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Entscheid

VWBES.2023.389

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

5. Juli 2024Deutsch16 min

1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, woraufhin sie in die Flüchtlingseigenschaft

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Erlöschen

der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...], nachfolgend:

Beschwerdeführerin) ist türkische Staatsangehörige und reiste am 26. Dezember

1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, woraufhin sie in die Flüchtlingseigenschaft

ihres Vaters miteinbezogen wurde. Seit dem 4. November 1994 ist sie im Besitze

einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis am 30.

Januar 2025 verlängert wurde. Aufgrund des Verzichts ist das in der Schweiz

gewährte Asyl per 30. Juni 2006 erloschen.

2. Die Beschwerdeführerin heiratete im

Oktober 2008 in der Türkei einen türkischen Landsmann. Im Dezember 2011 wurde

die Ehe geschieden. Am 10. Juli 2014 verheiratete sich die Schwester der

Beschwerdeführerin mit deren Ex-Ehemann. Das Ehepaar ist aktuell an der [...]strasse

4 in [...] gemeldet, wo auch die Beschwerdeführerin wohnhaft sein soll.

3. Nachdem die Einwohnergemeinde [...] gestützt

auf Angaben der [...] AG dem Migrationsamt mitteilte, dass sich die

Beschwerdeführerin in der Türkei aufhalte und dort erwerbstätig sei, wurde die

Beschwerdeführerin aufgefordert, zu ihrem Lebensmittelpunkt Stellung zu nehmen

und sachdienliche Unterlagen einzureichen. Gestützt auf die eingereichten Ein-

und Ausreisebelege der Türkei (…) errechnete das Migrationsamt im Zeitraum von

Januar 2013 bis November 2022 einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der

Türkei von 9 ¼ Jahren und einen solchen von 10 ½ Monaten in der Schweiz.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 8. Dezember

2023 die Feststellung des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung der

Beschwerdeführerin. Ihr werde keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Wiederzulassung

oder einer anderen Rechtsgrundlage erteilt. Die Beschwerdeführerin werde

weggewiesen und habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall - bis am 29. Februar 2024 zu verlassen.

5. Dagegen erhob die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2023

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Verfügung des Migrationsamtes

sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei die Niederlassungsbewilligung zu

verlängern, eventualiter sei ihr eine neue Niederlassungsbewilligung

auszustellen. Subeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Prüfung einer

Wiederzulassung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Ferner wurde um

unentgeltliche Rechtspflege ersucht, unter Beistellung des unterzeichnenden

Rechtsanwaltes.

6. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024

liess die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ergänzen.

7. In seiner Vernehmlassung vom 6. März

2024 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

8. Mit Verfügung vom 8. März 2024 wurde

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtlosigkeit der

Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin verlangt die

Durchführung einer Verhandlung. Nach § 71 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) finden mündliche

Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen

entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können

jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies

als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die

Vorakten beigezogen und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ihren

Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine

Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der entsprechende

Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal es sich vorliegend auch nicht um eine

strafrechtliche Sanktion oder um eine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art.

6.

Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) handelt.

2.1

Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,

SR 142.20) erlischt eine Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland.

Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden,

so erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten.

Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren

aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AIG).

2.2

Der Gesetzgeber hat für das

Erlöschen der Bewilligung auf ein formelles Kriterium abgestellt. Wenn dieses

formelle Kriterium - eine Auslandabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden

Monaten - erfüllt ist, erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

von Gesetzes wegen bzw. automatisch, dies auch dann, wenn auf die Verlängerung

der Bewilligung Anspruch bestanden hätte; auf die Gründe bzw. Motive für die

Auslandabwesenheit kommt es nicht an (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.7 m.w.H.).

2.3

Die sechsmonatige Frist wird nicht

durch bloss vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in

der Schweiz unterbrochen (vgl. Art. 79 Abs. 1 VZAE).

Somit kann die Aufenthaltsbewilligung auch dann erlöschen, wenn die

ausländische Person während eines längeren Zeitraums landesabwesend ist,

jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz

zurückkehrt, dies aber bloss zu Besuchszwecken tut, und damit einzig

beabsichtigt, den Fristenlauf im Sinne von Art. 61 Abs.

2.

AIG zu unterbrechen. Dies kann selbst dann zutreffen, wenn die

ausländische Person in der Schweiz noch eine Wohnung zwecks Aufrechterhaltung

des Anscheins einer minimalen physischen Präsenz zur Verfügung hat. Bei solchen

Verhältnissen werden daher nicht etwa die (verschiedenen) Aus- und

Einreisezeitpunkte, sondern vielmehr die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum

ausschlaggebenden Kriterium (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_164/2022 vom

23.

Februar 2023 E. 4.2, 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 4.2.2).

Wird angenommen, eine ausländische

Person sei jeweils vor Ablauf der sechs Monate in die Schweiz zurückgekehrt,

nur um die Aufenthaltsberechtigung nicht zu verlieren, handelt es sich

typischerweise um Konstellationen, in denen die Besuche jeweils nur einige Tage

dauerten, der grösste Teil der Zeit indes im Ausland verbracht wird. Bei

niederlassungsberechtigten ausländischen Kindern beispielsweise, die in der

Heimat eine Ausbildung absolvieren, aber jeweils vor Ablauf der Frist von sechs

Monaten in die Schweiz zurückkehren und ihre ganzen Schulferien bei den Eltern

in der Schweiz verbringen, ist im Grundsatz bereits davon auszugehen, dass die

Niederlassungsbewilligung fortbesteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_602/2020

vom 19. November 2020 E. 4.3.1). Verlegen niedergelassene Ausländerinnen und

Ausländer zwar ihren Wohnsitz ins Ausland, behalten aber ihre Wohnung in der

Schweiz und üben hier weiterhin eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus bzw.

verbringen einen grossen Teil ihrer Zeit mit ihrer Familie in der Schweiz, sind

auch diese Aufenthalte nicht bloss vorübergehend zu qualifizieren und die

Niederlassungsbewilligung erlischt nicht wegen eines sechsmonatigen

Auslandaufenthalts (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Turnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N 21).

2.4

Die verfügende Behörde hat im Rahmen

der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob der gesetzlich verlangte

Auslandsaufenthalt tatsächlich ununterbrochen war. Nebst der

Untersuchungsmaxime obliegt es allerdings auch der ausländischen Person, an der

Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts

mitzuwirken (Mitwirkungspflicht, Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse

für Umstände, die die Beschwerdeführerin besser kennt als die Behörde und

welche ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand

erhoben werden können. Die entsprechenden (Mitwirkungs-)Pflichten gelten umso

strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche darauf schliessen lassen, dass

sich der Lebensmittelpunkt seit Jahren nicht mehr in der Schweiz befindet.

3.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet,

ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verschoben zu haben. Sie wohne an der [...]strasse

4.

in [...] und bezahle einen monatlichen Mietzins von CHF 750.00. Sie sei

selbständig erwerbstätig und vermittle in der Türkei Schönheitsoperationen für vorwiegend

Schweizer Kunden. Diese Geschäftstätigkeit führe sie seit November 2020 aus.

Sie pendle als Geschäftsfrau zwischen der Türkei und der Schweiz, wobei die

Schweiz ihre Basis bleibe. Als Selbständigerwerbende zahle sie hierzulande

Steuern und AHV-Beiträge. Durch ihre Erwerbstätigkeit werde sie seit dem Jahr

2020.

nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt. Durch die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit seien künftige Belastungen der öffentlichen Hand nicht zu

erwarten. Ferner sei im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen,

dass sie in der Schweiz die Kindheit und Jugend verbracht habe. Durch ihre

lange Aufenthaltsdauer habe sie ein privates Interesse an einem Verbleib

hierzulande, wobei auch eine Wiederzulassung zu ermöglichen wäre. Zu ihren hier

lebenden Familienangehörigen bestehe ein besonderes Abhängigkeit- bzw.

Betreuungsverhältnis i.S.v. Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin habe des

Weiteren verschiedene Schicksalsschläge durchlebt, indem sie gegen ihren Willen

mit dem jetzigen Ehemann ihrer Schwester verheiratet worden sei, was sie zu

einem Suizidversuch veranlasst habe. Ihre Mutter sei im Jahr 2012 an einem Gehirntumor

erkrankt, woraufhin sie ihre Pflege übernommen habe.

3.2

Das Migrationsamt führte aus, dass

die Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 22. Januar 2013 vollständig

ausgewertet worden sei. Dies habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin

zwei Mal über sechs Monate im Ausland aufgehalten habe. Von den über 53

hiesigen Aufenthalten dauerten nur deren fünf über eine Woche. Die Aufenthalte

in der Türkei hingegen seien mehrmonatig und insgesamt deutlich länger

ausgefallen. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin während der

ausgewerteten Zeitspanne 9 ¼ Jahre in der Türkei aufgehalten und in der Schweiz

lediglich 10 ½ Monate. Der Homepage von […] habe entnommen werden können, dass

sie seit sieben Jahren in Istanbul leben würde. Diese Angaben seien im

Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Überprüfung abgeändert worden. Es sei

nicht nachgewiesen, dass der Text der Homepage lediglich mit dem Marketing

zusammenhänge. Seit mindestens 10 Jahren verfüge die Beschwerdeführerin über

keine eigene Wohnung und sei an der Adresse ihrer Schwester gemeldet, wo

ebenfalls seit dem 15. Dezember 2014 ihr Ex-Ehemann lebe. An der gemeldeten

Adresse habe der Name der Beschwerdeführerin im Rahmen der polizeilichen

Kontrolle weder am Briefkasten noch an der Wohnungs- bzw. Aussenklingel ausgemacht

werden können. Aufgrund des Verschiebens des Lebensmittelpunktes per Ende des

Jahres 2015 sei ihre Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen.

Deshalb seien die zeitlichen Voraussetzungen für eine Wiederzulassung nicht

gegeben. Die Beschwerdeführerin sei im Heimatland vernetzt und eingegliedert,

beherrsche die dortige Sprache. Ferner würden auch die Wohn- und

Familienverhältnisse keinen zwingenden Aufenthalt in der Schweiz indizieren.

3.3

Für die Beurteilung, ob die

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen ist, ist auf die

Dauer ihrer Landesabwesenheit und ihren Lebensmittelpunkt abzustellen. Die

Beschwerdeführerin hielt sich gemäss Auswertung der Reisedaten bereits ab Juli

2020.

über sechs Monate in der Türkei auf, weshalb ihre

Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen ist. Die Vorinstanz hat

aufgrund diverser Indizien zu Recht angenommen, dass die Beschwerdeführerin

ihren Lebensmittelpunkt spätestens im Jahr 2015 in die Türkei verlegt hat. So

gab sie im Rahmen eines Ausweisverlustmeldung bereits im Jahr 2014 eine

Wohnadresse und Telefonnummer in Istanbul an (AS 127). In der Schweiz hingegen

hat die Beschwerdeführerin seit mehr als zehn Jahren keine eigene Wohnung mehr,

sondern ist an der Adresse der Schwester in einer 3.5-Zimmerwohnung gemeldet,

wo sie im Kinderzimmer schläft (AS 267). In der gleichen Wohnung wohnt notabene

auch der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin. Gemäss Angaben der

Beschwerdeführerin soll es sich bei der damaligen Heirat um eine Zwangsheirat

gehandelt haben, was in einem Suizidversuch ihrerseits geendet haben soll (AS 189).

Zudem soll die Heirat zwischen ihrem Ex-Ehemann und ihrer Schwester ein «Schlag

ins Gesicht» gewesen sein (AS 188). Dass die Beschwerdeführerin deshalb ihren

Lebensmittelpunkt in einem kleinen (Kinder)Zimmer bei der Schwester und dem

Ex-Ehemann führen will, ist somit wenig glaubhaft, zumal sie nun über genügend

Einkommen verfügt, um entgegen ihren Angaben (AS 188) nicht mehr bei der

Schwester wohnen zu müssen. Die Wohnungsverwalterin hat zwar der Schwester

bestätigt, dass die Beschwerdeführerin dort wohnen könne (AS 291). Diese Bestätigung

erfolgte erst im April 2023 und somit unter Eindruck des vorinstanzlichen Verfahrens

und gibt keine Hinweise darauf, seit wann die Beschwerdeführerin dort wohnen

soll. Die Beschwerdeführerin hat zwar einen undatierten Untermietvertrag

abgeschlossen (AS 267), was allerdings auch nicht den dortigen Aufenthalt

nachweisen kann, zumal die Mietzahlungen weiterhin unbelegt sind. Von der

Polizei konnte die Beschwerdeführerin notabene an der genannten Adresse nicht

angetroffen worden, auch ist sie bei der angeblichen Wohnadresse nicht

namentlich hinterlegt (AS 378). Augenfällig ist ferner der Internetauftritt der

Beschwerdeführerin. Auf der Homepage ihres Arbeitgebers wurde zuerst von einem

siebenjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei gesprochen (vgl.

[…]; AS 383). Nach Eröffnung des ausländerrechtlichen Verfahrens wurde die

Aufenthaltsdauer auf drei Jahre abgeändert (AS 370, 359). Aktuell benennt die

Homepage keine Aufenthaltsdauer mehr. Dass die Angaben lediglich Marketingzwecken

dienen sollen, konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen. Indem

die Beschwerdeführerin in den jeweiligen YouTube-Videos auf der Homepage Schweizerdeutsch

spricht, sollte dies für Marketingzwecke genügen und für die Schweizer Kundschaft

überzeugend sein. Ihre Argumentation überzeugt somit nicht und stellt eine

Schutzbehauptung dar. Anders kann denn auch nicht erklärt werden, dass aktuell auf

der Homepage gar keine Angaben zur Aufenthaltsdauer in der Türkei aufzufinden

sind (vgl. […]; zuletzt besucht am 24. Juni 2024). Die Reise- (AS 345-350;

384-389) sowie Bankdaten (AS 299-312) bezeugen, dass sich die

Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2013 mehrheitlich in der Türkei aufhält und nur

kurzzeitig in der Schweiz ist. Diesbezüglich spielt denn auch keine Rolle, ob

die Beschwerdeführerin in der Schweiz Steuern zahlt. Ferner dauerten die

Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Schweiz jeweils nur zwei Tage bis

maximal drei Wochen (AS 345-350; 384-389). In dieser Zeit absolvierte sie

Behördengänge (Einwohnergemeinde, Migrationsamt, Richteramt, Treuhänder).

Danach reiste sie jeweils wieder für mehrere Monate in die Türkei. Ihre Besuche

in der Schweiz dienten folglich einem Zweck und nicht dem Aufenthalt im Land.

Diese vorübergehenden Aufenthalte in der Schweiz vermögen die Frist des Art. 61

Abs. 2 AIG nicht zu unterbrechen.

4.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG

i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher

im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren,

Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr

früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht

nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der

Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG kann zudem von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,

um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1

VZAE).

4.2

Ein Gesuch um Wiederzulassung wird

gutgeheissen, wenn die Landesabwesenheit weniger als zwei Jahre gedauert, der

Ausländer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht und sich

klaglos verhalten hat (SOG 2011 Nr. 30).

4.3

Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin

ist spätestens Ende Jahr 2015 von Gesetzes wegen erloschen. Indem die Beschwerdeführerin

im Jahr 1992 in die Schweiz einreiste, dauerte ihr hiesiger Aufenthalt bis zum

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung zwar länger als fünf Jahre. Die

zeitliche Voraussetzung für eine Wiederzulassung ist hingegen nicht gegeben. Es

liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, weil sich die Beschwerdeführerin

überwiegend in der Türkei aufhält und keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz

vorliegen. Insbesondere die mehr als 10-mal so lange Aufenthaltsdauer in der

Türkei in den Jahren 2013 bis 2022 sowie die Wohn- und finanzielle Situation in

der Türkei zeichnen ein Gesamtbild, das zweifelsfrei auf einen seit vielen

Jahren bestehenden Lebensmittelpunkt in der Heimat schliessen lässt. Eine

Wiederzulassung gemäss Art. 30 lit. k AIG scheidet damit aus. Da die

Beschwerdeführerin bestens im Herkunftsstaat (wirtschaftlich) eingegliedert und

integriert ist, dort über Verwandte verfügt (AS 285), der heimatlichen Sprache

mächtig ist und die Familienverhältnisse keinen zwingenden Aufenthalt in der

Schweiz indizieren, ist ein persönlicher Härtefall nicht dargetan.

Infolgedessen durfte die Vorinstanz von der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung absehen, zumal sie sich auch nicht klaglos verhalten

hat. Insbesondere hat sie die öffentliche Ordnung mehrfach missachtet (u.a.

Freiheitsstrafe von 12 Monaten, AS 247) und in finanzieller Hinsicht längere

Zeit Sozialhilfe bezogen und Schulden angehäuft (vgl. E. 5). In diesem

Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich um eine «Kann-Bestimmung»

handelt, also kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht.

5.

Das öffentliche Interesse an der

Wegweisung der Beschwerdeführerin liegt in der Kontrolle und Steuerung der

Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 144 I 266 E. 3.7). Nicht zu beanstanden ist

daher die in der Folge verfügte Wegweisung, die konsequenterweise gestützt auf

Art. 64 Abs. 1 AIG erfolgt ist und auch vor Art. 96 AIG standhält. Das

Migrationsamt hat richtig festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin zwar

lange in der Schweiz aufhielt und hier im Bankenbereich berufstätig war.

Nichtsdestotrotz häufte sie hohe Schulden an (Verlustscheine: CHF 166'396.00,

AS 167) und wurde lange mit Sozialhilfe unterstützt (per 30. November

2020: CHF 128'942.00, AS 173). Indem die Beschwerdeführerin ihren

Lebensmittelpunkt per Ende des Jahres 2015 in die Türkei verschoben hat, liegt

der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin bereits in der Heimat. Deshalb ist

es ihr auch zuzumuten, sie dorthin wegzuweisen. So hat sie mit ihren langandauernden

Aufenthalten im Ausland klar dargetan, dass ihr Interesse an einem Verbleib in

der Schweiz nicht gross sein kann. Nachdem die Beschwerdeführerin faktisch

ihren Lebensmittelpunkt verlegt hat, stellt eine Wegweisung für sie keine

grosse Härte dar. Sie kann auch gestützt auf Art. 8 EMRK keinen Aufenthalt zu

ihren Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie

(Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich

diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise

unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht. Inwiefern ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis (besondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse wie bei

körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten) zwischen

der Beschwerdeführerin und ihrem Vater bestehen soll, wird nicht vorgebracht.

Über weitere in der Schweiz ansässige Familienangehörige, zu welchen eine

geschützte Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht,

verfügt die Beschwerdeführerin nicht, zumal die in der Schweiz wohnhaften

Geschwister nicht zur Kernfamilie gehören. Den Kontakt zu den in der Schweiz

wohnhaften Angehörigen kann sie im Rahmen von Besuchsaufenthalten und über

moderne Kommunikationsmittel weiterhin pflegen. Die Wegweisung der

Beschwerdeführerin erweist sich demzufolge als verhältnismässig. Nachdem die

angesetzte Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese angemessen

zu verlängern. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz, falls sie sich

hierzulande aufhalten sollte, bis am 30. September 2024 zu verlassen.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. September 2024 zu

verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 bestätigt.