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Entscheid

VWBES.2023.380

Rechtsverzögerung

22. Februar 2024Deutsch19 min

Ferner sei beim SEM die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers zu beantragen. Begründet

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

vertreten durch Rechtsanwalt Camill

Droll,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,

vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverzögerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geboren am [...] 1955 in [...]

(Sri Lanka), reiste am 23. August 1990 als Asylsuchender in die Schweiz ein.

Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für

Migration [SEM]) lehnte am 10. Oktober 2000 sein Asylgesuch mangels

Flüchtlingseigenschaft ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zugleich verfügte

es, gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die

Humanitäre Aktion 2000, die vorläufige Aufnahme von A.___. In der Folge wurde

die Aufenthaltsbewilligung jeweils verlängert.

2. Letztmals stellte A.___ am 13. August

2015 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt

des Kantons Solothurn (MISA). Mit Entscheid vom 29. März 2018 wurde die

Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht verlängert und A.___ aus der Schweiz

weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn mit Entscheid vom 14. November 2018 ab. Dieses Urteil ist in

Rechtskraft erwachsen.

3. Am 2. Mai 2019 stellte Jürg Walker,

Fürsprech und Notar, als Vertreter von A.___ ein Wiedererwägungsgesuch

bezüglich des Wegweisungsvollzugs und beantragte die Feststellung, dass der

Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers unzulässig, bzw. unzumutbar sei.

Ferner sei beim SEM die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers zu beantragen. Begründet

wurde dieser Antrag mit dem Vorliegen von Vollzugshindernissen, insbesondere aufgrund

gesundheitlicher Beschwerden und der politischen Lage in Sri Lanka. Mit Schreiben

vom 12. März 2020 wies Jürg Walker, Fürsprech und Notar, das MISA auf das bei

diesem hängige Wiedererwägungsgesuch hin und reichte einen ärztlichen Bericht

ein.

4. Mit Entscheid vom 31. August 2020 wurde

dem Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 bzw. 12. März 2020, unter

Verweis, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka für A.___

weiterhin als möglich, zulässig und zumutbar erweise, nicht entsprochen.

5. Mit Schreiben vom 26. November 2021

verwies Jürg Walker, Fürsprech und Notar, auf sein Wiedererwägungsgesuch sowie

die sich verschlechternde Gesundheit von A.___ und stellte fest, dass soweit er

erkennen könne, in dieser Hinsicht noch nichts gelaufen sei. Er beantragte, den

Vollzug der Wegweisung in jedem Fall aufzuheben und die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung wegen eines schweren persönlichen Härtefalles. Eventuell

sei beim SEM die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers zu beantragen. Am 29.

November 2021 gelangte Jürg Walker, Fürsprech und Notar, erneut ans MISA und

verlangte Akteneinsicht. Zugleich wies er darauf hin, dass das Gesuch, den

Wegweisungsvollzug in Wiedererwägung zu ziehen, bereits seit Jahren hängig sei.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 stellte das MISA Jürg Walker, Fürsprech und

Notar, eine Kopie des Entscheids vom 31. August 2020 zu und wies ihn darauf

hin, dass entgegen seiner Falschaussage das Gesuch bereits beantwortet worden

sei, womit das Akteneinsichtsgesuch hinfällig sein dürfte.

6. Am 21. Dezember 2022 zeigte

Rechtsanwalt Camill Droll seine Mandatierung durch A.___ betreffend

Wiedererwägungsgesuch dem MISA an und beantragte Akteneinsicht.

7. Mit Schreiben vom 24. März 2023 an

das MISA nahm Rechtsanwalt Camill Droll Bezug «auf das weiterhin hängige Gesuch

meines Vorgängers, Herrn RA Walker, vom 02.05.2019 betreffend Wiedererwägung»

und reichte weitere Arztberichte ein. Es wurde ausdrücklich eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht vorbehalten.

Abschliessend wurde die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs vom 02.05.2019

und damit die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers durch das SEM beantragt.

8. Am 5. Dezember 2023 erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht gegen das Departement des

Innern, vertreten durch das MISA. Dabei wurden folgende Rechtsbegehren

gestellt:

1. Es sei festzustellen, dass es bei der

Behandlung des Wiedererwägungsgesuches zu einer Rechtsverzögerung kam.

2. Die Beschwerdegegnerin sei umgehend

anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und abzuschliessen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der (recte: des) Unterzeichnenden

als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Mit Gewährung des rechtlichen Gehörs

vom 22. Dezember 2023 wurde die Abweisung des Gesuchs um Wiedererwägung /

Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM vom 24. März 2023 in Aussicht gestellt.

Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweise sich als möglich, zulässig

und zumutbar.

10. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 liess

sich das MISA zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vernehmen und beantragte die

Abweisung des Rechtsbegehrens betreffend die Feststellung, dass es bei der

Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs zu einer Rechtsverzögerung gekommen sei

und die Abschreibung des Rechtsbegehrens betreffend die Anweisung der

Beschwerdegegnerin, das Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und abzuschliessen,

als gegenstandslos. Ferner wurde die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege und –verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit beantragt.

11. Der Beschwerdeführer liess am 26.

Januar 2024 weitere Bemerkungen mit der Kostennote einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]).

2.1

Das Rechtsbegehren 2 der Beschwerde

vom 5. Dezember 2023, wonach die Beschwerdegegnerin umgehend anzuweisen sei,

das Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und abzuschliessen, ist durch den Entscheid

des MISA vom 31. August 2020 gegenstandslos geworden und ist abzuschreiben.

2.2

Auf schriftliches Gesuch einer

Partei kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch diejenige Behörde, die

rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiederwägung gezogen werden,

sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend

gemacht werden (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). In diesem Sinne stellte der

Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 und 24. März 2023 Wiedererwägungsgesuche. Am 5.

Dezember 2023 erhob er dann Rechtsverzögerungsbeschwerde, wobei es ihm

insbesondere um die Feststellung einer Rechtsverzögerung im

Verwaltungsverfahren geht. Wird der Erlass einer Verfügung oder eines

Entscheides verweigert oder ungebührlich verzögert, so kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung

oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (§ 32 Abs. 3 VRG). Der

Beschwerdeführer hat mittels des ersten Rechtsbegehrens in allgemeiner Weise

eine Verletzung des Anspruchs auf ein Verfahren innert angemessener Frist

gerügt und um eine entsprechende Feststellung ersucht. Aus dem Anspruch nach

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) ergibt sich ohne Weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne

dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (BGE 135 II 334 E. 3 S. 337, Urteil des Bundesgerichts 1C_439/2011 E. 2 ff.). Die

Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist kann mit dem

Antrag auf förmliche Feststellung selbständig gerügt werden. Die Rüge ist nicht

abhängig von der Beurteilung oder vom aktuellen Interesse in der Sache selbst

(Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler

Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Gallen 2014, Art. 29 N

27). Der Beschwerdeführer hat ein entsprechendes Begehren gestellt und

begründet. Er ist zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.

3.1

Im Rahmen einer ordentlichen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Behörde hätte im

Verfahren auf Erlass der konkreten Verfügung bestimmte Verfahrensregeln (z.B.

Behandlungsfristen) missachtet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge der

Rechtsverzögerung ist daher unter diesem Aspekt zu prüfen.

3.2

Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, BGE 137 I 305 E. 2.4 S. 314 f.; 130 I 174 E. 2.2

S. 177 f.). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde

ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu

verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich

die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen

aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der

Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Keine Rolle spielt,

auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf

andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist

ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteile des

Bundesgerichts 2C_442/2011 E. 3.1; 8C_1012/2010 E. 3.1; das Ganze zitiert

aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2014 E. 2.2; vgl. auch Ulrich Häfelin

et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 1045 f.).

Die Praxis hat das Beschleunigungsgebot insoweit konkretisiert, als sie

verschiedene Kriterien anerkannt hat, die bei der Beurteilung der

Verfahrensdauer im Einzelfall relevant sein können, nämlich: Umfang und

Komplexität des Verfahrens, Schwierigkeiten der sich stellenden Fragen,

Bedeutung des Verfahrens für die Parteien, prozessuales Verhalten der Parteien

und Behörden (René Wiederkehr / Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen

Verfahrensrechts, Bern 2020, N 84).

4.1

Zunächst ist auf das

Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 und den damit in Zusammenhang stehenden

Entscheid vom 31. August 2020 einzugehen. Diesbezüglich macht der

Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass aufgrund der fehlenden

Rechtsmittelangabe, des nicht klar verfügten Nichteintretens, der Bezeichnung

als «Schreiben» sowie des Versandes mittels A-Post Plus fraglich sei, ob damit

überhaupt über das Wiedererwägungsgesuch habe entschieden werden können. Ausserdem

sei das Wiedererwägungsgesuch ohnehin nicht genügend dringlich behandelt worden.

4.2

Die Verfügung ist ein individueller,

an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete

verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in

verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. statt vieler: BGE 141 II 233 E. 3.1 S. 235; Ulrich Häfelin et al., a.a.O., N 849 ff.). Nichts anderes

lässt sich aus § 20 Abs. 1 VRG entnehmen. Die Formvorschriften sind nicht

Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung (Ulrich Häfelin et al., a.a.O., N

872).

4.3

Mit Verfügung vom 31. August 2020

wurde das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2019 bzw. 12.

März 2020 abschlägig beurteilt. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wurde

als weiterhin möglich, zulässig und zumutbar erachtet. Sämtliche Merkmale einer

Verfügung liegen vor (vgl. E. II. / 4.2 hiervor). Daran vermag weder eine

fehlerhafte Bezeichnung noch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder der

Umstand, dass die Verfügung mittels A-Post Plus versendet wurde, etwas zu

ändern. Dasselbe gilt für das nach Ansicht des Beschwerdeführers «nicht klar

verfügte Nichteintreten», zumal auf Seite 2 des Entscheids ausdrücklich

festgehalten wurde, dass dem Gesuch vom 2. Mai 2019 bzw. 12. März 2020 nicht

entsprochen werde. Die Verfügung vom 31. August 2020 ist zwar fehlerhaft, aber

nicht geradezu nichtig. Ein taugliches Anfechtungsobjekt liegt vor.

4.4

Zum Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai

2019.

resp. zum Entscheid vom 31. August 2020 führt der Beschwerdeführer

weiter aus, dass der mit A-Post Plus versandte Entscheid dem damaligen

Rechtsvertreter nicht zugestellt worden sei, oder ihm zumindest nicht bekannt

gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis vom Entscheid

gehabt, womit die Frage offen bleibe, ob auch die nachträglich am 1. Dezember

2021.

mit A-Post versandte Kopie des Entscheids vom 31. August 2020 den

damaligen Rechtsvertreter je erreichte.

4.5

Bei der Versandmethode «A-Post Plus»

wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief

mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen

wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird

der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer

Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst,

wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt

wird (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601).

4.6

Das Bundesgericht hat zu dieser

Versandart festgehalten, soweit keine gesetzliche Regelung über die Art der

Zustellung bestehe und auch die Materialien zu dieser Frage schweigen würden,

könnten die Behörden unter der Voraussetzung, dass die Eröffnung so erfolgt,

dass sie es dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung (bzw. vom Entscheid)

Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können,

die Art des Versandes ihrer Verfügungen (bzw. Entscheide) frei wählen.

Insbesondere dürften sie sich unter dieser Voraussetzung auch der Versandart

A-Post Plus bedienen (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603, mit weiteren

Hinwiesen).

4.7

Da das VRG nach damals geltendem

Recht keine Regelung zur Art des Versandes enthielt (eine diesbezügliche

Gesetzesänderung wurde durch den Kantonsrat am 6. Juli 2021 beschlossen, war

aber noch nicht in Kraft), war es somit zulässig, dass das MISA seine Verfügung

mit A-Post Plus zustellte.

4.8

Vorliegend wurde der Entscheid vom

31.

August 2020 mit A-Post Plus dem Advokaturbüro Jürg Walker zugestellt. Ferner

wurde der Entscheid in Kopie, nachdem Jürg Walker, Fürsprech und Notar, am 29.

November 2021 ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hatte, am 1. Dezember 2021 mit

A-Post erneut zugestellt. Die Zustellung resp. Kenntnisnahme dieser beiden

Postsendungen bestreitet der Beschwerdeführer. Ein Ausdruck aus dem von der

Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystem «Track & Trace»,

welches ermöglicht, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu

verfolgen, hätte den Nachweis der Zustellung in der vorliegenden Angelegenheit

massgeblich erleichtert, worauf das MISA ausdrücklich hingewiesen wird.

Nichtsdestotrotz erwog das Bundesgericht in BGE 145 IV 252 E. 1.8 S. 259,

dass die Erwägung der Vor­instanz, wonach die Möglichkeit eines doppelten

Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein sei, nicht zu beanstanden sei. Der

Schluss der Vorinstanz, es könne mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass weder die erste, noch die zweite

mit einfacher Post zugestellte Sendung beim Beschwerdeführer angekommen seien,

nicht willkürlich sei. In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist auch im

vorliegenden Fall davon auszugehen, dass mindestens eine der beiden

Postsendungen (A-Post Plus und A-Post) beim damaligen Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers eingetroffen ist. Ausserdem ist davon auszugehen, dass wenn der

Entscheid mit A-Post Plus Jürg Walker, Fürsprech und Notar, nicht hätte

zugestellt werden können und eine Rücksendung an das MISA erfolgt wäre, sich

ein entsprechender Hinweis in den Akten befinden würde. Ausserdem stellte Jürg

Walker, Fürsprech und Notar, am 29. November 2021 ein Akteneinsichtsgesuch,

woraufhin ihm das MISA eine Kopie des Entscheids vom 31. August 2020 zustellte

und darauf hinwies, dass das erwähnte Gesuch damit bereits beantwortet worden sei,

womit das Akteneinsichtsgesuch hinfällig sein dürfte. In der Folge fand keine

Korrespondenz zwischen dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und

dem MISA mehr statt. Von einem Rechtsanwalt darf verlangt werden, dass er sich

nach einem unbeantworteten Akteneinsichtsgesuch bei der entsprechenden

Amtsstelle erkundigt, was vorliegend nicht der Fall war. Zusammengefasst ist

davon auszugehen, dass im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

zumindest eine der beiden Zustellungen mit dem Entscheid vom 31. August 2020

den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erreichte und dieser damit

Kenntnis vom Entscheid vom 31. August 2020 über das Wiedererwägungsgesuch vom

2.

Mai 2019 bzw. 12. März 2020 hatte. Die Verfügung vom 31. August 2020 kann

als zugestellt gelten. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass der Entscheid

vom 31. August 2020 in den Akten war, die am 31. Januar 2023 dem neuen

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Camill Droll, übermittelt

wurden. Zudem waren die Akten bereits am 7. Juli 2022 der Rebaso,

Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, zugestellt worden. Der Rüge,

dass unbekannt sei, «was Herr Kollege Walker genau gemacht» habe und dass

jedenfalls aufgrund der Akten erwiesen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer

über den Entscheid nie informiert worden sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die beauftragende Person trifft eine Sorgfaltspflicht betreffend das Auswählen,

die Instruktion und die Beaufsichtigung ihrer Hilfsperson (sog. cura in eligendo,

instruendo und custodiendo) (Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2019 E. 2.5, mit

weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich daher das Verhalten seines

damaligen Rechtsvertreters anrechnen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass

auch der Beschwerdeführer vom Entscheid vom 31. August 2020 Kenntnis erlangt

hatte.

4.9

Auch fehlerhafte Verfügungen

erwachsen in Rechtskraft, wenn sie nicht gerade nichtig sind. Das MISA ging

daher in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2023 (Gewährung des rechtlichen Gehörs)

zu Recht davon aus, dass es sich beim Gesuch vom 24. März 2023 um ein

neues Gesuch handelt (S. 2, 3. Absatz des Schreibens). Das Verfahren betreffend

das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 bzw. 12. März 2020 ist damit längst

abgeschlossen. Es liegt bereits ein neues Wiedererwägungsgesuch vor. An der

Frage, ob das MISA das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 bzw. 12. März 2020

verzögert behandelte, besteht deshalb kein Rechtsschutzinteresse mehr. Auf die

Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.

5.1

Einzutreten und zu prüfen ist

hingegen, ob betreffend des Wiedererwägungsgesuchs vom 24. März 2023 eine

Rechtsverzögerung vorliegt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich unter

anderem geltend, dass das MISA dem in diesem Fall angemessenen

Beschleunigungsgebot nicht nachgekommen sei. Dem MISA könne in Bezug auf die

personellen Engpässe des SEM kein Vorwurf gemacht werden, genauso wenig könne

sich das MISA aber mit diesem Grund dem Vorwurf der Rechtsverzögerung

entziehen. Es komme auf die Gründe für die Rechtsverzögerung nicht an.

5.2

Nachdem am 27. März 2023 beim MISA

erneut ein Wiedererwägungsgesuch mit diversen Arztberichten eingetroffen war,

wandte sich der Abteilungsleiter der Abteilung Rückkehr des MISA am 30. Mai 2023

ans SEM und bat um eine Einschätzung im Hinblick auf eine allfällige vorläufige

Aufnahme. Am nächsten Tag informierte das SEM den Abteilungsleiter darüber,

dass für diese Einschätzung ein medizinisches Consulting mittels dafür

vorgesehenem Formular einzuleiten wäre. Dieses Formular schickte das MISA am 2.

Juni 2023 ausgefüllt zurück. Rechtsanwalt Camill Droll wurde am 5. Juni 2023

telefonisch über den Stand der Dinge informiert. Am 6. Juni 2023 bedankte sich

die zuständige Fachspezialistin des SEM für die Anfrage und informierte das

MISA, dass es eine Weile dauern wird, bis die Anfrage beantwortet werden könne.

Am 31. Juli 2023 wurde Rechtsanwalt Camill Droll erneut telefonisch über den

Stand der Dinge, insbesondere über die pendente Anfrage beim SEM, informiert.

Am 3. August 2023 stellte das SEM in Aussicht, den Fall vorzuziehen und so

rasch wie möglich zu erledigen. Am 15. September 2023 erkundigte sich

Rechtsanwalt Camill Droll erneut nach dem Stand des Verfahrens und bat

dringend, den Fall zu einem Abschluss zu bringen. Mit E-Mail vom 22. September

2023.

informierte das MISA Rechtsanwalt Camill Droll über die bis dahin

unbeantwortete Nachfrage beim SEM vom 18. September 2023. Am 26. September 2023

stellte das SEM in Aussicht, das Consulting im Laufe der Woche zu schreiben.

Diesbezüglich hackte das MISA am 18. Oktober 2023 nach und verwies darauf, dass

es sich um einen dringenden Fall handle. Am 19. Oktober 2023 stellte das SEM

dem MISA das medizinische Consulting per E-Mail zu und begründete die lange Bearbeitungszeit

mit COVID. Wenige Tage zuvor, am 13. November 2023, hatte Rechtsanwalt Camill

Droll eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt, wenn er bis am

24.

November 2023 keine Antwort erhalte. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde

am 5. Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht eingereicht. Am 22. Dezember 2023

wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Wiedererwägungsgesuch vom

24.

März 2023 gewährt.

5.3

Dem vorstehend ausgeführten

Sachverhalt ist zu entnehmen, dass das MISA in stetigem Kontakt mit dem SEM

stand. Angesichts der Schwierigkeit der sich stellenden Fragen in Zusammenhang

mit dem Wiedererwägungsgesuch war die Einholung eines medizinischen Consultings

beim SEM erforderlich. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Mit

diesen Abklärungen und bei einer Verfahrensdauer von rund dreiviertel Jahren

bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Wiedererwägungsgesuch handelt es

sich nicht um eine übermässig lange Verfahrensdauer, insbesondere unter

Berücksichtigung der Bedeutung des Entscheids für den Beschwerdeführer und der

Komplexität der sich stellenden Fragen. Eine Rechtsverzögerung bei der Bearbeitung

des (sinngemässen) Wiedererwägungsgesuchs vom 24. März 2023 ist zu verneinen.

Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass es von Vorteil gewesen

wäre, den Beschwerdeführer zumindest über das Eintreffen des medizinischen

Consultings des SEM zu informieren, zumal bereits eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht worden war.

6.

Die Beschwerde ist somit unbegründet

und entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das MISA hat nun

umgehend über das Wiedererwägungsgesuch vom 24. März 2023 zu entscheiden,

sofern das bis anhin noch nicht erfolgt ist.

7.

Mit Beschwerdeschrift vom 5. Dezember

2023.

stellte der Beschwerdeführer Antrag um unentgeltliche Rechtspflege unter

Einsetzung seines Vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerde

erschien zum damaligen Zeitpunkt nicht aussichtslos und die finanzielle

Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Dem Gesuch ist

stattzugeben.

8.1

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen. Aufgrund des missverständlichen Verhaltens des MISA, welches

zwischendurch den Eindruck erweckte, über das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Mai

2019.

bzw. 12. März 2020 sei noch nicht entschieden worden, werden reduzierte

Kosten in Höhe von CHF 800.00 erhoben. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8.2

Rechtsanwalt Camill Droll macht mit

Kostennote vom 26. Januar 2024 einen Aufwand von 7.3333 Stunden geltend, was

angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege

mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]

i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung

Stundenansätze nach §§ 158 und 160 GT vom 19. Dezember 2022 sowie Beschluss

des Gesamtgerichts [Obergericht] vom 25. Juni 2012). Dies führt inklusive

Auslagen von CHF 9.40 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % bzw. 8.1 % zu einer

Entschädigung von CHF 1'513.80, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben

auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 633.15

(Differenz zum Stundenansatz von CHF 270.00 inkl. MwSt.), beides, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ wird die unentgeltliche

Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Camill Droll als unentgeltlichen

Rechtsbeistand gewährt.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'513.80

(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Camill

Droll, im Umfang von CHF 633.15 (Differenz zu vollem Honorar von CHF

270.00/Std.), inkl. MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann