempfehlung

möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.4

f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus der Einholung eines Amtsberichts

oder eines Gutachtens ein Mehrwert resultieren bzw. welche relevanten zusätzlichen

Erkenntnisse daraus hervorgehen könnten (zu den Abnahmemessungen vgl.

nachfolgend E. II Ziff. 7.4 ff.). Der Antrag des Beschwerdeführers ist

abzuweisen.

5.1 Unter Bezugnahme auf verschiedene

Studien und Berichte macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des

Vorsorgeprinzips geltend. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts

Mobilfunk und Strahlung habe die BERENIS noch nicht die neusten Studien zu

oxydativem Stress untersucht. Daher könne der Bericht keine abschliessende

Aussage über die Grenzwerte machen. Gestützt auf die Erkenntnisse der BERENIS

und des Mevissen/Schürmann Reviews stehe fest, dass mit grosser

Wahrscheinlichkeit bei NIS-Expositionen um 5 V/m Gesundheitsschäden zu erwarten

seien. Dies jedenfalls bei Personen mit erhöhter Empfindlichkeit. Nach Art. 11

Abs. 3 USG müssten Emissionsbegrenzungen verschärft werden, wenn zu erwarten

sei, dass die Einwirkungen schädlich oder lästig werden. Art. 13 Abs. 2 USG

präzisiere, dass Grenzwerte unter Berücksichtigung der Wirkungen der

Immissionen auf Personen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke,

Betagte und Schwangere festgelegt werden müssten. Diese Bestimmungen seien

verletzt worden, da das BAFU die Grenzwerte gelockert habe, anstatt sie zu

verschärfen. Der Bundesrat habe mit den Anlagegrenzwerten eine Sicherheitsmarge

schaffen wollen. Nach den Ergebnissen im Mevissen/Schürmann Review bestehe

diese Sicherheitsmarge nicht mehr. Elektromagnetische Felder würden bereits im

Bereich der Anlagegrenzwerte die Zellen durch oxidativen Stress schädigen. Das

BAFU habe Warnungen seiner Expertengruppe missachtet.

Sodann bringt der Beschwerdeführer unter

Bezugnahme auf verschiedene Berichte und Studien vor, von Pulsationen würden

besondere Gefahren ausgehen. Es gebe deutliche Hinweise, dass stark gepulste,

modulierte und variable Strahlung beträchtlich gefährlicher sei als konstante

Strahlung.

5.2.1 Der Immissionsschutz ist

bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt

darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das

Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und

Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die

natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich

oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen

(Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der

Quelle begrenzt (Emissionsbegren­zungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem

durch den Erlass von Emissions­grenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die

durch Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen

vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die

Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,

als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.

11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht

oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der

bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).

Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat

durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er

berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13

Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immis­sionsgrenzwerte so

festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der

Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften

und Lebensräume nicht gefährden (vgl. Urteil des Bundes­gerichts 1C_100/2021

vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

5.2.2 Für den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,

hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den

wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die

von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung

(ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich

Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Das

Bundesamt für Umwelt (BAFU) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen

und Nachträgen (vgl. insbesondere Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung

zur NISV, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL],

2002 und Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV). Die in der NISV (Anhang 1

und 2) festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte variieren je nach Frequenz

der Strahlung, sind aber nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten

damit unabhängig davon, ob es sich um 2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G

(New Radio) handelt (BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren

Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung [NISV], 23. Februar 2021 [nachfolgend: Erläuterungen zu adaptiven

Antennen], S. 5]).

5.2.3 Zur Konkretisierung des

Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG setzte der

Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb der

Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug

zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der

technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen

Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst

vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte

hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine

Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteile 1C_627/2019

vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1, in: URP

2018 S. 713 ff.). Auch wenn dabei auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet

wird, folgt daraus nicht, dass lediglich vorläufige wissenschaftliche oder

erfahrungsbasierte Befunde den Massstab für die Bestimmung der konkreten Höhe

des Anlagegrenzwerts abgeben. Ein Abstellen auf vorläufige Erkenntnisse hätte

auch eine beträchtliche Rechtsunsicherheit zur Folge (vgl. Urteile 1C_118/2010

vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.3, in: URP 2010 S. 871 f.; 1C_492/2009 vom 20. Juli

2010 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Die entsprechende internationale Forschung

sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung

der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen, ist in erster Linie Sache

der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte.

Das Bundesgericht hält im Urteil

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 fest, dass das BAFU als Umweltfachstelle des

Bundes dieser Aufgabe bisher nachgekommen sei. Das BAFU hat in seiner damaligen

Eingabe an das Bundesgericht ausgeführt, es verfolge die Forschung zu den

gesundheitlichen Auswirkungen von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung

weiterhin aufmerksam, prüfe die weltweit von internationalen Expertengruppen

oder Fachbehörden von Regierungen erstellten Übersichtsberichte, informiere

darüber und reagiere bei entsprechenden Hinweisen. Insbesondere werde es die

erwarteten Einschätzungen internationaler Gremien auf ihre Relevanz für die

Grenzwerte der NISV eingehend prüfen. Weiter hat sich das BAFU dahingehend

vernehmen lassen, dass es im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (=

nichtionisierende Strahlung; BERENIS) zur fachlichen Unterstützung einberufen

habe, die schweizweit führende Forschende auf diesem Gebiet vereine. Diese

Expertengruppe sichte laufend die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum

Thema und wähle diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht

für den Schutz des Menschen von Bedeutung seien oder sein könnten. So sollten

potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und möglichst kein Hinweis auf eine

mögliche Schädlichkeit, die ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die

Evaluationen der BERENIS würden vierteljährlich als Newsletter publiziert. Die

BERENIS folge dem wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von

Grenzwerten für Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie

erfolge, sondern dafür jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt

werde. Eine umfassende Gesamtschau sei sehr aufwändig und sollte von einem

breit abgestützten – d.h. international zusammengesetzten – Expertengremium

vorgenommen werden. Auf internationaler Ebene seien die

Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren auf Krebs spezialisierte Agentur,

die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), oder die ICNIRP solche

Gremien (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.1).

5.2.4 Da die Immissionsgrenzwerte von

ihrer Anlage her auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen

sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen

Massstäben nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht

überprüft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.

Februar 2023, mit Verweis auf BGE 126 II 399 E. 3b).

Die NISV begrenzt die von Mobilfunkanlagen

ausgehende Strahlung, nicht aber diejenige von Mobiltelefonen als solche.

Studien, die sich im Wesentlichen mit den Auswirkungen der Strahlung von

Mobiltelefonen befassen, können daher zur Beurteilung der Grenzwerte der NISV -

wenn überhaupt - höchstens indirekt herangezogen werden (BGer 1C_340/2013 vom

4. April 2014 E. 3.4.1).

5.3 Das Bundesgericht hat sich im

genannten Urteil 1C_100/2021 vertieft mit zahlreichen Publikationen

auseinandergesetzt. Einige hiervon wurden auch vorliegend vom Beschwerdeführer

herangezogen. Dies betrifft namentlich den Bericht Mobilfunk und Strahlung,

herausgegeben von der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung im Auftrag des

UVEK, 18. November 2019; die Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar

2021; Martin L. Pall, 5G als ernste globale Herausforderung;

Mevissen/Schürmann, Gibt es Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch

elektromagnetische Felder? - Eine Zusammenfassung neuerer relevanter Tier- und

Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen, Mai 2021; The National

Academies of Sciences, Engineering and Medicine, An Assessment of Illness in

U.S. Government Employees and Their Families at Overseas Embassies, 2020. Dabei

gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, der Newsletter-Sonderausgabe der

BERENIS vom Januar 2021 sei als Schlussfolgerung zu entnehmen, dass die

Mehrzahl der Tierstudien und mehr als die Hälfte der Zellstudien Hinweise auf

vermehrten oxidativen Stress durch HF-EMF und NF-MF (= niederfrequente

Magnetfelder) gebe, auch im Bereich der Anlagegrenzwerte. Es sei zu erwarten,

dass bei Individuen mit Vorschädigungen wie Immunschwächen oder Erkrankungen

(Diabetes, neurodegenerative Erkrankungen) vermehrt Gesundheitseffekte

auftreten. Zudem zeigten die Studien, dass sehr junge oder auch alte Individuen

weniger effizient auf oxidativen Stress reagieren könnten, was

selbstverständlich auch für andere Stressoren gelte, die oxidativen Stress

hervorriefen. Das BAFU halte in seiner Vernehmlassung diesbezüglich indessen

fest, aus den Studien lasse sich nicht ableiten, ob damit auch langfristige

oder gesundheitliche Auswirkungen für den Menschen verbunden seien. Gemäss der

BERENIS seien weitere Untersuchungen erforderlich, um diese Beobachtungen

besser zu verstehen und zu bestätigen. Es handle sich dabei nicht um eine die

Ergebnisse der Studien ignorierende Sichtweise des BAFU. Vielmehr habe die

BERENIS selber abschliessend festgehalten, dass weiterführende Untersuchungen

notwendig seien, um diese Phänomene und Beobachtungen besser zu verstehen und

zu bestätigen. Wenn geltend gemacht werde, mit diesem Newsletter bestehe die

«Gewissheit, dass das Risiko für Schäden unterhalb der heutigen

Immissionsgrenzwerte extrem gross» sei, könne dem nicht gefolgt werden (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.5.1).

Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus dem im Auftrag des BAFU erstellten

Bericht von Mevissen/Schürmann (Gibt es Hinweise auf vermehrten oxidativen

Stress durch elektromagnetische Felder? – Eine Zusammenfassung neuerer

relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen, Mai

2021) oder aus den anderen zitierten Veröffentlichungen. Das Bundesgericht hat

die Beurteilung seither mehrfach bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4 mit Verweisen).

5.4 Nichts anderes ergibt sich im

vorliegenden Verfahren. Der Beschwerdeführer vermag weder mit den oben

aufgeführten und im Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023

diskutierten noch anhand weiterer Publikationen eine Gesundheitsgefährdung - im

Rahmen der geltenden Grenzwerte - nachzuweisen. Das Bundesgericht sah keinen

Anlass, an der Vorgehensweise und der Einschätzung des BAFU zu zweifeln.

Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt

wäre, sind nicht dargetan und liegen auch nicht auf der Hand. Schliesslich

verlangt das Vorsorgeprinzip auch nicht, dass jeder nur denkbare biologische

Effekt wissenschaftlich untersucht wird (vgl. BGer 1A. 106/2005 vom 17.

November 2005 E. 4).

Das AfU hat in der Stellungnahme vom 6.

Mai 2022 festgehalten, dass die Berechnungen der Beschwerdegegnerin im

eingereichten Standortdatenblatt korrekt seien und die Anlage den Vorgaben der

NISV entspreche. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV wurden korrekt

ermittelt und angewendet. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Grenzwerte

stellten eine Beeinträchtigung der Gesundheit dar, erweist sich demnach als

unbegründet. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.

5.5 Im Zusammenhang mit der Pulsation

hat sich das BAFU als Umweltfachstelle des Bundes im bundesgerichtlichen

Verfahren 1C_100/2021 dahingehend vernehmen lassen, dass sich der Begriff

«Pulsation» im Zusammenhang mit Mobilfunkstrahlung auf Verschiedenes beziehen

könne. Einerseits könne damit die Signalübertragung (Pulsmodulation) gemeint

sein. Im Vergleich zu 3G und 4G habe 5G ähnliche Eigenschaften in Bezug auf die

Signalübertragung. Die Aussage im Briefing des Wissenschaftlichen Diensts des

Europäischen Parlaments vom Februar 2020 entspreche nicht einem

wissenschaftlichen Konsens. So werde beispielsweise in den ICNIRP-Richtlinien

von 2020 erläutert, es gebe keine Evidenz dafür, dass kontinuierliche (z.B.

sinusförmige) und diskontinuierliche (z.B. gepulste) elektromagnetische

Strahlung unterschiedliche biologische Effekte verursache. Es sei noch zu wenig

systematisch evaluiert und die Evidenz noch unzureichend, um beurteilen zu

können, ob bestimmte Signalformen biologisch besonders wirksam seien.

Andererseits könnten mit «Pulsation» auch zeitlich schwankende

Strahlungsintensitäten bezeichnet werden. Diesen seien

Mobiltelefonbenutzerinnen und -benutzer auch bei den bisherigen

Mobilfunktechnologien ausgesetzt. Bei adaptiven Antennen, die ihr Signal

gezielt auf Endgeräte fokussierten, könnten solche Intensitätsunterschiede noch

etwas stärker ausgeprägt sein. Aus der Wissenschaft gebe es keine genügenden

Hinweise darauf, dass Intensitätsunterschiede als solche bei Einhaltung der

geltenden Grenzwerte negative gesundheitliche Auswirkungen verursachten (Urteil

des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.6.2).

5.6 Diese Ausführungen des BAFU

betreffend die Pulsation im Zusammenhang mit Mobilfunkstrahlung wurden im

bundesgerichtlichen Verfahren als zutreffend bezeichnet und können ohne

Weiteres auch im vorliegenden Verfahren herangezogen werden. Inwiefern es sich

mit den vom hiesigen Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen und

Publikationen anders verhalten sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan.

Dass es aus der Wissenschaft keine genügenden Hinweise darauf gebe, dass

Intensitätsunterschiede als solche bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte

negative gesundheitliche Auswirkungen verursachten, vermag der Beschwerdeführer

auch vorliegend nicht zu widerlegen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt

unbegründet.

5.7 Nach dem Gesagten wurden die

geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV vorliegend zu Recht

angewandt. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.

6.1 Der Beschwerdeführer ist der

Auffassung, dass für die Einführung des Korrekturfaktors nachvollziehbare

wissenschaftliche Erläuterungen fehlten. In diesem Zusammenhang seien

ausschliesslich technische Aspekte in Betracht gezogen worden und es fehlten

jegliche Überlegungen zu gesundheitlichen Auswirkungen. Wenn die Möglichkeit

bestehe, dass eine neue Technologie bei gleichbleibender maximaler

Sendeleistung gesundheitlich grössere Schäden anrichte, gebiete die Anwendung

des Vorsorgeprinzips strengere Vorschriften und nicht eine Gleichbehandlung. Die

Anwendung des Korrekturfaktors führe zu einer Ungleichbehandlung, bei welcher

adaptive Antennen auf unzulässige Weise privilegiert würden. Bei der Anwendung

des Korrekturfaktors werde der OMEN neben der adaptiven Antenne schlechter behandelt

als derjenige neben der konventionellen Antenne. Der geltende Anlagegrenzwerte

werde zeitweise um ein Mehrfaches überschritten. Herkömmliche Antennen

erreichten äusserst selten und nur bei Ausschöpfung der Reservemargen ihre

maximale Kapazität. Adaptive Antennen hingegen erreichten diese beinahe

dauerhaft, was für die Immissionssituation der Anwohner eine Verschlechterung

bedeute.

6.2 Wie bereits erwähnt, hat der

Korrekturfaktor in der zur Diskussion stehenden Beurteilung Anwendung gefunden

(vgl. voranstehend Ziff. II E. 1.3).

Die Einführung adaptiver Antennen

erforderte eine Anpassung der NISV. Der Bundesrat nahm diese Anpassung in zwei

Schritten vor: Mit der Änderung vom 17. April 2019 (Inkrafttreten am 1. Juni

2019; AS 2019 1491) verankerte er unter anderem in Ziff. 63 Anhang 1 NISV den

Grundsatz, dass die Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme von

adaptiven Antennen bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands (in dem

die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 Ziff. 64 NISV eingehalten werden müssen) zu

berücksichtigen sind. Mit der Änderung vom 17. Dezember 2021 (Inkrafttreten am

1. Januar 2022; AS 2021 901) führte er den erwähnten Grundsatz in detaillierter

Form aus, indem er einen Korrekturfaktor für die maximale ERP (effective

radiated power, dt. äquivalente Strahlungsleistung) definierte, der angewendet

werden darf, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung

ausgestattet werden. Diese Leistungsbegrenzung muss sicherstellen, dass im

Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht

überschreitet (Urteil des Bundegerichts 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.3).

Das BUWAL (heute: BAFU) hat im Jahr 2002

eine Vollzugsempfehlung zur NISV herausgegeben. Bis zum 23. Februar 2021

bildete diese die Grundlage für die Berechnung der Strahlung. Für adaptive Antennen

empfahl das BAFU den Kantonen bzw. den kantonalen und städtischen

NIS-Fachstellen, deren Strahlung bis zum Vorliegen einer angepassten

Vollzugsempfehlung BAFU wie bei nicht-adaptiven Antennen nach dem maximalen

Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung zu beurteilen, d.h.

basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen

Antennengewinn berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2022 vom 11.

April 2023 E. 7.1 mit Verweis auf Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.

6.2.1). Dies stellte eine Beurteilung nach der worst case»-Betrachtung dar. Die

Strahlung wird dabei - wie bei konventionellen Antennen - unter der Annahme beurteilt,

dass für jede Senderichtung gleichzeitig die maximale Sendeleistung abgestrahlt

wird (BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung [NISV], 17. Dezember 2021, S. 4). Das heisst, dass

die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler

Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt wird, die für jede

Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog.

«umhüllendes Antennendiagramm»; BAFU, Informationen an die kantonalen und

städtischen NIS-Fachstellen zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und

Messung], 31. Januar 2020, S. 2). Am 23. Februar 2021 veröffentlichte das BAFU

den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV. Dieser Nachtrag empfiehlt, wie die

adaptiven Antennen rechnerisch auf ihre Konformität mit der NISV überprüft

werden sollen und beinhaltet namentlich Ausführungen zum Korrekturfaktor für

adaptive Antennen (vgl. Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2 und

3.3.2).

6.3 Im Gegensatz zur «worst

case»-Betrachtung wird bei den adaptiven Antennen dem Umstand Rechnung

getragen, dass diese nicht gleichzeitig in alle Richtungen die maximal mögliche

Sendeleistung abstrahlen können (Nachtrag zur Vollzugs-empfehlung zur NISV,

Ziff. 3.2). Mit dem Korrekturfaktor soll - gerade entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführer - sichergestellt werden, dass adaptive Antennen gegenüber

konventionellen Antennen nicht benachteiligt werden (Erläuterungen zu adaptiven

Antennen, S. 12).

Der Korrekturfaktor für adaptive

Antennen mit aktiver automatischer Leistungs-begrenzung ist abhängig von der

Anzahl separat ansteuerbarer Antenneneinhei-ten (Sub-Arrays) und wird auf die

maximale Sendeleistung angewendet. Die Höhe des Korrekturfaktors hat das BAFU

gestützt auf Simulations- und Messstudien eruiert (vgl. Erläuterungen zu

adaptiven Antennen, S. 15 ff). Der Korrekturfaktor muss im

Qualitätssicherungssystem (QS-System) hinterlegt sein (vgl. nachfolgend E. II

Ziff. 7.2 ff.).

6.4 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer

nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, die Anwendung des Korrekturfaktors

führe zu einer unzulässigen Privilegierung der adaptiven Antennen. Der

Beschwerdeführer wiederholt auf weiten Strecken die bei der Vorinstanz geltend

gemachten Vorbingen, ohne sich mit der angefochtenen Verfügung vertieft

auseinanderzusetzen. Er vermag insbesondere auch nicht schlüssig aufzuzeigen,

warum es nicht zulässig wäre, auf den Mittelwert abzustellen (vgl. Nachtrag zur

Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 3.3.3). Es ist somit nicht dargetan,

inwiefern das Vorsorgeprinzip mit der Anwendung des Korrekturfaktors nicht

vereinbar sein solle. Vielmehr ist dem Vorsorgeprinzip auch unter

Berücksichtigung des Korrekturfaktors hinreichend Rechnung getragen. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

7.1 Weiter moniert der Beschwerdeführer,

die bestehenden Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) seien bereits von ihrer

Konzeption her untauglich, um adaptive Antennen kontrollieren zu können.

Software habe die Eigenschaft, jederzeit abgeändert werden zu können. Eine

Manipulation der Software zur Erkennung von Prüfsituationen sei bei adaptiven

Antennen möglich.

Der Beschwerdeführer hegt zudem Zweifel

an der Tauglichkeit der Messmethoden des Eidgenössischen Instituts für

Metrologie (METAS). Solche Abnahmemessungen seien nie objektiv und führten zu

einem falschen Resultat bzw. der Unterschätzung der maximal möglichen Strahlung.

7.2 Die QS-Systeme für Mobilfunkanlagen

sollen sicherstellen, dass die Mobilfunk-anbieter ihre Sendeanlagen

bewilligungskonform betreiben und die Grenzwerte der NISV einhalten

(https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/qualitaetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html).

Das BAFU empfiehlt für die Ermittlung und Kontrolle der Immissionen geeignete

Mess- und Berechnungsmethoden (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV). Bei

adaptiven Antennen müssen die im Rundschreiben «Qualitätssicherung zur

Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und

drahtlose Teilnehmeranschlüsse» des BAFU vom 16. Januar 2006 (Rundschreiben QS)

empfohlenen QS-Systeme mit zusätzlichen Parametern, welche einen Einfluss auf

die Sendeleistung und das Abstrahlvermögen haben, dokumentiert und überwacht

werden. Dies umfasst namentlich den Status, ob die Antenne adaptiv betrieben

wird und den Korrekturfaktor (vgl. Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV,

Ziff. 4).

Der im QS-System hinterlegte

Korrekturfaktor darf nur angewendet werden, wenn das QS-System und die

automatische Leistungsbegrenzung von einer unabhängigen, externen Prüfstelle

auditiert wurden (Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 3.3.2).

7.3 Mit Erteilung der Baubewilligung

wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die vom AfU in der Stellungnahme vom

6. Mai 2022 genannten Auflagen einzuhalten (vgl. Beschluss der Bau-, Planungs-

und Umweltkommission [...] vom 22. August 2022, Ziff. 4.2.3.1). Diese Auflagen

umfassen u.a. die Einbindung in das QS-System.

7.4 Das Bundesgericht sah bis anhin

keine Anhaltspunkte, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (vgl. Urteil

1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 7 mit Hinweisen). Im genannten Urteil erwog

es, dass die in einem Kanton bei Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen

von bewilligten Einstellungen keine genügende Grundlage schufen, um auf das

generelle Versagen der QS-Systeme zu schliessen. Das Ausmass der Abweichungen

sowie deren Auswirkungen auf die Belastung durch nichtionisierende Strahlung an

OMEN seien nicht bekannt und entsprechende Feststellungen bezüglich anderer

Kantone fehlten. Damit bestehe zurzeit keine Veranlassung, bezüglich der Höhe

und Senderichtung von Mobilfunkantennen eine Kontrolle durch bauliche

Massnahmen (Plombierungen) zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021

vom 14. Februar 2023 E. 9.4, mit Verweis auf Urteil 1C_97/2018 vom 3. September

2019 E. 8.3).

Das Bundesgericht hat sich im Urteil

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 auch mit der Manipulation im Zusammenhang mit

Abnahmemessungen und QS-Systemen bei Mobilfunkanlagen auseinandergesetzt. Das

BAFU hat sich im eben genannten bundesgerichtlichen Verfahren dahingehend vernehmen

lassen, es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die

Abnahmemessungen und die Kontrollen durch die QS-Systeme aufgrund unrichtiger

Angaben oder Manipulationen der Betreiberinnen verfälscht würden. Jedoch hat

das BAFU ebenso ausgeführt, dass das bei Mobilfunkanlagen angewendete Kontrollinstrumentarium

(Dokumentation und Überprüfung der rechnerischen Prognose mithilfe des

Standortdatenblatts, Vornahme von Abnahmemessungen und laufende

Betriebskontrollen mittels QS-System) aus seiner Sicht sehr gut ausgebaut sei.

Es stelle mit zumutbarem Aufwand sicher, dass Mobilfunkanlagen rechtskonform

bewilligt und betrieben würden und sowohl die Betreiberinnen im Rahmen ihrer

Eigenverantwortung als auch die Vollzugsbehörden Fehler und andere Abweichungen

entdeckten und solche schnell korrigiert würden. Das Bundesgericht gelangte

auch hier zum Ergebnis, dass im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung besteht,

die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.5.5). In diesem Zusammenhang hat das

Bundesgericht auch nicht gefordert, dass die momentane Sendeleistung der

adaptiven Antennen permanent an die Steuerzentrale übermittelt werden bzw. dass

ein ununterbrochener Datenfluss bestehen muss.

7.5 Zudem hat sich das Bundesgericht im

genannten Urteil 1C_100/2021 mit den Messmethoden des METAS befasst und diese

für tauglich erklärt. Das BAFU hat sich im eben genannten bundesgerichtlichen

Verfahren dahingehend vernehmen lassen, dass eine Unterschätzung der elektrischen

Feldstärke nicht möglich sei. Die Angaben würden von den Betreiberinnen

geliefert, weil sie über die entsprechenden Informationen verfügten. Die

Abnahmemessungen würden sodann von fachkundigen Messfirmen durchgeführt, die in

aller Regel bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert

seien. Anschliessend würden die Messberichte den Vollzugsbehörden eingereicht.

Die von METAS und vom BAFU empfohlene Messmethode entspreche dem aktuellen

Stand der Technik und sei tauglich (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom

14. Februar 2023 E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_101/2021 vom 13. Juli

2023 E. 5.2).

7.6 Nichts anderes ergibt sich im

vorliegenden Verfahren. Hinweise auf eine Verletzung der Anforderungen an die

Qualitätssicherung der geplanten Anlage liegen folglich nicht vor und der

Beschwerdeführer vermag die grundsätzliche Tauglichkeit der QS-Systeme nicht in

Zweifel zu ziehen. Sodann kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend

aufzeigen, inwiefern die Messmethoden des METAS untauglich sein sollen. Auf

einzelne weitere Punkte des Beschwerdeführers hierzu ist nicht einzugehen und

auch die Vorinstanzen haben sich hinreichend mit den wesentlichen Vorbringen

des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Im Übrigen ist das BAFU momentan daran,

eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme

durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023

E. 9.4, mit Verweis auf Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 8.3). Die Beschwerde

erweist sich auch in diesen Punkten als unbegründet.

8.1 Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, der höchstbelastete Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) befinde

sich auf dem Flachdach der Liegenschaft. Dieses sei von allen Seiten her

zugänglich und müsse regelmässig betreten werden. Im vorinstanzlichen Verfahren

habe er moniert, dass keine Berechnung dieses am stärksten belasteten OKA

erstellt worden sei. Die Vorinstanz habe zwar die Berichtigung der Pläne

veranlasst, bei der die Mobilfunkbetreiberin aber lediglich den Pfeil mit der

Bezeichnung OKA auf die Terrasse verschoben und keine neue Berechnung der

elektrischen Feldstärke des OKA vorgenommen habe. Die Vorinstanz habe diverse

Gegebenheiten nicht beachtet. Der auf der Nordseite des Daches eingezeichnete

Dachaufstieg bestehe nicht. Dachdecker und Kaminfeger würden an der breitesten

Stelle der Terrasse (Westseite) auf das Dach steigen. Ein festgelegter

Dachaufstieg, insbesondere für Wartungspersonal, bestehe nicht. Handwerker

würden ein Schild oder eine allfällige Absperrung beim Dachaufstieg nicht

sehen; in den Baugesuchunterlagen fehle es an Angaben hierzu. Auf der Seite, wo

der Dachaufstieg eingezeichnet sei, bestehe kein Ausgang vom Treppenhaus zum

Dach. Handwerker müssten zwingend durch die Wohnung auf die Terrasse gelangen.

Auch Kaminfeger müssten das Dach betreten und die Kaminöffnung kontrollieren.

Es komme regelmässig vor, dass Vögel ein Nest in einer Kaminöffnung bauen

würden oder sonst ein Gegenstand bzw. Laub den Kamin verstopfe. Überdies

müssten Flachdächer, damit das Wasser zuverlässig ablaufe und keinen Rückstau

bilde, einmal pro Jahr gereinigt und von Laub und Ästen befreit werden.

Ansonsten drohe, dass Wasser in Entlüftungsrohre gelange und das Dach umso mehr

betreten werden müsse. Die Vorinstanz habe nicht überprüfen können, ob die

Wirkung der Massnahme, damit niemand das Dach betrete, überhaupt vorhanden war,

da auch ihr die wesentlichen Angaben zum Ort und textlichem Inhalt des Schildes

fehlten. Die Baubewilligung hätte folglich aufgehoben werden müssen.

8.2 Das BJD erwog in der angefochtenen

Verfügung vom 24. Oktober 2023, in den am 28. Juni 2023 eingereichten Plänen

befinde sich der OKA 01 auf dem Rücksprung bzw. Balkon des obersten Geschosses

des Gebäudes. Sowohl rechnerisch als auch visuell (auf den Plänen) sei der OKA

richtig erfasst. Das Flachdach sei nur mit einer Leiter betretbar, die nicht

der Allgemeinheit, sondern dem Wartungspersonal zugänglich sei. Mit dem Zugang

(zur Leiter) und mit dem entsprechenden Hinweis sei die Sicherheit gewährleistet.

Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich «vernünftige» Personen vom

verriegelten Zugang und vom Warnhinweis abhalten liessen, das Flachdach zu

betreten.

8.3 Da der Beschwerdeführer weder im

Standortgebäude wohnt noch geltend macht, er hätte Zugang zum Flachdach des

Standortgebäudes, hat er keinen konkreten Nutzen am Anbringen des Warnhinweises

oder der Absperrung. Auf seine diesbezüglichen Rügen ist mangels eines

genügenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, auch wenn nachfolgend auf

den Warnhinweis und die Absperrung Bezug genommen wird (vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 1C_226/2018 vom 3. September 2019 E. 1.1).

8.4 Zu prüfen ist, ob die Lage des OKA (etwas

unterhalb des Daches) vorliegend korrekt festgelegt wurde. Das

Standortdatenblatt muss u.a. Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung

an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,

enthalten (vgl. Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 NISV). In der Regel handelt es sich

beim höchstbelasteten Ort um einen Ort, an dem sich Menschen nur kurzfristig

aufhalten. OKA sind alle für Personen zugänglichen Orte, welche nicht als OMEN

gelten. Bei OMEN handelt es sich um diejenigen Orte, an denen sich Personen

heute oder in Zukunft längere Zeit aufhalten können (vgl. auch Art. 3 Abs. 3

NISV und Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2.1.3). Bei der NIS-Beurteilung von

Mobilfunkanlagen sind u.a. zugängliche Flachdächer, auf denen die Sendeanlage

steht, als OKA von Bedeutung. Die NIS-Beurteilung wird in der Regel für eine

Höhe von 1,50 m über dem zugänglichen Boden durchgeführt. Davon abweichend sind

auch diejenigen Bereiche einzubeziehen, in denen sich das Wartungspersonal von gebäudetechnischen

Einrichtungen (Liftmonteure, Kaminfeger etc.) aufhalten kann. Nicht in Betracht

fallen hingegen jene Bereiche, die nur von technischem Personal betreten

werden, welches Arbeiten an der Antennenanlage durchführt (Vollzugsempfehlung

zur NISV, Ziff. 2.2.2).

8.5.1 Die geplante Mobilfunkantenne soll

auf dem Flachdach der bestehenden Liegenschaft zu stehen kommen. Der OKA

befindet sich gemäss Plan beim Attikageschoss des Gebäudes. Der auf den Plänen

(rot) eingezeichnete Dachaufstieg (Söll-Leiter) besteht noch nicht und soll

eben erst erstellt werden. Auf den Plänen ist der Dachaufstieg ersichtlich.

Warum der Beschwerdeführer dies verneint, erschliesst sich nicht. Das

Standortdatenblatt vom 3. Februar 2022 ist Bestandteil der Baubewilligung. Ihm

ist zu entnehmen, dass das Flachdach nur durch instruiertes Personal betreten

werden darf und der Zugang versperrt sowie durch einen entsprechenden Hinweis

gekennzeichnet werden muss (S. 6).

Die Argumentation des Beschwerdeführers betreffend

die Zugänglichkeit verfängt nicht, denn praktisch jeder Ort ist - zumindest mit

Hilfsmittel - zugänglich. Es muss sich beim OKA um einen Ort handeln, der ohne

besondere Hilfsmittel bzw. ohne Weiteres zugänglich ist und allgemein als

zugänglich wahrgenommen wird. Mit anderen Worten muss die Zugänglichkeit für

die Annahme eines OKA - unter Einhaltung allgemeiner Verhaltensregeln - eine

leichte sein. Vorliegend wird anhand der geplanten Abriegelung und des Warnhinweises

beim Zugang erkennbar, dass für Unbefugte der Aufstieg auf das Flachdach untersagt

ist. Anders als beispielsweise bei einer frei zugänglichen Treppe, die auf ein

Flachdach führt, ist die allgemeine Zugänglichkeit beim geplanten leiterartigen

Aufgang (Söll-Leiter) mit Sperrung nicht gegeben. Eine leichte, freie

Zugänglichkeit ist somit zu verneinen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass das

Flachdach über eine Absturzsicherung (für Kollektivschutz), wie beispielsweise

ein Geländer, verfügt (für den Dachunterhalt vgl. die Bauarbeitenverordnung,

BauAV, SR 832.311.141). Auch dies lässt den Rückschluss zu, dass das Flachdach

nicht als zugänglich gilt. Aus dem Gesamtkontext ist vorliegend für Unbefugte

somit ersichtlich, dass sie das Flachdach nicht betreten dürfen. Auch wenn ein

Verstoss (das Betreten des Flachdachs durch Unbefugte), sei dies mit oder ohne

Söll-Leiter, nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist dies in anderen

Lebenssituation ebenso der Fall, wenn allgemeine Verhaltensregeln nicht

eingehalten werden (so ist beispielsweise auch ein Starkstrommast grundsätzlich

erklimmbar und birgt Lebensgefahr).

An praktisch jedem Dach müssen

irgendwann Unterhaltsarbeiten bzw. Reparaturen durchgeführt werden. Dieser

Umstand alleine vermag aber nichts daran zu ändern, dass es sich beim vorliegend

zu beurteilenden Flachdach des Standortgebäudes nicht um einen OKA handelt, der

ohne speziellen Aufwand (z.B. durch ein Treppenhaus) zu erreichen ist und an

welchem sich Menschen normalerweise aufhalten. Der Sicherheit wird mit der

Instruktion des Personals, der Absperrung des Zugangs sowie mit dem Anbringen

eines Warnhinweises genügend Rechnung getragen. Sollten tatsächlich

Unterhaltsarbeiten bzw. Reparaturen auf dem Dach erforderlich sein, so müssten

diese in Absprache mit der Beschwerdegegnerin erfolgen, nach Abschaltung der

Mobilfunkanlage.

Nach dem Gesagten ist das Flachdach nicht

frei begehbar bzw. für Menschen nicht zugänglich und der OKA befindet sich -

entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht auf dem Flachdach des

Gebäudes. Vielmehr wurde der OKA etwas unterhalb des Flachdaches, beim

Attikageschoss des Gebäudes (vgl. Plan) korrekt eingezeichnet. Zu diesem

Schluss gelangte auch das AfU in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2022

(vgl. Ziff. 2 der Stellungnahme).

8.5.2 Der Beschwerdeführer verkennt bei

seiner ins Recht gelegten Berechnung der Überschreitung des Grenzwertes am OKA (vgl.

ergänzende Beschwerdebegründung vom 6. Dezember 2023, N 23 f.) insbesondere,

dass die einzelnen Sendeleistungen bei der Berechnung des Feldstärkenbeitrages

nicht zu addieren sind (vorliegend 820 ERP und zweimal 950 ERP, vgl.

Standortdatenblatt vom 3. Februar 2022, Zusatzblatt 1), wie dies auch das BJD

in der Stellungnahme vom 18. Januar 2024 (vgl. S. 2 «Zu Ziff. II.2, S. 6 ff.:

Überschreitung des Grenzwertes OKA») zutreffend ausführte.

Sind - wie vorliegend - Immissionen bei

mehreren Frequenzbändern (vgl. Standortdatenblatt vom 3. Februar 2022,

Zusatzblatt 2) gleichzeitig vorhanden, wird zuerst jeder Strahlungsbeitrag

einzeln ermittelt und es wird berechnet, bis zu welchem Grad (in %) er «seinen»

Immissionsgrenzwert ausschöpft. Diese einzelnen Ausschöpfungsgrade werden

anschliessend addiert. Als Ergebnis erhält man die Angabe, zu wieviel % die

Strahlung der Anlage insgesamt den Immissionsgrenzwert ausschöpft (Vollzugsempfehlung

zur NISV, Ziff. 2.2.3).

Eine weitere Überprüfung der Berechnung

des Beschwerdeführers erübrigt sich aber sowieso, da sich der OKA, wie

voranstehend dargelegt, gar nicht auf dem Dach (direkt unter der Antenne) des

Gebäudes befindet, sondern etwas unterhalb des Daches. Auch gestützt auf die

weitere, nicht nachvollziehbare Berechnung des Beschwerdeführers (vgl. Beilage

2 zur Replik vom 23. Januar 2024), wonach der Immissionsgrenzwert zu 322 %

ausgeschöpft sei, vermag dieser nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es sind

auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine Überschreitung der

Grenzwerte beim zur Anwendung gelangenden OKA sprechen (für die rechnerische

Prognose der Strahlung am OKA vgl. Standortdatenblatt vom 3. Februar 2022, Zusatzblatt

3a).

Die Rüge des Beschwerdeführers

betreffend die Grenzwertüberschreitung am OKA verfängt somit nicht (vgl. auch voranstehend

E. II Ziff. 5.2.1 ff.). Nach den Gesagten ist der im Standortdatenblatt vom 3.

Februar 2022 genannte OKA (mit den aktualisierten Plänen) korrekt erfasst und

nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

9.1 Schliesslich machen A.___ und B.___ geltend,

ihre vorinstanzliche Rüge zu den falschen Plänen bzw. zur fehlenden Berechnung

des OKA auf der Dachoberfläche sei korrekt begründet gewesen. Dies hätte bei

der Kostenauferlegung, insbesondere weil Zusatzaufwände für Replik und Duplik

entstanden seien, beachtet werden müssen.

9.2 Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 stellte

das BJD fest, dass der im Plan «Grundriss» markierte OKA 01 nicht mit

demjenigen im Plan «Ansicht A» übereinstimme bzw. sich dieser beim

erstgenannten Plan an der Nordfassade (nordwestlich der Mobilfunkanlage und

beim zweitgenannten Plan östlich der Mobilfunkanlage (in der Nähe des Kamins)

befinde (vgl. Ziff. 1 der Verfügung). Die Beschwerdegegnerin wurde vom BJD

aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen und allfällige berichtigte Pläne

zuzustellen (vgl. Ziff. 2 der Verfügung). In der Folge reichte die

Beschwerdegegnerin die geforderten Pläne nach (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt

Alexander Cica an das BJD vom 28. Juni 2023).

9.3 Auch wenn dem BJD bei der

Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten ein weiter Spielraum zukommt, geht

es nicht an, den Beschwerdeführern des vorinstanzlichen Verfahrens Parteikosten

aufzuerlegen, welche die Baugesuchstellerin selbstverschuldet - durch die Einreichung

nicht korrekter Pläne (vgl. Verfügung des BJD vom 9. Juni 2023 und Verfügung

des BJD vom 24. Oktober 2023, S. 5, letzter Absatz) - verursacht hat. Die zugehörigen

Kosten sind in der Kostennote vom 1. September 2023 (des vorinstanzlichen

Verfahrens) mit CHF 241.25 (Positionen vom 13. Juni 2023 [0,25 Std, CHF 80.00 ausmachend],

vom 28. Juni 2023 [0.25 Std, CHF 80.00 ausmachend] und vom 23. August 2023 [0.2

Std, CHF 64.00 ausmachend; zzgl. MWST von damals 7,7 %, CHF 17.25 ausmachend] beziffert

und wurden A.___ und B.___ zu Unrecht zur Bezahlung auferlegt. Da die Parteientschädigung

unter solidarischer Haftung eingefordert werden kann, reduziert sich der Betrag

auch für [...] und [...], obwohl diese nicht Partei des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht sind (vgl. auch voranstehend E. I Ziff. 5). Ziffer 4 der

Verfügung des BJD vom 24. Oktober 2023 ist daher durch folgende Fassung zu

ersetzten: «A.___, B.___, [...] und [...] haben der E.___ unter solidarischer

Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 2'412.45 zu bezahlen.» Hingegen

sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, welche für eine Reduktion der

vorinstanzlichen Verfahrenskosten sprechen; sie bleiben bestehen (für die

Reduktion der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht vgl. sogleich E. II

Ziff. 11).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

insoweit gutzuheissen, als die durch das BJD in der angefochtenen Verfügung auferlegte

Parteientschädigung um

CHF 241.25 zu kürzen ist. Im Übrigen ist sie unbegründet und abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

11. Die Prozesskosten (Gerichtskosten

und Parteientschädigung) werden gemäss

§ 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt.

Die Beschwerde erweist sich weitegehend als unbegründet; einzig die

vorinstanzlich zur Bezahlung auferlegte Parteientschädigung wird um CHF 241.25

reduziert. Es rechtfertigt sich daher, A.___ und B.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'800.00 zu einem Achtel, d.h. CHF

350.00 zu erlassen (bzw. zu sieben Achtel aufzuerlegen) und ihnen CHF 2'450.00

zu überbinden. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von

je CHF 1'400.00 (total CHF 2'800.00) verrechnet; je CHF 175.00 (total CHF

350.00) werden zurückerstattet.

Bei diesem Ausgang haben sie der durch Rechtsanwalt

Alexander Cica und Rechtsanwalt Michael Schlumpf vertretenen Beschwerdegegnerin

eine leicht reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese

machen mit Kostennote, eingereicht mit Schreiben vom 1. März 2024, einen

Honoraraufwand von

CHF 3'087.00 (8.82 Stunden à CHF 350.00/Std.) und Auslagen von 3 %, CHF 92.60

ausmachend, geltend. Der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt keine

Auslagenpauschale. Da die effektiv angefallenen Auslagen in etwa den geltend

gemachten Spesen entsprechen, sind der Beschwerdegegnerin Auslagen im Umfang

von

CHF 92.60 zu ersetzen. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht vor, weshalb

praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen ist. Der

Stundenansatz ist entsprechend um CHF 70/Std. (total CHF 617.40) zu kürzen. Der

Aufwand von

8.82 Stunden à CHF 280.00/Std. [CHF 2'469.60] und Spesen von CHF 92.60, total CHF 2'562.20

(MWST wurde nicht ausgewiesen) ausmachend, erscheinen für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht gerechtfertigt und sind durch A.___ und B.___, entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens, zu sieben Achtel (CHF 2'241.95 ausmachend) zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden

wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 24.

Oktober 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

«A.___, B.___, [...] und [...]

haben der E.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von

CHF 2'412.45 zu bezahlen.»

2. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

3. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'800.00 im Umfang von CHF 2'450.00 zu

bezahlen. Den Rest der Verfahrenskosten von CHF 350.00 trägt der Kanton

Solothurn.

4. A.___ und B.___ haben der E.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 2'241.95 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder