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Entscheid

VWBES.2023.376

Ausschaffungshaft

21. Dezember 2023Deutsch15 min

an. Das Haftgericht genehmigte die Verlängerung der Ausschaffungshaft mit Verfügung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Lea Hungerbühler, AsyLex, hier vertreten

durch Patricia Bührer, AsyLex,

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) reiste am 7. Oktober 2013 in die Schweiz ein und stellte am

11. Oktober 2013 ein Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für

Migration (BFM) nicht eintrat. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene

Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. Januar

2014 nicht ein. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Die Ausreisefrist wurde

auf den 7. Januar 2014 festgesetzt und der Kanton Solothurn mit dem

Vollzug der Wegweisung beauftragt.

2. In der Folge war der Beschwerdeführer

diverse Male unbekannten Aufenthalts und musste beim Staatssekretariat für

Migration (SEM) als untergetaucht abgemeldet werden. Zudem trat der

Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung, sodass

Verurteilungen unter anderem wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Raufhandels,

versuchter schwerer Körperverletzung und Diebstahls erfolgten. Der

Beschwerdeführer verbüsste diverse Freiheitsstrafen.

3. Im August 2021 teilten die

marokkanischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer als marokkanischer

Staatsangehöriger anerkannt worden sei. Eine Rückführung nach Marokko

scheiterte in der Folge jedoch an den Massnahmen im Zusammenhang mit der

Corona-Pandemie. Am 28. April 2022 war der Beschwerdeführer wiederum

unbekannten Aufenthaltes und wurde schliesslich im Februar 2023 im RIPOL zur

Wegweisung ausgeschrieben.

4. Der Beschwerdeführer wurde hernach

wieder verhaftet und verbüsste vom 9. Juni bis zum 13. August 2023

eine (Ersatz-)Freiheitsstrafe. Am 28. Juli 2023 gewährte das Migrationsamt

(MISA) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und ordnete mit Verfügung vom

9. August 2023 Ausschaffungshaft ab dem 14. August 2023 bis zum

13. November 2023 an. Das Haftgericht genehmigte die Ausschaffungshaft mit

Verfügung vom 14. August 2023. Den für den 17. August 2023 geplanten

Flug verweigerte der Beschwerdeführer.

5. Auch am 19. September 2023 verweigerte

der Beschwerdeführer die polizeilich begleitete Ausreise, indem er im Flugzeug

zu schreien begann und die anderen Fluggäste provozierte, weshalb die

Rückführung abgebrochen werden musste.

6. Das Migrationsamt gewährte dem

Beschwerdeführer sodann am 9. November 2023 das rechtliche Gehör

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft und ordnete selben Tags die

Ausschaffungshaft ab dem 14. November 2023 bis zum 13. Februar 2024

an. Das Haftgericht genehmigte die Verlängerung der Ausschaffungshaft mit Verfügung

vom 13. November 2023.

7. Dagegen liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, diese wiederum vertreten durch

Patricia Bührer, Asylex, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Ziff. 1 der Verfügung des Haftgerichts

des Kantons Solothurn vom 13. November 2023 sei aufzuheben; es sei die

unverzügliche Haftentlassung des Beschwerdeführers anzuordnen;

2. Eventualiter, für den Fall, dass der

Beschwerdeführer zwischenzeitlich ausgeschafft werden sollte, sei

festzustellen, dass die angeordnete Haft unrechtmässig sowie unangemessen

gewesen ist;

3. Dem Beschwerdeführer sei zufolge

Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu

gewähren, RA Lea Hungerbühler, substituiert durch Patricia Bührer, als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen

Kostenvorschuss zu verzichten;

4. Unter o/e Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

Weiter wurden folgende Verfahrensanträge

gestellt:

1. Die Akten seien von der Vorinstanz zu

edieren.

2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung

zu erteilen.

8. Mit Verfügung vom 1. Dezember

2023 wurde der Beschwerde vorläufig keine aufschiebende Wirkung erteilt.

9. Das Haftgericht verzichtete am

4. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids.

10. Das Migrationsamt beantragte mit

Vernehmlassung vom 11. Dezember 2023 die vollumfängliche

Beschwerdeabweisung.

11. Am 18. Dezember 2023 reichte

das Migrationsamt eine aktuelle ärztliche Beurteilung des medizinischen

Zustands des Beschwerdeführers ein, nach welcher der Beschwerdeführer als

flugtauglich beurteilt wurde. Es teilte mit, die Planung der Rückführung auf

dem Luftweg werde somit fortgesetzt und am vorgesehenen Reisetermin Ende Januar

2024 werde festgehalten.

12. Am 19. Dezember 2023 liess der

Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

[EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Wurde ein erstinstanzlicher Weg-

oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung

nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis

MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur

Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie

ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR

142.20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2020 vom

17.

Januar 2020, E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der

Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche

liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,

dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den

Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung

widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal

untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben

die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen

gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.

2.2

Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet

sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-

oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten

Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Die Ausschaffungshaft

muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des

Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und

nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis

von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_278/2021 vom 27.

Juli 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung des Entscheids über

die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft sind auch die familiären

Verhältnisse der inhaftierten Person sowie die Umstände des Haftvollzugs zu

berücksichtigen (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die Haft entfällt, wenn der Haftgrund

entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG).

3.1

Der Beschwerdeführer lässt in seiner

Beschwerde ausführen, er leide an einer perianalen Fistelerkrankung, welche

intensive medizinische Versorgung benötige. Die Abheilung seiner Wunde von zwei

bereits vergangenen Operationen sei nicht fortgeschritten, eitere und zeige

keine Besserung. Er benötige bis zu fünf Duschen am Tag und mehrfachen Wechsel

der Bandage, um die Wunde zu versorgen. Die regelmässige zwingende ambulante

Kontrolle könne unter den gegebenen Haftbedingungen nicht gewährleistet werden,

wie dies vom Arzt im Gefängnis Bässlergut ebenfalls bestätigt worden sei. Anlässlich

einer Sprechstunde im St. Claraspital in Basel vom 22. November 2023 sei

ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer noch eine 3. und eine 4. Operation

benötigen werde. Die 3. Operation sei für den 1. Dezember 2023 geplant

worden, was zeige, dass die Behandlung dringlich sei. Zwei bis drei Monate

später solle eine vierte Operation stattfinden. Die nötige Versorgung des

Beschwerdeführers und die Abheilung könne in der Ausschaffungshaft nicht

sichergestellt werden. Eine Weiterführung der Haft sei unter diesen Umständen

nicht verhältnismässig. Die Hafterstehungsfähigkeit müsse mit der

Verschlimmerung der Erkrankung und der Dauer der Haft strenger hinterfragt

werden, was die Vorinstanz unterlassen habe. Die Haft sei als

unverhältnismässig einzustufen, da der Beschwerdeführer sich an der Haftverhandlung

vom 13. November 2023 kooperativ gezeigt habe und gewillt sei, freiwillig

auszureisen, nachdem er die Fistelerkrankung habe behandeln lassen können. Die

Haftverlängerung aufgrund fehlender Kooperation des Beschwerdeführers sei nicht

nachvollziehbar und unverhältnismässig. Aufgrund der Erkrankung sei auch

deutlich, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden zur Verfügung halten

müsse und auf keinen Fall untertauchen würde, da dies schwerwiegende Folgen für

seine Gesundheit hätte. Das Mittel einer Eingrenzung oder Meldepflicht wäre

hier (wenn überhaupt notwendig) ausreichend. Der Beschwerdeführer sei aufgrund

des fehlenden Haftgrundes und der Verhältnismässigkeit umgehend aus der Haft zu

entlassen.

Der Beschwerde wurden diverse Beilagen

beigefügt. Aus einem Schreiben des Gefängnisarztes Dr. […] vom 13. Oktober

2023.

ergeht, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der perianalen

Fistelerkrankung ein deutlicher Leidensdruck bestehe. Eine Spontanheilung sei nicht

zu erwarten, sodass mittelfristig eine chirurgische Sanierung als einzige

therapeutische Möglichkeit in Frage komme und zu empfehlen sei. Erwartungsgemäss

werde der weitere Behandlungsverlauf bei dem chronischen Krankheitsbild

langwierig und bedürfe einer regelmässigen ambulanten Kontrolle, was unter

Haftbedingungen nicht gewährleistet werden könne. Er sei diesbezüglich mit dem

Migrationsamt in Kontakt. Weiter wurde ein Bericht des St. Claraspitals vom

22.

November 2023 beigelegt, wonach zwei Operationen im Abstand von 2-3

Monaten empfohlen werden. Einer E-Mail des St. Claraspitals vom

23.

November 2023 ist zu entnehmen, dass am 29. November 2023 eine

Anästhesiesprechstunde und am 1. Dezember 2023 die Operation stattfinde.

3.2

Das Migrationsamt teilte sodann am

11.

Dezember 2023 mit, der Beschwerdeführer habe den für den

1.

Dezember 2023 geplanten ambulanten Eingriff verweigert. Der

Beschwerdeführer habe gegenüber dem Gefängnisarzt ausgesagt, er werde alles

unternehmen, um die Schweiz nicht verlassen zu müssen. Von einem kooperativen

Verhalten resp. vorhandenem Ausreisewille nach erfolgter medizinischer

Versorgung in der Schweiz könne somit keine Rede sein. Die Reisefähigkeit werde

nun erneut durch den zuständigen ärztlichen Dienst (OSEARA AG) beurteilt.

3.3

Mit E-Mail vom 18. Dezember

2023.

teilte das Migrationsamt mit, der zuständige ärztliche Dienst (OSEARA AG)

habe den Beschwerdeführer nach Prüfung der medizinischen Akten als flugtauglich

beurteilt. Das Migrationsamt führe die Planung der Rückführung auf dem Luftweg

somit fort und halte am vorgesehenen Reisetermin Ende Januar 2024 fest.

3.4

Mit abschliessender Stellungnahme

vom 19. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe keine

andere Möglichkeit gesehen, als die Operation zu verweigern, weil ihm keine

angemessene post-operative Versorgung versichert worden sei. Er habe davon

ausgehen müssen, dass er die Genesung und Verheilung der Wunden in der

Administrativhaft abwarten müsse. Da er immer noch mit der Verheilung der

Wunden der ersten beiden Operationen vom Frühjahr 2023 kämpfe, sei er besorgt

gewesen um eine weitere Operation bzw. den Heilungsprozess in Haft. Seine Wunde

und Erkrankung seien nicht geheilt, sondern sein Zustand habe sich

verschlechtert. Es sei daher eine logische Schlussfolgerung, dass seine Wunden

nach einer weiteren Operation ebenfalls nicht angemessen verheilen würden und

sich sein gesundheitlicher Zustand weiter verschlechtern könnte. Dies

insbesondere, weil sich der Beschwerdeführer in Administrativhaft auf engem

Raum, ohne private Dusche und ohne angemessene medizinische Ausstattung

befinde. Die notwendigen Hygienestandards seien für einen Heilungsprozess ohne

Komplikationen nicht gegeben. Es sei auf die Aussage des Gefängnisarztes vom

13.

Oktober 2023 zu verweisen, wonach die Erkrankung in der

Administrativhaft nicht angemessen behandelt werden könne. Aus der Beurteilung

der OSEARA betreffend die Flugtauglichkeit könne nicht auf die

Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Ein Flugdatum

stehe offenbar noch nicht fest, sondern werde einzig auf Ende Januar 2024

verwiesen, was einen weiteren Monat in Administrativhaft bedeute, in welchem

eine gerechte medizinische Versorgung verhindert werde.

4.1

Der Beschwerdeführer wurde mit

Asylentscheid vom 28. November 2013 aus der Schweiz weggewiesen und es

wurde angeordnet, er habe die Schweiz an dem Tag nach Eintritt der Rechtskraft

dieser Verfügung zu verlassen. Mit Urteil vom 6. Januar 2014 trat das

Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde des

Beschwerdeführers nicht ein. Es besteht somit eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung

gegen den Beschwerdeführer. Am 10. August 2023 verfügte das SEM zudem ein

Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer vom 17. August 2023 bis

16.

August 2028.

4.2

Wie die Vorinstanzen richtig

festgestellt haben, kommt der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht

nach und der Umstand, dass er sich bereits seit fast zehn Jahren illegal in der

Schweiz aufhält, lässt ohne Zweifel darauf schliessen, dass er sich

behördlichen Anordnungen widersetzt. Der Beschwerdeführer war über die Jahre

immer wieder untergetaucht (vgl. z.B. act. 43, 246, 302, 355) und verweigerte sowohl

am 17. August 2023 als auch am 19. September 2023 den Flug nach

Marokko (vgl. act. 557 und 611). Die Vorinstanz durfte somit ohne Weiteres darauf

schliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung untertauchen

und sich nicht für eine freiwillige Ausreise zur Verfügung halten würde. Dies

muss nun nach den neusten Vorkommnissen umso mehr gelten, nachdem der

Beschwerdeführer dem Gefängnisarzt mitgeteilt hat, dass er alles unternehmen

werde, um die Schweiz nicht verlassen zu müssen und die geplante medizinische

Behandlung verweigert hat. Nach dieser Verweigerung der medizinischen

Behandlung kann der Beschwerdeführer auch nicht ernsthaft behaupten, dass er

sich aufgrund der nötigen Behandlung den Behörden zur Verfügung halten würde. Es

besteht beim Beschwerdeführer fraglos der Haftgrund der Untertauchensgefahr.

4.3

Die vorliegend angeordnete

Ausschaffungshaft ist geeignet, um den Vollzug der Ausreise des

Beschwerdeführers sicherstellen zu können. Die Rückführung in sein Heimatland

Marokko ist rechtlich und tatsächlich möglich und gemäss Ausführungen der

Vorinstanzen auch absehbar.

Wie bereits ausgeführt, ist die Haft

auch erforderlich, da beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr besteht und

nicht damit gerechnet werden kann, dass er sich bei der Anordnung von milderen

Mitteln wie einer Eingrenzung oder Meldepflicht den Behörden zur Verfügung

halten würde. Die maximale Haftdauer gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG ist mit der

vorliegenden Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate nicht

überschritten.

Der Beschwerdeführer bestreitet

insbesondere, dass ihm die Haft und die geplante Ausreise aufgrund seiner

Fistelerkrankung am After nicht zumutbar sei. Sein Gesundheitszustand wurde vor

Antreten der Ausschaffungshaft (act. 455, 500 ff.) und auch während der Haft

laufend überprüft (act. 661) und ihm wurde die nötige Behandlung angeboten

(act. 654 ff. sowie Beschwerdebeilagen). Der Beschwerdeführer wurde stets als

hafterstehungsfähig eingestuft, letztmals durch den Gefängnisarzt am 1. und

11.

Dezember 2023. Die OSEARA AG hat zudem seine Reisefähigkeit mit

Bericht vom 12. Dezember 2023 bestätigt. Am 1. Dezember 2023 hatte der

Beschwerdeführer die Behandlung seiner Fistelerkrankung verweigert (act. 664).

Der zuständige Gefängnisarzt führte aus, er habe umfangreiche Bemühungen

unternommen, damit der Beschwerdeführer in der Schweiz hätte behandelt werden

können und er für die Zeit nach seiner Rückkehr eine bestmögliche

Ausgangssituation gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber vor dem

Eingriff aber erwähnt, dass er den Eingriff nicht machen lasse, um die Schweiz

nicht verlassen zu müssen. Der Gefängnisarzt beurteilte die Situation des

Beschwerdeführers am 11. Dezember 2023 als stabil. Gegen die Rückführung

spreche nach Verweigerung des Termins nichts mehr. Die Behandlung könne auch im

Heimatland vorgenommen werden (Aktennotiz zwischen act. 720 und 721 vom

11.

Dezember 2023). Darauf darf vorliegend abgestellt werden. Die

medizinische Versorgung nach einer Operation könnte in der Administrativhaft nicht

schlechter gewährleistet werden, als wenn der Beschwerdeführer in eine

Asylunterkunft oder in die Obdachlosigkeit entlassen würde. Die Heilungschancen

wären auch in Freiheit nicht anders zu beurteilen als unter Haftbedingungen. Die

Ausschaffungshaft ist dem Beschwerdeführer zumutbar und damit verhältnismässig.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind

praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Diesem ist gemäss der

bundesgesetzlichen Rechtsprechung bei einer Haftverlängerung zu entsprechen

(vgl. BGE 134 I 92 E. 3.2.3 S. 100 sowie BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214). Rechtsanwältin

Lea Hungerbühler ist somit als unentgeltliche Rechtsbeiständin des

Beschwerdeführers einzusetzen. Mit Kostennote vom 30. November 2023 sowie

der Ergänzung vom 19. Dezember 2023 wurde ein Aufwand der Rechtsanwältin

von 1,9 Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00/h und ein solcher der

Rechtspraktikantin von 6,5 Stunden zum hälftigen Ansatz von CHF 110.00/h

geltend gemacht. Im Kanton Solothurn beträgt die Entschädigung für

unentgeltliche Rechtsbeistände jedoch lediglich CHF 190.00 (vgl. § 161

i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] sowie Weisung der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022) und für

Rechtspraktikanten entsprechend die Hälfte, also CHF 95.00. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Lea Hungerbühler ist

entsprechend auf CHF 978.50 festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie der Eingabe von Asylex vom 19. Dezember

2023 geht zur Kenntnis an die übrigen Parteien.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

4. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird bewilligt und Rechtsanwältin Lea

Hungerbühler wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

5. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird auf CHF 978.50

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann