VWBES.2023.389
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
5. Juli 2024Deutsch16 min
1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, woraufhin sie in die Flüchtlingseigenschaft
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Erlöschen
der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...], nachfolgend:
Beschwerdeführerin) ist türkische Staatsangehörige und reiste am 26. Dezember
1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, woraufhin sie in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Vaters miteinbezogen wurde. Seit dem 4. November 1994 ist sie im Besitze
einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis am 30.
Januar 2025 verlängert wurde. Aufgrund des Verzichts ist das in der Schweiz
gewährte Asyl per 30. Juni 2006 erloschen.
2. Die Beschwerdeführerin heiratete im
Oktober 2008 in der Türkei einen türkischen Landsmann. Im Dezember 2011 wurde
die Ehe geschieden. Am 10. Juli 2014 verheiratete sich die Schwester der
Beschwerdeführerin mit deren Ex-Ehemann. Das Ehepaar ist aktuell an der [...]strasse
4 in [...] gemeldet, wo auch die Beschwerdeführerin wohnhaft sein soll.
3. Nachdem die Einwohnergemeinde [...] gestützt
auf Angaben der [...] AG dem Migrationsamt mitteilte, dass sich die
Beschwerdeführerin in der Türkei aufhalte und dort erwerbstätig sei, wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, zu ihrem Lebensmittelpunkt Stellung zu nehmen
und sachdienliche Unterlagen einzureichen. Gestützt auf die eingereichten Ein-
und Ausreisebelege der Türkei (…) errechnete das Migrationsamt im Zeitraum von
Januar 2013 bis November 2022 einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der
Türkei von 9 ¼ Jahren und einen solchen von 10 ½ Monaten in der Schweiz.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 8. Dezember
2023 die Feststellung des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin. Ihr werde keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Wiederzulassung
oder einer anderen Rechtsgrundlage erteilt. Die Beschwerdeführerin werde
weggewiesen und habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall - bis am 29. Februar 2024 zu verlassen.
5. Dagegen erhob die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2023
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Verfügung des Migrationsamtes
sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei die Niederlassungsbewilligung zu
verlängern, eventualiter sei ihr eine neue Niederlassungsbewilligung
auszustellen. Subeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Prüfung einer
Wiederzulassung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Ferner wurde um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht, unter Beistellung des unterzeichnenden
Rechtsanwaltes.
6. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024
liess die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ergänzen.
7. In seiner Vernehmlassung vom 6. März
2024 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
8. Mit Verfügung vom 8. März 2024 wurde
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtlosigkeit der
Beschwerde abgewiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin verlangt die
Durchführung einer Verhandlung. Nach § 71 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) finden mündliche
Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen
entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können
jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies
als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die
Vorakten beigezogen und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ihren
Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine
Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der entsprechende
Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal es sich vorliegend auch nicht um eine
strafrechtliche Sanktion oder um eine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art.
6.
Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) handelt.
2.1
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) erlischt eine Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland.
Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden,
so erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten.
Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren
aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AIG).
2.2
Der Gesetzgeber hat für das
Erlöschen der Bewilligung auf ein formelles Kriterium abgestellt. Wenn dieses
formelle Kriterium - eine Auslandabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden
Monaten - erfüllt ist, erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
von Gesetzes wegen bzw. automatisch, dies auch dann, wenn auf die Verlängerung
der Bewilligung Anspruch bestanden hätte; auf die Gründe bzw. Motive für die
Auslandabwesenheit kommt es nicht an (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.7 m.w.H.).
2.3
Die sechsmonatige Frist wird nicht
durch bloss vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in
der Schweiz unterbrochen (vgl. Art. 79 Abs. 1 VZAE).
Somit kann die Aufenthaltsbewilligung auch dann erlöschen, wenn die
ausländische Person während eines längeren Zeitraums landesabwesend ist,
jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz
zurückkehrt, dies aber bloss zu Besuchszwecken tut, und damit einzig
beabsichtigt, den Fristenlauf im Sinne von Art. 61 Abs.
2.
AIG zu unterbrechen. Dies kann selbst dann zutreffen, wenn die
ausländische Person in der Schweiz noch eine Wohnung zwecks Aufrechterhaltung
des Anscheins einer minimalen physischen Präsenz zur Verfügung hat. Bei solchen
Verhältnissen werden daher nicht etwa die (verschiedenen) Aus- und
Einreisezeitpunkte, sondern vielmehr die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum
ausschlaggebenden Kriterium (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_164/2022 vom
23.
Februar 2023 E. 4.2, 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 4.2.2).
Wird angenommen, eine ausländische
Person sei jeweils vor Ablauf der sechs Monate in die Schweiz zurückgekehrt,
nur um die Aufenthaltsberechtigung nicht zu verlieren, handelt es sich
typischerweise um Konstellationen, in denen die Besuche jeweils nur einige Tage
dauerten, der grösste Teil der Zeit indes im Ausland verbracht wird. Bei
niederlassungsberechtigten ausländischen Kindern beispielsweise, die in der
Heimat eine Ausbildung absolvieren, aber jeweils vor Ablauf der Frist von sechs
Monaten in die Schweiz zurückkehren und ihre ganzen Schulferien bei den Eltern
in der Schweiz verbringen, ist im Grundsatz bereits davon auszugehen, dass die
Niederlassungsbewilligung fortbesteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_602/2020
vom 19. November 2020 E. 4.3.1). Verlegen niedergelassene Ausländerinnen und
Ausländer zwar ihren Wohnsitz ins Ausland, behalten aber ihre Wohnung in der
Schweiz und üben hier weiterhin eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus bzw.
verbringen einen grossen Teil ihrer Zeit mit ihrer Familie in der Schweiz, sind
auch diese Aufenthalte nicht bloss vorübergehend zu qualifizieren und die
Niederlassungsbewilligung erlischt nicht wegen eines sechsmonatigen
Auslandaufenthalts (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Turnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N 21).
2.4
Die verfügende Behörde hat im Rahmen
der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob der gesetzlich verlangte
Auslandsaufenthalt tatsächlich ununterbrochen war. Nebst der
Untersuchungsmaxime obliegt es allerdings auch der ausländischen Person, an der
Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken (Mitwirkungspflicht, Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse
für Umstände, die die Beschwerdeführerin besser kennt als die Behörde und
welche ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erhoben werden können. Die entsprechenden (Mitwirkungs-)Pflichten gelten umso
strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche darauf schliessen lassen, dass
sich der Lebensmittelpunkt seit Jahren nicht mehr in der Schweiz befindet.
3.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet,
ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verschoben zu haben. Sie wohne an der [...]strasse
4.
in [...] und bezahle einen monatlichen Mietzins von CHF 750.00. Sie sei
selbständig erwerbstätig und vermittle in der Türkei Schönheitsoperationen für vorwiegend
Schweizer Kunden. Diese Geschäftstätigkeit führe sie seit November 2020 aus.
Sie pendle als Geschäftsfrau zwischen der Türkei und der Schweiz, wobei die
Schweiz ihre Basis bleibe. Als Selbständigerwerbende zahle sie hierzulande
Steuern und AHV-Beiträge. Durch ihre Erwerbstätigkeit werde sie seit dem Jahr
2020.
nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt. Durch die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit seien künftige Belastungen der öffentlichen Hand nicht zu
erwarten. Ferner sei im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen,
dass sie in der Schweiz die Kindheit und Jugend verbracht habe. Durch ihre
lange Aufenthaltsdauer habe sie ein privates Interesse an einem Verbleib
hierzulande, wobei auch eine Wiederzulassung zu ermöglichen wäre. Zu ihren hier
lebenden Familienangehörigen bestehe ein besonderes Abhängigkeit- bzw.
Betreuungsverhältnis i.S.v. Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin habe des
Weiteren verschiedene Schicksalsschläge durchlebt, indem sie gegen ihren Willen
mit dem jetzigen Ehemann ihrer Schwester verheiratet worden sei, was sie zu
einem Suizidversuch veranlasst habe. Ihre Mutter sei im Jahr 2012 an einem Gehirntumor
erkrankt, woraufhin sie ihre Pflege übernommen habe.
3.2
Das Migrationsamt führte aus, dass
die Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 22. Januar 2013 vollständig
ausgewertet worden sei. Dies habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin
zwei Mal über sechs Monate im Ausland aufgehalten habe. Von den über 53
hiesigen Aufenthalten dauerten nur deren fünf über eine Woche. Die Aufenthalte
in der Türkei hingegen seien mehrmonatig und insgesamt deutlich länger
ausgefallen. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin während der
ausgewerteten Zeitspanne 9 ¼ Jahre in der Türkei aufgehalten und in der Schweiz
lediglich 10 ½ Monate. Der Homepage von […] habe entnommen werden können, dass
sie seit sieben Jahren in Istanbul leben würde. Diese Angaben seien im
Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Überprüfung abgeändert worden. Es sei
nicht nachgewiesen, dass der Text der Homepage lediglich mit dem Marketing
zusammenhänge. Seit mindestens 10 Jahren verfüge die Beschwerdeführerin über
keine eigene Wohnung und sei an der Adresse ihrer Schwester gemeldet, wo
ebenfalls seit dem 15. Dezember 2014 ihr Ex-Ehemann lebe. An der gemeldeten
Adresse habe der Name der Beschwerdeführerin im Rahmen der polizeilichen
Kontrolle weder am Briefkasten noch an der Wohnungs- bzw. Aussenklingel ausgemacht
werden können. Aufgrund des Verschiebens des Lebensmittelpunktes per Ende des
Jahres 2015 sei ihre Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen.
Deshalb seien die zeitlichen Voraussetzungen für eine Wiederzulassung nicht
gegeben. Die Beschwerdeführerin sei im Heimatland vernetzt und eingegliedert,
beherrsche die dortige Sprache. Ferner würden auch die Wohn- und
Familienverhältnisse keinen zwingenden Aufenthalt in der Schweiz indizieren.
3.3
Für die Beurteilung, ob die
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen ist, ist auf die
Dauer ihrer Landesabwesenheit und ihren Lebensmittelpunkt abzustellen. Die
Beschwerdeführerin hielt sich gemäss Auswertung der Reisedaten bereits ab Juli
2020.
über sechs Monate in der Türkei auf, weshalb ihre
Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen ist. Die Vorinstanz hat
aufgrund diverser Indizien zu Recht angenommen, dass die Beschwerdeführerin
ihren Lebensmittelpunkt spätestens im Jahr 2015 in die Türkei verlegt hat. So
gab sie im Rahmen eines Ausweisverlustmeldung bereits im Jahr 2014 eine
Wohnadresse und Telefonnummer in Istanbul an (AS 127). In der Schweiz hingegen
hat die Beschwerdeführerin seit mehr als zehn Jahren keine eigene Wohnung mehr,
sondern ist an der Adresse der Schwester in einer 3.5-Zimmerwohnung gemeldet,
wo sie im Kinderzimmer schläft (AS 267). In der gleichen Wohnung wohnt notabene
auch der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin. Gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin soll es sich bei der damaligen Heirat um eine Zwangsheirat
gehandelt haben, was in einem Suizidversuch ihrerseits geendet haben soll (AS 189).
Zudem soll die Heirat zwischen ihrem Ex-Ehemann und ihrer Schwester ein «Schlag
ins Gesicht» gewesen sein (AS 188). Dass die Beschwerdeführerin deshalb ihren
Lebensmittelpunkt in einem kleinen (Kinder)Zimmer bei der Schwester und dem
Ex-Ehemann führen will, ist somit wenig glaubhaft, zumal sie nun über genügend
Einkommen verfügt, um entgegen ihren Angaben (AS 188) nicht mehr bei der
Schwester wohnen zu müssen. Die Wohnungsverwalterin hat zwar der Schwester
bestätigt, dass die Beschwerdeführerin dort wohnen könne (AS 291). Diese Bestätigung
erfolgte erst im April 2023 und somit unter Eindruck des vorinstanzlichen Verfahrens
und gibt keine Hinweise darauf, seit wann die Beschwerdeführerin dort wohnen
soll. Die Beschwerdeführerin hat zwar einen undatierten Untermietvertrag
abgeschlossen (AS 267), was allerdings auch nicht den dortigen Aufenthalt
nachweisen kann, zumal die Mietzahlungen weiterhin unbelegt sind. Von der
Polizei konnte die Beschwerdeführerin notabene an der genannten Adresse nicht
angetroffen worden, auch ist sie bei der angeblichen Wohnadresse nicht
namentlich hinterlegt (AS 378). Augenfällig ist ferner der Internetauftritt der
Beschwerdeführerin. Auf der Homepage ihres Arbeitgebers wurde zuerst von einem
siebenjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei gesprochen (vgl.
[…]; AS 383). Nach Eröffnung des ausländerrechtlichen Verfahrens wurde die
Aufenthaltsdauer auf drei Jahre abgeändert (AS 370, 359). Aktuell benennt die
Homepage keine Aufenthaltsdauer mehr. Dass die Angaben lediglich Marketingzwecken
dienen sollen, konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen. Indem
die Beschwerdeführerin in den jeweiligen YouTube-Videos auf der Homepage Schweizerdeutsch
spricht, sollte dies für Marketingzwecke genügen und für die Schweizer Kundschaft
überzeugend sein. Ihre Argumentation überzeugt somit nicht und stellt eine
Schutzbehauptung dar. Anders kann denn auch nicht erklärt werden, dass aktuell auf
der Homepage gar keine Angaben zur Aufenthaltsdauer in der Türkei aufzufinden
sind (vgl. […]; zuletzt besucht am 24. Juni 2024). Die Reise- (AS 345-350;
384-389) sowie Bankdaten (AS 299-312) bezeugen, dass sich die
Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2013 mehrheitlich in der Türkei aufhält und nur
kurzzeitig in der Schweiz ist. Diesbezüglich spielt denn auch keine Rolle, ob
die Beschwerdeführerin in der Schweiz Steuern zahlt. Ferner dauerten die
Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Schweiz jeweils nur zwei Tage bis
maximal drei Wochen (AS 345-350; 384-389). In dieser Zeit absolvierte sie
Behördengänge (Einwohnergemeinde, Migrationsamt, Richteramt, Treuhänder).
Danach reiste sie jeweils wieder für mehrere Monate in die Türkei. Ihre Besuche
in der Schweiz dienten folglich einem Zweck und nicht dem Aufenthalt im Land.
Diese vorübergehenden Aufenthalte in der Schweiz vermögen die Frist des Art. 61
Abs. 2 AIG nicht zu unterbrechen.
4.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG
i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher
im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren,
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr
früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht
nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der
Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG kann zudem von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,
um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1
VZAE).
4.2
Ein Gesuch um Wiederzulassung wird
gutgeheissen, wenn die Landesabwesenheit weniger als zwei Jahre gedauert, der
Ausländer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht und sich
klaglos verhalten hat (SOG 2011 Nr. 30).
4.3
Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin
ist spätestens Ende Jahr 2015 von Gesetzes wegen erloschen. Indem die Beschwerdeführerin
im Jahr 1992 in die Schweiz einreiste, dauerte ihr hiesiger Aufenthalt bis zum
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung zwar länger als fünf Jahre. Die
zeitliche Voraussetzung für eine Wiederzulassung ist hingegen nicht gegeben. Es
liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, weil sich die Beschwerdeführerin
überwiegend in der Türkei aufhält und keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz
vorliegen. Insbesondere die mehr als 10-mal so lange Aufenthaltsdauer in der
Türkei in den Jahren 2013 bis 2022 sowie die Wohn- und finanzielle Situation in
der Türkei zeichnen ein Gesamtbild, das zweifelsfrei auf einen seit vielen
Jahren bestehenden Lebensmittelpunkt in der Heimat schliessen lässt. Eine
Wiederzulassung gemäss Art. 30 lit. k AIG scheidet damit aus. Da die
Beschwerdeführerin bestens im Herkunftsstaat (wirtschaftlich) eingegliedert und
integriert ist, dort über Verwandte verfügt (AS 285), der heimatlichen Sprache
mächtig ist und die Familienverhältnisse keinen zwingenden Aufenthalt in der
Schweiz indizieren, ist ein persönlicher Härtefall nicht dargetan.
Infolgedessen durfte die Vorinstanz von der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung absehen, zumal sie sich auch nicht klaglos verhalten
hat. Insbesondere hat sie die öffentliche Ordnung mehrfach missachtet (u.a.
Freiheitsstrafe von 12 Monaten, AS 247) und in finanzieller Hinsicht längere
Zeit Sozialhilfe bezogen und Schulden angehäuft (vgl. E. 5). In diesem
Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich um eine «Kann-Bestimmung»
handelt, also kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht.
5.
Das öffentliche Interesse an der
Wegweisung der Beschwerdeführerin liegt in der Kontrolle und Steuerung der
Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 144 I 266 E. 3.7). Nicht zu beanstanden ist
daher die in der Folge verfügte Wegweisung, die konsequenterweise gestützt auf
Art. 64 Abs. 1 AIG erfolgt ist und auch vor Art. 96 AIG standhält. Das
Migrationsamt hat richtig festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin zwar
lange in der Schweiz aufhielt und hier im Bankenbereich berufstätig war.
Nichtsdestotrotz häufte sie hohe Schulden an (Verlustscheine: CHF 166'396.00,
AS 167) und wurde lange mit Sozialhilfe unterstützt (per 30. November
2020: CHF 128'942.00, AS 173). Indem die Beschwerdeführerin ihren
Lebensmittelpunkt per Ende des Jahres 2015 in die Türkei verschoben hat, liegt
der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin bereits in der Heimat. Deshalb ist
es ihr auch zuzumuten, sie dorthin wegzuweisen. So hat sie mit ihren langandauernden
Aufenthalten im Ausland klar dargetan, dass ihr Interesse an einem Verbleib in
der Schweiz nicht gross sein kann. Nachdem die Beschwerdeführerin faktisch
ihren Lebensmittelpunkt verlegt hat, stellt eine Wegweisung für sie keine
grosse Härte dar. Sie kann auch gestützt auf Art. 8 EMRK keinen Aufenthalt zu
ihren Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie
(Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich
diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise
unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht. Inwiefern ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis (besondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten) zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem Vater bestehen soll, wird nicht vorgebracht.
Über weitere in der Schweiz ansässige Familienangehörige, zu welchen eine
geschützte Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht,
verfügt die Beschwerdeführerin nicht, zumal die in der Schweiz wohnhaften
Geschwister nicht zur Kernfamilie gehören. Den Kontakt zu den in der Schweiz
wohnhaften Angehörigen kann sie im Rahmen von Besuchsaufenthalten und über
moderne Kommunikationsmittel weiterhin pflegen. Die Wegweisung der
Beschwerdeführerin erweist sich demzufolge als verhältnismässig. Nachdem die
angesetzte Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese angemessen
zu verlängern. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz, falls sie sich
hierzulande aufhalten sollte, bis am 30. September 2024 zu verlassen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. September 2024 zu
verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 bestätigt.