VWBES.2023.39
vorsorglicher Führerausweisentzug
10. Mai 2023Deutsch7 min
Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) vorsorglich
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund einer Streifkollision vom
21. Dezember 2022 wurde A.___ (geb. 1934, nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) mit Verfügung vom 27. Januar 2023 der Führerausweis durch die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) vorsorglich
entzogen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wurde zudem
angekündigt, dass vorgesehen sei, den Beschwerdeführer einer
verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt
mit Anerkennung der Stufe 3 zuzuweisen und ihm Gelegenheit gegeben,
mitzuteilen, bei welchem Arzt er sich untersuchen lassen wolle. Es wurde
ausgeführt, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers in verkehrsmedizinischer Hinsicht.
2. Nachdem die Tochter des
Beschwerdeführers der MFK mitgeteilt hatte, welcher Arzt für die Untersuchung
gewünscht sei, wurde der vorsorgliche Führerausweisentzug mit Verfügung vom
31. Januar 2023 aufrechterhalten und der Beschwerdeführer wurde einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Dr. med. B.___ zugewiesen.
3. Gegen diese Verfügung reichte der
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau am 5. Februar 2023 eine
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein und beantragte die sofortige Rückgabe
des Führerausweises und die Richtigstellung und nochmalige Überprüfung des
Sachverhalts.
4. Die MFK beantragte mit Vernehmlassung
vom 28. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde.
5. Am 9.März 2023 leitete die MFK eine
Mandatsanzeige und ein Akteneinsichtsgesuch von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli
an das Verwaltungsgericht weiter, welches gewährt wurde. Trotz ebenfalls
gewährter Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme liess sich
Rechtsanwalt Fringeli nicht vernehmen.
6. Am 21. März 2023 ging das
Resultat der verkehrsmedizinischen Untersuchung von Dr. med. C.___ vom
16. März 2023 beim Verwaltungsgericht ein, wonach die Fahreignung nicht
mehr gegeben sei. (Dr. B.___ hatte die Abklärung mangels Kapazität nicht
durchführen können.)
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Angefochten ist vorliegend einzig der
vorsorgliche Führerausweisentzug. Die verkehrsmedizinische Untersuchung, welche
bereits durchgeführt wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.
Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz
verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und
psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art.
14.
Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art.
14.
Abs. 2 lit. b SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen
(Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV,
SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel
vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts
1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die
Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt
der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den
Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen
Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür
genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu
verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des
Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).
3.
Gemäss Strafanzeige sei der
Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 morgens mit seinem PW von Fehren
nach Breitenbach gefahren. Dabei habe er aus ungeklärten Gründen eine
Schwenkbewegung über die Fahrbahnbegrenzung auf die linke Seite gemacht und
folglich mit dem linken Aussenspiegel ein entgegenkommendes Auto touchiert.
Unmittelbar danach habe er eine Lenkbewegung nach rechts eingeleitet und dabei
mit seinem rechten Aussenspiegel einen Pfosten im Wiesland touchiert und
beschädigt. Dort sei er dann zum Stillstand gekommen. Beim Eintreffen der
Polizei habe der Fahrzeuglenker auf dem Beifahrersitz gesessen und über ein
«Unwohlsein» und Schwindel geklagt. Aufgrund seines Befindens sei die Ambulanz
aufgeboten worden. Gemäss Aussagen des Ambulanzteams habe sich der
Beschwerdeführer beim Unfall nicht verletzt.
Bei der Erstbefragung durch die Polizei
unmittelbar nach dem Vorfall hatte der Beschwerdeführer sinngemäss und im
Wesentlichen ausgesagt, seine Ehefrau habe gesagt, er solle nicht so weit
rechts fahren. Plötzlich sei er mit dem Pfosten kollidiert und im Wiesland
steckengeblieben. An eine Kollision mit einem anderen Auto könne er sich nicht
erinnern.
Die Lenkerin des entgegenkommenden
Fahrzeugs sagte gegenüber der Polizei sinngemäss und im Wesentlichen aus, als
sie nach dem Unfall zum Fahrzeug des Beschwerdeführers gegangen sei, habe sie
gesehen, dass es dem Herrn nicht gut gehe. Sie habe mit ihm einen kurzen «Test»
vorgenommen um zu prüfen, ob er allenfalls einen Schlaganfall erlitten habe.
Sie habe dem älteren Ehepaar geraten, direkt das Krankenhaus aufzusuchen. Als
deren Auto nicht mehr angesprungen sei, habe sie die Ambulanz gerufen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte
bei der Erstbefragung sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, ihr Ehemann
sei plötzlich mit dem Auto leicht ins Schwanken gekommen. Er sei etwas über die
Mittellinie gefahren und habe mit dem linken Seitenspiegel das entgegenkommende
Fahrzeug touchiert und dann nach rechts gelenkt und mit dem rechten
Seitenspiegel dann den Pfosten touchiert.
4.
Die Umstände, wonach der
Beschwerdeführer während der Fahrt ins Schwanken geraten ist, eine Gedächtnislücke
aufweist (er kann sich an die Kollision mit dem entgegenkommenden Auto nicht
erinnern) und nach dem Vorfall über Schwindel und Unwohlsein klagte, wobei auch
für die Unfallgegnerin ersichtlich war, dass es ihm nicht gut ging (sie
vermutete gar einen Schlaganfall), stellen konkrete Anhaltspunkte dar, dass der
Beschwerdeführer während der Fahrt aus medizinischen Gründen nicht fahrfähig
war und es deshalb zur Kollision gekommen ist.
Die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift, wonach die Schuld an der Streifkollision nun bei der anderen
Fahrzeuglenkerin liegen soll, ändern an dieser klaren Vermutung nichts und
widersprechen denn auch klar den unmittelbar nach dem Unfall gemachten und
unterschriftlich bestätigten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.
Auch der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer bei früheren Untersuchungen die
Fahreignung in medizinischer Hinsicht bestätigt worden war, vermag nichts daran
zu ändern, dass inzwischen beim 89-jährigen Beschwerdeführer aus medizinischen
Gründen ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen, wie nun auch die
verkehrsmedizinische Beurteilung von Dr. med. C.___ bestätigt hat. Unter diesen
Umständen ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, dem
Beschwerdeführer den Führerausweis zu belassen. Der Führerausweis wurde ihm
somit zu Recht vorsorglich entzogen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann