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Entscheid

VWBES.2023.382

Bewilligung / DAB+-Antenne

3. Dezember 2024Deutsch18 min

erteilte das Bau- und Justizdepartement (BJD) zusammen mit dem Volkswirtschaftsdepartement

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Volkswirtschaftsdepartement,

,

3. Digris

AG, Renggerstrasse 31, 8038 Zürich,

vertreten durch

Rechtsanwältin Pascale Ruckstuhl, Jusonline AG,

4. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Bewilligung

/ DAB+-Antenne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Digris AG reichte am 12. Dezember

2022 bei der Baudirektion der Stadt [...] ein Baugesuch für den Ausbau eines

bestehenden Antennenmasts mit DAB+ Antenne auf GB [...] Nr. [...] ein. Das

Baugrundstück befindet sich im Wald, überlagert mit der Juraschutzzone und dem

Gewässerschutzbereich Au.

2. Mit Verfügung vom 8. September 2023

erteilte das Bau- und Justizdepartement (BJD) zusammen mit dem Volkswirtschaftsdepartement

(VWD) dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des

Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) sowie die waldrechtliche Ausnahmebewilligung

(nachteilige Nutzung von Waldareal) mit Auflagen. Die Einsprache von A.___ wurde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die weiteren Einsprachen wurde

nicht eingetreten.

3. Mit Verfügung vom 30. November 2023

erteilte die Baudirektion der Stadt [...] dem Bauvorhaben die baurechtliche

Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Die Einsprache von A.___ wurde

abgewiesen, soweit sie zu behandeln war. Auf die weiteren Einsprachen wurde

nicht eingetreten.

4.1 Am 14. Dezember 2023 erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

stellte folgende Anträge:

1. Die Entscheide der Vorinstanzen seien

aufzuheben und die Baubewilligung für die Erweiterung der DAB+-Antenne sei der

Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die Baubewilligung sei zu widerrufen.

2. Den Beschwerdeführern sei eine Frist von

30 Tagen zu gewähren zur Einreichung einer ausführlichen Beschwerdebegründung.

4.2 Eine Beschwerde mit identischem

Wortlaut ging an das Amt für Raumplanung (adressiert an Bau-, Justiz- und

Volkswirtschaftsdepartement, Amt für Raumplanung).

5. Der Präsident des Verwaltungsgerichts

stellte mit Verfügung vom 24. Januar 2024 fest, dass innert Frist keine

ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht wurde.

6. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024

beantragte die Digris AG, vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Ruckstuhl

(nachfolgend Beschwerdegegnerin 3) die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

7. Am 14. Februar 2024 schloss das BJD

auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

8. Auch das VWD beantragte mit

Stellungnahme vom 20. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

9. Die B.___ liess sich innert Frist

nicht zur Beschwerde vernehmen.

10. Am 12. März 2024 replizierte die

Beschwerdeführerin und bestätigte ihren Antrag (gemäss Ziff. 1 der Beschwerde

vom 14. Dezember 2023).

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 1235.12]). Die Beschwerdeführerin ist nach

Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) i.V.m.

Ziff. 9 des Anhangs zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des

Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten

Organisationen (VBO, SR 814.076) zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit

ihren Rügen einzig gegen die Verfügung des BJD und VWD vom 8. September 2023

zur Wehr. Die Beschwerde vom 14. Dezember 2023 richtet sich somit – auch wenn

dies aus den Rechtsbegehren nicht offensichtlich erkennbar ist – einzig gegen

die letztgenannte Verfügung, mit welcher die Ausnahmebewilligungen erteilt

wurden.

Es steht ausser Frage, dass die

Baubewilligung vorliegend nur geknüpft an eine Ausnahmebewilligung erteilt

werden kann (vgl. § 38bis des Planungs- und Baugesetzes [PBG,

BGS 711.1]). Da die Ausnahmebewilligung zum integrierenden Bestandteil der

Baubewilligung erklärt wurde (vgl. Ziff. 4.2.2 ff. der Verfügung der

Baudirektion der Stadt […] vom 30. November 2023), richtet sich die Beschwerde immerhin

indirekt auch gegen die Baubewilligung. Anfechtungsobjekt im vorliegenden

Verfahren bildet nach dem Gesagten aber einzig die Verfügung des BJD und VWD

vom 8. September 2023. Ein weiteres Anfechtungsobjekt (Beschwerdeentscheid des

BJD in Sachen Baubewilligung) liegt denn auch nicht vor.

3.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbraucht des Ermessens gelten nach

§ 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs­sachen

(VRG, BGS 124.11) als Rechtsverletzung. Überdies kann auch Unangemessen­heit

geltend gemacht werden (§ 67bis Abs. 2 VRG).

4.1

Die Beschwerdeführerin weist darauf

hin, dass die anderen Einsprecher den Hof «[...]» bewirtschaften würden, dessen

Weideland bis auf die Distanz von 1'030 m an die geplante Antenne reiche

(innerhalb des Einspracheperimeters). Da es sich um eine Laieneinsprache

gehandelt habe, hätten sie aufgefordert werden müssen, nachzuweisen, weshalb

sie einspracheberechtigt seien, bevor auf ihre Einsprache gar nicht eingetreten

worden sei.

4.2

Die Beschwerdeführerin macht nicht

geltend, Vertreterin der übrigen Einsprecher des vorinstanzlichen Verfahrens zu

sein. Diese haben keine Beschwerde gegen die Verfügung des BJD und VWD vom 8.

September 2023 eingereicht; ihnen kommt keine Parteistellung zu. Über Rechte

Dritter kann im vorliegenden Verfahren nicht befunden werden. Die

Beschwerdeführerin ist denn auch nicht zur Rüge befugt, Verfahrensrechte von

Dritten seien verletzt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2021

E. 4.5).

5.1

DAB+ (Digital Audio Broadcasting)

ist ein internationaler Standard für die digitale Übertragung von

Radioprogrammen. Am 25. Juni 2013 erteilte das BAKOM der Digris AG eine

Funkkonzession für den Betrieb von lokalen bzw. regionalen DAB+-Inseln in der

ganzen Schweiz (abrufbar auf der Internetseite des BAKOM). Die

Beschwerdeführerin plant die Erhöhung der Leistung einer bestehenden

Rundfunksendeanlage von 6 WERP auf 5'000 WERP. Es ist unbestritten, dass

die mit der Umrüstung verbundene nutzungsmässige Änderung einer Baubewilligung

bedarf.

Eine ordentliche Baubewilligung kann

erteilt werden, wenn die Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22

Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend hiervon können Baubewilligungen erteilt werden,

wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen

erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Die

geplante Rundfunksendeanlage soll – wie die bisherige – ausserhalb der Bauzone,

auf einem bereits bestehenden Antennenmast errichtet werden.

5.2

Das Baugrundstück wird überlagert

mit der Juraschutzzone. Die kantonale Verordnung über den Natur- und

Heimatschutz (NHV-SO, BGS 435.141) bestimmt für diese in § 22 Folgendes: Die

Juraschutzzone bezweckt den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des

Bucheggberges als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart (Abs. 1).

Soweit es der Schutzzweck erlaubt, ist sie auch Landwirtschafts- und Erholungsgebiet

(Abs. 2). Nach § 24 Abs. 1 NHV-SO haben Bauten in der Juraschutzzone in

besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Sie

sind so zu stellen und zu gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen

und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (§ 25 Abs. 1 NHV-SO).

5.3

Eine Ausnahmebewilligung nach Art.

24.

RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort

ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen (lit. b). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG

standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen

Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die

Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach

bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht

absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative

Standortgebundenheit, welche dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen

Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als

erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen

Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich

mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (zum Ganzen: BGE 141 II 245 E. 7.6.1, mit Hinweisen).

6.1

Die Beschwerdeführerin rügt eine

fehlende Standortevaluation sowie eine fehlende Interessenabwägung. Bei einer

Standortevaluation handle es sich um Abklärungen über mögliche

Alternativstandorte. Ohne Vergleich mit anderen Standorten sei es gar nicht

möglich festzustellen, dass es sich beim gewählten Standort um den besten

handle. Statt einer Standortevaluation habe die Beschwerdegegnerin 3 lediglich

eine Standortbegründung eingereicht. Sie habe es unterlassen darzulegen,

weshalb ein anderer, viel näher am Zielgebiet gelegener Standort aus

funktechnischen Gründen schlechter geeignet sei. Dass eine Versorgung «von oben

herab» besser sei, rechtfertige nicht die grosse Distanz zum Zielgebiet, das

ebenfalls über erhöhte Orte ausserhalb der Bauzone verfüge und damit «von oben

herab» versorgt werden könnte. Erst ein direkter Vergleich mit anderen in Frage

kommenden Standorten hätte Aufschluss darüber gegeben, ob es sich beim

gewählten Standort tatsächlich um den besten handle und die Anlage auf genau

diesen angewiesen sei. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, welches Gebiet

durch die Antenne versorgt werden soll und wie gut die Versorgung nach dem Bau

der Antenne sei. Ein tatsächlicher Vergleich der Abdeckung vor und nach dem Bau

zeige, dass die Verbesserungen der Abdeckung marginal seien. Der Standort

ermögliche keine konzessionsgerechte Versorgung. Im Rahmen der

Standortevaluation und der Interessenabwägung hätte berücksichtigt werden

müssen, dass die Trockenwiese von nationaler Bedeutung grösstmöglicher Schonung

bedürfe.

Das ARP hätte die fehlerhaften Angaben

zum Höhenstandort erkennen müssen und hätte diese nicht für den gewählten

Standort beiziehen dürfen. Die Begründung des Standorts treffe auf dem [...]

(als Höhenstandort) auf alle Standorte von Magglingen bis nach Olten zu. Es sei

kein besonderes Merkmal des [...] und damit kein Grund für diesen Standort.

Andere Standorte seien entweder innerhalb der Bauzone oder nicht an einem

Höhenstandort. Für eine gute Abdeckung sei kein Höhenstandort oder einer

ausserhalb der Bauzone notwendig. Die versorgten Gebiete könnten von einem sehr

viel näheren Standort versorgt werden. Die Beschwerdegegnerin sei in keiner

Weise auf den Standort [...] angewiesen.

Sodann macht die Beschwerdeführerin

geltend, es fehle am Bedarf. Die Vorinstanz verkenne, dass die bisherigen

Radioprogramme von einem Mast auf dem Weissenstein gesendet würden, der auch

über DAB+-Antennen verfüge. Der vorliegend geplante Sender diene neuen, noch

nicht über Radiofunk verbreiteten Sendeprogrammen. Daher bestehe aufgrund der

Abschaltung von UKW kein Bedarf für einen neuen Sender auf dem [...]. Der

Standort trage nur unbedeutend zur Verbesserung der derzeitigen

Versorgungssituation bei und sei nicht geeignet, um DAB+-Radioprogramme zu

verbreiten. Dies zeige auch ein Vergleich mit dem Standort in [...].

Die Abdeckungskarten in der

Standortbegründung könnten nicht interpretiert werden, da die Bedeutung der

Farben unklar sei. Einzig die rote Farbe sei näher bezeichnet worden; was die

weiteren Farben bedeuteten, sei nicht ausgeführt und nicht erkennbar. Die

Karten mit und ohne Standort [...] würden auch nicht denselben Massstab aufweisen.

Auf den ersten Blick sehe es so aus, als ob nach dem Bau der Antenne eine

grössere Fläche grün werde. Doch dem sei nicht so, es sei lediglich ein anderer

Abschnitt aus der Karte abgebildet worden, der mehr grüne Flecken enthalte. Ein

Vergleich zeige, dass die Verbesserung der Abdeckung marginal sei. Die

Abdeckungskarte sei unrealistisch. Die zweite Abdeckungskarte sei mit einem

Pfeil ergänzt, der die Senderichtung der Antenne anzeige. Auf dieser sei

innerhalb des rot eingekreisten Bereichs (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin

«Vergleich der Abdeckung ohne und mit Standort [...]») nach dem Bau der Antenne

mit deutlich besserem Empfang zu rechnen, obwohl es sich hierbei um die der

Hauptsenderichtung entgegengesetzte Richtung handle. Da geplant sei, die

Antenne an einem massiven Stahlgerüst anzubringen, werde jegliche Energie, die

entgegen der Hauptsenderichtung der Antenne abgegeben werde, zu fast 100 %

absorbiert. Es sei deshalb aus physikalischen Gründen nicht möglich, mit der

geplanten Sendeeinrichtung ebenfalls die «Rückseite» der Antenne zu versorgen.

Es sei unklar, wieso das Gebiet südlich von [...] neu eine viel bessere

Abdeckung erhalte. Die Abdeckungskarten seien somit grundsätzlich zu

hinterfragen.

6.2

In der Verfügung des BJD und VWD vom

8.

September 2023 wurde die Standortgebundenheit des Bauvorhabens bejaht und die

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt. Namentlich wurde

ausgeführt, die Rundfunksendeanlagen würden in aller Regel wegen der

quasioptischen Ausbreitung der Signale mit Höhenstandorten betrieben. Dadurch

ergäben sich steile Einfallswinkel des Radiosignals, was dem guten Empfang diene

(vgl. Ziff. 11.1 der Verfügung).

6.3

Im Unterschied zu anderen Bauten und

Anlagen (wie Strassen, Parkplätze, Deponien, Materialgewinnungsanlagen,

Sportanlagen usw.) können Rundfunksendeanlagen ausserhalb der Bauzonen

angebracht werden, ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland in

Anspruch zu nehmen. Dies ist der Fall, soweit sie auf bestehende Bauten und

Anlagen, wie hier dem bestehenden Antennenmast, montiert werden. Diesem Umstand

ist bei der im Rahmen der Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung,

in welche namentlich Standorte innerhalb aber auch solche ausserhalb der

Bauzonen einzubeziehen sind, Rechnung zu tragen. Bei den Standorten ausserhalb

der Bauzonen können nach dem Gesagten somit nicht mehr nur solche ausgewählt

werden, die für eine angemessene Abdeckung für die Versorgung mit DAB+ aus

technischen Gründen unentbehrlich sind. Vielmehr können sich bei der genannten

Abwägung auch Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen innerhalb der

Bauzonen als wesentlich geeigneter erweisen, soweit sie auf bestehenden Bauten

und Anlagen angebracht werden können (vgl. BGE 133 II 409 E. 4.1f. [im

Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen]).

6.4

Aus der Standortbegründung der Beschwerdegegnerin

3.

(vgl. Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 3 vom 27. April 2023) wird

– wenn auch nicht allzu ausführlich – aufgezeigt, warum für eine

konzessionsgerechte Versorgung bzw. die Schliessung von Versorgungslücken die

Wahl des Standortes ausserhalb der Bauzone erfolgte. Ebenso wurden die Vorteile

eines Höhenstandortes in der technischen Begründung dargelegt. Der

Schlussfolgerung ist sodann zu entnehmen, dass aus technischer und

umweltverträglicher Sicht eine konzessionsgerechte Versorgung ohne Höhenstandort

ausserhalb der Bauzone nicht möglich sei.

6.5

Die zukünftige Netzabdeckung soll

mit der DAB+-Antenne gewährleistet werden. Der Bedarf ergibt sich bereits aus

der erteilten Konzession (vgl. voranstehend Ziff. II E. 5.1). Die Versorgung

liegt im öffentlichen Interesse und entspricht einem aktuellen und

längerfristigen Bedarf. Schliesslich liegt auch die Förderung der digitalen

Migration im öffentlichen Interesse.

6.6

Die meisten DAB+-Antennen befinden

sich nicht inmitten besiedelter Gebiete, sondern stehen an entfernten

Höhenstandorten (https://dabplus.ch/fragen-antworten/; zuletzt besucht am 28.

November 2024; die Standorte der Sendeanlagen sind auf dem Geoportal des Bundes

[Übersichtskarte] ersichtlich: https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/frequenzen-antennen/standorte-von-sendeanlagen.html

[mit einem Link zum Geoportal]). Für eine Rundfunksendeanlage ist ein erhöhter

Standort per se vorteilhaft, wenn nicht gar erforderlich. Die Beschwerdeführerin

vermag denn auch nicht schlüssig aufzuzeigen, warum ein Höhenstandort

ungeeignet bzw. ein Standort im Tal geeigneter für die Versorgung des Gebiets

sein soll. Auch mit Bezug auf den Standort in Solothurn vermag die

Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. insbesondere Replik

der Beschwerdeführerin vom 12. März 2024, S. 4 f.).

6.7

Die Hauptsenderichtung der Anlage

findet sich im Standortdatenblatt vom 23. November 2022 und ist mit dem

Azimut 130° (von Norden) angegeben (vgl. Zusatzblatt 1 und die Abbildung auf

dem Plan «NIS»). Die geplante Rundfunksendeanlage ist somit primär in Richtung

Süd bzw. Südost ausgerichtet. Sie sendet aufgrund der breiten Ausstrahlung aber

auch in weitere Richtungen. Es werden somit nicht nur Gebiete der

Hauptsenderichtung bedient. So wird von der Rundfunksendeanlage auch das Gebiet

südlich von [...] erfasst.

In der Standortbegründung sind

Abdeckungskarten aufgeführt: Abbildung 11 zeigt die Versorgung ohne den

geplanten Standort; Abbildung 12 zeigt die angestrebte Versorgung mit dem

geplanten Standort. Die Abbildung 11 zeigt auf, dass mit der aktuellen Versorgung

auf mehreren Flächen Versorgungslücken vorhanden sind. Es ergeben sich aus den

Akten keine Hinweise darauf, dass auf die Darstellung der Abdeckungskarten

nicht abgestellt werden könnte.

Daran vermag nichts zu ändern, dass der

Beschwerdeführerin grundsätzlich beizupflichten ist, wenn sie beim Senden

entgegen der Hauptsenderichtung von einer Absorbierung der Energie durch das

Stahlgerüst des Masts ausgeht. Es ist hinzunehmen, dass Abdeckungskarten

vereinfacht dargestellt werden und dieser Effekt in der Abdeckungskarte allenfalls

nicht mitberücksichtigt wurde. Das dadurch betroffene, von der Beschwerdeführerin

genannte Gebiet (nordwestlich des Standortes) ist vorliegend aber sowieso nicht

von massgebender Relevanz. Der Nachweis der besseren Versorgung, insbesondere

Richtung Süden, ist jedenfalls hinreichend dargetan und schlüssig.

Die Simulationen in der

Standortbegründung zeigen somit nachvollziehbar auf, dass mit der geplanten

Rundfunksendeanlage Versorgungs- bzw. Abdeckungslücken behoben werden können.

Daran vermag auch der Umstand, dass die Abbildungen nicht mit einer

ausführlichen Legende versehen sind, nichts zu ändern. Immerhin – und das ist

wesentlich – wurde gekennzeichnet, mit welcher Farbe die Versorgungslücken

hinterlegt sind. Somit sind die Abdeckungskarten – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin – aussagekräftig.

6.8

Die Standortbegründung zeigt unter

der Überschrift «Umweltverträgliche Begründung» schlüssig auf, warum ein

Standort in der Bauzone vorliegend – im Gegensatz zu Mobilfunkanlagen –

technisch und mit Blick auf die Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) nicht geeignet ist (vgl.

Standortbegründung, S. 5). Dem ist zuzustimmen. Mehrere Einzelstandorte mit

schwacher Sendeleistung sind grundsätzlich ungeeignet für die Verbreitung von

DAB+, auch wenn dies technisch theoretisch möglich wäre.

Auch wenn anhand der vorliegenden Akten

nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob der bereits baulich genutzte

Standort auf dem […]berg (ausserhalb der Bauzone) unter Beachtung sämtlicher

massgebender Interessen viel vorteilhafter wäre als ein allenfalls gänzlich

neuer Standort, gilt es dies nicht abschliessend zu beurteilen, da der

bestehende Antennenstandort ohnehin von weiteren Anbietern genutzt wird und

bestehen bleibt. Jedenfalls finden sich keine Belege in den Akten, welche auf

eine Standortaufgabe – weder der bestehenden DAB+ Antenne noch der 8 durch

Dritte betriebenen Richtfunkantennen für Mobilfunk (vgl. Zusatzblatt 4 zum

Standortdatenblatt vom 23. November 2022) – schliessen lassen. Aus

raumplanerischer Sicht wäre mit einem Standortverzicht der Beschwerdegegnerin 3

somit nichts gewonnen. Die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der

Standortevaluation greifen daher nicht. Auch sind die baulichen Änderungen

absolut geringfügig. Die neuen Anlageteile sind optisch gleich wie die bereits

bestehenden und haben somit keine zusätzlichen Auswirkungen auf das

Landschaftsbild. Die geplante DAB+-Antenne ausserhalb der Bauzonen bewirkt keine

erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland und tritt auch nicht störend

in Erscheinung. Die geplante Leistungserhöhung der Rundfunksendeanlage tangiert

den Schutzzweck der Juraschutzzone nicht; ein ungenutzter Gestaltungsspielraum

ist nicht auszumachen. Unter Umständen verhindert der geplante Standort die

Schaffung eines zusätzlichen Standorts ausserhalb der Bauzone. Dem Bauvorhaben

stehen keine überwiegenden Interessen entgegen (vgl. auch sogleich Ziff. II E.

7).

Die Gesamtsicht zeigt, dass die

Standortgebundenheit zu Recht bejaht wurde. Die Beschwerde erweist sich in

diesem Punkt als unbegründet.

7.

Um dem anhaltenden Rückgang

entgegenzuwirken, wurden die Trockenwiesen und - weiden von nationaler

Bedeutung (TWW) in ein Inventar nach Artikel 18a NHG aufgenommen. Südöstlich

der geplanten Rundfunksendeanlage besteht das Objekt Nr. [...], [...], des

Bundesinventars TWW von nationaler Bedeutung. Dieses liegt unterhalb, einige

Meter vom geplanten Standort entfernt.

Art. 6 Abs. 1 der Trockenwiesenverordnung

(TwwV, SR 451.37) schreibt vor, dass die Objekte ungeschmälert zu erhalten

sind. Das Schutzziel umfasst insbesondere die Erhaltung und Förderung der

spezifischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer ökologischen Grundlagen (lit.

a), die Erhaltung der für die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und

Dynamik (lit. b) sowie eine nachhaltig betriebene Land- und Waldwirtschaft

(lit. c).

Das Amt für Umwelt (AfU) hat in seiner

Stellungnahme vom 11. Januar 2023 (in den Vorakten) festgehalten, dass die

Immissionsprognosen der geplanten Rundfunkanlage die Grenzwerte der NISV

einhalten. Dieser Einschätzung des AfU (als Fachstelle) ist zu folgen. Es

bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie falsch sein könnte. Durch die Einhaltung

der Grenzwerte der NISV werden u.a. Tiere und Pflanzen hinreichend geschützt.

Auch sonst werden die TWW vom geplanten Projekt nicht direkt tangiert.

8.

Schliesslich bleibt anzumerken, dass für

das Bauvorhaben, welches im Wald liegt, die erforderliche Ausnahmebewilligung zur

nachteiligen Nutzung von Waldareal erteilt wurde (vgl. Dispositiv Ziff. 4 der

Verfügung des BJD und VWD vom 8. September 2023).

Zusammengefasst kann festgehalten

werden, dass die Standortgebundenheit durch die Vorinstanz zu Recht bejaht und

die erforderlichen Ausnahmebewilligungen erteilt wurden.

9.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und

Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des

Verfahrens auferlegt. So hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet;

CHF 500.00 werden zurückerstattet.

9.2

A.___ hat der durch Rechtsanwältin

Pascale Ruckstuhl vertretenen Beschwerdegegnerin 3 eine Parteientschädigung zu

bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese macht mit Kostennote vom 17. April

2024.

einen Honoraraufwand von CHF 2'540.35 (10 Stunden à CHF 230.00/Std.)

und pauschale Spesen von CHF 50.00 geltend. Der Gebührentarif (GT, BGS 615.11)

kennt keine Auslagenpauschale. Da die effektiv angefallenen Auslagen in etwa

den geltend gemachten Spesen entsprechen, sind der Beschwerdegegnerin 3

Auslagen im Umfang von CHF 50.00 zu ersetzen.

Die eingereichte Kostennote enthält

keine detaillierte Auflistung des Zeitaufwands für die einzelnen Verrichtungen.

Der geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden erscheint mit Blick auf den Umfang

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht als zu hoch. Dies gilt umso mehr als dass

die Beschwerdegegnerin 3 bereits vor der Vorinstanz von derselben

Rechtsanwältin vertreten war, welche über umfassende Kenntnis des Falles verfügte

und die einzige Rechtsschrift wenige Seiten umfasst. Der Aufwand ist deshalb ermessensweise

festzusetzen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht erscheint ein Aufwand

von sechs Stunden als gerechtfertigt. Bei dem geltend gemachten Stundenansatz

von CHF 230.00 resultiert somit eine Entschädigung von total CHF 1'545.85 (6

Stunden à CHF 230.00/Std und Spesen von CHF 50.00, zzgl. 8,1 % MWST), welche A.___

an die Beschwerdegegnerin 3 zu entrichten hat.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat der Digris AG eine

Parteientschädigung von CHF 1'545.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder