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Entscheid

VWBES.2023.369

unentgeltliche Rechtspflege

14. Februar 2024Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Pascal Felchlin, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

11. November 2021 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern,

Schändung, mehrfacher Pornografie und sexueller Belästigung zu einer

Freiheitsstrafe von 37 Monaten, abzüglich 1'087 Tagen

Untersuchungs-/Sicherheitshaft und einer Busse von CHF 400.00,

Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage, verurteilt. Zudem wurde die Verwahrung gemäss

Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet.

2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023

beantragte Rechtsanwalt Pascal Felchlin beim Amt für Justizvollzug, er sei als

unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen.

3. Mit Verfügung vom 14. November

2023 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch ab.

4. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, Beschwerde an

das Departement des Innern, welches diese zuständigkeitshalber an das

Verwaltungsgericht weiterleitete. Es wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug

vom 14. November 2023 (MV.2016.77) sei aufzuheben.

2. A.___ sei für die Prüfung der bedingten

Entlassung aus der Verwahrung und Sanktionsänderung (Art. 64b StGB) die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als sein

unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen

und der Unterzeichnende sei als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand

einzusetzen.

5. Das Amt für Justizvollzug beantragte

mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

6. Mit Verfügung vom 18. Dezember

2023 wurden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsanwalt Pascal Felchlin als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht gewährt.

7. Am 1. Februar 2023 liess der

Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen einreichen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug

[JUVG, BGS 331.11], BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Beim angefochtenen

Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind

Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für

eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche

Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur

Folge (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen; s. auch BGE 140 IV 202 E. 2 S.

203.

ff.). So verhält es sich auch hier: Das abgewiesene Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege hätte zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer auf

eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen müsste. Da der Beschwerdeführer

mittellos ist, müsste er seine Interessen vermutlich ohne den Beistand eines

Anwalts wahrnehmen. Damit kann der angefochtene Zwischenentscheid einen

erheblichen Nachteil im Sinne von § 66 VRG bewirken, weshalb die Beschwerde

zulässig ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Da das Verfahren vor der Vorinstanz

kostenlos ist, geht es vorliegend einzig darum, ob dem Beschwerdeführer ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist.

2.

Die Vorinstanz begründete ihren

ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass nicht generell für den

Strafvollzug, sondern nur in Bezug auf ein bestimmtes Verfahren die

unentgeltliche Rechtspflege verlangt werden könne. Sie prüfte das Gesuch im

Hinblick auf das hängige Verfahren betreffend bedingte Entlassung aus der

Verwahrung und Sanktionsänderung und wies es wegen Aussichtslosigkeit ab. Der

Beschwerdeführer habe sich mit seinen Taten nicht auseinandergesetzt und erlebe

seine sexuellen Vorlieben als nicht mit seinem Selbstbild vereinbar. Deshalb

negiere er sie komplett. Er zähle zur Gruppe der Hochrisikopersonen. Die

Rückfallgefahr für weitere schwere Delikte gegen die sexuelle Integrität

Dritter, insbesondere von besonders schutzwürdigen Kindern, sei hoch. Bei

dieser Ausgangslage bestünden keine reellen Chancen auf eine bedingte

Entlassung oder Sanktionsänderung.

3.

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass

die unentgeltliche Rechtspflege nur im Hinblick auf ein bestimmtes Verfahren

gestellt werden kann und bringt im Hinblick auf das Verfahren betreffend

bedingte Entlassung vor, die Verwahrung greife äusserst schwerwiegend in die

Rechte des Betroffenen ein, weshalb die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters bereits grundsätzlich geboten sei. Im konkreten Fall bezeichne

der Beschwerdeführer das Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz stütze, als

mangelhaft. Der Vertreter habe dieses mangels unentgeltlicher Rechtspflege

bisher noch nicht prüfen können. Im Strafverfahren sei das Bundesgericht auf

die Beschwerde und Revisionsgesuche des Beschwerdeführers nicht eingetreten,

was zeige, dass er auf einen Vertreter angewiesen sei. Das Mandat betreffend

Verwahrung biete sehr wohl tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, was

sich auch daran zeige, dass der damalige Vertreter gegen das Strafurteil

Beschwerde an das Bundesgericht erhoben habe, welches aber darauf nicht

eingetreten sei. An die Erfolgschancen der Prüfung der bedingten Entlassung

dürften hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege keine allzu hohen

Anforderungen gestellt werden. Es sei zu bedenken, dass es dem Beschwer­deführer

bei Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung faktisch verun­möglicht

werde, überhaupt nur schon durch einen Anwalt überprüfen zu lassen, ob denn

eine Entlassung aus der Verwahrung bzw. eine Sanktionsänderung tatsächlich

derart aussichtslos erscheine, wie es die Vorinstanz behaupte. Weiter werde ihm

damit auch die Möglichkeit genommen, sich durch einen Anwalt dahingehend

beraten zu lassen, wie er auf eine Entlassung aus der Verwahrung hinwirken

könnte. Es könne nicht angehen, dass die Entscheidungsinstanz die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem Argument der Aussichtslosigkeit

praktisch beliebig ablehnen und damit dem Beschwerdeführer faktisch nach

eigenem Gutdünken und unter Umständen jahrelang einen Rechtsbeistand

vorenthalten könne.

Es sei wichtig, dass der

Beschwerdeführer im Hinblick auf das Anstreben einer Entlassung und

gegebenenfalls Aufnahme einer Therapie richtig beraten werde, wozu er einen

Rechtsbeistand benötige. Gemäss dem Beschwerdeführer sei seitens der JVA [...]

nie eine Therapiemöglichkeit angesprochen worden. Im Hinblick auf eine

sinnvolle Vollzugsprogression würde es mehr Sinn machen, dem Beschwerdeführer

jetzt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren, als erst in einigen

Jahren, wenn nach Gutdünken des Amts für Justizvollzug die Entlassung aus der

Verwahrung nicht mehr schlechthin aussichtslos erscheine.

4.

Gegen den Beschwerdeführer wurde

gestützt auf Art. 64 StGB die Verwahrung ausgesprochen. Laut Art. 64b Abs. 1

lit. a StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen

mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und

wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Nach Art. 64a

Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB

bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit

bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit

kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden.

Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die

erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos

oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann

sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

5.

Dass der Beschwerdeführer nicht über

die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, ist vorliegend

unbestritten. Strittig ist, ob die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der

Prozessaussichten zu bewilligen ist oder nicht.

5.1

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,

ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 S.

139.

f., BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397 je mit Hinweisen).

5.2

Zur Wahrung der Rechte einer Partei

ist eine Verbeiständung notwendig, wenn die Interessen der Partei in

schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung eines

Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren

besonders stark in die Rechtsposition der Partei einzugreifen, ist die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst

nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Partei auf sich alleine

gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2). Dabei sind neben der

Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch

in der Person der Partei liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die

soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 123 I 145 E. 2b/cc). Die

Anwendbarkeit der Offizialmaxime oder des Untersuchungsgrundsatzes schliesst

die Notwendigkeit einer Verbeiständung durch einen Rechtsvertreter zwar nicht

aus, rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen diese geboten

ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2).

6.1

Der Beschwerdeführer ist verwahrt

und es trifft zu, dass die Anordnung einer Verwahrung einen schweren Eingriff

in die Rechtsposition des Betroffenen darstellt. In jenem Verfahren betreffend

Anordnung der Verwahrung wurde dem Beschwerdeführer denn auch ein amtlicher

Verteidiger zur Seite gestellt. Nun ist ein Verfahren zur Prüfung der bedingten

Entlassung aus der Verwahrung und Sanktionsänderung hängig. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung besteht bei der Prüfung der bedingten Entlassung kein

unbedingter Anspruch auf einen Rechtsbeistand, wie es der Beschwerdeführer

vorliegend zu begründen versucht (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts

6B_100/2021 vom 11. Februar 2021; 6B_186/2018 vom 13. März 2018). Es

gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime, welche es rechtfertigt, an die zu

prüfenden Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand einen

strengeren Massstab anzulegen. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der

Beschwerdeführer durch das Amt für Justizvollzug und die Justizvollzugsanstalt [...],

in der er sich zurzeit aufhält, professionell betreut wird. Es wurde mit ihm

ein Vollzugsplan erarbeitet, welcher konkrete Ziele aufzeigt, die für

allfällige Vollzugsöffnungen zu erreichen sind. Auch unter diesen Umständen ist

es nicht unbedingt notwendig, dass dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand beigegeben wird, um ihn im Hinblick auf das Anstreben einer

Entlassung zu beraten.

6.2

Für eine bedingte Entlassung aus der

Verwahrung setzt Art. 64a Abs. 1 StGB voraus, dass zu erwarten ist, dass sich

der Täter in der Freiheit bewährt.

6.2.1

Der Beschwerdeführer war bereits mehrmals

einschlägig vorbestraft. Er hatte bereits in den Jahren 1994 bis 1996 sexuelle

Handlungen an Kindern vorgenommen. Im Jahr 2010 war er unter anderem wegen

Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind (begangen im Jahr 2006)

zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, welche zugunsten einer

stationären therapeutischen Massnahme in einer geeigneten geschlossenen

Einrichtung aufgeschoben worden war.

In einem psychiatrischen Gutachten vom

28.

November 2011 war festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer im

aktuellen Massnahmenvollzug noch keinerlei Veränderungen in seiner

Persönlichkeitsstruktur wie auch in seiner paraphilen Problematik habe erzielen

können. Vor dem Hintergrund der fehlenden Einsicht in seine Störung sei es bis

zum heutigen Zeitpunkt nicht gelungen, den Beschwerdeführer in

deliktspezifische Therapieangebote einzubinden (vgl. S. 79).

In einem weiteren forensisch-psychiatrischen

Sachverständigengutachten vom 1. Oktober 2015 war festgehalten worden, die

mehrjährigen Bemühungen verschiedener Therapeutinnen und Therapeuten hätten

keine relevanten Veränderungen gezeigt. Weder sei eine basale Störungseinsicht

für die offenbar bestehende sexuelle Erregbarkeit durch vorpubertäre Kinder

vorhanden, noch habe hinsichtlich der weniger kontroversen

Persönlichkeitsstörung eine spürbare Reduktion der Symptomatik erreicht werden

können. Bis heute, nach 239 therapeutischen Einzelsitzungen schildere der

Beschwerdeführer die begangene Straftat in annähernd der gleichen Weise wie vor

Beginn der stationären therapeutischen Massnahme. Die deliktrelevante

Kernproblematik i.S. eines Wechselspiels zwischen narzisstischer

Persönlichkeitsstörung und Paraphilie bleibe somit unbearbeitet und auch

unbearbeitbar (vgl. S. 113). Die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung

von Sexualdelikten sei bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren als

mittelgradig bis hoch einzustufen. Ebenfalls bezogen auf einen Zeitraum von

fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Gewalt-

(einschliesslich sexueller Kontakt-)straftaten als hoch zu bewerten (S. 114 f.).

In einem forensisch-psychiatrischen

Gutachten vom 27. Juni 2016 war festgehalten worden, im ambulanten Setting

hätten wie in den langjährigen stationären Therapiebemühungen bisher keine

relevanten Veränderungen der bestimmenden kriminogenen Faktoren (Pädophilie,

Dissozialität, Narzissmus) erreicht werden können. Ein Störungsbewusstsein für

die bestehende Paraphilie habe nicht erarbeitet werden können. Ebenso wenig

erschiene eine vertiefte Arbeit an dysfunktionalen Kognitionen und dissozialen

Einstellungen und Ansichten möglich gewesen zu sein. Aufgrund der Dissimulation

und fehlenden Transparenz des Beschwerdeführers hinsichtlich sexueller

Erregungsschemata, Fantasien und Handlungsweisen könnten ebenso wenig

Strategien zur Rückfallvermeidung etabliert werden. (S. 64 f.). Der

Beschwerdeführer berichte gegenüber dem Therapeuten, keine eigene

Behandlungs-Motivation zu besitzen. Eine eigentliche Behandlungsfähigkeit müsse

infrage gestellt werden. Mittel- bis langfristig sei von einem erhöhten Risiko

für erneute sexuelle Übergriffe an Kindern und einem allgemein erhöhten

Rezidivrisiko für Gewaltdelikte und allgemeine Delinquenz auszugehen (S. 65).

Ein zeitlich absehbarer Therapieerfolg sei bei der zugrunde liegenden

Kombination von Störungen, der fehlenden Therapiemotivation, Compliance und

transparent des Beschwerdeführers nicht zu erwarten. Eine genuine

therapeutische ambulante Massnahme erscheine zum aktuellen Zeitpunkt als

aussichtslos (S. 68).

6.2.2

Trotz zahlreichen Auflagen und

Sicherheitsvorkehrungen wurde der Beschwerdeführer während eines ambulanten

Settings zwischen April und November 2018 erneut mehrfach einschlägig

straffällig und wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

11.

November 2021 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern,

Schändung, mehrfacher Pornografie und sexueller Belästigung zu einer Freiheitsstrafe

von 37 Monaten verurteilt. Dabei wurde die Verwahrung angeordnet. Anlässlich

der Berufungsverhandlung zog der Gutachter mit Blick auf die bisherigen

therapeutischen Bemühungen folgendes Fazit: In den letzten elf Jahren, d.h.

seit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen

Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit Kindern, habe beim Beschwerdeführer

keine Auseinandersetzung mit seinen Taten stattgefunden. Er erlebe seine

sexuellen Vorlieben als ich-dyston. Sie seien nicht mit seinem Selbstbild und

seiner Person vereinbar. Deshalb negiere er sie komplett. Es sei

dementsprechend schwierig, über etwas zu reden, was es für die betreffende

Person gar nicht gebe. Man müsste erst einmal das Kernproblem besprechbar

machen. Das sei in diesem Fall bislang nicht möglich gewesen. Auf die

richterliche Frage, ob alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien: Er sehe

keine Möglichkeiten, dies zu ändern (Urteil S. 89). Bezüglich Legalprognose

führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei zur Gruppe der

Hochrisiko-Personen zu zählen (Urteil S. 104).

6.2.3

Zum aktuellen Vollzugsverlauf

führte die Justizvollzugsanstalt [...] mit Vollzugsbericht vom

12.

September 2023 im Wesentlichen aus, bis zum heutigen Zeitpunkt habe

der Beschwerdeführer kein erneutes Interesse an einer deliktorientierten

Therapie gezeigt bzw. sei die Motivation dafür nicht vordergründig Gegenstand

der sozialarbeiterischen Gespräche gewesen. Dies auch aufgrund dessen, da der

Beschwerdeführer seinen Fall aktuell mit Unterstützung eines Rechtsanwalts an

den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen habe und er erst

abwarten wolle, bis der Fall angeschaut worden sei. Zusammenfassend wurde ihm

ein gutes Vollzugsverhalten attestiert. Das Rückfallrisiko für einschlägige

Delikte werde aber als erhöht eingeschätzt. Dazu komme, dass der

Beschwerdeführer wenig bis keine Kontakte nach aussen pflege. Es müsse davon

ausgegangen werden, dass ein stützender, sozialer Empfangsraum nicht oder in

nur sehr begrenztem Rahmen vorhanden sei.

7.

Unter diesen Umständen (mehrfache

einschlägige Straffälligkeit, mehrfach bestätigte fehlende

Veränderungsbereitschaft, Untherapierbarkeit, hohe Rückfallgefahr, fehlender

sozialer Empfangsraum), die nicht ansatzweise erwarten lassen, dass sich der

Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde, ist es nicht zu beanstanden, dass

die Vor­instanz das Verfahren als aussichtslos betrachtet und den Antrag auf

Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren zur Prüfung der

bedingten Entlassung und Sanktionsänderung abgewiesen hat.

8.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im

Verfahren vor Verwaltungsgericht bezahlt der Kanton Solothurn die Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8.2

Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen

Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem

Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur

Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht,

schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.

Rechtsanwalt Pascal Felchlin hat trotz

entsprechender Aufforderung mit Verfügung vom 24. Januar 2024 keine

Kostennote eingereicht. Sein Aufwand wird pauschal auf CHF 1'500.00

geschätzt und das Honorar entsprechend festgelegt. Dieses ist Rechtsanwalt

Pascal Felchlin durch den Kanton Solothurn auszurichten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Pascal Felchlin, wird auf CHF 1'500.00

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann