VWBES.2023.369
unentgeltliche Rechtspflege
14. Februar 2024Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Pascal Felchlin, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
11. November 2021 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern,
Schändung, mehrfacher Pornografie und sexueller Belästigung zu einer
Freiheitsstrafe von 37 Monaten, abzüglich 1'087 Tagen
Untersuchungs-/Sicherheitshaft und einer Busse von CHF 400.00,
Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage, verurteilt. Zudem wurde die Verwahrung gemäss
Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet.
2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023
beantragte Rechtsanwalt Pascal Felchlin beim Amt für Justizvollzug, er sei als
unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen.
3. Mit Verfügung vom 14. November
2023 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch ab.
4. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, Beschwerde an
das Departement des Innern, welches diese zuständigkeitshalber an das
Verwaltungsgericht weiterleitete. Es wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug
vom 14. November 2023 (MV.2016.77) sei aufzuheben.
2. A.___ sei für die Prüfung der bedingten
Entlassung aus der Verwahrung und Sanktionsänderung (Art. 64b StGB) die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als sein
unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
und der Unterzeichnende sei als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand
einzusetzen.
5. Das Amt für Justizvollzug beantragte
mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
6. Mit Verfügung vom 18. Dezember
2023 wurden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsanwalt Pascal Felchlin als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht gewährt.
7. Am 1. Februar 2023 liess der
Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen einreichen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug
[JUVG, BGS 331.11], BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind
Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für
eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur
Folge (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen; s. auch BGE 140 IV 202 E. 2 S.
203.
ff.). So verhält es sich auch hier: Das abgewiesene Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege hätte zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer auf
eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen müsste. Da der Beschwerdeführer
mittellos ist, müsste er seine Interessen vermutlich ohne den Beistand eines
Anwalts wahrnehmen. Damit kann der angefochtene Zwischenentscheid einen
erheblichen Nachteil im Sinne von § 66 VRG bewirken, weshalb die Beschwerde
zulässig ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Da das Verfahren vor der Vorinstanz
kostenlos ist, geht es vorliegend einzig darum, ob dem Beschwerdeführer ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist.
2.
Die Vorinstanz begründete ihren
ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass nicht generell für den
Strafvollzug, sondern nur in Bezug auf ein bestimmtes Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege verlangt werden könne. Sie prüfte das Gesuch im
Hinblick auf das hängige Verfahren betreffend bedingte Entlassung aus der
Verwahrung und Sanktionsänderung und wies es wegen Aussichtslosigkeit ab. Der
Beschwerdeführer habe sich mit seinen Taten nicht auseinandergesetzt und erlebe
seine sexuellen Vorlieben als nicht mit seinem Selbstbild vereinbar. Deshalb
negiere er sie komplett. Er zähle zur Gruppe der Hochrisikopersonen. Die
Rückfallgefahr für weitere schwere Delikte gegen die sexuelle Integrität
Dritter, insbesondere von besonders schutzwürdigen Kindern, sei hoch. Bei
dieser Ausgangslage bestünden keine reellen Chancen auf eine bedingte
Entlassung oder Sanktionsänderung.
3.
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass
die unentgeltliche Rechtspflege nur im Hinblick auf ein bestimmtes Verfahren
gestellt werden kann und bringt im Hinblick auf das Verfahren betreffend
bedingte Entlassung vor, die Verwahrung greife äusserst schwerwiegend in die
Rechte des Betroffenen ein, weshalb die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters bereits grundsätzlich geboten sei. Im konkreten Fall bezeichne
der Beschwerdeführer das Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz stütze, als
mangelhaft. Der Vertreter habe dieses mangels unentgeltlicher Rechtspflege
bisher noch nicht prüfen können. Im Strafverfahren sei das Bundesgericht auf
die Beschwerde und Revisionsgesuche des Beschwerdeführers nicht eingetreten,
was zeige, dass er auf einen Vertreter angewiesen sei. Das Mandat betreffend
Verwahrung biete sehr wohl tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, was
sich auch daran zeige, dass der damalige Vertreter gegen das Strafurteil
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben habe, welches aber darauf nicht
eingetreten sei. An die Erfolgschancen der Prüfung der bedingten Entlassung
dürften hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden. Es sei zu bedenken, dass es dem Beschwerdeführer
bei Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung faktisch verunmöglicht
werde, überhaupt nur schon durch einen Anwalt überprüfen zu lassen, ob denn
eine Entlassung aus der Verwahrung bzw. eine Sanktionsänderung tatsächlich
derart aussichtslos erscheine, wie es die Vorinstanz behaupte. Weiter werde ihm
damit auch die Möglichkeit genommen, sich durch einen Anwalt dahingehend
beraten zu lassen, wie er auf eine Entlassung aus der Verwahrung hinwirken
könnte. Es könne nicht angehen, dass die Entscheidungsinstanz die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem Argument der Aussichtslosigkeit
praktisch beliebig ablehnen und damit dem Beschwerdeführer faktisch nach
eigenem Gutdünken und unter Umständen jahrelang einen Rechtsbeistand
vorenthalten könne.
Es sei wichtig, dass der
Beschwerdeführer im Hinblick auf das Anstreben einer Entlassung und
gegebenenfalls Aufnahme einer Therapie richtig beraten werde, wozu er einen
Rechtsbeistand benötige. Gemäss dem Beschwerdeführer sei seitens der JVA [...]
nie eine Therapiemöglichkeit angesprochen worden. Im Hinblick auf eine
sinnvolle Vollzugsprogression würde es mehr Sinn machen, dem Beschwerdeführer
jetzt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren, als erst in einigen
Jahren, wenn nach Gutdünken des Amts für Justizvollzug die Entlassung aus der
Verwahrung nicht mehr schlechthin aussichtslos erscheine.
4.
Gegen den Beschwerdeführer wurde
gestützt auf Art. 64 StGB die Verwahrung ausgesprochen. Laut Art. 64b Abs. 1
lit. a StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen
mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und
wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Nach Art. 64a
Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB
bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit
bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit
kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden.
Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos
oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann
sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
5.
Dass der Beschwerdeführer nicht über
die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, ist vorliegend
unbestritten. Strittig ist, ob die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der
Prozessaussichten zu bewilligen ist oder nicht.
5.1
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 S.
139.
f., BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397 je mit Hinweisen).
5.2
Zur Wahrung der Rechte einer Partei
ist eine Verbeiständung notwendig, wenn die Interessen der Partei in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung eines
Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren
besonders stark in die Rechtsposition der Partei einzugreifen, ist die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst
nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Partei auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2). Dabei sind neben der
Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch
in der Person der Partei liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die
soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 123 I 145 E. 2b/cc). Die
Anwendbarkeit der Offizialmaxime oder des Untersuchungsgrundsatzes schliesst
die Notwendigkeit einer Verbeiständung durch einen Rechtsvertreter zwar nicht
aus, rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen diese geboten
ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2).
6.1
Der Beschwerdeführer ist verwahrt
und es trifft zu, dass die Anordnung einer Verwahrung einen schweren Eingriff
in die Rechtsposition des Betroffenen darstellt. In jenem Verfahren betreffend
Anordnung der Verwahrung wurde dem Beschwerdeführer denn auch ein amtlicher
Verteidiger zur Seite gestellt. Nun ist ein Verfahren zur Prüfung der bedingten
Entlassung aus der Verwahrung und Sanktionsänderung hängig. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung besteht bei der Prüfung der bedingten Entlassung kein
unbedingter Anspruch auf einen Rechtsbeistand, wie es der Beschwerdeführer
vorliegend zu begründen versucht (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts
6B_100/2021 vom 11. Februar 2021; 6B_186/2018 vom 13. März 2018). Es
gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime, welche es rechtfertigt, an die zu
prüfenden Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand einen
strengeren Massstab anzulegen. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der
Beschwerdeführer durch das Amt für Justizvollzug und die Justizvollzugsanstalt [...],
in der er sich zurzeit aufhält, professionell betreut wird. Es wurde mit ihm
ein Vollzugsplan erarbeitet, welcher konkrete Ziele aufzeigt, die für
allfällige Vollzugsöffnungen zu erreichen sind. Auch unter diesen Umständen ist
es nicht unbedingt notwendig, dass dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben wird, um ihn im Hinblick auf das Anstreben einer
Entlassung zu beraten.
6.2
Für eine bedingte Entlassung aus der
Verwahrung setzt Art. 64a Abs. 1 StGB voraus, dass zu erwarten ist, dass sich
der Täter in der Freiheit bewährt.
6.2.1
Der Beschwerdeführer war bereits mehrmals
einschlägig vorbestraft. Er hatte bereits in den Jahren 1994 bis 1996 sexuelle
Handlungen an Kindern vorgenommen. Im Jahr 2010 war er unter anderem wegen
Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind (begangen im Jahr 2006)
zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, welche zugunsten einer
stationären therapeutischen Massnahme in einer geeigneten geschlossenen
Einrichtung aufgeschoben worden war.
In einem psychiatrischen Gutachten vom
28.
November 2011 war festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer im
aktuellen Massnahmenvollzug noch keinerlei Veränderungen in seiner
Persönlichkeitsstruktur wie auch in seiner paraphilen Problematik habe erzielen
können. Vor dem Hintergrund der fehlenden Einsicht in seine Störung sei es bis
zum heutigen Zeitpunkt nicht gelungen, den Beschwerdeführer in
deliktspezifische Therapieangebote einzubinden (vgl. S. 79).
In einem weiteren forensisch-psychiatrischen
Sachverständigengutachten vom 1. Oktober 2015 war festgehalten worden, die
mehrjährigen Bemühungen verschiedener Therapeutinnen und Therapeuten hätten
keine relevanten Veränderungen gezeigt. Weder sei eine basale Störungseinsicht
für die offenbar bestehende sexuelle Erregbarkeit durch vorpubertäre Kinder
vorhanden, noch habe hinsichtlich der weniger kontroversen
Persönlichkeitsstörung eine spürbare Reduktion der Symptomatik erreicht werden
können. Bis heute, nach 239 therapeutischen Einzelsitzungen schildere der
Beschwerdeführer die begangene Straftat in annähernd der gleichen Weise wie vor
Beginn der stationären therapeutischen Massnahme. Die deliktrelevante
Kernproblematik i.S. eines Wechselspiels zwischen narzisstischer
Persönlichkeitsstörung und Paraphilie bleibe somit unbearbeitet und auch
unbearbeitbar (vgl. S. 113). Die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung
von Sexualdelikten sei bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren als
mittelgradig bis hoch einzustufen. Ebenfalls bezogen auf einen Zeitraum von
fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Gewalt-
(einschliesslich sexueller Kontakt-)straftaten als hoch zu bewerten (S. 114 f.).
In einem forensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 27. Juni 2016 war festgehalten worden, im ambulanten Setting
hätten wie in den langjährigen stationären Therapiebemühungen bisher keine
relevanten Veränderungen der bestimmenden kriminogenen Faktoren (Pädophilie,
Dissozialität, Narzissmus) erreicht werden können. Ein Störungsbewusstsein für
die bestehende Paraphilie habe nicht erarbeitet werden können. Ebenso wenig
erschiene eine vertiefte Arbeit an dysfunktionalen Kognitionen und dissozialen
Einstellungen und Ansichten möglich gewesen zu sein. Aufgrund der Dissimulation
und fehlenden Transparenz des Beschwerdeführers hinsichtlich sexueller
Erregungsschemata, Fantasien und Handlungsweisen könnten ebenso wenig
Strategien zur Rückfallvermeidung etabliert werden. (S. 64 f.). Der
Beschwerdeführer berichte gegenüber dem Therapeuten, keine eigene
Behandlungs-Motivation zu besitzen. Eine eigentliche Behandlungsfähigkeit müsse
infrage gestellt werden. Mittel- bis langfristig sei von einem erhöhten Risiko
für erneute sexuelle Übergriffe an Kindern und einem allgemein erhöhten
Rezidivrisiko für Gewaltdelikte und allgemeine Delinquenz auszugehen (S. 65).
Ein zeitlich absehbarer Therapieerfolg sei bei der zugrunde liegenden
Kombination von Störungen, der fehlenden Therapiemotivation, Compliance und
transparent des Beschwerdeführers nicht zu erwarten. Eine genuine
therapeutische ambulante Massnahme erscheine zum aktuellen Zeitpunkt als
aussichtslos (S. 68).
6.2.2
Trotz zahlreichen Auflagen und
Sicherheitsvorkehrungen wurde der Beschwerdeführer während eines ambulanten
Settings zwischen April und November 2018 erneut mehrfach einschlägig
straffällig und wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
11.
November 2021 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern,
Schändung, mehrfacher Pornografie und sexueller Belästigung zu einer Freiheitsstrafe
von 37 Monaten verurteilt. Dabei wurde die Verwahrung angeordnet. Anlässlich
der Berufungsverhandlung zog der Gutachter mit Blick auf die bisherigen
therapeutischen Bemühungen folgendes Fazit: In den letzten elf Jahren, d.h.
seit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit Kindern, habe beim Beschwerdeführer
keine Auseinandersetzung mit seinen Taten stattgefunden. Er erlebe seine
sexuellen Vorlieben als ich-dyston. Sie seien nicht mit seinem Selbstbild und
seiner Person vereinbar. Deshalb negiere er sie komplett. Es sei
dementsprechend schwierig, über etwas zu reden, was es für die betreffende
Person gar nicht gebe. Man müsste erst einmal das Kernproblem besprechbar
machen. Das sei in diesem Fall bislang nicht möglich gewesen. Auf die
richterliche Frage, ob alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien: Er sehe
keine Möglichkeiten, dies zu ändern (Urteil S. 89). Bezüglich Legalprognose
führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei zur Gruppe der
Hochrisiko-Personen zu zählen (Urteil S. 104).
6.2.3
Zum aktuellen Vollzugsverlauf
führte die Justizvollzugsanstalt [...] mit Vollzugsbericht vom
12.
September 2023 im Wesentlichen aus, bis zum heutigen Zeitpunkt habe
der Beschwerdeführer kein erneutes Interesse an einer deliktorientierten
Therapie gezeigt bzw. sei die Motivation dafür nicht vordergründig Gegenstand
der sozialarbeiterischen Gespräche gewesen. Dies auch aufgrund dessen, da der
Beschwerdeführer seinen Fall aktuell mit Unterstützung eines Rechtsanwalts an
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen habe und er erst
abwarten wolle, bis der Fall angeschaut worden sei. Zusammenfassend wurde ihm
ein gutes Vollzugsverhalten attestiert. Das Rückfallrisiko für einschlägige
Delikte werde aber als erhöht eingeschätzt. Dazu komme, dass der
Beschwerdeführer wenig bis keine Kontakte nach aussen pflege. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass ein stützender, sozialer Empfangsraum nicht oder in
nur sehr begrenztem Rahmen vorhanden sei.
7.
Unter diesen Umständen (mehrfache
einschlägige Straffälligkeit, mehrfach bestätigte fehlende
Veränderungsbereitschaft, Untherapierbarkeit, hohe Rückfallgefahr, fehlender
sozialer Empfangsraum), die nicht ansatzweise erwarten lassen, dass sich der
Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde, ist es nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das Verfahren als aussichtslos betrachtet und den Antrag auf
Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren zur Prüfung der
bedingten Entlassung und Sanktionsänderung abgewiesen hat.
8.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Verfahren vor Verwaltungsgericht bezahlt der Kanton Solothurn die Kosten;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.2
Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen
Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem
Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur
Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht,
schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
Rechtsanwalt Pascal Felchlin hat trotz
entsprechender Aufforderung mit Verfügung vom 24. Januar 2024 keine
Kostennote eingereicht. Sein Aufwand wird pauschal auf CHF 1'500.00
geschätzt und das Honorar entsprechend festgelegt. Dieses ist Rechtsanwalt
Pascal Felchlin durch den Kanton Solothurn auszurichten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Pascal Felchlin, wird auf CHF 1'500.00
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann