VWBES.2023.381
Planungszone
10. Juli 2024Deutsch15 min
vom 21. Januar 2020 auf (welcher wiedererwägungsweise am «Gestaltungsplan [...]»
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___
AG vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, LBP
Rechtsanwälte, Schützengasse 15, Postfach 653, 2540 Grenchen
Beschwerdeführerin
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
Rechtsdienst,
2. Stadt
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, KSCP Simmen Cattin
AG,
Beschwerdegegner
betreffend Planungszone
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ AG ist Eigentümerin des
(unbebauten) Grundstücks GB B.___ Nr. [...],
welches in der Wohnzone, Bauklasse 4, liegt. In der Wohnzone sind Wohnbauten,
nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (inkl. Quartiergaststätten)
zulässig (vgl. § 13 des Zonenreglements der Stadt B.___ vom [...]).
2. Das Grundstück war zeitweise mit dem
«Gestaltungsplan [...]» belegt, welcher den Bau eines Hotels vorsah (vgl. RRB
Nr. 2916 vom 3. September 1990). Mit Beschluss Nr. 2022/80 vom 24. Januar
2022 genehmigte der Regierungsrat von Amtes wegen – im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens – die durch den Gemeinderat der Stadt B.___ am 26. Februar
2019 beschlossene Aufhebung des «Gestaltungsplans [...]» mit
Sonderbauvorschriften und hob den Beschluss des Gemeinderates der Stadt B.___
vom 21. Januar 2020 auf (welcher wiedererwägungsweise am «Gestaltungsplan [...]»
festhielt).
3. Am 23. September 2019 reichte die A.___
AG bei der Baudirektion der Stadt B.___ ein Baugesuch ein. Dieses sah für GB B.___
Nr. [...] den Neubau einer Wohnanlage mit zwei Mehrfamilienhäusern vor.
4. Der Gemeinderat der Stadt B.___ beschloss
an seiner Sitzung vom 1. Februar 2022 Folgendes:
4.1. Der
Planungszone [...] wird zugestimmt. Die Planungszone gilt für GB Nr. [...].
4.2. Die
Baudirektion wird beauftragt, die Planungszone gemäss
§§ 15 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes während 30 Tagen öffentlich
aufzulegen.
4.3 Sofern
der Gemeinderat nicht über Einsprachen zu entscheiden hat, ist die Planungszone
bis zur Rechtmässigkeit der neuen Ortsplanung wirksam, resp. maximal für die
Dauer von 3 Jahren ab der Publikation der Auflage.
4.4 Das
Baugesuch für GB Nr. [...] wird gemäss § 137 PBG
sistiert.
5. Die dagegen erhobene Einsprache der A.___
AG wies der Gemeinderat der Stadt B.___ mit Beschluss Nr. 2901 vom 7. Juni 2022
ab.
6. Am 5. August 2022 gelangte die A.___ AG
an den Regierungsrat, welcher die Beschwerde mit Beschluss Nr. 2023/1962 vom
28. November 2023 abwies und ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF
2'000.00 auferlegte.
7. Hiergegen gelangte die A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit
Beschwerde vom 11. Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht. Sie stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffern 1, 2 und 3 des Beschlusses des
Regierungsrates Nr. 2023/1962 vom 28. November 2023 seien vollumfänglich
aufzuheben.
2. Es sei der Beschluss des Gemeinderates B.___
Nr. 2901 vom 7. Juni 2022 und damit auch die Planungszone über GB B.___ Nr. [...]
aufzuheben.
3. Es sei die Sistierung des hängigen
Baugesuches über GB B.___ Nr. [...], eingereicht am 23. September 2019, gemäss
§ 137 PBG aufzuheben.
4. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Zudem stellte sie den Beweisantrag, es
sei an Ort und Stelle ein Augenschein mit Parteiverhandlung durchzuführen.
Mit Beschwerdebegründung vom 10. Januar
2024 wurde das Rechtsbegehren in Ziff. 5 wie folgt abgeändert:
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
8. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2024
schloss das Bau- und Justizdepartement, namens des Regierungsrates, auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdeführerin.
9. Mit Stellungnahme vom 27. Februar
2024 beantragte die Stadt B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm,
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
10. Hierzu reichte die
Beschwerdeführerin am 22. März 2024 Bemerkungen ein und bestätigte die
Rechtsbegehren vom 10. Januar 2024.
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
1.2
Gemäss § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Erhebung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, den die
erfolgreiche Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin in ihrer
rechtlichen oder tatsächlichen Situation erbringen würde. Das
Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im
Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte
Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 136 I 274 E. 1.3).
Fehlt es an einem solchen Interesse, können die Begehren nicht geprüft werden.
Die Beschwerdeführerin muss nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern
auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben
(BGE 137 IV 87 E. 1, mit Hinweisen). Vom Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann nur abgewichen werden, wenn sich die gerügte
Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige
gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles
Interesse; BGE 136 III 497 E. 1.1, mit Hinweisen).
1.3
Müssen Nutzungspläne angepasst
werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau
bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf
nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (vgl. Art.
27.
Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes [RPG, SR 700]). Der Gemeinderat kann
bis zum Erlass oder während der Änderung von Nutzungsplänen für genau
bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen, in denen keine baulichen
Veränderungen oder sonstige Vorkehren getroffen werden dürfen, die der
laufenden Planung widersprechen (vgl. § 23 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
[PBG, BGS 711.1]). Die Planungszonen dürfen für 3 Jahre, ausnahmsweise für
höchstens 5 Jahre verfügt werden (§ 23 Abs. 4 PBG). Sie werden mit der
Publikation der Auflage wirksam (§ 23 Abs. 5 PBG). Ab Beginn der
Planauflage dürfen Baubewilligungen nur noch erteilt werden für Bauvorhaben,
welche auch dem neuen Plan entsprechen (§ 15 Abs. 2 PBG).
1.4
Die Gesamtrevision der Ortsplanung B.___
lag zwischenzeitlich vom 16. Mai 2024 bis 17. Juni 2024 öffentlich auf
(vgl. https://www.B.___.ch/amtsmitteilungen/2140459, letztmals aufgerufen am
25.
Juni 2024). Gemäss dem Nutzungszonenplan fällt GB B.___
Nr. [...] in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (vgl.
Auflage/03_20087%20B.___%20OPR%20Nutzungsplan_240402.pdf, letztmals aufgerufen
am 25. Juni 2024). Die Planungszone – in ihrer Funktion als Sicherungsmassnahme
zur Erstellung oder Änderung von Nutzungsplänen – ist dadurch hinfällig
geworden bzw. in der Gesamtrevision der Ortsplanung aufgegangen (dem steht auch
die etwas unpräzise Formulierung von Ziff. 4.3 des Gemeinderat-Beschlusses vom
1.
Februar 2022 nicht entgegen, der sich im Übrigen nur auf das Verfahren ohne
Einsprache bezieht; vgl. voranstehend Ziff. I E. 4). Somit hat die
Beschwerdeführerin kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Auch ein virtuelles
Interesse ist nicht auszumachen, da Planungszonen oftmals – so auch die
vorliegende – über einen längeren Zeitraum Bestand haben und somit grundsätzlich
der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind (vgl. auch § 23 Abs. 4 PBG).
Der Erlass einer Planungszone (für deren
Rechtmässigkeit vgl. nachfolgend Ziff. II E. 2.7.1 ff.) führt in der Regel
zur Einstellung des Baubewilligungsverfahren in der entsprechenden Zone.
Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben, deren geplante Nutzung auch der
zukünftigen Nutzung entspricht. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Das
Bauprojekt der Beschwerdeführerin vermag die Bedingungen der zukünftigen
Rechtslage nicht zu erfüllen; in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
dürfen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten erstellt werden
(vgl. § 34 Abs. 1 PBG). Durch die Aufhebung der Sistierung des Baugesuchs käme
es – gestützt auf die bestehenden Widersprüche der Nutzung – zu einem
Bauabschlag. Somit vermag auch die beantragte Aufhebung der Sistierung kein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse zu begründen. Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten
über kein Rechtsschutzinteresse verfügt, ist die Beschwerde als gegenstandslos
abzuschreiben.
2.1
Nach § 77 VRG i.V.m Art. 106-109 der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden die Prozesskosten grundsätzlich der
unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt
die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als
unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von den
Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,
wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war oder wenn
das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts
anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. b und e ZPO). Zur Verteilung der
Prozesskosten sind somit vorliegend die Prozesschancen summarisch zu prüfen.
2.2
Bei der Beurteilung materieller
Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als
dasjenige des Regierungsrates. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und
Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus. Es belässt
den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen
Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 3 RPG:
Nachgeordneten Behörden ist der Ermessensspielraum zu belassen, den sie zur
Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist
nach § 67bis Abs. 2 VRG eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht
überprüft keine Ermessensentscheide und achtet die Gemeindeautonomie.
2.3
Für die Beurteilung der
Prozesschancen gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Erlass einer
Planungszone für das Grundstück der Beschwerdeführerin rechtmässig war (vgl.
nachfolgend Ziff. II E. 2.7.1 ff.). Die Rechtmässigkeit der Nutzungsplanung (die
Zuteilung von GB B.___ Nr. [...] in die Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen) und Fragen der Entschädigung (vgl. hierzu auch Art. 5 Abs. 2 RPG und
Art. 9 BV sowie § 32 Abs. 2 RPG) sind indessen nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Schliesslich sind, im Zusammenhang mit der
Kostenregelung, die weiteren Umstände des Verfahrens einzuordnen (vgl.
nachfolgend Ziff. II E. 2.9).
2.4.1
Zunächst rügen die
Beschwerdeführer, der Regierungsrat habe durch die Verweigerung des beantragten
Augenscheins den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt und zudem
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert. Auch im Verfahren vor
Verwaltungsgericht beantragen sie die Durchführung eines Augenscheins.
2.4.2
Der Regierungsrat hat den
beantragten Augenschein mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht ersichtlich,
inwiefern es eines solchen zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der
streitgegenständlichen Planungszone bedürfe.
Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Das
Grundstück ist unbebaut und das Geoportal des Kantons Solothurn kann
konsultiert werden. Auch im vorliegenden Verfahren wären anhand der
Durchführung eines Augenscheins keine neuen, den Ausgang des Verfahrens
beeinflussende, Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist auch nicht
erkennbar, inwieweit mittels eines Augenscheins (den Ausgang des Verfahrens
beeinflussende) falsche Behauptungen des Gemeinderates widerlegt werden sollen
(vgl. Beschwerdebegründung vom 10. Januar 2024, BS 11 lit. d; vgl. auch
Beschluss Nr. 2901 des Gemeinderates der Stadt B.___ vom
7.
Juni 2022, E. 2.1.3 [zu 10]).
Die Beschwerdeführerin konnte sich
hinreichend äussern und Akten einreichen; eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist nicht auszumachen.
2.5
Wie bereits erwähnt, gilt es
vorliegend weder Entschädigungsansprüche zu klären noch ist über die
Rechtmässigkeit der Nutzungsplanung zu befinden (vgl. voranstehend Ziff. II E.
2.3). Diese Fragen sind vielmehr im Rahmen der Ortsplanungsrevision (bzw. dem
zugehörigen Rechtsmittelverfahren) zu klären. Nachfolgend ist deshalb nicht
weiter darauf einzugehen.
2.6
Die von der Beschwerdeführerin ins
Recht gelegte unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Beschwerdebegründung
vom 10. Januar 2024, BS 6 ff.) ist mit Bezug auf die Rüge, wonach der
Gemeinderat gestützt auf veraltete, fehlerhafte und unvollständige Unterlagen
keinen sachgerechten Entscheid habe fällen können, unbegründet. Wie bereits
erwähnt (vgl. voranstehend Ziff. I E. 2), hob der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2022/80
vom 24. Januar 2022 den Beschluss des Gemeinderates der Stadt B.___ vom 21.
Januar 2020 auf (welcher wiedererwägungsweise am «Gestaltungsplan [...]»
festhielt). Hiernach hat der Gemeinderat der Stadt B.___ an seiner Sitzung vom
1.
Februar 2022 der «Planungszone [...]» die Zustimmung erteilt und die
Baudirektion mit der öffentlichen Auflage beauftragt. Grundlage hierfür bildete
der Raumplanungsbericht vom 1. Februar 2022. Auch sonst vermag die
Beschwerdeführerin, im Zusammenhang mit der angeblich unrichtigen Feststellung
des Sachverhalts, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Überdies verkennt sie,
dass sich der Regierungsrat hinlänglich mit den vorgebrachten Rügen
auseinandergesetzt hat und nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1;
133.
III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.7.1
Die unter Erwägung 1.3 genannten
Bestimmungen bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der
Planungsbehörden. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den
Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem
Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene
Neuordnung nicht erschwert wird. Gleichzeitig bewirkt die Festsetzung von Planungszonen
eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist mit Art. 26 (i.V.m.
Art. 36) der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) nur vereinbar, wenn
sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt
und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_149/2018 vom 13.
September 2018 E. 2.2, mit Hinweisen).
2.7.2
Wie voranstehend aufgezeigt,
besteht für den Erlass von Planungszonen eine gesetzliche Grundlage (vgl. Ziff.
II E. 1.3).
2.7.3
Nach § 10 Abs. 2 PBG hat die
Einwohnergemeinde die Ortsplanung in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und
wenn nötig zu ändern. Die letzte Ortsplanung liegt indessen schon 21 Jahre
zurück (vgl. RRB Nr. 2003/1282 vom 1. Juli 2003). Das Bedürfnis der Überprüfung
bzw. Änderung der Nutzungsordnung besteht somit fraglos.
2.7.4
Der Regierungsrat begründet im
angefochtenen Beschluss nachvollziehbar, inwiefern ein öffentliches Interesse
an der Massnahme – dem Erlass der Planungszone – besteht. Mit Blick auf den
Raumplanungsbericht vom 1. Februar 2022 ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie
darlegt, es sei (wie dies gefordert ist) einigermassen konkretisiert dargetan,
wie das Grundstück GB B.___ Nr. [...] in Zukunft genutzt werden solle (vgl. RRB
E. 2.2.3; vgl. auch Rauplanungsbericht vom 1. Februar 2022, insbesondere Ziff.
2.6
und Ziff. 4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich der
Regierungsrat zudem hinlänglich mit dem Raumplanungsbericht befasst. Aus diesem
ist nachvollziehbar erkennbar, warum welche Nutzung angestrebt wird. Nach dem
Gesagten war die Planungsabsicht genügend konkret und grundsätzlich zulässig. Eine
detaillierte raumplanerische Interessensabwägung wird im Zusammenhang mit der
Ortsplanungsrevision vorzunehmen sein.
2.7.5
Die Planungszone ist in räumlicher,
sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt und geht nicht über das
Erforderliche, die Sicherung der Planungsabsicht, hinaus. Ein Verstoss gegen
das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist nicht auszumachen.
2.7.6
Soweit die Beschwerdeführerin
rügt, die Stadt B.___ habe eine Vertrauensgrundlage geschaffen, welche dem
Erlass der Planungszone entgegenstehe, wurde ihr durch die Vorinstanz zu Recht
entgegengehalten, dass die Verzögerungen im Baubewilligungsverfahren keiner der
Verfahrensbeteiligten zu verantworten habe (vgl. RRB E. 2.2.4.3). Vielmehr hat
das Verfahren (und das zugehörige Rechtsmittelverfahren) im Zusammenhang mit
dem «Gestaltungsplan [...]» (vgl. voranstehend Ziff. I E. 2) eine gewisse
Verfahrensdauer in Anspruch genommen. Dem Gemeinderat der Stadt B.___ kann auch
nicht angelastet werden, er hätte während dem hängigen Rechtmittelverfahren
eine Planungszone erlassen müssen, um die Planungsabsicht zu sichern. Er hat
aber unmittelbar nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Regierungsrates Nr. 2022/80
vom 24. Januar 2022, mit welchem der «Gestaltungsplan [...]» mit
Sonderbauvorschriften aufgehoben wurde, gehandelt und die Planungszone
erlassen. Eine unnötige Verzögerung des Verfahrens bzw. eine «Bestrafung der
Beschwerdeführerin» liegt damit nicht vor.
Auch der Schluss des Regierungsrates,
wonach die Aufhebung des Gestaltungsplans von Amtes wegen nicht darauf
schliessen lasse, dass der Erlass der Planungszone rechtsmissbräuchlich oder
unverhältnismässig sei, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. RRB
E. 2.2.4.3). Mit anderen Worten: der Beschluss des Regierungsrates Nr. 2022/80
vom 24. Januar 2022 (Aufhebung Gestaltungsplan) steht dem Erlass einer
Planungszone nicht entgegen; in E. 2 des eben genannten RRBs wurde denn auch
festgehalten: «Sofern die Vorinstanz eine Planungsabsicht sichern möchte, hat
sie die hierfür gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Planungszone zu
nutzen.», was sie in der Folge auch gemacht hat.
2.8
Die Rügen der Beschwerdeführerin
sind auf weiten Strecken deckungsgleich mit denjenigen bei der Vorinstanz
geltend gemachten (vgl. Beschwerde vom 5. August 2022). Bereits der
Regierungsrat hat sich mit diesen Rügen auseinandergesetzt; inwiefern sie
unzutreffend sein sollen, wird nicht substantiiert dargetan. Somit kann im
Übrigen auf den Beschluss des Regierungsrates Nr. 2023/1962 vom 28.
November 2023 verwiesen werden.
2.9
Die Beschwerde erweist sich somit –
gemäss dem mutmasslichen Prozessausgang – als unbegründet. Bei diesem Ausgang hat die A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (vgl. auch voranstehend Ziff. II
E. 2.1). Auch die weiteren Umstände des Verfahrens, wie
beispielswiese das Verhalten der Beschwerdegegnerin, lassen nicht auf eine
andere Kostenverteilung schliessen. Im vorliegenden Verfahren hat sie denn auch
keine Kosten verursacht, die nicht notwendig bzw. ohne Weiteres vermeidbar gewesen
wären. Der Grund (Auflage der Ortsplanungsrevision), welcher schlussendlich zur
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führte, kann keiner Partei in vorwerfbarer
Weise angelastet werden und entspricht dem regulären Lauf der Dinge in einem
planungsrechtlichen Verfahren.
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht sind, einschliesslich der Entscheidgebühr, auf CHF 2'000.00
festzusetzen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 3'000.00 verrechnet; CHF 1’000.00 werden der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG; vgl. auch voranstehend Ziff. II E. 2.1). Es sind keine Gründe ersichtlich,
vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen (vgl. zum Ganzen SOG 2010 Nr. 20
[E. 7 Abs. 2]). Parteienschädigungen sind somit keine geschuldet. Die
vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. Es sind keine Parteientschädigungen
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder