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Entscheid

VWBES.2023.364

Böschungsgestaltung

6. Juni 2024Deutsch18 min

beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Eigentumsfreiheitsklage gegen A.___ und B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Fabian Brunner,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Bau-

und Umweltkommission C.___,

3. D.___

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,

Beschwerdegegner

betreffend Böschungsgestaltung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind Miteigentümer

von GB C.___ Nr. X, welches im Westen und etwa zur Hälfte im Süden an GB C.___

Nr. Y von D.___ grenzt. An der Westgrenze besteht eine Böschung, welche

teilweise auf GB C.___ Nr. Y ragt.

2. D.___ reichte am 7. September 2017

beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Eigentumsfreiheitsklage gegen A.___ und B.___

ein. Er beantragte die Entfernung der auf sein Grundstück aufgeschütteten

Böschung. Das Richteramt ging von einer mündlichen Zustimmung zur Aufschüttung

aus und wies die Klage ab. Die dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht

des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Dezember 2022 gut und verpflichtete A.___

und B.___ dazu, ihre auf dem nachbarlichen Grundstück GB C.___ Nr. Y von D.___

aufgeschüttete Böschung bis am 30. Juni 2023 zu entfernen.

3. Am 14. Oktober 2021 beantragten A.___

und B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, bei der Bauverwaltung C.___,

die weitere Ausführung unbewilligter Arbeiten (Abgrabungen an der Böschung) zu

verbieten und entsprechende Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes zu erlassen.

4. Mittels Stellungnahme vom 8. November

2021 liess D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, u.a. ausführen,

dass die Terraingestaltungen auf dem Grundstück der Ehegatten A.___ und B.___

nicht dem Plan vom 1. Juli 2009 entsprechen würden. Ausserdem sei in der

Bewilligung vom 7. Juli 2009 betreffend die Terraingestaltung das maximale

Verhältnis von 2:3 verlangt worden.

5. Nach weiteren Schriftenwechseln

erliess die Bau- und Umweltkommission C.___ am 17. August 2022 folgende

Verfügung:

1. Die Aufschüttung auf GB C.___ Nr. Y ist

zu entfernen und die Böschung auf GB C.___ Nr. X, entlang der westlichen

Grenze, gemäss den bewilligten Plänen herzustellen.

2. Alternativ zu Ziffer 1. kann ein

Baugesuch für eine andere Böschungsgestaltung eingereicht werden.

3. Für den Rückbau der Aufschüttung und die

Neugestaltung der Böschung, respektive die Einreichung eines vollständigen

Baugesuchs, wird eine Frist von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft

dieser Verfügung gewährt.

6. Am 26. August 2022 erhoben A.___ und B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, Beschwerde gegen die Verfügung der

Bau- und Umweltkommission C.___ vom 17. August 2022 beim Bau- und

Justizdepartement des Kantons Solothurn (nachfolgend: BJD) und verlangten deren

Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die einlässliche

Beschwerdebegründung wurde am 31. Oktober 2022 nachgereicht.

7. Mit Vernehmlassung vom 22. November

2022 schloss die Bau- und Umweltkommission C.___ auf Abweisung der Beschwerde.

8. Auch D.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Simon Schnider, beantragte mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022

die Abweisung der Beschwerde.

9. Am 6. November 2023 erliess das BJD

folgende Verfügung:

1. Die Beschwerde von A.___ und B.___ vom

26. August 2022 wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF

1'500.00 sind von A.___ und B.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF

500.00 gehen zulasten des Staates.

4. Es werden keine Parteientschädigungen

gesprochen.

10. Dagegen erhoben A.___ und B.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Fabian

Brunner, am 17. November 2023 Beschwerde und beantragten die Aufhebung der

Verfügung des BJD vom 6. November 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdebegründung reichten sie am 15. Dezember 2023 nach.

11. Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2024

schloss das BJD (nachfolgend auch: Vor­instanz) auf Abweisung der Beschwerde,

unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer­deführer.

12. Auch die Bau- und Umweltkommission C.___

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) liess sich am 19. Januar 2024 (Postaufgabe)

dahingehend vernehmen, dass die Beschwerde abzuweisen sei.

13. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024

stellte D.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3), weiterhin vertreten durch

Rechtsanwalt Simon Schnider, folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit

auf diese einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdeführer.

14. Am 15. April 2024 reichte

Rechtsanwalt Fabian Brunner, namens und im Auftrag der Beschwerdeführer, eine

weitere Stellungnahme ein.

15. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. Auf die Einholung weiterer

Akten kann angesichts der Beilagen und klaren Sachlage abgesehen werden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der Kantonalen Bauverordnung [KBV,

BGS 711.61] i.V.m. § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS

125.12]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Auf Unangemessenheit hin

kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis

Abs. 2 VRG).

3.1

Die Beschwerdeführer beantragen

eine Parteibefragung sowie die Einvernahme von Zeugen. Ausserdem wird der

Beizug der amtlichen Akten ZKBER.[...] verlangt.

3.2

Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführer

konnten ihren Standpunkt bei der Vorinstanz ausführlich aufzeigen sowie mit

diversen Unterlagen belegen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen

relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Partei- oder Zeugenbefragung

gewinnen könnte, zumal sich bei den Akten bereits Protokolle der Zeugen- und

Parteibefragungen aus dem Zivilverfahren befinden. Die Anträge sind deshalb

abzuweisen.

4.1

Gemäss § 62 Abs. 1 KBV ist bei

Terrainauffüllungen oder Abgrabungen gegenüber der benachbarten Liegenschaft

eine Böschung zu errichten, wobei beim Böschungswinkel das Verhältnis von Höhe

zur Grundlinie nicht grösser als 2:3 sein darf. Ausnahmen sind mit

schriftlicher Zustimmung des Nachbars zulässig (§ 62 Abs. 3 KBV).

4.2

Gemäss Feststellungen der Vorinstanz

und dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts vom 9. Dezember 2022 (ZKBER.[…]),

ragt die Böschung an der Westgrenze von GB C.___ Nr. X (Grundstück der

Beschwerdeführer) teilweise auf GB C.___ Nr. Y (Grundstück des

Beschwerdegegners 3). Ausserdem sei unbestritten, dass der Böschungswinkel im

Verhältnis 2:3 nicht an allen Stellen an der Westgrenze der Parzelle der

Beschwerdeführer eingehalten sei. Die Beschwerdeführer entgegnen, dass die

Ausführungen der Vorinstanz, wonach unbestritten sei, dass der Böschungswinkel

nicht überall eingehalten sei, falsch seien. Die fragliche Situation sei von

der Baubewilligung vom 7. Juli 2009 erfasst. Gemäss Gutachten GB Y und X, C.___,

der E.___ AG vom 30. Januar 2020 ragen die Böschungen jedoch effektiv auf das

Nachbargrundstück GB Y. Die Profile 3 und 4 würden eindeutig zeigen, dass die

Böschung auf GB Y zu liegen komme. Das Profil 3 zeigt ausserdem, dass der

Böschungswinkel nicht überall dem Verhältnis 2:3 entspricht. Demzufolge erfüllt

die Terrainauffüllung der Beschwerdeführer das Erfordernis gemäss § 62 Abs. 1 KBV bezüglich des Böschungswinkels nicht, weshalb eine Zustimmung des Nachbars

i.S.v. Abs. 3 erforderlich ist.

4.3

In Erwägung 6 der Verfügung der

Vorinstanz vom 6. November 2023 wurde zutreffend und ausführlich dargelegt,

weshalb es sich bei § 62 Abs. 3 KBV um eine konstitutive und nicht eine

deklaratorische Regelung handelt. Nach der Methodik des Methodenpluralismus und

damit nach Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut als auch nach historischer und

systematischer Auslegung handelt es sich bei der schriftlichen Zustimmung des

Nachbars i.S.v. § 62 Abs. 3 KBV um eine konstitutive Regelung. Dies bedeutet,

dass mit der schriftlichen Zustimmung des Nachbars ein Recht begründet wird und

die schriftliche Zustimmung Voraussetzung für die Baubehörde ist, um ein

derartiges Baugesuch bewilligen zu dürfen. Die Auslegung von § 62 Abs. 3 KBV als konstitutive Regelung blieb zu Recht unbestritten.

4.4

Die Baubewilligung für den Neubau

des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2007 wurde unter

Bedingungen und Auflagen erteilt. In Ziff. 16 wurde festgehalten, dass

Böschungen und Abgrabungen gegenüber Strassen und Nachbargrundstücken nicht

steiler als im Verhältnis 2:3 ausgeführt werden dürfen. Die in den Plänen

eingezeichneten Böschungen wurden im Verhältnis 2:3 eingezeichnet. Am 7. Juli

2009.

wurde dann der Umgebungsplan, in Abänderung zur ursprünglich erteilten

Baubewilligung vom 12. Dezember 2007, genehmigt. Einleitend wurde darin

ausgeführt, dass für die Genehmigung des Umgebungsplanes, in Abänderung zur

Baubewilligung Nr. [...] das schriftliche Einverständnis der Grundeigentümer

von GB C.___ Nr. Y/Z vorliege und daher auf eine Planauflage habe verzichtet

werden können. Gemäss dessen Ziff. 3 dürfen Böschungen und Abgrabungen

gegenüber Strassen und Nachbargrundstücken nicht steiler als im Verhältnis 2:3

ausgeführt werden. Auf dem Umgebungsplan wurde folgender Vermerk am 4. Juli

2009.

vom Beschwerdegegner 3 und dessen (mittlerweile verstorbenen) Ehefrau

unterzeichnet: «einverständniss zu den bauten an den grenzen gb-nr. Y und Z

sichtschutzpergolaelemente und bruchsteinmauerunterfangung grundstückbesitzer von

gb-nr. Y und Z». Aus dem Umgebungsplan ergibt sich zwar die Erstellung von

Holzpalisadenwänden auf der Westgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführer,

jedoch lassen sich dem Plan keine Hinweise zur Böschungsgestaltung entlang der

Westgrenze von GB C.___ Nr. X (Grundstück der Beschwerdeführer) entnehmen. Weitere

Pläne oder Schnitte aus dem Jahr 2009 sind nicht vorhanden.

4.5

In ihrer Beschwerde führen die

Beschwerdeführer aus, dass bereits im Zuge der Planung des künftigen

Eigenheimes die Beschwerdeführer mit dem Beschwerdegegner 3 und dessen

Ehefrau übereingekommen seien, die gemeinsame Grenze mittels Böschung zu

gestalten. Zudem sei der später bewilligte Erschliessungs- und Umgebungsplan

vom Beschwerdegegner 3 und dessen Ehefrau am 4. Juli 2009 unterzeichnet worden.

Die Arbeiten in der heutigen Form seien vom Beschwerdegegner 3 und dessen

Ehefrau genehmigt und bewilligt worden. Im Erschliessungs- und Umgebungsplan

sei eine schriftliche Zustimmung zu sehen. Sämtliche Protagonisten seien der

Auffassung gewesen, dass mit der Unterzeichnung des Umgebungsplanes die heutige

Situation bewilligt werde.

4.6

Der Beschwerdegegner 3 entgegnet,

dass die Zivilgerichte festgehalten hätten, dass keine schriftliche Zustimmung

für die Böschung vorliege. Es ergebe sich von selbst, dass man zu nichts

zustimmen könne, was weder in einem Plan (Schnitt der Böschung) noch sonst

sauber dargestellt werde. Letztlich bleibe denn auch das Formerfordernis

geschuldet. Es würden keine Schnitte oder schriftliche Zustimmung der Nachbarn

noch sonst eine Zustimmung der Nachbarn vorliegen.

4.7

In ihrem Urteil vom 9. Dezember 2022

betreffend die Eigentumsfreiheitsklage hielt die Zivilkammer des Obergerichts u.a.

fest, dass aus dem genehmigten Umgebungsplan aus dem Jahr 2009 keine

schriftliche Zustimmung zur Böschung abgeleitet werden könne. Gestützt auf die

Aussagen lasse sich ein klarer Beweis einer Zustimmung nicht erbringen. Dieses

Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4.8

Obschon das Verwaltungsgericht nicht

an die Beurteilung durch die Zivilkammer des Obergerichtes betreffend das

Vorliegen einer Zustimmung i.S.v. § 62 Abs. 3 KBV gebunden ist, sind keine

Gründe ersichtlich, zu einem anderen Schluss zu kommen. Gemäss dem durch den

Beschwerdegegner 3 und dessen Ehefrau unterzeichneten Vermerk auf dem

Umgebungsplan vom 4. Juli 2009 erklärten diese ausdrücklich ihr Einverständnis

zu den Sichtschutzpergolaelementen und der Bruchsteinmauerunterfangung. Auf dem

am 7. Juli 2009 genehmigten Umgebungsplan sind, was die westliche Grenze von GB

C.___ Nr. X betrifft, nur Holzpalisaden eingezeichnet und erwähnt. Auf GB C.___

Nr. Y wurde weder etwas eingezeichnet noch eine Böschung ausdrücklich erwähnt. Ausserdem

dürfen gemäss Ziff. 3 der Genehmigung des Umgebungsplanes vom 7. Juli 2009

Böschungen und Abgrabungen gegenüber Strassen und Nachbargrundstücken nicht

steiler als im Verhältnis 2:3 ausgeführt werden. Die Beschwerdeführer

vermochten die behauptete Bewilligung des Beschwerdegegners 3 und dessen

Ehefrau nicht zu belegen. Eine schriftliche Zustimmung ist dem Umgebungsplan

vom Juli 2009 nicht zu entnehmen und selbst wenn eine mündliche Zustimmung vorgelegen

haben sollte, würde dies nicht für eine Zustimmung i.S.v. § 62 Abs. 3 KBV

genügen, da Schriftlichkeit vorausgesetzt wird (vgl. E. II. / 4.3).

5.1

Schliesslich stellt sich die Frage,

ob die Gestaltung der Böschung in Abweichung von § 62 Abs. 1 KBV – trotz

fehlender Zustimmung – bewilligt wurde. Es würde sich in diesem Fall um einen

formell rechtmässig bewilligten Umgebungsplan handeln, welcher materiell jedoch

– zumindest bzgl. der Böschung – rechtswidrig wäre.

5.2

Die Vorinstanz führte dazu aus, dass

die Böschungsgestaltung aus den bewilligten Unterlagen in keiner Weise

hervorgehe bzw. sogar eine klare Auflage in der Bewilligung vorliege, wonach

Böschungen zu Nachbarsgrundstücken maximal im Verhältnis von 2:3 errichtet

werden dürfen.

5.3

Dem halten die Beschwerdeführer

entgegen, dass die Bauarbeiten in der heutigen Form von der ehemals erteilten,

rechtskräftigen Baubewilligung erfasst seien. Der damalige Bauverwalter habe

anlässlich der Zeugenbefragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor

dem Richteramt Solothurn-Lebern bestätigt, dass er namens der Baubehörde C.___

die fragliche Situation gestützt auf diesen Plan bewilligt habe. Mit dem

Erschliessungs- und Umgebungsplan sei die fragliche Böschung bewilligt worden.

Es sei erstellt, dass der Umgebungsplan unterzeichnet worden sei, nachdem die

Böschung bereits ausgeführt worden sei. Zusammengefasst sei gestützt auf den

Erschliessungs- und Umgebungsplan vom 4. Juli 2009 am 7. Juli 2009 eine

rechtskräftige Baubewilligung erteilt worden.

5.4

Zunächst kann auf die Ausführungen hiervor

zur Baubewilligung vom 12. Dezember 2007 als auch auf jene zum Umgebungsplan

vom 7. Juli 2009 in Erwägung II. / 4.8 verwiesen werden. In der ursprünglichen

Baubewilligung (Ziff. 16.) als auch in der Genehmigung des Umgebungsplanes

(Ziff. 3.) wurde ausdrücklich festgehalten, dass Böschungen und Abgrabungen

gegenüber Strassen und Nachbargrundstücken nicht steiler als im Verhältnis 2:3

ausgeführt werden dürfen. Abweichungen von dieser schriftlichen Bewilligung / Genehmigung

gehen weder aus den Plänen aus dem Jahr 2007 noch aus dem Plan aus dem Jahr

2009.

hervor. Daran vermögen auch die Zeugenaussagen des damaligen Bauverwalters,

F.___, und des Architekten, G.___, nichts zu ändern, welche bestätigten, dass

die Arbeiten in der heutigen Form vom Beschwerdegegner 3 und dessen Ehefrau

genehmigt und bewilligt worden sein sollen. Auch das Schreiben der

Bauverwaltung vom 26. August 2014, wonach der heutigen Situation mit

Sichtschutz und Böschung mit Unterschrift zugestimmt worden sei und die

Arbeiten rechtens erstellt worden seien, vermag an der Tatsache nichts zu

ändern, dass weder aus der Baubewilligung oder der schriftlichen Genehmigung

noch aus den zugehörigen Plänen eine Bewilligung für die heutige

Böschungsgestaltung hervorgeht. Dass der damalige Bauverwalter, F.___, gemäss

Zeugenbefragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Richteramt

Solothurn-Lebern, namens der Baubehörde C.___ die fragliche Situation gestützt

auf diesen Plan bewilligt haben soll, vermag eine Baubewilligung nicht zu

ersetzen. Weiter erachten es die Beschwerdeführer als erstellt, dass der

Umgebungsplan unterzeichnet worden sei, nachdem die Böschung bereits ausgeführt

worden sei. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

zu verweisen, wonach nur als bewilligt gelte, was den Baugesuchsakten zu

entnehmen sei und eine Bauabnahme nie die Bedeutung einer rechtskräftigen

Bewilligung habe (E. II. / 9. der Verfügung vom 6. November 2023). Es hat

folglich keine Auswirkungen, ob die Böschung vor oder nach Unterzeichnung des

Umgebungsplans errichtet wurde. Es hat somit nie eine Baubewilligung für die

heutige Gestaltung der Böschung vorgelegen.

5.5

Die vorstehenden Ausführungen lassen

sich auch auf die Terrainaufschüttung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners

3.

(GB C.___ Nr. Y) übertragen. Weder die Baubewilligung für den Neubau des

Einfamilienhauses der Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2007 noch der am 7.

Juli 2009 genehmigte Umgebungsplan beinhalten eine Aufschüttung auf das

Grundstück des Beschwerdegegners 3. Damit fehlt es auch diesbezüglich an einer

rechtskräftigen Baubewilligung.

6.1

Nach Art. 22 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur

mit behördlicher Bewilligung errichtet und geändert werden. Gemäss § 3 Abs. 1 KBV ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen. Ein solches

ist insbesondere auch erforderlich für Terrainveränderungen, wie Aufschüttungen

(§ 3 Abs. 2 lit. j KBV).

6.2

Die Böschungsgestaltung als auch die

Terrainaufschüttung erfolgten, wie ausgeführt, ohne rechtsgültige Bewilligung

und können infolge materieller Rechtswidrigkeit (fehlende schriftliche

Zustimmung des Beschwerdegegners 3 i.S.v. § 62 Abs. 3 KBV) auch

nachträglich nicht bewilligt werden. Es bleibt zu prüfen, ob die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen ist.

6.3

Die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur

unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse

liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm

ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre

Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35). Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in

Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt

annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt (BGE 136 II 359 E. 7.1 S.

365). Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der

nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden

aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und

der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des

gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn

allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse

berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f.).

6.4

In der angefochtenen Verfügung der

Vorinstanz wurde nachvollziehbar und korrekt dargelegt, weshalb die Anordnung

der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit entspricht (vgl. E. II. / 13 f.). Die Beschwerdeführer

bringen dagegen vor, dass die Wiederherstellung mit immensen Kosten verbunden

sei und nicht sämtliche Kosten den Beschwerdeführern auferlegt werden könnten,

zumal der Beschwerdegegner 3 unbewilligte Grabarbeiten durchgeführt habe. Die

Abweichung von § 62 KBV hat zur Folge, dass ein Teil der Terrainaufschüttung

auf dem Grundstück des Beschwerdegegners 3 zu liegen kommt, was für den

Beschwerdegegner 3 als bedeutende Abweichung vom gesetzlich Erlaubten zu

qualifizieren ist. Ausserdem besteht nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung an der Durchsetzung des materiellen Baurechts und an der

konsequenten Verhinderung von Bauten, die den materiellen Bauvorschriften

widersprechen, selbst wenn es sich nicht um Bauten ausserhalb der Bauzone

handelt, ein generelles öffentliches Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_209/2023 E. 3.2.3). Des Weiteren geht aus den vorstehenden Erwägungen

hervor, dass selbst wenn die Beschwerdeführer gutgläubig gewesen sein sollten

in Bezug auf die Errichtung der Böschung, sie sich nicht auf den guten Glauben

berufen können, weil sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätten

erkennen müssen, dass weder die Baubewilligung noch die zugehörigen Pläne zur

Errichtung der Böschung berechtigten (vgl. E. II. / 5.4). Sollten sich die

Beschwerdeführer dennoch auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen

können, ist zur Interessenabwägung Folgendes festzuhalten: Die

Terrainaufschüttung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners 3 und die

Abweichung von § 62 KBV sind gegen die baulichen Massnahmen zur Entfernung der

Böschung und der damit verbundenen finanziellen Interessen der Beschwerdeführer

abzuwägen. Gemäss Gutachten GB Y und X, C.___, der E.___ AG vom 30. Januar

2020.

sei zur Entfernung der Böschung eine Variante mit Stützmauer und

Sichtschutz oder eine Variante mit Winkelelementen und Sichtschutz

erforderlich. Die Variante Stützmauer würde mit CHF 41'100.00 und die Variante

Winkelelemente mit CHF 30'180.00 zu Buche schlagen. Diese Kosten

erscheinen in Anbetracht der gewichtigen Interessen des Beschwerdegegners 3 und

des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der materiellen Bauvorschriften,

insbesondere unter Berücksichtigung, dass davon auszugehen ist, dass die

Beschwerdeführer die Böschung nicht gutgläubig aufgeschüttet hatten, als

verhältnismässig. Die Beschwerdeführer legen nicht substantiiert dar, welchen

Einfluss die unbewilligten Grabarbeiten durch den Beschwerdegegner 3 auf die

prognostizierten Kosten haben sollen. Es erschliesst sich nicht, inwiefern

solche Abgrabungen ins Gewicht fallen sollten, zumal beide im Gutachten

vorgeschlagenen Varianten die Entfernung der Böschung zum Zweck haben.

6.5

Zusammengefasst ist festzuhalten,

dass die Böschung ohne Baubewilligung errichtet und bis heute kein Baugesuch für

eine andere Böschungsgestaltung eingereicht wurde. Die Böschung ist

rechtswidrig. Sollte innert der von der Beschwerdegegnerin 2 gesetzten Frist

kein Baugesuch für eine andere Böschungsgestaltung gestellt werden (Ziff. 3 der

Verfügung vom 17. August 2022), ist die Aufschüttung auf GB C.___ Nr. Y zu

entfernen und die Böschung auf GB C.___ Nr. X, entlang der westlichen Grenze,

gemäss den bewilligten Plänen herzustellen, damit der rechtmässige Zustand

wiederhergestellt ist. Die angedrohte Massnahme ist in jeder Hinsicht

verhältnismässig und liegt im öffentlichen Interesse.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

8.

Bei diesem Ausgang haben die

Beschwerdeführer zudem dem obsiegenden Beschwerdegegner 3 eine

Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Rechtsanwalt Simon Schnider

macht eine Parteientschädigung von mindestens CHF 2'700.00 geltend. Insgesamt

ist ein Aufwand von 10,2 Stunden angemessen Dies führt inklusive Auslagen von

CHF 67.60 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % resp. 8,1 % zu einer Entschädigung

von CHF 2'712.60.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ und B.___ haben D.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2'712.60 (inkl. Auslagen von CHF 67.70 und

MwSt. [7,7 % auf CHF 675.60 und 8,1 % auf CHF 2’046.00]) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann