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Entscheid

VWBES.2023.45

Verkehrsmassnahme

31. März 2023Deutsch6 min

stellen. Ihre Manövrierfähigkeit werde zudem derart eingeschränkt, dass die Arbeitsabläufe

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Verkehrsmassnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 3. Februar 2023 verfügte das Bau-

und Justizdepartement auf der [...]strasse in [...], [...]kreisel bis [...],

eine temporäre Verkehrsbeschränkung vom 13. Februar bis 15. Dezember 2023

(publiziert im amtlichen Anzeiger). Grund dafür sind Werkleitungs- und

Strassenbauarbeiten. Dabei erfolgt u.a. ein Einbahnregime (Fahrtrichtung [...],

[...]kreisel) im Abschnitt [...]kreisel bis [...]. Ausgenommen davon ist der

Busbetrieb. Der Durchgangsverkehr Richtung [...] wird mittels Signalisation via

[...]-[...]-[...] umgeleitet. Im Weiteren werden Zufahrten / Zugänge zu den

privaten Liegenschaften vorübergehend eingeschränkt oder nach Vorankündigung

für kurze Zeit gesperrt.

2. Gegen diese Verfügung erhob die A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) am 10. Februar 2023 Beschwerde. Die Zu- und

Ausfahrt von der [...]strasse zur Carrosserie-Werkstatt müsse über die ganze

Breite der Werkstatt von der Nord-Ost-Ecke des Gebäudes bis zur Westgrenze

während der gesamten Bauzeit während den normalen Öffnungszeiten von Montag bis

Freitag von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 gewährleistet

sein. Könne die Zu- und Ausfahrt von und zur [...]strasse und zur Werkstatt

nicht gewährleistet werden, seien ihre beiden Werkstatt-Tore nicht mehr

benutzbar. Ebenso werde es unmöglich sein, die Kundenfahrzeuge zeitgerecht

anzunehmen und in die Werkstatt zu manövrieren, das Werkstattauto bei

dringendem Bedarf zu benutzen und das Ersatzauto zeitgerecht zur Verfügung zu

stellen. Ihre Manövrierfähigkeit werde zudem derart eingeschränkt, dass die Arbeitsabläufe

sehr stark beschnitten würden, so dass die Kundenaufträge nicht mehr

zeitgerecht und profitabel erledigt werden könnten oder sogar ausblieben.

Dadurch werde die Existenz ihres Betriebes sehr stark gefährdet.

3. Das Bau- und Justizdepartement

beantragte am 2. März 2023 die teilweise Gutheissung der Beschwerde

dahingehend, dass das Fahrverbot vom [...]weg zur [...]strasse aufzuheben sei. Im

Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine

Verkehrsführung mittels Lichtsignalanlage im Abschnitt West sei nach Anhörung

der Kantonspolizei und unter Berücksichtigung der BSU und des

Strassenunterhalts nicht zweckmässig. Die Gefahr eines Rückstaus auf den

anderen Kreiselästen sei zu gross. Die Schulwegsicherung für die Primarschule [...]

sei ein erklärtes Ziel dieses Projekts. Eine wesentliche Verkürzung des

Abschnitts West sei daher nicht möglich, da die neuen Mittelinseln bei den

Fussgängerstreifen vor den Bauarbeiten im Abschnitt Ost realisiert werden

müssten. Um der Beschwerdeführerin entgegenzukommen, könne das Fahrverbot vom [...]weg

auf die [...]strasse aufgehoben werden. Die Zufahrt zum Grundstück der

Beschwerdeführerin wäre mittels kleiner Umfahrung gewährleistet. Der Aufhebung

des (temporären) Fahrverbots stehe aus sicherheitstechnischen Gründen nichts

entgegen.

Erwägungen

II.

1.

Nach § 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung

über den Strassenverkehr (BGS 733.11) ist das Bau- und Justizdepartement (BJD)

nach Anhören der Kantonspolizei für die Signalisation von Baustellen zuständig.

Gemäss § 38 Abs. 2 der Verordnung ist gegen Verfügungen des BJD die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht möglich. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Die Beschwerdeführerin als Anstösserin der [...]strasse ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die die Beschwerdeführerin

beeinträchtigenden Arbeiten erfolgen im Zusammenhang mit einer Sanierung der [...]strasse

im Abschnitt [...]kreisel bis [...]strasse [...] (kurz vor der Einfahrt [...]).

Im Zuge der Strassenbauarbeiten werden die Trinkwasser- und Elektroleitungen

sowie die Hauptleitung des Trinkwassers ersetzt. Die Bauarbeiten erfolgen in

vier Etappen vom 13. Februar 2023 bis 15. Dezember 2023. Auf der [...]strasse,

an die die Beschwerdeführerin mit ihrem Betrieb angrenzt, erfolgt während der

ganzen Bauphase einspurig ein Einbahnregime Richtung [...] [...]kreisel (mit

Ausnahme des öffentlichen Verkehrs).

Dass diese Arbeiten den Betrieb der

Beschwerdeführerin beeinträchtigen, ist nachvollziehbar, zumal im Zusammenhang

mit diesen Arbeiten auch die Zufahrten und Zugänge zu den Liegenschaften der

Anstösser eingeschränkt werden können. Kommt hinzu, dass das Troittoir vor der

Liegenschaft der Beschwerdeführerin während den Bauetappen eins und zwei, d.h.

vom 13. Februar 2023 bis ca. Ende Juli 2023, ebenfalls betroffen ist (Plan

Bauetappe 1, Fussgänger aufgehoben, Etappe 1 + 2), was Wendemanöver im Betrieb

der Beschwerdeführerin wohl zusätzlich erschweren kann.

Es besteht indessen ein erhebliches

öffentliches Interesse daran, dass Strassen- und Verkehrsnetze unterhalten

werden. Dabei ist es systemimmanent, dass sie während der Unterhaltsarbeiten

nicht im üblichen Mass zur Verfügung stehen und einerseits Einschränkungen

hinzunehmen sind und anderseits Dritte temporär eine Mehrbelastung erfahren

können. Dies gilt auch für den Betrieb der Beschwerdeführerin. Sie hat die sie

einschränkenden Arbeiten, d.h. das Einbahnregime und die allenfalls erschwerten

Zugänge zu ihrem Betrieb, daher zu akzeptieren und es ist ihr zuzumuten, den

Ablauf ihres Betriebs für die Dauer der Arbeiten den örtlichen Gegebenheiten

anzupassen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es sich beim

Trottoir, welches die Beschwerdeführerin mutmasslich für ihre Wendemanöver

nützt, ohnehin um öffentlichen Grund handelt und ihr Privateigentum durch den

Nichtgebrauch daher nicht betroffen ist.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass das

Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich über volle Kognition verfügt, wenn es wie

hier als erste Beschwerdeinstanz amtet. Es auferlegt sich jedoch bei der

Angemessenheitskontrolle – gleich wie bei der Überprüfung unbestimmter

Rechtsbegriffe und der Sachverhaltskontrolle – Zurückhaltung, wenn sich die

Vorinstanz durch besondere Fachkenntnisse auszeichnet (Kiener / Rütsche / Kuhn:

Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 349). Das Amt für

Verkehr und Tiefbau, das die Verkehrsmassnahmen mit Fachleuten ([...])

Dispositiv

ausgearbeitet hat, verfügt über spezifisches technisches Fachwissen und eine

grosse Erfahrung. Es ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, die Verfügung

der Vorinstanz zu korrigieren, zumal sie bloss vorübergehender Natur ist. Der

Beschwerdeführerin kann aber gemäss Ausführungen des BJD in der Eingabe vom 2.

März 2023 zumindest dahingehend entgegengekommen werden, als die Zufahrt zu

ihrem Betrieb vereinfacht wird, indem das Fahrverbot vom [...]weg auf die [...]strasse

aufgehoben werden kann. Die Zufahrt zum Betrieb der Beschwerdeführerin kann so mit

kleiner Umfahrung via [...]strasse-[...]weg-[...]weg gewährleistet werden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

3. Angesichts dieses Ausgangs des

Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von

total CHF 800.00 zu drei Vierteln aufzuerlegen, d.h. CHF 600.00. Ein Viertel

geht zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführerin sind vom geleisteten

Kostenvorschuss somit CHF 200.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Das Fahrverbot vom [...]weg auf die [...]strasse ist aufzuheben. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

2. Die Beschwerdeführerin hat an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 drei Viertel, d.h.

CHF 600.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier