VWBES.2023.43
therapeutische Nacherziehung
2. März 2023Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
beide
vertreten durch C.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend therapeutische
Nacherziehung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 11. Januar
2023 verlängerte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen
die für A.___ (geb. 2013) und B.___ (geb. 2007) angeordnete therapeutische
Nacherziehung durch [...] bis am 31. Dezember 2023 und entzog einer
allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung.
2. Am 9. Februar 2023 ging beim
Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung wurde zum
einen geschrieben, «ich und meine Kinder sind nicht […] einverstanden» und zum
anderen wurde ausgeführt «Ich bin B.___ und schreibe auch im Namen meines
Bruders (A.___)». Unterzeichnet war die Beschwerde durch den Kindsvater, C.___.
3. Mit Verfügung vom 9. Februar
2023 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert anzugeben, in wessen Namen, ob
durch den Vater oder durch die Kinder, die Beschwerde geführt werde und dies
unterschriftlich zu bestätigen.
4. Am 16. Februar 2023 meldete sich
der Kindsvater, C.___, telefonisch beim Verwaltungsgericht und ersuchte um
Erklärung der Verfügung. Er teilte mit, die Kinder und er seien alle nicht mit
dem Entscheid einverstanden. Die Beschwerde werde im Namen der Kinder geführt.
Er werde dies noch schriftlich mitteilen.
5. Eine schriftliche Mitteilung ging
innert Frist nicht ein.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 305 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) können urteilsfähige Kinder,
die unter elterlicher Sorge stehen, im Rahmen des Personenrechts durch eigenes
Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.
Nach Art. 306 Abs. 3 ZGB entfallen bei Interessenskollision die Befugnisse der
Eltern in der entsprechenden Angelegenheit von Gesetzes wegen.
1.2
Vorliegend ist dem Gericht bekannt,
dass die Beschwerde durch den Kindsvater gegen den ausdrücklichen Willen der
Kinder verfasst wurde. Aufgrund dieser offensichtlichen Interessenskollision
entfallen die Befugnisse des Kindsvaters, für die Kinder in dieser sie persönliche
betreffenden Angelegenheit zu handeln, von Gesetzes wegen. Der Kindsvater ist
vorliegend nicht ermächtigt, im Namen der Kinder Beschwerde zu führen, weshalb
darauf nicht einzutreten ist.
2.
C.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf
CHF 300.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. C.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann