VWBES.2023.370
Bauen ausserhalb der Bauzone
8. April 2024Deutsch15 min
Baukommission der Einwohner- und Bürgergemeinde [...] am [...] das Baugesuch «Wiederaufbau Haus [...]» bewilligt. Das Baugesuch
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. April 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Graber
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin
Cornelia Dippon,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-
und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...]
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nach einem Brandfall hat die
Baukommission der Einwohner- und Bürgergemeinde [...] am [...] das Baugesuch «Wiederaufbau Haus [...]» bewilligt. Das Baugesuch
umfasste den Wiederaufbau des Wohnteils und die Sanierung des Stalls (u.a.
Einbau Pferdeboxen, Sattelkammer Futterlagerräume etc.) und der Garage.
2. Die Baubehörde der Gemeinde [...] hat
dem Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD) das nachträgliche Baugesuch
für das Bauvorhaben «Neubau Brunnen, Mergelweg
südlich des Ziegenareals, Grenzzaun zu GB [...] Nr. [...],
Einfriedung Ziegenareal, Ziegenstall und Plattform im Ziegengehege, Stellriemen
um drei Gartenbeete (alles bereits ausgeführt), Rückbau Hühnerstall mit
Einfriedung» zur Prüfung überwiesen (Eingang beim BJD: 30. November 2022).
Eingereicht wurde dies durch B.___ und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer).
3. Die Baubehörde der Gemeinde [...] hat
das Bauvorhaben publiziert und vom 9. September 2022 bis zum
23. September 2022 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist
sind keine Einsprachen eingegangen.
4. Der Bauherrschaft wurde mit Schreiben
vom 31. März 2023 der Verfügungsentwurf zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs zugestellt.
5. Die Beschwerdeführer haben dem BJD
mit Schreiben vom 9. Mai 2023 mitgeteilt, mit den zu erwartenden
Zustimmungen und dem geforderten Rückbau des Ziegenstalls und der Plattform im
Ziegengehege einverstanden zu sein. Insbesondere wegen der geplanten
Anschlussnutzung des heutigen Ziegenareals als Wiese / Weideland für die Ponys werde
beantragt, die bestehende Einfriedung des heutigen Ziegenareals nachträglich zu
bewilligen. Zudem werde, wegen der schwierigeren Vermittelbarkeit der bereits
elfjährigen Ziegen, eine Frist für den Rückbau des Ziegenstalls und der
Plattform bis zum 30. September 2024 gewünscht.
6. In Ziffer 3 der Verfügung vom
1. Juni 2023 hielt das BJD in Bezug auf das Ziegenareal folgendes
fest:
3. Die Teilbauvorhaben «Einfriedung Ziegenareal, Ziegenstall und Plattform im
Ziegengehege (alles bereits ausgeführt)» auf dem Grundstück GB [...] Nr. [...]
sind weder zonenkonform, noch sind die Voraussetzungen von
Art. 24 ff. RPG erfüllt. Eine nachträgliche (Ausnahme-)Bewilligung
wird nicht erteilt.
3.1 Die südliche, westliche und östliche
Einfriedung des «Ziegenareals» der Ziegenstall und
die Plattform im Ziegengehege sind zurückzubauen.
3.2 Im Bereich des «Ziegenareals»
ist der ursprüngliche Zustand (als Wiese / Weideland, welche
landwirtschaftlich genutzt werden könnte) wiederherzustellen.
4. Der Bauherrschaft wird für den Rückbau / die
Entfernung und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes resp. gemäss
vorgenannter Anordnung eine Frist gesetzt bis zum 30. März 2024. Im
Unterlassungsfall wird das Oberamt mit der Vollstreckung beauftragt.
Begründet wurde dies in der Verfügung damit,
dass mit dem Aspekt der «Identität der Baute
einschliesslich ihrer Umgebung» aus Art. 24c des Bundesgesetzes über
die Raumplanung (RPG, SR 700) überwiegende Interessen entgegenstünden.
Dies gelte ebenfalls für die im Schreiben der Bauherrschaft vom
9. Mai 2023 beantragte Bewilligung der bestehenden Einzäunung zur
Ponyhaltung.
7. Am 13. November 2023
erliess die Bau- und Werkkommission der Gemeinde [...] eine entsprechende
Baubewilligung und verfügte darin, in Anlehnung an die Verfügung des BJD vom
1. Juni 2023, dass für das Teilbauvorhaben «Einfriedung
Ziegenareal, Ziegenstall und Plattform im Ziegengehege» die Bewilligung nicht
erteilt werde.
8. Mit Beschwerde vom
24. November 2023 gelangten die Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Cornelia Dippon, vor Verwaltungsgericht. Dabei stellten sie
folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 3 der Verfügung des Amts für
Raumplanung vom 1. Juni 2023 sei wie folgt anzupassen:
«3.1 Der Ziegenstall und die Plattform im
Ziegengehege sind zurückzubauen».
«3.2 Im Bereich des Ziegenareals ist der
ursprüngliche Zustand (als Wiese / Weideland, welches landwirtschaftlich
genutzt werden könnte) wiederherzustellen».
«Ziff. 3.3 (neu). Die Einfriedung «Ziegenareal», welche gleichzeitig als Einfriedung der
Ponys / Pferde dient, wird nachträglich als Einfriedung für die Ponys / Pferde bewilligt.
Sie ist anzupassen durch Ersatz des Diagonalgeflechts durch Holzpfosten mit
Holz-Querverstrebungen und Flatterbänder, um das Ausbrechen der Ponys
sicherzustellen».
2. Entsprechend sei Ziff. 1 al. 3 der
Baubewilligung der Gemeinde [...] vom 13. November 2023 anzupassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdeführer wiesen erneut
darauf hin, dass einzig die Umzäunung für die Beweidung des Areals durch Ponys
noch offen und umstritten sei. Dass das Ziegenareal aufgehoben werde, sei inzwischen
von den Beschwerdeführern akzeptiert worden. Mit dem Wiederaufbau nach dem
Brandfall im Jahr [...] sei die Infrastruktur für hobbymässige Pferdehaltung
bewilligt worden. Den Grenzzaun zu Grundstück GB [...] Nr. [...]
sei vom Bau- und Justizdepartement für die Weidehaltung der Ponys bewilligt
worden. Das heutige Ziegenareal, welches gleichzeitig der Ponyhaltung diene,
grenze westlich an das Wiesenstück mit Himbeerbeeten, deren Einfassung in der
Verfügung bewilligt worden sei. Östlich grenze es an eine Böschung, die von
Naturhecken bewachsen sei. Südlich grenze das Areal an die Weidefläche der [...].
Das Ziegenareal bzw. das Areal für die Ponyhaltung liege direkt an der
Schnittstelle zu diesen Flächen. Die Einfriedung der Fläche sei notwendig, um
westlich die Himbeeren vor den Ponys zu schützen, östlich, um die Ponys davon
abzuhalten, sich an der Böschung zu verletzen und ein Abrutschen des Geländes
durch Weidetritt zu verhindern, südlich, um eine Dauerbeweidung zu vermeiden. Es
sei innert gerichtlich zu verfügender Frist das Knoten- und Diagonalgeflecht zu
entfernen und durch Flatterband zu ersetzen, analog zum bewilligten Grenzzaun
zur Parzelle GB [...] Nr. [...].
9. Die Bau- und Werkkommission der
Gemeinde [...] nahm mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 Stellung zur
Beschwerde. Dabei führte sie aus, das sie sich der Argumentation der
Beschwerdeführer anschliessen könne. Mit der weiteren Nutzung der ehemaligen
Umzäunung des Ziegenareals würden die Ponys von den Himbeeren in den
bewilligten Beeten abgehalten werden. Weiter werde ein Abrutschen des Geländes
vermieden.
10. Das BJD schloss mit Schreiben vom
12. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung wurde vollumfänglich auf die
angefochtene Verfügung des BJD vom 1. Juni 2023 verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bauvorhaben liegt in der
Landwirtschaftszone, überlagert mit der Juraschutzzone und dem
Gewässerschutzbereich UB und somit ausserhalb der Bauzone, weshalb neben der
ordentlichen Baubewilligung zusätzlich gemäss § 38bis Abs. 1 Planungs-
und Baugesetz (PBG; BGS 711.1) die Bewilligung durch das BJD notwendig
ist.
3.1
Die Beschwerdeführer haben sowohl in
ihrem Schreiben ans BJD vom 9. Mai 2023 als auch in ihrer Beschwerde
an das Verwaltungsgericht vom 24. November 2023 klargestellt, dass
der Ziegenstall zurückgebaut wird. Jedoch soll im Sinne einer Anschlussnutzung
das Beweiden des betreffenden Areals durch Ponys weiterhin möglich sein. Aus
diesem Grund wird um die Bewilligung eines Grenzzaunes (analog dem Grenzzaun zu
GB [...] Nr. [...]) erbeten. Es geht somit bloss noch um die
Einzäunung.
3.2
Die Aussenanlagen können für die
hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren genutzt werden, soweit damit keine
baulichen Änderungen verbunden sind und keine neuen Auswirkungen auf Raum und
Umwelt entstehen (Art. 24e Abs. 3 RPG). Als Aussenanlagen
gelten Anlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig und weder überdacht
noch umwandet sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune (Art. 42b Abs. 5 Raumplanungsverordnung
[RPV, SR 700.1]).
3.3
Im Rahmen von
Art. 24e Abs. 1 RPG werden gemäss
Art. 24e Abs. 2 RPG neue Aussenanlagen bewilligt, soweit
sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind. Die bestehende Bausubstanz
darf umgenutzt und in gewissem Rahmen auch umgebaut werden, sofern sie dem
zulässigen Zweck dient. Die Einrichtungen müssen den Anforderungen einer
tierfreundlichen Haltung genügen (Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander
Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.]: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der
Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 24e RPG N 14). Einzäunungen,
die der Beweidung dienen und nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die
Landschaft verbunden sind, werden auch dann bewilligt, wenn die Tiere in der
Bauzone gehalten werden (Art. 24e Abs. 3 und 4 RPG). Zudem
dürfen Bewilligungen nach diesem Artikel nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
von Artikel 24d Abs. 3 RPG erfüllt sind
(Art. 24e Abs. 5 RPG). Demzufolge darf die Bewilligung bloss
erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr
benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute
zur Folge hat, die nicht notwendig ist. Zudem müssen die äussere Erscheinung
und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. Es darf
höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig
sein und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der
vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer
überwälzt werden. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden
Grundstücks darf dabei nicht gefährdet werden und es dürfen keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen
(Art. 24d Abs. 3 lit. a-e RPG).
3.4
Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde
an das Verwaltungsgericht darlegt, dass sie das Grundstück weiterhin für die
hobbymässige Pferde- bzw. Ponyhaltung zu nutzen gedenken, so wie dies in der
Vergangenheit auch getan wurde. Dass es sich bei der Pferde- bzw. Ponyhaltung
um eine bislang bewilligte hobbymässige Nutzung gemäss Art. 24e RPG handelt,
wurde vom BJD indessen auch nicht bestritten (vgl. Ziffer 1 und
Ziffer 11.1.2 der Verfügung des BJD vom 1. Juni 2023).
3.5
Das BJD führt in der Verfügung vom
1.
Juni 2023 aus, dass die Identität des Areals respektive des
Wohnhauses zu einem wesentlichen Teil von den zahlreichen Umgebungselementen
mitgeprägt werde. Konkret hiesse dies: Ländliches Wohnhaus mit Pool,
grosszügigem Baumbestand, sowie Natur- und Nutzgarten. Die vielseitige Anlage legitimiere
im Umkehrschluss jedoch nicht dazu, dass nach Belieben Erweiterungen mit neuen
Elementen vorgenommen werden könnten. Dies sei jedoch mit der für die
Ziegenhaltung einhergehenden Elementen geschehen. Das Areal gleiche damit zunehmend
einem kleinen Tierpark. Beim Ziegenstall mit Plattform und Zäunen handle es
sich zudem um gut einsehbare Bauten, da diese peripher des dichten Gartens
liegen und sogar noch in die offene Landschaft hinausragen würden.
Zusammengefasst werde also sowohl die Identität des Areals (Wohnhaus mit
Gartenanlage) überformt, also auch in die Landschaft hinausgebaut (Ziffer 11.1.3
der Verfügung vom 1. Juni 2023). Die Teilbauvorhaben «Neubau Brunnen, Mergelweg südlich des Ziegenareals,
Grenzzaun zu GB [...] Nr. [...] und Stellriemen um drei
Gartenbeete» dienten der bewilligten Wohnnutzung und Pferdhaltung. Bei diesen
Teilbauvorhaben handle es sich aus Sicht des Landschaftsschutzes nicht um
störende Elemente. Davon werde die Identität der Baute und deren Umgebung nicht
oder nur geringfügig beeinträchtigt (Ziffer 11.1.2 der Verfügung vom
1.
Juni 2023).
Bei der Einfriedung des Ziegenareals und
der Plattform im Ziegenstalls handle es sich grundsätzlich um reversible
Anlagen, denen vorliegend jedoch mit dem Aspekt «Identität
der Baute einschliesslich ihrer Umgebung» aus Art. 24c RPG überwiegende
Interessen entgegenstünden (vgl. Ziffern 11.1 und 11.2.3 der Verfügung vom
1.
Juni 2023). Dies gelte ebenfalls für die im Schreiben der Bauherrschaft
vom 9. Mai 2023 beantragten Bewilligung der bestehenden Einzäunung zur
Ponyhaltung. Die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24e RPG könne
ebenfalls nicht erteilt werden (Ziffer 11.2.3 f.).
3.6
Das BJD führt somit in angemessener
Länge aus, warum das Ziegenareal und die zum Zwecke der Ziegenhaltung erstellen
Gebäude nicht bewilligungsfähig seien. Warum die Bewilligung für die beantragte
Einzäunung zur Ponyhaltung nicht erteilt wird, erklärt das BJD dagegen in einem
einzigen Satz, indem es auf die Begründung betreffend das Ziegenareal verweist.
Dass eine zweite Einzäunung für eine zweite Tierart (Ziegen zusätzlich zu den
schon vorher gehaltenen Ponys) nicht bewilligt wird, mag einleuchten. Diesbezüglich
ist der Argumentation des BJD zu folgen. Warum dieselbe Erklärung auch für die
im Schreiben vom 9. Mai 2023 beantragte Bewilligung der bestehenden
Einzäunung zur Ponyhaltung gelten soll, wird jedoch nicht schlüssig dargelegt.
Die Pferde- bzw. Ponyhaltung ist bewilligt, wie das BJD selbst feststellt (vgl.
Ziffer 1 und Ziffer 11.1.2 der Verfügung des BJD vom
1.
Juni 2023). Beim geplanten Grenzzaun zu GB [...] Nr. [...]
stellt das BJD selbst fest, dass es sich aus Sicht des Landschaftsschutzes nicht
um ein störendes Element handle. Die Identität der Baute und deren Umgebung werde
nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt (Ziffer 11.1.2 der Verfügung vom
1.
Juni 2023). Warum dies bei der mit Eingabe vom
9.
Mai 2023 beantragten Einfriedung plötzlich ganz anders sein soll,
wird in keiner Weise dargelegt.
3.7
Das BJD hat den Beschwerdeführern
mit Schreiben vom 31. März 2023 einen Verfügungsentwurf zugesandt und
die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gewährt. Die Beschwerdeführer haben mit
dem zuvor erwähnten Schreiben vom 9. Mai 2023 angemerkt, dass sie mit
dem Rückbau des Ziegenstalls einverstanden seien. Insofern sind die
Beschwerdeführer der Einschätzung des BJD im Vorentwurf zu einem Grossteil
nachgekommen. Dass auch nach dem Rückbau des Ziegenareals Ponys gehalten
werden, ist angesichts der bewilligten Haltung klar. Dass demzufolge in
Anbetracht der weiteren Nutzung des Grundstücks als Weideland für die Ponys
eine Einfriedung angebracht werden muss, erscheint ebenso klar. Dies wird von
den Beschwerdeführern im Schreiben vom 9. Mai 2023 und in der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 24. November 2023 dargelegt.
3.8
Das BJD hingegen lehnt den Antrag
der Beschwerdeführer ab, ohne sich substanziell damit auseinanderzusetzen. Der
Grenzzaun zu GB [...] Nr. [...] wurde bewilligt und das BJD
hielt in der Verfügung vom 1. Juni 2023 fest, dass es sich dabei
nicht um ein störendes Element handle. In der selben Verfügung führt das BJD
aus, dass der beantragten Bewilligung der bestehenden Einzäunung zur
Ponyhaltung überwiegende Interessen entgegenstünden (Ziffer 11.2.3 der
Verfügung vom 1. Juni 2023). Eine Begründung für diese Aussage fehlt
jedoch bzw. es wird die Begründung, mit welcher der Ziegenstall bzw. das
Ziegenareal abgelehnt wird, auf die Einzäunung zur Ponyhaltung übertragen.
3.9
Wie von den Beschwerdeführern
korrekterweise angemerkt, wird eine Umfriedung benötigt, um das Areal
abzustecken. Westlich sollen die Himbeeren vor den Ponys geschützt werden.
Östlich soll der Zaun die Ponys davon abhalten, sich an der Böschung zu
verletzen. Zudem soll ein Abrutschen des Geländes durch Weidetritt verhindert
werden. Südlich soll eine Dauerbeweidung vermieden werden. Die Bau- und
Werkkommission [...] hat gegen das Bauvorhaben sodann auch keine Einwände
erhoben, bzw. sich gemäss dem Schreiben vom 12. Dezember 2023 mit dem
Bauvorhaben einverstanden erklärt. Das BJD dagegen liefert in der Verfügung vom
1.
Juni 2023 keine schlüssige Begründung auf die Frage, warum dieses
Vorhaben nicht bewilligungsfähig sein soll. Das Bauvorhaben dient den nebenan
wohnenden Beschwerdeführern zur hobbymässigen Tierhaltung, welche schon zuvor
bewilligt war und den Charakter der Anlage seit Jahrzehnten prägt. In der
ursprünglichen Baubewilligung haben die Beschwerdeführer sodann eine
tierärztliche Bescheinigung vom 31. Januar 2022 beigelegt, welche
eine artgerechte Tierhaltung auf dem Areal bestätigt.
3.10
Inwiefern das geplante Bauvorhaben
nicht mit Art. 24d Abs. 3 RPG vereinbar sein soll,
erschliesst sich nach Einsicht der Akten jedoch nicht. Insbesondere leuchtet
nicht ein, warum dem Bau des Zauns überwiegende Interessen entgegenstehen sollten
(wie vom BJD behauptet), wenngleich das BJD den Grenzzaun zu GB [...] Nr. [...]
als nicht störendes Element einstuft und bewilligt. Nach dem Ausgeführten hat
das auch für die beantragte Bewilligung der bestehenden Einzäunung zur
Ponyhaltung zu gelten.
4.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des BJD wird
entsprechend den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer angepasst.
5.
In der Stellungnahme ans BJD vom
9.
Mai 2023 beantragen die Beschwerdeführer eine Verlängerung der
Rückbaufrist bis zum 30. September 2024. In der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführer sodann, dass für die
Anpassungen am Zaun eine gerichtliche Frist zu setzen sei. Vorliegend
erscheinen die beantragten Massnahmen bis zur ursprünglich beantragten Frist
durchführbar. Den Beschwerdeführern wird somit Frist gesetzt für die
Anpassungen gemäss der Beschwerde bis zum 30. September 2024.
6.
Nach dem Ausgang des Verfahrens sind
dessen Kosten von CHF 800.00 auf die Staatskasse zu nehmen. Den
Beschwerdeführern sind die Parteikosten zudem vollständig zu ersetzen. Die
Parteientschädigung wird gestützt auf die eingereichte Kostennote vom
30.
Januar 2024 auf CHF 1'299.30 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer
3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 1. Juni 2023 wird
wie folgt angepasst:
«3.1 Der Ziegenstall und die Plattform im
Ziegengehege sind zurückzubauen»
«3.2 Im Bereich des Ziegenareals ist der
ursprüngliche Zustand (als Wiese / Weideland, welches landwirtschaftlich
genutzt werden könnte) wiederherzustellen.
«Ziff. 3.3 (neu). Die Einfriedung «Ziegenareal», welche gleichzeitig als Einfriedung der
Ponys / Pferde dient, wird nachträglich als Einfriedung für die Ponys / Pferde
bewilligt. Sie ist anzupassen durch Ersatz des Diagonalgeflechts durch
Holzpfosten mit Holz-Querverstrebungen und Flatterbänder, um das Ausbrechen der
Ponys sicherzustellen».
2. Ziff. 1 al. 3 der Baubewilligung der
Gemeinde [...] vom 13. November 2023 ist entsprechend anzupassen.
3. Für die Rückbauten wird eine Frist
gesetzt bis zum 30. September 2024.
4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
5. Der Kanton Solothurn hat den
Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 1'299.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Rechtspraktikant
Thomann Graber