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Entscheid

VWBES.2023.4

Annullierung des Führerausweises auf Probe / Einzug des unbefristeten Führerausweises

17. April 2023Deutsch12 min

unbefristeten Führerausweis mit Vorbehalt erteilt. Sie hatte ihn darauf hingewiesen,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. April 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann, Vorsitz

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Annullierung

des Führerausweises auf Probe / Einzug des unbefristeten Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

geb. [...] 1984, wurde am 19. September 2017 ein Führerausweis auf Probe

erteilt. Weil ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 31. Juli 2018 für einen

Monat entzogen werden musste, verlängerte sich die Probezeit um ein Jahr, d.h.

bis 15. Februar 2021.

2. Am 29. Januar 2020 kam es in

Neuendorf auf der Autobahn A1 in Richtung Bern zu einem Verkehrsunfall. Als die

vorausfahrenden Fahrzeuge abbremsten, bemerkte dies der Beschwerdeführer zu

spät, konnte seinen Personenwagen trotz Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig

anhalten und fuhr auf den vor ihm stehenden Personenwagen auf. Am 3. August

2020 erliess die Staatsanwaltschaft Baden gegen ihn einen Strafbefehl, gegen

welchen Einsprache erhoben wurde. Letztlich wurde der Beschwerdeführer mit

Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2022 wegen Verletzung

der Verkehrsregeln zufolge ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren

gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV

schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu drei

Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Bereits am 21. Januar 2021 hatte die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer einen

unbefristeten Führerausweis mit Vorbehalt erteilt. Sie hatte ihn darauf hingewiesen,

dass er mit einem Einzug und der Annullierung des Führerausweises zu rechnen

habe, wenn die ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften zu einem Entzug des Führerausweises führen würde.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

widerrief das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die MFK, dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 die Erteilung des

unbefristeten Führerausweises und annullierte den Führer-ausweis auf Probe. Ein

neuer Lernfahrausweis könne frühestens ein Jahr nach Einsendung des

Führerausweises und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens

beantragt werden, das die Eignung bejahe und nicht älter als drei Monate sei.

4. Dagegen liess A.___ am 27. Dezember 2022

(Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag auf

deren Aufhebung. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es

sei auf jegliche Administrativmassnahmen zu verzichten, eventualiter sei der

unbefristete Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen,

subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren

Beurteilung zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar

2023 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.

6. Am 23. Januar 2023 liess der

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwalt Nermin Zulic als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragen. Dieses

Gesuch wurde mit Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 25.

Januar 2023 abgewiesen und dem Beschwerdeführer Nachfrist zur Bezahlung eines

Kostenvorschusses von CHF 800.00 gesetzt. Am 14. Februar 2023 wurde der

Kostenvorschuss bezahlt.

7. Mit Eingabe vom 6. März 2023 liess

der Beschwerdeführer mitteilen, er verzichte auf weitere Bemerkungen. Am 15.

März 2023 ging die Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers ein.

8. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die MFK begründet die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, beim Vorfall vom 29. Januar 2020 habe es sich

um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

gehandelt, welche zwingend zum Entzug des Führerausweises führe. Der

Führerausweis auf Probe verfalle bei der zweiten Widerhandlung, die zu einem

Entzug des Führerausweises führe und bei der Widerhandlung vom 29. Januar 2020

habe es sich um die zweite solche Widerhandlung gehandelt (frühere

Widerhandlung vom 1. Mai 2018, Verfügung vom 31. Juli 2018, Entzug für einen

Monat, Verlängerung der Probezeit). Dass ihm im Jahr 2017 beim Umtausch des

ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis ein Führerausweis auf

Probe mit einer falschen Probezeit ausgestellt worden sei, treffe nicht zu. Die

Dauer zwischen Ausstellungsdatum des ausländischen Führerausweises (9. Dezember

2016) und dem letzten regulären Umtauschtermin (1. September 2017) sei korrekt

von der dreijährigen Probezeit abgezogen worden.

3.

Dagegen lässt der Beschwerdeführer im

Wesentlichen vorbringen, die zweite Wider­handlung sei nicht innerhalb der

Probezeit begangen worden. Die Probezeit habe vom 19. Dezember 2017 bis 19.

Dezember 2020 gedauert, sei jedoch um die Zeit vom 2. September 2016

(Einreisedatum in die Schweiz) bis zum 2. September 2017 gekürzt worden, was das

Ende der Probezeit auf den 19. Dezember 2019 festgesetzt habe. Die zweite

Widerhandlung sei jedoch erst am 29. Januar 2020 begangen worden, also nach

Ablauf der Probezeit. Dass mit Verfügung vom 31. Juli 2018 die Probezeit um ein

Jahr verlängert worden sei, treffe nicht zu, da diese Verfügung dem

Beschwerdeführer nicht rechtsgültig eröffnet worden sei. Sollte die

Rechtsmittelinstanz wider Erwarten die Vor­aussetzung für die Annullierung des

Führerausweises auf Probe trotzdem als erfüllt erachten, sei anzumerken, dass

die Sperrfrist gemäss Art. 15a SVG längstens abge­laufen sei (29. Januar 2021).

Die MFK habe in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2022 zu den diversen

Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme nicht im Ansatz

Stellung genommen. Damit habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Dieser Mangel sei von der Beschwerdeinstanz zu heilen, subeventualiter sei die

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Dazu führt die MFK in ihrer

Stellungnahme aus, die Verfügung sei damals rechtsgültig zugestellt worden. Der

Beschwerdeführer habe mit Post der MFK rechnen müssen. Die Berechnung der

Verkürzungsdauer sei korrekt vorgenommen worden; entscheidend sei das

Ausstelldatum des ausländischen Führerausweises und nicht das Einreisedatum in

die Schweiz. Selbst ohne Probezeitverlängerung wäre die aktuell zu beurteilende

Widerhandlung noch innerhalb der dreijährigen Probezeit begangen worden. Der

Beginn der Sperrfrist sei korrekt auf das Datum der Annullierungsverfügung

festgesetzt worden.

5.

Der Beschwerdeführer rügt eine

Gehörsverletzung, weil die MFK in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2022 zu

diversen Vorbringen in seiner Eingabe vom 11. November 2022 nicht Stellung

genommen habe. Dieser Vorhalt könnte höchstens auf die fehlenden Erwägungen

betreffend die Zustellungsmodalitäten der Verfügung vom 31. Juli 2018

zutreffen. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass keine Gehörsverletzung zu

erkennen ist, da dieser Einwand – nachdem die Widerhandlung vom 1. Mai 2018

nicht bestritten wird, sondern nur die Verlängerung der Probezeit – keinen

Einfluss auf das Ergebnis gehabt hat; die ordentliche Probezeit war bei der

zweiten Widerhandlung noch gar nicht abgelaufen (vgl. nachfolgende Erwägung 6).

Zudem wäre ohnehin von einer Heilung der Gehörsverletzung auszugehen, da das

Verwaltungsgericht über volle Kognition verfügt und die MFK auf die Vorbringen

des Beschwerdeführers in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 umfassend

Bezug genommen hat (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E.

4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2).

6.

Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Probezeit sei beim Umtausch des ausländischen in einen schweizerischen

Führerausweis auf Probe nicht korrekt berechnet worden.

Gemäss Art. 44a der Verordnung über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) wird Inhabern eines gültigen

ausländischen Führerausweises, der zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie

A oder B berechtigt, ein schweizerischer Führerausweis auf Probe erteilt. Die

Probezeit beginnt mit der Ausstellung des schweizerischen Führerausweises. Sie

dauert drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des

ausländischen Führerausweises und dem letzten regulären Umtauschtermin nach

Artikel 42 Abs. 3bis lit. a. Sie bezieht sich auf alle bereits

erworbenen Ausweiskategorien und auf die während der Probezeit erworbenen

weiteren Kategorien und Unterkategorien.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 2.

September 2016 in der Schweiz wohnhaft. Die Führerprüfung für die Kategorie B

hat er in [...] am 9. Dezember 2016 erfolgreich abgelegt. Nach der bestandenen

Kontrollfahrt (vgl. Art. 44 Abs. 1 VZV) wurde ihm am 8. November 2017 ein

schweizerischer Führerausweis auf Probe erteilt. Die dreijährige Probezeit

begann somit am 8. November 2017 zu laufen und hätte bis 7. November 2020

gedauert. Davon abzuziehen ist die Zeitdauer zwischen dem Ausstellungsdatum des

ausländischen Führerausweises (und nicht dem Zeitpunkt des Einreisedatums in

die Schweiz), d.h. dem 9. Dezember 2016, bis zum letzten regulären

Umtauschtermin nach Artikel 42 Abs. 3bis lit. a VZV, d.h. aufgrund

der Wohnsitznahme in der Schweiz am 2. September 2016 dem 1. September

2017, was 266 Tagen entspricht. Die MFK hat die Probezeit deshalb zu Recht auf

den 15. Februar 2020 festgesetzt (7. November 2020 abzüglich 266 Tage).

Während dieser Probezeit hat der

Beschwerdeführer unbestrittenermassen (bestritten ist nur die Verlängerung der

Probezeit, vgl. dazu auch nachfolgende Erw. 7) am 1. Mai 2018 eine mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16b Abs. 1

lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begangen, die zu einem

Entzug des Führerausweises geführt hatte. Im Weiteren fällt auch die

Widerhandlung vom 29. Januar 2020 in diese (ordentliche) Probezeit. Auch

diesbezüglich wird die Einstufung als mittelschwer nicht bestritten.

Eine mittelschwere Widerhandlung hätte

einen Führerausweisentzug von mindestens einem Monat zur Folge (Art. 16b Abs. 2

lit. a SVG). Da dem Beschwerdeführer, der nur über einen Führerausweis auf

Probe verfügte, dieser bereits einmal entzogen war (wegen der Widerhandlung vom

1.

Mai 2018), verfällt gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG der Führerausweis auf

Probe mit dieser zweiten Widerhandlung. Entsprechend musste die Erteilung des

unbefristeten Führerausweises vom 21. Januar 2021 widerrufen und der

Führerausweis auf Probe annulliert werden (vgl. Art. 35a Abs. 1 VZV).

7.

Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Verfügung vom 31. Juli 2018 sei ihm nicht rechtsgenüglich zugestellt

worden, weshalb sich die Probezeit nicht verlängert habe. Wie erwähnt, hat es

vorliegend aber gar keinen Einfluss, ob von einer Verlängerung der Probezeit

auszugehen ist oder nicht, da die zweite Widerhandlung innerhalb der

ordentlichen Probezeit begangen wurde. Ergänzend ist indessen festzuhalten,

dass von einer rechtsgenüglichen Eröffnung der Verfügung und damit gestützt auf

Art. 15a Abs. 3 SVG von einer um ein Jahr verlängerten Probezeit auszugehen ist.

Die MFK hat dem Beschwerdeführer am 5.

Juni 2018 mitgeteilt, sie habe gegen ihn wegen der erwähnten Widerhandlung ein

Administrativverfahren eröffnet. Darauf hatte sich die damalige Arbeitgeberin,

die [...] GmbH, am 15. Juni 2018 mit einem Schreiben an die MFK gewandt und

darum gebeten, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis während des Urlaubs

entzogen werden solle. Der Beschwerdeführer wusste somit um das

Administrativverfahren, weshalb er hätte dafür besorgt sein müssen, dass ihm

behördliche Verfügungen zugestellt werden können. Daran ändert auch der Hinweis

auf die Ferien in der Mitteilung der Arbeitgeberin (E-Mail vom 15. Juni 2018)

nichts, ging daraus doch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner

Ferien nicht hätte Post entgegennehmen können. Der MFK kann auch nicht

vorgehalten werden, die Post an den [...]weg [...] nach […] geschickt zu haben, da dies der ihr

mitgeteilten Adresse entsprach (beispielsweise auch im Schreiben der

Arbeitgeberin vom 15. Juni 2018). Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die MFK auf

seine Adressänderung hinzuweisen, nachdem er wie erwähnt mit Post seitens

dieser Behörde rechnen musste.

Die MFK geht deshalb aufgrund der

Zustellfiktion zu Recht davon aus, die Verfügung gelte am siebten Tag nach dem

erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Zudem hat sie die Verfügung dem

Beschwerdeführer im Anschluss auch noch per A-Post zugestellt, er hat den

Führerausweis in der Folge auch fristgerecht eingesandt und am 27. September

2018.

mit der verlängerten Probezeit zurückerhalten. Der Beschwerdeführer hat

somit unbestrittenermassen Kenntnis von der Verfügung und damit von der

verlängerten Probezeit erhalten.

Aber selbst wenn davon ausgegangen

würde, die Verfügung vom 31. Juli 2018 sei dem Beschwerdeführer nicht

rechtsgenüglich zugestellt worden, z.B. weil die Arbeitgeberin der MFK die

Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers vom 23. Juli bis 10. August 2018 per

E-Mail mitgeteilt hatte, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer

bereits damals, d.h. nach Erhalt der Verfügung per A-Post, hätte geltend machen

müssen, die Verfügung sei ihm nicht rechtsgenüglich zugestellt worden.

Stattdessen hat er aber wie erwähnt den Führerausweis eingesandt und am 27.

September 2018 mit der verlängerten Probezeit zurückerhalten.

8.

Gestützt auf Art. 15a Abs. 5 SVG und

Art. 11 Abs. 4 VZV kann ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach

Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen

Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht und nicht älter als drei Monate

ist.

Dem Beschwerdeführer war während der

ganzen Dauer des Verfahrens der Führer­ausweis nicht vorsorglich entzogen

worden. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass für den Beginn

der Sperrfrist auf das Datum der Einsendung des Führerausweises abgestellt

wurde und nicht auf das Datum der Begehung der Wider­handlung. Ansonsten käme das

einjährige Fahrverbot nach Art. 15a Abs. 5 SVG vorliegend gar nicht zum Tragen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.5).

9.

Schliesslich macht der

Beschwerdeführer geltend, es sei wegen eines Härtefalles auf jegliche

administrative Massnahmen zu verzichten. Eine solche Härtefallregelung sieht

das Gesetz indessen nicht vor.

10.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

11.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann

zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier