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Entscheid

VWBES.2023.368

vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege

10. Januar 2024Deutsch12 min

verurteilt worden (unter Anrechnung von 1021 Tagen Untersuchungshaft). Gegen das

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorgliche

Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 12. März 2020 wegen versuchter

Vergewaltigung, Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher räuberischer

Erpressung (Gewaltanwendung), mehrfacher Freiheitsberaubung (alles begangen am

23./24. April 2013) und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 9

Jahren verurteilt, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 14. November 2016. Vom Obergericht des Kantons Zürich

war er u.a. wegen bandenmässigen Raubes, Raubes, bandenmässigen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren

verurteilt worden (unter Anrechnung von 1021 Tagen Untersuchungshaft). Gegen das

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob der Beschwerdeführer

Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 16. November 2020

abwies.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit

dem 28. Januar 2014 in Haft, Vollzugsbeginn war der 14. November 2016. Seit dem

12. Februar 2020 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]. Am

18. Juni 2023 ersuchte er um Vollzugslockerungen.

1.2 Mit Verfügung vom 8. August 2023

wies das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, den Antrag des

Beschwerdeführers um Versetzung in den offenen Vollzug ab.

1.3 Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi am 21. August 2023 beim

Departement des Innern (DdI), Amt für Justizvollzug, Beschwerde erheben mit

folgenden Anträgen:

1. Es sei die angefochtene Verfügung

vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei die baldmögliche Versetzung des

Beschwerdeführers in den offenen Vollzug anzuordnen.

3. Es sei der Beschwerdegegner im Sinne

einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, sofort andere verhältnismässige

Vollzugslockerungen zu prüfen und anzuordnen.

4. Es sei der Beschwerdegegner im Sinne

einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, sofort die weitere freiwillige

Therapie des Beschwerdeführers zu ermöglichen.

5. Es sei das unentgeltliche Verfahren zu

bewilligen.

6. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des

Schreibenden zu bestellen.

7. Es sei auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses zu verzichten.

8. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Solothurn.

Das Amt für Justizvollzug leitete die

Beschwerde am 6. November 2023 (Posteingang) dem DdI weiter. In einer

verfahrensleitenden Verfügung vom 13. November 2023 behandelte dieses zunächst

das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und wies das Gesuch

betreffend die Prüfung und Anordnung anderer, verhältnismässiger

Vollzugslockerungen, sowie betreffend Ermöglichung der Fortführung der

freiwilligen deliktorientierten Therapie ab. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wurde, soweit es nicht gegenstandslos geworden

sei, ebenfalls abgewiesen.

2. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 23. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben mit folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. November

2023 sei in den Ziff. 1 und 3 ihres Dispositivs aufzuheben.

2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die in

der Beschwerde beantragten vorsorglichen Massnahmen zu erlassen.

3. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer

für das laufende Beschwerdeverfahren den beantragten unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer das

unentgeltliche Verfahren im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu bewilligen,

soweit eine Kostenauferlegung in Betracht fällt.

5. Es sei dem Beschwerdeführer in der

Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

vorliegende Rechtsmittelverfahren zu bestellen.

6. Das Verfahren sei so weit als möglich

beschleunigt zu führen.

7. Alles unter Entschädigungs- und

Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Departements des Innern.

3. Das Departement des Innern beantragte

am 28. November 2023 die Abweisung der Beschwerde.

4. Ebenso beantragte das Amt für

Justizvollzug am 12. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde.

5. Am 4. Januar 2024 ging die

Honorarnote der Vertretung des Beschwerdeführers ein.

Erwägungen

II.

1.

Anfechtungsobjekt im vorliegenden

Verfahren ist eine Zwischenverfügung des Departements des Innern.

Zwischenverfügungen sind nach § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden

gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind. Die Abweisung des Gesuchs um Vollzugslockerungen resp.

um Ermöglichung einer freiwilligen Therapie ist für den Beschwerdeführer von

erheblichem Nachteil. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.

Ebenso einzutreten ist auf die

Beschwerde bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung. In

diesem Zusammenhang liegt kein Zwischenentscheid vor, da das DdI im

angefochtenen Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren befunden hat (vgl.

Ziff. 2.3, Dispositiv Ziff. 2 und 3, s. nachfolgend Ziff. 4).

2.1

Der Beschwerdeführer hatte sein

Gesuch um Gewährung von Vollzugslockerungen im Wesentlichen damit begründet, er

befinde sich seit Januar 2014 in Haft und dies immer im geschlossenen Vollzug. Durch

eine Verlegung in eine offene Vollzugsanstalt würde dem

Resozialisierungsgedanken Rechnung getragen, indem im Sinne des progressiven

Vollzugs die Wiedereingliederung erleichtert und die Rückfallgefahr vermindert

werde. Zudem lägen keine ernsthaften Gründe vor, welche gegen die Bewilligung

einer Vollzugslockerung sprechen würden. Dass er ausländischer

Staatsangehöriger sei, dürfe keine Rolle spielen.

2.2

Demgegenüber stellte sich das Amt

für Justizvollzug in der Verfügung vom 8. August 2023 auf den Standpunkt,

das Migrationsamt des Kantons Thurgau habe gegenüber dem Beschwerdeführer am

12.

September 2017 einen Widerruf der Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA

sowie die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Bis zur erstmaligen Prüfung einer

bedingten Entlassung dauere es noch gut ein Jahr und bis zur definitiven

Entlassung wären es noch sechseinhalb Jahre. Dies stelle einen grossen

Fluchtanreiz dar, weshalb von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen sei. Die

gezeigte Bereitschaft des Beschwerdeführers zur deliktorientierten Arbeit sei

in Frage zu stellen. Es sei nach wie vor unklar, ob er seine Taten ernsthaft

hinterfragt sowie eine Tataufbereitung stattgefunden habe und so eine

Verbesserung der Legalprognose habe erzielt werden können. Im Weiteren sprächen

auch legalprognostische Überlegungen bei hohen bedrohten Rechtsgütern gegen die

Gewährung von Vollzugsöffnungen im Sinne einer Versetzung in den offenen

Vollzug.

2.3

Die verfahrensleitende Verfügung vom

13.

November 2023 begründete das DdI im Wesentlichen damit, § 36 Abs. 4 VRG

ermögliche keine sogenannten Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen, die der

Sicherstellung vermeintlich bedrohter Interessen dienten. Die Kriterien für die

Anordnung vorsorglicher Massnahmen entsprächen grundsätzlich denjenigen für den

Entzug oder die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Folglich setze die

Anordnung vorsorglicher Massnahmen wichtige Gründe voraus, insbesondere Dringlichkeit.

Die vom Beschwerdeführer – sinngemäss superprovisorisch – beantragten

vorsorglichen Massnahmen zielten nicht auf die Aufrechterhaltung eines

bestimmten Zustands ab. Der Beschwerdeführer bezwecke mit seinen Anträgen den

Schutz seiner – vermeintlich – bedrohten Interessen. Solche

Gestaltungsmassnahmen seien im kantonalen Recht jedoch gerade nicht vorgesehen.

Im Weiteren vermöge er das Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. einer

sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit nicht in ausreichender Weise glaubhaft

zu machen.

2.4

Der Beschwerdeführer liess dazu im

Wesentlichen ausführen, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerde an sich eine

materielle Erfolgsaussicht zugebilligt. Damit sei implizit auch gesagt, dass es

mehr an Lockerungen brauche. Es drohten nicht wiedergutzumachende Nachteile,

wenn der Beschwerdeführer bei Vollzugsende keine Vorbereitung auf die Freiheit

habe erfahren können. Es gehe sehr wohl um eine Verhinderung einer

Verschlechterung und damit um Bewahrung eines Zustandes. Zu bewahren gelte es

insbesondere die Zeitreserve des Vollzugsrests für die Resozialisierung und

Vorbereitung auf ein Leben in Freiheit und die Spielräume für Erfahrungen, die

noch gemacht werden könnten. Also sei die Aufrechterhaltung eines Zustands im

Sinne von § 36 Abs. 4 VRG verlangt worden resp. werde verlangt.

2.5

Dagegen führte das DdI aus, die der

verfahrensleitenden Verfügung zugrunde liegende Prüfung der Sach- und

Rechtslage sei lediglich summarisch erfolgt. Vor diesem Hintergrund gehe der Beschwerdeführer

fehl, wenn er aus der im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege erwähnten Erfolgsaussicht die Gutheissung des

Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ableiten wolle. Die Abweisung sei

aufgrund der klaren Rechtslage erfolgt und die Ausführungen zum wichtigen Grund

seien lediglich als Eventualbegründung zu verstehen.

2.6

Das Amt für Justizvollzug erwähnte

dazu ebenfalls, die beantragten vorsorglichen Massnahmen hätten gerade nicht

die Aufrechterhaltung des aktuellen Zustands zum Ziel, denn dem

Beschwerdeführer würden aktuell weder Vollzugslockerungen gewährt noch besuche

er eine freiwillige Therapie.

3.1

Nach Einreichung der Beschwerde kann

die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren andere vorsorgliche

Massnahmen anordnen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand

einstweilen unverändert zu erhalten (§ 36 Abs. 4 Satz 1 VRG). Der Entscheid

über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es

muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen.

Sodann muss der Verzicht auf vorsorgliche Massnahmen für den Betroffenen einen

Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen ist, wofür ein

tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist

schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für

den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der

durch den Endentscheid zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch

verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss

summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Vorsorgliche Anordnungen, die im

Resultat und in ihrer Begründung praktisch auf eine Vorwegnahme des

Endentscheides hinauslaufen, sollen vorbehältlich ausserordentlicher

Verhältnisse nicht angeordnet werden. Der beantragte Zustand darf mittels einer

vorsorglichen Massnahme nur dann vorläufig erlaubt werden, wenn dadurch der

Endentscheid nicht präjudiziert wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_149/2020 vom

23.

Juli 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2

Vorliegend werden dem

Beschwerdeführer momentan keine Vollzugsöffnungen gewährt und er besucht auch

keine freiwillige deliktorientierte Therapie. Die beantragten vorsorglichen

Massnahmen haben deshalb in der Tat nicht zum Ziel, einen tatsächlichen oder

rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten, sondern sie würden

sich gestaltend erweisen. Solche Massnahmen sieht der Wortlaut von § 36 Abs. 4 VRG indessen nicht vor, weshalb das DdI den Antrag des Beschwerdeführers bereits

unter diesem Gesichtspunkt zu Recht abgewiesen hat.

Berechtigterweise wurde der Antrag aber

auch unter dem Gesichtspunkt des wichtigen Grundes resp. der Dringlichkeit

abgewiesen. Selbstverständlich spielt es für den Beschwerdeführer eine Rolle,

zu welchem Zeitpunkt allfällige Vollzugslockerungen gewährt werden bzw. dass

diese möglichst rasch gewährt werden. Es stellt für ihn daher einen Nachteil

dar, wenn Vollzugslockerungen oder eine beantragte Therapie nicht sogleich

bewilligt werden. Ein derartiger Nachteil, dass mit dem vorliegend – im Rahmen

einer summarischen Würdigung – zu treffenden Entscheid der Endentscheid

vorweggenommen werden dürfte, ist aber weder zu erkennen noch geltend gemacht. Es

bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der psychischen oder physischen

Verfassung des Beschwerdeführers im geschlossenen Vollzug nicht ausreichend

Rechnung getragen würde. Eine Dringlichkeit, die es notwendig machen würde, die

beantragten Massnahmen sofort zu treffen, ist daher nicht gegeben. Es ist im

Endentscheid darüber zu befinden, ob sich Vollzugslockerungen rechtfertigen und

die beantragte Therapie zu bewilligen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass in absehbarer Zeit auch mit einem entsprechenden Entscheid

gerechnet werden kann, nachdem das Amt für Justizvollzug am 5. Dezember

2023.

zur Beschwerde Stellung genommen hat.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen

betreffend die Prüfung und Anordnung anderer, verhältnismässiger

Vollzugslockerungen sowie betreffend Ermöglichung der Fortführung der

freiwilligen deliktorientierten Therapie somit als unbegründet und sie ist

entsprechend abzuweisen.

4.

In Bezug auf die Abweisung des

Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege resp. Verbeiständung

erweist sich die Beschwerde indessen als begründet. Auch wenn der

Beschwerdeführer das Gesuch selbstständig zu verfassen und zu begründen vermochte,

ist er doch juristischer Laie und es erwies sich als geboten, zur Durchsetzung

seiner Rechte juristischen Beistand zu suchen. So geht es immerhin um die

Gewährung von Vollzugslockerungen nach jahrelangem geschlossenen Vollzug, die

ihm bislang verweigert wurden. Dass sich die Beschwerde nach summarischer

Prüfung nicht zum vorneherein als aussichtlos erweist, sah das DdI selbst so

(Ziff. 2.3).

Dem Beschwerdeführer ist für das

Beschwerdeverfahren beim DdI somit die unentgeltliche Verbeiständung zu

gewähren. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet resp. wird

verzichtet, weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege diesbezüglich als gegenstandslos erwies (Ziff. 2 der Verfügung

wurde denn auch nicht angefochten). Die Entschädigung ist im Endentscheid

festzulegen.

5.

Bezüglich der Kosten- und

Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Verwaltungsgericht beantragt der

Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

unentgeltlichen Verbeiständung. Dieses Gesuch ist bezüglich der beantragten

Vollzugslockerungen aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen

(vgl. § 76 Abs. 1 VRG). § 36 Abs. 4 VRG sieht keine gestaltenden Massnahmen,

wie vorliegend beantragt, vor. Es geht bei der fraglichen Bestimmung nur darum,

einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu

erhalten. Bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird die

Beschwerde gutgeheissen, was zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich

keine Kosten zu tragen hat und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung

diesbezüglich gegenstandslos.

Die Kosten des Verfahrens betragen, einschliesslich

der Entscheidgebühr, CHF 600.00. Der Beschwerdeführer hat somit CHF 300.00

zu tragen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.

Der Vertreter des Beschwerdeführers

macht für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, d.h. ab 14. November

2023, einen Aufwand von 5,7 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 und

Auslagen von CHF 30.00 geltend. Inklusive Mehrwertsteuer würde dies zu einer

Entschädigung von CHF 1'382.85 führen. Zuzusprechen ist dem Beschwerdeführer

die Hälfte, d.h. CHF 691.25.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

ist Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung des Departements des Innern vom 13.

November 2023 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren

beim Departement des Innern die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird für das

Beschwerdeverfahren abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 600.00 zur Hälfte zu bezahlen,

d.h. CHF 300.00. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.

4. Dem Beschwerdeführer ist für das

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 691.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier