Lexipedia

Entscheid

VWBES.2023.381

Planungszone

10. Juli 2024Deutsch15 min

vom 21. Januar 2020 auf (welcher wiedererwägungsweise am «Gestaltungsplan [...]»

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___

AG vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, LBP

Rechtsanwälte, Schützengasse 15, Postfach 653, 2540 Grenchen

Beschwerdeführerin

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

Rechtsdienst,

2. Stadt

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, KSCP Simmen Cattin

AG,

Beschwerdegegner

betreffend Planungszone

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ AG ist Eigentümerin des

(unbebauten) Grundstücks GB B.___ Nr. [...],

welches in der Wohnzone, Bauklasse 4, liegt. In der Wohnzone sind Wohnbauten,

nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (inkl. Quartiergaststätten)

zulässig (vgl. § 13 des Zonenreglements der Stadt B.___ vom [...]).

2. Das Grundstück war zeitweise mit dem

«Gestaltungsplan [...]» belegt, welcher den Bau eines Hotels vorsah (vgl. RRB

Nr. 2916 vom 3. September 1990). Mit Beschluss Nr. 2022/80 vom 24. Januar

2022 genehmigte der Regierungsrat von Amtes wegen – im Rahmen eines

Beschwerdeverfahrens – die durch den Gemeinderat der Stadt B.___ am 26. Februar

2019 beschlossene Aufhebung des «Gestaltungsplans [...]» mit

Sonderbauvorschriften und hob den Beschluss des Gemeinderates der Stadt B.___

vom 21. Januar 2020 auf (welcher wiedererwägungsweise am «Gestaltungsplan [...]»

festhielt).

3. Am 23. September 2019 reichte die A.___

AG bei der Baudirektion der Stadt B.___ ein Baugesuch ein. Dieses sah für GB B.___

Nr. [...] den Neubau einer Wohnanlage mit zwei Mehrfamilienhäusern vor.

4. Der Gemeinderat der Stadt B.___ beschloss

an seiner Sitzung vom 1. Februar 2022 Folgendes:

4.1. Der

Planungszone [...] wird zugestimmt. Die Planungszone gilt für GB Nr. [...].

4.2. Die

Baudirektion wird beauftragt, die Planungszone gemäss

§§ 15 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes während 30 Tagen öffentlich

aufzulegen.

4.3 Sofern

der Gemeinderat nicht über Einsprachen zu entscheiden hat, ist die Planungszone

bis zur Rechtmässigkeit der neuen Ortsplanung wirksam, resp. maximal für die

Dauer von 3 Jahren ab der Publikation der Auflage.

4.4 Das

Baugesuch für GB Nr. [...] wird gemäss § 137 PBG

sistiert.

5. Die dagegen erhobene Einsprache der A.___

AG wies der Gemeinderat der Stadt B.___ mit Beschluss Nr. 2901 vom 7. Juni 2022

ab.

6. Am 5. August 2022 gelangte die A.___ AG

an den Regierungsrat, welcher die Beschwerde mit Beschluss Nr. 2023/1962 vom

28. November 2023 abwies und ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF

2'000.00 auferlegte.

7. Hiergegen gelangte die A.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit

Beschwerde vom 11. Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht. Sie stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffern 1, 2 und 3 des Beschlusses des

Regierungsrates Nr. 2023/1962 vom 28. November 2023 seien vollumfänglich

aufzuheben.

2. Es sei der Beschluss des Gemeinderates B.___

Nr. 2901 vom 7. Juni 2022 und damit auch die Planungszone über GB B.___ Nr. [...]

aufzuheben.

3. Es sei die Sistierung des hängigen

Baugesuches über GB B.___ Nr. [...], eingereicht am 23. September 2019, gemäss

§ 137 PBG aufzuheben.

4. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

Zudem stellte sie den Beweisantrag, es

sei an Ort und Stelle ein Augenschein mit Parteiverhandlung durchzuführen.

Mit Beschwerdebegründung vom 10. Januar

2024 wurde das Rechtsbegehren in Ziff. 5 wie folgt abgeändert:

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

8. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2024

schloss das Bau- und Justizdepartement, namens des Regierungsrates, auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kostenfolge zu

Lasten der Beschwerdeführerin.

9. Mit Stellungnahme vom 27. Februar

2024 beantragte die Stadt B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm,

die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

10. Hierzu reichte die

Beschwerdeführerin am 22. März 2024 Bemerkungen ein und bestätigte die

Rechtsbegehren vom 10. Januar 2024.

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

1.2

Gemäss § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Erhebung einer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, den die

erfolgreiche Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin in ihrer

rechtlichen oder tatsächlichen Situation erbringen würde. Das

Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im

Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte

Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 136 I 274 E. 1.3).

Fehlt es an einem solchen Interesse, können die Begehren nicht geprüft werden.

Die Beschwerdeführerin muss nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern

auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben

(BGE 137 IV 87 E. 1, mit Hinweisen). Vom Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann nur abgewichen werden, wenn sich die gerügte

Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige

gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles

Interesse; BGE 136 III 497 E. 1.1, mit Hinweisen).

1.3

Müssen Nutzungspläne angepasst

werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau

bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf

nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (vgl. Art.

27.

Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes [RPG, SR 700]). Der Gemeinderat kann

bis zum Erlass oder während der Änderung von Nutzungsplänen für genau

bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen, in denen keine baulichen

Veränderungen oder sonstige Vorkehren getroffen werden dürfen, die der

laufenden Planung widersprechen (vgl. § 23 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

[PBG, BGS 711.1]). Die Planungszonen dürfen für 3 Jahre, ausnahmsweise für

höchstens 5 Jahre verfügt werden (§ 23 Abs. 4 PBG). Sie werden mit der

Publikation der Auflage wirksam (§ 23 Abs. 5 PBG). Ab Beginn der

Planauflage dürfen Baubewilligungen nur noch erteilt werden für Bauvorhaben,

welche auch dem neuen Plan entsprechen (§ 15 Abs. 2 PBG).

1.4

Die Gesamtrevision der Ortsplanung B.___

lag zwischenzeitlich vom 16. Mai 2024 bis 17. Juni 2024 öffentlich auf

(vgl. https://www.B.___.ch/amtsmitteilungen/2140459, letztmals aufgerufen am

25.

Juni 2024). Gemäss dem Nutzungszonenplan fällt GB B.___

Nr. [...] in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (vgl.

Auflage/03_20087%20B.___%20OPR%20Nutzungsplan_240402.pdf, letztmals aufgerufen

am 25. Juni 2024). Die Planungszone – in ihrer Funktion als Sicherungsmassnahme

zur Erstellung oder Änderung von Nutzungsplänen – ist dadurch hinfällig

geworden bzw. in der Gesamtrevision der Ortsplanung aufgegangen (dem steht auch

die etwas unpräzise Formulierung von Ziff. 4.3 des Gemeinderat-Beschlusses vom

1.

Februar 2022 nicht entgegen, der sich im Übrigen nur auf das Verfahren ohne

Einsprache bezieht; vgl. voranstehend Ziff. I E. 4). Somit hat die

Beschwerdeführerin kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der

Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Auch ein virtuelles

Interesse ist nicht auszumachen, da Planungszonen oftmals – so auch die

vorliegende – über einen längeren Zeitraum Bestand haben und somit grundsätzlich

der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind (vgl. auch § 23 Abs. 4 PBG).

Der Erlass einer Planungszone (für deren

Rechtmässigkeit vgl. nachfolgend Ziff. II E. 2.7.1 ff.) führt in der Regel

zur Einstellung des Baubewilligungsverfahren in der entsprechenden Zone.

Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben, deren geplante Nutzung auch der

zukünftigen Nutzung entspricht. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Das

Bauprojekt der Beschwerdeführerin vermag die Bedingungen der zukünftigen

Rechtslage nicht zu erfüllen; in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

dürfen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten erstellt werden

(vgl. § 34 Abs. 1 PBG). Durch die Aufhebung der Sistierung des Baugesuchs käme

es – gestützt auf die bestehenden Widersprüche der Nutzung – zu einem

Bauabschlag. Somit vermag auch die beantragte Aufhebung der Sistierung kein hinreichendes

Rechtsschutzinteresse zu begründen. Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten

über kein Rechtsschutzinteresse verfügt, ist die Beschwerde als gegenstandslos

abzuschreiben.

2.1

Nach § 77 VRG i.V.m Art. 106-109 der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden die Prozesskosten grundsätzlich der

unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt

die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als

unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von den

Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,

wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war oder wenn

das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts

anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. b und e ZPO). Zur Verteilung der

Prozesskosten sind somit vorliegend die Prozesschancen summarisch zu prüfen.

2.2

Bei der Beurteilung materieller

Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als

dasjenige des Regierungsrates. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und

Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus. Es belässt

den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen

Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 3 RPG:

Nachgeordneten Behörden ist der Ermessensspielraum zu belassen, den sie zur

Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist

nach § 67bis Abs. 2 VRG eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht

überprüft keine Ermessensentscheide und achtet die Gemeindeautonomie.

2.3

Für die Beurteilung der

Prozesschancen gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Erlass einer

Planungszone für das Grundstück der Beschwerdeführerin rechtmässig war (vgl.

nachfolgend Ziff. II E. 2.7.1 ff.). Die Rechtmässigkeit der Nutzungsplanung (die

Zuteilung von GB B.___ Nr. [...] in die Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen) und Fragen der Entschädigung (vgl. hierzu auch Art. 5 Abs. 2 RPG und

Art. 9 BV sowie § 32 Abs. 2 RPG) sind indessen nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens. Schliesslich sind, im Zusammenhang mit der

Kostenregelung, die weiteren Umstände des Verfahrens einzuordnen (vgl.

nachfolgend Ziff. II E. 2.9).

2.4.1

Zunächst rügen die

Beschwerdeführer, der Regierungsrat habe durch die Verweigerung des beantragten

Augenscheins den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt und zudem

der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert. Auch im Verfahren vor

Verwaltungsgericht beantragen sie die Durchführung eines Augenscheins.

2.4.2

Der Regierungsrat hat den

beantragten Augenschein mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht ersichtlich,

inwiefern es eines solchen zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der

streitgegenständlichen Planungszone bedürfe.

Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Das

Grundstück ist unbebaut und das Geoportal des Kantons Solothurn kann

konsultiert werden. Auch im vorliegenden Verfahren wären anhand der

Durchführung eines Augenscheins keine neuen, den Ausgang des Verfahrens

beeinflussende, Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist auch nicht

erkennbar, inwieweit mittels eines Augenscheins (den Ausgang des Verfahrens

beeinflussende) falsche Behauptungen des Gemeinderates widerlegt werden sollen

(vgl. Beschwerdebegründung vom 10. Januar 2024, BS 11 lit. d; vgl. auch

Beschluss Nr. 2901 des Gemeinderates der Stadt B.___ vom

7.

Juni 2022, E. 2.1.3 [zu 10]).

Die Beschwerdeführerin konnte sich

hinreichend äussern und Akten einreichen; eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs ist nicht auszumachen.

2.5

Wie bereits erwähnt, gilt es

vorliegend weder Entschädigungsansprüche zu klären noch ist über die

Rechtmässigkeit der Nutzungsplanung zu befinden (vgl. voranstehend Ziff. II E.

2.3). Diese Fragen sind vielmehr im Rahmen der Ortsplanungsrevision (bzw. dem

zugehörigen Rechtsmittelverfahren) zu klären. Nachfolgend ist deshalb nicht

weiter darauf einzugehen.

2.6

Die von der Beschwerdeführerin ins

Recht gelegte unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Beschwerdebegründung

vom 10. Januar 2024, BS 6 ff.) ist mit Bezug auf die Rüge, wonach der

Gemeinderat gestützt auf veraltete, fehlerhafte und unvollständige Unterlagen

keinen sachgerechten Entscheid habe fällen können, unbegründet. Wie bereits

erwähnt (vgl. voranstehend Ziff. I E. 2), hob der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2022/80

vom 24. Januar 2022 den Beschluss des Gemeinderates der Stadt B.___ vom 21.

Januar 2020 auf (welcher wiedererwägungsweise am «Gestaltungsplan [...]»

festhielt). Hiernach hat der Gemeinderat der Stadt B.___ an seiner Sitzung vom

1.

Februar 2022 der «Planungszone [...]» die Zustimmung erteilt und die

Baudirektion mit der öffentlichen Auflage beauftragt. Grundlage hierfür bildete

der Raumplanungsbericht vom 1. Februar 2022. Auch sonst vermag die

Beschwerdeführerin, im Zusammenhang mit der angeblich unrichtigen Feststellung

des Sachverhalts, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Überdies verkennt sie,

dass sich der Regierungsrat hinlänglich mit den vorgebrachten Rügen

auseinandergesetzt hat und nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1;

133.

III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.7.1

Die unter Erwägung 1.3 genannten

Bestimmungen bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der

Planungsbehörden. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den

Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem

Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene

Neuordnung nicht erschwert wird. Gleichzeitig bewirkt die Festsetzung von Planungszonen

eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist mit Art. 26 (i.V.m.

Art. 36) der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) nur vereinbar, wenn

sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt

und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_149/2018 vom 13.

September 2018 E. 2.2, mit Hinweisen).

2.7.2

Wie voranstehend aufgezeigt,

besteht für den Erlass von Planungszonen eine gesetzliche Grundlage (vgl. Ziff.

II E. 1.3).

2.7.3

Nach § 10 Abs. 2 PBG hat die

Einwohnergemeinde die Ortsplanung in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und

wenn nötig zu ändern. Die letzte Ortsplanung liegt indessen schon 21 Jahre

zurück (vgl. RRB Nr. 2003/1282 vom 1. Juli 2003). Das Bedürfnis der Überprüfung

bzw. Änderung der Nutzungsordnung besteht somit fraglos.

2.7.4

Der Regierungsrat begründet im

angefochtenen Beschluss nachvollziehbar, inwiefern ein öffentliches Interesse

an der Massnahme – dem Erlass der Planungszone – besteht. Mit Blick auf den

Raumplanungsbericht vom 1. Februar 2022 ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie

darlegt, es sei (wie dies gefordert ist) einigermassen konkretisiert dargetan,

wie das Grundstück GB B.___ Nr. [...] in Zukunft genutzt werden solle (vgl. RRB

E. 2.2.3; vgl. auch Rauplanungsbericht vom 1. Februar 2022, insbesondere Ziff.

2.6

und Ziff. 4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich der

Regierungsrat zudem hinlänglich mit dem Raumplanungsbericht befasst. Aus diesem

ist nachvollziehbar erkennbar, warum welche Nutzung angestrebt wird. Nach dem

Gesagten war die Planungsabsicht genügend konkret und grundsätzlich zulässig. Eine

detaillierte raumplanerische Interessensabwägung wird im Zusammenhang mit der

Ortsplanungsrevision vorzunehmen sein.

2.7.5

Die Planungszone ist in räumlicher,

sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt und geht nicht über das

Erforderliche, die Sicherung der Planungsabsicht, hinaus. Ein Verstoss gegen

das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist nicht auszumachen.

2.7.6

Soweit die Beschwerdeführerin

rügt, die Stadt B.___ habe eine Vertrauensgrundlage geschaffen, welche dem

Erlass der Planungszone entgegenstehe, wurde ihr durch die Vorinstanz zu Recht

entgegengehalten, dass die Verzögerungen im Baubewilligungsverfahren keiner der

Verfahrensbeteiligten zu verantworten habe (vgl. RRB E. 2.2.4.3). Vielmehr hat

das Verfahren (und das zugehörige Rechtsmittelverfahren) im Zusammenhang mit

dem «Gestaltungsplan [...]» (vgl. voranstehend Ziff. I E. 2) eine gewisse

Verfahrensdauer in Anspruch genommen. Dem Gemeinderat der Stadt B.___ kann auch

nicht angelastet werden, er hätte während dem hängigen Rechtmittelverfahren

eine Planungszone erlassen müssen, um die Planungsabsicht zu sichern. Er hat

aber unmittelbar nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Regierungsrates Nr. 2022/80

vom 24. Januar 2022, mit welchem der «Gestaltungsplan [...]» mit

Sonderbauvorschriften aufgehoben wurde, gehandelt und die Planungszone

erlassen. Eine unnötige Verzögerung des Verfahrens bzw. eine «Bestrafung der

Beschwerdeführerin» liegt damit nicht vor.

Auch der Schluss des Regierungsrates,

wonach die Aufhebung des Gestaltungsplans von Amtes wegen nicht darauf

schliessen lasse, dass der Erlass der Planungszone rechtsmissbräuchlich oder

unverhältnismässig sei, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. RRB

E. 2.2.4.3). Mit anderen Worten: der Beschluss des Regierungsrates Nr. 2022/80

vom 24. Januar 2022 (Aufhebung Gestaltungsplan) steht dem Erlass einer

Planungszone nicht entgegen; in E. 2 des eben genannten RRBs wurde denn auch

festgehalten: «Sofern die Vorinstanz eine Planungsabsicht sichern möchte, hat

sie die hierfür gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Planungszone zu

nutzen.», was sie in der Folge auch gemacht hat.

2.8

Die Rügen der Beschwerdeführerin

sind auf weiten Strecken deckungsgleich mit denjenigen bei der Vorinstanz

geltend gemachten (vgl. Beschwerde vom 5. August 2022). Bereits der

Regierungsrat hat sich mit diesen Rügen auseinandergesetzt; inwiefern sie

unzutreffend sein sollen, wird nicht substantiiert dargetan. Somit kann im

Übrigen auf den Beschluss des Regierungsrates Nr. 2023/1962 vom 28.

November 2023 verwiesen werden.

2.9

Die Beschwerde erweist sich somit –

gemäss dem mutmasslichen Prozessausgang – als unbegründet. Bei diesem Ausgang hat die A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (vgl. auch voranstehend Ziff. II

E. 2.1). Auch die weiteren Umstände des Verfahrens, wie

beispielswiese das Verhalten der Beschwerdegegnerin, lassen nicht auf eine

andere Kostenverteilung schliessen. Im vorliegenden Verfahren hat sie denn auch

keine Kosten verursacht, die nicht notwendig bzw. ohne Weiteres vermeidbar gewesen

wären. Der Grund (Auflage der Ortsplanungsrevision), welcher schlussendlich zur

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führte, kann keiner Partei in vorwerfbarer

Weise angelastet werden und entspricht dem regulären Lauf der Dinge in einem

planungsrechtlichen Verfahren.

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht sind, einschliesslich der Entscheidgebühr, auf CHF 2'000.00

festzusetzen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 3'000.00 verrechnet; CHF 1’000.00 werden der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG; vgl. auch voranstehend Ziff. II E. 2.1). Es sind keine Gründe ersichtlich,

vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen (vgl. zum Ganzen SOG 2010 Nr. 20

[E. 7 Abs. 2]). Parteienschädigungen sind somit keine geschuldet. Die

vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos

abgeschrieben.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3. Es sind keine Parteientschädigungen

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder