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Entscheid

VWBES.2023.373

Annullierung des Führerausweises auf Probe

29. Januar 2024Deutsch9 min

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ , vertreten durch Rechtsanwalt

Reto Gasser,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Annullierung

des Führerausweises auf Probe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. [...] 2003, ist seit dem

1. Dezember 2021 im Besitze eines Führerausweises auf Probe.

1.2 Mit Verfügung vom 16. Februar 2023

entzog ihm das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) den

Führerausweis auf Probe bis 10. Juni 2023 und verlängerte die Probezeit wegen

einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz.

2. Gemäss Strafanzeige vom 30. Oktober

2023 kollidierte A.___ am 24. September 2023 um 19:22 Uhr in [...] als

Lenker eines Personenwagens mit einem anderen Personenwagen seitlich, als er

nach der Autobahnausfahrt [...] in der Kurve von der Fahrbahn abgekommen war

und in der Folge die dortige Sicherheitslinie überfahren hatte. Er wurde wegen

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration

über 0.8 Promille, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Nichtanpassen der

Geschwindigkeit an die örtlichen Strassenverhältnisse (Kurve), Pflichtwidriges

Verhalten bei Unfall, Missachten der Sicherheitslinie mit Gefährdung,

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer) sowie Fahren auf der falschen Fahrbahnseite, begangen am

24. September 2023, 19:22 Uhr, in [...], mit einem Personenwagen, verzeigt.

3. Mit Verfügung vom 17. November 2023

annullierte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des BJD

den Führerausweis auf Probe von A.___ in Anwendung von Art. 15a Abs. 4 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 35a der Verordnung über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) infolge

schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art.

16c Abs. 1 lit. b und c SVG aufgrund Führens eines Personenwagens in

angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von

minimal 1.06 g/kg sowie Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss (THC

minimal 3.7 µg/L) mit Unfallfolge. Ausserdem wurde verfügt, dass ihm ab Erhalt

der genannten Verfügung das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien

und Spezialkategorien untersagt sei. A.___ wurde zudem in Kenntnis gesetzt,

dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Erhalt der Verfügung

und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, das die Eignung

bejaht und nicht älter als drei Monate alt ist, beantragt werden könne (Art.

15a Abs. 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VZV). Zudem sei ein positiv lautendes

verkehrsmedizinisches Gutachten vorzuweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). A.___

wurde ausserdem aufgefordert, den Führerausweis und allfällig vorhandene

weitere Ausweise spätestens drei Tage nach Erhalt der Verfügung einzusenden.

4. Mit Eingabe vom 28. November 2023

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung der MFK (nachfolgend: Vorinstanz) vom

17. November 2023 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung.

5. Mit Verfügung vom 30. November 2023

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Mit Stellungnahme vom 7. Dezember

2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024

informierte Rechtsanwalt Reto Gasser, dass ihn der Beschwerdeführer mit der

Wahrung seiner Interessen im Administrativverfahren beauftragt habe. Die von

ihm angeforderten Akten retournierte er dem Verwaltungsgericht (ohne

Stellungnahme) am 25. Januar 2024.

8. Für die Parteistandpunkte und

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der erstmals

erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe

erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem Inhaber der Führerausweis

auf Probe wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so

wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe

verfällt mit der zweiten mittelschweren oder schweren Widerhandlung (Abs. 4).

Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der

Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, das

die Eignung bejaht, erteilt werden (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der

Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6). Der

Zweck der Einführung des Führerausweises auf Probe liegt in der strengen Ahndung

und Prävention von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch

Neulenker und damit in der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber

erwartet von einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis

entzogen wurde, ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein

sorgfältiges künftiges Fahrverhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates, in

BBl 1999, S. 4473 ff.; BGE 136 I 345 E. 6.5 S. 351).

3.

Die Vorinstanz annullierte den

Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 15a Abs. 4

SVG. Nach dieser Bestimmung verfällt der Führerausweis auf Probe mit der

zweiten mittelschweren oder schweren Widerhandlung während der Probezeit. Mit

Verfügung vom 16. Februar 2023 war ihm wegen einer schweren Widerhandlung der

Führerausweis auf Probe bis 10. Juni 2023 entzogen und die Probezeit verlängert

worden. Die Vorinstanz stufte den Vorhalt des Führens eines Personenwagens in

angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von

minimal 1.06 g/kg und unter Drogeneinfluss (THC minimal 3.7 µg/L), mit

Unfallfolge, begangen am 24. September 2023, als schwere Widerhandlung im Sinne

von Art. 16c Abs 1 lit. b und c SVG ein. Der Führerausweis auf Probe sei somit

gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG verfallen und müsse annulliert werden.

4.

Der Beschwerdeführer bestreitet in

seiner Beschwerde vom 28. November 2023 den Sachverhalt gemäss Verfügung vom

17.

November 2023 in Bezug auf das Führen eines Personenwagens in

angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von

minimal 1.06 g/kg nicht. Er erhob einzig Beschwerde «gegen den Anklagepunkt

Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss (Thc Minimal 3.7 µg/L)». In

tatsächlicher Hinsicht macht er geltend, dass er erst nach dem Stillstand des

Fahrzeugs, aufgrund des grossen Schocks zur Beruhigung nach dem Unfall in [...],

einen Joint geraucht habe. Der THC-Wert im Blut sei ausserdem auffällig, da

dieser höher hätte sein sollen, wenn er bereits vor Antritt der Fahrt gekifft

hätte. Es sei nicht bewiesen, dass er vor Antritt der Fahrt gekifft habe.

5.1

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das

Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten

Blutalkoholkonzentration von minimal 1.06 g/kg sowie das Führen eines

Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss (THC minimal 3.7 µg/L) zu Recht als schwere

Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. b und c SVG qualifiziert hat.

5.2

Nach Art. 16c Abs. 1 lit. b und c

SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand mit einer

qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG)

ein Motorfahrzeug lenkt (lit. b), oder wegen Betäubungs- oder

Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem

Zustand ein Motorfahrzeug führt (lit. c). Nach Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 2

lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im

Strassenverkehr (SR 741.13) gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0.8

Gewichtspromille oder mehr als qualifizierte Alkoholkonzentration.

5.3

Gemäss forensisch-toxikologischer

Alkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. September 2023 wurde

eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration mit einem Minimalwert von 1.4 g/kg

ermittelt. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Nachtrunks, wodurch

eine zusätzliche Blutalkoholkonzentration von 0.34 g/kg zu erwarten wäre,

ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration mit einem Minimalwert von 1.06 g/kg.

Diese Blutalkoholkonzentration liegt über den 0.8 Gewichtspromille gemäss Art.

2.

lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im

Strassenverkehr, womit es sich um eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration

im Sinne von Art. 55 Abs. 6 SVG und damit um eine schwere Widerhandlung gemäss

Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG handelte.

5.4

Da bereits das Lenken eines

Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol-

oder Blutalkoholkonzentration allein eine schwere Widerhandlung im Sinne von

Art. 16c Abs. 1 SVG darstellt, kann offen gelassen werden, ob auch der

Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand wegen

Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen erfüllt ist. Dies

wird vom Beschwerdeführer gemäss Beschwerde vom 28. November 2023 bestritten.

Es bleibt anzumerken, dass gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 11. Januar 2024

dem Beschwerdeführer der Führerausweis auf Probe inzwischen wegen Verdachts auf

Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss (THC), begangen am 7. Januar

2024, 22:10 Uhr, in [...], mit einem Personenwagen, vorsorglich entzogen wurde.

Zudem müsse wegen der Fahrt in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten

Blutalkoholkonzentration von 1.06 ‰ der Führerausweis auf Probe des

Beschwerdeführers annulliert werden.

6.1

Dem Beschwerdeführer wurde der

Führerausweis auf Probe bereits mit Verfügung vom 16. Februar 2023 vorübergehend

entzogen. Ausserdem wurde ihm die Probezeit für den Führerausweis auf Probe verlängert.

Durch sein Verhalten am 24. September 2023 hat er – noch während der Probezeit

– eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen. Dies stellt die zweite

Widerhandlung dar, die zum Entzug des Führerausweises führt, weshalb der

Führerausweis auf Probe nach Art. 15a Abs. 4 SVG verfällt und ein neuer

Lernfahrausweis laut Art. 15a Abs. 5 SVG frühestens ein Jahr nach Begehung der

Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, das

die Eignung bejaht, erteilt werden kann. Entsprechend ist die angefochtene

Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Sie ist abzuweisen.

6.2

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann