VWBES.2023.368
vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege
10. Januar 2024Deutsch12 min
verurteilt worden (unter Anrechnung von 1021 Tagen Untersuchungshaft). Gegen das
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorgliche
Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 12. März 2020 wegen versuchter
Vergewaltigung, Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher räuberischer
Erpressung (Gewaltanwendung), mehrfacher Freiheitsberaubung (alles begangen am
23./24. April 2013) und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 9
Jahren verurteilt, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 14. November 2016. Vom Obergericht des Kantons Zürich
war er u.a. wegen bandenmässigen Raubes, Raubes, bandenmässigen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren
verurteilt worden (unter Anrechnung von 1021 Tagen Untersuchungshaft). Gegen das
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 16. November 2020
abwies.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit
dem 28. Januar 2014 in Haft, Vollzugsbeginn war der 14. November 2016. Seit dem
12. Februar 2020 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]. Am
18. Juni 2023 ersuchte er um Vollzugslockerungen.
1.2 Mit Verfügung vom 8. August 2023
wies das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, den Antrag des
Beschwerdeführers um Versetzung in den offenen Vollzug ab.
1.3 Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi am 21. August 2023 beim
Departement des Innern (DdI), Amt für Justizvollzug, Beschwerde erheben mit
folgenden Anträgen:
1. Es sei die angefochtene Verfügung
vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die baldmögliche Versetzung des
Beschwerdeführers in den offenen Vollzug anzuordnen.
3. Es sei der Beschwerdegegner im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, sofort andere verhältnismässige
Vollzugslockerungen zu prüfen und anzuordnen.
4. Es sei der Beschwerdegegner im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, sofort die weitere freiwillige
Therapie des Beschwerdeführers zu ermöglichen.
5. Es sei das unentgeltliche Verfahren zu
bewilligen.
6. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des
Schreibenden zu bestellen.
7. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
8. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Solothurn.
Das Amt für Justizvollzug leitete die
Beschwerde am 6. November 2023 (Posteingang) dem DdI weiter. In einer
verfahrensleitenden Verfügung vom 13. November 2023 behandelte dieses zunächst
das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und wies das Gesuch
betreffend die Prüfung und Anordnung anderer, verhältnismässiger
Vollzugslockerungen, sowie betreffend Ermöglichung der Fortführung der
freiwilligen deliktorientierten Therapie ab. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde, soweit es nicht gegenstandslos geworden
sei, ebenfalls abgewiesen.
2. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 23. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. November
2023 sei in den Ziff. 1 und 3 ihres Dispositivs aufzuheben.
2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die in
der Beschwerde beantragten vorsorglichen Massnahmen zu erlassen.
3. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer
für das laufende Beschwerdeverfahren den beantragten unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer das
unentgeltliche Verfahren im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu bewilligen,
soweit eine Kostenauferlegung in Betracht fällt.
5. Es sei dem Beschwerdeführer in der
Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
vorliegende Rechtsmittelverfahren zu bestellen.
6. Das Verfahren sei so weit als möglich
beschleunigt zu führen.
7. Alles unter Entschädigungs- und
Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Departements des Innern.
3. Das Departement des Innern beantragte
am 28. November 2023 die Abweisung der Beschwerde.
4. Ebenso beantragte das Amt für
Justizvollzug am 12. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde.
5. Am 4. Januar 2024 ging die
Honorarnote der Vertretung des Beschwerdeführers ein.
Erwägungen
II.
1.
Anfechtungsobjekt im vorliegenden
Verfahren ist eine Zwischenverfügung des Departements des Innern.
Zwischenverfügungen sind nach § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden
gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind. Die Abweisung des Gesuchs um Vollzugslockerungen resp.
um Ermöglichung einer freiwilligen Therapie ist für den Beschwerdeführer von
erheblichem Nachteil. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.
Ebenso einzutreten ist auf die
Beschwerde bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung. In
diesem Zusammenhang liegt kein Zwischenentscheid vor, da das DdI im
angefochtenen Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren befunden hat (vgl.
Ziff. 2.3, Dispositiv Ziff. 2 und 3, s. nachfolgend Ziff. 4).
2.1
Der Beschwerdeführer hatte sein
Gesuch um Gewährung von Vollzugslockerungen im Wesentlichen damit begründet, er
befinde sich seit Januar 2014 in Haft und dies immer im geschlossenen Vollzug. Durch
eine Verlegung in eine offene Vollzugsanstalt würde dem
Resozialisierungsgedanken Rechnung getragen, indem im Sinne des progressiven
Vollzugs die Wiedereingliederung erleichtert und die Rückfallgefahr vermindert
werde. Zudem lägen keine ernsthaften Gründe vor, welche gegen die Bewilligung
einer Vollzugslockerung sprechen würden. Dass er ausländischer
Staatsangehöriger sei, dürfe keine Rolle spielen.
2.2
Demgegenüber stellte sich das Amt
für Justizvollzug in der Verfügung vom 8. August 2023 auf den Standpunkt,
das Migrationsamt des Kantons Thurgau habe gegenüber dem Beschwerdeführer am
12.
September 2017 einen Widerruf der Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA
sowie die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Bis zur erstmaligen Prüfung einer
bedingten Entlassung dauere es noch gut ein Jahr und bis zur definitiven
Entlassung wären es noch sechseinhalb Jahre. Dies stelle einen grossen
Fluchtanreiz dar, weshalb von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen sei. Die
gezeigte Bereitschaft des Beschwerdeführers zur deliktorientierten Arbeit sei
in Frage zu stellen. Es sei nach wie vor unklar, ob er seine Taten ernsthaft
hinterfragt sowie eine Tataufbereitung stattgefunden habe und so eine
Verbesserung der Legalprognose habe erzielt werden können. Im Weiteren sprächen
auch legalprognostische Überlegungen bei hohen bedrohten Rechtsgütern gegen die
Gewährung von Vollzugsöffnungen im Sinne einer Versetzung in den offenen
Vollzug.
2.3
Die verfahrensleitende Verfügung vom
13.
November 2023 begründete das DdI im Wesentlichen damit, § 36 Abs. 4 VRG
ermögliche keine sogenannten Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen, die der
Sicherstellung vermeintlich bedrohter Interessen dienten. Die Kriterien für die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen entsprächen grundsätzlich denjenigen für den
Entzug oder die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Folglich setze die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen wichtige Gründe voraus, insbesondere Dringlichkeit.
Die vom Beschwerdeführer – sinngemäss superprovisorisch – beantragten
vorsorglichen Massnahmen zielten nicht auf die Aufrechterhaltung eines
bestimmten Zustands ab. Der Beschwerdeführer bezwecke mit seinen Anträgen den
Schutz seiner – vermeintlich – bedrohten Interessen. Solche
Gestaltungsmassnahmen seien im kantonalen Recht jedoch gerade nicht vorgesehen.
Im Weiteren vermöge er das Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. einer
sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit nicht in ausreichender Weise glaubhaft
zu machen.
2.4
Der Beschwerdeführer liess dazu im
Wesentlichen ausführen, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerde an sich eine
materielle Erfolgsaussicht zugebilligt. Damit sei implizit auch gesagt, dass es
mehr an Lockerungen brauche. Es drohten nicht wiedergutzumachende Nachteile,
wenn der Beschwerdeführer bei Vollzugsende keine Vorbereitung auf die Freiheit
habe erfahren können. Es gehe sehr wohl um eine Verhinderung einer
Verschlechterung und damit um Bewahrung eines Zustandes. Zu bewahren gelte es
insbesondere die Zeitreserve des Vollzugsrests für die Resozialisierung und
Vorbereitung auf ein Leben in Freiheit und die Spielräume für Erfahrungen, die
noch gemacht werden könnten. Also sei die Aufrechterhaltung eines Zustands im
Sinne von § 36 Abs. 4 VRG verlangt worden resp. werde verlangt.
2.5
Dagegen führte das DdI aus, die der
verfahrensleitenden Verfügung zugrunde liegende Prüfung der Sach- und
Rechtslage sei lediglich summarisch erfolgt. Vor diesem Hintergrund gehe der Beschwerdeführer
fehl, wenn er aus der im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege erwähnten Erfolgsaussicht die Gutheissung des
Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ableiten wolle. Die Abweisung sei
aufgrund der klaren Rechtslage erfolgt und die Ausführungen zum wichtigen Grund
seien lediglich als Eventualbegründung zu verstehen.
2.6
Das Amt für Justizvollzug erwähnte
dazu ebenfalls, die beantragten vorsorglichen Massnahmen hätten gerade nicht
die Aufrechterhaltung des aktuellen Zustands zum Ziel, denn dem
Beschwerdeführer würden aktuell weder Vollzugslockerungen gewährt noch besuche
er eine freiwillige Therapie.
3.1
Nach Einreichung der Beschwerde kann
die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren andere vorsorgliche
Massnahmen anordnen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand
einstweilen unverändert zu erhalten (§ 36 Abs. 4 Satz 1 VRG). Der Entscheid
über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es
muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen.
Sodann muss der Verzicht auf vorsorgliche Massnahmen für den Betroffenen einen
Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen ist, wofür ein
tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist
schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für
den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der
durch den Endentscheid zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch
verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Vorsorgliche Anordnungen, die im
Resultat und in ihrer Begründung praktisch auf eine Vorwegnahme des
Endentscheides hinauslaufen, sollen vorbehältlich ausserordentlicher
Verhältnisse nicht angeordnet werden. Der beantragte Zustand darf mittels einer
vorsorglichen Massnahme nur dann vorläufig erlaubt werden, wenn dadurch der
Endentscheid nicht präjudiziert wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_149/2020 vom
23.
Juli 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2
Vorliegend werden dem
Beschwerdeführer momentan keine Vollzugsöffnungen gewährt und er besucht auch
keine freiwillige deliktorientierte Therapie. Die beantragten vorsorglichen
Massnahmen haben deshalb in der Tat nicht zum Ziel, einen tatsächlichen oder
rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten, sondern sie würden
sich gestaltend erweisen. Solche Massnahmen sieht der Wortlaut von § 36 Abs. 4 VRG indessen nicht vor, weshalb das DdI den Antrag des Beschwerdeführers bereits
unter diesem Gesichtspunkt zu Recht abgewiesen hat.
Berechtigterweise wurde der Antrag aber
auch unter dem Gesichtspunkt des wichtigen Grundes resp. der Dringlichkeit
abgewiesen. Selbstverständlich spielt es für den Beschwerdeführer eine Rolle,
zu welchem Zeitpunkt allfällige Vollzugslockerungen gewährt werden bzw. dass
diese möglichst rasch gewährt werden. Es stellt für ihn daher einen Nachteil
dar, wenn Vollzugslockerungen oder eine beantragte Therapie nicht sogleich
bewilligt werden. Ein derartiger Nachteil, dass mit dem vorliegend – im Rahmen
einer summarischen Würdigung – zu treffenden Entscheid der Endentscheid
vorweggenommen werden dürfte, ist aber weder zu erkennen noch geltend gemacht. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der psychischen oder physischen
Verfassung des Beschwerdeführers im geschlossenen Vollzug nicht ausreichend
Rechnung getragen würde. Eine Dringlichkeit, die es notwendig machen würde, die
beantragten Massnahmen sofort zu treffen, ist daher nicht gegeben. Es ist im
Endentscheid darüber zu befinden, ob sich Vollzugslockerungen rechtfertigen und
die beantragte Therapie zu bewilligen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass in absehbarer Zeit auch mit einem entsprechenden Entscheid
gerechnet werden kann, nachdem das Amt für Justizvollzug am 5. Dezember
2023.
zur Beschwerde Stellung genommen hat.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen
betreffend die Prüfung und Anordnung anderer, verhältnismässiger
Vollzugslockerungen sowie betreffend Ermöglichung der Fortführung der
freiwilligen deliktorientierten Therapie somit als unbegründet und sie ist
entsprechend abzuweisen.
4.
In Bezug auf die Abweisung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege resp. Verbeiständung
erweist sich die Beschwerde indessen als begründet. Auch wenn der
Beschwerdeführer das Gesuch selbstständig zu verfassen und zu begründen vermochte,
ist er doch juristischer Laie und es erwies sich als geboten, zur Durchsetzung
seiner Rechte juristischen Beistand zu suchen. So geht es immerhin um die
Gewährung von Vollzugslockerungen nach jahrelangem geschlossenen Vollzug, die
ihm bislang verweigert wurden. Dass sich die Beschwerde nach summarischer
Prüfung nicht zum vorneherein als aussichtlos erweist, sah das DdI selbst so
(Ziff. 2.3).
Dem Beschwerdeführer ist für das
Beschwerdeverfahren beim DdI somit die unentgeltliche Verbeiständung zu
gewähren. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet resp. wird
verzichtet, weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege diesbezüglich als gegenstandslos erwies (Ziff. 2 der Verfügung
wurde denn auch nicht angefochten). Die Entschädigung ist im Endentscheid
festzulegen.
5.
Bezüglich der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Verwaltungsgericht beantragt der
Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
unentgeltlichen Verbeiständung. Dieses Gesuch ist bezüglich der beantragten
Vollzugslockerungen aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen
(vgl. § 76 Abs. 1 VRG). § 36 Abs. 4 VRG sieht keine gestaltenden Massnahmen,
wie vorliegend beantragt, vor. Es geht bei der fraglichen Bestimmung nur darum,
einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu
erhalten. Bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird die
Beschwerde gutgeheissen, was zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich
keine Kosten zu tragen hat und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
diesbezüglich gegenstandslos.
Die Kosten des Verfahrens betragen, einschliesslich
der Entscheidgebühr, CHF 600.00. Der Beschwerdeführer hat somit CHF 300.00
zu tragen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.
Der Vertreter des Beschwerdeführers
macht für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, d.h. ab 14. November
2023, einen Aufwand von 5,7 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 und
Auslagen von CHF 30.00 geltend. Inklusive Mehrwertsteuer würde dies zu einer
Entschädigung von CHF 1'382.85 führen. Zuzusprechen ist dem Beschwerdeführer
die Hälfte, d.h. CHF 691.25.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
ist Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung des Departements des Innern vom 13.
November 2023 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren
beim Departement des Innern die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird für das
Beschwerdeverfahren abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 600.00 zur Hälfte zu bezahlen,
d.h. CHF 300.00. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.
4. Dem Beschwerdeführer ist für das
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 691.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier