VWBES.2023.384
Rechtsverzögerung
13. Mai 2024Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
beide vertreten durch Advokat Ferhat
Kizilkaya, Advokatur GTK GmbH,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die beiden Brüder A.___ (geb. 1998,
nachfolgend Beschwerdeführer 1 genannt) und B.___ (geb. 1994, nachfolgend
Beschwerdeführer 2 genannt) stammen aus Afghanistan und reisten am
3. November 2015 zusammen mit ihrer Mutter und Schwester in die Schweiz
ein. Ein gestelltes Asylgesuch wurde abgewiesen. Da die Rückweisung in die
Heimat jedoch nicht zumutbar war, wurden sie mit Entscheid des
Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 19. April 2018 vorläufig
aufgenommen und verfügen seither über eine F-Bewilligung.
2. Am 13. Mai 2022 stellten die
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Ferhat Kizilkaya, beim Migrationsamt
ein Gesuch um Umwandlung ihrer F-Bewilligung in eine ordentliche
Aufenthaltsbewilligung B. Sie begründeten ihr Gesuch ausführlich und belegten
dieses mit diversen Dokumenten.
3. Am 18. Dezember 2023 liessen die
Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
vor Verwaltungsgericht einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei festzustellen, dass es im
Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der beiden
Beschwerdeführer zu einer Rechtsverzögerung gekommen ist bzw. eine solche
droht.
2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen mit der Anordnung in der Sache unverzüglich zu entscheiden bzw.
in der Sache die Gesuche zur weiteren Bearbeitung an das Staatssekretariat für
Migration zu überweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Vernehmlassungen vom
16. Januar 2024 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge. Bezüglich
Beschwerdeführer 1 wurde ausgeführt, das Gesuch werde bald dem SEM zugestellt.
Bezüglich Beschwerdeführer 2 wurde geltend gemacht, das Verfahren werde
pausiert, da parallel ein Verfahren um Einbezug von dessen Ehefrau in seine
vorläufige Aufnahme geprüft werde. Ein entsprechender Antrag sei am
19. November 2023 an das SEM gestellt worden. Auf diese Weise gehe eine
Einreise der Ehefrau schneller vonstatten, als wenn dem Beschwerdeführer eine
Härtefallbewilligung erteilt würde und er dann ein Familiennachzugsgesuch
gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (AIG, SR 142.20) stellen müsste.
5. Die Beschwerdeführer verzichteten auf
eine weitere Stellungnahme.
6. Am 12. Februar 2024 reichte das
Migrationsamt das entsprechende Gesuch für den Beschwerdeführer 1 beim SEM ein.
7. Am 14. Februar 2024 bewilligte
das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers 1 und erteilte ihm eine
Aufenthaltsbewilligung B.
8. Mit Stellungnahme vom 4. April
2024 teilte das Migrationsamt mit, es habe nun den Visumsantrag für die Ehefrau
des Beschwerdeführers 2 von der Botschaft in Teheran erhalten und am
19. März 2024 dem SEM weitergeleitet. Gemäss telefonischer Aussage des SEM
vom 28. März 2024 sollte der Entscheid über den Einbezug der Ehefrau in
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 2 nicht mehr lange dauern. Das
SEM habe dabei zudem die Praxis des Migrationsamts bestätigt, dass die Einreise
der Ehefrau schneller über die Schiene des Einbezugs in die vorläufige Aufnahme
erfolge, als wenn zuerst der Härtefall übersteuert werde.
9. Am 9. April 2024 reichte das
Migrationsamt eine E-Mail-Nachricht des Vertreters der Beschwerdeführer zu den
Akten, wonach der Beschwerdeführer 2 damit einverstanden sei, dass sein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erst nach Vollzug des
Familiennachzugs seiner Ehefrau wieder anhand genommen werde.
10. Mit Verfügung vom 11. April
2024 wurden die Beschwerdeführer darum ersucht mitzuteilen, ob an ihrer
Rechtsverzögerungsbeschwerde festgehalten werde.
11. Mit Stellungnahme vom 29. April
2024 teilten die Beschwerdeführer mit, sie würden beide an ihrer Beschwerde
festhalten, da das Verfahren vor der Vorinstanz unnötig lange gedauert habe und
sie Anspruch auf Feststellung einer Rechtsverzögerung hätten.
Erwägungen
II.
1.
Rechtsverzögerungsbeschwerden können
grundsätzlich jederzeit eingereicht werden (§ 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 319 lit. c und 321 Abs. 4 Zivilprozessordnung, ZPO,
SR 272). Die am 18. Dezember 2023 schriftlich eingereichte Beschwerde ist
formgerecht eingegangen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Abs. 1
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auch im Verfahren betreffend
Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse
erforderlich, das im Urteilszeitpunkt noch bestehen muss. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse
an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verzögerte Entscheid
in der Zwischenzeit ergangen ist. Unter Umständen behandelt das Bundesgericht
eine solche Beschwerde aber auch bei einem fehlenden aktuellen Interesse. Dies
ist etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und
in vertretbarer Weise eine Verletzung der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) rügt. Mit der Behandlung
der Beschwerde kann zudem Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden. Wird
eine unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die
gerichtliche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen
Verfahren verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1B_264/2021 vom 19. August 2021, E. 1.2, 5A_903/2012 vom
26.
Februar 2013 E. 3 je mit Hinweisen, insb. auf BGE 125 V 373 E.1 S. 374).
1.1
Nachdem dem Beschwerdeführer 1
inzwischen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, ist das Rechtsbegehren 2
ihm gegenüber gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Bezüglich der
beantragten Feststellung einer Rechtsverzögerung (Rechtsbegehren 1) macht er
keine Verletzung der EMRK geltend. Auf die in seinem Namen erhobene Beschwerde
ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses somit nicht einzutreten bzw.
ist sie gegenstandslos abzuschreiben.
1.2
Dem Beschwerdeführer 2 wurde bisher
keine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Er stimmte jedoch dem Vorgehen der
Vorinstanz nachträglich zu, dass zuerst der Entscheid des SEM über den Einbezug
seiner Ehefrau in seine vorläufige Aufnahme abgewartet wird, bevor über sein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden werde. Damit fällt
auch sein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Prüfung einer
Rechtsverzögerung weg, weshalb auch auf die in seinem Namen erhobene
Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten ist bzw. diese als
gegenstandslos abzuschreiben ist.
2.
Gemäss § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V.m Art. 106-109 der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden die Prozesskosten grundsätzlich der
unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt
die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als
unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen
abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in
guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war oder wenn das Verfahren als
gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art.
107.
Abs. 1 lit. b und e ZPO). Zur Verteilung der Prozesskosten sind somit
vorliegend die Prozesschancen summarisch zu prüfen.
2.1
Als Minimalanforderung an ein
rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer
angemessenen Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut.
Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer
Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der
betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie
die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE
135.
I 265 E. 4.4 mit
Hinweisen; BGE
130.
I 312 E. 5.1). Für
die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer
zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor
dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGE
130.
I 312 E. 5.2).
Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht
fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer
ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens
geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE
125.
V 188 E. 2a). Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von
Fällen zu entscheiden. Die Behörde hat daher zwangsläufig
gewisse Prioritäten zu setzen. Dabei steht ihr naturgemäss ein grosser
Ermessensspielraum zu. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die Behörde
gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während deren ein Verfahren
ruht, normal und nicht zu beanstanden. Solche Phasen müssen allerdings auf
nachvollziehbaren Gründen beruhen und dürfen eine den Umständen des Falles
angemessene Dauer nicht überschreiten. So hat das Bundesgericht im Rahmen der
administrativen Aufsicht ein Verfahren, das ohne objektiven Grund während 28
Monaten nicht aktiv weitergeführt worden ist, nicht mehr als ordnungsgemäss
betrachtet (Entscheid 12T_3/2007 vom 11. Dezember 2007). Ebenso hat das
Bundesgericht schon einzelne inaktive Perioden im Instruktionsverfahren von einem
Jahr, gefolgt von einer weiteren inaktiven Periode von sieben Monaten oder
inaktive Perioden von zehn Monaten oder siebeneinhalb Monaten, um bei einer
Behörde im Ausland Erkundigungen einzuholen, als unzulässig lange bezeichnet,
wenn nicht besondere Umstände vorliegen (Entscheide 12T_3/2011 vom 21. Dezember
2011.
E.2; 12T_1/2007 vom 29. Mai 2007 E. 4.1 und 4.3; zum Ganzen BGE 144 II 486
E. 3.2/3.3 S. 489 f.).
2.2
Vorliegend hat der Beschwerdeführer
1.
am 13. Mai 2022 ein vollständig begründetes Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung inklusive den erforderlichen Dokumenten eingereicht.
Ohne erkennbaren Grund wurde sein Gesuch nicht innert annehmbarer Frist
geprüft, sondern reagierte die Behörde erst zehn Monate später und lud ihn zu Gesprächen
am 8. und 15. März 2023 ein. Zwar stand das MISA in unregelmässigem
Kontakt mit der Rechtsvertretung, dies zuletzt aber hauptsächlich bezüglich anderen
Familienmitgliedern. Betreffend den Beschwerdeführer 1 ist seitens der Behörde
wieder für fast ein Jahr nichts passiert, bevor sie dann im Februar 2024 neue
Abklärungen vornahm, da die Angaben im Gesuch inzwischen veraltet waren. Erst
am 12. Februar 2024, also nach einem Jahr und neun Monaten erfolgte dann
der Antrag ans SEM, welches diesen innerhalb von drei Tagen bewilligte. Auch
wenn nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz nach Kriegsausbruch in der
Ukraine knappe Personalressourcen hatte, rechtfertigt sich eine derart lange
Untätigkeit der Behörde nicht. Nach summarischer Prüfung wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde
des Beschwerdeführers 1 somit gutzuheissen gewesen.
2.3
Auch der Beschwerdeführer 2 reichte
am 13. Mai 2022 ein vollständig begründetes Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung inklusive den erforderlichen Dokumenten ein. Auch dieses
wurde erst nach rund zehn Monaten an die Hand genommen und der Beschwerdeführer
2.
am 8. März 2023 zu einem Gespräch eingeladen.
Bei ihm verhält es sich jedoch so, dass
er bereits zuvor am 8. März 2022 ein Familiennachzugsgesuch für seine
Ehefrau gestellt hatte. Dieses Verfahren wurde seitens des Migrationsamts ohne
Verzögerung an die Hand genommen, scheiterte dann aber für lange Zeit an den
Problemen der Ehefrau ein Einreisevisum über die Botschaft zu erlangen. Am
19.
März 2024 wurde der Visumsantrag schliesslich beim SEM eingereicht und
das Migrationsamt teilte mit, dass ein baldiger Entscheid des SEM über die
Bewilligung des Familiennachzugs erwartet werde.
Nicht nachvollziehbar ist, weshalb das
Migrationsamt den Beschwerdeführer 2 erst am 1. Dezember 2023 – und damit
nach weiteren rund neun Monaten Untätigkeit – erstmals darüber
informierte, dass die Einreise der Ehefrau schneller bzw. eher bewilligt werde,
wenn mit dem Entscheid über die Erteilung einer B-Bewilligung an den Beschwerdeführer 2
zugewartet werde. Nachdem das Verfahren betreffend die Ehefrau nun kurz vor dem
Abschluss zu stehen scheint, stimmte der Beschwerdeführer 2 dem Vorgehen des Migrationsamts,
wonach sein Verfahren auf Erteilung einer B-Bewilligung vorerst pausiert werde,
mit E-Mail seines Rechtsvertreters vom 8. April 2024 schliesslich zu.
Auch wenn der Beschwerdeführer 2
schlussendlich dem Vorgehen des Migrationsamts zustimmte, ist dessen langes
Zuwarten vom Eingang des Gesuchs bis zum Erstgespräch (rund zehn Monate) und
von da bis zur Information, dass das andere Verfahren abgewartet werde (rund
neun Monate) nicht erklärbar und unverhältnismässig lange, sodass nach
summarischer Prüfung auch die Rechtsverzögerungsbeschwerde des
Beschwerdeführers 2 gutzuheissen gewesen wäre.
3.
Bei diesem Ausgang hat somit der
Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 1'500.00 zu bezahlen und den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung auszurichten. Diese ist entsprechend der eingereichten Kostennote
vom 29. April 2024 auf CHF 1'932.80 (inkl. Auslagen und 7,7 %
MwSt. auf CHF 1'572.10 und 8,1 % MwSt. auf CHF 221.70)
festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten, soweit diese nicht ohnehin als gegenstandslos abgeschrieben wird.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat den
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 1'932.80 (inkl.
Auslagen und 7,7 % MwSt. auf CHF 1'572.10 und 8,1 % MwSt. auf
CHF 221.70) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann