VWBES.2023.387
Hundehaltung / Maulkorb- und Leinenpflicht
25. März 2024Deutsch10 min
Hundes anordnen könne. Weiter musste A.___ mit dem Hund bis am 31. März 2023 zehn
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
25. März 2024
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichterin
Obrecht Steiner
Oberrichter
Frey
Gerichtsschreiberin
Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Amt für Landwirtschaft, vertreten
durch Veterinärdienst,
Beschwerdegegner
betreffend Hundehaltung / Maulkorb- und
Leinenpflicht
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung Nr. 742 vom 29. November 2022 erteilte der Veterinärdienst
des Kantons Solothurn (im Folgenden: VD) A.___ die Bewilligung für das Halten
des Rottweilerrüden «[...]» (im Folgenden: Hund), geboren am [...] 2016,
Chip-Nr. [...] unter Auflagen. Unter anderem wurde verfügt, dass, wenn der Hund
Verhaltensauffälligkeiten zeige oder ein schwerwiegender Verdacht einer
Bedrohung durch den Hund bestehe, der VD Massnahmen bis hin zum Entzug des
Hundes anordnen könne. Weiter musste A.___ mit dem Hund bis am 31. März 2023 zehn
Lektionen eines Erziehungskurses absolvieren und dem VD die Bestätigung des
Kursbesuches unaufgefordert zuzustellen.
2. Am 14.
April 2023 informierte die Polizei des Kantons Solothurn (im Folgenden: KAPO)
telefonisch den VD, dass der Hund angeblich im Wald entwichen sei und ein
zweijähriges Kind gebissen habe. Das Kind habe vier Bisslöcher im Bein
davongetragen.
3. Daraufhin
kontaktierte der VD A.___ telefonisch und machte ihn darauf aufmerksam, dass
der VD eine Maulkorbpflicht in Erwägung ziehe.
4. Gleichentags
reichte die KAPO beim VD via E-Mail das Formular «Meldung aggressiver Hund»
ein.
5. Mit E-Mail
vom 15. April 2023 übermittelte der Veterinärdienst des Kantons Aargau dem VD
zuständigkeitshalber die «Meldung von Hundebiss-Verletzungen bei Menschen» vom
14. April 2023, ausgefüllt von der behandelnden Ärztin im Kinderspital Aargau. Darin
wird im Wesentlichen der Sachverhalt gleich wie von der KAPO geschildert.
6. Der VD
erliess mit Verfügung vom 19. April 2023 (Sofort-)Massnahmen gegen A.___ bzw.
dessen Hund. Er ordnete an, A.___ habe seinen Hund ausserhalb der Privatsphäre
stets an einer stabilen, kurzen Leine zu führen. Er habe seinem Hund ausserhalb
der Privatsphäre stets einen passenden gutsitzenden Maulkorb um den Fang zu
legen, welcher das Zubeissen zuverlässig verhindere. Die aufschiebende Wirkung
einer allfälligen Beschwerde sei entzogen. Nachträglich gewährte der VD A.___
das rechtliche Gehör.
7. Mit
Schreiben vom 4. Mai 2023 reichte A.___ eine Stellungnahme ein.
8. Mit
Verfügung vom 15. Juni 2023 bestätigte der VD die mit Verfügung vom
19. April 2023 erlassenen Sofortmassnahmen. Weiter verfügte der VD
insbesondere, dass ein Entzug der Bewilligung und des Hundes geprüft werde,
sollte der Hund trotz der Massnahmen erneut Verhaltensauffälligkeiten zeigen
und hierbei Menschen oder Tiere gefährden / verletzen oder ein anderer Verstoss
gegen die Bewilligungsauflagen vorliegen.
9. Gegen die
Verfügung des VD vom 15. Juni 2023 erhob A.___ mit Schreiben vom 16. Juni 2023
Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement (im Folgenden: VWD). Er
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Maulkorb- und Leinenpflicht.
10. Mit
Eingabe vom 26. Juli 2023 liess sich der VD vernehmen und schloss auf Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten von A.___.
11. Am
4. August 2023 reichte A.___ eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des VD
vom 26. Juli 2023 ein.
12. Mit
Entscheid vom 12. Dezember 2023 wies das VWD die Beschwerde von A.___ ab,
soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 wurden A.___
auferlegt.
13. Gegen den
Entscheid des VWD vom 12. Dezember 2023 erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer)
am 20. Dezember 2023 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
14. Mit
Schreiben vom 11. Januar 2024 liess sich der VD vernehmen und schloss auf
Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
15. Mit
Schreiben vom 23. Januar 2024 liess sich das VWD vernehmen und schloss auf
Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
16. Mit
Schreiben vom 2. Februar 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zum
Verfahren.
17. Die Sache
ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung
wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab ist
festzuhalten, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Fall
die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht (Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens gelten als Rechtsverletzung) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht
werden kann (§ 67bis Abs. 1 lit. a und b
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Unangemessenheit kann
nicht geltend gemacht werden, da sich die Beschwerde vorliegend gegen einen
Entscheid einer zweiten Instanz richtet (§ 67bis Abs. 2 VRG).
3.1
Der
Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde und mit Schreiben ans
Verwaltungsgericht vom 2. Februar 2024 im Wesentlichen aus, er bedaure zutiefst,
dass das Kind verletzt ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Er habe sich
stets nach dem gesundheitlichen Zustand des Kindes erkundigt. Glücklicherweise
habe sich der 2,5-Jährige zwischenzeitlich wieder vollständig erholt. Das Kind
habe nur Verletzungen am linken Oberschenkel gehabt, keine weiteren Blessuren am
Kopf oder an den übrigen Körperteilen. Die Schürfung am Kopf des Kindes sei
durch den Sturz auf den Waldboden entstanden. Der Beschwerdeführer halte seit
über 50 Jahren Hunde und sei ein erfahrener Hundehalter und ein absoluter
Tierliebhaber. Er habe folgende Rassen gleichzeitig gehalten: zwei Dobermänner
und einen Mischling aus Spanien. Später habe er einen Rottweiler gehabt. In
dieser Zeit habe er nie Probleme gehabt und es habe nie einen Vorfall gegeben.
Dem Rottweiler sei nie eine Maulkorbpflicht auferlegt worden. Der
Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich den geforderten Hundeerziehungskurs
absolviert. Auf den Vorhalt des VWD – aus den Akten ergebe sich, dass bereits
im Jahr 2022 der Kanton Aargau in Erwägung gezogen habe, dem Hund eine
Maulkorbpflicht aufzuerlegen – erwidert der Beschwerdeführer, er hätte bereits
im Kanton Aargau einen Hundeerziehungskurs für den Hund absolvieren müssen,
habe ihn jedoch aus zeitlichen Gründen (Hauskauf und Umbau in [...])
aufgeschoben. Nur aus diesem Grund sei eine Maulkorbpflicht für den Hund in
Erwägung gezogen worden und nicht wegen aggressivem Verhalten oder sonstigem
Vorfall. Der Hundezüchter des Hundes habe dem Beschwerdeführer telefonisch bestätigt,
dass der Hund als Welpen in seinen ersten vier Monaten mit Kindern aufgewachsen
und Kindern gegenüber freundlich sei. Wie dem beiliegenden Gutachten entnommen
werden könne, sei sein Hund absolut unproblematisch. Er sei ausserdem sehr
gehorsam. Gerne könne er dies beim Veterinäramt demonstrieren. Frau [...] des
VD habe ihm seinerzeit zugesichert, dass der Hund keinen Maulkorb tragen müsse.
Selbstverständlich werde er den Hund, wie verfügt, an der Leine führen, sobald
er sich ausserhalb seines privaten Grundstücks bewege. Er wäre jedoch sehr
froh, wenn sein Hund auf das Tragen eines Maulkorbes verzichten dürfe. So könne
er unterwegs Wasser trinken und besser atmen.
3.2
Für die
Begründung des Entscheides kann grundsätzlich auf die äusserst ausführlichen
und schlüssig begründeten Verfügungen des VD vom 15. Juni 2023 und des VWD vom
12.
Dezember 2023 verwiesen werden. Sowohl der VD als auch das VWD gingen in
ihren Entscheiden auf jede einzelne Rüge des Beschwerdeführers ein und legten
ihre Erwägungen detailliert dar. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde
und mit Schreiben vom 2. Februar 2024 ans Verwaltungsgericht lediglich all das,
was er bereits vor dem VD und VWD vorgebracht hat. Er bringt keine neuen
Aspekte vor, welche nicht schon im Rahmen der Verfügung vom 15. Juni 2023
bzw. 12. Dezember 2023 ausführlich gewürdigt wurden. Der Beschwerdeführer
bestreitet gewisse Sachverhaltsfeststellungen und legt (bereits etliche Male
wiederholt) seine Sicht der Dinge dar. Dabei verkennt er, dass der von ihm
geschilderte Sachverhalt nichts an den erlassenen Sofortmassnahmen ändern würde
und seine Schilderungen für die rechtliche Würdigung nicht relevant sind. Insbesondere
nicht relevant ist, ob die Grossmutter das Kind in den Armen gehalten hat oder
das Kind beim Vitaparcours auf einem Holzblock auf und ab sprang, als der Hund
das Kind angriff. Dass der Beschwerdeführer seinen Hund angeblich mit einem
Stock geschlagen haben soll, fand in die beiden Verfügungen des VD vom 15. Juni
2023.
und des VWD vom 12. Dezember 2023 gar keinen Eingang, weshalb auch diese
Rüge ins Leere zielt. Tatsache ist, dass der Hund auf ein 2,5-jähriges Kind
losging und dieses verletzt hat. Der Beschwerdeführer verharmlost die
Verletzungen, die das Kind aufgrund dieses Angriffs erlitten hat. Dem Arztbericht
vom 14. April 2023 lässt sich entnehmen, dass das Kind Verletzungen erlitt,
insbesondere mehrere Druckstellen und Schürfungen sowie zwei tiefe Bisswunden
am linken Oberschenkel, was eine unter Vollnarkose operative Wundversorgung,
eine antibiotische Therapie und einen fünftägigen Spitalaufenthalt nach sich
zog. Der Beschwerdeführer hatte den Hund nicht unter Kontrolle. Er war nicht im
Stande, trotz angeblicher langjähriger Erfahrung mit Hunden und trotz «Gutachten»,
welches dem Hund ein gutes Verhalten attestiere, den Angriff des Hundes auf das
Kind zu verhindern. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsrügen
gehen fehl und sind aufgrund fehlender Relevanz nicht zu berücksichtigen.
3.3
Was eine
angebliche Rechtsverletzung durch den VD bzw. das VWD anbelangt, bestreitet der
Beschwerdeführer sinngemäss die Verhältnismässigkeit der vom VD angeordneten
Massnahmen. Diesbezüglich prüft das Verwaltungsgericht, wie erwähnt, nur, ob
die erlassende Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Liegt
die erlassene Massnahme im Rahmen des Ermessens, kann das Verwaltungsgericht die
Massnahme aufgrund fehlender Kompetenz nicht auf ihre Angemessenheit
überprüfen. Der VD ordnete eine Leinen- und Maulkorbpflicht für den Hund an.
Beide Massnahmen sind in § 5 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über das
Halten von Hunden (Hundegesetz, BGS 614.71) explizit vorgesehen. Sowohl der VD
als auch das VWD nahmen eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung vor und
kamen nach Abwägung der entgegenstehenden Interessen zurecht zum Schluss, dass
der Schutz der Öffentlichkeit klar das Wohlbefinden des Hundes (bzw. seines
Halters) überwiegt. Der Hund zeigte am 14. April 2023 ein unvermitteltes,
gefährliches, aggressives und unberechenbares Verhalten. Für den Hund des
Beschwerdeführers gilt generell unbestrittenermassen eine Leinenpflicht (§ 3
Abs. 1 lit. e i.Vm. § 4 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 Verordnung zum
Gesetz über das Halten von Hunden [Hundeverordnung, BGS 614.72]). Der VD präzisierte
in seiner Verordnung, dass es sich bei der Leine um eine kurze und stabile
Dispositiv
handeln muss. Die Maulkorbpflicht wird dann verfügt, wenn die Kombination
beider Massnahmen im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar ist.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass
der Hund auch angeleint angreifen oder gar zubeissen würde. Dies ist im
vorliegenden Fall klar zu bejahen. Beim Hund handelt es sich um einen
Rottweiler, der kräftig, gross und massiv genug ist, um sich problemlos von der
Leine zu reissen und mit seinem Biss, auch schon alleine mit seinem
Körpergewicht, schwerwiegende Verletzungen zu verursachen. Nur beide Massnahmen
in Kombination mögen einen solchen Vorfall vom 14. April 2023 in Zukunft zu
verhindern. In Anbetracht der Schwere des Vorfalls kann von einem Überschreiten
oder Missbrauch des Ermessens der angeordneten Massnahmen keine Rede sein.
4. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler