Lexipedia

Entscheid

VWBES.2023.43

therapeutische Nacherziehung

2. März 2023Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

beide

vertreten durch C.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend therapeutische

Nacherziehung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 11. Januar

2023 verlängerte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen

die für A.___ (geb. 2013) und B.___ (geb. 2007) angeordnete therapeutische

Nacherziehung durch [...] bis am 31. Dezember 2023 und entzog einer

allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung.

2. Am 9. Februar 2023 ging beim

Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung wurde zum

einen geschrieben, «ich und meine Kinder sind nicht […] einverstanden» und zum

anderen wurde ausgeführt «Ich bin B.___ und schreibe auch im Namen meines

Bruders (A.___)». Unterzeichnet war die Beschwerde durch den Kindsvater, C.___.

3. Mit Verfügung vom 9. Februar

2023 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert anzugeben, in wessen Namen, ob

durch den Vater oder durch die Kinder, die Beschwerde geführt werde und dies

unterschriftlich zu bestätigen.

4. Am 16. Februar 2023 meldete sich

der Kindsvater, C.___, telefonisch beim Verwaltungsgericht und ersuchte um

Erklärung der Verfügung. Er teilte mit, die Kinder und er seien alle nicht mit

dem Entscheid einverstanden. Die Beschwerde werde im Namen der Kinder geführt.

Er werde dies noch schriftlich mitteilen.

5. Eine schriftliche Mitteilung ging

innert Frist nicht ein.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 305 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) können urteilsfähige Kinder,

die unter elterlicher Sorge stehen, im Rahmen des Personenrechts durch eigenes

Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.

Nach Art. 306 Abs. 3 ZGB entfallen bei Interessenskollision die Befugnisse der

Eltern in der entsprechenden Angelegenheit von Gesetzes wegen.

1.2

Vorliegend ist dem Gericht bekannt,

dass die Beschwerde durch den Kindsvater gegen den ausdrücklichen Willen der

Kinder verfasst wurde. Aufgrund dieser offensichtlichen Interessenskollision

entfallen die Befugnisse des Kindsvaters, für die Kinder in dieser sie persönliche

betreffenden Angelegenheit zu handeln, von Gesetzes wegen. Der Kindsvater ist

vorliegend nicht ermächtigt, im Namen der Kinder Beschwerde zu führen, weshalb

darauf nicht einzutreten ist.

2.

C.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf

CHF 300.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. C.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann