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Entscheid

VWBES.2023.372

Baubewilligung / Neubau Einfamilienhaus

30. August 2024Deutsch28 min

Justizdepartement (BJD) hiess die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde am 15. Dezember

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde B.___,

3. C.___

4. D.___

beide vertreten durch

Rechtsanwalt David Lüthi, St. Niklausstrasse 1 / Müllerhof,

Postfach 261, 4500 Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Neubau Einfamilienhaus

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021

erteilte die Baukommission B.___ unter Auflagen und Bedingungen C.___ und D.___

(nachfolgend: Bauherrschaft) die Baubewilligung für den Neubau eines

Einfamilienhauses auf dem Grundstück GB B.___ Nr. [...]. Das Bau- und

Justizdepartement (BJD) hiess die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde am 15. Dezember

2021 gut und hob die Verfügung der Baukommission B.___ auf.

2. Am 14. Januar 2022 ersuchte die Bauherrschaft

abermals um Erteilung der Baubewilligung, woraufhin A.___ am 19. Mai 2022 erneut Einsprache erhob und insbesondere

die Abweisung des Baugesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte.

3. Nach einer durch die Bauherrschaft

vorgenommenen Projektänderung wies die Baukommission B.___ die Einsprache von A.___

mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und

bewilligte das Baugesuch unter Auflagen und Bedingungen.

4. Dagegen erhob A.___ mit Datum vom 14.

November 2022 Beschwerde beim BJD.

5. Nachdem das Amt für Umwelt namens des

BJD am 8. Februar 2023 die Erhöhung des Kamins auf 1.50 Meter verfügte, erliess

die Baukommission B.___ am 1. März 2023 eine neue Verfügung, mit welcher sie

anordnete, dass der Bauentscheid der Baukommission vom 27. Oktober 2022

zurückgenommen und durch die neu eröffnete Verfügung ersetzt werde. Sie hiess

die Einsprache von A.___ teilweise gut und bewilligte das Bauvorhaben der

Bauherrschaft unter Auflagen und Bedingungen.

6. Dagegen erhob A.___ am 20. März 2023

Beschwerde beim BJD.

7. Mit Entscheid vom 6. November 2023

schrieb das BJD die Beschwerde von A.___ vom 27. Oktober 2022 (recte: 14.

November 2022) zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab. Die

Beschwerde von A.___ vom 20. März 2023 wies es ab, soweit darauf eingetreten

wurde.

8. Mit Beschwerde vom 27. November 2023 gelangte

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ans Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn und beantragte die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des

Entscheids des BJD, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie

Akteneinsicht, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Mit Eingaben vom 15. Dezember 2023 und

24. Januar 2024 beantragten das BJD sowie die Baukommission B.___ die Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

10. Am 29. Januar 2024 reichte die

Beschwerdeführerin erneut eine Eingabe ein, wobei sie verschiedene

(Beweis-)Anträge (insb. Augenschein und Gesuch um Akteneinsicht) stellte.

11. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024

beantragte die Bauherrschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;

eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerde sei

die aufschiebende Wirkung zu entziehen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

12. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024

verfügte das Verwaltungsgericht, der Beschwerde werde keine aufschiebende

Wirkung erteilt.

13. Am 13. März 2024 beantragte die

Bauherrschaft, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2024 sei aus

dem Recht zu weisen.

14. Gleichentags sowie auch am 18. April

2024 (Eingang: 23. April 2024) reichte die Beschwerdeführerin jeweils erneut eine

Eingabe ein. Sie stellte diverse (Beweis-)Anträge (Einsicht in die Akten der

Voranfrage und die Protokolle der Baukommission betreffend das

Baubewilligungsverfahren, Einsicht in die Baugesuchs- und Bewilligungsakten

betreffend die bestehenden Sammelleitungen sowie in die Baugesuchs- und

Baubewilligungsakten des Gebäudes [...]).

15. Am 21. Juli 2024 reichte die

Beschwerdeführerin erneut eine Eingabe inkl. Beilage ein.

16. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des BJD wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale

Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]).

1.2

Die Bauherrschaft führt in ihrer

Eingabe vom 16. Februar 2024 im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei trölerisch

und lediglich als Zweck für eine Verfahrensverzögerung zu qualifizieren. Die

Beschwerdeführerin torpediere mit einem umfangreichen Katalog an Einwänden das

Bauprojekt. Dieser Katalog decke einen Grossteil der Vorschriften des

öffentlichen Bau- und Planungsrechts ab. Ungeachtet dessen, ob die Vorinstanzen

die Einwände als offensichtlich unbegründet qualifizieren würden, trage sie

dieselben Einwände im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erneut vor.

Baueinsprachen seien rechtsmissbräuchlich, wenn mit ihnen Zwecke verfolgt

würden, für welche sie nicht bestimmt seien. Die Eingaben der

Beschwerdeführerin würde erkennen lassen, dass ihre Intention auf Beübung der

Instanzen durch eine unsinnige, auf systematische Behinderung und auf

Zeitgewinn angelegte trölerische Prozessführung und damit der Schikane der

Beschwerdeführer ausgerichtet sei. Die Beschwerdeführerin ergreife seit mehr

als vier Jahren sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen das

Bauvorhaben der Bauherrschaft. Die Intention der Beschwerdeführerin zur

Beschwerdeerhebung ziele offenkundig nicht auf die Einhaltung der

öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften und die Einwirkung der Baute auf ihr

Grundstück ab. Vielmehr habe sie es auf die Erschliessung ihres Grundstücks GB B.___

Nr. [...] mittels eines Wegrechts auf dem benachbarten Grundstück GB B.___

Nr. [...] oder eine finanzielle Beteiligung der Bauherrschaft am Erwerb

des Grundstücks GB B.___ Nr. [...] abgesehen. Die Erschliessung des

Grundstücks stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der Bauherrschaft,

zumal das Bauprojekt die Möglichkeit zur Erschliessung in keiner Weise

tangiere. Mit der vorliegenden Beschwerde verzögere die Beschwerdeführerin

Dispositiv

demnach aus sachfremden Motiven das Bauprojekt. Die Beschwerdeführerin könne

sich nicht auf einen Schutz berechtigter Interessen stützen, weshalb es ihr

bereits im Voraus an der Legitimation zur Beschwerde fehle. Auf die Beschwerde

sei folglich nicht einzutreten.

1.3 Die Beschwerdeführerin wendet

hiergegen im Wesentlichen ein, sie sei Verfügungsadressatin des

vorinstanzlichen Entscheids und sei mit ihrer Beschwerde unterlegen. Sie sei

Eigentümerin von zwei an das Bauprojekt angrenzenden Grundstücken (GB B.___ Nrn. [...]

und [...]) und in Bezug auf das Grundstück GB B.___ Nr. [...] auch

dinglich berechtigt, womit die Voraussetzungen schon ohne Weiteres erfüllt

seien. Es brauche in solchen Fällen keine vertiefte Prüfung von einzelnen

berührten Interessen.

1.4 Gemäss § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Sind die Voraussetzungen von § 12 VRG

erfüllt, ist die Beschwerdeführerin mit sämtlichen Rügen zum Verfahren

zuzulassen, wenn ihr durch die Gutheissung der Beschwerde ein praktischer Nutzen

entstehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_296/2010 vom 25. Januar

2011, E. 2.3). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin an den Verfahren vor

den Vorinstanzen teilgenommen. Zudem ist sie als Nachbarin durch den

angefochtenen Entscheid beschwert. Würde die Beschwerdeführerin mit einer der

Rügen durchdringen, könnte das Bauvorhaben nicht wie geplant realisiert werden.

Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Am 29. Januar 2024 erfolgte durch

die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Eingabe. Die Bauherrschaft beantragte

deshalb, diese sei aus dem Recht zu weisen.

2.2 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs

müssen auch unaufgeforderte Eingaben zur Kenntnis genommen werden. Die

Beweisanträge der Beschwerdeführerin in ihrer (nicht unterzeichneten) Eingabe vom

29. Januar 2024 sind wie auch diejenigen in der späteren Eingabe vom 18.

April 2024 (Einsicht in die Akten und Protokolle des Baubewilligungsverfahrens;

Baugesuch- und Baubewilligungsakten der bestehenden Sammelleitung sowie des

Gebäudes [...]) abzuweisen. Ein Augenschein ist, wie sich aus den nachfolgenden

Erwägungen ergibt, zur Beurteilung der Beschwerde nicht nötig. Zudem wurde der

Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen wiederholt Akteneinsicht gewährt,

letztmals vor Verwaltungsgericht am 12. April 2024. Die Akten der Baukommission

wurden ihr somit zur Kenntnis gebracht. Das Gebäude [...] wird für die

Realisierung des Bauvorhabens abgerissen. Weshalb die Beschwerdeführerin die

diesbezüglichen Akten einsehen will, legt sie nicht dar und ist nicht nachvollziehbar.

Rechtserhebliches bzw. zusätzliche Erkenntnisse können für das vorliegende

Verfahren nicht erhalten werden. Die Protokolle der Baukommission sind nicht

öffentlich und auch nicht relevant, zumal ihr Rechtsbegehren betreffend die

Ausstandspflicht nachfolgend (II., E. 12.2) abzuweisen ist.

3. Da das Verwaltungsgericht vorliegend

bereits als zweite Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, ist die Kognition

eingeschränkt und Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden. Weiter

ist die Gemeindeautonomie zu beachten (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

4.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss

eine Gehörsverletzung durch das BJD geltend. Mehrere Rügen, wie die Verletzung des

Grenzabstandes, des Gebäudeabstandes, der Brandschutzvorschriften, die Verunreinigung

des Bodens, die Lärmbelastung durch die Strasse sowie die Massnahme aufgrund

Gewässerschutzbereich AU seien nicht beurteilt worden.

4.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf

Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das

rechtliche Gehör einerseits der Klärung des Sachverhalts, andererseits stellt

es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides

dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört

insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1;

127 I 54 E. 2b; 132 V 368 E. 3.1). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf

rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern,

dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem

Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.

Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über

die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen

nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und

jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).

4.3 Es mag zutreffen, dass sich das BJD

in seinem Entscheid vom 6. November 2023 nicht mit jedem einzelnen Vorbringen

der Beschwerdeführerin, welche sie im Verfahren jemals vorgebracht hat,

auseinandergesetzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert allerdings

nicht, dass sich eine Beschwerdeinstanz ausdrücklich mit jeder tatsächlichen

Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen muss; vielmehr kann

es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl.

BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Das BJD

nahm die Vorbringen der Beschwerdeführerin ernst, prüfte diese und begründete seinen

18-seitigen Entscheid in aller Klarheit, wobei das BJD sich nicht mehr mit

jedem einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin befassen musste. Von einer

Gehörsverletzung kann vorliegend nicht im Geringsten die Rede sein, weshalb die

Vorbringen nicht gehört werden können. Die Rügen sind unbegründet.

5. Die Beschwerdeführerin wiederholt vor

Verwaltungsgericht auf weiten Strecken ihre bereits sowohl vor der

Baukommission als auch vor dem BJD vorgebrachten Rügen. Die Rügen sind

grossmehrheitlich rein appellatorischer Natur und setzen sich nicht ansatzweise

mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Zudem legt sie diverse eigene Anliegen

dar und bringt offenen Fragen ihrerseits in das Beschwerdeverfahren ein, welche

nicht im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Entscheid und eigentlichen

Beschwerdegegenstand stehen. Ein solches Vorgehen geht nicht an und ist entsprechend

des damit einhergehenden Aufwands bei den Kosten zu berücksichtigen. Auf die

von der Beschwerdeführerin nicht begründeten Rügen wird nachfolgend nicht

eingegangen, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und

Begründungspflicht sowie im Rahmen des Rügeprinzips gehalten ist, ihre Vorbringen

zu begründen und beweismässig zu unterlegen.

6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf

dem hier betreffenden Grundstück der Bauherrschaft GB B.___ Nr. [...]

befänden sich Parkplätze, die dem Restaurant [...] (GB B.___ Nr. [...]) als

Pflichtparkplätze gedient hätten. Diese Parkplätze seien erstellt worden, bevor

das Grundstück GB B.___ Nr. [...] aus dem ehemaligen Grundstück GB B.___

Nr. [...] abparzelliert worden sei. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht seien

diese Parkplätze mit der Nutzung des Gebäudes [...] (Restaurant) im Sinne einer

öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung verbunden, welche auch nach einer

Parzellierung unverändert bleibe. Das vorliegende Bauvorhaben beabsichtige die

Beseitigung solcher Parkplätze. Es sei somit erforderlich, materiell zu

beurteilen, ob das Bauprojekt durch die Beseitigung von Pflichtparkplätzen eine

Rechtswidrigkeit bzw. eine Verletzung einer öffentlich-rechtlichen

Eigentumsbeschränkung verursache, da die Bewilligungsfähigkeit somit nicht

gegeben wäre. Aus diesem Grund sei das BJD zu Unrecht auf ihre Rüge nicht

eingetreten.

6.2 Wie bereits die beiden Vorinstanzen

ausgeführt haben, ist es nicht Sache der Bauherrschaft, sich um die

Parkplatzsituation des Restaurants zu kümmern. Inwiefern auf der

abparzellierten Parzelle (GB B.___ Nr. [...]) eine öffentlich-rechtliche

Eigentumsbeschränkung zugunsten von GB B.___ Nr. [...] bzgl. dieser

Parkplätze besteht, ist nicht ersichtlich und nicht Gegenstand dieses

Verfahrens. Das BJD ist damit zurecht nicht auf diese Rüge eingetreten.

7.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin

geltend, das BJD sei auf die Rüge betreffend die Sichtverhältnisse unbegründet

nicht eingetreten. Das Bauvorhaben verändere die Gestaltung des Grundstücks B.___

GB Nr. [...] innerhalb des Baulinienabstands mit dauerhaften und

wesentlichen baulichen Massnahmen (u.a. Erstellung einer Stützmauer,

Terrainauffüllung, usw.). Dadurch werde auch die Mündung der Strasse «[...]» in

die [...] neu gestaltet. Dies bedeute, dass auch eine Prüfung der

Sichtverhältnisse erforderlich sei. Dies u.a. aus dem Grund, dass die

Erschliessung nicht hinreichend sei, wenn die Sichtverhältnisse nicht

eingehalten werden könnten. Anders als andere Anstösser der Strasse «[...]»

seien die Eigentümer des Grundstücks GB B.___ Nr. [...] die einzigen,

welche in der Lage seien, eigenmächtig die Sichtverhältnisse an dem Knoten

durch das Bauprojekt hinreichend zu gestalten. Dass die Sichtverhältnisse auch

im Verfahren 2022/136 (wobei es nur um die Rechtsverzögerung der Baukommission

gehe) und 2023/105 behandelt werde, spiele dabei keine Rolle. In diesen zwei

Fällen seien nur die bestehenden heutigen Sichtverhältnisse (d.h. vor und

unabhängig vom Bauvorhaben) Streitgegenstand. Wie bekannt, würden

Sichtverhältnisse bei bestehenden Bauten und Anlagen und bei neu zu

erstellenden Bauten nach unterschiedlichen Massstäben beurteilt. Es sei somit

unzulässig, die Sichtverhältnisse beim Bauvorhaben nicht zu beurteilen, und

sich auf die noch nicht definitiven Ergebnisse über die bestehenden

Sichtverhältnisse zu verlassen. Wäre – hypothetisch betrachtet – das

vorliegende Bauprojekt rechtskräftig und würde man in einem anderen Verfahren

feststellen, dass die Sichtverhältnisse sich für ein neues Projekt nicht

einigen (recte wohl: eignen), wäre unmöglich, auf das Bauprojekt

zurückzukommen.

7.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist

nicht nachvollziehbar. Wie das BJD ausführte, betrifft diese Rüge nicht den

vorliegenden Verfahrensgegenstand. Zudem ist es bei einer Baubewilligung

immanent, die Sichtbermen im Entscheid miteinzubeziehen, welche notabene in den

Bauplänen eingezeichnet wurden. Indem die Baukommission dem Bauvorhaben

zustimmte, wird impliziert, dass sie jegliche allfällige Veränderungen der

Strassenmündung als verhältnismässig erachteten. In dieses Ermessen der Behörde

ist nicht einzugreifen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das

BJD sei auf das Feststellungsbegehren betreffend Parkverbotsschild und Pylonen nicht

eingetreten. Dies sei nicht richtig. Die Bauherrschaft habe selber ausgeführt,

dass sie im Zusammenhang der erteilten Baubewilligung Pylonen installiert habe,

um die Parkplätze zu beseitigen.

8.2 Die nicht substantiierten appellatorischen

Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht zu hören. Es ist der Auffassung des

BJD zu folgen, dass der Gegenstand des Verfahrens das Baugesuch ist. Das im

Nachhinein errichtete Parkverbotsschild und die Pylonen sind nicht Gegenstand

des Verfahrens, weshalb das BJD zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten

ist.

9.1 Die Beschwerdeführerin moniert, ihr

sei keine Akteneinsicht auf ihr Ersuchen vom 25. Mai 2023 hin gewährt worden. Indem

das BJD alsdann auf ihr Gesuch um Akteneinsicht eingetreten sei, sei das

Verfahren im November 2023 noch nicht entscheidungsreif gewesen. Das BJD hätte

die Akteneinsicht und eine Stellungnahme zu den neu eingesehenen Unterlagen

abwarten müssen. Ferner habe sie nicht gewusst, wie viel Zeit für eine

allfällige Replik ihr zur Verfügung stehe, zumal die Zustellung der Eingabe

lediglich zur Kenntnisnahme auf ihrer Seite zu Unsicherheiten geführt habe. Aus

den Erwägungen der Vorinstanz habe sie suggeriert, eine ungebetene

Stellungnahme sei eher unerwünscht. Nachdem sie eine Stellungnahme für

notwendig erachtet und einen Antrag gestellt habe, hätte ihr das Replikrecht

gewährt werden müssen.

9.2 Einem juristischen Laien darf und

kann zugemutet werden, bei offenen Rechtsfragen die zuständige Behörde um

Auskunft zu bitten. Zudem war der Beschwerdeführerin bekannt, dass sie – indem

sie auch im vorliegenden Verfahren unaufgefordert eine Eingabe einreichte –

jederzeit eine Eingabe machen kann. Ihren Ausführungen kann somit nicht gefolgt

werden. Gestützt auf die Akten und Ausführungen des BJD war anzunehmen, dass

die Sache spruchreif war, weshalb keine Stellungnahmen von den Parteien abgewartet

werden musste. Ferner wurde der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2023 durch die

Baukommission Einsicht in die Akten gewährt. Die Rüge ist somit unbegründet, zumal

die Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht in sämtliche Akten Einsicht

nehmen konnte.

10.1 Die Beschwerdeführerin führt an,

bei der Baukommission sei ein neues Baugesuch betreffend Projektänderung

eingereicht worden. Dieses sei am 26. Oktober 2023 publiziert worden. Das neue

Baugesuch enthalte Änderungen des Bauvorhabens. Aufgrund des Devolutiveffekts

sei es der Baukommission verwehrt, weitere Abklärungen bzw. Entscheide zu

machen. Mit den beantragten Änderungen werde ein neues Bauprojekt gestaltet,

welches anstelle des ursprünglichen Bauprojektes trete. Gemäss solothurnischer

Verwaltungspraxis habe die Bauherrschaft bei den kommunalen Behörden ein neues

Baubewilligungsverfahren einzuleiten, wenn sich im Beschwerdeverfahre zeige,

dass ein Baugesuch in wesentlichen Punkten abgeändert werden müsse. Die angefochtene

Baubewilligung gelte deshalb nicht mehr und sei als zurückgezogen zu

betrachten.

10.2 Den Ausführungen der

Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Bei Einreichen der Beschwerde war

der Ausgang des Verfahrens hinsichtlich einer allfälligen Änderung des

Baugesuchs noch offen, weshalb die von der Beschwerdeführerin zitierte

Verwaltungsgerichtspraxis nicht einschlägig ist. Die Baukommission legt in

ihrer Eingabe vom 24. Januar 2024 nachvollziehbar dar, dass am 26. Oktober 2023

das Projektänderungsgesuch publiziert worden sei. Dagegen hat die

Beschwerdeführerin am 9. November 2023 Einsprache erhoben. Der Entscheid über

die Projektänderung steht hingegen noch aus. Wie es der Begriff bereits besagt,

handelte es sich dabei um eine Änderung, resp. somit um eine allfällige

Anpassung des Baugesuchs. Inwiefern darin ein Rückzug resultieren soll, geht

aus den knappen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hervor. Die Rüge der

Beschwerdeführerin ist somit abzuweisen.

11.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es

genüge nicht, den Entscheid, an welchem ausstandspflichtige Amtsträger

mitgewirkt haben, lediglich aufzuheben. Es seien sämtliche Verfahrensabschnitte

zu wiederholen. In casu sei die ausstandspflichtige Person an allen

durchgeführten Verfahrensschritten beteiligt gewesen. Deshalb sei die

Baubewilligung aufzuheben. Ihr sei ferner nie mitgeteilt worden, welche

Mitglieder an welchem Entscheid mitgewirkt hätten. Die Rüge der Vorbefassung

könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch gegen eine Gesamtbehörde

gerichtet werden, bspw. wenn sie sich während einer Vorfrage zu intensiv mit

einigen Rechtsfragen befasse.

11.2 Die Beschwerdeführerin konnte nicht

darlegen, inwieweit die besagte Ausstandsperson ausstandspflichtig ist. Bereits

im Beschwerdeverfahren vor dem BJD legte die Baukommission am 1. März 2023 der

Beschwerdeführerin offen, wer freiwillig in den Ausstand trat. Gemäss der

Baukommission handelt es sich beim besagten Mitglied um [...], welcher Landwirt

in B.___ und somit Eigentümer und Pächter diverser Grundstücke ist. Gemäss der

Baukommission trat [...] bereits an der Sitzung vom 1. März 2023, bei

welcher das Baugesuch thematisiert wurde, freiwillig in den Ausstand. Der

Behauptung der Beschwerdeführerin, ein Ausstandsbegehren könne gegen eine

Gesamtbehörde gerichtet werden, ist klar zu widersprechen. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich ein Ausstandsbegehren immer gegen

eine oder mehrere natürliche Personen und nicht gegen eine Gesamtbehörde zu

richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.4

f.). Indem die Beschwerdeführerin ihr Begehren gegen die Behörde gerichtet hat,

ist das BJD zurecht nicht auf das Ausstandsbegehren eingetreten. Vollständigkeitshalber

ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend das besagte Mitglied freiwillig in den

Ausstand trat und keine Ausstandsgründe gegeben sind. Nach § 117 Abs. 1

des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) haben Behördenmitglieder und

Ersatzmitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte in Ausstand zu treten,

wenn sie selbst, ihre Ehegatten, eingetragenen Partner oder Partnerinnen, durch

faktische Lebensgemeinschaft verbundenen Personen, Eltern, Kinder und

Geschwister oder ihre unmittelbaren Vorgesetzten an der zu behandelnde

Angelegenheit ein persönliches oder materielles Interesse besitzen (lit. a),

resp. wenn sie sich schon in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines

privatrechtlichen Mandats mit der Sache befasst haben (lit. b). Bei der

Person von [...] bestehen ebengerade gemäss Ausführungen der Baukommission

keine solche Ausstandsgründe. Die Beschwerde zielt somit ins Leere und ist

abzuweisen.

12.1 Das Baugespann stelle nach

Ausführungen der Beschwerdeführerin die Gebäudedimensionen unvollständig dar,

was das BJD jedoch als unbegründet abtue. Entgegen der Auffassung des BJD habe

die Beschwerdeführerin ein Rechtschutzinteresse, zumal es an der Beschwerde

nichts ändere, wenn sie in diesem Punkt keinen Rechtsnachteil erfahre. Hierzu

verweise sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung der Baubewilligung sei offensichtlich und werde auch

durch das BJD bestätigt. Die mangelhafte Profilierung verunmögliche die

materielle Beurteilung des Bauvorhabens. Diese sei derart fehlerhaft, dass

nicht nur die Gebäudehöhe falsch dargestellt sei, sondern es fehle auch die

Profilierung einiger wichtigen Teile des Bauvorhabens, nämlich des überdachten

Spitzplatzes sowie der Terrainauffüllung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass bei

richtiger Profilierung Dritte auf das Projekt aufmerksam gemacht worden wären

und sich mit der Beschwerdemöglichkeit befasst hätten.

12.2 Wie die Gebäudedimension

unvollständig dargestellt sein sollte, bringt die Beschwerdeführerin nicht

substantiiert dar. Untenstehend wird denn auch erläutert, dass ebengerade keine

Terrainauffüllung erfolgt, weshalb es keine Profilierung diesbezüglich benötigt.

In casu wurde das Baugesuch am 5. Mai 2022 im amtlichen Anzeiger publiziert und

die Gesuchunterlagen lagen bis zum 19. Mai 2022 öffentlich auf. Innert

Frist erhob die Beschwerdeführerin Einsprache, wodurch sie rechtzeitig vom

Bauvorhaben erfahren hat. Zudem konnte die Beschwerdeführerin anhand der Gesuchsunterlagen

das Bauvorhaben in seinem Ausmass einsehen, sich ein vollständiges Bild machen

und ihre Einsprachegründe fristgerecht sowie ausführlich darlegen. Bereits vor

Jahrzehnten hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Einsprecher, der

von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe

rechtzeitig hat anbringen können, nicht legitimiert ist zur Rüge, das

Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden. Der Einsprecher

könne nur sein eigenes Rechtsschutzinteresse geltend machen, nicht dasjenige

anderer (vgl. SOG 1983 Nr. 30 mit Verweis auf ein Urteil vom 16. November

1973). Daran ist festzuhalten, lauten doch die entsprechenden Bestimmungen (von

§ 12 Abs. 1 VRG und § 7 KBV) noch gleich wie damals. Die Beschwerde

erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

13.1 Die Beschwerdeführerin führt an, es

könne entgegen der Auffassung des BJD die Überprüfung der Nutzungspläne durch

einen Grundeigentümer verlangt werden, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse

daran hat, ein ihm störendes Bauvorhaben in seiner unmittelbaren Nachbarschaft

zu verhindern. Dazu verweise sie auf einen Praxiskommentar.

13.2 Der durch die Beschwerdeführerin

zitierte Kommentar ist nicht einschlägig. Es ist unbestritten, dass es sich

vorliegend um eine Baubewilligung für eine Baute handelt. Dies ist denn auch

Beschwerdegegenstand und nicht ein allfällig zukünftiger Nutzungsplan. Die

Beschwerdeführerin versteht denn auch die Ziffer 20 des Vorentscheides falsch, wonach

das BJD richtig feststellte, dass die Bauherrschaft Anspruch auf Beurteilung

ihres Baugesuchs nach der aktuellen Rechts- und Sachlage hat, wobei kein neuer

Nutzungsplan zu berücksichtigen ist. Wie das Baugesuch künftige Nutzungspläne

präjudizieren soll, legt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht dar.

Ihre appellatorischen Rügen sind somit nicht zu hören.

14.1 Die Beschwerdeführerin spricht sich

gegen die Planskizze betreffend Aussenparkplatz aus. Wenn ein Bauvorhaben den

gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, könne der Mangel nicht mit

Bedingungen und Auflagen geheilt werden. Projektänderungen können nicht in

einer Auflage oder Bedingung angeordnet werden. Werde festgestellt, dass das

Baugesuch eine Rechtswidrigkeit aufweise, habe die Baubehörde den Bauabschlag

zu erteilen oder das Baugesuch zur Nachbesserung zurückzuweisen. Es sei auch

nicht Sache der Baubehörden nach einer bewilligungsfähigen Alternative zu

suchen, selbst wenn es scheint, dass der Parkplatz ganz einfach verschoben

werden könnte. Dies treffe auch im vorliegenden Fall zu. Es sei nicht Sache der

Baukommission zu entscheiden oder zu suggerieren, wie der Parkplatz zu

erweitern sei.

14.2 Der von der Beschwerdeführerin

zitierte Verwaltungsgerichtsentscheid VWBES.2021.32 führt aus, dass es nur

möglich sei, eine Bewilligung mit einer Auflage zu erteilen, wenn es um eine

geringfügige, eindeutig bestimmbare Änderung oder Ergänzung geht. In casu geht

es um eine Anpassung des Aussenparkplatz auf eine Länge von 5 Meter und eine

Breite von mindestens 3 Meter. Die Bauherrschaft reichte einen Bauplan für

einen Parkplatz von einer Länge von 5.08 Meter und Breite von 3 Meter ein. Bei

der Änderung handelt es sich somit um eine geringfügige Änderung, welche nicht

eine Rückweisung oder einen Bauabschlag erfordert. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör der Beschwerdeführerin ist ferner nicht verletzt, zumal sie nicht zu

jeder Auflage angehört werden muss. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem

Punkt abzuweisen.

15.1 Gemäss der Beschwerdeführerin

schliesse § 70 Abs. 2 KBV nicht aus, dass der Begriff «massgebendes Terrain»

schon vor der Ortsplanungsrevision angewendet werde. Zudem habe das BJD nicht

überprüft, ob das Terrain richtig festgestellt worden sei.

15.2 Was die Beschwerdeführerin

vorbringt, ist nicht verständlich. Das BJD hat sie richtig darauf hingewiesen,

dass eben gerade der Begriff des «gewachsenen Terrains» massgebend ist, zumal

die Einwohnergemeinde B.___ ihre Ortsplanungsrevision noch nicht aufgelegt hat

und somit das alte Recht weiterhin gilt. Zudem hat sich das BJD umfassend zum

Terrain geäussert (vgl. Entscheid BJD Ziffer 24-26, 31-32). Die betreffenden

Ausführungen sind einschlägig und schlüssig. Die Rüge ist somit unbegründet und

abzuweisen.

16.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es

treffe nicht zu, dass das Grundstück GB Nr.[...] nie überbaut worden sei. Die

Strasse «[...]» sei teilweise auf der Fläche des Grundstückes gebaut worden.

Auch wenn die Strasse ohne Baubewilligung gebaut worden sei, bedeute dies

nicht, dass keine Abgrabung oder Aufschüttung gemacht worden sei. Auch das Gebäude

[...] komme auf einem flachen Boden zu stehen, was weitere Aufschüttungen des

Grundstückes suggeriere.

16.2 Eine Fläche gilt als überbaut, wenn

sie durch Bauten oder durch eine bauliche Nutzung (z.B. betriebsnotwendige,

permanent genutzte Parkplatz- oder Lagerfläche) belegt ist. Gestützt auf Google

Maps und Web GIS Client kann es als erstellt gelten, dass, bis auf einen

Schuppen, auf dem Grundstück GB [...] keine Bautätigkeiten und somit keine

relevanten Aufschüttungen und Abgrabungen stattgefunden haben, auch nicht durch

die Strasse «[...]». Dadurch hat sich am gewachsenen Terrain nichts geändert,

wodurch sich die Baukommission zu Recht auf das bestehende Terrain abstützte.

Wie die Beschwerdeführerin eine Aufschüttung suggeriert, ist nicht

nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

17.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor,

die Versickerung sei anhand der generellen Entwässerungsplanung der Gemeinde als

nicht geeignet erklärt worden. Die von der Bauherrschaft beanspruchten

Sammelleitungen seien nicht mit dem vorliegenden Bauprojekt geplant resp.

realisiert worden. Das BJD habe die Akteneinsicht in die benötigten

Informationen verweigert. Die Durchleitungs- bzw. Mitbenutzungsrechte sowie die

Zustimmung der Miteigentümer der Sammelleitungen seien nicht vorhanden. Die

Baukommission habe auch keine Mitbenutzung verfügt. Gemäss der

Beschwerdeführerin sei auch die strassenmässige und abwassertechnische

Erschliessung durch das BJD ungenügend geprüft worden.

17.2 Was die Beschwerdeführerin zu einem

solchen Vorwurf veranlasst, erschliesst sich nicht. Gemäss Daten aus dem Web

GIS Client sowie gemäss den Bauplänen würden sich die Beschwerdeführerin an die

Wasserleitungen der Verkäuferpartei anschliessen, wobei die Beschwerdeführerin

nicht Partei ist und somit kein Rechtschutzinteresse hat. Auf die Beschwerde

ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin zu

widersprechen, dass jegliche Mitbenützer ihre Zustimmung geben müssen, zumal

gemäss Abklärungen der Baukommission ein weiterer Anschluss an die Leitungen

kein Problem darstellt.

18.1 Die Beschwerdeführerin moniert, § 46 Abs. 2 KBV definiere den Begriff der «öffentlichen Verkehrsfläche» nicht. Die

Strasse «[...]» sei eine öffentliche Verkehrsfläche, deren Benutzung nicht

beschränkt sei. Als Konsequenz sei der vorgeschriebene Baulinienabstand durch

das Bauvorhaben nicht eingehalten.

18.2 Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin verweist das BJD für eine Definition der öffentlichen

Strasse nicht auf § 46 Abs. 2 KBV. Bei genauerem Lesen wäre der

Beschwerdeführerin verständlich geworden, dass das BJD § 46 KBV bzgl. den

Baulinienabstand anruft. Das BJD stellt richtig fest, dass es sich bei der

Strasse «[...]» um eine private Erschliessungsstrasse handelt, weshalb der

Baulinienabstand nach § 46 KBV nicht eingehalten werden muss.

19.1 Betreffend die anrechenbare

Grundstücksfläche verweise die Beschwerdeführerin auf § 34 Abs. 3 KBV. Die in

casu betrachtete Fläche diene mehreren Bauten sowie Grundstücken und gehöre zu

einer Erschliessungsstrasse. Wichtig sei, dass die Strasse seit Jahren durch

die Einwohnergemeinde zu übernehmen wäre. Eine für die Übernahme nötige

Abtrennung der Erschliessungsfläche werde eine unerlaubte Erhöhung der

Ausnützungsziffer als Folge haben. Bei der Dienstbarkeit zu Gunsten der

Öffentlichkeit handle es sich um eine freiwillige bzw. gewillkürte

Eigentumsbeschränkung und nicht um eine mittelbare öffentlich-rechtliche

Eigentumsbeschränkung.

19.2 Gemäss Art. 1 der

Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gelten als öffentliche Strassen

benützte Verkehrsflächen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.

Für die Frage, ob eine Strasse als öffentlich oder privat zu qualifizieren ist,

ist nicht das Eigentum massgebend. Ausschlaggebend ist, dass die Strasse einem

unbestimmten, nicht durch persönliche oder rechtliche Beziehung untereinander

oder zum Berechtigten verbundenen Personenkreis, also praktisch jedermann,

zumindest in beschränktem Umfang offensteht. Die Beurteilung richtet sich dabei

nach den für die Verkehrsteilnehmenden erkennbaren äusseren Umständen und nicht

nach dem inneren Willen des Verfügungsberechtigten. Eine Strasse ist

öffentlich, wenn sie dem Gemeindegebrauch gewidmet wurde, d.h. für den

öffentlichen (allgemeinen Gebrauch) bestimmt ist. Ein weiteres Kriterium für

die Öffentlichkeit einer Strasse ist deren Erschliessungsfunktion. Dient die

Strasse einem grösseren Gebiet als Erschliessung, spricht dies für eine

öffentliche Strasse. Handelt es sich bei einer Strasse bspw. um eine Sackgasse,

ist dies ein Indiz für eine private Strasse, da vorwiegend die Anwohner ein

Interesse an der Strasse haben. Im vorliegenden Fall erfolgt gestützt auf die

Baupläne die Zufahrt zum geplanten Haus über die Strasse «[...]». Dabei handelt

es sich gemäss den vorgenannten Ausführungen um eine Privatstrasse. Es handelt

sich somit nicht um eine öffentliche Strasse, zumal entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin die Eigentumsverhältnisse nicht massgebend sind und die

Strasse vorwiegend dem privaten Gebrauch dient. Ihr kommt somit kein

öffentlicher Charakter zu, weshalb die Strasse an die Landfläche anzurechnen

ist. Die Behauptung, dass die Gemeinde die Strasse übernehmen müsse, ist

lediglich die Einschätzung der Beschwerdeführerin und nicht massgebend. Die Beschwerde

ist in diesem Punkt ebenso abzuweisen.

20.1 Nach den Ausführungen der

Beschwerdeführerin stütze sich das BJD bzgl. die Anrechenbarkeit der Bankettfläche

ohne vertiefte Ausführungen auf die Behauptung, das Bankett befinde sich auf

dem privaten Grundstück GB Nr. [...]. Die Fläche sei deshalb nicht anrechenbar.

Das Bankett gehöre zum öffentlichen Strassenareal. Deshalb sei das Bankett

nicht an der Landfläche anrechenbar.

20.2 Zur anrechenbaren Landfläche

gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw.

Grundstücksteile (§ 34 Abs. 1 aKBV). Wie bereits erwähnt handelt es sich bei

der Strasse «[...]» um eine Privatstrasse, weshalb das Bankett an der

Grundstückfläche einzurechnen ist (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd.

II, S. 926 f.). Zudem liegt das Bankett nördlich der [...] auf dem privaten

Grundstückteil, welches deshalb ebenso einzurechnen ist.

21.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor,

im vorliegenden Fall rechne das BJD die Bruttogeschossfläche des Sitzplatzes nicht

an. Der Sitzplatz müsse aber angerechnet werden, zumal es sich nicht um eine

Nebenbaute handle, weil es sich weder um einen Wintergarten noch um eine

Dachterrasse oder einen Balkon handle. Als offene Erdgeschosshalle könne der

Sitzplatz auch nicht qualifiziert werden, da diese als offen gelten würde, wenn

sie auf Stützen eines obstehenden Obergeschosses sei. Der Kubus des

Hauptgebäudes werde durch den Sitzplatz deutlich vergrössert und wodurch die

Dichte der baulichen Nutzung der Parzelle rechtswidrig verstärkt werde.

21.2 Weshalb es sich nicht um eine

Nebenbaute handeln soll, bringt die Beschwerdeführerin durch ihre

appellatorische Rüge nicht vor. Fakt ist, dass eine Nebenbaute eine

selbständige Nutzung umfasst. Wie das BJD richtig darlegte, sind Garagen,

Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser, Gartenpavillons Nebengebäude. Im

vorliegenden Fall ist der überdachte Sitzplatz somit ebenfalls eine Nebenbaute,

weshalb der Sitzplatz nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet werden

muss.

22.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das

BJD limitiere sich betreffend den Gewässerabstand darauf, auf die Ausführungen der

Baukommission zu verweisen. Das Bauprojekt berechne den Abstand nicht ein,

handle es sich vorliegend beim [...] um in eingedoltes Gewässer, wobei Art. 41

Abs. 1-4 GSchV beachtet werden müsse. Das Bauvorhaben halte den Gewässerabstand

nicht ein.

22.2 Die von der Beschwerdeführerin

angeführte Bestimmung von Art. 41 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR

814.201) ist nicht einschlägig, zumal es dabei um eine Wasserentnahme bei

bereits erteilter Konzession geht. In casu geht es nicht um eine

Wasserentnahme, sondern um die Berücksichtigung des Bauabstandes. Gemäss

Baukommission halte das Baugesuch den Abstand ein. Dies konnte die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht entkräften, indem sie keine

Angaben darüber macht, wie der Abstand nicht eingehalten wird.

23. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen. Insbesondere aufgrund der zahlreichen Eingaben der

Beschwerdeführerin und der an eine Vielzahl erhobenen Rügen gestaltete sich das

Verfahren als äusserst aufwändig, weshalb die Kosten einschliesslich Entscheidgebühr

auf CHF 5'000.00 festzusetzen sind.

24. Die Beschwerdeführerin hat zudem der

obsiegenden Bauherrschaft eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt

David Lüthi hat mit Kostennote vom 18. April 2024 ein Honorar von CHF

3'400.15 (8.5h x CHF 250.00 + 4.7h x CHF 180.00 für Arbeiten des

juristischen Mitarbeiters + Auslagen von CHF 174.40 plus 8.1 % MwSt.). Der

Aufwand erscheint gerechtfertigt. Der Stundenansatz des juristischen

Mitarbeiters hält sich im Rahmen, zumal sie in der Regel über weniger

Berufserfahrung als praktizierende Rechtsanwälte verfügen und ihre Aufwände

entsprechend zwischen 50-100% des URP-Tarifs entschädigt werden können (vgl.

Kreisschreiben betreffend Einsatz und Entschädigung von Rechtspraktikanten und

juristischen Mitarbeitern vom 25. Juni 2012). Die Parteientschädigung in Höhe

von CHF 3'400.15 ist von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 5'000.00 zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF

3'000.00 wird verrechnet. A.___ hat somit noch CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat C.___ und D.___ eine

Parteientschädigung von CHF 3'400.15 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_597/2024 vom 19. März 2026 bestätigt.