VWBES.2023.373
Annullierung des Führerausweises auf Probe
29. Januar 2024Deutsch9 min
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ , vertreten durch Rechtsanwalt
Reto Gasser,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Annullierung
des Führerausweises auf Probe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. [...] 2003, ist seit dem
1. Dezember 2021 im Besitze eines Führerausweises auf Probe.
1.2 Mit Verfügung vom 16. Februar 2023
entzog ihm das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) den
Führerausweis auf Probe bis 10. Juni 2023 und verlängerte die Probezeit wegen
einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz.
2. Gemäss Strafanzeige vom 30. Oktober
2023 kollidierte A.___ am 24. September 2023 um 19:22 Uhr in [...] als
Lenker eines Personenwagens mit einem anderen Personenwagen seitlich, als er
nach der Autobahnausfahrt [...] in der Kurve von der Fahrbahn abgekommen war
und in der Folge die dortige Sicherheitslinie überfahren hatte. Er wurde wegen
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration
über 0.8 Promille, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Nichtanpassen der
Geschwindigkeit an die örtlichen Strassenverhältnisse (Kurve), Pflichtwidriges
Verhalten bei Unfall, Missachten der Sicherheitslinie mit Gefährdung,
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer) sowie Fahren auf der falschen Fahrbahnseite, begangen am
24. September 2023, 19:22 Uhr, in [...], mit einem Personenwagen, verzeigt.
3. Mit Verfügung vom 17. November 2023
annullierte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des BJD
den Führerausweis auf Probe von A.___ in Anwendung von Art. 15a Abs. 4 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 35a der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) infolge
schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art.
16c Abs. 1 lit. b und c SVG aufgrund Führens eines Personenwagens in
angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von
minimal 1.06 g/kg sowie Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss (THC
minimal 3.7 µg/L) mit Unfallfolge. Ausserdem wurde verfügt, dass ihm ab Erhalt
der genannten Verfügung das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien
und Spezialkategorien untersagt sei. A.___ wurde zudem in Kenntnis gesetzt,
dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Erhalt der Verfügung
und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, das die Eignung
bejaht und nicht älter als drei Monate alt ist, beantragt werden könne (Art.
15a Abs. 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VZV). Zudem sei ein positiv lautendes
verkehrsmedizinisches Gutachten vorzuweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). A.___
wurde ausserdem aufgefordert, den Führerausweis und allfällig vorhandene
weitere Ausweise spätestens drei Tage nach Erhalt der Verfügung einzusenden.
4. Mit Eingabe vom 28. November 2023
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung der MFK (nachfolgend: Vorinstanz) vom
17. November 2023 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung.
5. Mit Verfügung vom 30. November 2023
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Mit Stellungnahme vom 7. Dezember
2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024
informierte Rechtsanwalt Reto Gasser, dass ihn der Beschwerdeführer mit der
Wahrung seiner Interessen im Administrativverfahren beauftragt habe. Die von
ihm angeforderten Akten retournierte er dem Verwaltungsgericht (ohne
Stellungnahme) am 25. Januar 2024.
8. Für die Parteistandpunkte und
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der erstmals
erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe
erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem Inhaber der Führerausweis
auf Probe wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so
wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe
verfällt mit der zweiten mittelschweren oder schweren Widerhandlung (Abs. 4).
Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der
Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, das
die Eignung bejaht, erteilt werden (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der
Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6). Der
Zweck der Einführung des Führerausweises auf Probe liegt in der strengen Ahndung
und Prävention von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch
Neulenker und damit in der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber
erwartet von einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis
entzogen wurde, ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein
sorgfältiges künftiges Fahrverhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates, in
BBl 1999, S. 4473 ff.; BGE 136 I 345 E. 6.5 S. 351).
3.
Die Vorinstanz annullierte den
Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 15a Abs. 4
SVG. Nach dieser Bestimmung verfällt der Führerausweis auf Probe mit der
zweiten mittelschweren oder schweren Widerhandlung während der Probezeit. Mit
Verfügung vom 16. Februar 2023 war ihm wegen einer schweren Widerhandlung der
Führerausweis auf Probe bis 10. Juni 2023 entzogen und die Probezeit verlängert
worden. Die Vorinstanz stufte den Vorhalt des Führens eines Personenwagens in
angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von
minimal 1.06 g/kg und unter Drogeneinfluss (THC minimal 3.7 µg/L), mit
Unfallfolge, begangen am 24. September 2023, als schwere Widerhandlung im Sinne
von Art. 16c Abs 1 lit. b und c SVG ein. Der Führerausweis auf Probe sei somit
gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG verfallen und müsse annulliert werden.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet in
seiner Beschwerde vom 28. November 2023 den Sachverhalt gemäss Verfügung vom
17.
November 2023 in Bezug auf das Führen eines Personenwagens in
angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von
minimal 1.06 g/kg nicht. Er erhob einzig Beschwerde «gegen den Anklagepunkt
Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss (Thc Minimal 3.7 µg/L)». In
tatsächlicher Hinsicht macht er geltend, dass er erst nach dem Stillstand des
Fahrzeugs, aufgrund des grossen Schocks zur Beruhigung nach dem Unfall in [...],
einen Joint geraucht habe. Der THC-Wert im Blut sei ausserdem auffällig, da
dieser höher hätte sein sollen, wenn er bereits vor Antritt der Fahrt gekifft
hätte. Es sei nicht bewiesen, dass er vor Antritt der Fahrt gekifft habe.
5.1
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das
Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten
Blutalkoholkonzentration von minimal 1.06 g/kg sowie das Führen eines
Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss (THC minimal 3.7 µg/L) zu Recht als schwere
Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. b und c SVG qualifiziert hat.
5.2
Nach Art. 16c Abs. 1 lit. b und c
SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand mit einer
qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG)
ein Motorfahrzeug lenkt (lit. b), oder wegen Betäubungs- oder
Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem
Zustand ein Motorfahrzeug führt (lit. c). Nach Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 2
lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im
Strassenverkehr (SR 741.13) gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0.8
Gewichtspromille oder mehr als qualifizierte Alkoholkonzentration.
5.3
Gemäss forensisch-toxikologischer
Alkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. September 2023 wurde
eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration mit einem Minimalwert von 1.4 g/kg
ermittelt. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Nachtrunks, wodurch
eine zusätzliche Blutalkoholkonzentration von 0.34 g/kg zu erwarten wäre,
ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration mit einem Minimalwert von 1.06 g/kg.
Diese Blutalkoholkonzentration liegt über den 0.8 Gewichtspromille gemäss Art.
2.
lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im
Strassenverkehr, womit es sich um eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration
im Sinne von Art. 55 Abs. 6 SVG und damit um eine schwere Widerhandlung gemäss
Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG handelte.
5.4
Da bereits das Lenken eines
Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol-
oder Blutalkoholkonzentration allein eine schwere Widerhandlung im Sinne von
Art. 16c Abs. 1 SVG darstellt, kann offen gelassen werden, ob auch der
Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand wegen
Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen erfüllt ist. Dies
wird vom Beschwerdeführer gemäss Beschwerde vom 28. November 2023 bestritten.
Es bleibt anzumerken, dass gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 11. Januar 2024
dem Beschwerdeführer der Führerausweis auf Probe inzwischen wegen Verdachts auf
Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss (THC), begangen am 7. Januar
2024, 22:10 Uhr, in [...], mit einem Personenwagen, vorsorglich entzogen wurde.
Zudem müsse wegen der Fahrt in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten
Blutalkoholkonzentration von 1.06 ‰ der Führerausweis auf Probe des
Beschwerdeführers annulliert werden.
6.1
Dem Beschwerdeführer wurde der
Führerausweis auf Probe bereits mit Verfügung vom 16. Februar 2023 vorübergehend
entzogen. Ausserdem wurde ihm die Probezeit für den Führerausweis auf Probe verlängert.
Durch sein Verhalten am 24. September 2023 hat er – noch während der Probezeit
– eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen. Dies stellt die zweite
Widerhandlung dar, die zum Entzug des Führerausweises führt, weshalb der
Führerausweis auf Probe nach Art. 15a Abs. 4 SVG verfällt und ein neuer
Lernfahrausweis laut Art. 15a Abs. 5 SVG frühestens ein Jahr nach Begehung der
Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, das
die Eignung bejaht, erteilt werden kann. Entsprechend ist die angefochtene
Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Sie ist abzuweisen.
6.2
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann