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Entscheid

VWBES.2023.39

vorsorglicher Führerausweisentzug

10. Mai 2023Deutsch7 min

Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) vorsorglich

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund einer Streifkollision vom

21. Dezember 2022 wurde A.___ (geb. 1934, nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) mit Verfügung vom 27. Januar 2023 der Führerausweis durch die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) vorsorglich

entzogen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wurde zudem

angekündigt, dass vorgesehen sei, den Beschwerdeführer einer

verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt

mit Anerkennung der Stufe 3 zuzuweisen und ihm Gelegenheit gegeben,

mitzuteilen, bei welchem Arzt er sich untersuchen lassen wolle. Es wurde

ausgeführt, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des

Beschwerdeführers in verkehrsmedizinischer Hinsicht.

2. Nachdem die Tochter des

Beschwerdeführers der MFK mitgeteilt hatte, welcher Arzt für die Untersuchung

gewünscht sei, wurde der vorsorgliche Führerausweisentzug mit Verfügung vom

31. Januar 2023 aufrechterhalten und der Beschwerdeführer wurde einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Dr. med. B.___ zugewiesen.

3. Gegen diese Verfügung reichte der

Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau am 5. Februar 2023 eine

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein und beantragte die sofortige Rückgabe

des Führerausweises und die Richtigstellung und nochmalige Überprüfung des

Sachverhalts.

4. Die MFK beantragte mit Vernehmlassung

vom 28. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde.

5. Am 9.März 2023 leitete die MFK eine

Mandatsanzeige und ein Akteneinsichtsgesuch von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli

an das Verwaltungsgericht weiter, welches gewährt wurde. Trotz ebenfalls

gewährter Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme liess sich

Rechtsanwalt Fringeli nicht vernehmen.

6. Am 21. März 2023 ging das

Resultat der verkehrsmedizinischen Untersuchung von Dr. med. C.___ vom

16. März 2023 beim Verwaltungsgericht ein, wonach die Fahreignung nicht

mehr gegeben sei. (Dr. B.___ hatte die Abklärung mangels Kapazität nicht

durchführen können.)

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Angefochten ist vorliegend einzig der

vorsorgliche Führerausweisentzug. Die verkehrsmedizinische Untersuchung, welche

bereits durchgeführt wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.

Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz

verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und

psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art.

14.

Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1

SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit

einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art.

14.

Abs. 2 lit. b SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen

(Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV,

SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel

vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts

1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die

Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt

der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den

Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen

Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür

genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu

verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des

Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).

3.

Gemäss Strafanzeige sei der

Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 morgens mit seinem PW von Fehren

nach Breitenbach gefahren. Dabei habe er aus ungeklärten Gründen eine

Schwenkbewegung über die Fahrbahnbegrenzung auf die linke Seite gemacht und

folglich mit dem linken Aussenspiegel ein entgegenkommendes Auto touchiert.

Unmittelbar danach habe er eine Lenkbewegung nach rechts eingeleitet und dabei

mit seinem rechten Aussenspiegel einen Pfosten im Wiesland touchiert und

beschädigt. Dort sei er dann zum Stillstand gekommen. Beim Eintreffen der

Polizei habe der Fahrzeuglenker auf dem Beifahrersitz gesessen und über ein

«Unwohlsein» und Schwindel geklagt. Aufgrund seines Befindens sei die Ambulanz

aufgeboten worden. Gemäss Aussagen des Ambulanzteams habe sich der

Beschwerdeführer beim Unfall nicht verletzt.

Bei der Erstbefragung durch die Polizei

unmittelbar nach dem Vorfall hatte der Beschwerdeführer sinngemäss und im

Wesentlichen ausgesagt, seine Ehefrau habe gesagt, er solle nicht so weit

rechts fahren. Plötzlich sei er mit dem Pfosten kollidiert und im Wiesland

steckengeblieben. An eine Kollision mit einem anderen Auto könne er sich nicht

erinnern.

Die Lenkerin des entgegenkommenden

Fahrzeugs sagte gegenüber der Polizei sinngemäss und im Wesentlichen aus, als

sie nach dem Unfall zum Fahrzeug des Beschwerdeführers gegangen sei, habe sie

gesehen, dass es dem Herrn nicht gut gehe. Sie habe mit ihm einen kurzen «Test»

vorgenommen um zu prüfen, ob er allenfalls einen Schlaganfall erlitten habe.

Sie habe dem älteren Ehepaar geraten, direkt das Krankenhaus aufzusuchen. Als

deren Auto nicht mehr angesprungen sei, habe sie die Ambulanz gerufen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte

bei der Erstbefragung sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, ihr Ehemann

sei plötzlich mit dem Auto leicht ins Schwanken gekommen. Er sei etwas über die

Mittellinie gefahren und habe mit dem linken Seitenspiegel das entgegenkommende

Fahrzeug touchiert und dann nach rechts gelenkt und mit dem rechten

Seitenspiegel dann den Pfosten touchiert.

4.

Die Umstände, wonach der

Beschwerdeführer während der Fahrt ins Schwanken geraten ist, eine Gedächtnislücke

aufweist (er kann sich an die Kollision mit dem entgegenkommenden Auto nicht

erinnern) und nach dem Vorfall über Schwindel und Unwohlsein klagte, wobei auch

für die Unfallgegnerin ersichtlich war, dass es ihm nicht gut ging (sie

vermutete gar einen Schlaganfall), stellen konkrete Anhaltspunkte dar, dass der

Beschwerdeführer während der Fahrt aus medizinischen Gründen nicht fahrfähig

war und es deshalb zur Kollision gekommen ist.

Die Ausführungen in der

Beschwerdeschrift, wonach die Schuld an der Streifkollision nun bei der anderen

Fahrzeuglenkerin liegen soll, ändern an dieser klaren Vermutung nichts und

widersprechen denn auch klar den unmittelbar nach dem Unfall gemachten und

unterschriftlich bestätigten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.

Auch der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer bei früheren Untersuchungen die

Fahreignung in medizinischer Hinsicht bestätigt worden war, vermag nichts daran

zu ändern, dass inzwischen beim 89-jährigen Beschwerdeführer aus medizinischen

Gründen ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen, wie nun auch die

verkehrsmedizinische Beurteilung von Dr. med. C.___ bestätigt hat. Unter diesen

Umständen ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, dem

Beschwerdeführer den Führerausweis zu belassen. Der Führerausweis wurde ihm

somit zu Recht vorsorglich entzogen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann