VWBES.2023.380
Rechtsverzögerung
22. Februar 2024Deutsch19 min
Ferner sei beim SEM die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers zu beantragen. Begründet
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Camill
Droll,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern,
vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geboren am [...] 1955 in [...]
(Sri Lanka), reiste am 23. August 1990 als Asylsuchender in die Schweiz ein.
Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für
Migration [SEM]) lehnte am 10. Oktober 2000 sein Asylgesuch mangels
Flüchtlingseigenschaft ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zugleich verfügte
es, gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die
Humanitäre Aktion 2000, die vorläufige Aufnahme von A.___. In der Folge wurde
die Aufenthaltsbewilligung jeweils verlängert.
2. Letztmals stellte A.___ am 13. August
2015 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt
des Kantons Solothurn (MISA). Mit Entscheid vom 29. März 2018 wurde die
Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht verlängert und A.___ aus der Schweiz
weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit Entscheid vom 14. November 2018 ab. Dieses Urteil ist in
Rechtskraft erwachsen.
3. Am 2. Mai 2019 stellte Jürg Walker,
Fürsprech und Notar, als Vertreter von A.___ ein Wiedererwägungsgesuch
bezüglich des Wegweisungsvollzugs und beantragte die Feststellung, dass der
Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers unzulässig, bzw. unzumutbar sei.
Ferner sei beim SEM die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers zu beantragen. Begründet
wurde dieser Antrag mit dem Vorliegen von Vollzugshindernissen, insbesondere aufgrund
gesundheitlicher Beschwerden und der politischen Lage in Sri Lanka. Mit Schreiben
vom 12. März 2020 wies Jürg Walker, Fürsprech und Notar, das MISA auf das bei
diesem hängige Wiedererwägungsgesuch hin und reichte einen ärztlichen Bericht
ein.
4. Mit Entscheid vom 31. August 2020 wurde
dem Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 bzw. 12. März 2020, unter
Verweis, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka für A.___
weiterhin als möglich, zulässig und zumutbar erweise, nicht entsprochen.
5. Mit Schreiben vom 26. November 2021
verwies Jürg Walker, Fürsprech und Notar, auf sein Wiedererwägungsgesuch sowie
die sich verschlechternde Gesundheit von A.___ und stellte fest, dass soweit er
erkennen könne, in dieser Hinsicht noch nichts gelaufen sei. Er beantragte, den
Vollzug der Wegweisung in jedem Fall aufzuheben und die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung wegen eines schweren persönlichen Härtefalles. Eventuell
sei beim SEM die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers zu beantragen. Am 29.
November 2021 gelangte Jürg Walker, Fürsprech und Notar, erneut ans MISA und
verlangte Akteneinsicht. Zugleich wies er darauf hin, dass das Gesuch, den
Wegweisungsvollzug in Wiedererwägung zu ziehen, bereits seit Jahren hängig sei.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 stellte das MISA Jürg Walker, Fürsprech und
Notar, eine Kopie des Entscheids vom 31. August 2020 zu und wies ihn darauf
hin, dass entgegen seiner Falschaussage das Gesuch bereits beantwortet worden
sei, womit das Akteneinsichtsgesuch hinfällig sein dürfte.
6. Am 21. Dezember 2022 zeigte
Rechtsanwalt Camill Droll seine Mandatierung durch A.___ betreffend
Wiedererwägungsgesuch dem MISA an und beantragte Akteneinsicht.
7. Mit Schreiben vom 24. März 2023 an
das MISA nahm Rechtsanwalt Camill Droll Bezug «auf das weiterhin hängige Gesuch
meines Vorgängers, Herrn RA Walker, vom 02.05.2019 betreffend Wiedererwägung»
und reichte weitere Arztberichte ein. Es wurde ausdrücklich eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht vorbehalten.
Abschliessend wurde die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs vom 02.05.2019
und damit die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers durch das SEM beantragt.
8. Am 5. Dezember 2023 erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht gegen das Departement des
Innern, vertreten durch das MISA. Dabei wurden folgende Rechtsbegehren
gestellt:
1. Es sei festzustellen, dass es bei der
Behandlung des Wiedererwägungsgesuches zu einer Rechtsverzögerung kam.
2. Die Beschwerdegegnerin sei umgehend
anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und abzuschliessen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der (recte: des) Unterzeichnenden
als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Mit Gewährung des rechtlichen Gehörs
vom 22. Dezember 2023 wurde die Abweisung des Gesuchs um Wiedererwägung /
Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM vom 24. März 2023 in Aussicht gestellt.
Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweise sich als möglich, zulässig
und zumutbar.
10. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 liess
sich das MISA zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vernehmen und beantragte die
Abweisung des Rechtsbegehrens betreffend die Feststellung, dass es bei der
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs zu einer Rechtsverzögerung gekommen sei
und die Abschreibung des Rechtsbegehrens betreffend die Anweisung der
Beschwerdegegnerin, das Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und abzuschliessen,
als gegenstandslos. Ferner wurde die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege und –verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit beantragt.
11. Der Beschwerdeführer liess am 26.
Januar 2024 weitere Bemerkungen mit der Kostennote einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]).
2.1
Das Rechtsbegehren 2 der Beschwerde
vom 5. Dezember 2023, wonach die Beschwerdegegnerin umgehend anzuweisen sei,
das Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und abzuschliessen, ist durch den Entscheid
des MISA vom 31. August 2020 gegenstandslos geworden und ist abzuschreiben.
2.2
Auf schriftliches Gesuch einer
Partei kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch diejenige Behörde, die
rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiederwägung gezogen werden,
sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend
gemacht werden (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). In diesem Sinne stellte der
Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 und 24. März 2023 Wiedererwägungsgesuche. Am 5.
Dezember 2023 erhob er dann Rechtsverzögerungsbeschwerde, wobei es ihm
insbesondere um die Feststellung einer Rechtsverzögerung im
Verwaltungsverfahren geht. Wird der Erlass einer Verfügung oder eines
Entscheides verweigert oder ungebührlich verzögert, so kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (§ 32 Abs. 3 VRG). Der
Beschwerdeführer hat mittels des ersten Rechtsbegehrens in allgemeiner Weise
eine Verletzung des Anspruchs auf ein Verfahren innert angemessener Frist
gerügt und um eine entsprechende Feststellung ersucht. Aus dem Anspruch nach
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) ergibt sich ohne Weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne
dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (BGE 135 II 334 E. 3 S. 337, Urteil des Bundesgerichts 1C_439/2011 E. 2 ff.). Die
Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist kann mit dem
Antrag auf förmliche Feststellung selbständig gerügt werden. Die Rüge ist nicht
abhängig von der Beurteilung oder vom aktuellen Interesse in der Sache selbst
(Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler
Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Gallen 2014, Art. 29 N
27). Der Beschwerdeführer hat ein entsprechendes Begehren gestellt und
begründet. Er ist zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.
3.1
Im Rahmen einer ordentlichen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Behörde hätte im
Verfahren auf Erlass der konkreten Verfügung bestimmte Verfahrensregeln (z.B.
Behandlungsfristen) missachtet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge der
Rechtsverzögerung ist daher unter diesem Aspekt zu prüfen.
3.2
Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, BGE 137 I 305 E. 2.4 S. 314 f.; 130 I 174 E. 2.2
S. 177 f.). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde
ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu
verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich
die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen
aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der
Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Keine Rolle spielt,
auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf
andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist
ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteile des
Bundesgerichts 2C_442/2011 E. 3.1; 8C_1012/2010 E. 3.1; das Ganze zitiert
aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2014 E. 2.2; vgl. auch Ulrich Häfelin
et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 1045 f.).
Die Praxis hat das Beschleunigungsgebot insoweit konkretisiert, als sie
verschiedene Kriterien anerkannt hat, die bei der Beurteilung der
Verfahrensdauer im Einzelfall relevant sein können, nämlich: Umfang und
Komplexität des Verfahrens, Schwierigkeiten der sich stellenden Fragen,
Bedeutung des Verfahrens für die Parteien, prozessuales Verhalten der Parteien
und Behörden (René Wiederkehr / Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen
Verfahrensrechts, Bern 2020, N 84).
4.1
Zunächst ist auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 und den damit in Zusammenhang stehenden
Entscheid vom 31. August 2020 einzugehen. Diesbezüglich macht der
Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass aufgrund der fehlenden
Rechtsmittelangabe, des nicht klar verfügten Nichteintretens, der Bezeichnung
als «Schreiben» sowie des Versandes mittels A-Post Plus fraglich sei, ob damit
überhaupt über das Wiedererwägungsgesuch habe entschieden werden können. Ausserdem
sei das Wiedererwägungsgesuch ohnehin nicht genügend dringlich behandelt worden.
4.2
Die Verfügung ist ein individueller,
an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete
verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in
verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. statt vieler: BGE 141 II 233 E. 3.1 S. 235; Ulrich Häfelin et al., a.a.O., N 849 ff.). Nichts anderes
lässt sich aus § 20 Abs. 1 VRG entnehmen. Die Formvorschriften sind nicht
Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung (Ulrich Häfelin et al., a.a.O., N
872).
4.3
Mit Verfügung vom 31. August 2020
wurde das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2019 bzw. 12.
März 2020 abschlägig beurteilt. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wurde
als weiterhin möglich, zulässig und zumutbar erachtet. Sämtliche Merkmale einer
Verfügung liegen vor (vgl. E. II. / 4.2 hiervor). Daran vermag weder eine
fehlerhafte Bezeichnung noch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder der
Umstand, dass die Verfügung mittels A-Post Plus versendet wurde, etwas zu
ändern. Dasselbe gilt für das nach Ansicht des Beschwerdeführers «nicht klar
verfügte Nichteintreten», zumal auf Seite 2 des Entscheids ausdrücklich
festgehalten wurde, dass dem Gesuch vom 2. Mai 2019 bzw. 12. März 2020 nicht
entsprochen werde. Die Verfügung vom 31. August 2020 ist zwar fehlerhaft, aber
nicht geradezu nichtig. Ein taugliches Anfechtungsobjekt liegt vor.
4.4
Zum Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai
2019.
resp. zum Entscheid vom 31. August 2020 führt der Beschwerdeführer
weiter aus, dass der mit A-Post Plus versandte Entscheid dem damaligen
Rechtsvertreter nicht zugestellt worden sei, oder ihm zumindest nicht bekannt
gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis vom Entscheid
gehabt, womit die Frage offen bleibe, ob auch die nachträglich am 1. Dezember
2021.
mit A-Post versandte Kopie des Entscheids vom 31. August 2020 den
damaligen Rechtsvertreter je erreichte.
4.5
Bei der Versandmethode «A-Post Plus»
wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief
mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen
wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird
der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer
Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst,
wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt
wird (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601).
4.6
Das Bundesgericht hat zu dieser
Versandart festgehalten, soweit keine gesetzliche Regelung über die Art der
Zustellung bestehe und auch die Materialien zu dieser Frage schweigen würden,
könnten die Behörden unter der Voraussetzung, dass die Eröffnung so erfolgt,
dass sie es dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung (bzw. vom Entscheid)
Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können,
die Art des Versandes ihrer Verfügungen (bzw. Entscheide) frei wählen.
Insbesondere dürften sie sich unter dieser Voraussetzung auch der Versandart
A-Post Plus bedienen (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603, mit weiteren
Hinwiesen).
4.7
Da das VRG nach damals geltendem
Recht keine Regelung zur Art des Versandes enthielt (eine diesbezügliche
Gesetzesänderung wurde durch den Kantonsrat am 6. Juli 2021 beschlossen, war
aber noch nicht in Kraft), war es somit zulässig, dass das MISA seine Verfügung
mit A-Post Plus zustellte.
4.8
Vorliegend wurde der Entscheid vom
31.
August 2020 mit A-Post Plus dem Advokaturbüro Jürg Walker zugestellt. Ferner
wurde der Entscheid in Kopie, nachdem Jürg Walker, Fürsprech und Notar, am 29.
November 2021 ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hatte, am 1. Dezember 2021 mit
A-Post erneut zugestellt. Die Zustellung resp. Kenntnisnahme dieser beiden
Postsendungen bestreitet der Beschwerdeführer. Ein Ausdruck aus dem von der
Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystem «Track & Trace»,
welches ermöglicht, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu
verfolgen, hätte den Nachweis der Zustellung in der vorliegenden Angelegenheit
massgeblich erleichtert, worauf das MISA ausdrücklich hingewiesen wird.
Nichtsdestotrotz erwog das Bundesgericht in BGE 145 IV 252 E. 1.8 S. 259,
dass die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Möglichkeit eines doppelten
Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein sei, nicht zu beanstanden sei. Der
Schluss der Vorinstanz, es könne mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass weder die erste, noch die zweite
mit einfacher Post zugestellte Sendung beim Beschwerdeführer angekommen seien,
nicht willkürlich sei. In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist auch im
vorliegenden Fall davon auszugehen, dass mindestens eine der beiden
Postsendungen (A-Post Plus und A-Post) beim damaligen Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eingetroffen ist. Ausserdem ist davon auszugehen, dass wenn der
Entscheid mit A-Post Plus Jürg Walker, Fürsprech und Notar, nicht hätte
zugestellt werden können und eine Rücksendung an das MISA erfolgt wäre, sich
ein entsprechender Hinweis in den Akten befinden würde. Ausserdem stellte Jürg
Walker, Fürsprech und Notar, am 29. November 2021 ein Akteneinsichtsgesuch,
woraufhin ihm das MISA eine Kopie des Entscheids vom 31. August 2020 zustellte
und darauf hinwies, dass das erwähnte Gesuch damit bereits beantwortet worden sei,
womit das Akteneinsichtsgesuch hinfällig sein dürfte. In der Folge fand keine
Korrespondenz zwischen dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und
dem MISA mehr statt. Von einem Rechtsanwalt darf verlangt werden, dass er sich
nach einem unbeantworteten Akteneinsichtsgesuch bei der entsprechenden
Amtsstelle erkundigt, was vorliegend nicht der Fall war. Zusammengefasst ist
davon auszugehen, dass im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zumindest eine der beiden Zustellungen mit dem Entscheid vom 31. August 2020
den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erreichte und dieser damit
Kenntnis vom Entscheid vom 31. August 2020 über das Wiedererwägungsgesuch vom
2.
Mai 2019 bzw. 12. März 2020 hatte. Die Verfügung vom 31. August 2020 kann
als zugestellt gelten. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass der Entscheid
vom 31. August 2020 in den Akten war, die am 31. Januar 2023 dem neuen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Camill Droll, übermittelt
wurden. Zudem waren die Akten bereits am 7. Juli 2022 der Rebaso,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, zugestellt worden. Der Rüge,
dass unbekannt sei, «was Herr Kollege Walker genau gemacht» habe und dass
jedenfalls aufgrund der Akten erwiesen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer
über den Entscheid nie informiert worden sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die beauftragende Person trifft eine Sorgfaltspflicht betreffend das Auswählen,
die Instruktion und die Beaufsichtigung ihrer Hilfsperson (sog. cura in eligendo,
instruendo und custodiendo) (Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2019 E. 2.5, mit
weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich daher das Verhalten seines
damaligen Rechtsvertreters anrechnen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass
auch der Beschwerdeführer vom Entscheid vom 31. August 2020 Kenntnis erlangt
hatte.
4.9
Auch fehlerhafte Verfügungen
erwachsen in Rechtskraft, wenn sie nicht gerade nichtig sind. Das MISA ging
daher in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2023 (Gewährung des rechtlichen Gehörs)
zu Recht davon aus, dass es sich beim Gesuch vom 24. März 2023 um ein
neues Gesuch handelt (S. 2, 3. Absatz des Schreibens). Das Verfahren betreffend
das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 bzw. 12. März 2020 ist damit längst
abgeschlossen. Es liegt bereits ein neues Wiedererwägungsgesuch vor. An der
Frage, ob das MISA das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 bzw. 12. März 2020
verzögert behandelte, besteht deshalb kein Rechtsschutzinteresse mehr. Auf die
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.
5.1
Einzutreten und zu prüfen ist
hingegen, ob betreffend des Wiedererwägungsgesuchs vom 24. März 2023 eine
Rechtsverzögerung vorliegt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich unter
anderem geltend, dass das MISA dem in diesem Fall angemessenen
Beschleunigungsgebot nicht nachgekommen sei. Dem MISA könne in Bezug auf die
personellen Engpässe des SEM kein Vorwurf gemacht werden, genauso wenig könne
sich das MISA aber mit diesem Grund dem Vorwurf der Rechtsverzögerung
entziehen. Es komme auf die Gründe für die Rechtsverzögerung nicht an.
5.2
Nachdem am 27. März 2023 beim MISA
erneut ein Wiedererwägungsgesuch mit diversen Arztberichten eingetroffen war,
wandte sich der Abteilungsleiter der Abteilung Rückkehr des MISA am 30. Mai 2023
ans SEM und bat um eine Einschätzung im Hinblick auf eine allfällige vorläufige
Aufnahme. Am nächsten Tag informierte das SEM den Abteilungsleiter darüber,
dass für diese Einschätzung ein medizinisches Consulting mittels dafür
vorgesehenem Formular einzuleiten wäre. Dieses Formular schickte das MISA am 2.
Juni 2023 ausgefüllt zurück. Rechtsanwalt Camill Droll wurde am 5. Juni 2023
telefonisch über den Stand der Dinge informiert. Am 6. Juni 2023 bedankte sich
die zuständige Fachspezialistin des SEM für die Anfrage und informierte das
MISA, dass es eine Weile dauern wird, bis die Anfrage beantwortet werden könne.
Am 31. Juli 2023 wurde Rechtsanwalt Camill Droll erneut telefonisch über den
Stand der Dinge, insbesondere über die pendente Anfrage beim SEM, informiert.
Am 3. August 2023 stellte das SEM in Aussicht, den Fall vorzuziehen und so
rasch wie möglich zu erledigen. Am 15. September 2023 erkundigte sich
Rechtsanwalt Camill Droll erneut nach dem Stand des Verfahrens und bat
dringend, den Fall zu einem Abschluss zu bringen. Mit E-Mail vom 22. September
2023.
informierte das MISA Rechtsanwalt Camill Droll über die bis dahin
unbeantwortete Nachfrage beim SEM vom 18. September 2023. Am 26. September 2023
stellte das SEM in Aussicht, das Consulting im Laufe der Woche zu schreiben.
Diesbezüglich hackte das MISA am 18. Oktober 2023 nach und verwies darauf, dass
es sich um einen dringenden Fall handle. Am 19. Oktober 2023 stellte das SEM
dem MISA das medizinische Consulting per E-Mail zu und begründete die lange Bearbeitungszeit
mit COVID. Wenige Tage zuvor, am 13. November 2023, hatte Rechtsanwalt Camill
Droll eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt, wenn er bis am
24.
November 2023 keine Antwort erhalte. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde
am 5. Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht eingereicht. Am 22. Dezember 2023
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Wiedererwägungsgesuch vom
24.
März 2023 gewährt.
5.3
Dem vorstehend ausgeführten
Sachverhalt ist zu entnehmen, dass das MISA in stetigem Kontakt mit dem SEM
stand. Angesichts der Schwierigkeit der sich stellenden Fragen in Zusammenhang
mit dem Wiedererwägungsgesuch war die Einholung eines medizinischen Consultings
beim SEM erforderlich. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Mit
diesen Abklärungen und bei einer Verfahrensdauer von rund dreiviertel Jahren
bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Wiedererwägungsgesuch handelt es
sich nicht um eine übermässig lange Verfahrensdauer, insbesondere unter
Berücksichtigung der Bedeutung des Entscheids für den Beschwerdeführer und der
Komplexität der sich stellenden Fragen. Eine Rechtsverzögerung bei der Bearbeitung
des (sinngemässen) Wiedererwägungsgesuchs vom 24. März 2023 ist zu verneinen.
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass es von Vorteil gewesen
wäre, den Beschwerdeführer zumindest über das Eintreffen des medizinischen
Consultings des SEM zu informieren, zumal bereits eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht worden war.
6.
Die Beschwerde ist somit unbegründet
und entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das MISA hat nun
umgehend über das Wiedererwägungsgesuch vom 24. März 2023 zu entscheiden,
sofern das bis anhin noch nicht erfolgt ist.
7.
Mit Beschwerdeschrift vom 5. Dezember
2023.
stellte der Beschwerdeführer Antrag um unentgeltliche Rechtspflege unter
Einsetzung seines Vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerde
erschien zum damaligen Zeitpunkt nicht aussichtslos und die finanzielle
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Dem Gesuch ist
stattzugeben.
8.1
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. Aufgrund des missverständlichen Verhaltens des MISA, welches
zwischendurch den Eindruck erweckte, über das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Mai
2019.
bzw. 12. März 2020 sei noch nicht entschieden worden, werden reduzierte
Kosten in Höhe von CHF 800.00 erhoben. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.2
Rechtsanwalt Camill Droll macht mit
Kostennote vom 26. Januar 2024 einen Aufwand von 7.3333 Stunden geltend, was
angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege
mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]
i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung
Stundenansätze nach §§ 158 und 160 GT vom 19. Dezember 2022 sowie Beschluss
des Gesamtgerichts [Obergericht] vom 25. Juni 2012). Dies führt inklusive
Auslagen von CHF 9.40 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % bzw. 8.1 % zu einer
Entschädigung von CHF 1'513.80, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben
auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 633.15
(Differenz zum Stundenansatz von CHF 270.00 inkl. MwSt.), beides, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ wird die unentgeltliche
Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Camill Droll als unentgeltlichen
Rechtsbeistand gewährt.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'513.80
(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Camill
Droll, im Umfang von CHF 633.15 (Differenz zu vollem Honorar von CHF
270.00/Std.), inkl. MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann