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Entscheid

VWBES.2023.374

Gartenumgestaltung / Pool, Pavillon etc.

24. Juli 2024Deutsch21 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Gartenumgestaltung

/ Pool, Pavillon etc.

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund des von A.___ und B.___

(Bauherrschaft) eingereichten Bauvorhabens («Zweckänderung und Umbau

Kellergeschoss sowie Heizungssanierung») stellte das Bau- und Justizdepartement

des Kantons Solothurn (BJD), Amt für Raumplanung (ARP), diverse zusätzliche

bauliche Veränderungen auf dem Grundstück GB C.___ Nr. [...] fest. Daraufhin

eröffnete das ARP ein Aufsichtsverfahren, mittels welchem die örtliche

Baubehörde auf die diversen baulichen Veränderungen auf Grundstück GB C.___

Nr. [...] aufmerksam gemacht wurde. Das ARP erteilte der örtlichen

Baubehörde den Auftrag, für sämtliche Bauten und Anlagen ein nachträgliches

Baugesuch von der Bauherrschaft einzufordern.

2. Ein nachträgliches Baugesuch wurde

insbesondere für die Teilbauvorhaben Nrn. 1 und 2 eingereicht und vom 9.

März 2023 bis zum 23. März 2023 öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind keine

eingegangen. Für Teilbauvorhaben Nr. 6 liegt – soweit ersichtlich – kein

nachträgliches Baugesuch in den Akten.

3. Die örtliche Baubehörde der Gemeinde C.___

überwies dem BJD das nachträgliche Baugesuch für vorgenannte Bauvorhaben zur

Prüfung.

4. Am 18. August 2023 fand vor Ort auf

dem Grundstück GB C.___ Nr. [...] ein Augenschein unter Teilnahme der am

Verfahren beteiligten Personen statt. Das entsprechende Protokoll datiert vom

24. August 2023.

5. Am 11. September 2023 wurde der

Bauherrschaft mittels Einschreiben der Verfügungsentwurf zum rechtlichen Gehör

mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 6. Oktober 2023 zugestellt.

6. Am 19. September 2023 reichte die

Bauherrschaft ihre Stellungnahme, datiert vom 15. September 2023, beim BJD ein.

Die Bauherrschaft bat um ein persönliches Treffen.

7. Das BJD verzichtete auf ein erneutes

Treffen, da es davon ausging, dass aus einem weiteren Treffen keine neuen

rechtserheblichen Erkenntnisse resultieren würden. Mit Entscheid vom 26.

September 2023 entschied das BJD über den vorliegenden Streitgegenstand bzw.

über die diversen Teilbauvorhaben (Nr. 1 bis 9), insbesondere auch über

jene, für welche kein nachträgliches Baugesuch eingereicht wurde.

8. Mit Beschwerde vom 22. November 2023 gelangte

die Bauherrschaft (im Folgenden: Beschwerdeführer) ans BJD, das die Beschwerde

zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwies. Vor

dem Verwaltungsgericht angefochten sind nur noch die Teilbauvorhaben Nr. 1

(mobiler Pool), Nr. 2 (Pavillon) und Nr. 6 (Einfriedung), sowie die

Frist für den Rückbau / die Entfernung und Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes.

9. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023

stellte die Baukommission der Gemeinde C.___ dem Verwaltungsgericht sämtliche

Akten in vorliegender Angelegenheit zu. Sie verzichtete auf eine

Vernehmlassung.

10. Mit Vernehmlassung vom

3. Januar 2024 schloss das BJD auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.

11. Mit Schreiben vom 22. Januar

2024 teilte die Baukommission der Gemeinde C.___ mit, sie habe sich dazu

entschieden, nicht ins Verfahren einzugreifen. Sie finde die Rückbauverfügung

des BJD jedoch unverhältnismässig.

12. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 äusserten

sich die Beschwerdeführer erneut zum Verfahren.

13. Mit Verfügung vom 27. März 2024 lud

das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführer, das BJD und das Amt für

Raumplanung zu einem Augenschein auf den 11. Juni 2024 vor. Der

Baukommission der Einwohnergemeinde C.___ wurde das Erscheinen freigestellt.

14. Am 11. Juni 2024 fand der

Augenschein unter Führung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts statt.

15. Mit Verfügung vom 13. Juni 2024

wurde den Parteien das Protokoll inkl. Fotos zugestellt mit der Gelegenheit,

abschliessende Bemerkungen einzureichen.

16. Am 3. Juli 2024 (Postaufgabe)

reichten die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.

17. Die Sache ist spruchreif. Für die

Parteistandpunkte und die Ausführungen der Vor­instanzen wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid

des BJD und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführer machen in ihrer

Eingabe vom 3. Juli 2024 insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

geltend. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs

kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Urteil

8C_626/2018 vom 29. Januar 2019, E. 4). Vorliegend konnten sich die

Beschwerdeführer allemal hinreichend zur Sache äussern. Das Verwaltungsgericht

verfügt über volle Kognition und führte sogar einen Augenschein durch, obwohl

bereits die Vorinstanz einen Augenschein vorgenommen hatte. Ob das rechtliche

Gehör tatsächlich verletzt wurde, braucht nicht überprüft zu werden, da es

ohnehin geheilt worden wäre. Den Beschwerdeführern ist aus einer allfälligen

Verletzung des rechtlichen Gehörs kein Nachteil erwachsen.

2.1

Vor dem Verwaltungsgericht ist

unbestritten, dass das Grundstück in der Landwirtschaftszone, überlagert mit

dem Gewässerschutzbereich Au, liegt. Zudem liegt das Bauvorhaben

entlang eines Objekts aus dem Bundesinventar der historischen Verkehrswege der

Schweiz (IVS, IVS Regional und Lokal, Strecke «[…] – […]», IVS-Objekt: SO […]).

Die bereits realisierten Bauvorhaben liegen somit ausserhalb der Bauzone,

weshalb neben der ordentlichen Baubewilligung zusätzlich gemäss § 38bis

Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) die Bewilligung durch das

kantonale BJD notwendig ist.

2.2

Weiter ist unbestritten, dass die

realisierten Bauten und Anlagen nicht zonenkonform sind, insbesondere zumal die

Bauherrschaft keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt. In der

Landwirtschaftszone sind nämlich nur diejenigen Bauten und Anlagen

zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den

bodenabhängig produzierenden Gartenbau aktuell notwendig sind (Art. 16a

Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]). Somit erteilte das BJD zurecht keine nachträgliche

Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG. Die Vorinstanz prüfte sodann

aber, ob eine nachträgliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG

erteilt werden kann.

3.

Die Vorinstanz sah die

Voraussetzungen für eine nachträgliche Ausnahmebewilligung für die

Teilbauvorhaben Nrn. 3 (Tisch mit Bank inkl. Weg) und 7 (Rabatte) sowie die

Holzstützmauer als erfüllt an und erteilte die Bewilligung. Für die restlichen

Teilbauvorhaben Nrn. 1 (mobiler Pool), 2 (Pavillon), 4 (Liegestühle und

Gartenbeete), 5 (Sitzplatz), 6 (Einfriedung) und 8 (Palette, Anhänger,

Gartenschuppen [Plastik]) erteilte sie keine nachträgliche Ausnahmebewilligung.

Die Beschwerdeführer zeigen sich mit dem Rückbau der Teilbauvorhaben Nrn. 4, 5,

8, 9 (Trampolin und Ping-Pong-Tisch, über die nicht verfügt wurde) als einverstanden,

weshalb es im vorliegenden Verfahren nur noch um die Beurteilung des mobilen

Pools (Teilbauvorhaben Nr. 1), des Pavillons (Teilbauvorhaben Nr. 2) und die

Einfriedung (Teilbauvorhaben Nr. 6) geht.

4.1

Zu prüfen ist folglich, ob für die

ohne Bewilligung erstellten Bauten eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt

werden kann. Gemäss Art. 24c des RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten

und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem

Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen können mit

Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll

erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder

geändert worden sind (Abs. 2).

4.2

Art. 24c RPG stellt eine

Konkretisierung der Bestandesgarantie dar. Die Bestandesgarantie ist nur auf

altrechtliche Bauten und Anlagen anwendbar, die rechtmässig erstellt oder

geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets

im Sinne des Bundesrechts wurde (Art. 41 Raumplanungsverordnung [RPV, SR 700.1];

vgl. zum Ganzen Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,

Bern 2022, S. 220 ff.). Das BJD stellte nach Konsultation der Archivakten fest,

dass der Bauherrschaft frühere Bauvorhaben nach Art. 24c RPG beurteilt und

bewilligt wurden. Darauf ist abzustellen und die vorliegende Angelegenheit nach

Art. 24c RPG zu beurteilen.

4.3

Nach Art. 24c Abs. 4 RPG

müssen Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe

Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet

sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Abs. 4), wobei diese

Bestimmung nicht auf bauliche Umgebungsgestaltungen, wie hier zur Diskussion

stehend, ausgerichtet ist.

4.4

Nach Art. 42 RPV der, als

Konkretisierung des Art. 24c Abs. 2 RPG, gilt eine Änderung als

teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder

Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt.

Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Abs. 1). Massgeblicher

Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem

sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand

(Abs. 2). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt

bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Abs. 3).

4.5

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts zu aArt. 24c Abs. 2 RPG, welche weiterhin anwendbar ist, ist

darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von

untergeordneter Natur ist. Die Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich

Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt werden und es dürfen

keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung

und Umwelt geschaffen werden. Gefordert ist nicht völlige Gleichheit von Alt

und Neu, sondern die Identität bezieht sich – wie Art. 42 Abs. 1 RPV verdeutlicht

– auf die «wesentlichen Züge», also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen

Merkmale des Objekts. Ob die so verstandene Identität noch gewahrt wird,

beurteilt sich unter Würdigung aller raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem

Zusammenwirken. Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der

Identität ist grundsätzlich der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im

Zeitpunkt des Inkrafttretens des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes am 1.

Juli 1972 befand bzw. die nach diesem Datum erfolgte Zuweisung der Bauten und

Anlagen von der Bauzone in eine Nichtbauzone. Grund dafür ist, dass mit diesem

Gesetz erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen

wurde (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2022,

S. 221; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2017 1C_48/2017 E. 3).

Damit soll sichergestellt werden, dass die maximal zulässigen Änderungs- und

Erweiterungsmöglichkeiten zwar möglicherweise in mehreren Etappen, insgesamt

aber nur einmal ausgenutzt werden können. In jedem Fall bleibt die

Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Dies

bedingt eine Interessenabwägung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2022 vom

30.

September 2022 E. 6.3 mit diversen Hinweisen).

4.6

Die Trennung des Baugebietes vom

Nichtbaugebiet stellt eines der grundlegendsten Prinzipien des

Raumplanungsrechts des Bundes dar. Im Lichte dieses wichtigen raumplanerischen

Anliegens ist auch Art. 24c RPG auszulegen. Für die Beurteilung der Wahrung der

Identität der Bauten und Anlagen dienen als massgeblichen Vergleichszustand für

das Grundstück GB C.___ Nr. [...] die Luftbilder von Swisstopo aus den Jahren

1976.

und 1982, auf welchen eine unbebaute Landschaft zu erkennen ist. Die drei

Teilbauvorhaben sind in ihrer Gesamtheit mit den restlich bewilligten

Teilbauvorhaben anhand von Art. 24c RPG zu beurteilen.

4.7

Weil besitzstandsgeschützte Bauten

und Anlagen nach Art. 24c RPG zusammen mit ihrer unmittelbaren Umgebung als

eine Einheit wahrgenommen werden, fallen landschaftsrelevante Umgebungsarbeiten

– wie vorliegend namentlich die Terrainveränderungen bei der Beurteilung der

Identitätswahrung nach Art. 41 Abs. 1 RPV – naturgemäss stark ins Gewicht.

Daraus darf ohne weiteres abgeleitet werden, dass Umgebungsarbeiten auf das

absolut notwendige Minimum zu beschränken sind und nur in örtlich/situativ gut

angepasster Bauweise realisiert werden dürfen.

5.1.1

Beim Teilvorhaben Nr. 1 (mobiler

Pool bzw. Terrainveränderung) handelt es sich um einen Platz auf dem Grundstück,

der ausgeebnet und danach mit Erde und Kies aufgefüllt wurde. Vor der

Planierung bzw. Ebnung verlief das Terrain abfallend. Auf die nach der

Terrainveränderung ebene Fläche legte die Bauherrschaft einen blauen

Filzteppich. Diese Ebene soll dazu dienen, während rund 3 Monaten pro Jahr einen

mobilen Pool aufzustellen. Neben dieser Fläche stehen Sträucher und Bäume, die

gemäss Bauherrschaft von selbst gewachsen seien. Zudem werden die Bäume von

Paletten umschlossen (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 11. Juni 2024). Die

Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde vom 22. November 2023

betreffend Teilbauvorhaben Nr. 1 sinngemäss, die Terrainveränderung sei

beizubehalten. Sie würden Kies, Teppich und die Paletten-Bauten entfernen.

Anstelle der Paletten würden sie ein schräges Bord erstellen. Auf der

restlichen waagrechten Fläche würden sie eine Blumenwiese ansäen. Weiter führen

sie aus, auf dem ganzen Grundstück befinde sich keine waagrechte Fläche. Sie

müssten überall eine Fläche ausebnen, um einen mobilen Pool aufstellen zu

können. Zudem würden sie Rechtsgleichheit in dieser Sache fordern. In

unmittelbarer Nachbarschaft oberhalb von ihnen sei ein Weiher angelegt worden

mit weit grösseren Terrainveränderungen. Sollte bei ihnen auch ein Weiher genehmigt

werden, wäre ein Naturweiher eine Option.

5.1.2

Soweit die Beschwerdeführer den

sinngemässen Antrag stellen, eventualiter sei ihnen ein Weiher zu bewilligen,

ist der Antrag gestützt auf § 69 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS

124.11) nicht zu hören. Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren gestellt

werden. Was die von den Beschwerdeführern ins Feld geführte «Rechtsgleichheit»

anbelangt, gibt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2014 vom 27.

Januar 2015, E. 4.2). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht

der Rücksicht auf gleichmässige Rechtsanwendung vor. Niemand soll von

unrechtmässigen Vorteilen anderer profitieren. Sonst könnte sich eine Behörde

von der Verpflichtung lösen, das Gesetz anzuwenden, und der Richter müsste

diese Praxis im Namen der Rechtsgleichheit schützen. Ein Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht kann nur entstehen, wenn eine Behörde in ständiger

Praxis vom Gesetz abweicht, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden

will und wenn keine gewichtigen öffentlichen Interessen der gesetzwidrigen

Begünstigung entgegenstehen (Pierre Tschannen et al.: Allgemeines

Verwaltungsrecht, Bern 2022, § 23 Rz. 520 f.). Davon kann hier keine Rede sein.

Dasselbe gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 3.

Juli 2024, wonach der Bauer trotz Gewässerschutzgebiet auf dem Feld nebenan und

oberhalb Richtung Wald angeblich bereits acht Mal Pestizid, Dünger oder Gülle

auf die Felder verteilt habe, obwohl sich Quellen, Grundstuben oder Grundwasser

auf den Feldern befänden. Diese Angelegenheit ist weder Gegenstand dieses

Verfahrens noch ist klar, was die Beschwerdeführer hieraus zu ihren Gunsten

ableiten möchten.

5.1.3

Die örtliche Baukommission geht

bei der Terrainveränderung (Teilbauvorhaben Nr. 1) von einer geringen Veränderung

aus, die Vorinstanz von einer erheblichen. Die Vorinstanz begründet ihren

Entscheid, das Terrain sei in seinen ursprünglichen natürlichen, ansteigenden

Verlauf zu bringen, insbesondere damit, dass der mobile Pool bzw. die dadurch

vorgenommene Terrainveränderung im Vergleich zu Vorgenannten künstlich wirke.

Auf Seite 7 des Protokolls des Augenscheins vom 24. August 2023 sieht man von

der westlichen [...]strasse bis hin zur östlichen Parzellengrenze ein Gefälle.

Dieses Gefälle bestand gemäss Akten (SOBAU-Geschäftsnummer: [...]; Gebäudeplan,

Ansicht Nord, Stand 1972, wohl vom Beschwerdeführer unterzeichnet am 29. September

2022) bereits im Jahr 1972, nur, dass aktuell im Verlauf des Gefälles eine ebene

Fläche geschaffen wurde. In den Akten der Baukommission befinden sich

insbesondere vier A-4 Seiten an Fotos der verschiedenen Teilbauvorhaben,

offenbar erstellt durch die Beschwerdeführer selbst und vom Beschwerdeführer am

28.

Februar 2023 unterzeichnet. Auf der ersten Seite ist die Terrainveränderung

in einem Querprofil skizziert dargelegt. Sowohl der ursprüngliche Verlauf des

Gefälles als auch der neue Terrainverlauf sind ersichtlich. Da Humus abgetragen

wurde und durch die Veränderung nun eine grössere Fläche eben ist, verläuft der

Anstieg an der einen Stelle nun steiler. Gemäss Skizze wurde an derjenigen

Stelle, wo am Meisten abgetragen wurde, 80 cm Humus abgetragen. Die gesamte

erschaffene «Pool-Ebene» beträgt gemäss Skizze der Beschwerdeführer insgesamt

42.24

m2. Es wird davon ausgegangen, dass die Skizze der Realität

entspricht. Anlässlich des Augenscheins vom 11. Juni 2024 konnte sich der

Präsident des Verwaltungsgerichts ein eigenes Bild des Baus verschaffen. Er gab

den Parteien vor Ort seine Einschätzung ab. Er empfand die Terrainveränderung

beim Pool als sehr massiv, was aus den Akten nicht so ausgeprägt hervorgegangen

sei (S. 4 des Protokolls des Augenscheins vom 11. Juni 2024). Der

Terrainverlauf wirkt nach Schaffung der ebenen Fläche tatsächlich künstlich. Das

abfallende Gelände verläuft durch die Terrainveränderung nicht mehr natürlich.

Aufgrund dessen ist die Terrainveränderung als erheblich einzustufen. Die

Beurteilung erfolgt nach objektiven Massstäben und es kann weder auf die

subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche

Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen. Dass die Vorinstanz die

Ausnahmebewilligung nicht erteilt hat, ist nicht zu beanstanden. Dass die

Beschwerdeführer – worauf sie in ihrer Eingabe vom 3. Juli 2024 erneut hinweisen

– auf ihrem Grundstück angeblich über keine alternative Fläche verfügen, um den

Pool aufzustellen, ändert an der Sache nichts. Das Terrain ist in seinen

ursprünglichen natürlichen, ansteigenden Verlauf zu bringen. Der Kies, der

Teppich und die Paletten sind zu entfernen, wobei festzuhalten ist, dass die

Beschwerdeführer mit deren Entfernung ohnehin einverstanden sind. Dasselbe gilt

für das Ansäen der Blumenwiese. Weiter hat die Vorinstanz im Rahmen der

Verhältnismässigkeit verzichtet, eine Entfernung der (angeblich) natürlich

gewachsenen Bäume und Sträucher anzuordnen, was nicht zu beanstanden ist.

5.2.1

Beim Teilbauvorhaben Nr. 2 handelt

es sich um einen Pavillon, der vor ca. 20 Jahren entstanden sei. Aus den Akten ist

ersichtlich, dass der Pavillon zumindest ab den Frühlingsmonaten mit Blättern

und weissen und grünen Blüten überwachsen ist. Der Boden ist mit Kies bedeckt. Auf

dem Sitzplatz stehen Stühle, Bank und Tisch. Dasselbe konnte auch anlässlich

des Augenscheins am 11. Juni 2024 festgestellt werden. Hierzu stellen die

Beschwerdeführer den Antrag, den Pavillon stehen lassen zu dürfen. Sie würden

Bank, Stühle, Tisch und den Kiesboden entfernen und würden den ganzen Platz mit

Blumenwiesenmischung überwachsen lassen. Sie führen insbesondere und

zusammengefasst aus, in ihrer Form würden sich die Pflanzen perfekt in die

grüne Landschaft einfügen. Mit der Zerstörung der Pflanzenvielfalt werde

zahlreichen Tieren wie Vögel, Insekten und Bienen die Lebensgrundlage

weggenommen (Biodiversität). Mit ihrer Eingabe vom 3. Juli 2024 betonen die

Beschwerdeführer erneut, wie sehr ihnen der Pavillon am Herzen liege.

5.2.2

Dass der Pavillon die Identität

einer unbebauten Fläche nicht wahrt, dürfte wohl kaum in Frage gestellt werden.

Dabei spielt keine Rolle, dass die Öffentlichkeit die Veränderungen auf dem

Grundstück der Beschwerdeführer anscheinend nicht wahrgenommen habe (wie die

Beschwerdeführer dies in ihrer Eingabe vom 3. Juli 2024 ausführten). Auch wenn

verständlich ist, dass der Pavillon den Beschwerdeführern viel bedeutet, tun die

von ihnen ins Feld geführten Argumente der Biodiversität und des Anblicks der

blühenden Pflanzen und Bäume für die vorliegende Beurteilung nichts zur Sache.

Im Übrigen dürfte der Pavillon mindestens in den Wintermonaten karg und kühl in

der Landschaft stehen. Rechtlich und insbesondere mit Blick auf den Grundsatz

der Trennung von Bau- und Nichtbauland gibt es keine Gründe, den Pavillon ausnahmsweise

zu bewilligen. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, es

kann darauf abgestellt werden.

5.3.1

Beim Teilbauvorhaben Nr. 6 handelt

es sich um die Einfriedung (weisser Lattenzaun). Diesbezüglich stellen die

Beschwerdeführer den Antrag, den Zaun durch naturbelassene Holzpfosten mit

senkrechten Holzlatten zu ersetzen. Sie führen aus, die Rechtsgleichheit sei

auch hier nicht gegeben. Weiter könnten Kinder im Garten beim Ursusgeflecht auf

den waagrechten Drähten hochklettern. Wegen der Sicherheit der Kinder würden

sie eine Konstruktion mit senkrechten Elementen bevorzugen.

5.3.2

Der weisse Lattenzaun entlang der

Strasse erinnert tatsächlich – wie die Vorinstanz ausführt – an einen Zaun,

welcher auf Parzellen innerhalb der Bauzone und insbesondere rund um Ziergärten

anzutreffen ist. Er wirkt fremd und passt nicht in die Landwirtschafszone. Was

die Sicherheit der Kinder anbelangt, dient eine Einfriedung, wie auch bereits

die Vorinstanz ausführte, primär der Abgrenzung eines Grundstücks zu anderen

Grundstücken. Ob im Übrigen der weisse Lattenzaun mehr Sicherheit bietet als

ein Holzzaun, kann kaum als erstellt erachtet werden. Anlässlich des

Augenscheins vom 11. Juni 2024 einigten sich alle Beteiligten darauf, dass das

Metallgerüst des Zauns stehen gelassen werden kann, unter der Auflage, dass es braun

(in der gleichen Farbe wie die anzubringenden Holzlatten) anzumalen ist und die

Latten durch naturbelassene Holzlatten alle in gleicher Höhe (kein

wellenförmiger Höhenunterschied) zu ersetzen sind. Die Kugeln bzw. jegliches

Dekorationselement sind bzw. ist zu entfernen. Die Beschwerdeführer führten in

ihrer Eingabe vom 3. Juli 2024 aus, es sei u.a. besprochen worden, die

Metallpfosten verzinkt zu belassen (statt braun oder grau zu streichen). Dies

ergibt sich aus dem Protokoll vom 11. Juni 2024 nicht. Auch würde dies der

Auflage widersprechen, das Metallgerüst in der gleichen Farbe wie die

Holzlatten anzumalen. Somit wird die Auflage erteilt, den Zaun wie soeben

beschrieben zu ersetzen bzw. zu ändern.

5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Landschaftszone, in welcher Wiesen- und Ackerland sowie freistehende

Bäume und Waldstücke das Landschaftsbild dominieren, weitgehend freigehalten

werden soll von künstlichen Bauten und Anlagen. Künstliche Gartenanlagen sind

in der Nichtbauzone grundsätzlich nicht vorgesehen und würden zu einer

schleichenden Ausdehnung der Bauzone ins Kulturland führen. Dies soll nach den

Schutzzielen der Raumplanung verhindert werden, weshalb es nicht im Belieben

eines Grundeigentümers steht, ausserhalb der Bauzone Garten- oder

Landschaftsgestaltung zu betreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_10/2019

vom 15. April 2020 E. 5.6, 1C_168/2020 vom 27. November 2020 E. 3.4). Die

Teilbauvorhaben führen zusammen, aber auch einzeln betrachtet zu einer

erheblichen Beeinträchtigung des ländlichen Charakters.

5.5

Was die Verhältnismässigkeit des

Rückbaus der Teilbauvorhaben Nrn. 1, 2 und 6 anbelangt, ist auf die

Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Das öffentliche Interesse am Rückbau

ist vorliegend gross. Die strittigen Bauten bzw. Anlagen sind mit nicht

unerheblichen Ausmassen zonenwidrig in einem Nichtbaugebiet errichtet worden.

Sie widersprechen dem Grundsatz der Trennung des Baugebiets von Nichtbaugebiet.

Die Tolerierung solcher Gartenanlagen in der Nichtbauzone führt zu einer schleichenden

Ausdehnung der Bauzone ins Kulturland, was mit den grundlegenden Schutzzielen

der Raumplanung, die eine optische und bauliche Ausweitung der besiedelten

Fläche in die Nichtbauzone verhindern wollen, nicht vereinbar ist. Es besteht

mithin ein elementares öffentliches Interesse am Rückbau. Die privaten

Interessen der Bauherrschaft hingegen bestehen im Bestandesschutz des

Grundeigentums bzw. der vorliegenden Teilbauvorhaben und in den finanziellen

Interessen bei einer allfälligen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

Die Bauherrschaft hat mit der Realisierung der Bauten ohne Baubewilligung die

damit einhergehenden finanziellen Risiken in Kauf genommen. Zu beachten ist

dabei, dass die Bauherrschaft nicht gutgläubig gehandelt hat, hat ihr doch

bewusst sein müssen, dass derartige invasive Eingriffe in die

Landwirtschaftszone (Nichtbauzone) bewilligungspflichtig sind. Daran ändert

nichts, dass die Bauvorhaben angeblich teilweise bereits seit 20 oder 30 Jahren

bestehen. Im Übrigen ist bezüglich Teilbauvorhaben Nr. 2 dem Protokoll des

Augenscheins vom 24. August 2023 zu entnehmen, dass der Pavillon nicht genutzt

werde, sondern vielmehr als Deko-Element diene. Umso mehr ist im Rahmen des

privaten Interesses der finanzielle Nachteil nur in geringem Masse zu

berücksichtigen. Schliesslich ist anzumerken, dass der Vertreter des Amts für

Raumplanung anlässlich des Augenscheins vom 11. Juni 2024 bemerkte, die

Verfügung sei «grosszügig» ausgefallen, man hätte noch mehr «wegverfügen»

können. Der für die Bauherrschaft erforderliche Aufwand zur Beseitigung bzw.

Rückbau zum rechtmässigen Zustand der Gartenanlage ist verhältnismässig und

nicht mit übermässig hohen Kosten verbunden.

6.

Was die Frist bis am 31. Juli 2024

für den Rückbau bzw. die Entfernung und die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes anbelangt, wurde anlässlich des zweiten Augenscheins der

Rückbautermin bis zum 31. Juli 2025 vereinbart.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

die Teilbauvorhaben Nrn. 1 und 2 vollständig rückzubauen sind und

Teilbauvorhaben Nr. 6 unter Auflagen anzupassen ist. Eine diesbezügliche

Ausnahmebewilligung kann nicht gewährt werden.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Die Einigung in Bezug auf Teilbauvorhaben

Nr. 6 erfolgte kulanterweise und führt nicht zu einer Ko­stenausscheidung.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Ver­fahrens, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 (inkl. Augenschein) festzusetzen

sind, zu Lasten der Beschwerdeführer. Sie haften dafür solidarisch. Die

Beschwerdeführer haben dem Gericht bereits CHF 800.00 überwiesen. Die

restlichen CHF 700.00 haben die Beschwerdeführer dem Gericht nach Rechtskraft

des Urteils zu überweisen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Die Eingabe von A.___ vom 2. Juli 2024

geht zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten.

2. Die Beschwerde wird in Bezug auf

Teilbauvorhaben Nr. 6 unter Vorbehalt der Auflagen im Sinne der Erwägungen

gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Frist für den Rückbau / die

Entfernung und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird auf 31. Juli

2025 festgesetzt. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

4. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 unter solidarischer

Haftbarkeit zu bezahlen. Die Kosten werden vorab mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet. Die Restanz von CHF 700.00

haben A.___ und B.___ nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler