VWBES.2023.371
Strafvollzug / Kostengutsprache
5. März 2024Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug
/ Kostengutsprache
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde wegen mehrfachen Mordes, qualifizierten
Raubes sowie weiterer Delikte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 27. Januar 2014 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt.
2. A.___ liess mit Schreiben vom 24.
Juli 2023 dem Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn (AJUV) eine
Zusammenstellung diverser Ausgaben in Höhe von CHF 2'945.50, im
Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum Gebäudereiniger EFZ zukommen und
ersuchte um deren Übernahme.
3. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023
hiess das AJUV das Gesuch teilweise gut und erteilte eine Kostengutsprache in
Höhe von CHF 1'050.70.
4. Dagegen erhob A.___ beim Departement
des Innern (DDI) Beschwerde und verlangte die vollumfängliche Übernahme der
Ausbildungskosten. Mit Entscheid vom 17. November 2023 wies das DDI die
Beschwerde ab.
5. Gegen den Entscheid des DDI erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. November 2023
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des
Entscheids des DDI. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
6. Mit Vernehmlassung vom 29. November
2023 sowie 19. Dezember 2023 schlossen das DDI und das AJUV auf Abweisung der
Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 82 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist einem Gefangenen bei Eignung nach
Möglichkeit Gelegenheit zu einer seiner Fähigkeiten entsprechenden Aus- und
Weiterbildung zu geben. Sofern die Möglichkeit gegeben ist, wird die Aus- und
Weiterbildung durch die Verbindung mit Art. 83 Abs. 3 StGB der Arbeit
gleichgestellt (vgl. Baechtold Andrea/Weber Jonas/Hostettler Ueli,
Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3.
Aufl., Bern 2016, Teil II. Kap. 5 Rz. 95). Bedingung für das Bestehen eines
Dispositiv
Anspruchs auf Aus- bzw. Weiterbildung ist demnach insbesondere, dass in der
jeweiligen Vollzugsanstalt die faktischen Gegebenheiten für eine Berufsbildung
vorliegen, sprich, ob überhaupt ein anstaltseigenes Angebot an Aus- und
Weiterbildungsmöglichkeiten besteht (vgl. Noll Thomas, in: Niggli Marcel
Alexander/Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 1-136
StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 3 ff. zu Art. 82 StGB). Sofern aufgrund
nicht ausreichender anstaltsinterner Ausbildungsangebote externe Schul- bzw.
Kursbesuche oder Fernkurse erforderlich werden, vertritt die Lehre die Ansicht,
dass auch die diesbezüglich anfallenden Kosten – sofern die Aus- oder
Weiterbildung im Vollzugsplan vorgesehen ist – nicht durch den Gefangenen zu
tragen sind (vgl. Noll Thomas, a.a.O., N 7 zu Art. 82 StGB). Durch den in der
zitierten Kommentarstelle erwähnten Verweis auf Art. 83 StGB wird jedoch
verdeutlicht, dass sich die betreffende Lehrmeinung lediglich auf den Fall
bezieht, in welchem die Ausbildung anstelle der üblichen Arbeit oder eines
Teils davon absolviert und dem Gefangenen dafür eine angemessene Vergütung
ausgerichtet wird (vgl. Noll Thomas, a.a.O., N 27 zu Art. 83 StGB).
2.2 Als Vollzugskosten gelten jene
Kosten, welche direkt im Zusammenhang mit dem Justizvollzug stehen (§ 36bis
Abs. 1 JUVG). Dazu zählen gemäss § 36bis Abs. 1 lit. b
JUVG insbesondere Aufwände für interne Aus- und Weiterbildungen. Von den
Vollzugskosten abzugrenzen sind hingegen jene Kosten, welche keinen direkten
Zusammenhang mit dem Justizvollzug aufweisen (§ 36ter Abs. 1 JUVG).
Unter die persönlichen Auslagen fällt insbesondere der Aufwand resp. die Kosten
für eine externe Weiterbildung (§ 36ter Abs. 1 lit. k JUVG).
Persönliche Auslagen sind durch die Gefangenen selber zu tragen (§ 37bis
Abs. 1 JUVG). Im Kanton Solothurn trägt das AJUV die Vollzugskosten der bei
Erwachsenen von Solothurner Strafbehörden ausgesprochenen Strafen und
Massnahmen (§ 37 Abs. 1 lit. a JUVG i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12]). Im interkantonalen
Bereich richtet sich die Übernahme der Vollzugskosten schliesslich nach den
Bestimmungen des Konkordats der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von
Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (§ 37 Abs. 2 JUVG). Gemäss Ziff. 4
Abs. 3 der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und
Innerschweiz für das Arbeitsentgelt (Pekulium) vom 5. Mai 2006 (SSED 17.0)
erhalten Gefangene, die anstelle der Arbeit an einem von der Vollzugsinstitution
bewilligten Fort- und Weiterbildungsprogramm teilnehmen, eine Entschädigung,
die dem Durchschnitt der Entschädigungshöhe aller in der Anstalt eingewiesenen
Gefangenen entspricht oder das letztmals erzielte Arbeitsentgelt. Die Lernzeit
hat dabei mindestens der Arbeitszeit zu entsprechen und die Gefangenen haben
den Lern- und Prüfungserfolg zu dokumentieren. Gemäss herrschender Lehre und
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es bei der Aus- oder Weiterbildung von
Gefangenen jedoch in gewissem Umfang – sofern eine Ausbildung zu gewissen
Teilen in Form des Selbststudiums erfolgt – zulässig, diese dem Freizeitbereich
zuzuweisen, auch wenn sie Bestandteil des Vollzugsplans bildet. So müssen etwa
gewöhnliche Lehrlinge in Freiheit ebenfalls einen Teil ihrer Freizeit dem
theoretischen Studium opfern. Vor dem Hintergrund, dass Arbeitstage intramural
bedeutend kürzer ausfallen als in Freiheit, muss in konsequenter Auslegung des
Äquivalenzprinzips gemäss Art. 75 Abs. 1 StGB geschlossen werden, dass
auch Gefangene einen Teil der Ausbildung während ihrer Freizeit absolvieren
müssen und somit für diesen Zeitraum keine Entschädigung erhalten (vgl. Noll
Thomas, a.a.O., N 2a zu Art. 82 StGB).
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor,
dass er jeweils die Nachmittage für die Ausbildung zum Gebäudereiniger EFZ habe
aufwenden dürfen. Daraus resultiere eine Kostenübernahmepflicht des Straf- und
Massnahmenvollzugs. Zumal sämtliche Korrespondenzen postalisch erfolgen müssten
und das digitale Versenden der Vertiefungsarbeit nicht möglich sei, verursache
dies deutlich höhere Kosten. Des Weiteren würden Gefangene im geschlossenen
Strafvollzug nicht gleich behandelt werden wie Lernende des AJV (recte: AJUV),
was verfassungswidrig sei.
3.2 Das DDI führt aus, dass bereits im
Departementalentscheid vom 13. Dezember 2021 ausführlich begründet worden sei,
unter welchen Umständen Ausbildungskosten übernommen werden. Der
Beschwerdeführer müsse den Nachweis eines konkreten Zusammenhangs zwischen den
geltend gemachten Kosten und seiner Ausbildung belegen. Darauf sei er bereits
mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 hingewiesen worden. Infolge dessen der
Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt mit der Einforderung entsprechender
Unterlagen bei der JVA Lenzburg beauftragt hätte, habe das AJUV in der Folge
die Übernahme der belegten Auslagen, sofern sie mit der Ausbildung
zusammenhängen würden, bewilligt.
3.3 Das AJUV wies Ausbildungskosten des
Beschwerdeführers von insgesamt CHF 1'893.80 ab, welche sich wie folgt
zusammensetzen:
Datum
Beschreibung
Betrag
31.12.2017
Pauschale 7 Monate à CHF 30.00 für
Briefe, Porto, Druckerpapier, Telefongebühren, usw.
CHF 210.00
31.12.2018
Pauschale 12 Monate à CHF 30.00 für
Briefe, Porto, Druckerpapier, Telefongebühren, usw.
CHF 360.00
17.01.2019
13 x Vertiefungsarbeit drucken lassen,
Kürzung 8 Exemplare
CHF 242.40
15.02.2019
Lernkarten drucken
CHF 35.00
17.04.2019
Vertiefungsarbeit nachdrucken lassen
CHF 176.40
31.12.2019
Pauschale 12 Monate à CHF 30.00 für
Briefe, Porto, Druckerpapier, Telefongebühren, usw.
CHF 360.00
31.12.2020
Pauschale 12 Monate à CHF 30.00 für
Briefe, Porto, Druckerpapier, Telefongebühren, usw.
CHF 360.00
31.05.2021
Pauschale 5 Monate à CHF 30.00 für
Briefe, Porto, Druckerpapier, Telefongebühren, usw.
CHF 150.00
CHF 1'893.80
Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer die Nachmittage für seine Ausbildung zum Gebäudereiniger EFZ
aufwenden durfte. Im vorliegenden Fall sind alleinig die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten finanziellen Aufwendungen in Höhe von CHF 2'945.50 im
Zusammenhang mit seiner Ausbildung strittig. Obschon der Beschwerdeführer
bereits mit Entscheid des DDI vom 13. Dezember 2021 auf die Notwendigkeit eines
Nachweises seiner Ausgaben hingewiesen wurde, konnte er auch im Verfahren vor
Verwaltungsgericht keine Belege zu den Pauschalausgaben für Briefe, Porto,
Druckerpapier, Telefongebühren, usw., zu den Akten reichen. Dadurch kommt er
wiederum seiner Mitwirkungspflicht nach § 26 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nicht nach. Zumal durch die
fehlenden Belege nicht erstellt werden kann, dass sämtliche vom
Beschwerdeführer pauschal angegebenen Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner
Ausbildung stehen, muss der Auffassung des DDI gefolgt werden, als diese
Ausgaben nicht zu vergüten sind. Der Beschwerdeführer konnte in seiner
Beschwerdeschrift denn auch nicht in Abrede stellen, dass er seine Vertiefungsarbeit
für den Abschluss der Ausbildung nicht 13-mal hätte drucken lassen müssen. Naheliegend
ist die Auffassung, dass erfahrungsgemäss eine schriftliche Arbeit in zwei- bis
dreifacher Ausfertigung einzureichen ist und für den persönlichen Gebrauch zwei
Exemplare gedruckt werden können. Das AJUV hat entgegenkommenderweise acht
Exemplare der Vertiefungsarbeit entschädigt, was nicht zu beanstanden ist. Somit
war auch der Nachdruck der Vertiefungsarbeit im vorliegenden Fall nicht nötig,
zumal gemäss AJUV dieser Druck nach dem Abgabetermin der Arbeit erfolgt ist und
somit ein Zusammenhang mit der Ausbildung fehlt. Diese Annahme konnte der
Beschwerdeführer auch nicht widerlegen. Der Druck der Lernkarten steht zwar im Zusammenhang
mit der Ausbildung, ist allerdings dem Freizeitbereich zuzuordnen und
demzufolge nicht zu entschädigen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass
das AJUV ihre Annahmen lediglich auf die Erfahrungswerte von Lernenden des AJUV
stützt, was verfassungswidrig sei, erschliesst sich nicht. Bei sämtlichen Ausbildungen,
egal ob in Haft oder in Freiheit, ist es üblich, nur so viele Exemplare der
Arbeit drucken zu lassen, um damit die Ausbilder resp. Betreuungspersonen der
Lehrlinge zu bedienen. Falls die Kritik des Beschwerdeführers auf die
unterschiedliche Behandlung zwischen ihm und den Lernenden des AJUV betreffend
die Freizeit abzielt, ist festzuhalten, dass sowohl inhaftierte Lehrlinge als
auch solche in Freiheit für das Selbststudium ihre Freizeit aufopfern müssen
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2011 vom 26. April 2011, E. 4).
Somit werden alle Lehrlinge gleich behandelt, womit der Vorwurf des
verfassungswidrigen Missstandes wiederum unberechtigt ist.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
5.1 Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. Gemäss § 39ter
i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig
erscheint. Bereits im Jahr 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um
Kostenübernahme diverser Auslagen seiner Ausbildung. Aufgrund dessen, dass der
Beschwerdeführer bereits damals keine Belege für die Ausgaben vorbringen
konnte, wurde sein Begehren vom DDI abgewiesen. Er befand sich somit im Wissen
um die Wichtigkeit allfälliger Belege, um seine Auslagen nachweisen zu können.
Nichtsdestotrotz konnte er diese im vorliegenden Verfahren sowie im
Vorverfahren erneut nicht vorlegen. Der Prozess vor Verwaltungsgericht war
somit aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen wird.
5.2 Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_377/2024 vom 5.
Dezember 2024 nicht ein.