VWBES.2023.45
Verkehrsmassnahme
31. März 2023Deutsch6 min
stellen. Ihre Manövrierfähigkeit werde zudem derart eingeschränkt, dass die Arbeitsabläufe
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Verkehrsmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. Februar 2023 verfügte das Bau-
und Justizdepartement auf der [...]strasse in [...], [...]kreisel bis [...],
eine temporäre Verkehrsbeschränkung vom 13. Februar bis 15. Dezember 2023
(publiziert im amtlichen Anzeiger). Grund dafür sind Werkleitungs- und
Strassenbauarbeiten. Dabei erfolgt u.a. ein Einbahnregime (Fahrtrichtung [...],
[...]kreisel) im Abschnitt [...]kreisel bis [...]. Ausgenommen davon ist der
Busbetrieb. Der Durchgangsverkehr Richtung [...] wird mittels Signalisation via
[...]-[...]-[...] umgeleitet. Im Weiteren werden Zufahrten / Zugänge zu den
privaten Liegenschaften vorübergehend eingeschränkt oder nach Vorankündigung
für kurze Zeit gesperrt.
2. Gegen diese Verfügung erhob die A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) am 10. Februar 2023 Beschwerde. Die Zu- und
Ausfahrt von der [...]strasse zur Carrosserie-Werkstatt müsse über die ganze
Breite der Werkstatt von der Nord-Ost-Ecke des Gebäudes bis zur Westgrenze
während der gesamten Bauzeit während den normalen Öffnungszeiten von Montag bis
Freitag von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 gewährleistet
sein. Könne die Zu- und Ausfahrt von und zur [...]strasse und zur Werkstatt
nicht gewährleistet werden, seien ihre beiden Werkstatt-Tore nicht mehr
benutzbar. Ebenso werde es unmöglich sein, die Kundenfahrzeuge zeitgerecht
anzunehmen und in die Werkstatt zu manövrieren, das Werkstattauto bei
dringendem Bedarf zu benutzen und das Ersatzauto zeitgerecht zur Verfügung zu
stellen. Ihre Manövrierfähigkeit werde zudem derart eingeschränkt, dass die Arbeitsabläufe
sehr stark beschnitten würden, so dass die Kundenaufträge nicht mehr
zeitgerecht und profitabel erledigt werden könnten oder sogar ausblieben.
Dadurch werde die Existenz ihres Betriebes sehr stark gefährdet.
3. Das Bau- und Justizdepartement
beantragte am 2. März 2023 die teilweise Gutheissung der Beschwerde
dahingehend, dass das Fahrverbot vom [...]weg zur [...]strasse aufzuheben sei. Im
Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine
Verkehrsführung mittels Lichtsignalanlage im Abschnitt West sei nach Anhörung
der Kantonspolizei und unter Berücksichtigung der BSU und des
Strassenunterhalts nicht zweckmässig. Die Gefahr eines Rückstaus auf den
anderen Kreiselästen sei zu gross. Die Schulwegsicherung für die Primarschule [...]
sei ein erklärtes Ziel dieses Projekts. Eine wesentliche Verkürzung des
Abschnitts West sei daher nicht möglich, da die neuen Mittelinseln bei den
Fussgängerstreifen vor den Bauarbeiten im Abschnitt Ost realisiert werden
müssten. Um der Beschwerdeführerin entgegenzukommen, könne das Fahrverbot vom [...]weg
auf die [...]strasse aufgehoben werden. Die Zufahrt zum Grundstück der
Beschwerdeführerin wäre mittels kleiner Umfahrung gewährleistet. Der Aufhebung
des (temporären) Fahrverbots stehe aus sicherheitstechnischen Gründen nichts
entgegen.
Erwägungen
II.
1.
Nach § 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung
über den Strassenverkehr (BGS 733.11) ist das Bau- und Justizdepartement (BJD)
nach Anhören der Kantonspolizei für die Signalisation von Baustellen zuständig.
Gemäss § 38 Abs. 2 der Verordnung ist gegen Verfügungen des BJD die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht möglich. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Die Beschwerdeführerin als Anstösserin der [...]strasse ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die die Beschwerdeführerin
beeinträchtigenden Arbeiten erfolgen im Zusammenhang mit einer Sanierung der [...]strasse
im Abschnitt [...]kreisel bis [...]strasse [...] (kurz vor der Einfahrt [...]).
Im Zuge der Strassenbauarbeiten werden die Trinkwasser- und Elektroleitungen
sowie die Hauptleitung des Trinkwassers ersetzt. Die Bauarbeiten erfolgen in
vier Etappen vom 13. Februar 2023 bis 15. Dezember 2023. Auf der [...]strasse,
an die die Beschwerdeführerin mit ihrem Betrieb angrenzt, erfolgt während der
ganzen Bauphase einspurig ein Einbahnregime Richtung [...] [...]kreisel (mit
Ausnahme des öffentlichen Verkehrs).
Dass diese Arbeiten den Betrieb der
Beschwerdeführerin beeinträchtigen, ist nachvollziehbar, zumal im Zusammenhang
mit diesen Arbeiten auch die Zufahrten und Zugänge zu den Liegenschaften der
Anstösser eingeschränkt werden können. Kommt hinzu, dass das Troittoir vor der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin während den Bauetappen eins und zwei, d.h.
vom 13. Februar 2023 bis ca. Ende Juli 2023, ebenfalls betroffen ist (Plan
Bauetappe 1, Fussgänger aufgehoben, Etappe 1 + 2), was Wendemanöver im Betrieb
der Beschwerdeführerin wohl zusätzlich erschweren kann.
Es besteht indessen ein erhebliches
öffentliches Interesse daran, dass Strassen- und Verkehrsnetze unterhalten
werden. Dabei ist es systemimmanent, dass sie während der Unterhaltsarbeiten
nicht im üblichen Mass zur Verfügung stehen und einerseits Einschränkungen
hinzunehmen sind und anderseits Dritte temporär eine Mehrbelastung erfahren
können. Dies gilt auch für den Betrieb der Beschwerdeführerin. Sie hat die sie
einschränkenden Arbeiten, d.h. das Einbahnregime und die allenfalls erschwerten
Zugänge zu ihrem Betrieb, daher zu akzeptieren und es ist ihr zuzumuten, den
Ablauf ihres Betriebs für die Dauer der Arbeiten den örtlichen Gegebenheiten
anzupassen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es sich beim
Trottoir, welches die Beschwerdeführerin mutmasslich für ihre Wendemanöver
nützt, ohnehin um öffentlichen Grund handelt und ihr Privateigentum durch den
Nichtgebrauch daher nicht betroffen ist.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass das
Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich über volle Kognition verfügt, wenn es wie
hier als erste Beschwerdeinstanz amtet. Es auferlegt sich jedoch bei der
Angemessenheitskontrolle – gleich wie bei der Überprüfung unbestimmter
Rechtsbegriffe und der Sachverhaltskontrolle – Zurückhaltung, wenn sich die
Vorinstanz durch besondere Fachkenntnisse auszeichnet (Kiener / Rütsche / Kuhn:
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 349). Das Amt für
Verkehr und Tiefbau, das die Verkehrsmassnahmen mit Fachleuten ([...])
Dispositiv
ausgearbeitet hat, verfügt über spezifisches technisches Fachwissen und eine
grosse Erfahrung. Es ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, die Verfügung
der Vorinstanz zu korrigieren, zumal sie bloss vorübergehender Natur ist. Der
Beschwerdeführerin kann aber gemäss Ausführungen des BJD in der Eingabe vom 2.
März 2023 zumindest dahingehend entgegengekommen werden, als die Zufahrt zu
ihrem Betrieb vereinfacht wird, indem das Fahrverbot vom [...]weg auf die [...]strasse
aufgehoben werden kann. Die Zufahrt zum Betrieb der Beschwerdeführerin kann so mit
kleiner Umfahrung via [...]strasse-[...]weg-[...]weg gewährleistet werden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
3. Angesichts dieses Ausgangs des
Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von
total CHF 800.00 zu drei Vierteln aufzuerlegen, d.h. CHF 600.00. Ein Viertel
geht zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführerin sind vom geleisteten
Kostenvorschuss somit CHF 200.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Das Fahrverbot vom [...]weg auf die [...]strasse ist aufzuheben. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
2. Die Beschwerdeführerin hat an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 drei Viertel, d.h.
CHF 600.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier