VWBES.2023.372
Baubewilligung / Neubau Einfamilienhaus
30. August 2024Deutsch28 min
Justizdepartement (BJD) hiess die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde am 15. Dezember
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. August 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___,
3. C.___
4. D.___
beide vertreten durch
Rechtsanwalt David Lüthi, St. Niklausstrasse 1 / Müllerhof,
Postfach 261, 4500 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Neubau Einfamilienhaus
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021
erteilte die Baukommission B.___ unter Auflagen und Bedingungen C.___ und D.___
(nachfolgend: Bauherrschaft) die Baubewilligung für den Neubau eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück GB B.___ Nr. [...]. Das Bau- und
Justizdepartement (BJD) hiess die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde am 15. Dezember
2021 gut und hob die Verfügung der Baukommission B.___ auf.
2. Am 14. Januar 2022 ersuchte die Bauherrschaft
abermals um Erteilung der Baubewilligung, woraufhin A.___ am 19. Mai 2022 erneut Einsprache erhob und insbesondere
die Abweisung des Baugesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte.
3. Nach einer durch die Bauherrschaft
vorgenommenen Projektänderung wies die Baukommission B.___ die Einsprache von A.___
mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und
bewilligte das Baugesuch unter Auflagen und Bedingungen.
4. Dagegen erhob A.___ mit Datum vom 14.
November 2022 Beschwerde beim BJD.
5. Nachdem das Amt für Umwelt namens des
BJD am 8. Februar 2023 die Erhöhung des Kamins auf 1.50 Meter verfügte, erliess
die Baukommission B.___ am 1. März 2023 eine neue Verfügung, mit welcher sie
anordnete, dass der Bauentscheid der Baukommission vom 27. Oktober 2022
zurückgenommen und durch die neu eröffnete Verfügung ersetzt werde. Sie hiess
die Einsprache von A.___ teilweise gut und bewilligte das Bauvorhaben der
Bauherrschaft unter Auflagen und Bedingungen.
6. Dagegen erhob A.___ am 20. März 2023
Beschwerde beim BJD.
7. Mit Entscheid vom 6. November 2023
schrieb das BJD die Beschwerde von A.___ vom 27. Oktober 2022 (recte: 14.
November 2022) zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab. Die
Beschwerde von A.___ vom 20. März 2023 wies es ab, soweit darauf eingetreten
wurde.
8. Mit Beschwerde vom 27. November 2023 gelangte
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ans Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn und beantragte die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des
Entscheids des BJD, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie
Akteneinsicht, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Mit Eingaben vom 15. Dezember 2023 und
24. Januar 2024 beantragten das BJD sowie die Baukommission B.___ die Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
10. Am 29. Januar 2024 reichte die
Beschwerdeführerin erneut eine Eingabe ein, wobei sie verschiedene
(Beweis-)Anträge (insb. Augenschein und Gesuch um Akteneinsicht) stellte.
11. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024
beantragte die Bauherrschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;
eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu entziehen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
12. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024
verfügte das Verwaltungsgericht, der Beschwerde werde keine aufschiebende
Wirkung erteilt.
13. Am 13. März 2024 beantragte die
Bauherrschaft, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2024 sei aus
dem Recht zu weisen.
14. Gleichentags sowie auch am 18. April
2024 (Eingang: 23. April 2024) reichte die Beschwerdeführerin jeweils erneut eine
Eingabe ein. Sie stellte diverse (Beweis-)Anträge (Einsicht in die Akten der
Voranfrage und die Protokolle der Baukommission betreffend das
Baubewilligungsverfahren, Einsicht in die Baugesuchs- und Bewilligungsakten
betreffend die bestehenden Sammelleitungen sowie in die Baugesuchs- und
Baubewilligungsakten des Gebäudes [...]).
15. Am 21. Juli 2024 reichte die
Beschwerdeführerin erneut eine Eingabe inkl. Beilage ein.
16. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des BJD wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale
Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,
BGS 125.12]).
1.2
Die Bauherrschaft führt in ihrer
Eingabe vom 16. Februar 2024 im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei trölerisch
und lediglich als Zweck für eine Verfahrensverzögerung zu qualifizieren. Die
Beschwerdeführerin torpediere mit einem umfangreichen Katalog an Einwänden das
Bauprojekt. Dieser Katalog decke einen Grossteil der Vorschriften des
öffentlichen Bau- und Planungsrechts ab. Ungeachtet dessen, ob die Vorinstanzen
die Einwände als offensichtlich unbegründet qualifizieren würden, trage sie
dieselben Einwände im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erneut vor.
Baueinsprachen seien rechtsmissbräuchlich, wenn mit ihnen Zwecke verfolgt
würden, für welche sie nicht bestimmt seien. Die Eingaben der
Beschwerdeführerin würde erkennen lassen, dass ihre Intention auf Beübung der
Instanzen durch eine unsinnige, auf systematische Behinderung und auf
Zeitgewinn angelegte trölerische Prozessführung und damit der Schikane der
Beschwerdeführer ausgerichtet sei. Die Beschwerdeführerin ergreife seit mehr
als vier Jahren sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen das
Bauvorhaben der Bauherrschaft. Die Intention der Beschwerdeführerin zur
Beschwerdeerhebung ziele offenkundig nicht auf die Einhaltung der
öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften und die Einwirkung der Baute auf ihr
Grundstück ab. Vielmehr habe sie es auf die Erschliessung ihres Grundstücks GB B.___
Nr. [...] mittels eines Wegrechts auf dem benachbarten Grundstück GB B.___
Nr. [...] oder eine finanzielle Beteiligung der Bauherrschaft am Erwerb
des Grundstücks GB B.___ Nr. [...] abgesehen. Die Erschliessung des
Grundstücks stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der Bauherrschaft,
zumal das Bauprojekt die Möglichkeit zur Erschliessung in keiner Weise
tangiere. Mit der vorliegenden Beschwerde verzögere die Beschwerdeführerin
Dispositiv
demnach aus sachfremden Motiven das Bauprojekt. Die Beschwerdeführerin könne
sich nicht auf einen Schutz berechtigter Interessen stützen, weshalb es ihr
bereits im Voraus an der Legitimation zur Beschwerde fehle. Auf die Beschwerde
sei folglich nicht einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführerin wendet
hiergegen im Wesentlichen ein, sie sei Verfügungsadressatin des
vorinstanzlichen Entscheids und sei mit ihrer Beschwerde unterlegen. Sie sei
Eigentümerin von zwei an das Bauprojekt angrenzenden Grundstücken (GB B.___ Nrn. [...]
und [...]) und in Bezug auf das Grundstück GB B.___ Nr. [...] auch
dinglich berechtigt, womit die Voraussetzungen schon ohne Weiteres erfüllt
seien. Es brauche in solchen Fällen keine vertiefte Prüfung von einzelnen
berührten Interessen.
1.4 Gemäss § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Sind die Voraussetzungen von § 12 VRG
erfüllt, ist die Beschwerdeführerin mit sämtlichen Rügen zum Verfahren
zuzulassen, wenn ihr durch die Gutheissung der Beschwerde ein praktischer Nutzen
entstehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_296/2010 vom 25. Januar
2011, E. 2.3). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin an den Verfahren vor
den Vorinstanzen teilgenommen. Zudem ist sie als Nachbarin durch den
angefochtenen Entscheid beschwert. Würde die Beschwerdeführerin mit einer der
Rügen durchdringen, könnte das Bauvorhaben nicht wie geplant realisiert werden.
Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Am 29. Januar 2024 erfolgte durch
die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Eingabe. Die Bauherrschaft beantragte
deshalb, diese sei aus dem Recht zu weisen.
2.2 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
müssen auch unaufgeforderte Eingaben zur Kenntnis genommen werden. Die
Beweisanträge der Beschwerdeführerin in ihrer (nicht unterzeichneten) Eingabe vom
29. Januar 2024 sind wie auch diejenigen in der späteren Eingabe vom 18.
April 2024 (Einsicht in die Akten und Protokolle des Baubewilligungsverfahrens;
Baugesuch- und Baubewilligungsakten der bestehenden Sammelleitung sowie des
Gebäudes [...]) abzuweisen. Ein Augenschein ist, wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, zur Beurteilung der Beschwerde nicht nötig. Zudem wurde der
Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen wiederholt Akteneinsicht gewährt,
letztmals vor Verwaltungsgericht am 12. April 2024. Die Akten der Baukommission
wurden ihr somit zur Kenntnis gebracht. Das Gebäude [...] wird für die
Realisierung des Bauvorhabens abgerissen. Weshalb die Beschwerdeführerin die
diesbezüglichen Akten einsehen will, legt sie nicht dar und ist nicht nachvollziehbar.
Rechtserhebliches bzw. zusätzliche Erkenntnisse können für das vorliegende
Verfahren nicht erhalten werden. Die Protokolle der Baukommission sind nicht
öffentlich und auch nicht relevant, zumal ihr Rechtsbegehren betreffend die
Ausstandspflicht nachfolgend (II., E. 12.2) abzuweisen ist.
3. Da das Verwaltungsgericht vorliegend
bereits als zweite Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, ist die Kognition
eingeschränkt und Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden. Weiter
ist die Gemeindeautonomie zu beachten (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss
eine Gehörsverletzung durch das BJD geltend. Mehrere Rügen, wie die Verletzung des
Grenzabstandes, des Gebäudeabstandes, der Brandschutzvorschriften, die Verunreinigung
des Bodens, die Lärmbelastung durch die Strasse sowie die Massnahme aufgrund
Gewässerschutzbereich AU seien nicht beurteilt worden.
4.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das
rechtliche Gehör einerseits der Klärung des Sachverhalts, andererseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides
dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1;
127 I 54 E. 2b; 132 V 368 E. 3.1). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem
Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
4.3 Es mag zutreffen, dass sich das BJD
in seinem Entscheid vom 6. November 2023 nicht mit jedem einzelnen Vorbringen
der Beschwerdeführerin, welche sie im Verfahren jemals vorgebracht hat,
auseinandergesetzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert allerdings
nicht, dass sich eine Beschwerdeinstanz ausdrücklich mit jeder tatsächlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen muss; vielmehr kann
es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl.
BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Das BJD
nahm die Vorbringen der Beschwerdeführerin ernst, prüfte diese und begründete seinen
18-seitigen Entscheid in aller Klarheit, wobei das BJD sich nicht mehr mit
jedem einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin befassen musste. Von einer
Gehörsverletzung kann vorliegend nicht im Geringsten die Rede sein, weshalb die
Vorbringen nicht gehört werden können. Die Rügen sind unbegründet.
5. Die Beschwerdeführerin wiederholt vor
Verwaltungsgericht auf weiten Strecken ihre bereits sowohl vor der
Baukommission als auch vor dem BJD vorgebrachten Rügen. Die Rügen sind
grossmehrheitlich rein appellatorischer Natur und setzen sich nicht ansatzweise
mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Zudem legt sie diverse eigene Anliegen
dar und bringt offenen Fragen ihrerseits in das Beschwerdeverfahren ein, welche
nicht im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Entscheid und eigentlichen
Beschwerdegegenstand stehen. Ein solches Vorgehen geht nicht an und ist entsprechend
des damit einhergehenden Aufwands bei den Kosten zu berücksichtigen. Auf die
von der Beschwerdeführerin nicht begründeten Rügen wird nachfolgend nicht
eingegangen, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und
Begründungspflicht sowie im Rahmen des Rügeprinzips gehalten ist, ihre Vorbringen
zu begründen und beweismässig zu unterlegen.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf
dem hier betreffenden Grundstück der Bauherrschaft GB B.___ Nr. [...]
befänden sich Parkplätze, die dem Restaurant [...] (GB B.___ Nr. [...]) als
Pflichtparkplätze gedient hätten. Diese Parkplätze seien erstellt worden, bevor
das Grundstück GB B.___ Nr. [...] aus dem ehemaligen Grundstück GB B.___
Nr. [...] abparzelliert worden sei. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht seien
diese Parkplätze mit der Nutzung des Gebäudes [...] (Restaurant) im Sinne einer
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung verbunden, welche auch nach einer
Parzellierung unverändert bleibe. Das vorliegende Bauvorhaben beabsichtige die
Beseitigung solcher Parkplätze. Es sei somit erforderlich, materiell zu
beurteilen, ob das Bauprojekt durch die Beseitigung von Pflichtparkplätzen eine
Rechtswidrigkeit bzw. eine Verletzung einer öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkung verursache, da die Bewilligungsfähigkeit somit nicht
gegeben wäre. Aus diesem Grund sei das BJD zu Unrecht auf ihre Rüge nicht
eingetreten.
6.2 Wie bereits die beiden Vorinstanzen
ausgeführt haben, ist es nicht Sache der Bauherrschaft, sich um die
Parkplatzsituation des Restaurants zu kümmern. Inwiefern auf der
abparzellierten Parzelle (GB B.___ Nr. [...]) eine öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung zugunsten von GB B.___ Nr. [...] bzgl. dieser
Parkplätze besteht, ist nicht ersichtlich und nicht Gegenstand dieses
Verfahrens. Das BJD ist damit zurecht nicht auf diese Rüge eingetreten.
7.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin
geltend, das BJD sei auf die Rüge betreffend die Sichtverhältnisse unbegründet
nicht eingetreten. Das Bauvorhaben verändere die Gestaltung des Grundstücks B.___
GB Nr. [...] innerhalb des Baulinienabstands mit dauerhaften und
wesentlichen baulichen Massnahmen (u.a. Erstellung einer Stützmauer,
Terrainauffüllung, usw.). Dadurch werde auch die Mündung der Strasse «[...]» in
die [...] neu gestaltet. Dies bedeute, dass auch eine Prüfung der
Sichtverhältnisse erforderlich sei. Dies u.a. aus dem Grund, dass die
Erschliessung nicht hinreichend sei, wenn die Sichtverhältnisse nicht
eingehalten werden könnten. Anders als andere Anstösser der Strasse «[...]»
seien die Eigentümer des Grundstücks GB B.___ Nr. [...] die einzigen,
welche in der Lage seien, eigenmächtig die Sichtverhältnisse an dem Knoten
durch das Bauprojekt hinreichend zu gestalten. Dass die Sichtverhältnisse auch
im Verfahren 2022/136 (wobei es nur um die Rechtsverzögerung der Baukommission
gehe) und 2023/105 behandelt werde, spiele dabei keine Rolle. In diesen zwei
Fällen seien nur die bestehenden heutigen Sichtverhältnisse (d.h. vor und
unabhängig vom Bauvorhaben) Streitgegenstand. Wie bekannt, würden
Sichtverhältnisse bei bestehenden Bauten und Anlagen und bei neu zu
erstellenden Bauten nach unterschiedlichen Massstäben beurteilt. Es sei somit
unzulässig, die Sichtverhältnisse beim Bauvorhaben nicht zu beurteilen, und
sich auf die noch nicht definitiven Ergebnisse über die bestehenden
Sichtverhältnisse zu verlassen. Wäre – hypothetisch betrachtet – das
vorliegende Bauprojekt rechtskräftig und würde man in einem anderen Verfahren
feststellen, dass die Sichtverhältnisse sich für ein neues Projekt nicht
einigen (recte wohl: eignen), wäre unmöglich, auf das Bauprojekt
zurückzukommen.
7.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist
nicht nachvollziehbar. Wie das BJD ausführte, betrifft diese Rüge nicht den
vorliegenden Verfahrensgegenstand. Zudem ist es bei einer Baubewilligung
immanent, die Sichtbermen im Entscheid miteinzubeziehen, welche notabene in den
Bauplänen eingezeichnet wurden. Indem die Baukommission dem Bauvorhaben
zustimmte, wird impliziert, dass sie jegliche allfällige Veränderungen der
Strassenmündung als verhältnismässig erachteten. In dieses Ermessen der Behörde
ist nicht einzugreifen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das
BJD sei auf das Feststellungsbegehren betreffend Parkverbotsschild und Pylonen nicht
eingetreten. Dies sei nicht richtig. Die Bauherrschaft habe selber ausgeführt,
dass sie im Zusammenhang der erteilten Baubewilligung Pylonen installiert habe,
um die Parkplätze zu beseitigen.
8.2 Die nicht substantiierten appellatorischen
Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht zu hören. Es ist der Auffassung des
BJD zu folgen, dass der Gegenstand des Verfahrens das Baugesuch ist. Das im
Nachhinein errichtete Parkverbotsschild und die Pylonen sind nicht Gegenstand
des Verfahrens, weshalb das BJD zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten
ist.
9.1 Die Beschwerdeführerin moniert, ihr
sei keine Akteneinsicht auf ihr Ersuchen vom 25. Mai 2023 hin gewährt worden. Indem
das BJD alsdann auf ihr Gesuch um Akteneinsicht eingetreten sei, sei das
Verfahren im November 2023 noch nicht entscheidungsreif gewesen. Das BJD hätte
die Akteneinsicht und eine Stellungnahme zu den neu eingesehenen Unterlagen
abwarten müssen. Ferner habe sie nicht gewusst, wie viel Zeit für eine
allfällige Replik ihr zur Verfügung stehe, zumal die Zustellung der Eingabe
lediglich zur Kenntnisnahme auf ihrer Seite zu Unsicherheiten geführt habe. Aus
den Erwägungen der Vorinstanz habe sie suggeriert, eine ungebetene
Stellungnahme sei eher unerwünscht. Nachdem sie eine Stellungnahme für
notwendig erachtet und einen Antrag gestellt habe, hätte ihr das Replikrecht
gewährt werden müssen.
9.2 Einem juristischen Laien darf und
kann zugemutet werden, bei offenen Rechtsfragen die zuständige Behörde um
Auskunft zu bitten. Zudem war der Beschwerdeführerin bekannt, dass sie – indem
sie auch im vorliegenden Verfahren unaufgefordert eine Eingabe einreichte –
jederzeit eine Eingabe machen kann. Ihren Ausführungen kann somit nicht gefolgt
werden. Gestützt auf die Akten und Ausführungen des BJD war anzunehmen, dass
die Sache spruchreif war, weshalb keine Stellungnahmen von den Parteien abgewartet
werden musste. Ferner wurde der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2023 durch die
Baukommission Einsicht in die Akten gewährt. Die Rüge ist somit unbegründet, zumal
die Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht in sämtliche Akten Einsicht
nehmen konnte.
10.1 Die Beschwerdeführerin führt an,
bei der Baukommission sei ein neues Baugesuch betreffend Projektänderung
eingereicht worden. Dieses sei am 26. Oktober 2023 publiziert worden. Das neue
Baugesuch enthalte Änderungen des Bauvorhabens. Aufgrund des Devolutiveffekts
sei es der Baukommission verwehrt, weitere Abklärungen bzw. Entscheide zu
machen. Mit den beantragten Änderungen werde ein neues Bauprojekt gestaltet,
welches anstelle des ursprünglichen Bauprojektes trete. Gemäss solothurnischer
Verwaltungspraxis habe die Bauherrschaft bei den kommunalen Behörden ein neues
Baubewilligungsverfahren einzuleiten, wenn sich im Beschwerdeverfahre zeige,
dass ein Baugesuch in wesentlichen Punkten abgeändert werden müsse. Die angefochtene
Baubewilligung gelte deshalb nicht mehr und sei als zurückgezogen zu
betrachten.
10.2 Den Ausführungen der
Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Bei Einreichen der Beschwerde war
der Ausgang des Verfahrens hinsichtlich einer allfälligen Änderung des
Baugesuchs noch offen, weshalb die von der Beschwerdeführerin zitierte
Verwaltungsgerichtspraxis nicht einschlägig ist. Die Baukommission legt in
ihrer Eingabe vom 24. Januar 2024 nachvollziehbar dar, dass am 26. Oktober 2023
das Projektänderungsgesuch publiziert worden sei. Dagegen hat die
Beschwerdeführerin am 9. November 2023 Einsprache erhoben. Der Entscheid über
die Projektänderung steht hingegen noch aus. Wie es der Begriff bereits besagt,
handelte es sich dabei um eine Änderung, resp. somit um eine allfällige
Anpassung des Baugesuchs. Inwiefern darin ein Rückzug resultieren soll, geht
aus den knappen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hervor. Die Rüge der
Beschwerdeführerin ist somit abzuweisen.
11.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es
genüge nicht, den Entscheid, an welchem ausstandspflichtige Amtsträger
mitgewirkt haben, lediglich aufzuheben. Es seien sämtliche Verfahrensabschnitte
zu wiederholen. In casu sei die ausstandspflichtige Person an allen
durchgeführten Verfahrensschritten beteiligt gewesen. Deshalb sei die
Baubewilligung aufzuheben. Ihr sei ferner nie mitgeteilt worden, welche
Mitglieder an welchem Entscheid mitgewirkt hätten. Die Rüge der Vorbefassung
könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch gegen eine Gesamtbehörde
gerichtet werden, bspw. wenn sie sich während einer Vorfrage zu intensiv mit
einigen Rechtsfragen befasse.
11.2 Die Beschwerdeführerin konnte nicht
darlegen, inwieweit die besagte Ausstandsperson ausstandspflichtig ist. Bereits
im Beschwerdeverfahren vor dem BJD legte die Baukommission am 1. März 2023 der
Beschwerdeführerin offen, wer freiwillig in den Ausstand trat. Gemäss der
Baukommission handelt es sich beim besagten Mitglied um [...], welcher Landwirt
in B.___ und somit Eigentümer und Pächter diverser Grundstücke ist. Gemäss der
Baukommission trat [...] bereits an der Sitzung vom 1. März 2023, bei
welcher das Baugesuch thematisiert wurde, freiwillig in den Ausstand. Der
Behauptung der Beschwerdeführerin, ein Ausstandsbegehren könne gegen eine
Gesamtbehörde gerichtet werden, ist klar zu widersprechen. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich ein Ausstandsbegehren immer gegen
eine oder mehrere natürliche Personen und nicht gegen eine Gesamtbehörde zu
richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.4
f.). Indem die Beschwerdeführerin ihr Begehren gegen die Behörde gerichtet hat,
ist das BJD zurecht nicht auf das Ausstandsbegehren eingetreten. Vollständigkeitshalber
ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend das besagte Mitglied freiwillig in den
Ausstand trat und keine Ausstandsgründe gegeben sind. Nach § 117 Abs. 1
des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) haben Behördenmitglieder und
Ersatzmitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte in Ausstand zu treten,
wenn sie selbst, ihre Ehegatten, eingetragenen Partner oder Partnerinnen, durch
faktische Lebensgemeinschaft verbundenen Personen, Eltern, Kinder und
Geschwister oder ihre unmittelbaren Vorgesetzten an der zu behandelnde
Angelegenheit ein persönliches oder materielles Interesse besitzen (lit. a),
resp. wenn sie sich schon in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines
privatrechtlichen Mandats mit der Sache befasst haben (lit. b). Bei der
Person von [...] bestehen ebengerade gemäss Ausführungen der Baukommission
keine solche Ausstandsgründe. Die Beschwerde zielt somit ins Leere und ist
abzuweisen.
12.1 Das Baugespann stelle nach
Ausführungen der Beschwerdeführerin die Gebäudedimensionen unvollständig dar,
was das BJD jedoch als unbegründet abtue. Entgegen der Auffassung des BJD habe
die Beschwerdeführerin ein Rechtschutzinteresse, zumal es an der Beschwerde
nichts ändere, wenn sie in diesem Punkt keinen Rechtsnachteil erfahre. Hierzu
verweise sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung der Baubewilligung sei offensichtlich und werde auch
durch das BJD bestätigt. Die mangelhafte Profilierung verunmögliche die
materielle Beurteilung des Bauvorhabens. Diese sei derart fehlerhaft, dass
nicht nur die Gebäudehöhe falsch dargestellt sei, sondern es fehle auch die
Profilierung einiger wichtigen Teile des Bauvorhabens, nämlich des überdachten
Spitzplatzes sowie der Terrainauffüllung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass bei
richtiger Profilierung Dritte auf das Projekt aufmerksam gemacht worden wären
und sich mit der Beschwerdemöglichkeit befasst hätten.
12.2 Wie die Gebäudedimension
unvollständig dargestellt sein sollte, bringt die Beschwerdeführerin nicht
substantiiert dar. Untenstehend wird denn auch erläutert, dass ebengerade keine
Terrainauffüllung erfolgt, weshalb es keine Profilierung diesbezüglich benötigt.
In casu wurde das Baugesuch am 5. Mai 2022 im amtlichen Anzeiger publiziert und
die Gesuchunterlagen lagen bis zum 19. Mai 2022 öffentlich auf. Innert
Frist erhob die Beschwerdeführerin Einsprache, wodurch sie rechtzeitig vom
Bauvorhaben erfahren hat. Zudem konnte die Beschwerdeführerin anhand der Gesuchsunterlagen
das Bauvorhaben in seinem Ausmass einsehen, sich ein vollständiges Bild machen
und ihre Einsprachegründe fristgerecht sowie ausführlich darlegen. Bereits vor
Jahrzehnten hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Einsprecher, der
von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe
rechtzeitig hat anbringen können, nicht legitimiert ist zur Rüge, das
Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden. Der Einsprecher
könne nur sein eigenes Rechtsschutzinteresse geltend machen, nicht dasjenige
anderer (vgl. SOG 1983 Nr. 30 mit Verweis auf ein Urteil vom 16. November
1973). Daran ist festzuhalten, lauten doch die entsprechenden Bestimmungen (von
§ 12 Abs. 1 VRG und § 7 KBV) noch gleich wie damals. Die Beschwerde
erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
13.1 Die Beschwerdeführerin führt an, es
könne entgegen der Auffassung des BJD die Überprüfung der Nutzungspläne durch
einen Grundeigentümer verlangt werden, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse
daran hat, ein ihm störendes Bauvorhaben in seiner unmittelbaren Nachbarschaft
zu verhindern. Dazu verweise sie auf einen Praxiskommentar.
13.2 Der durch die Beschwerdeführerin
zitierte Kommentar ist nicht einschlägig. Es ist unbestritten, dass es sich
vorliegend um eine Baubewilligung für eine Baute handelt. Dies ist denn auch
Beschwerdegegenstand und nicht ein allfällig zukünftiger Nutzungsplan. Die
Beschwerdeführerin versteht denn auch die Ziffer 20 des Vorentscheides falsch, wonach
das BJD richtig feststellte, dass die Bauherrschaft Anspruch auf Beurteilung
ihres Baugesuchs nach der aktuellen Rechts- und Sachlage hat, wobei kein neuer
Nutzungsplan zu berücksichtigen ist. Wie das Baugesuch künftige Nutzungspläne
präjudizieren soll, legt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht dar.
Ihre appellatorischen Rügen sind somit nicht zu hören.
14.1 Die Beschwerdeführerin spricht sich
gegen die Planskizze betreffend Aussenparkplatz aus. Wenn ein Bauvorhaben den
gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, könne der Mangel nicht mit
Bedingungen und Auflagen geheilt werden. Projektänderungen können nicht in
einer Auflage oder Bedingung angeordnet werden. Werde festgestellt, dass das
Baugesuch eine Rechtswidrigkeit aufweise, habe die Baubehörde den Bauabschlag
zu erteilen oder das Baugesuch zur Nachbesserung zurückzuweisen. Es sei auch
nicht Sache der Baubehörden nach einer bewilligungsfähigen Alternative zu
suchen, selbst wenn es scheint, dass der Parkplatz ganz einfach verschoben
werden könnte. Dies treffe auch im vorliegenden Fall zu. Es sei nicht Sache der
Baukommission zu entscheiden oder zu suggerieren, wie der Parkplatz zu
erweitern sei.
14.2 Der von der Beschwerdeführerin
zitierte Verwaltungsgerichtsentscheid VWBES.2021.32 führt aus, dass es nur
möglich sei, eine Bewilligung mit einer Auflage zu erteilen, wenn es um eine
geringfügige, eindeutig bestimmbare Änderung oder Ergänzung geht. In casu geht
es um eine Anpassung des Aussenparkplatz auf eine Länge von 5 Meter und eine
Breite von mindestens 3 Meter. Die Bauherrschaft reichte einen Bauplan für
einen Parkplatz von einer Länge von 5.08 Meter und Breite von 3 Meter ein. Bei
der Änderung handelt es sich somit um eine geringfügige Änderung, welche nicht
eine Rückweisung oder einen Bauabschlag erfordert. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör der Beschwerdeführerin ist ferner nicht verletzt, zumal sie nicht zu
jeder Auflage angehört werden muss. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem
Punkt abzuweisen.
15.1 Gemäss der Beschwerdeführerin
schliesse § 70 Abs. 2 KBV nicht aus, dass der Begriff «massgebendes Terrain»
schon vor der Ortsplanungsrevision angewendet werde. Zudem habe das BJD nicht
überprüft, ob das Terrain richtig festgestellt worden sei.
15.2 Was die Beschwerdeführerin
vorbringt, ist nicht verständlich. Das BJD hat sie richtig darauf hingewiesen,
dass eben gerade der Begriff des «gewachsenen Terrains» massgebend ist, zumal
die Einwohnergemeinde B.___ ihre Ortsplanungsrevision noch nicht aufgelegt hat
und somit das alte Recht weiterhin gilt. Zudem hat sich das BJD umfassend zum
Terrain geäussert (vgl. Entscheid BJD Ziffer 24-26, 31-32). Die betreffenden
Ausführungen sind einschlägig und schlüssig. Die Rüge ist somit unbegründet und
abzuweisen.
16.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es
treffe nicht zu, dass das Grundstück GB Nr.[...] nie überbaut worden sei. Die
Strasse «[...]» sei teilweise auf der Fläche des Grundstückes gebaut worden.
Auch wenn die Strasse ohne Baubewilligung gebaut worden sei, bedeute dies
nicht, dass keine Abgrabung oder Aufschüttung gemacht worden sei. Auch das Gebäude
[...] komme auf einem flachen Boden zu stehen, was weitere Aufschüttungen des
Grundstückes suggeriere.
16.2 Eine Fläche gilt als überbaut, wenn
sie durch Bauten oder durch eine bauliche Nutzung (z.B. betriebsnotwendige,
permanent genutzte Parkplatz- oder Lagerfläche) belegt ist. Gestützt auf Google
Maps und Web GIS Client kann es als erstellt gelten, dass, bis auf einen
Schuppen, auf dem Grundstück GB [...] keine Bautätigkeiten und somit keine
relevanten Aufschüttungen und Abgrabungen stattgefunden haben, auch nicht durch
die Strasse «[...]». Dadurch hat sich am gewachsenen Terrain nichts geändert,
wodurch sich die Baukommission zu Recht auf das bestehende Terrain abstützte.
Wie die Beschwerdeführerin eine Aufschüttung suggeriert, ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
17.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor,
die Versickerung sei anhand der generellen Entwässerungsplanung der Gemeinde als
nicht geeignet erklärt worden. Die von der Bauherrschaft beanspruchten
Sammelleitungen seien nicht mit dem vorliegenden Bauprojekt geplant resp.
realisiert worden. Das BJD habe die Akteneinsicht in die benötigten
Informationen verweigert. Die Durchleitungs- bzw. Mitbenutzungsrechte sowie die
Zustimmung der Miteigentümer der Sammelleitungen seien nicht vorhanden. Die
Baukommission habe auch keine Mitbenutzung verfügt. Gemäss der
Beschwerdeführerin sei auch die strassenmässige und abwassertechnische
Erschliessung durch das BJD ungenügend geprüft worden.
17.2 Was die Beschwerdeführerin zu einem
solchen Vorwurf veranlasst, erschliesst sich nicht. Gemäss Daten aus dem Web
GIS Client sowie gemäss den Bauplänen würden sich die Beschwerdeführerin an die
Wasserleitungen der Verkäuferpartei anschliessen, wobei die Beschwerdeführerin
nicht Partei ist und somit kein Rechtschutzinteresse hat. Auf die Beschwerde
ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin zu
widersprechen, dass jegliche Mitbenützer ihre Zustimmung geben müssen, zumal
gemäss Abklärungen der Baukommission ein weiterer Anschluss an die Leitungen
kein Problem darstellt.
18.1 Die Beschwerdeführerin moniert, § 46 Abs. 2 KBV definiere den Begriff der «öffentlichen Verkehrsfläche» nicht. Die
Strasse «[...]» sei eine öffentliche Verkehrsfläche, deren Benutzung nicht
beschränkt sei. Als Konsequenz sei der vorgeschriebene Baulinienabstand durch
das Bauvorhaben nicht eingehalten.
18.2 Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin verweist das BJD für eine Definition der öffentlichen
Strasse nicht auf § 46 Abs. 2 KBV. Bei genauerem Lesen wäre der
Beschwerdeführerin verständlich geworden, dass das BJD § 46 KBV bzgl. den
Baulinienabstand anruft. Das BJD stellt richtig fest, dass es sich bei der
Strasse «[...]» um eine private Erschliessungsstrasse handelt, weshalb der
Baulinienabstand nach § 46 KBV nicht eingehalten werden muss.
19.1 Betreffend die anrechenbare
Grundstücksfläche verweise die Beschwerdeführerin auf § 34 Abs. 3 KBV. Die in
casu betrachtete Fläche diene mehreren Bauten sowie Grundstücken und gehöre zu
einer Erschliessungsstrasse. Wichtig sei, dass die Strasse seit Jahren durch
die Einwohnergemeinde zu übernehmen wäre. Eine für die Übernahme nötige
Abtrennung der Erschliessungsfläche werde eine unerlaubte Erhöhung der
Ausnützungsziffer als Folge haben. Bei der Dienstbarkeit zu Gunsten der
Öffentlichkeit handle es sich um eine freiwillige bzw. gewillkürte
Eigentumsbeschränkung und nicht um eine mittelbare öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung.
19.2 Gemäss Art. 1 der
Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gelten als öffentliche Strassen
benützte Verkehrsflächen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
Für die Frage, ob eine Strasse als öffentlich oder privat zu qualifizieren ist,
ist nicht das Eigentum massgebend. Ausschlaggebend ist, dass die Strasse einem
unbestimmten, nicht durch persönliche oder rechtliche Beziehung untereinander
oder zum Berechtigten verbundenen Personenkreis, also praktisch jedermann,
zumindest in beschränktem Umfang offensteht. Die Beurteilung richtet sich dabei
nach den für die Verkehrsteilnehmenden erkennbaren äusseren Umständen und nicht
nach dem inneren Willen des Verfügungsberechtigten. Eine Strasse ist
öffentlich, wenn sie dem Gemeindegebrauch gewidmet wurde, d.h. für den
öffentlichen (allgemeinen Gebrauch) bestimmt ist. Ein weiteres Kriterium für
die Öffentlichkeit einer Strasse ist deren Erschliessungsfunktion. Dient die
Strasse einem grösseren Gebiet als Erschliessung, spricht dies für eine
öffentliche Strasse. Handelt es sich bei einer Strasse bspw. um eine Sackgasse,
ist dies ein Indiz für eine private Strasse, da vorwiegend die Anwohner ein
Interesse an der Strasse haben. Im vorliegenden Fall erfolgt gestützt auf die
Baupläne die Zufahrt zum geplanten Haus über die Strasse «[...]». Dabei handelt
es sich gemäss den vorgenannten Ausführungen um eine Privatstrasse. Es handelt
sich somit nicht um eine öffentliche Strasse, zumal entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin die Eigentumsverhältnisse nicht massgebend sind und die
Strasse vorwiegend dem privaten Gebrauch dient. Ihr kommt somit kein
öffentlicher Charakter zu, weshalb die Strasse an die Landfläche anzurechnen
ist. Die Behauptung, dass die Gemeinde die Strasse übernehmen müsse, ist
lediglich die Einschätzung der Beschwerdeführerin und nicht massgebend. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt ebenso abzuweisen.
20.1 Nach den Ausführungen der
Beschwerdeführerin stütze sich das BJD bzgl. die Anrechenbarkeit der Bankettfläche
ohne vertiefte Ausführungen auf die Behauptung, das Bankett befinde sich auf
dem privaten Grundstück GB Nr. [...]. Die Fläche sei deshalb nicht anrechenbar.
Das Bankett gehöre zum öffentlichen Strassenareal. Deshalb sei das Bankett
nicht an der Landfläche anrechenbar.
20.2 Zur anrechenbaren Landfläche
gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw.
Grundstücksteile (§ 34 Abs. 1 aKBV). Wie bereits erwähnt handelt es sich bei
der Strasse «[...]» um eine Privatstrasse, weshalb das Bankett an der
Grundstückfläche einzurechnen ist (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd.
II, S. 926 f.). Zudem liegt das Bankett nördlich der [...] auf dem privaten
Grundstückteil, welches deshalb ebenso einzurechnen ist.
21.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor,
im vorliegenden Fall rechne das BJD die Bruttogeschossfläche des Sitzplatzes nicht
an. Der Sitzplatz müsse aber angerechnet werden, zumal es sich nicht um eine
Nebenbaute handle, weil es sich weder um einen Wintergarten noch um eine
Dachterrasse oder einen Balkon handle. Als offene Erdgeschosshalle könne der
Sitzplatz auch nicht qualifiziert werden, da diese als offen gelten würde, wenn
sie auf Stützen eines obstehenden Obergeschosses sei. Der Kubus des
Hauptgebäudes werde durch den Sitzplatz deutlich vergrössert und wodurch die
Dichte der baulichen Nutzung der Parzelle rechtswidrig verstärkt werde.
21.2 Weshalb es sich nicht um eine
Nebenbaute handeln soll, bringt die Beschwerdeführerin durch ihre
appellatorische Rüge nicht vor. Fakt ist, dass eine Nebenbaute eine
selbständige Nutzung umfasst. Wie das BJD richtig darlegte, sind Garagen,
Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser, Gartenpavillons Nebengebäude. Im
vorliegenden Fall ist der überdachte Sitzplatz somit ebenfalls eine Nebenbaute,
weshalb der Sitzplatz nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet werden
muss.
22.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das
BJD limitiere sich betreffend den Gewässerabstand darauf, auf die Ausführungen der
Baukommission zu verweisen. Das Bauprojekt berechne den Abstand nicht ein,
handle es sich vorliegend beim [...] um in eingedoltes Gewässer, wobei Art. 41
Abs. 1-4 GSchV beachtet werden müsse. Das Bauvorhaben halte den Gewässerabstand
nicht ein.
22.2 Die von der Beschwerdeführerin
angeführte Bestimmung von Art. 41 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR
814.201) ist nicht einschlägig, zumal es dabei um eine Wasserentnahme bei
bereits erteilter Konzession geht. In casu geht es nicht um eine
Wasserentnahme, sondern um die Berücksichtigung des Bauabstandes. Gemäss
Baukommission halte das Baugesuch den Abstand ein. Dies konnte die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht entkräften, indem sie keine
Angaben darüber macht, wie der Abstand nicht eingehalten wird.
23. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. Insbesondere aufgrund der zahlreichen Eingaben der
Beschwerdeführerin und der an eine Vielzahl erhobenen Rügen gestaltete sich das
Verfahren als äusserst aufwändig, weshalb die Kosten einschliesslich Entscheidgebühr
auf CHF 5'000.00 festzusetzen sind.
24. Die Beschwerdeführerin hat zudem der
obsiegenden Bauherrschaft eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt
David Lüthi hat mit Kostennote vom 18. April 2024 ein Honorar von CHF
3'400.15 (8.5h x CHF 250.00 + 4.7h x CHF 180.00 für Arbeiten des
juristischen Mitarbeiters + Auslagen von CHF 174.40 plus 8.1 % MwSt.). Der
Aufwand erscheint gerechtfertigt. Der Stundenansatz des juristischen
Mitarbeiters hält sich im Rahmen, zumal sie in der Regel über weniger
Berufserfahrung als praktizierende Rechtsanwälte verfügen und ihre Aufwände
entsprechend zwischen 50-100% des URP-Tarifs entschädigt werden können (vgl.
Kreisschreiben betreffend Einsatz und Entschädigung von Rechtspraktikanten und
juristischen Mitarbeitern vom 25. Juni 2012). Die Parteientschädigung in Höhe
von CHF 3'400.15 ist von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 5'000.00 zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF
3'000.00 wird verrechnet. A.___ hat somit noch CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat C.___ und D.___ eine
Parteientschädigung von CHF 3'400.15 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_597/2024 vom 19. März 2026 bestätigt.