VWBES.2023.382
Bewilligung / DAB+-Antenne
3. Dezember 2024Deutsch18 min
erteilte das Bau- und Justizdepartement (BJD) zusammen mit dem Volkswirtschaftsdepartement
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Volkswirtschaftsdepartement,
,
3. Digris
AG, Renggerstrasse 31, 8038 Zürich,
vertreten durch
Rechtsanwältin Pascale Ruckstuhl, Jusonline AG,
4. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Bewilligung
/ DAB+-Antenne
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Digris AG reichte am 12. Dezember
2022 bei der Baudirektion der Stadt [...] ein Baugesuch für den Ausbau eines
bestehenden Antennenmasts mit DAB+ Antenne auf GB [...] Nr. [...] ein. Das
Baugrundstück befindet sich im Wald, überlagert mit der Juraschutzzone und dem
Gewässerschutzbereich Au.
2. Mit Verfügung vom 8. September 2023
erteilte das Bau- und Justizdepartement (BJD) zusammen mit dem Volkswirtschaftsdepartement
(VWD) dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des
Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) sowie die waldrechtliche Ausnahmebewilligung
(nachteilige Nutzung von Waldareal) mit Auflagen. Die Einsprache von A.___ wurde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die weiteren Einsprachen wurde
nicht eingetreten.
3. Mit Verfügung vom 30. November 2023
erteilte die Baudirektion der Stadt [...] dem Bauvorhaben die baurechtliche
Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Die Einsprache von A.___ wurde
abgewiesen, soweit sie zu behandeln war. Auf die weiteren Einsprachen wurde
nicht eingetreten.
4.1 Am 14. Dezember 2023 erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
stellte folgende Anträge:
1. Die Entscheide der Vorinstanzen seien
aufzuheben und die Baubewilligung für die Erweiterung der DAB+-Antenne sei der
Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die Baubewilligung sei zu widerrufen.
2. Den Beschwerdeführern sei eine Frist von
30 Tagen zu gewähren zur Einreichung einer ausführlichen Beschwerdebegründung.
4.2 Eine Beschwerde mit identischem
Wortlaut ging an das Amt für Raumplanung (adressiert an Bau-, Justiz- und
Volkswirtschaftsdepartement, Amt für Raumplanung).
5. Der Präsident des Verwaltungsgerichts
stellte mit Verfügung vom 24. Januar 2024 fest, dass innert Frist keine
ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht wurde.
6. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024
beantragte die Digris AG, vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Ruckstuhl
(nachfolgend Beschwerdegegnerin 3) die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
7. Am 14. Februar 2024 schloss das BJD
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
8. Auch das VWD beantragte mit
Stellungnahme vom 20. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
9. Die B.___ liess sich innert Frist
nicht zur Beschwerde vernehmen.
10. Am 12. März 2024 replizierte die
Beschwerdeführerin und bestätigte ihren Antrag (gemäss Ziff. 1 der Beschwerde
vom 14. Dezember 2023).
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 1235.12]). Die Beschwerdeführerin ist nach
Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) i.V.m.
Ziff. 9 des Anhangs zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des
Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten
Organisationen (VBO, SR 814.076) zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit
ihren Rügen einzig gegen die Verfügung des BJD und VWD vom 8. September 2023
zur Wehr. Die Beschwerde vom 14. Dezember 2023 richtet sich somit – auch wenn
dies aus den Rechtsbegehren nicht offensichtlich erkennbar ist – einzig gegen
die letztgenannte Verfügung, mit welcher die Ausnahmebewilligungen erteilt
wurden.
Es steht ausser Frage, dass die
Baubewilligung vorliegend nur geknüpft an eine Ausnahmebewilligung erteilt
werden kann (vgl. § 38bis des Planungs- und Baugesetzes [PBG,
BGS 711.1]). Da die Ausnahmebewilligung zum integrierenden Bestandteil der
Baubewilligung erklärt wurde (vgl. Ziff. 4.2.2 ff. der Verfügung der
Baudirektion der Stadt […] vom 30. November 2023), richtet sich die Beschwerde immerhin
indirekt auch gegen die Baubewilligung. Anfechtungsobjekt im vorliegenden
Verfahren bildet nach dem Gesagten aber einzig die Verfügung des BJD und VWD
vom 8. September 2023. Ein weiteres Anfechtungsobjekt (Beschwerdeentscheid des
BJD in Sachen Baubewilligung) liegt denn auch nicht vor.
3.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbraucht des Ermessens gelten nach
§ 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(VRG, BGS 124.11) als Rechtsverletzung. Überdies kann auch Unangemessenheit
geltend gemacht werden (§ 67bis Abs. 2 VRG).
4.1
Die Beschwerdeführerin weist darauf
hin, dass die anderen Einsprecher den Hof «[...]» bewirtschaften würden, dessen
Weideland bis auf die Distanz von 1'030 m an die geplante Antenne reiche
(innerhalb des Einspracheperimeters). Da es sich um eine Laieneinsprache
gehandelt habe, hätten sie aufgefordert werden müssen, nachzuweisen, weshalb
sie einspracheberechtigt seien, bevor auf ihre Einsprache gar nicht eingetreten
worden sei.
4.2
Die Beschwerdeführerin macht nicht
geltend, Vertreterin der übrigen Einsprecher des vorinstanzlichen Verfahrens zu
sein. Diese haben keine Beschwerde gegen die Verfügung des BJD und VWD vom 8.
September 2023 eingereicht; ihnen kommt keine Parteistellung zu. Über Rechte
Dritter kann im vorliegenden Verfahren nicht befunden werden. Die
Beschwerdeführerin ist denn auch nicht zur Rüge befugt, Verfahrensrechte von
Dritten seien verletzt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2021
E. 4.5).
5.1
DAB+ (Digital Audio Broadcasting)
ist ein internationaler Standard für die digitale Übertragung von
Radioprogrammen. Am 25. Juni 2013 erteilte das BAKOM der Digris AG eine
Funkkonzession für den Betrieb von lokalen bzw. regionalen DAB+-Inseln in der
ganzen Schweiz (abrufbar auf der Internetseite des BAKOM). Die
Beschwerdeführerin plant die Erhöhung der Leistung einer bestehenden
Rundfunksendeanlage von 6 WERP auf 5'000 WERP. Es ist unbestritten, dass
die mit der Umrüstung verbundene nutzungsmässige Änderung einer Baubewilligung
bedarf.
Eine ordentliche Baubewilligung kann
erteilt werden, wenn die Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22
Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend hiervon können Baubewilligungen erteilt werden,
wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen
erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Die
geplante Rundfunksendeanlage soll – wie die bisherige – ausserhalb der Bauzone,
auf einem bereits bestehenden Antennenmast errichtet werden.
5.2
Das Baugrundstück wird überlagert
mit der Juraschutzzone. Die kantonale Verordnung über den Natur- und
Heimatschutz (NHV-SO, BGS 435.141) bestimmt für diese in § 22 Folgendes: Die
Juraschutzzone bezweckt den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des
Bucheggberges als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart (Abs. 1).
Soweit es der Schutzzweck erlaubt, ist sie auch Landwirtschafts- und Erholungsgebiet
(Abs. 2). Nach § 24 Abs. 1 NHV-SO haben Bauten in der Juraschutzzone in
besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Sie
sind so zu stellen und zu gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen
und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (§ 25 Abs. 1 NHV-SO).
5.3
Eine Ausnahmebewilligung nach Art.
24.
RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort
ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen (lit. b). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG
standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen
Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die
Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach
bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht
absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative
Standortgebundenheit, welche dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen
Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als
erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen
Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich
mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (zum Ganzen: BGE 141 II 245 E. 7.6.1, mit Hinweisen).
6.1
Die Beschwerdeführerin rügt eine
fehlende Standortevaluation sowie eine fehlende Interessenabwägung. Bei einer
Standortevaluation handle es sich um Abklärungen über mögliche
Alternativstandorte. Ohne Vergleich mit anderen Standorten sei es gar nicht
möglich festzustellen, dass es sich beim gewählten Standort um den besten
handle. Statt einer Standortevaluation habe die Beschwerdegegnerin 3 lediglich
eine Standortbegründung eingereicht. Sie habe es unterlassen darzulegen,
weshalb ein anderer, viel näher am Zielgebiet gelegener Standort aus
funktechnischen Gründen schlechter geeignet sei. Dass eine Versorgung «von oben
herab» besser sei, rechtfertige nicht die grosse Distanz zum Zielgebiet, das
ebenfalls über erhöhte Orte ausserhalb der Bauzone verfüge und damit «von oben
herab» versorgt werden könnte. Erst ein direkter Vergleich mit anderen in Frage
kommenden Standorten hätte Aufschluss darüber gegeben, ob es sich beim
gewählten Standort tatsächlich um den besten handle und die Anlage auf genau
diesen angewiesen sei. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, welches Gebiet
durch die Antenne versorgt werden soll und wie gut die Versorgung nach dem Bau
der Antenne sei. Ein tatsächlicher Vergleich der Abdeckung vor und nach dem Bau
zeige, dass die Verbesserungen der Abdeckung marginal seien. Der Standort
ermögliche keine konzessionsgerechte Versorgung. Im Rahmen der
Standortevaluation und der Interessenabwägung hätte berücksichtigt werden
müssen, dass die Trockenwiese von nationaler Bedeutung grösstmöglicher Schonung
bedürfe.
Das ARP hätte die fehlerhaften Angaben
zum Höhenstandort erkennen müssen und hätte diese nicht für den gewählten
Standort beiziehen dürfen. Die Begründung des Standorts treffe auf dem [...]
(als Höhenstandort) auf alle Standorte von Magglingen bis nach Olten zu. Es sei
kein besonderes Merkmal des [...] und damit kein Grund für diesen Standort.
Andere Standorte seien entweder innerhalb der Bauzone oder nicht an einem
Höhenstandort. Für eine gute Abdeckung sei kein Höhenstandort oder einer
ausserhalb der Bauzone notwendig. Die versorgten Gebiete könnten von einem sehr
viel näheren Standort versorgt werden. Die Beschwerdegegnerin sei in keiner
Weise auf den Standort [...] angewiesen.
Sodann macht die Beschwerdeführerin
geltend, es fehle am Bedarf. Die Vorinstanz verkenne, dass die bisherigen
Radioprogramme von einem Mast auf dem Weissenstein gesendet würden, der auch
über DAB+-Antennen verfüge. Der vorliegend geplante Sender diene neuen, noch
nicht über Radiofunk verbreiteten Sendeprogrammen. Daher bestehe aufgrund der
Abschaltung von UKW kein Bedarf für einen neuen Sender auf dem [...]. Der
Standort trage nur unbedeutend zur Verbesserung der derzeitigen
Versorgungssituation bei und sei nicht geeignet, um DAB+-Radioprogramme zu
verbreiten. Dies zeige auch ein Vergleich mit dem Standort in [...].
Die Abdeckungskarten in der
Standortbegründung könnten nicht interpretiert werden, da die Bedeutung der
Farben unklar sei. Einzig die rote Farbe sei näher bezeichnet worden; was die
weiteren Farben bedeuteten, sei nicht ausgeführt und nicht erkennbar. Die
Karten mit und ohne Standort [...] würden auch nicht denselben Massstab aufweisen.
Auf den ersten Blick sehe es so aus, als ob nach dem Bau der Antenne eine
grössere Fläche grün werde. Doch dem sei nicht so, es sei lediglich ein anderer
Abschnitt aus der Karte abgebildet worden, der mehr grüne Flecken enthalte. Ein
Vergleich zeige, dass die Verbesserung der Abdeckung marginal sei. Die
Abdeckungskarte sei unrealistisch. Die zweite Abdeckungskarte sei mit einem
Pfeil ergänzt, der die Senderichtung der Antenne anzeige. Auf dieser sei
innerhalb des rot eingekreisten Bereichs (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin
«Vergleich der Abdeckung ohne und mit Standort [...]») nach dem Bau der Antenne
mit deutlich besserem Empfang zu rechnen, obwohl es sich hierbei um die der
Hauptsenderichtung entgegengesetzte Richtung handle. Da geplant sei, die
Antenne an einem massiven Stahlgerüst anzubringen, werde jegliche Energie, die
entgegen der Hauptsenderichtung der Antenne abgegeben werde, zu fast 100 %
absorbiert. Es sei deshalb aus physikalischen Gründen nicht möglich, mit der
geplanten Sendeeinrichtung ebenfalls die «Rückseite» der Antenne zu versorgen.
Es sei unklar, wieso das Gebiet südlich von [...] neu eine viel bessere
Abdeckung erhalte. Die Abdeckungskarten seien somit grundsätzlich zu
hinterfragen.
6.2
In der Verfügung des BJD und VWD vom
8.
September 2023 wurde die Standortgebundenheit des Bauvorhabens bejaht und die
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt. Namentlich wurde
ausgeführt, die Rundfunksendeanlagen würden in aller Regel wegen der
quasioptischen Ausbreitung der Signale mit Höhenstandorten betrieben. Dadurch
ergäben sich steile Einfallswinkel des Radiosignals, was dem guten Empfang diene
(vgl. Ziff. 11.1 der Verfügung).
6.3
Im Unterschied zu anderen Bauten und
Anlagen (wie Strassen, Parkplätze, Deponien, Materialgewinnungsanlagen,
Sportanlagen usw.) können Rundfunksendeanlagen ausserhalb der Bauzonen
angebracht werden, ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland in
Anspruch zu nehmen. Dies ist der Fall, soweit sie auf bestehende Bauten und
Anlagen, wie hier dem bestehenden Antennenmast, montiert werden. Diesem Umstand
ist bei der im Rahmen der Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung,
in welche namentlich Standorte innerhalb aber auch solche ausserhalb der
Bauzonen einzubeziehen sind, Rechnung zu tragen. Bei den Standorten ausserhalb
der Bauzonen können nach dem Gesagten somit nicht mehr nur solche ausgewählt
werden, die für eine angemessene Abdeckung für die Versorgung mit DAB+ aus
technischen Gründen unentbehrlich sind. Vielmehr können sich bei der genannten
Abwägung auch Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen innerhalb der
Bauzonen als wesentlich geeigneter erweisen, soweit sie auf bestehenden Bauten
und Anlagen angebracht werden können (vgl. BGE 133 II 409 E. 4.1f. [im
Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen]).
6.4
Aus der Standortbegründung der Beschwerdegegnerin
3.
(vgl. Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 3 vom 27. April 2023) wird
– wenn auch nicht allzu ausführlich – aufgezeigt, warum für eine
konzessionsgerechte Versorgung bzw. die Schliessung von Versorgungslücken die
Wahl des Standortes ausserhalb der Bauzone erfolgte. Ebenso wurden die Vorteile
eines Höhenstandortes in der technischen Begründung dargelegt. Der
Schlussfolgerung ist sodann zu entnehmen, dass aus technischer und
umweltverträglicher Sicht eine konzessionsgerechte Versorgung ohne Höhenstandort
ausserhalb der Bauzone nicht möglich sei.
6.5
Die zukünftige Netzabdeckung soll
mit der DAB+-Antenne gewährleistet werden. Der Bedarf ergibt sich bereits aus
der erteilten Konzession (vgl. voranstehend Ziff. II E. 5.1). Die Versorgung
liegt im öffentlichen Interesse und entspricht einem aktuellen und
längerfristigen Bedarf. Schliesslich liegt auch die Förderung der digitalen
Migration im öffentlichen Interesse.
6.6
Die meisten DAB+-Antennen befinden
sich nicht inmitten besiedelter Gebiete, sondern stehen an entfernten
Höhenstandorten (https://dabplus.ch/fragen-antworten/; zuletzt besucht am 28.
November 2024; die Standorte der Sendeanlagen sind auf dem Geoportal des Bundes
[Übersichtskarte] ersichtlich: https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/frequenzen-antennen/standorte-von-sendeanlagen.html
[mit einem Link zum Geoportal]). Für eine Rundfunksendeanlage ist ein erhöhter
Standort per se vorteilhaft, wenn nicht gar erforderlich. Die Beschwerdeführerin
vermag denn auch nicht schlüssig aufzuzeigen, warum ein Höhenstandort
ungeeignet bzw. ein Standort im Tal geeigneter für die Versorgung des Gebiets
sein soll. Auch mit Bezug auf den Standort in Solothurn vermag die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. insbesondere Replik
der Beschwerdeführerin vom 12. März 2024, S. 4 f.).
6.7
Die Hauptsenderichtung der Anlage
findet sich im Standortdatenblatt vom 23. November 2022 und ist mit dem
Azimut 130° (von Norden) angegeben (vgl. Zusatzblatt 1 und die Abbildung auf
dem Plan «NIS»). Die geplante Rundfunksendeanlage ist somit primär in Richtung
Süd bzw. Südost ausgerichtet. Sie sendet aufgrund der breiten Ausstrahlung aber
auch in weitere Richtungen. Es werden somit nicht nur Gebiete der
Hauptsenderichtung bedient. So wird von der Rundfunksendeanlage auch das Gebiet
südlich von [...] erfasst.
In der Standortbegründung sind
Abdeckungskarten aufgeführt: Abbildung 11 zeigt die Versorgung ohne den
geplanten Standort; Abbildung 12 zeigt die angestrebte Versorgung mit dem
geplanten Standort. Die Abbildung 11 zeigt auf, dass mit der aktuellen Versorgung
auf mehreren Flächen Versorgungslücken vorhanden sind. Es ergeben sich aus den
Akten keine Hinweise darauf, dass auf die Darstellung der Abdeckungskarten
nicht abgestellt werden könnte.
Daran vermag nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführerin grundsätzlich beizupflichten ist, wenn sie beim Senden
entgegen der Hauptsenderichtung von einer Absorbierung der Energie durch das
Stahlgerüst des Masts ausgeht. Es ist hinzunehmen, dass Abdeckungskarten
vereinfacht dargestellt werden und dieser Effekt in der Abdeckungskarte allenfalls
nicht mitberücksichtigt wurde. Das dadurch betroffene, von der Beschwerdeführerin
genannte Gebiet (nordwestlich des Standortes) ist vorliegend aber sowieso nicht
von massgebender Relevanz. Der Nachweis der besseren Versorgung, insbesondere
Richtung Süden, ist jedenfalls hinreichend dargetan und schlüssig.
Die Simulationen in der
Standortbegründung zeigen somit nachvollziehbar auf, dass mit der geplanten
Rundfunksendeanlage Versorgungs- bzw. Abdeckungslücken behoben werden können.
Daran vermag auch der Umstand, dass die Abbildungen nicht mit einer
ausführlichen Legende versehen sind, nichts zu ändern. Immerhin – und das ist
wesentlich – wurde gekennzeichnet, mit welcher Farbe die Versorgungslücken
hinterlegt sind. Somit sind die Abdeckungskarten – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin – aussagekräftig.
6.8
Die Standortbegründung zeigt unter
der Überschrift «Umweltverträgliche Begründung» schlüssig auf, warum ein
Standort in der Bauzone vorliegend – im Gegensatz zu Mobilfunkanlagen –
technisch und mit Blick auf die Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) nicht geeignet ist (vgl.
Standortbegründung, S. 5). Dem ist zuzustimmen. Mehrere Einzelstandorte mit
schwacher Sendeleistung sind grundsätzlich ungeeignet für die Verbreitung von
DAB+, auch wenn dies technisch theoretisch möglich wäre.
Auch wenn anhand der vorliegenden Akten
nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob der bereits baulich genutzte
Standort auf dem […]berg (ausserhalb der Bauzone) unter Beachtung sämtlicher
massgebender Interessen viel vorteilhafter wäre als ein allenfalls gänzlich
neuer Standort, gilt es dies nicht abschliessend zu beurteilen, da der
bestehende Antennenstandort ohnehin von weiteren Anbietern genutzt wird und
bestehen bleibt. Jedenfalls finden sich keine Belege in den Akten, welche auf
eine Standortaufgabe – weder der bestehenden DAB+ Antenne noch der 8 durch
Dritte betriebenen Richtfunkantennen für Mobilfunk (vgl. Zusatzblatt 4 zum
Standortdatenblatt vom 23. November 2022) – schliessen lassen. Aus
raumplanerischer Sicht wäre mit einem Standortverzicht der Beschwerdegegnerin 3
somit nichts gewonnen. Die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
Standortevaluation greifen daher nicht. Auch sind die baulichen Änderungen
absolut geringfügig. Die neuen Anlageteile sind optisch gleich wie die bereits
bestehenden und haben somit keine zusätzlichen Auswirkungen auf das
Landschaftsbild. Die geplante DAB+-Antenne ausserhalb der Bauzonen bewirkt keine
erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland und tritt auch nicht störend
in Erscheinung. Die geplante Leistungserhöhung der Rundfunksendeanlage tangiert
den Schutzzweck der Juraschutzzone nicht; ein ungenutzter Gestaltungsspielraum
ist nicht auszumachen. Unter Umständen verhindert der geplante Standort die
Schaffung eines zusätzlichen Standorts ausserhalb der Bauzone. Dem Bauvorhaben
stehen keine überwiegenden Interessen entgegen (vgl. auch sogleich Ziff. II E.
7).
Die Gesamtsicht zeigt, dass die
Standortgebundenheit zu Recht bejaht wurde. Die Beschwerde erweist sich in
diesem Punkt als unbegründet.
7.
Um dem anhaltenden Rückgang
entgegenzuwirken, wurden die Trockenwiesen und - weiden von nationaler
Bedeutung (TWW) in ein Inventar nach Artikel 18a NHG aufgenommen. Südöstlich
der geplanten Rundfunksendeanlage besteht das Objekt Nr. [...], [...], des
Bundesinventars TWW von nationaler Bedeutung. Dieses liegt unterhalb, einige
Meter vom geplanten Standort entfernt.
Art. 6 Abs. 1 der Trockenwiesenverordnung
(TwwV, SR 451.37) schreibt vor, dass die Objekte ungeschmälert zu erhalten
sind. Das Schutzziel umfasst insbesondere die Erhaltung und Förderung der
spezifischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer ökologischen Grundlagen (lit.
a), die Erhaltung der für die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und
Dynamik (lit. b) sowie eine nachhaltig betriebene Land- und Waldwirtschaft
(lit. c).
Das Amt für Umwelt (AfU) hat in seiner
Stellungnahme vom 11. Januar 2023 (in den Vorakten) festgehalten, dass die
Immissionsprognosen der geplanten Rundfunkanlage die Grenzwerte der NISV
einhalten. Dieser Einschätzung des AfU (als Fachstelle) ist zu folgen. Es
bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie falsch sein könnte. Durch die Einhaltung
der Grenzwerte der NISV werden u.a. Tiere und Pflanzen hinreichend geschützt.
Auch sonst werden die TWW vom geplanten Projekt nicht direkt tangiert.
8.
Schliesslich bleibt anzumerken, dass für
das Bauvorhaben, welches im Wald liegt, die erforderliche Ausnahmebewilligung zur
nachteiligen Nutzung von Waldareal erteilt wurde (vgl. Dispositiv Ziff. 4 der
Verfügung des BJD und VWD vom 8. September 2023).
Zusammengefasst kann festgehalten
werden, dass die Standortgebundenheit durch die Vorinstanz zu Recht bejaht und
die erforderlichen Ausnahmebewilligungen erteilt wurden.
9.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und
Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des
Verfahrens auferlegt. So hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet;
CHF 500.00 werden zurückerstattet.
9.2
A.___ hat der durch Rechtsanwältin
Pascale Ruckstuhl vertretenen Beschwerdegegnerin 3 eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese macht mit Kostennote vom 17. April
2024.
einen Honoraraufwand von CHF 2'540.35 (10 Stunden à CHF 230.00/Std.)
und pauschale Spesen von CHF 50.00 geltend. Der Gebührentarif (GT, BGS 615.11)
kennt keine Auslagenpauschale. Da die effektiv angefallenen Auslagen in etwa
den geltend gemachten Spesen entsprechen, sind der Beschwerdegegnerin 3
Auslagen im Umfang von CHF 50.00 zu ersetzen.
Die eingereichte Kostennote enthält
keine detaillierte Auflistung des Zeitaufwands für die einzelnen Verrichtungen.
Der geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden erscheint mit Blick auf den Umfang
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht als zu hoch. Dies gilt umso mehr als dass
die Beschwerdegegnerin 3 bereits vor der Vorinstanz von derselben
Rechtsanwältin vertreten war, welche über umfassende Kenntnis des Falles verfügte
und die einzige Rechtsschrift wenige Seiten umfasst. Der Aufwand ist deshalb ermessensweise
festzusetzen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht erscheint ein Aufwand
von sechs Stunden als gerechtfertigt. Bei dem geltend gemachten Stundenansatz
von CHF 230.00 resultiert somit eine Entschädigung von total CHF 1'545.85 (6
Stunden à CHF 230.00/Std und Spesen von CHF 50.00, zzgl. 8,1 % MWST), welche A.___
an die Beschwerdegegnerin 3 zu entrichten hat.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat der Digris AG eine
Parteientschädigung von CHF 1'545.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder