VWBES.2023.4
Annullierung des Führerausweises auf Probe / Einzug des unbefristeten Führerausweises
17. April 2023Deutsch12 min
unbefristeten Führerausweis mit Vorbehalt erteilt. Sie hatte ihn darauf hingewiesen,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann, Vorsitz
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Annullierung
des Führerausweises auf Probe / Einzug des unbefristeten Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
geb. [...] 1984, wurde am 19. September 2017 ein Führerausweis auf Probe
erteilt. Weil ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 31. Juli 2018 für einen
Monat entzogen werden musste, verlängerte sich die Probezeit um ein Jahr, d.h.
bis 15. Februar 2021.
2. Am 29. Januar 2020 kam es in
Neuendorf auf der Autobahn A1 in Richtung Bern zu einem Verkehrsunfall. Als die
vorausfahrenden Fahrzeuge abbremsten, bemerkte dies der Beschwerdeführer zu
spät, konnte seinen Personenwagen trotz Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig
anhalten und fuhr auf den vor ihm stehenden Personenwagen auf. Am 3. August
2020 erliess die Staatsanwaltschaft Baden gegen ihn einen Strafbefehl, gegen
welchen Einsprache erhoben wurde. Letztlich wurde der Beschwerdeführer mit
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2022 wegen Verletzung
der Verkehrsregeln zufolge ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV
schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu drei
Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Bereits am 21. Januar 2021 hatte die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer einen
unbefristeten Führerausweis mit Vorbehalt erteilt. Sie hatte ihn darauf hingewiesen,
dass er mit einem Einzug und der Annullierung des Führerausweises zu rechnen
habe, wenn die ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften zu einem Entzug des Führerausweises führen würde.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die MFK, dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 die Erteilung des
unbefristeten Führerausweises und annullierte den Führer-ausweis auf Probe. Ein
neuer Lernfahrausweis könne frühestens ein Jahr nach Einsendung des
Führerausweises und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens
beantragt werden, das die Eignung bejahe und nicht älter als drei Monate sei.
4. Dagegen liess A.___ am 27. Dezember 2022
(Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag auf
deren Aufhebung. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es
sei auf jegliche Administrativmassnahmen zu verzichten, eventualiter sei der
unbefristete Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen,
subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren
Beurteilung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar
2023 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
6. Am 23. Januar 2023 liess der
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Nermin Zulic als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragen. Dieses
Gesuch wurde mit Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 25.
Januar 2023 abgewiesen und dem Beschwerdeführer Nachfrist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von CHF 800.00 gesetzt. Am 14. Februar 2023 wurde der
Kostenvorschuss bezahlt.
7. Mit Eingabe vom 6. März 2023 liess
der Beschwerdeführer mitteilen, er verzichte auf weitere Bemerkungen. Am 15.
März 2023 ging die Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers ein.
8. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die MFK begründet die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen damit, beim Vorfall vom 29. Januar 2020 habe es sich
um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
gehandelt, welche zwingend zum Entzug des Führerausweises führe. Der
Führerausweis auf Probe verfalle bei der zweiten Widerhandlung, die zu einem
Entzug des Führerausweises führe und bei der Widerhandlung vom 29. Januar 2020
habe es sich um die zweite solche Widerhandlung gehandelt (frühere
Widerhandlung vom 1. Mai 2018, Verfügung vom 31. Juli 2018, Entzug für einen
Monat, Verlängerung der Probezeit). Dass ihm im Jahr 2017 beim Umtausch des
ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis ein Führerausweis auf
Probe mit einer falschen Probezeit ausgestellt worden sei, treffe nicht zu. Die
Dauer zwischen Ausstellungsdatum des ausländischen Führerausweises (9. Dezember
2016) und dem letzten regulären Umtauschtermin (1. September 2017) sei korrekt
von der dreijährigen Probezeit abgezogen worden.
3.
Dagegen lässt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vorbringen, die zweite Widerhandlung sei nicht innerhalb der
Probezeit begangen worden. Die Probezeit habe vom 19. Dezember 2017 bis 19.
Dezember 2020 gedauert, sei jedoch um die Zeit vom 2. September 2016
(Einreisedatum in die Schweiz) bis zum 2. September 2017 gekürzt worden, was das
Ende der Probezeit auf den 19. Dezember 2019 festgesetzt habe. Die zweite
Widerhandlung sei jedoch erst am 29. Januar 2020 begangen worden, also nach
Ablauf der Probezeit. Dass mit Verfügung vom 31. Juli 2018 die Probezeit um ein
Jahr verlängert worden sei, treffe nicht zu, da diese Verfügung dem
Beschwerdeführer nicht rechtsgültig eröffnet worden sei. Sollte die
Rechtsmittelinstanz wider Erwarten die Voraussetzung für die Annullierung des
Führerausweises auf Probe trotzdem als erfüllt erachten, sei anzumerken, dass
die Sperrfrist gemäss Art. 15a SVG längstens abgelaufen sei (29. Januar 2021).
Die MFK habe in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2022 zu den diversen
Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme nicht im Ansatz
Stellung genommen. Damit habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Dieser Mangel sei von der Beschwerdeinstanz zu heilen, subeventualiter sei die
Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
Dazu führt die MFK in ihrer
Stellungnahme aus, die Verfügung sei damals rechtsgültig zugestellt worden. Der
Beschwerdeführer habe mit Post der MFK rechnen müssen. Die Berechnung der
Verkürzungsdauer sei korrekt vorgenommen worden; entscheidend sei das
Ausstelldatum des ausländischen Führerausweises und nicht das Einreisedatum in
die Schweiz. Selbst ohne Probezeitverlängerung wäre die aktuell zu beurteilende
Widerhandlung noch innerhalb der dreijährigen Probezeit begangen worden. Der
Beginn der Sperrfrist sei korrekt auf das Datum der Annullierungsverfügung
festgesetzt worden.
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine
Gehörsverletzung, weil die MFK in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2022 zu
diversen Vorbringen in seiner Eingabe vom 11. November 2022 nicht Stellung
genommen habe. Dieser Vorhalt könnte höchstens auf die fehlenden Erwägungen
betreffend die Zustellungsmodalitäten der Verfügung vom 31. Juli 2018
zutreffen. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass keine Gehörsverletzung zu
erkennen ist, da dieser Einwand – nachdem die Widerhandlung vom 1. Mai 2018
nicht bestritten wird, sondern nur die Verlängerung der Probezeit – keinen
Einfluss auf das Ergebnis gehabt hat; die ordentliche Probezeit war bei der
zweiten Widerhandlung noch gar nicht abgelaufen (vgl. nachfolgende Erwägung 6).
Zudem wäre ohnehin von einer Heilung der Gehörsverletzung auszugehen, da das
Verwaltungsgericht über volle Kognition verfügt und die MFK auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 umfassend
Bezug genommen hat (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E.
4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2).
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Probezeit sei beim Umtausch des ausländischen in einen schweizerischen
Führerausweis auf Probe nicht korrekt berechnet worden.
Gemäss Art. 44a der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) wird Inhabern eines gültigen
ausländischen Führerausweises, der zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie
A oder B berechtigt, ein schweizerischer Führerausweis auf Probe erteilt. Die
Probezeit beginnt mit der Ausstellung des schweizerischen Führerausweises. Sie
dauert drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des
ausländischen Führerausweises und dem letzten regulären Umtauschtermin nach
Artikel 42 Abs. 3bis lit. a. Sie bezieht sich auf alle bereits
erworbenen Ausweiskategorien und auf die während der Probezeit erworbenen
weiteren Kategorien und Unterkategorien.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 2.
September 2016 in der Schweiz wohnhaft. Die Führerprüfung für die Kategorie B
hat er in [...] am 9. Dezember 2016 erfolgreich abgelegt. Nach der bestandenen
Kontrollfahrt (vgl. Art. 44 Abs. 1 VZV) wurde ihm am 8. November 2017 ein
schweizerischer Führerausweis auf Probe erteilt. Die dreijährige Probezeit
begann somit am 8. November 2017 zu laufen und hätte bis 7. November 2020
gedauert. Davon abzuziehen ist die Zeitdauer zwischen dem Ausstellungsdatum des
ausländischen Führerausweises (und nicht dem Zeitpunkt des Einreisedatums in
die Schweiz), d.h. dem 9. Dezember 2016, bis zum letzten regulären
Umtauschtermin nach Artikel 42 Abs. 3bis lit. a VZV, d.h. aufgrund
der Wohnsitznahme in der Schweiz am 2. September 2016 dem 1. September
2017, was 266 Tagen entspricht. Die MFK hat die Probezeit deshalb zu Recht auf
den 15. Februar 2020 festgesetzt (7. November 2020 abzüglich 266 Tage).
Während dieser Probezeit hat der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen (bestritten ist nur die Verlängerung der
Probezeit, vgl. dazu auch nachfolgende Erw. 7) am 1. Mai 2018 eine mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16b Abs. 1
lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begangen, die zu einem
Entzug des Führerausweises geführt hatte. Im Weiteren fällt auch die
Widerhandlung vom 29. Januar 2020 in diese (ordentliche) Probezeit. Auch
diesbezüglich wird die Einstufung als mittelschwer nicht bestritten.
Eine mittelschwere Widerhandlung hätte
einen Führerausweisentzug von mindestens einem Monat zur Folge (Art. 16b Abs. 2
lit. a SVG). Da dem Beschwerdeführer, der nur über einen Führerausweis auf
Probe verfügte, dieser bereits einmal entzogen war (wegen der Widerhandlung vom
1.
Mai 2018), verfällt gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG der Führerausweis auf
Probe mit dieser zweiten Widerhandlung. Entsprechend musste die Erteilung des
unbefristeten Führerausweises vom 21. Januar 2021 widerrufen und der
Führerausweis auf Probe annulliert werden (vgl. Art. 35a Abs. 1 VZV).
7.
Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Verfügung vom 31. Juli 2018 sei ihm nicht rechtsgenüglich zugestellt
worden, weshalb sich die Probezeit nicht verlängert habe. Wie erwähnt, hat es
vorliegend aber gar keinen Einfluss, ob von einer Verlängerung der Probezeit
auszugehen ist oder nicht, da die zweite Widerhandlung innerhalb der
ordentlichen Probezeit begangen wurde. Ergänzend ist indessen festzuhalten,
dass von einer rechtsgenüglichen Eröffnung der Verfügung und damit gestützt auf
Art. 15a Abs. 3 SVG von einer um ein Jahr verlängerten Probezeit auszugehen ist.
Die MFK hat dem Beschwerdeführer am 5.
Juni 2018 mitgeteilt, sie habe gegen ihn wegen der erwähnten Widerhandlung ein
Administrativverfahren eröffnet. Darauf hatte sich die damalige Arbeitgeberin,
die [...] GmbH, am 15. Juni 2018 mit einem Schreiben an die MFK gewandt und
darum gebeten, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis während des Urlaubs
entzogen werden solle. Der Beschwerdeführer wusste somit um das
Administrativverfahren, weshalb er hätte dafür besorgt sein müssen, dass ihm
behördliche Verfügungen zugestellt werden können. Daran ändert auch der Hinweis
auf die Ferien in der Mitteilung der Arbeitgeberin (E-Mail vom 15. Juni 2018)
nichts, ging daraus doch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner
Ferien nicht hätte Post entgegennehmen können. Der MFK kann auch nicht
vorgehalten werden, die Post an den [...]weg [...] nach […] geschickt zu haben, da dies der ihr
mitgeteilten Adresse entsprach (beispielsweise auch im Schreiben der
Arbeitgeberin vom 15. Juni 2018). Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die MFK auf
seine Adressänderung hinzuweisen, nachdem er wie erwähnt mit Post seitens
dieser Behörde rechnen musste.
Die MFK geht deshalb aufgrund der
Zustellfiktion zu Recht davon aus, die Verfügung gelte am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Zudem hat sie die Verfügung dem
Beschwerdeführer im Anschluss auch noch per A-Post zugestellt, er hat den
Führerausweis in der Folge auch fristgerecht eingesandt und am 27. September
2018.
mit der verlängerten Probezeit zurückerhalten. Der Beschwerdeführer hat
somit unbestrittenermassen Kenntnis von der Verfügung und damit von der
verlängerten Probezeit erhalten.
Aber selbst wenn davon ausgegangen
würde, die Verfügung vom 31. Juli 2018 sei dem Beschwerdeführer nicht
rechtsgenüglich zugestellt worden, z.B. weil die Arbeitgeberin der MFK die
Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers vom 23. Juli bis 10. August 2018 per
E-Mail mitgeteilt hatte, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
bereits damals, d.h. nach Erhalt der Verfügung per A-Post, hätte geltend machen
müssen, die Verfügung sei ihm nicht rechtsgenüglich zugestellt worden.
Stattdessen hat er aber wie erwähnt den Führerausweis eingesandt und am 27.
September 2018 mit der verlängerten Probezeit zurückerhalten.
8.
Gestützt auf Art. 15a Abs. 5 SVG und
Art. 11 Abs. 4 VZV kann ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach
Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen
Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht und nicht älter als drei Monate
ist.
Dem Beschwerdeführer war während der
ganzen Dauer des Verfahrens der Führerausweis nicht vorsorglich entzogen
worden. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass für den Beginn
der Sperrfrist auf das Datum der Einsendung des Führerausweises abgestellt
wurde und nicht auf das Datum der Begehung der Widerhandlung. Ansonsten käme das
einjährige Fahrverbot nach Art. 15a Abs. 5 SVG vorliegend gar nicht zum Tragen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.5).
9.
Schliesslich macht der
Beschwerdeführer geltend, es sei wegen eines Härtefalles auf jegliche
administrative Massnahmen zu verzichten. Eine solche Härtefallregelung sieht
das Gesetz indessen nicht vor.
10.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann
zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier