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Entscheid

VWBES.2023.371

Strafvollzug / Kostengutsprache

5. März 2024Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Strafvollzug

/ Kostengutsprache

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde wegen mehrfachen Mordes, qualifizierten

Raubes sowie weiterer Delikte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 27. Januar 2014 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt.

2. A.___ liess mit Schreiben vom 24.

Juli 2023 dem Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn (AJUV) eine

Zusammenstellung diverser Ausgaben in Höhe von CHF 2'945.50, im

Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum Gebäudereiniger EFZ zukommen und

ersuchte um deren Übernahme.

3. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023

hiess das AJUV das Gesuch teilweise gut und erteilte eine Kostengutsprache in

Höhe von CHF 1'050.70.

4. Dagegen erhob A.___ beim Departement

des Innern (DDI) Beschwerde und verlangte die vollumfängliche Übernahme der

Ausbildungskosten. Mit Entscheid vom 17. November 2023 wies das DDI die

Beschwerde ab.

5. Gegen den Entscheid des DDI erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. November 2023

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des

Entscheids des DDI. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

6. Mit Vernehmlassung vom 29. November

2023 sowie 19. Dezember 2023 schlossen das DDI und das AJUV auf Abweisung der

Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 82 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist einem Gefangenen bei Eignung nach

Möglichkeit Gelegenheit zu einer seiner Fähigkeiten entsprechenden Aus- und

Weiterbildung zu geben. Sofern die Möglichkeit gegeben ist, wird die Aus- und

Weiterbildung durch die Verbindung mit Art. 83 Abs. 3 StGB der Arbeit

gleichgestellt (vgl. Baechtold Andrea/Weber Jonas/Hostettler Ueli,

Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3.

Aufl., Bern 2016, Teil II. Kap. 5 Rz. 95). Bedingung für das Bestehen eines

Dispositiv

Anspruchs auf Aus- bzw. Weiterbildung ist demnach insbesondere, dass in der

jeweiligen Vollzugsanstalt die faktischen Gegebenheiten für eine Berufsbildung

vorliegen, sprich, ob überhaupt ein anstaltseigenes Angebot an Aus- und

Weiterbildungsmöglichkeiten besteht (vgl. Noll Thomas, in: Niggli Marcel

Alexander/Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 1-136

StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 3 ff. zu Art. 82 StGB). Sofern aufgrund

nicht ausreichender anstaltsinterner Ausbildungsangebote externe Schul- bzw.

Kursbesuche oder Fernkurse erforderlich werden, vertritt die Lehre die Ansicht,

dass auch die diesbezüglich anfallenden Kosten – sofern die Aus- oder

Weiterbildung im Vollzugsplan vorgesehen ist – nicht durch den Gefangenen zu

tragen sind (vgl. Noll Thomas, a.a.O., N 7 zu Art. 82 StGB). Durch den in der

zitierten Kommentarstelle erwähnten Verweis auf Art. 83 StGB wird jedoch

verdeutlicht, dass sich die betreffende Lehrmeinung lediglich auf den Fall

bezieht, in welchem die Ausbildung anstelle der üblichen Arbeit oder eines

Teils davon absolviert und dem Gefangenen dafür eine angemessene Vergütung

ausgerichtet wird (vgl. Noll Thomas, a.a.O., N 27 zu Art. 83 StGB).

2.2 Als Vollzugskosten gelten jene

Kosten, welche direkt im Zusammenhang mit dem Justizvollzug stehen (§ 36bis

Abs. 1 JUVG). Dazu zählen gemäss § 36bis Abs. 1 lit. b

JUVG insbesondere Aufwände für interne Aus- und Weiterbildungen. Von den

Vollzugskosten abzugrenzen sind hingegen jene Kosten, welche keinen direkten

Zusammenhang mit dem Justizvollzug aufweisen (§ 36ter Abs. 1 JUVG).

Unter die persönlichen Auslagen fällt insbesondere der Aufwand resp. die Kosten

für eine externe Weiterbildung (§ 36ter Abs. 1 lit. k JUVG).

Persönliche Auslagen sind durch die Gefangenen selber zu tragen (§ 37bis

Abs. 1 JUVG). Im Kanton Solothurn trägt das AJUV die Vollzugskosten der bei

Erwachsenen von Solothurner Strafbehörden ausgesprochenen Strafen und

Massnahmen (§ 37 Abs. 1 lit. a JUVG i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12]). Im interkantonalen

Bereich richtet sich die Übernahme der Vollzugskosten schliesslich nach den

Bestimmungen des Konkordats der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von

Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (§ 37 Abs. 2 JUVG). Gemäss Ziff. 4

Abs. 3 der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und

Innerschweiz für das Arbeitsentgelt (Pekulium) vom 5. Mai 2006 (SSED 17.0)

erhalten Gefangene, die anstelle der Arbeit an einem von der Vollzugsinstitution

bewilligten Fort- und Weiterbildungsprogramm teilnehmen, eine Entschädigung,

die dem Durchschnitt der Entschädigungshöhe aller in der Anstalt eingewiesenen

Gefangenen entspricht oder das letztmals erzielte Arbeitsentgelt. Die Lernzeit

hat dabei mindestens der Arbeitszeit zu entsprechen und die Gefangenen haben

den Lern- und Prüfungserfolg zu dokumentieren. Gemäss herrschender Lehre und

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es bei der Aus- oder Weiterbildung von

Gefangenen jedoch in gewissem Umfang – sofern eine Ausbildung zu gewissen

Teilen in Form des Selbststudiums erfolgt – zulässig, diese dem Freizeitbereich

zuzuweisen, auch wenn sie Bestandteil des Vollzugsplans bildet. So müssen etwa

gewöhnliche Lehrlinge in Freiheit ebenfalls einen Teil ihrer Freizeit dem

theoretischen Studium opfern. Vor dem Hintergrund, dass Arbeitstage intramural

bedeutend kürzer ausfallen als in Freiheit, muss in konsequenter Auslegung des

Äquivalenzprinzips gemäss Art. 75 Abs. 1 StGB geschlossen werden, dass

auch Gefangene einen Teil der Ausbildung während ihrer Freizeit absolvieren

müssen und somit für diesen Zeitraum keine Entschädigung erhalten (vgl. Noll

Thomas, a.a.O., N 2a zu Art. 82 StGB).

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor,

dass er jeweils die Nachmittage für die Ausbildung zum Gebäudereiniger EFZ habe

aufwenden dürfen. Daraus resultiere eine Kostenübernahmepflicht des Straf- und

Massnahmenvollzugs. Zumal sämtliche Korrespondenzen postalisch erfolgen müssten

und das digitale Versenden der Vertiefungsarbeit nicht möglich sei, verursache

dies deutlich höhere Kosten. Des Weiteren würden Gefangene im geschlossenen

Strafvollzug nicht gleich behandelt werden wie Lernende des AJV (recte: AJUV),

was verfassungswidrig sei.

3.2 Das DDI führt aus, dass bereits im

Departementalentscheid vom 13. Dezember 2021 ausführlich begründet worden sei,

unter welchen Umständen Ausbildungskosten übernommen werden. Der

Beschwerdeführer müsse den Nachweis eines konkreten Zusammenhangs zwischen den

geltend gemachten Kosten und seiner Ausbildung belegen. Darauf sei er bereits

mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 hingewiesen worden. Infolge dessen der

Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt mit der Einforderung entsprechender

Unterlagen bei der JVA Lenzburg beauftragt hätte, habe das AJUV in der Folge

die Übernahme der belegten Auslagen, sofern sie mit der Ausbildung

zusammenhängen würden, bewilligt.

3.3 Das AJUV wies Ausbildungskosten des

Beschwerdeführers von insgesamt CHF 1'893.80 ab, welche sich wie folgt

zusammensetzen:

Datum

Beschreibung

Betrag

31.12.2017

Pauschale 7 Monate à CHF 30.00 für

Briefe, Porto, Druckerpapier, Telefongebühren, usw.

CHF 210.00

31.12.2018

Pauschale 12 Monate à CHF 30.00 für

Briefe, Porto, Druckerpapier, Telefongebühren, usw.

CHF 360.00

17.01.2019

13 x Vertiefungsarbeit drucken lassen,

Kürzung 8 Exemplare

CHF 242.40

15.02.2019

Lernkarten drucken

CHF 35.00

17.04.2019

Vertiefungsarbeit nachdrucken lassen

CHF 176.40

31.12.2019

Pauschale 12 Monate à CHF 30.00 für

Briefe, Porto, Druckerpapier, Telefongebühren, usw.

CHF 360.00

31.12.2020

Pauschale 12 Monate à CHF 30.00 für

Briefe, Porto, Druckerpapier, Telefongebühren, usw.

CHF 360.00

31.05.2021

Pauschale 5 Monate à CHF 30.00 für

Briefe, Porto, Druckerpapier, Telefongebühren, usw.

CHF 150.00

CHF 1'893.80

Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer die Nachmittage für seine Ausbildung zum Gebäudereiniger EFZ

aufwenden durfte. Im vorliegenden Fall sind alleinig die vom Beschwerdeführer

geltend gemachten finanziellen Aufwendungen in Höhe von CHF 2'945.50 im

Zusammenhang mit seiner Ausbildung strittig. Obschon der Beschwerdeführer

bereits mit Entscheid des DDI vom 13. Dezember 2021 auf die Notwendigkeit eines

Nachweises seiner Ausgaben hingewiesen wurde, konnte er auch im Verfahren vor

Verwaltungsgericht keine Belege zu den Pauschalausgaben für Briefe, Porto,

Druckerpapier, Telefongebühren, usw., zu den Akten reichen. Dadurch kommt er

wiederum seiner Mitwirkungspflicht nach § 26 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nicht nach. Zumal durch die

fehlenden Belege nicht erstellt werden kann, dass sämtliche vom

Beschwerdeführer pauschal angegebenen Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner

Ausbildung stehen, muss der Auffassung des DDI gefolgt werden, als diese

Ausgaben nicht zu vergüten sind. Der Beschwerdeführer konnte in seiner

Beschwerdeschrift denn auch nicht in Abrede stellen, dass er seine Vertiefungsarbeit

für den Abschluss der Ausbildung nicht 13-mal hätte drucken lassen müssen. Naheliegend

ist die Auffassung, dass erfahrungsgemäss eine schriftliche Arbeit in zwei- bis

dreifacher Ausfertigung einzureichen ist und für den persönlichen Gebrauch zwei

Exemplare gedruckt werden können. Das AJUV hat entgegenkommenderweise acht

Exemplare der Vertiefungsarbeit entschädigt, was nicht zu beanstanden ist. Somit

war auch der Nachdruck der Vertiefungsarbeit im vorliegenden Fall nicht nötig,

zumal gemäss AJUV dieser Druck nach dem Abgabetermin der Arbeit erfolgt ist und

somit ein Zusammenhang mit der Ausbildung fehlt. Diese Annahme konnte der

Beschwerdeführer auch nicht widerlegen. Der Druck der Lernkarten steht zwar im Zusammenhang

mit der Ausbildung, ist allerdings dem Freizeitbereich zuzuordnen und

demzufolge nicht zu entschädigen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass

das AJUV ihre Annahmen lediglich auf die Erfahrungswerte von Lernenden des AJUV

stützt, was verfassungswidrig sei, erschliesst sich nicht. Bei sämtlichen Ausbildungen,

egal ob in Haft oder in Freiheit, ist es üblich, nur so viele Exemplare der

Arbeit drucken zu lassen, um damit die Ausbilder resp. Betreuungspersonen der

Lehrlinge zu bedienen. Falls die Kritik des Beschwerdeführers auf die

unterschiedliche Behandlung zwischen ihm und den Lernenden des AJUV betreffend

die Freizeit abzielt, ist festzuhalten, dass sowohl inhaftierte Lehrlinge als

auch solche in Freiheit für das Selbststudium ihre Freizeit aufopfern müssen

(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2011 vom 26. April 2011, E. 4).

Somit werden alle Lehrlinge gleich behandelt, womit der Vorwurf des

verfassungswidrigen Missstandes wiederum unberechtigt ist.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

5.1 Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. Gemäss § 39ter

i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen

Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig

erscheint. Bereits im Jahr 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um

Kostenübernahme diverser Auslagen seiner Ausbildung. Aufgrund dessen, dass der

Beschwerdeführer bereits damals keine Belege für die Ausgaben vorbringen

konnte, wurde sein Begehren vom DDI abgewiesen. Er befand sich somit im Wissen

um die Wichtigkeit allfälliger Belege, um seine Auslagen nachweisen zu können.

Nichtsdestotrotz konnte er diese im vorliegenden Verfahren sowie im

Vorverfahren erneut nicht vorlegen. Der Prozess vor Verwaltungsgericht war

somit aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege abgewiesen wird.

5.2 Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_377/2024 vom 5.

Dezember 2024 nicht ein.