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Entscheid

VWBES.2023.387

Hundehaltung / Maulkorb- und Leinenpflicht

25. März 2024Deutsch10 min

Hundes anordnen könne. Weiter musste A.___ mit dem Hund bis am 31. März 2023 zehn

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

25. März 2024

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Oberrichterin

Obrecht Steiner

Oberrichter

Frey

Gerichtsschreiberin

Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement,

2. Amt für Landwirtschaft, vertreten

durch Veterinärdienst,

Beschwerdegegner

betreffend Hundehaltung / Maulkorb- und

Leinenpflicht

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung Nr. 742 vom 29. November 2022 erteilte der Veterinärdienst

des Kantons Solothurn (im Folgenden: VD) A.___ die Bewilligung für das Halten

des Rottweilerrüden «[...]» (im Folgenden: Hund), geboren am [...] 2016,

Chip-Nr. [...] unter Auflagen. Unter anderem wurde verfügt, dass, wenn der Hund

Verhaltensauffälligkeiten zeige oder ein schwerwiegender Verdacht einer

Bedrohung durch den Hund bestehe, der VD Massnahmen bis hin zum Entzug des

Hundes anordnen könne. Weiter musste A.___ mit dem Hund bis am 31. März 2023 zehn

Lektionen eines Erziehungskurses absolvieren und dem VD die Bestätigung des

Kursbesuches unaufgefordert zuzustellen.

2. Am 14.

April 2023 informierte die Polizei des Kantons Solothurn (im Folgenden: KAPO)

telefonisch den VD, dass der Hund angeblich im Wald entwichen sei und ein

zweijähriges Kind gebissen habe. Das Kind habe vier Bisslöcher im Bein

davongetragen.

3. Daraufhin

kontaktierte der VD A.___ telefonisch und machte ihn darauf aufmerksam, dass

der VD eine Maulkorbpflicht in Erwägung ziehe.

4. Gleichentags

reichte die KAPO beim VD via E-Mail das Formular «Meldung aggressiver Hund»

ein.

5. Mit E-Mail

vom 15. April 2023 übermittelte der Veterinärdienst des Kantons Aargau dem VD

zuständigkeitshalber die «Meldung von Hundebiss-Verletzungen bei Menschen» vom

14. April 2023, ausgefüllt von der behandelnden Ärztin im Kinderspital Aargau. Darin

wird im Wesentlichen der Sachverhalt gleich wie von der KAPO geschildert.

6. Der VD

erliess mit Verfügung vom 19. April 2023 (Sofort-)Massnahmen gegen A.___ bzw.

dessen Hund. Er ordnete an, A.___ habe seinen Hund ausserhalb der Privatsphäre

stets an einer stabilen, kurzen Leine zu führen. Er habe seinem Hund ausserhalb

der Privatsphäre stets einen passenden gutsitzenden Maulkorb um den Fang zu

legen, welcher das Zubeissen zuverlässig verhindere. Die aufschiebende Wirkung

einer allfälligen Beschwerde sei entzogen. Nachträglich gewährte der VD A.___

das rechtliche Gehör.

7. Mit

Schreiben vom 4. Mai 2023 reichte A.___ eine Stellungnahme ein.

8. Mit

Verfügung vom 15. Juni 2023 bestätigte der VD die mit Verfügung vom

19. April 2023 erlassenen Sofortmassnahmen. Weiter verfügte der VD

insbesondere, dass ein Entzug der Bewilligung und des Hundes geprüft werde,

sollte der Hund trotz der Massnahmen erneut Verhaltensauffälligkeiten zeigen

und hierbei Menschen oder Tiere gefährden / verletzen oder ein anderer Verstoss

gegen die Bewilligungsauflagen vorliegen.

9. Gegen die

Verfügung des VD vom 15. Juni 2023 erhob A.___ mit Schreiben vom 16. Juni 2023

Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement (im Folgenden: VWD). Er

beantragte sinngemäss die Aufhebung der Maulkorb- und Leinenpflicht.

10. Mit

Eingabe vom 26. Juli 2023 liess sich der VD vernehmen und schloss auf Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten von A.___.

11. Am

4. August 2023 reichte A.___ eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des VD

vom 26. Juli 2023 ein.

12. Mit

Entscheid vom 12. Dezember 2023 wies das VWD die Beschwerde von A.___ ab,

soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 wurden A.___

auferlegt.

13. Gegen den

Entscheid des VWD vom 12. Dezember 2023 erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer)

am 20. Dezember 2023 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

14. Mit

Schreiben vom 11. Januar 2024 liess sich der VD vernehmen und schloss auf

Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

15. Mit

Schreiben vom 23. Januar 2024 liess sich das VWD vernehmen und schloss auf

Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

16. Mit

Schreiben vom 2. Februar 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zum

Verfahren.

17. Die Sache

ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung

wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Vorab ist

festzuhalten, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Fall

die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht (Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens gelten als Rechtsverletzung) und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht

werden kann (§ 67bis Abs. 1 lit. a und b

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Unangemessenheit kann

nicht geltend gemacht werden, da sich die Beschwerde vorliegend gegen einen

Entscheid einer zweiten Instanz richtet (§ 67bis Abs. 2 VRG).

3.1

Der

Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde und mit Schreiben ans

Verwaltungsgericht vom 2. Februar 2024 im Wesentlichen aus, er bedaure zutiefst,

dass das Kind verletzt ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Er habe sich

stets nach dem gesundheitlichen Zustand des Kindes erkundigt. Glücklicherweise

habe sich der 2,5-Jährige zwischenzeitlich wieder vollständig erholt. Das Kind

habe nur Verletzungen am linken Oberschenkel gehabt, keine weiteren Blessuren am

Kopf oder an den übrigen Körperteilen. Die Schürfung am Kopf des Kindes sei

durch den Sturz auf den Waldboden entstanden. Der Beschwerdeführer halte seit

über 50 Jahren Hunde und sei ein erfahrener Hundehalter und ein absoluter

Tierliebhaber. Er habe folgende Rassen gleichzeitig gehalten: zwei Dobermänner

und einen Mischling aus Spanien. Später habe er einen Rottweiler gehabt. In

dieser Zeit habe er nie Probleme gehabt und es habe nie einen Vorfall gegeben.

Dem Rottweiler sei nie eine Maulkorbpflicht auferlegt worden. Der

Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich den geforderten Hundeerziehungskurs

absolviert. Auf den Vorhalt des VWD – aus den Akten ergebe sich, dass bereits

im Jahr 2022 der Kanton Aargau in Erwägung gezogen habe, dem Hund eine

Maulkorbpflicht aufzuerlegen – erwidert der Beschwerdeführer, er hätte bereits

im Kanton Aargau einen Hundeerziehungskurs für den Hund absolvieren müssen,

habe ihn jedoch aus zeitlichen Gründen (Hauskauf und Umbau in [...])

aufgeschoben. Nur aus diesem Grund sei eine Maulkorbpflicht für den Hund in

Erwägung gezogen worden und nicht wegen aggressivem Verhalten oder sonstigem

Vorfall. Der Hundezüchter des Hundes habe dem Beschwerdeführer telefonisch bestätigt,

dass der Hund als Welpen in seinen ersten vier Monaten mit Kindern aufgewachsen

und Kindern gegenüber freundlich sei. Wie dem beiliegenden Gutachten entnommen

werden könne, sei sein Hund absolut unproblematisch. Er sei ausserdem sehr

gehorsam. Gerne könne er dies beim Veterinäramt demonstrieren. Frau [...] des

VD habe ihm seinerzeit zugesichert, dass der Hund keinen Maulkorb tragen müsse.

Selbstverständlich werde er den Hund, wie verfügt, an der Leine führen, sobald

er sich ausserhalb seines privaten Grundstücks bewege. Er wäre jedoch sehr

froh, wenn sein Hund auf das Tragen eines Maulkorbes verzichten dürfe. So könne

er unterwegs Wasser trinken und besser atmen.

3.2

Für die

Begründung des Entscheides kann grundsätzlich auf die äusserst ausführlichen

und schlüssig begründeten Verfügungen des VD vom 15. Juni 2023 und des VWD vom

12.

Dezember 2023 verwiesen werden. Sowohl der VD als auch das VWD gingen in

ihren Entscheiden auf jede einzelne Rüge des Beschwerdeführers ein und legten

ihre Erwägungen detailliert dar. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde

und mit Schreiben vom 2. Februar 2024 ans Verwaltungsgericht lediglich all das,

was er bereits vor dem VD und VWD vorgebracht hat. Er bringt keine neuen

Aspekte vor, welche nicht schon im Rahmen der Verfügung vom 15. Juni 2023

bzw. 12. Dezember 2023 ausführlich gewürdigt wurden. Der Beschwerdeführer

bestreitet gewisse Sachverhaltsfeststellungen und legt (bereits etliche Male

wiederholt) seine Sicht der Dinge dar. Dabei verkennt er, dass der von ihm

geschilderte Sachverhalt nichts an den erlassenen Sofortmassnahmen ändern würde

und seine Schilderungen für die rechtliche Würdigung nicht relevant sind. Insbesondere

nicht relevant ist, ob die Grossmutter das Kind in den Armen gehalten hat oder

das Kind beim Vitaparcours auf einem Holzblock auf und ab sprang, als der Hund

das Kind angriff. Dass der Beschwerdeführer seinen Hund angeblich mit einem

Stock geschlagen haben soll, fand in die beiden Verfügungen des VD vom 15. Juni

2023.

und des VWD vom 12. Dezember 2023 gar keinen Eingang, weshalb auch diese

Rüge ins Leere zielt. Tatsache ist, dass der Hund auf ein 2,5-jähriges Kind

losging und dieses verletzt hat. Der Beschwerdeführer verharmlost die

Verletzungen, die das Kind aufgrund dieses Angriffs erlitten hat. Dem Arztbericht

vom 14. April 2023 lässt sich entnehmen, dass das Kind Verletzungen erlitt,

insbesondere mehrere Druckstellen und Schürfungen sowie zwei tiefe Bisswunden

am linken Oberschenkel, was eine unter Vollnarkose operative Wundversorgung,

eine antibiotische Therapie und einen fünftägigen Spitalaufenthalt nach sich

zog. Der Beschwerdeführer hatte den Hund nicht unter Kontrolle. Er war nicht im

Stande, trotz angeblicher langjähriger Erfahrung mit Hunden und trotz «Gutachten»,

welches dem Hund ein gutes Verhalten attestiere, den Angriff des Hundes auf das

Kind zu verhindern. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsrügen

gehen fehl und sind aufgrund fehlender Relevanz nicht zu berücksichtigen.

3.3

Was eine

angebliche Rechtsverletzung durch den VD bzw. das VWD anbelangt, bestreitet der

Beschwerdeführer sinngemäss die Verhältnismässigkeit der vom VD angeordneten

Massnahmen. Diesbezüglich prüft das Verwaltungsgericht, wie erwähnt, nur, ob

die erlassende Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Liegt

die erlassene Massnahme im Rahmen des Ermessens, kann das Verwaltungsgericht die

Massnahme aufgrund fehlender Kompetenz nicht auf ihre Angemessenheit

überprüfen. Der VD ordnete eine Leinen- und Maulkorbpflicht für den Hund an.

Beide Massnahmen sind in § 5 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über das

Halten von Hunden (Hundegesetz, BGS 614.71) explizit vorgesehen. Sowohl der VD

als auch das VWD nahmen eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung vor und

kamen nach Abwägung der entgegenstehenden Interessen zurecht zum Schluss, dass

der Schutz der Öffentlichkeit klar das Wohlbefinden des Hundes (bzw. seines

Halters) überwiegt. Der Hund zeigte am 14. April 2023 ein unvermitteltes,

gefährliches, aggressives und unberechenbares Verhalten. Für den Hund des

Beschwerdeführers gilt generell unbestrittenermassen eine Leinenpflicht (§ 3

Abs. 1 lit. e i.Vm. § 4 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 Verordnung zum

Gesetz über das Halten von Hunden [Hundeverordnung, BGS 614.72]). Der VD präzisierte

in seiner Verordnung, dass es sich bei der Leine um eine kurze und stabile

Dispositiv

handeln muss. Die Maulkorbpflicht wird dann verfügt, wenn die Kombination

beider Massnahmen im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar ist.

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass

der Hund auch angeleint angreifen oder gar zubeissen würde. Dies ist im

vorliegenden Fall klar zu bejahen. Beim Hund handelt es sich um einen

Rottweiler, der kräftig, gross und massiv genug ist, um sich problemlos von der

Leine zu reissen und mit seinem Biss, auch schon alleine mit seinem

Körpergewicht, schwerwiegende Verletzungen zu verursachen. Nur beide Massnahmen

in Kombination mögen einen solchen Vorfall vom 14. April 2023 in Zukunft zu

verhindern. In Anbetracht der Schwere des Vorfalls kann von einem Überschreiten

oder Missbrauch des Ermessens der angeordneten Massnahmen keine Rede sein.

4. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler