VWBES.2023.374
Gartenumgestaltung / Pool, Pavillon etc.
24. Juli 2024Deutsch21 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Gartenumgestaltung
/ Pool, Pavillon etc.
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund des von A.___ und B.___
(Bauherrschaft) eingereichten Bauvorhabens («Zweckänderung und Umbau
Kellergeschoss sowie Heizungssanierung») stellte das Bau- und Justizdepartement
des Kantons Solothurn (BJD), Amt für Raumplanung (ARP), diverse zusätzliche
bauliche Veränderungen auf dem Grundstück GB C.___ Nr. [...] fest. Daraufhin
eröffnete das ARP ein Aufsichtsverfahren, mittels welchem die örtliche
Baubehörde auf die diversen baulichen Veränderungen auf Grundstück GB C.___
Nr. [...] aufmerksam gemacht wurde. Das ARP erteilte der örtlichen
Baubehörde den Auftrag, für sämtliche Bauten und Anlagen ein nachträgliches
Baugesuch von der Bauherrschaft einzufordern.
2. Ein nachträgliches Baugesuch wurde
insbesondere für die Teilbauvorhaben Nrn. 1 und 2 eingereicht und vom 9.
März 2023 bis zum 23. März 2023 öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind keine
eingegangen. Für Teilbauvorhaben Nr. 6 liegt – soweit ersichtlich – kein
nachträgliches Baugesuch in den Akten.
3. Die örtliche Baubehörde der Gemeinde C.___
überwies dem BJD das nachträgliche Baugesuch für vorgenannte Bauvorhaben zur
Prüfung.
4. Am 18. August 2023 fand vor Ort auf
dem Grundstück GB C.___ Nr. [...] ein Augenschein unter Teilnahme der am
Verfahren beteiligten Personen statt. Das entsprechende Protokoll datiert vom
24. August 2023.
5. Am 11. September 2023 wurde der
Bauherrschaft mittels Einschreiben der Verfügungsentwurf zum rechtlichen Gehör
mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 6. Oktober 2023 zugestellt.
6. Am 19. September 2023 reichte die
Bauherrschaft ihre Stellungnahme, datiert vom 15. September 2023, beim BJD ein.
Die Bauherrschaft bat um ein persönliches Treffen.
7. Das BJD verzichtete auf ein erneutes
Treffen, da es davon ausging, dass aus einem weiteren Treffen keine neuen
rechtserheblichen Erkenntnisse resultieren würden. Mit Entscheid vom 26.
September 2023 entschied das BJD über den vorliegenden Streitgegenstand bzw.
über die diversen Teilbauvorhaben (Nr. 1 bis 9), insbesondere auch über
jene, für welche kein nachträgliches Baugesuch eingereicht wurde.
8. Mit Beschwerde vom 22. November 2023 gelangte
die Bauherrschaft (im Folgenden: Beschwerdeführer) ans BJD, das die Beschwerde
zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwies. Vor
dem Verwaltungsgericht angefochten sind nur noch die Teilbauvorhaben Nr. 1
(mobiler Pool), Nr. 2 (Pavillon) und Nr. 6 (Einfriedung), sowie die
Frist für den Rückbau / die Entfernung und Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes.
9. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023
stellte die Baukommission der Gemeinde C.___ dem Verwaltungsgericht sämtliche
Akten in vorliegender Angelegenheit zu. Sie verzichtete auf eine
Vernehmlassung.
10. Mit Vernehmlassung vom
3. Januar 2024 schloss das BJD auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
11. Mit Schreiben vom 22. Januar
2024 teilte die Baukommission der Gemeinde C.___ mit, sie habe sich dazu
entschieden, nicht ins Verfahren einzugreifen. Sie finde die Rückbauverfügung
des BJD jedoch unverhältnismässig.
12. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 äusserten
sich die Beschwerdeführer erneut zum Verfahren.
13. Mit Verfügung vom 27. März 2024 lud
das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführer, das BJD und das Amt für
Raumplanung zu einem Augenschein auf den 11. Juni 2024 vor. Der
Baukommission der Einwohnergemeinde C.___ wurde das Erscheinen freigestellt.
14. Am 11. Juni 2024 fand der
Augenschein unter Führung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts statt.
15. Mit Verfügung vom 13. Juni 2024
wurde den Parteien das Protokoll inkl. Fotos zugestellt mit der Gelegenheit,
abschliessende Bemerkungen einzureichen.
16. Am 3. Juli 2024 (Postaufgabe)
reichten die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
17. Die Sache ist spruchreif. Für die
Parteistandpunkte und die Ausführungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid
des BJD und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführer machen in ihrer
Eingabe vom 3. Juli 2024 insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Urteil
8C_626/2018 vom 29. Januar 2019, E. 4). Vorliegend konnten sich die
Beschwerdeführer allemal hinreichend zur Sache äussern. Das Verwaltungsgericht
verfügt über volle Kognition und führte sogar einen Augenschein durch, obwohl
bereits die Vorinstanz einen Augenschein vorgenommen hatte. Ob das rechtliche
Gehör tatsächlich verletzt wurde, braucht nicht überprüft zu werden, da es
ohnehin geheilt worden wäre. Den Beschwerdeführern ist aus einer allfälligen
Verletzung des rechtlichen Gehörs kein Nachteil erwachsen.
2.1
Vor dem Verwaltungsgericht ist
unbestritten, dass das Grundstück in der Landwirtschaftszone, überlagert mit
dem Gewässerschutzbereich Au, liegt. Zudem liegt das Bauvorhaben
entlang eines Objekts aus dem Bundesinventar der historischen Verkehrswege der
Schweiz (IVS, IVS Regional und Lokal, Strecke «[…] – […]», IVS-Objekt: SO […]).
Die bereits realisierten Bauvorhaben liegen somit ausserhalb der Bauzone,
weshalb neben der ordentlichen Baubewilligung zusätzlich gemäss § 38bis
Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) die Bewilligung durch das
kantonale BJD notwendig ist.
2.2
Weiter ist unbestritten, dass die
realisierten Bauten und Anlagen nicht zonenkonform sind, insbesondere zumal die
Bauherrschaft keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt. In der
Landwirtschaftszone sind nämlich nur diejenigen Bauten und Anlagen
zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den
bodenabhängig produzierenden Gartenbau aktuell notwendig sind (Art. 16a
Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]). Somit erteilte das BJD zurecht keine nachträgliche
Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG. Die Vorinstanz prüfte sodann
aber, ob eine nachträgliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG
erteilt werden kann.
3.
Die Vorinstanz sah die
Voraussetzungen für eine nachträgliche Ausnahmebewilligung für die
Teilbauvorhaben Nrn. 3 (Tisch mit Bank inkl. Weg) und 7 (Rabatte) sowie die
Holzstützmauer als erfüllt an und erteilte die Bewilligung. Für die restlichen
Teilbauvorhaben Nrn. 1 (mobiler Pool), 2 (Pavillon), 4 (Liegestühle und
Gartenbeete), 5 (Sitzplatz), 6 (Einfriedung) und 8 (Palette, Anhänger,
Gartenschuppen [Plastik]) erteilte sie keine nachträgliche Ausnahmebewilligung.
Die Beschwerdeführer zeigen sich mit dem Rückbau der Teilbauvorhaben Nrn. 4, 5,
8, 9 (Trampolin und Ping-Pong-Tisch, über die nicht verfügt wurde) als einverstanden,
weshalb es im vorliegenden Verfahren nur noch um die Beurteilung des mobilen
Pools (Teilbauvorhaben Nr. 1), des Pavillons (Teilbauvorhaben Nr. 2) und die
Einfriedung (Teilbauvorhaben Nr. 6) geht.
4.1
Zu prüfen ist folglich, ob für die
ohne Bewilligung erstellten Bauten eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt
werden kann. Gemäss Art. 24c des RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten
und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem
Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen können mit
Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll
erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder
geändert worden sind (Abs. 2).
4.2
Art. 24c RPG stellt eine
Konkretisierung der Bestandesgarantie dar. Die Bestandesgarantie ist nur auf
altrechtliche Bauten und Anlagen anwendbar, die rechtmässig erstellt oder
geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets
im Sinne des Bundesrechts wurde (Art. 41 Raumplanungsverordnung [RPV, SR 700.1];
vgl. zum Ganzen Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
Bern 2022, S. 220 ff.). Das BJD stellte nach Konsultation der Archivakten fest,
dass der Bauherrschaft frühere Bauvorhaben nach Art. 24c RPG beurteilt und
bewilligt wurden. Darauf ist abzustellen und die vorliegende Angelegenheit nach
Art. 24c RPG zu beurteilen.
4.3
Nach Art. 24c Abs. 4 RPG
müssen Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe
Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet
sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Abs. 4), wobei diese
Bestimmung nicht auf bauliche Umgebungsgestaltungen, wie hier zur Diskussion
stehend, ausgerichtet ist.
4.4
Nach Art. 42 RPV der, als
Konkretisierung des Art. 24c Abs. 2 RPG, gilt eine Änderung als
teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder
Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt.
Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Abs. 1). Massgeblicher
Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem
sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand
(Abs. 2). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt
bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Abs. 3).
4.5
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu aArt. 24c Abs. 2 RPG, welche weiterhin anwendbar ist, ist
darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von
untergeordneter Natur ist. Die Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich
Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt werden und es dürfen
keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung
und Umwelt geschaffen werden. Gefordert ist nicht völlige Gleichheit von Alt
und Neu, sondern die Identität bezieht sich – wie Art. 42 Abs. 1 RPV verdeutlicht
– auf die «wesentlichen Züge», also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen
Merkmale des Objekts. Ob die so verstandene Identität noch gewahrt wird,
beurteilt sich unter Würdigung aller raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem
Zusammenwirken. Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der
Identität ist grundsätzlich der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes am 1.
Juli 1972 befand bzw. die nach diesem Datum erfolgte Zuweisung der Bauten und
Anlagen von der Bauzone in eine Nichtbauzone. Grund dafür ist, dass mit diesem
Gesetz erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen
wurde (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2022,
S. 221; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2017 1C_48/2017 E. 3).
Damit soll sichergestellt werden, dass die maximal zulässigen Änderungs- und
Erweiterungsmöglichkeiten zwar möglicherweise in mehreren Etappen, insgesamt
aber nur einmal ausgenutzt werden können. In jedem Fall bleibt die
Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Dies
bedingt eine Interessenabwägung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2022 vom
30.
September 2022 E. 6.3 mit diversen Hinweisen).
4.6
Die Trennung des Baugebietes vom
Nichtbaugebiet stellt eines der grundlegendsten Prinzipien des
Raumplanungsrechts des Bundes dar. Im Lichte dieses wichtigen raumplanerischen
Anliegens ist auch Art. 24c RPG auszulegen. Für die Beurteilung der Wahrung der
Identität der Bauten und Anlagen dienen als massgeblichen Vergleichszustand für
das Grundstück GB C.___ Nr. [...] die Luftbilder von Swisstopo aus den Jahren
1976.
und 1982, auf welchen eine unbebaute Landschaft zu erkennen ist. Die drei
Teilbauvorhaben sind in ihrer Gesamtheit mit den restlich bewilligten
Teilbauvorhaben anhand von Art. 24c RPG zu beurteilen.
4.7
Weil besitzstandsgeschützte Bauten
und Anlagen nach Art. 24c RPG zusammen mit ihrer unmittelbaren Umgebung als
eine Einheit wahrgenommen werden, fallen landschaftsrelevante Umgebungsarbeiten
– wie vorliegend namentlich die Terrainveränderungen bei der Beurteilung der
Identitätswahrung nach Art. 41 Abs. 1 RPV – naturgemäss stark ins Gewicht.
Daraus darf ohne weiteres abgeleitet werden, dass Umgebungsarbeiten auf das
absolut notwendige Minimum zu beschränken sind und nur in örtlich/situativ gut
angepasster Bauweise realisiert werden dürfen.
5.1.1
Beim Teilvorhaben Nr. 1 (mobiler
Pool bzw. Terrainveränderung) handelt es sich um einen Platz auf dem Grundstück,
der ausgeebnet und danach mit Erde und Kies aufgefüllt wurde. Vor der
Planierung bzw. Ebnung verlief das Terrain abfallend. Auf die nach der
Terrainveränderung ebene Fläche legte die Bauherrschaft einen blauen
Filzteppich. Diese Ebene soll dazu dienen, während rund 3 Monaten pro Jahr einen
mobilen Pool aufzustellen. Neben dieser Fläche stehen Sträucher und Bäume, die
gemäss Bauherrschaft von selbst gewachsen seien. Zudem werden die Bäume von
Paletten umschlossen (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 11. Juni 2024). Die
Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde vom 22. November 2023
betreffend Teilbauvorhaben Nr. 1 sinngemäss, die Terrainveränderung sei
beizubehalten. Sie würden Kies, Teppich und die Paletten-Bauten entfernen.
Anstelle der Paletten würden sie ein schräges Bord erstellen. Auf der
restlichen waagrechten Fläche würden sie eine Blumenwiese ansäen. Weiter führen
sie aus, auf dem ganzen Grundstück befinde sich keine waagrechte Fläche. Sie
müssten überall eine Fläche ausebnen, um einen mobilen Pool aufstellen zu
können. Zudem würden sie Rechtsgleichheit in dieser Sache fordern. In
unmittelbarer Nachbarschaft oberhalb von ihnen sei ein Weiher angelegt worden
mit weit grösseren Terrainveränderungen. Sollte bei ihnen auch ein Weiher genehmigt
werden, wäre ein Naturweiher eine Option.
5.1.2
Soweit die Beschwerdeführer den
sinngemässen Antrag stellen, eventualiter sei ihnen ein Weiher zu bewilligen,
ist der Antrag gestützt auf § 69 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS
124.11) nicht zu hören. Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren gestellt
werden. Was die von den Beschwerdeführern ins Feld geführte «Rechtsgleichheit»
anbelangt, gibt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2014 vom 27.
Januar 2015, E. 4.2). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht
der Rücksicht auf gleichmässige Rechtsanwendung vor. Niemand soll von
unrechtmässigen Vorteilen anderer profitieren. Sonst könnte sich eine Behörde
von der Verpflichtung lösen, das Gesetz anzuwenden, und der Richter müsste
diese Praxis im Namen der Rechtsgleichheit schützen. Ein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht kann nur entstehen, wenn eine Behörde in ständiger
Praxis vom Gesetz abweicht, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden
will und wenn keine gewichtigen öffentlichen Interessen der gesetzwidrigen
Begünstigung entgegenstehen (Pierre Tschannen et al.: Allgemeines
Verwaltungsrecht, Bern 2022, § 23 Rz. 520 f.). Davon kann hier keine Rede sein.
Dasselbe gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 3.
Juli 2024, wonach der Bauer trotz Gewässerschutzgebiet auf dem Feld nebenan und
oberhalb Richtung Wald angeblich bereits acht Mal Pestizid, Dünger oder Gülle
auf die Felder verteilt habe, obwohl sich Quellen, Grundstuben oder Grundwasser
auf den Feldern befänden. Diese Angelegenheit ist weder Gegenstand dieses
Verfahrens noch ist klar, was die Beschwerdeführer hieraus zu ihren Gunsten
ableiten möchten.
5.1.3
Die örtliche Baukommission geht
bei der Terrainveränderung (Teilbauvorhaben Nr. 1) von einer geringen Veränderung
aus, die Vorinstanz von einer erheblichen. Die Vorinstanz begründet ihren
Entscheid, das Terrain sei in seinen ursprünglichen natürlichen, ansteigenden
Verlauf zu bringen, insbesondere damit, dass der mobile Pool bzw. die dadurch
vorgenommene Terrainveränderung im Vergleich zu Vorgenannten künstlich wirke.
Auf Seite 7 des Protokolls des Augenscheins vom 24. August 2023 sieht man von
der westlichen [...]strasse bis hin zur östlichen Parzellengrenze ein Gefälle.
Dieses Gefälle bestand gemäss Akten (SOBAU-Geschäftsnummer: [...]; Gebäudeplan,
Ansicht Nord, Stand 1972, wohl vom Beschwerdeführer unterzeichnet am 29. September
2022) bereits im Jahr 1972, nur, dass aktuell im Verlauf des Gefälles eine ebene
Fläche geschaffen wurde. In den Akten der Baukommission befinden sich
insbesondere vier A-4 Seiten an Fotos der verschiedenen Teilbauvorhaben,
offenbar erstellt durch die Beschwerdeführer selbst und vom Beschwerdeführer am
28.
Februar 2023 unterzeichnet. Auf der ersten Seite ist die Terrainveränderung
in einem Querprofil skizziert dargelegt. Sowohl der ursprüngliche Verlauf des
Gefälles als auch der neue Terrainverlauf sind ersichtlich. Da Humus abgetragen
wurde und durch die Veränderung nun eine grössere Fläche eben ist, verläuft der
Anstieg an der einen Stelle nun steiler. Gemäss Skizze wurde an derjenigen
Stelle, wo am Meisten abgetragen wurde, 80 cm Humus abgetragen. Die gesamte
erschaffene «Pool-Ebene» beträgt gemäss Skizze der Beschwerdeführer insgesamt
42.24
m2. Es wird davon ausgegangen, dass die Skizze der Realität
entspricht. Anlässlich des Augenscheins vom 11. Juni 2024 konnte sich der
Präsident des Verwaltungsgerichts ein eigenes Bild des Baus verschaffen. Er gab
den Parteien vor Ort seine Einschätzung ab. Er empfand die Terrainveränderung
beim Pool als sehr massiv, was aus den Akten nicht so ausgeprägt hervorgegangen
sei (S. 4 des Protokolls des Augenscheins vom 11. Juni 2024). Der
Terrainverlauf wirkt nach Schaffung der ebenen Fläche tatsächlich künstlich. Das
abfallende Gelände verläuft durch die Terrainveränderung nicht mehr natürlich.
Aufgrund dessen ist die Terrainveränderung als erheblich einzustufen. Die
Beurteilung erfolgt nach objektiven Massstäben und es kann weder auf die
subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche
Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen. Dass die Vorinstanz die
Ausnahmebewilligung nicht erteilt hat, ist nicht zu beanstanden. Dass die
Beschwerdeführer – worauf sie in ihrer Eingabe vom 3. Juli 2024 erneut hinweisen
– auf ihrem Grundstück angeblich über keine alternative Fläche verfügen, um den
Pool aufzustellen, ändert an der Sache nichts. Das Terrain ist in seinen
ursprünglichen natürlichen, ansteigenden Verlauf zu bringen. Der Kies, der
Teppich und die Paletten sind zu entfernen, wobei festzuhalten ist, dass die
Beschwerdeführer mit deren Entfernung ohnehin einverstanden sind. Dasselbe gilt
für das Ansäen der Blumenwiese. Weiter hat die Vorinstanz im Rahmen der
Verhältnismässigkeit verzichtet, eine Entfernung der (angeblich) natürlich
gewachsenen Bäume und Sträucher anzuordnen, was nicht zu beanstanden ist.
5.2.1
Beim Teilbauvorhaben Nr. 2 handelt
es sich um einen Pavillon, der vor ca. 20 Jahren entstanden sei. Aus den Akten ist
ersichtlich, dass der Pavillon zumindest ab den Frühlingsmonaten mit Blättern
und weissen und grünen Blüten überwachsen ist. Der Boden ist mit Kies bedeckt. Auf
dem Sitzplatz stehen Stühle, Bank und Tisch. Dasselbe konnte auch anlässlich
des Augenscheins am 11. Juni 2024 festgestellt werden. Hierzu stellen die
Beschwerdeführer den Antrag, den Pavillon stehen lassen zu dürfen. Sie würden
Bank, Stühle, Tisch und den Kiesboden entfernen und würden den ganzen Platz mit
Blumenwiesenmischung überwachsen lassen. Sie führen insbesondere und
zusammengefasst aus, in ihrer Form würden sich die Pflanzen perfekt in die
grüne Landschaft einfügen. Mit der Zerstörung der Pflanzenvielfalt werde
zahlreichen Tieren wie Vögel, Insekten und Bienen die Lebensgrundlage
weggenommen (Biodiversität). Mit ihrer Eingabe vom 3. Juli 2024 betonen die
Beschwerdeführer erneut, wie sehr ihnen der Pavillon am Herzen liege.
5.2.2
Dass der Pavillon die Identität
einer unbebauten Fläche nicht wahrt, dürfte wohl kaum in Frage gestellt werden.
Dabei spielt keine Rolle, dass die Öffentlichkeit die Veränderungen auf dem
Grundstück der Beschwerdeführer anscheinend nicht wahrgenommen habe (wie die
Beschwerdeführer dies in ihrer Eingabe vom 3. Juli 2024 ausführten). Auch wenn
verständlich ist, dass der Pavillon den Beschwerdeführern viel bedeutet, tun die
von ihnen ins Feld geführten Argumente der Biodiversität und des Anblicks der
blühenden Pflanzen und Bäume für die vorliegende Beurteilung nichts zur Sache.
Im Übrigen dürfte der Pavillon mindestens in den Wintermonaten karg und kühl in
der Landschaft stehen. Rechtlich und insbesondere mit Blick auf den Grundsatz
der Trennung von Bau- und Nichtbauland gibt es keine Gründe, den Pavillon ausnahmsweise
zu bewilligen. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, es
kann darauf abgestellt werden.
5.3.1
Beim Teilbauvorhaben Nr. 6 handelt
es sich um die Einfriedung (weisser Lattenzaun). Diesbezüglich stellen die
Beschwerdeführer den Antrag, den Zaun durch naturbelassene Holzpfosten mit
senkrechten Holzlatten zu ersetzen. Sie führen aus, die Rechtsgleichheit sei
auch hier nicht gegeben. Weiter könnten Kinder im Garten beim Ursusgeflecht auf
den waagrechten Drähten hochklettern. Wegen der Sicherheit der Kinder würden
sie eine Konstruktion mit senkrechten Elementen bevorzugen.
5.3.2
Der weisse Lattenzaun entlang der
Strasse erinnert tatsächlich – wie die Vorinstanz ausführt – an einen Zaun,
welcher auf Parzellen innerhalb der Bauzone und insbesondere rund um Ziergärten
anzutreffen ist. Er wirkt fremd und passt nicht in die Landwirtschafszone. Was
die Sicherheit der Kinder anbelangt, dient eine Einfriedung, wie auch bereits
die Vorinstanz ausführte, primär der Abgrenzung eines Grundstücks zu anderen
Grundstücken. Ob im Übrigen der weisse Lattenzaun mehr Sicherheit bietet als
ein Holzzaun, kann kaum als erstellt erachtet werden. Anlässlich des
Augenscheins vom 11. Juni 2024 einigten sich alle Beteiligten darauf, dass das
Metallgerüst des Zauns stehen gelassen werden kann, unter der Auflage, dass es braun
(in der gleichen Farbe wie die anzubringenden Holzlatten) anzumalen ist und die
Latten durch naturbelassene Holzlatten alle in gleicher Höhe (kein
wellenförmiger Höhenunterschied) zu ersetzen sind. Die Kugeln bzw. jegliches
Dekorationselement sind bzw. ist zu entfernen. Die Beschwerdeführer führten in
ihrer Eingabe vom 3. Juli 2024 aus, es sei u.a. besprochen worden, die
Metallpfosten verzinkt zu belassen (statt braun oder grau zu streichen). Dies
ergibt sich aus dem Protokoll vom 11. Juni 2024 nicht. Auch würde dies der
Auflage widersprechen, das Metallgerüst in der gleichen Farbe wie die
Holzlatten anzumalen. Somit wird die Auflage erteilt, den Zaun wie soeben
beschrieben zu ersetzen bzw. zu ändern.
5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Landschaftszone, in welcher Wiesen- und Ackerland sowie freistehende
Bäume und Waldstücke das Landschaftsbild dominieren, weitgehend freigehalten
werden soll von künstlichen Bauten und Anlagen. Künstliche Gartenanlagen sind
in der Nichtbauzone grundsätzlich nicht vorgesehen und würden zu einer
schleichenden Ausdehnung der Bauzone ins Kulturland führen. Dies soll nach den
Schutzzielen der Raumplanung verhindert werden, weshalb es nicht im Belieben
eines Grundeigentümers steht, ausserhalb der Bauzone Garten- oder
Landschaftsgestaltung zu betreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_10/2019
vom 15. April 2020 E. 5.6, 1C_168/2020 vom 27. November 2020 E. 3.4). Die
Teilbauvorhaben führen zusammen, aber auch einzeln betrachtet zu einer
erheblichen Beeinträchtigung des ländlichen Charakters.
5.5
Was die Verhältnismässigkeit des
Rückbaus der Teilbauvorhaben Nrn. 1, 2 und 6 anbelangt, ist auf die
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Das öffentliche Interesse am Rückbau
ist vorliegend gross. Die strittigen Bauten bzw. Anlagen sind mit nicht
unerheblichen Ausmassen zonenwidrig in einem Nichtbaugebiet errichtet worden.
Sie widersprechen dem Grundsatz der Trennung des Baugebiets von Nichtbaugebiet.
Die Tolerierung solcher Gartenanlagen in der Nichtbauzone führt zu einer schleichenden
Ausdehnung der Bauzone ins Kulturland, was mit den grundlegenden Schutzzielen
der Raumplanung, die eine optische und bauliche Ausweitung der besiedelten
Fläche in die Nichtbauzone verhindern wollen, nicht vereinbar ist. Es besteht
mithin ein elementares öffentliches Interesse am Rückbau. Die privaten
Interessen der Bauherrschaft hingegen bestehen im Bestandesschutz des
Grundeigentums bzw. der vorliegenden Teilbauvorhaben und in den finanziellen
Interessen bei einer allfälligen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
Die Bauherrschaft hat mit der Realisierung der Bauten ohne Baubewilligung die
damit einhergehenden finanziellen Risiken in Kauf genommen. Zu beachten ist
dabei, dass die Bauherrschaft nicht gutgläubig gehandelt hat, hat ihr doch
bewusst sein müssen, dass derartige invasive Eingriffe in die
Landwirtschaftszone (Nichtbauzone) bewilligungspflichtig sind. Daran ändert
nichts, dass die Bauvorhaben angeblich teilweise bereits seit 20 oder 30 Jahren
bestehen. Im Übrigen ist bezüglich Teilbauvorhaben Nr. 2 dem Protokoll des
Augenscheins vom 24. August 2023 zu entnehmen, dass der Pavillon nicht genutzt
werde, sondern vielmehr als Deko-Element diene. Umso mehr ist im Rahmen des
privaten Interesses der finanzielle Nachteil nur in geringem Masse zu
berücksichtigen. Schliesslich ist anzumerken, dass der Vertreter des Amts für
Raumplanung anlässlich des Augenscheins vom 11. Juni 2024 bemerkte, die
Verfügung sei «grosszügig» ausgefallen, man hätte noch mehr «wegverfügen»
können. Der für die Bauherrschaft erforderliche Aufwand zur Beseitigung bzw.
Rückbau zum rechtmässigen Zustand der Gartenanlage ist verhältnismässig und
nicht mit übermässig hohen Kosten verbunden.
6.
Was die Frist bis am 31. Juli 2024
für den Rückbau bzw. die Entfernung und die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes anbelangt, wurde anlässlich des zweiten Augenscheins der
Rückbautermin bis zum 31. Juli 2025 vereinbart.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
die Teilbauvorhaben Nrn. 1 und 2 vollständig rückzubauen sind und
Teilbauvorhaben Nr. 6 unter Auflagen anzupassen ist. Eine diesbezügliche
Ausnahmebewilligung kann nicht gewährt werden.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist abzuweisen. Die Einigung in Bezug auf Teilbauvorhaben
Nr. 6 erfolgte kulanterweise und führt nicht zu einer Kostenausscheidung.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 (inkl. Augenschein) festzusetzen
sind, zu Lasten der Beschwerdeführer. Sie haften dafür solidarisch. Die
Beschwerdeführer haben dem Gericht bereits CHF 800.00 überwiesen. Die
restlichen CHF 700.00 haben die Beschwerdeführer dem Gericht nach Rechtskraft
des Urteils zu überweisen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Die Eingabe von A.___ vom 2. Juli 2024
geht zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
2. Die Beschwerde wird in Bezug auf
Teilbauvorhaben Nr. 6 unter Vorbehalt der Auflagen im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Frist für den Rückbau / die
Entfernung und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird auf 31. Juli
2025 festgesetzt. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
4. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 unter solidarischer
Haftbarkeit zu bezahlen. Die Kosten werden vorab mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet. Die Restanz von CHF 700.00
haben A.___ und B.___ nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler