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Entscheid

VWBES.2023.370

Bauen ausserhalb der Bauzone

8. April 2024Deutsch15 min

Baukommission der Einwohner- und Bürgergemeinde [...] am [...] das Baugesuch «Wiederaufbau Haus [...]» bewilligt. Das Baugesuch

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant Graber

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwältin

Cornelia Dippon,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Bau-

und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...]

Beschwerdegegner

betreffend Bauen

ausserhalb der Bauzone

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nach einem Brandfall hat die

Baukommission der Einwohner- und Bürgergemeinde [...] am [...] das Baugesuch «Wiederaufbau Haus [...]» bewilligt. Das Baugesuch

umfasste den Wiederaufbau des Wohnteils und die Sanierung des Stalls (u.a.

Einbau Pferdeboxen, Sattelkammer Futterlagerräume etc.) und der Garage.

2. Die Baubehörde der Gemeinde [...] hat

dem Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD) das nachträgliche Baugesuch

für das Bauvorhaben «Neubau Brunnen, Mergelweg

südlich des Ziegenareals, Grenzzaun zu GB [...] Nr. [...],

Einfriedung Ziegenareal, Ziegenstall und Plattform im Ziegengehege, Stellriemen

um drei Gartenbeete (alles bereits ausgeführt), Rückbau Hühnerstall mit

Einfriedung» zur Prüfung überwiesen (Eingang beim BJD: 30. November 2022).

Eingereicht wurde dies durch B.___ und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer).

3. Die Baubehörde der Gemeinde [...] hat

das Bauvorhaben publiziert und vom 9. September 2022 bis zum

23. September 2022 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist

sind keine Einsprachen eingegangen.

4. Der Bauherrschaft wurde mit Schreiben

vom 31. März 2023 der Verfügungsentwurf zur Wahrung des rechtlichen

Gehörs zugestellt.

5. Die Beschwerdeführer haben dem BJD

mit Schreiben vom 9. Mai 2023 mitgeteilt, mit den zu erwartenden

Zustimmungen und dem geforderten Rückbau des Ziegenstalls und der Plattform im

Ziegengehege einverstanden zu sein. Insbesondere wegen der geplanten

Anschlussnutzung des heutigen Ziegenareals als Wiese / Weideland für die Ponys werde

beantragt, die bestehende Einfriedung des heutigen Ziegenareals nachträglich zu

bewilligen. Zudem werde, wegen der schwierigeren Vermittelbarkeit der bereits

elfjährigen Ziegen, eine Frist für den Rückbau des Ziegenstalls und der

Plattform bis zum 30. September 2024 gewünscht.

6. In Ziffer 3 der Verfügung vom

1. Juni 2023 hielt das BJD in Bezug auf das Ziegenareal folgendes

fest:

3. Die Teilbauvorhaben «Einfriedung Ziegenareal, Ziegenstall und Plattform im

Ziegengehege (alles bereits ausgeführt)» auf dem Grundstück GB [...] Nr. [...]

sind weder zonenkonform, noch sind die Voraussetzungen von

Art. 24 ff. RPG erfüllt. Eine nachträgliche (Ausnahme-)Bewilligung

wird nicht erteilt.

3.1 Die südliche, westliche und östliche

Einfriedung des «Ziegenareals» der Ziegenstall und

die Plattform im Ziegengehege sind zurückzubauen.

3.2 Im Bereich des «Ziegenareals»

ist der ursprüngliche Zustand (als Wiese / Weideland, welche

landwirtschaftlich genutzt werden könnte) wiederherzustellen.

4. Der Bauherrschaft wird für den Rückbau / die

Entfernung und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes resp. gemäss

vorgenannter Anordnung eine Frist gesetzt bis zum 30. März 2024. Im

Unterlassungsfall wird das Oberamt mit der Vollstreckung beauftragt.

Begründet wurde dies in der Verfügung damit,

dass mit dem Aspekt der «Identität der Baute

einschliesslich ihrer Umgebung» aus Art. 24c des Bundesgesetzes über

die Raumplanung (RPG, SR 700) überwiegende Interessen entgegenstünden.

Dies gelte ebenfalls für die im Schreiben der Bauherrschaft vom

9. Mai 2023 beantragte Bewilligung der bestehenden Einzäunung zur

Ponyhaltung.

7. Am 13. November 2023

erliess die Bau- und Werkkommission der Gemeinde [...] eine entsprechende

Baubewilligung und verfügte darin, in Anlehnung an die Verfügung des BJD vom

1. Juni 2023, dass für das Teilbauvorhaben «Einfriedung

Ziegenareal, Ziegenstall und Plattform im Ziegengehege» die Bewilligung nicht

erteilt werde.

8. Mit Beschwerde vom

24. November 2023 gelangten die Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwältin Cornelia Dippon, vor Verwaltungsgericht. Dabei stellten sie

folgende Rechtsbegehren:

1. Ziff. 3 der Verfügung des Amts für

Raumplanung vom 1. Juni 2023 sei wie folgt anzupassen:

«3.1 Der Ziegenstall und die Plattform im

Ziegengehege sind zurückzubauen».

«3.2 Im Bereich des Ziegenareals ist der

ursprüngliche Zustand (als Wiese / Weideland, welches landwirtschaftlich

genutzt werden könnte) wiederherzustellen».

«Ziff. 3.3 (neu). Die Einfriedung «Ziegenareal», welche gleichzeitig als Einfriedung der

Ponys / Pferde dient, wird nachträglich als Einfriedung für die Ponys / Pferde bewilligt.

Sie ist anzupassen durch Ersatz des Diagonalgeflechts durch Holzpfosten mit

Holz-Querverstrebungen und Flatterbänder, um das Ausbrechen der Ponys

sicherzustellen».

2. Entsprechend sei Ziff. 1 al. 3 der

Baubewilligung der Gemeinde [...] vom 13. November 2023 anzupassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdeführer wiesen erneut

darauf hin, dass einzig die Umzäunung für die Beweidung des Areals durch Ponys

noch offen und umstritten sei. Dass das Ziegenareal aufgehoben werde, sei inzwischen

von den Beschwerdeführern akzeptiert worden. Mit dem Wiederaufbau nach dem

Brandfall im Jahr [...] sei die Infrastruktur für hobbymässige Pferdehaltung

bewilligt worden. Den Grenzzaun zu Grundstück GB [...] Nr. [...]

sei vom Bau- und Justizdepartement für die Weidehaltung der Ponys bewilligt

worden. Das heutige Ziegenareal, welches gleichzeitig der Ponyhaltung diene,

grenze westlich an das Wiesenstück mit Himbeerbeeten, deren Einfassung in der

Verfügung bewilligt worden sei. Östlich grenze es an eine Böschung, die von

Naturhecken bewachsen sei. Südlich grenze das Areal an die Weidefläche der [...].

Das Ziegenareal bzw. das Areal für die Ponyhaltung liege direkt an der

Schnittstelle zu diesen Flächen. Die Einfriedung der Fläche sei notwendig, um

westlich die Himbeeren vor den Ponys zu schützen, östlich, um die Ponys davon

abzuhalten, sich an der Böschung zu verletzen und ein Abrutschen des Geländes

durch Weidetritt zu verhindern, südlich, um eine Dauerbeweidung zu vermeiden. Es

sei innert gerichtlich zu verfügender Frist das Knoten- und Diagonalgeflecht zu

entfernen und durch Flatterband zu ersetzen, analog zum bewilligten Grenzzaun

zur Parzelle GB [...] Nr. [...].

9. Die Bau- und Werkkommission der

Gemeinde [...] nahm mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 Stellung zur

Beschwerde. Dabei führte sie aus, das sie sich der Argumentation der

Beschwerdeführer anschliessen könne. Mit der weiteren Nutzung der ehemaligen

Umzäunung des Ziegenareals würden die Ponys von den Himbeeren in den

bewilligten Beeten abgehalten werden. Weiter werde ein Abrutschen des Geländes

vermieden.

10. Das BJD schloss mit Schreiben vom

12. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu

Lasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung wurde vollumfänglich auf die

angefochtene Verfügung des BJD vom 1. Juni 2023 verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Bauvorhaben liegt in der

Landwirtschaftszone, überlagert mit der Juraschutzzone und dem

Gewässerschutzbereich UB und somit ausserhalb der Bauzone, weshalb neben der

ordentlichen Baubewilligung zusätzlich gemäss § 38bis Abs. 1 Planungs-

und Baugesetz (PBG; BGS 711.1) die Bewilligung durch das BJD notwendig

ist.

3.1

Die Beschwerdeführer haben sowohl in

ihrem Schreiben ans BJD vom 9. Mai 2023 als auch in ihrer Beschwerde

an das Verwaltungsgericht vom 24. November 2023 klargestellt, dass

der Ziegenstall zurückgebaut wird. Jedoch soll im Sinne einer Anschlussnutzung

das Beweiden des betreffenden Areals durch Ponys weiterhin möglich sein. Aus

diesem Grund wird um die Bewilligung eines Grenzzaunes (analog dem Grenzzaun zu

GB [...] Nr. [...]) erbeten. Es geht somit bloss noch um die

Einzäunung.

3.2

Die Aussenanlagen können für die

hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren genutzt werden, soweit damit keine

baulichen Änderungen verbunden sind und keine neuen Auswirkungen auf Raum und

Umwelt entstehen (Art. 24e Abs. 3 RPG). Als Aussenanlagen

gelten Anlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig und weder überdacht

noch umwandet sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune (Art. 42b Abs. 5 Raumplanungsverordnung

[RPV, SR 700.1]).

3.3

Im Rahmen von

Art. 24e Abs. 1 RPG werden gemäss

Art. 24e Abs. 2 RPG neue Aussenanlagen bewilligt, soweit

sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind. Die bestehende Bausubstanz

darf umgenutzt und in gewissem Rahmen auch umgebaut werden, sofern sie dem

zulässigen Zweck dient. Die Einrichtungen müssen den Anforderungen einer

tierfreundlichen Haltung genügen (Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander

Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.]: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der

Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 24e RPG N 14). Einzäunungen,

die der Beweidung dienen und nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die

Landschaft verbunden sind, werden auch dann bewilligt, wenn die Tiere in der

Bauzone gehalten werden (Art. 24e Abs. 3 und 4 RPG). Zudem

dürfen Bewilligungen nach diesem Artikel nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen

von Artikel 24d Abs. 3 RPG erfüllt sind

(Art. 24e Abs. 5 RPG). Demzufolge darf die Bewilligung bloss

erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr

benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute

zur Folge hat, die nicht notwendig ist. Zudem müssen die äussere Erscheinung

und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. Es darf

höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig

sein und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der

vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer

überwälzt werden. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden

Grundstücks darf dabei nicht gefährdet werden und es dürfen keine überwiegenden

Interessen entgegenstehen

(Art. 24d Abs. 3 lit. a-e RPG).

3.4

Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde

an das Verwaltungsgericht darlegt, dass sie das Grundstück weiterhin für die

hobbymässige Pferde- bzw. Ponyhaltung zu nutzen gedenken, so wie dies in der

Vergangenheit auch getan wurde. Dass es sich bei der Pferde- bzw. Ponyhaltung

um eine bislang bewilligte hobbymässige Nutzung gemäss Art. 24e RPG handelt,

wurde vom BJD indessen auch nicht bestritten (vgl. Ziffer 1 und

Ziffer 11.1.2 der Verfügung des BJD vom 1. Juni 2023).

3.5

Das BJD führt in der Verfügung vom

1.

Juni 2023 aus, dass die Identität des Areals respektive des

Wohnhauses zu einem wesentlichen Teil von den zahlreichen Umgebungselementen

mitgeprägt werde. Konkret hiesse dies: Ländliches Wohnhaus mit Pool,

grosszügigem Baumbestand, sowie Natur- und Nutzgarten. Die vielseitige Anlage legitimiere

im Umkehrschluss jedoch nicht dazu, dass nach Belieben Erweiterungen mit neuen

Elementen vorgenommen werden könnten. Dies sei jedoch mit der für die

Ziegenhaltung einhergehenden Elementen geschehen. Das Areal gleiche damit zunehmend

einem kleinen Tierpark. Beim Ziegenstall mit Plattform und Zäunen handle es

sich zudem um gut einsehbare Bauten, da diese peripher des dichten Gartens

liegen und sogar noch in die offene Landschaft hinausragen würden.

Zusammengefasst werde also sowohl die Identität des Areals (Wohnhaus mit

Gartenanlage) überformt, also auch in die Landschaft hinausgebaut (Ziffer 11.1.3

der Verfügung vom 1. Juni 2023). Die Teilbauvorhaben «Neubau Brunnen, Mergelweg südlich des Ziegenareals,

Grenzzaun zu GB [...] Nr. [...] und Stellriemen um drei

Gartenbeete» dienten der bewilligten Wohnnutzung und Pferdhaltung. Bei diesen

Teilbauvorhaben handle es sich aus Sicht des Landschaftsschutzes nicht um

störende Elemente. Davon werde die Identität der Baute und deren Umgebung nicht

oder nur geringfügig beeinträchtigt (Ziffer 11.1.2 der Verfügung vom

1.

Juni 2023).

Bei der Einfriedung des Ziegenareals und

der Plattform im Ziegenstalls handle es sich grundsätzlich um reversible

Anlagen, denen vorliegend jedoch mit dem Aspekt «Identität

der Baute einschliesslich ihrer Umgebung» aus Art. 24c RPG überwiegende

Interessen entgegenstünden (vgl. Ziffern 11.1 und 11.2.3 der Verfügung vom

1.

Juni 2023). Dies gelte ebenfalls für die im Schreiben der Bauherrschaft

vom 9. Mai 2023 beantragten Bewilligung der bestehenden Einzäunung zur

Ponyhaltung. Die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24e RPG könne

ebenfalls nicht erteilt werden (Ziffer 11.2.3 f.).

3.6

Das BJD führt somit in angemessener

Länge aus, warum das Ziegenareal und die zum Zwecke der Ziegenhaltung erstellen

Gebäude nicht bewilligungsfähig seien. Warum die Bewilligung für die beantragte

Einzäunung zur Ponyhaltung nicht erteilt wird, erklärt das BJD dagegen in einem

einzigen Satz, indem es auf die Begründung betreffend das Ziegenareal verweist.

Dass eine zweite Einzäunung für eine zweite Tierart (Ziegen zusätzlich zu den

schon vorher gehaltenen Ponys) nicht bewilligt wird, mag einleuchten. Diesbezüglich

ist der Argumentation des BJD zu folgen. Warum dieselbe Erklärung auch für die

im Schreiben vom 9. Mai 2023 beantragte Bewilligung der bestehenden

Einzäunung zur Ponyhaltung gelten soll, wird jedoch nicht schlüssig dargelegt.

Die Pferde- bzw. Ponyhaltung ist bewilligt, wie das BJD selbst feststellt (vgl.

Ziffer 1 und Ziffer 11.1.2 der Verfügung des BJD vom

1.

Juni 2023). Beim geplanten Grenzzaun zu GB [...] Nr. [...]

stellt das BJD selbst fest, dass es sich aus Sicht des Landschaftsschutzes nicht

um ein störendes Element handle. Die Identität der Baute und deren Umgebung werde

nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt (Ziffer 11.1.2 der Verfügung vom

1.

Juni 2023). Warum dies bei der mit Eingabe vom

9.

Mai 2023 beantragten Einfriedung plötzlich ganz anders sein soll,

wird in keiner Weise dargelegt.

3.7

Das BJD hat den Beschwerdeführern

mit Schreiben vom 31. März 2023 einen Verfügungsentwurf zugesandt und

die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gewährt. Die Beschwerdeführer haben mit

dem zuvor erwähnten Schreiben vom 9. Mai 2023 angemerkt, dass sie mit

dem Rückbau des Ziegenstalls einverstanden seien. Insofern sind die

Beschwerdeführer der Einschätzung des BJD im Vorentwurf zu einem Grossteil

nachgekommen. Dass auch nach dem Rückbau des Ziegenareals Ponys gehalten

werden, ist angesichts der bewilligten Haltung klar. Dass demzufolge in

Anbetracht der weiteren Nutzung des Grundstücks als Weideland für die Ponys

eine Einfriedung angebracht werden muss, erscheint ebenso klar. Dies wird von

den Beschwerdeführern im Schreiben vom 9. Mai 2023 und in der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 24. November 2023 dargelegt.

3.8

Das BJD hingegen lehnt den Antrag

der Beschwerdeführer ab, ohne sich substanziell damit auseinanderzusetzen. Der

Grenzzaun zu GB [...] Nr. [...] wurde bewilligt und das BJD

hielt in der Verfügung vom 1. Juni 2023 fest, dass es sich dabei

nicht um ein störendes Element handle. In der selben Verfügung führt das BJD

aus, dass der beantragten Bewilligung der bestehenden Einzäunung zur

Ponyhaltung überwiegende Interessen entgegenstünden (Ziffer 11.2.3 der

Verfügung vom 1. Juni 2023). Eine Begründung für diese Aussage fehlt

jedoch bzw. es wird die Begründung, mit welcher der Ziegenstall bzw. das

Ziegenareal abgelehnt wird, auf die Einzäunung zur Ponyhaltung übertragen.

3.9

Wie von den Beschwerdeführern

korrekterweise angemerkt, wird eine Umfriedung benötigt, um das Areal

abzustecken. Westlich sollen die Himbeeren vor den Ponys geschützt werden.

Östlich soll der Zaun die Ponys davon abhalten, sich an der Böschung zu

verletzen. Zudem soll ein Abrutschen des Geländes durch Weidetritt verhindert

werden. Südlich soll eine Dauerbeweidung vermieden werden. Die Bau- und

Werkkommission [...] hat gegen das Bauvorhaben sodann auch keine Einwände

erhoben, bzw. sich gemäss dem Schreiben vom 12. Dezember 2023 mit dem

Bauvorhaben einverstanden erklärt. Das BJD dagegen liefert in der Verfügung vom

1.

Juni 2023 keine schlüssige Begründung auf die Frage, warum dieses

Vorhaben nicht bewilligungsfähig sein soll. Das Bauvorhaben dient den nebenan

wohnenden Beschwerdeführern zur hobbymässigen Tierhaltung, welche schon zuvor

bewilligt war und den Charakter der Anlage seit Jahrzehnten prägt. In der

ursprünglichen Baubewilligung haben die Beschwerdeführer sodann eine

tierärztliche Bescheinigung vom 31. Januar 2022 beigelegt, welche

eine artgerechte Tierhaltung auf dem Areal bestätigt.

3.10

Inwiefern das geplante Bauvorhaben

nicht mit Art. 24d Abs. 3 RPG vereinbar sein soll,

erschliesst sich nach Einsicht der Akten jedoch nicht. Insbesondere leuchtet

nicht ein, warum dem Bau des Zauns überwiegende Interessen entgegenstehen sollten

(wie vom BJD behauptet), wenngleich das BJD den Grenzzaun zu GB [...] Nr. [...]

als nicht störendes Element einstuft und bewilligt. Nach dem Ausgeführten hat

das auch für die beantragte Bewilligung der bestehenden Einzäunung zur

Ponyhaltung zu gelten.

4.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des BJD wird

entsprechend den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer angepasst.

5.

In der Stellungnahme ans BJD vom

9.

Mai 2023 beantragen die Beschwerdeführer eine Verlängerung der

Rückbaufrist bis zum 30. September 2024. In der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführer sodann, dass für die

Anpassungen am Zaun eine gerichtliche Frist zu setzen sei. Vorliegend

erscheinen die beantragten Massnahmen bis zur ursprünglich beantragten Frist

durchführbar. Den Beschwerdeführern wird somit Frist gesetzt für die

Anpassungen gemäss der Beschwerde bis zum 30. September 2024.

6.

Nach dem Ausgang des Verfahrens sind

dessen Kosten von CHF 800.00 auf die Staatskasse zu nehmen. Den

Beschwerdeführern sind die Parteikosten zudem vollständig zu ersetzen. Die

Parteientschädigung wird gestützt auf die eingereichte Kostennote vom

30.

Januar 2024 auf CHF 1'299.30 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer

3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 1. Juni 2023 wird

wie folgt angepasst:

«3.1 Der Ziegenstall und die Plattform im

Ziegengehege sind zurückzubauen»

«3.2 Im Bereich des Ziegenareals ist der

ursprüngliche Zustand (als Wiese / Weideland, welches landwirtschaftlich

genutzt werden könnte) wiederherzustellen.

«Ziff. 3.3 (neu). Die Einfriedung «Ziegenareal», welche gleichzeitig als Einfriedung der

Ponys / Pferde dient, wird nachträglich als Einfriedung für die Ponys / Pferde

bewilligt. Sie ist anzupassen durch Ersatz des Diagonalgeflechts durch

Holzpfosten mit Holz-Querverstrebungen und Flatterbänder, um das Ausbrechen der

Ponys sicherzustellen».

2. Ziff. 1 al. 3 der Baubewilligung der

Gemeinde [...] vom 13. November 2023 ist entsprechend anzupassen.

3. Für die Rückbauten wird eine Frist

gesetzt bis zum 30. September 2024.

4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

5. Der Kanton Solothurn hat den

Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von

CHF 1'299.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Rechtspraktikant

Thomann Graber