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Entscheid

VWBES.2023.385

Familiennachzug

23. April 2024Deutsch17 min

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in der Schweiz anerkannt und im

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

wurde in Pakistan geboren und reiste am 15. November 2010 als Asylsuchender in

die Schweiz ein. Nachdem sein Asylgesuch abgewiesen wurde, verheiratete sich

der Beschwerdeführer mit einer 27 Jahre älteren Schweizer Bürgerin. Infolge der

Heirat wurde der Beschwerdeführer am 16. September 2016 eingebürgert. Am 1.

Oktober 2016 verstarb seine Schweizer Ehefrau.

2. Am 16. August 2021 verheiratete sich

der Beschwerdeführer in Pakistan mit der pakistanischen Staatsbürgerin [...]

(nachfolgend: Ehefrau), bei welcher es sich um seine Cousine und um die

Ex-Ehefrau seines Bruders handelt. Der Bruder des Beschwerdeführers ist seit

dem Jahr 2018 mit einer Schweizerin verheiratet und im Kanton Basel-Landschaft

wohnhaft.

3. Nachdem am 25. März 2022 beim

Migrationsamt die Visumsanträge der Ehefrau und ihrer vier Kinder, deren

Kindsvater der Bruder des Beschwerdeführers ist, eingingen, stellte der

Beschwerdeführer am 2. September 2022 ein Gesuch um Familiennachzug.

4. Im Zuge der Visumsanträge prüfte die

Schweizer Botschaft in Islamabad diverse Dokumente der Ehegatten und hegte

alsdann, auch gestützt auf Abklärungen eines Vertrauensanwalts, den Verdacht

auf Scheinehe.

5. Am 28. September 2023 wurde die Ehe

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in der Schweiz anerkannt und im

Schweizerischen Zivilstandesregister eingetragen.

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das

Familiennachzugsgesuch der Ehefrau und ihre Kinder mit Verfügung vom 6.

Dezember 2023 ab.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

18. Dezember 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung

der Verfügung.

8. In seiner Vernehmlassung vom 11.

Januar 2024 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf

vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

9. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024

reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Indem der

Vertrauensanwalt auf Seite 11 seines Berichts vom 24. Juni 2022 den Fall des

Beschwerdeführers mit einem Älteren verglichen habe und sich das Migrationsamt

allenfalls dadurch habe beeinflusst lassen, hätte ihm das Migrationsamt die

relevanten Stellen aus diesem Fall zukommen lassen müssen. Zudem sei ihm die

Mitschrift der in der Botschaft geführten Befragung nicht zugänglich gemacht

worden. Der Vertrauensanwalt habe des Weiteren nicht offengelegt, in welcher

örtlichen Nähe die befragten Dorfbewohner zu seinem Elternhaus leben.

Stichhaltige Beweise des Migrationsamtes seien ihm im Rahmen der Akteneinsicht

nicht zugänglich gemacht worden.

2.2

Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache

zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle

Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren

ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1

S. 293 mit Hinweisen).

2.3

Inwiefern das Migrationsamt das

rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Aus dem Entscheid

des Migrationsamtes geht klar hervor, auf welche Beweismittel abgestützt und

welche Aktenstücke für die Entscheidung miteinbezogen wurden. In den Akten liegt

keine Mitschrift der Botschaft vor, welche dem Beschwerdeführer hätte zur

Kenntnis gebracht werden können. Dem Beschwerdeführer wurde im Vorverfahren Akteneinsicht

gewährt (AS 330), wodurch er sich ein eigenes Bild der Aktenlage machen

konnte. Die Subsumierung und Gründe für die Ablehnung des

Familiennachzugsgesuches sind dem Entscheid klar zu entnehmen. Zudem ist fraglich,

ob die Entfernung der Dorfbewohner zum Haus seiner Eltern etwas am Sachverhalt

geändert hätte, da sich das Migrationsamt nicht einzig auf die Aussagen der

Dorfbewohner abstützte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge

nicht vor. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt

worden, erhielt der Beschwerdeführer doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

die Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt

als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis

VRG), umfassend zu äussern.

3.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

3.2

Der Familiennachzug ist zu

bewilligen, wenn gemäss Art. 51 AIG kein Rechtsmissbrauch und keine

Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das

Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht und die

Voraussetzungen nach Art. 42 AIG erfüllt sind (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 und

4.8).

3.3

Ein Familiennachzug ist

rechtmissbräuchlich, wenn damit die Vorschriften des AIG und seiner

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt umgangen werden

sollen. Hierunter fällt die Scheinehe oder Ausländerrechtsehe.

3.4

Eine den Rechtsmissbrauchstatbestand

erfüllende, sog. Ausländerrechtsehe oder Scheinehe, liegt nicht bereits dann

vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend

waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme

einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht

eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die

Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde.

Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne

einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21.

Januar 2019 E. 3.2.1 und 3.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; 2C_936/2016 vom

17.

März 2017 E. 2.3). Ob dies der Fall ist bzw. ob die Migrationsbehörde

über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen

Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten

Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die

Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt,

darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt

von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der

Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert

(Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine

Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht

oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt

insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe

hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch

von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung

weisenden Indizien zu entkräften (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_613/2019

vom 14. November 2019 E. 3.6.4; 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1;

2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Lässt die Indizienlage keinen

klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer

Ausländerrechtsehe nicht erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2018

vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5).

Indizien für eine Scheinehe können

äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer

der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft,

ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation,

fehlende Kenntnisse über den anderen

oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch

innere (psychische) Vorgänge betreffen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile des

Bundesgerichts 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_200/2017 vom 14.

Juli 2017 E. 3.2).

4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet das

Vorliegen einer Scheinehe, zumal keine Indizien einer solchen gegeben seien.

Seine Ehefrau habe vor der Ehe nie versucht, in der Schweiz oder in Europa eine

Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Es gäbe in Pakistan und in seiner Familie

zwar starke Vorbehalte gegen die Heirat mit der geschiedenen Frau des Bruders.

Eine solche Heirat verbiete der Koran allerdings nicht. Über die Ehe hätten

sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lange Gedanken gemacht und sich

dafür gegenüber beiden Elternteilen intensiv eingesetzt. Die vom Migrationsamt

vorgelegten Beweise seien weder stichhaltig noch gewissenhaft gesammelt worden.

Das im Bericht des Vertrauensanwaltes enthaltene Foto zeige nicht seine

Ehefrau, sondern deren Schwester, was gegen eine sorgfältige Arbeitsweise des

Vertrauensanwaltes spreche. Beim befragten Rikscha-Fahrer handle es sich nicht

um eine verlässliche Quelle. Die Befragung durch den Vertrauensanwalt sei im

Winter 2018/2019 erfolgt und nicht in der Zeit nach der Scheidung seiner

Ehefrau und Bruders im Jahr 2017. Zumal die Familie seiner Ehefrau gegen seinen

Bruder Gewaltanschläge ausgeübt habe, sei es unwahrscheinlich, dass seine

Ehefrau mit den Eltern des Beschwerdeführers zusammengelebt habe. Aufgrund der

vielen Bewohner im Haus seiner Eltern sei es unwahrscheinlich, dass die

Dorfbewohner beurteilen konnten, wer dort alles wohne. Sein Vater und sein

Bruder seien bei der zweiten Hochzeit seiner Ehefrau anwesend gewesen, weil es

sich bei ihnen um Onkel und Cousin der Ehefrau handle. Es entspräche den

pakistanischen Gebräuchen, dass sich Familienmitglieder um eine Verheiratung

der heiratsfähigen Ehefrau kümmern. Eine geschiedene Mutter zähle zu den schwer

zu vermittelnden Ehefrauen. Um die Kinder von eventuellen Übergriffen vom

Stiefvater zu schützen, hätten sich sein Vater und sein Bruder bei der Suche um

einen neuen Ehemann beteiligt. Seine Ehefrau habe sich aufgrund der Umstände

der Befragung (lange Anfahrtszeit, Druck der Behörden) nicht an Details der Ehe

und sein Leben erinnern können, zumal die Ehegatten nicht über Triviales

sprechen würden. Via Chat würden sich die Ehegatten über die Kinder und die

gemeinsame Zukunft unterhalten. Der Beschwerdeführer leide an einer zwanghaften

Angewohnheit, Privates vor Blicken anderer schützen zu wollen, weshalb er

seinen Gesprächsverlauf mehrmals pro Woche lösche. Sein Bruder habe keinen

Kontakt mehr zu den Kindern, was seine Schweizer Ehefrau in einem Schreiben bezeuge.

4.2

Für das Migrationsamt hingegen habe

es seit Einreichung der persönlichen Einreisegesuche Zweifel gegeben, weil

mehrere Hinweise auf eine Scheinehe hindeuten würden. Neben diverser Indizien

sowie aufgrund der sehr aussergewöhnlichen Konstellation der Familie (Heirat

mit Ex-Ehefrau des Bruders und Nachzug der Kinder des Bruders), welche in

grossem Masse der muslimischen Kultur und den pakistanischen Gebräuchen

widerspreche, sei davon auszugehen, dass die Ehe lediglich zur Umgehung der

ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen worden sei und keine Absicht

bestünde, eine auf längerfristige Dauer ausgelegte Lebensgemeinschaft zu

begründen.

4.3

Die Auffassung der Vorinstanz ist

nicht zu beanstanden, indem sie gestützt auf die diversen Indizien zum Schluss

gelangte, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich und bezwecke als

Scheinehe die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften. Auch wenn im

vorliegenden Fall das Zivilstandsamt Solothurn nach Prüfung der relevanten

Unterlagen die Ehe in das Schweizer Zivilstandsregister eingetragen hat und

eine Ehe unter Cousins in Pakistan nicht unüblich ist, sprechen gewichtige

Hinweise für eine Scheinehe. Die Zweifel konnte der Beschwerdeführer nicht

ausräumen, zumal er überwiegend die Arbeitsweise des Vertrauensanwaltes

bemängelt. Überzeugende Beweismittel, welche für seine Ehe sprechen, welche

nicht zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften gedacht ist, konnte er

nicht vorbringen. Mitunter konnte der Beschwerdeführer trotz entsprechender

Mitwirkungspflicht keine Nachweise eines schriftlichen oder telefonischen Austausches

zwischen den Ehegatten ins Recht legen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund

einer zwanghaften Angewohnheit mehrmals pro Woche seine Chatverläufe löscht, mag

dahingestellt sein. Weil jedoch der Verdacht einer Scheinehe im Raum steht und

dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit der Chatverläufe bewusst gewesen sein muss,

hätte er nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz mehrere

Monate Zeit gehabt, diverse Screenshots von Chatverläufen zu machen und diese erst

nachfolgend zu löschen. Zudem hätte der Beschwerdeführer eine Anrufliste ins

Recht legen können, aus welcher keine Details zu privaten Gesprächen hervorgeht.

In den Akten liegt zwar ein Screenshot des undatierten Anrufverlaufs der

Ehefrau vor (AS 36). Die daraus hervorgehende Kontaktaufnahme mit dem

Beschwerdeführer erfolgte allerdings höchstwahrscheinlich im Rahmen der

Befragung durch den Vertrauensanwalt, um vom Beschwerdeführer Hochzeitsfotos zu

verlangen (AS 37). Der Beschwerdeführer hingegen reichte einen Screenshot

von fünf verpassten Anrufen seiner Ehefrau zu den Akten (AS 307), welcher

undatiert ist und nicht für eine gegenseitige Kommunikation spricht. Obschon

die Ehefrau gewisse Angaben zur Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und zu dessen

Berufstätigkeit machen konnte (AS 110), zeugen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten

trivialen Gesprächsinhalte zwischen den Ehegatten von einer gewissen gegenseitigen

Interessenslosigkeit. Im Laufe einer nun vierjährigen partnerschaftlichen

Gemeinschaft erlangt man zwangsläufig zumindest rudimentäre Kenntnisse über den

Wohnort und Alltag des Partners, auch wenn nach Angaben des Beschwerdeführers

einzig die Kinder der Ehefrau Gesprächsthema sind, wobei sein Wohnort laut ihm

nichts zur Sache tut. Auch wenn der Beschwerdeführer ein paar Fotos zu den

Akten reichte, überzeugt die zwanghafte Wahrung der Privatsphäre nicht. Gemäss

Aussagen des Beschwerdeführers seien Fotos das Einzige, was Paare an

Liebkosungen vornehmen können (AS 313). Die eingereichten Fotos stammen überwiegend

von der Hochzeit (AS 204-207) und von einem Heimatbesuch im Juli 2022 (AS

196-203). Diverse Fotos vom Heimatbesuch im Juli 2022 scheinen jeweils am

gleichen Tag gemacht worden zu sein (AS 196-202; AS 196-203). Von den weiteren

Besuchen, wie dem im Juni 2023 (AS 309), gibt es keine Fotos der Ehegatten,

resp. Nachweise, dass sie gemeinsam Zeit verbracht haben. Diesbezüglich bringt

der Beschwerdeführer vor, dass die Ehegatten die Zeit bewusst geniessen und

dadurch keine Fotos entstanden sind. Diese Aussage erstaunt, zumal es

lebensfremd scheint, bei einer gelebten Fernbeziehung die gemeinsamen Momente nicht

fotografisch festhalten zu wollen. Die Daten auf den eingereichten Fotos (AS

196-203) wurden vom Beschwerdeführer selber hinzugefügt, weshalb es schwierig

ist, seine Angaben verifizieren zu können. Durch die fehlenden Chatverläufe

sowie anhand der Fotos konnte der Beschwerdeführer den Verdacht einer Scheinehe

mit einfachen Mitteln nicht entkräften. Des Weiteren sind die Motive zur

Eheschliessung sowie die Umstände der Scheidung seiner Ehefrau vom Bruder des

Beschwerdeführers nicht schlüssig. Im Vorverfahren gab der Beschwerdeführer

selber an, dass die Ehe mit seiner Ehefrau äusserst unsittlich und unangemessen

ist, da es sich um die Ex-Ehefrau seines Bruders handelt (AS 351). Die Ehefrau nannte

als Grund für die Heirat, sich wegen «property issues and inheritance matters» mit

einem Familienmitglied des Beschwerdeführers verheiraten zu müssen (AS 109).

Dass es sich somit um eine Liebesheirat handelt, was der Beschwerdeführer

wiederholt vorbringt, bestätigt die Ehefrau dadurch nicht. Ihre Aussage hat die

Ehefrau denn auch unterschriftlich bestätigt

(AS 109), sodass Missverständnisse, wie der Beschwerdeführer meint, nicht

entstehen konnten. Die Scheidungsakte zwischen der Ehefrau und dem Bruder des

Beschwerdeführers ist gemäss Vertrauensanwalt verdächtig, zumal diverse Seiten

mit anderer Handschrift und Tinte verfasst wurden (AS 114). Die Ehefrau ist

ferner nicht im Besitz des Scheidungsurteils (AS 111). Die fehlende Scheidung

vom Bruder des Beschwerdeführers ist nach Einschätzung des Vertrauensanwalts

auch dadurch erstellt, dass bei der zweiten Ehe der Ehefrau der Vater und der

Bruder des Beschwerdeführers anwesend waren und als Trauzeugen dienten. Dies ist

nach Auffassung des Vertrauensanwaltes sehr merkwürdig und in Pakistan nicht

Usanz. Dieses Mitwirken des Vaters und Bruders kommt gemäss Angaben des

Vertrauensanwaltes nur bei Scheinehefällen vor, weshalb eben gerade keine

Scheidung vom Bruder des Beschwerdeführers von statten gegangen ist (AS 114). Das

Verwaltungsgericht ist an die Einschätzung des Vertrauensanwaltes gebunden,

zumal der Beschwerdeführer keine anderweitigen Beweise oder Gegenberichte ins

Recht legen konnte. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Familie die

Kinder lediglich von einem gewalttätigen Stiefvater schützen und den Kontakt zu

den Kindern aufrechterhalten wollte. Diese Behauptung wirkt vorgeschoben und kann

vom Beschwerdeführer mit keinen Belegen untermauert werden. Wiederum kann der

Verdacht der Scheinehe nicht mit einfachen Mitteln ausgeräumt werden, zumal bis

anhin auch keine Validierung der Scheidung durch das Zivilgericht in Pakistan eingereicht

wurde. Weiteres Indiz der fehlenden Scheidung ist das Zusammenwohnen der

Ehefrau bei den Eltern des Beschwerdeführers, auch vor deren Heirat. Wiederum

bestreitet dies der Beschwerdeführer und will den Vertrauensanwalt in

Misskredite bringen. Fakt ist, dass die Dorfbewohner bestätigten, dass keine

Scheidung zwischen der Ehefrau und dem Bruder des Beschwerdeführers erfolgt ist

(AS 358-359). Es ist davon auszugehen, dass die Einwohner des Dorfes über die Lebensumstände

des Beschwerdeführers Bescheid wissen, zumal sie auch von der neuen

Schweizer-Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers wussten (AS 357). Ferner

haben auch die Nachbarn bestätigt, dass die Ehefrau weiterhin mit dem

Ex-Ehemann zusammenlebt bzw. nicht von ihm geschieden ist (AS 120). Auch die

Aussagen der Putzfrau decken sich mit diesen Äusserungen (AS 358). Notabene hat

eine Putzfrau detaillierte Einsicht ins Familienleben ihres Arbeitgebers,

weshalb ihre Aussage glaubhaft scheint. Ferner ist augenfällig, dass die

Einvernahme des Rikscha-Fahrers, welcher ebenfalls das Zusammenleben der

Ehefrau mit ihren Schwiegereltern bestätigte, von Familienangehörigen (Cousin

oder Neffen) des Beschwerdeführers verhindert wurde (AS 358). Der

Beschwerdeführer bestreitet die Anstellung einer Putzfrau resp. den Aufenthalt

eines Cousins oder Neffen im Haushalt und reicht dazu eine Liste von

Familienangehörigen ein, welche sich zum damaligen Zeitpunkt im Haushalt

aufgehalten haben sollen. Diese Liste ist jedoch nicht verifizierbar und ausschliesslich

eine Parteibehauptung des Beschwerdeführers. Ein weiteres Indiz für eine

Scheinehe ist, dass gemäss Aussagen der Schwägerin des Beschwerdeführers, dieser

im Jahr 2021 eine andere Beziehung geführt hat (AS 1-2). Die angebliche

Freundin beschrieb das Verhältnis zum Beschwerdeführer in einem, notabene zwei

Jahre später, verfassten Schreiben lediglich als Freundschaft (AS 343-344).

Auch hier liegen Diskrepanzen vor, zumal die Schwägerin eigenen Aussagen

zufolge die angebliche Freundin sehr gut kannte und somit sicherlich um das

Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer wusste. Der Beschwerdeführer

behauptet diesbezüglich, dass die Schwägerin nicht ganz verstanden hatte, um

was es bei der Frage ging, was wiederum vorgeschoben wirkt. Die Aussage der

Schwägerin erfolgte im Rahmen einer Befragung durch das Migrationsamt, welches

klar und unmissverständlich um Auskunft bat, um wen es sich bei der Freundin des

Beschwerdeführers handelt. Augenfällig ist denn auch, dass diese Freundin die

Vermieterin der zukünftigen ehelichen Wohnung des Beschwerdeführers ist (AS

304). Des Weiteren ist die Familienkonstellation unüblich, indem die Ex-Ehefrau

des Bruders geehelicht wird. Zumal die Familie der Ehefrau Anschläge gegen den

Bruder des Beschwerdeführers verübt haben soll (AS 283, 286), mutet es

merkwürdig an, dass der Beschwerdeführer, trotz weiterhin intensivem Kontakt

mit seinem Bruder (AS 286), die Ehe eingegangen ist. Angaben des

Beschwerdeführers zufolge hat er bei seinen wiederholten Reisen im Winter

2018/2019 seine Ehefrau nach langer Zeit wiedergesehen und alsdann die

Beziehung aufgenommen. Erst im Herbst 2020 habe er darüber seine Familie

informiert. Weshalb der Beschwerdeführer der Ehefrau allerdings bereits ab März

2019.

mehrere tausend Franken pro Monat geschickt hat, ist angesichts dieses

Zeitablaufs nicht schlüssig. Aus den Ein- und Ausreisedaten geht denn auch

hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 lediglich einmal ins Heimatland

gereist ist und bereits zehn Tage nach der Heirat wieder in die Schweiz zurückkehrte

(AS 188-191, 309). Eigenen Angaben zufolge konnte der Beschwerdeführer aufgrund

seines Studiums die Ehefrau über ein Jahr nicht besuchen. Angesichts der

Semesterferien sowie der finanziellen Möglichkeiten eines Heimatbesuchs mutet

dies befremdlich an. Als Drittstaatsangehörige ohne hohe berufliche

Qualifikation kann die Ehefrau entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers denn

auch einzig durch die Ehe mit einem Schweizer in die Schweiz einreisen bzw. hier

verbleiben. Summa summarum liegen zahlreiche Ungereimtheiten vor, die eine

Scheinehe nachweisen. Der Beschwerdeführer bringt hingegen weder im

vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beweismässig

unterlegte Anhaltspunkte vor, die einen echten Ehewillen glaubhaft machen oder

zumindest die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung oder Beweiswürdigung

relativieren und die Ungereimtheiten klären würden. Der Anspruch auf

Familiennachzug nach Art. 42 AIG ist somit gemäss Art. 51 AIG erloschen.

5.

Bei der Ehe des Beschwerdeführers

handelt es sich um eine Scheinehe und somit um keine echte und tatsächlich

gelebte Beziehung und kein schützenswertes Familienleben (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019 E. 4.2). Art. 8 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird deshalb

durch die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs nicht verletzt.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law