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Entscheid

VWBES.2023.384

Rechtsverzögerung

13. Mai 2024Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

beide vertreten durch Advokat Ferhat

Kizilkaya, Advokatur GTK GmbH,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverzögerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die beiden Brüder A.___ (geb. 1998,

nachfolgend Beschwerdeführer 1 genannt) und B.___ (geb. 1994, nachfolgend

Beschwerdeführer 2 genannt) stammen aus Afghanistan und reisten am

3. November 2015 zusammen mit ihrer Mutter und Schwester in die Schweiz

ein. Ein gestelltes Asylgesuch wurde abgewiesen. Da die Rückweisung in die

Heimat jedoch nicht zumutbar war, wurden sie mit Entscheid des

Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 19. April 2018 vorläufig

aufgenommen und verfügen seither über eine F-Bewilligung.

2. Am 13. Mai 2022 stellten die

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Ferhat Kizilkaya, beim Migrationsamt

ein Gesuch um Umwandlung ihrer F-Bewilligung in eine ordentliche

Aufenthaltsbewilligung B. Sie begründeten ihr Gesuch ausführlich und belegten

dieses mit diversen Dokumenten.

3. Am 18. Dezember 2023 liessen die

Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter eine Rechtsverzögerungsbeschwerde

vor Verwaltungsgericht einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei festzustellen, dass es im

Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der beiden

Beschwerdeführer zu einer Rechtsverzögerung gekommen ist bzw. eine solche

droht.

2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen mit der Anordnung in der Sache unverzüglich zu entscheiden bzw.

in der Sache die Gesuche zur weiteren Bearbeitung an das Staatssekretariat für

Migration zu überweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Vernehmlassungen vom

16. Januar 2024 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge. Bezüglich

Beschwerdeführer 1 wurde ausgeführt, das Gesuch werde bald dem SEM zugestellt.

Bezüglich Beschwerdeführer 2 wurde geltend gemacht, das Verfahren werde

pausiert, da parallel ein Verfahren um Einbezug von dessen Ehefrau in seine

vorläufige Aufnahme geprüft werde. Ein entsprechender Antrag sei am

19. November 2023 an das SEM gestellt worden. Auf diese Weise gehe eine

Einreise der Ehefrau schneller vonstatten, als wenn dem Beschwerdeführer eine

Härtefallbe­willigung erteilt würde und er dann ein Familiennachzugsgesuch

gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (AIG, SR 142.20) stellen müsste.

5. Die Beschwerdeführer verzichteten auf

eine weitere Stellungnahme.

6. Am 12. Februar 2024 reichte das

Migrationsamt das entsprechende Gesuch für den Beschwerdeführer 1 beim SEM ein.

7. Am 14. Februar 2024 bewilligte

das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers 1 und erteilte ihm eine

Aufenthaltsbewilligung B.

8. Mit Stellungnahme vom 4. April

2024 teilte das Migrationsamt mit, es habe nun den Visumsantrag für die Ehefrau

des Beschwerdeführers 2 von der Botschaft in Teheran erhalten und am

19. März 2024 dem SEM weitergeleitet. Gemäss telefonischer Aussage des SEM

vom 28. März 2024 sollte der Entscheid über den Einbezug der Ehefrau in

die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 2 nicht mehr lange dauern. Das

SEM habe dabei zudem die Praxis des Migrationsamts bestätigt, dass die Einreise

der Ehefrau schneller über die Schiene des Einbezugs in die vorläufige Aufnahme

erfolge, als wenn zuerst der Härtefall übersteuert werde.

9. Am 9. April 2024 reichte das

Migrationsamt eine E-Mail-Nachricht des Vertreters der Beschwerdeführer zu den

Akten, wonach der Beschwerdeführer 2 damit einverstanden sei, dass sein Gesuch

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erst nach Vollzug des

Familiennachzugs seiner Ehefrau wieder anhand genommen werde.

10. Mit Verfügung vom 11. April

2024 wurden die Beschwerdeführer darum ersucht mitzuteilen, ob an ihrer

Rechtsverzögerungsbeschwerde festgehalten werde.

11. Mit Stellungnahme vom 29. April

2024 teilten die Beschwerdeführer mit, sie würden beide an ihrer Beschwerde

festhalten, da das Verfahren vor der Vorinstanz unnötig lange gedauert habe und

sie Anspruch auf Feststellung einer Rechtsverzögerung hätten.

Erwägungen

II.

1.

Rechtsverzögerungsbeschwerden können

grundsätzlich jederzeit eingereicht werden (§ 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 319 lit. c und 321 Abs. 4 Zivilprozessordnung, ZPO,

SR 272). Die am 18. Dezember 2023 schriftlich eingereichte Beschwerde ist

formgerecht eingegangen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Abs. 1

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auch im Verfahren betreffend

Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse

erforderlich, das im Urteilszeitpunkt noch bestehen muss. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse

an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verzögerte Entscheid

in der Zwischenzeit ergangen ist. Unter Umständen behandelt das Bundesgericht

eine solche Beschwerde aber auch bei einem fehlenden aktuellen Interesse. Dies

ist etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und

in vertretbarer Weise eine Verletzung der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) rügt. Mit der Behandlung

der Beschwerde kann zudem Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden. Wird

eine unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die

gerichtliche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen

Verfahren verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 1B_264/2021 vom 19. August 2021, E. 1.2, 5A_903/2012 vom

26.

Februar 2013 E. 3 je mit Hinweisen, insb. auf BGE 125 V 373 E.1 S. 374).

1.1

Nachdem dem Beschwerdeführer 1

inzwischen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, ist das Rechtsbegehren 2

ihm gegenüber gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Bezüglich der

beantragten Feststellung einer Rechtsverzögerung (Rechtsbegehren 1) macht er

keine Verletzung der EMRK geltend. Auf die in seinem Namen erhobene Beschwerde

ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses somit nicht einzutreten bzw.

ist sie gegenstandslos abzuschreiben.

1.2

Dem Beschwerdeführer 2 wurde bisher

keine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Er stimmte jedoch dem Vorgehen der

Vorinstanz nachträglich zu, dass zuerst der Entscheid des SEM über den Einbezug

seiner Ehefrau in seine vorläufige Aufnahme abgewartet wird, bevor über sein

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden werde. Damit fällt

auch sein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Prüfung einer

Rechtsverzögerung weg, weshalb auch auf die in seinem Namen erhobene

Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten ist bzw. diese als

gegenstandslos abzuschreiben ist.

2.

Gemäss § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V.m Art. 106-109 der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden die Prozesskosten grundsätzlich der

unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt

die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als

unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen

abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in

guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war oder wenn das Verfahren als

gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art.

107.

Abs. 1 lit. b und e ZPO). Zur Verteilung der Prozesskosten sind somit

vorliegend die Prozesschancen summarisch zu prüfen.

2.1

Als Minimalanforderung an ein

rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer

angemessenen Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut.

Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer

Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der

betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie

die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE

135.

I 265 E. 4.4 mit

Hinweisen; BGE

130.

I 312 E. 5.1). Für

die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer

zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor

dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGE

130.

I 312 E. 5.2).

Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht

fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer

ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens

geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE

125.

V 188 E. 2a). Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von

Fällen zu entscheiden. Die Behörde hat daher zwangsläufig

gewisse Prioritäten zu setzen. Dabei steht ihr naturgemäss ein grosser

Ermessensspielraum zu. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die Behörde

gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während deren ein Verfahren

ruht, normal und nicht zu beanstanden. Solche Phasen müssen allerdings auf

nachvollziehbaren Gründen beruhen und dürfen eine den Umständen des Falles

angemessene Dauer nicht überschreiten. So hat das Bundesgericht im Rahmen der

administrativen Aufsicht ein Verfahren, das ohne objektiven Grund während 28

Monaten nicht aktiv weitergeführt worden ist, nicht mehr als ordnungsgemäss

betrachtet (Entscheid 12T_3/2007 vom 11. Dezember 2007). Ebenso hat das

Bundesgericht schon einzelne inaktive Perioden im Instruktionsverfahren von einem

Jahr, gefolgt von einer weiteren inaktiven Periode von sieben Monaten oder

inaktive Perioden von zehn Monaten oder siebeneinhalb Monaten, um bei einer

Behörde im Ausland Erkundigungen einzuholen, als unzulässig lange bezeichnet,

wenn nicht besondere Umstände vorliegen (Entscheide 12T_3/2011 vom 21. Dezember

2011.

E.2; 12T_1/2007 vom 29. Mai 2007 E. 4.1 und 4.3; zum Ganzen BGE 144 II 486

E. 3.2/3.3 S. 489 f.).

2.2

Vorliegend hat der Beschwerdeführer

1.

am 13. Mai 2022 ein vollständig begründetes Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung inklusive den erforderlichen Doku­menten eingereicht.

Ohne erkennbaren Grund wurde sein Gesuch nicht innert annehm­barer Frist

geprüft, sondern reagierte die Behörde erst zehn Monate später und lud ihn zu Gesprächen

am 8. und 15. März 2023 ein. Zwar stand das MISA in unregelmässigem

Kontakt mit der Rechtsvertretung, dies zuletzt aber hauptsächlich bezüglich anderen

Familienmitgliedern. Betreffend den Beschwerdeführer 1 ist seitens der Behörde

wieder für fast ein Jahr nichts passiert, bevor sie dann im Februar 2024 neue

Abklärungen vornahm, da die Angaben im Gesuch inzwischen veraltet waren. Erst

am 12. Februar 2024, also nach einem Jahr und neun Monaten erfolgte dann

der Antrag ans SEM, welches diesen innerhalb von drei Tagen bewilligte. Auch

wenn nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz nach Kriegsausbruch in der

Ukraine knappe Personalressourcen hatte, rechtfertigt sich eine derart lange

Untätigkeit der Behörde nicht. Nach summarischer Prüfung wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde

des Beschwerdeführers 1 somit gutzuheissen gewesen.

2.3

Auch der Beschwerdeführer 2 reichte

am 13. Mai 2022 ein vollständig begründetes Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung inklusive den erforderlichen Dokumenten ein. Auch dieses

wurde erst nach rund zehn Monaten an die Hand genommen und der Beschwerdeführer

2.

am 8. März 2023 zu einem Gespräch eingeladen.

Bei ihm verhält es sich jedoch so, dass

er bereits zuvor am 8. März 2022 ein Familiennachzugsgesuch für seine

Ehefrau gestellt hatte. Dieses Verfahren wurde seitens des Migrationsamts ohne

Verzögerung an die Hand genommen, scheiterte dann aber für lange Zeit an den

Problemen der Ehefrau ein Einreisevisum über die Botschaft zu erlangen. Am

19.

März 2024 wurde der Visumsantrag schliesslich beim SEM eingereicht und

das Migrationsamt teilte mit, dass ein baldiger Entscheid des SEM über die

Bewilligung des Familiennachzugs erwartet werde.

Nicht nachvollziehbar ist, weshalb das

Migrationsamt den Beschwerdeführer 2 erst am 1. Dezember 2023 – und damit

nach weiteren rund neun Monaten Untätigkeit – erstmals darüber

informierte, dass die Einreise der Ehefrau schneller bzw. eher bewilligt werde,

wenn mit dem Entscheid über die Erteilung einer B-Bewilligung an den Beschwerdeführer 2

zugewartet werde. Nachdem das Verfahren betreffend die Ehefrau nun kurz vor dem

Abschluss zu stehen scheint, stimmte der Beschwerdeführer 2 dem Vorgehen des Migrationsamts,

wonach sein Verfahren auf Erteilung einer B-Bewilligung vorerst pausiert werde,

mit E-Mail seines Rechtsvertreters vom 8. April 2024 schliesslich zu.

Auch wenn der Beschwerdeführer 2

schlussendlich dem Vorgehen des Migrationsamts zustimmte, ist dessen langes

Zuwarten vom Eingang des Gesuchs bis zum Erstgespräch (rund zehn Monate) und

von da bis zur Information, dass das andere Verfahren abgewartet werde (rund

neun Monate) nicht erklärbar und unverhältnismässig lange, sodass nach

summarischer Prüfung auch die Rechtsverzögerungsbeschwerde des

Beschwerdeführers 2 gutzuheissen gewesen wäre.

3.

Bei diesem Ausgang hat somit der

Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 1'500.00 zu bezahlen und den Beschwerdeführern eine

Parteientschädigung auszurichten. Diese ist entsprechend der eingereichten Kostennote

vom 29. April 2024 auf CHF 1'932.80 (inkl. Auslagen und 7,7 %

MwSt. auf CHF 1'572.10 und 8,1 % MwSt. auf CHF 221.70)

festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten, soweit diese nicht ohnehin als gegenstandslos abgeschrieben wird.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat den

Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 1'932.80 (inkl.

Auslagen und 7,7 % MwSt. auf CHF 1'572.10 und 8,1 % MwSt. auf

CHF 221.70) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann