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Entscheid

VWBES.2023.5

Halbgefangenschaft

20. März 2023Deutsch17 min

Ende des Schuljahres, damit seine Kinder nicht aus dem laufenden Schuljahr herausgerissen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kury,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Halbgefangenschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1980, im Folgenden:

Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

28. März 2018 (STBER.2017.55) u.a. wegen Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs für 20 Monate bei einer Probezeit von

2 Jahren (unter Anrechnung von 84 Tagen ausgestandene Untersuchungshaft),

verurteilt.

2. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018

kündigte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer den Vollzug der

obengenannten Freiheitsstrafe (10 Monate unter Anrechnung von 84 Tagen

Untersuchungshaft) an und teilte mit, ein Vollzug sei in Halbgefangenschaft

oder im Normalvollzug möglich.

3. Mit Verfügung vom 18. Februar

2020 entschied das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) insbesondere, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern und ihn (und

seine Familie) aus der Schweiz wegzuweisen. Er habe die Schweiz am Tag seiner

Entlassung aus dem Straf- und Massnahmevollzug zu verlassen. Das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte mit Urteil vom

14. Oktober 2020 insbesondere die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der

Schweiz. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das

Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

4. Mit Schreiben vom 27. April 2021

teilte das AJUV dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für den

Vollzug in Halbgefangenschaft (insb. wegen Entzugs des Aufenthaltsrechts) nicht

mehr gegeben seien und damit nur die Verbüssung des unbedingten Teils der

teilbedingten Freiheitsstrafe im Normalvollzug verbleibe.

5. Nach diverser Korrespondenz zwischen

den involvierten Ämtern und dem Beschwerdeführer prüfte das AJUV trotz der

rechtskräftig entschiedenen Wegweisung die Verbüssung der Strafe in

Halbgefangenschaft, zumal der Beschwerdeführer immer noch einer geregelten

Arbeit nachgehe und noch Geld verdienen möchte, damit seine Familie für die

Dauer des Strafvollzugs nicht Sozialhilfe beziehen müsse (vgl. Schreiben des

AJUV vom 9. Juni 2021).

6. Mit Schreiben vom 29. Juni 2021

ersuchte der Beschwerdeführer um Ausreise […] für einen dortigen Aufenthalt von

ca. 10 Tagen (wegen eines Familienfests). Mit Verfügung vom 19. Juli 2021

wies das AJUV das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Verbüssung der

Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft ab und

forderte den Beschwerdeführer auf, die Verbüssung seiner Strafe im

Normalvollzug mit Datum per 27. Juli 2021 anzutreten. Als Begründung für

die Abweisung des Gesuchs führte das AJUV insbesondere aus, dass bei einer

Ausreise aus der Schweiz von Fluchtgefahr ausgegangen werden müsse und aufgrund

dessen die Voraussetzungen für die besondere Vollzugsform der

Halbgefangenschaft nicht mehr gegeben seien. Da der Beschwerdeführer weiter am

Gesuch um Ausreise festhalte, sei das Gesuch um Verbüssung der Strafe in

Halbgefangenschaft abzuweisen.

7. Mit Schreiben vom 23. Juli 2021

ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Verbüssung der Strafe in

Halbgefangenschaft, das Fest fände nun in der Schweiz statt und die

Verwandtschaft werde nun […] und […] in die Schweiz einreisen, damit bezüglich

Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft keine Schwierigkeiten entstünden.

8. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 bewilligte

das AJUV dem Beschwerdeführer die Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft

und setzte den Antritt der Strafe im Vollzugszentrum Klosterfiechten auf den

30. August 2021 fest. Der Beschwerdeführer trat die Haft in

Halbgefangenschaft ordnungsgemäss auf den 30. August 2021 an.

9. Am 21. Oktober 2021 teilte das

Vollzugszentrum Klosterfiechten dem AJUV mit, dass der Beschwerdeführer am

18. Oktober 2021 unverschuldet in einen Auffahrunfall involviert gewesen

sei und er aufgrund anhaltender Schmerzen seit dem 20. Oktober 2021

vorerst bis zum 2. November 2021 krankgeschrieben sei. Es ersuchte das

AJUV, dem Beschwerdeführer für die Dauer der Krankschreibung zur Weiterführung

der Halbgefangenschaft die Haus-/Erziehungsarbeit gemäss Arztzeugnis im Umfang

von 50 % zu bewilligen. Damit erklärte sich das AJUV mit Schreiben vom

26. Oktober 2021 einverstanden. Daraufhin wurde die Krankschreibung des

Beschwerdeführers mehrere Male verlängert, schliesslich bis Ende Jahr 2021,

informell bis 14. Januar 2022.

10. Am 2. Dezember 2021 stellte der

Beschwerdeführer beim MISA ein Gesuch um Verschiebung der Ausreisefrist auf

Ende des Schuljahres, damit seine Kinder nicht aus dem laufenden Schuljahr herausgerissen

würden.

11. Mit Verfügung vom 22. Dezember

2021 unterbrach das AJUV den Vollzug der Freiheitsstrafe in der besonderen

Vollzugsform der Halbgefangenschaft ab 23. Dezember 2021. Der

Strafunterbruch daure so lange, bis die ärztlichen Fachpersonen eine

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von mindestens 20 Stunden pro Woche

attestieren würden und dieser dadurch die Voraussetzungen für die Fortsetzung

des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft wieder erfülle.

12. Das Vollzugszentrum Klosterfiechten

informierte das AJUV laufend über die Krankschreibung des Beschwerdeführers mittels

Arztzeugnissen. Die Krankschreibung dauerte bis 2. Juni 2022 an.

13. Mit Schreiben vom 1. Juni 2022

gewährte das AJUV dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die

vorgesehene Anordnung des Normalvollzugs. Daraufhin reichte das Vollzugszentrum

Klosterfiechten weitere Arztzeugnisse des Beschwerdeführers ein, wobei nicht mehr

«nur» somatische Beschwerden Grund für dessen andauernde Arbeitsunfähigkeit

waren, sondern nun auch psychische.

14. Mit Schreiben vom 20. Juli 2022

reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme im Sinne des rechtlichen Gehörs

ein. Er beantragte, den Entscheid betreffend Zeitpunkt der Weiterführung der

strafrechtlichen Sanktion (Vollzug Reststrafe) und deren Vollzugsform bis auf

Weiteres bzw. bis zum Abschluss der Wirbelsäulenbehandlung zu sistieren. Eventualiter

sei dem Beschwerdeführer der Vollzug der Reststrafe in der besonderen

Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu gewähren, wobei der Strafantritt

frühestens ab 1. September 2022 festzulegen sei. Subeventualtier sei die

Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.

15. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022

hob das AJUV die Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der besonderen

Vollzugsform der Halbgefangenschaft vom 27. Juli 2021 auf und wies

sämtliche vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2022 gestellten

Anträge ab. Es ordnete den Vollzug der Reststrafe von 102 Tagen mit Beginn

am 29. August 2022 an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 ab.

16. Der Beschwerdeführer erhob gegen die

Verfügung des DdI am 23. Dezember 2022 (mit Ergänzung vom 25. Januar

2023 [Postaufgabe]) beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde, beantragte

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verbüssung der Reststrafe

von 102 Tagen Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft.

17. Mit Vernehmlassung vom

30. Januar 2023 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 2. Februar

2023 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ein.

18. Das Verfahren ist spruchreif. Für

die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien wird auf die Akten verwiesen;

soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft

den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite

Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den

Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs.

2.

VRG).

2.1

Gemäss Art. 77b Abs. 1

des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kann auf Gesuch des

Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine

nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr

als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn: a.

nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten

begeht; und b. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder

Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.

2.2

Die Vollzugsform der

Halbgefangenschaft verfolgt ausdrücklich den Zweck, die negativen antisozialen

Auswirkungen eines vollumfänglichen staatlichen Freiheitsentzugs für kürzere

Freiheitsstrafen erheblich einzuschränken, indem der mit der Vollstreckung

einer Freiheitsstrafe früher oft einhergehende Verlust der bisherigen

Arbeitsstelle oder des Ausbildungsplatzes und damit eine Desintegration des

Verurteilten aus der Arbeitswelt vermieden wird. In der Vollzugsform der

Halbgefangenschaft setzt der Verurteilte «seine Arbeit, Ausbildung oder

Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit

in der Anstalt» (Cornelia Koller, in: Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger

Hans [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-100 StGB,

Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 2 zu Art. 77b StGB). Aus

Art. 77b Abs. 2 StGB ergibt sich, dass die Arbeitsstelle oder der

Ausbildungsplatz bereits vor, spätestens beim Strafantritt vorhanden sein muss,

denn was nicht bereits vorhanden ist, kann nicht fortgesetzt werden. Die

Voraussetzung der Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ist zwingend. Ausnahmen

rechtfertigen sich auch dann nicht, wenn ein Verurteilter unverschuldet nicht

arbeitsfähig ist, weshalb ein Aufgebot in den Normalvollzug diesfalls

rechtmässig ist. An die Art der Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung stellt

das Bundesrecht keine weiteren Anforderungen. Mit der (gegenüber Art. 77b

aStGB) Erweiterung der Palette der möglichen Tätigkeiten um die «Beschäftigung»

wird deutlich gemacht, dass keine Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne

vorausgesetzt wird, weshalb z.B. Haus- oder Erziehungsarbeit sowie

Arbeitsloseneinsatzprogramme in Frage kommen (Cornelia Koller, a.a.O.,

N 10 f. zu Art. 77b StGB).

2.3

Es ist den Kantonen nicht erlaubt,

die Halbgefangenschaft an zusätzliche Vor­aussetzungen zu knüpfen. Mit Art. 77b

StGB hat der Gesetzgeber die Kriterien für die Bewilligung der

Halbgefangenschaft abschliessend festgelegt, ohne den Kan­tonen Raum für

restriktivere Regelungen zu belassen (BGer, 6B_813/2016 v. 25.1.2017, E. 2.2.1;

BGE 145 IV 10; vgl. auch BGer, 6B_386/2012 v. 15.11.2012, E. 4 und 6.1). So

dürfen kantonale oder interkantonale Bestimmungen die Gewährung der Halbge­fangenschaft

insbesondere nicht davon abhängig machen, dass die verurteilte Person in der

Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, da sich eine solche

Voraussetzung nicht aus Art. 77b StGB ergibt. Die Behörden können das Fehlen

einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz höchstens bei der Beurteilung

berücksichtigen, ob beim Verurteilten Fluchtgefahr besteht (vgl. BGE 145 IV 10). Die in Ziffer 1.3 C) der Richtlinie der Konkordatskonferenz des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die

besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung

[electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 (SSED 12.0) vorgesehene

Voraussetzung des Bestehens eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz und das

Recht, einer Arbeit nachgehen oder eine Ausbildung absolvieren zu dürfen

(lit. d), kann deshalb nicht als isoliert betrachtete Voraussetzung

berücksichtigt werden.

3.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der

Verfügung des AJUV vom 29. Juli 2022 war der Beschwerdeführer nach wie vor zu

100.

% krankgeschrieben und ein Ende der Behandlung und damit verbunden der

Wiedereintritt in den Strafvollzug war weiterhin nicht absehbar. Da sich

Ausnahmen von der Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung auch dann nicht

rechtfertigen, wenn ein Verurteilter unverschuldet arbeitsunfähig ist, war der

Entscheid des AJUV, die Bewilligung zur Verbüssung der Freiheitsstrafe in

Halbgefangenschaft aufzuheben, rechtmässig. Zudem wäre ohnehin fraglich, ob

eine solche Beschäftigung (Haus-/Erziehungsarbeit) als «Fortsetzung» gelten

würde, diese Frage kann allerdings offen gelassen werden. Kein Argument ist die

– wie vom AJUV vorgebrachte – rechtskräftig verfügte Wegweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz. Das Aufenthaltsrecht darf nicht als

Voraussetzung zur Anordnung der Halbgefangenschaft herangezogen werden. Es

könnte höchstens als Argument zur Begründung einer allfällig vorliegenden

Dispositiv

Fluchtgefahr herangezogen werden. Ohnehin verfügt der Beschwerdeführer aber

gestützt auf Art. 70 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) über eine Aufenthaltsbewilligung bzw. bleibt

seine bisherige Aufenthaltsbewilligung bis zu seiner Entlassung aus dem

Strafvollzug gültig. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, da das AJUV seinen

Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass die Voraussetzung der Arbeit

bzw. Beschäftigung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht

gegeben sei.

3.2. In seiner Beschwerdeschrift ans DdI

vom 22. August 2022 brachte der Beschwerdeführer neue

Tatsachenbehauptungen vor. Er führte im Wesentlichen aus, seine Ehefrau habe am

[...] 2022 im Bürgerspital Solothurn ein Kind geboren. Zufolge Komplikationen

habe die Mutter mit ihrem Neugeborenen noch etliche Tage im Inselspital Bern

verbringen müssen. In dieser schwierigen Zeit habe der Beschwerdeführer alleine

für die restlichen Kinder gesorgt. Infolgedessen habe er seine Cortisontherapie

verschieben müssen, zumal die Familie auf seine Unterstützung (Kinderbetreuung

und Hausarbeit) angewiesen sei. Weiter befinde sich der Beschwerdeführer nach

wie vor in psychiatrischer Behandlung. Ab dem 10. September 2022 werde dem

Beschwerdeführer eine 50 % Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Aufgrund der

familiären Situation des Beschwerdeführers sei es offensichtlich, dass dieser

Haus- und Erziehungsarbeit rund um die Uhr leiste. Haus- und Erziehungsarbeit

sei Beschäftigung im Sinne von Art. 77b Abs. 1 StGB, womit der

Beschwerdeführer die Voraussetzungen erfülle. Ob der Beschwerdeführer ab dem

10. September 2022 seine Arbeit zu 50 % bei seiner bisherigen Arbeitgeberin

aufnehmen könne, werde noch abgeklärt.

3.3. Der Beschwerdeführer stützte sich in

seiner Beschwerdeschrift vom 22. August 2022 darauf, dass er im Umfang von

mindestens 50 % Haus- und Erziehungsarbeit geleistet habe und diese

Beschäftigung gleichwertig wie die Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne sei und

somit die Voraussetzungen für die Bewilligung der Halbgefangenschaft erfüllt

seien. Das DdI führte in seinem Entscheid vom 5. Dezember 2022 im

Wesentlichen aus, dass das Arztzeugnis vom 17. August 2022 (Urkunde

Nr. 3 zur Beschwerde vom 22. August 2022) dem Beschwerdeführer ab

10. September 2022 bis 30. September 2022 eine Arbeitsfähigkeit von

50 % bescheinige. Nicht bekannt sei, ob der Beschwerdeführer seine Arbeit

bei seiner bisherigen Arbeitgeberin wiederaufnehmen bzw. fortsetzen könne.

Korrekt sei, dass auch Haus- oder Erziehungsarbeit als «Beschäftigung» im Sinne

des Gesetzes gelte. Allerdings sei nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers berufstätig sei. Werde die Haus- oder Erziehungsarbeit

hauptsächlich von einem Elternteil wahrgenommen, könne eine ergänzende

Betreuung durch den Beschwerdeführer offensichtlich nicht den Umfang der vom

Gesetzgeber beabsichtigten Hauptbeschäftigung erreichen. Dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Geburt des jüngsten Kindes für einen

gewissen Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei, diese Arbeiten auszuführen,

sei unbestritten. Diese Phase sei jedoch offensichtlich in den Zeitraum

gefallen, in welchem der Vollzug der Halbgefangenschaft ohnehin unterbrochen

worden sei. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sich die Ehefrau zumindest

bis am [...] 2022 im Inselspital Bern aufgehalten haben müsse. Seither seien

mehr als dreieinhalb Monate vergangen. Es sei daher davon auszugehen, dass die

Ehefrau die Betreuungs- und Erziehungsarbeit wieder in der Hauptsache

übernehmen könne. Weiter gehe aus dem Untersuchungsbericht des Arztes

insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau bereits zuvor

«lediglich etwas» im Haushalt bzw. nur bei grösseren Einkäufen geholfen habe. Weiter

habe der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt, allfällige Unterstützung für

seine Ehefrau, etwa aus dem Bekanntenkreis, zu organisieren. Eine Arbeit oder

Beschäftigung im Sinne des Gesetzes sei nicht nachgewiesen. Zusammenfassend

habe das AJUV die Weiterführung des Vollzugs der Halbgefangenschaft zurecht

abgewiesen.

3.4. In seiner Beschwerde ans

Verwaltungsgericht vom 23. Dezember 2022 inkl. Ergänzung vom

25. Januar 2023 verweist der Beschwerdeführer für deren Begründung im

Wesentlichen auf die Beschwerde ans DdI vom 22. August 2022 und wiederholt

seine bereits vor den Vorinstanzen vorgebrachten Argumente. Der

Beschwerdeführer führt nicht aus, wieso die Schlussfolgerung des DdI – die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Haus- und Erziehungsarbeit genüge den

Anforderungen ans Gesetz nicht – falsch sei. Aus den Akten ist denn auch nicht

ersichtlich, dass das DdI mit einer solchen Schlussfolgerung sein Ermessen

missbraucht hätte. Sogar wenn der Beschwerdeführer tatsächlich gewisse Haus-

und Erziehungsarbeit geleistet hat, ist mit einer in Art. 77b Abs. 1

StGB geforderten Beschäftigung eine grundsätzlich auf Dauer angelegte,

normalerweise ausgeübte Beschäftigung gemeint und nicht eine vorübergehende

Aushilfe bei familiären Aufgaben, die im Übrigen mindestens mittelfristig

anderweitig hätte organisiert werden können. Somit wies das DdI die Beschwerde

des Beschwerdeführers mit ihrem Entscheid vom 5. Dezember 2022 zurecht ab.

3.5. Allerdings bringt der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ans Verwaltungsgericht vom

23. Dezember 2022 inkl. Ergänzung vom 25. Januar 2023 erneut neue Tatsachenbehauptungen

vor, die im Zeitpunkt des Entscheids des DdI zwar bereits vorlagen, dem DdI aber

nicht bekannt waren. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe im Oktober 2022

seine bisherige Arbeit bei seiner langjährigen Arbeitgeberin wiederaufnehmen

können und dies bei einem Arbeitspensum von ca. 50 %. Obwohl diese

Tatsache dem Beschwerdeführer bereits vor dem Entscheid des DdI vom

5. Dezember 2022 bekannt war, informierte er die Behörde nicht. Mit

Schreiben vom 2. Februar 2023 begründete die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers diesen Umstand damit, dass sie in ihren Wanderferien im

Oktober 2022 schwer verunfallt sei und seither und bis auf Weiteres zu

100 % arbeitsunfähig sei. Sie habe denn auch erst nach Eingang des

Beschwerdeentscheids vom 5. Dezember 2022 von der veränderten Arbeitssituation

ihres Klienten, d.h. von der Wiederaufnahme seiner bisherigen Arbeit zu

50 % im Oktober 2022, erfahren. Man könne allenfalls behaupten, dass die

im Oktober 2022 zuerst ferien- und danach unfallbedingte Kanzleiabwesenheit der

Rechtsvertreterin für den vorliegenden Verfahrensablauf ungünstig seien. Unter

diesen Umständen jedoch eine absichtliche Verzögerung und ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten zu unterstellen, erscheine unfair und mache

betroffen.

3.6. Grundsätzlich muss sich der

Beschwerdeführer das Verschulden seiner Rechtsvertreterin anrechnen lassen (BGE 119 II 86, E. 2 S. 87 mit Hinweisen; BGer 5A_393/2013). Gemäss der vom

Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnung vom Oktober und November 2022

arbeitete er wieder ab Oktober 2022 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin. Dass

der Beschwerdeführer seine Arbeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin wieder

antreten kann, war mit Sicherheit nicht erst mit Antritt im Oktober 2022

bekannt. Die Rechtsvertreterin macht geltend, dass der Unfall in ihren

Wanderferien im Oktober 2022 geschah. Bereits daraus ergibt sich, dass ab

Bekanntgabe des Arbeitsantritts bis zum Unfall bereits genügend Zeit verstrichen

war, die Behörde zu informieren. Auch wenn ein Unfall der Rechtsvertreterin

bedauerlich wäre, belegte sie weder, dass sie im Oktober 2022 überhaupt einen

Unfall hatte, noch, dass dieser so schwer gewesen wäre, dass sie über zwei

Monate nicht in der Lage gewesen wäre, zumindest eine Substitution zu

organisieren oder den Klienten selbst zu instruieren. Die Rechtsvertreterin

reichte zwar ein sie betreffendes Arztzeugnis vom 2. Dezember 2022 ein,

doch bescheinigt dieses eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 2. Dezember

2022. Hinzukommt, dass es vorliegend lediglich darum gegangen wäre, der Behörde

die veränderte Situation mitzuteilen. Ein Anruf oder z.B. die Zustellung der

Lohnabrechnung vom Oktober 2022 an die Behörde wäre das Mindeste gewesen. Das

DdI hätte aufgrund der im Beschwerdeverfahren geltenden Offizialmaxime

grundsätzlich jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und

berücksichtigen können. Dem Beschwerdeführer selbst muss bewusst gewesen sein,

dass der Umstand des Arbeitsantritts eine entscheidende Information für sein

Verfahren gewesen wäre. Doch auch er blieb mehrere Monate untätig. Mit Blick

auf die Prozessgeschichte kann ein solches Verhalten nur als rechtsmissbräuchlich

eingestuft und nicht geschützt werden. Den Akten ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer mit allen Mitteln versucht, sich dem Normalvollzug zu

entziehen und seine Wegweisung aus der Schweiz hinauszuzögern. Trotz allem

Entgegenkommen des AJUV konnte die Strafe in Form der Halbgefangenschaft nicht

vollständig vollzogen werden. Bereits das DdI hielt fest, dass als

offensichtlich bezeichnet werden könne, dass der Beschwerdeführer den

restlichen Strafvollzug und somit seine bzw. die Wegweisung seiner Familie

hinauszuzögern versuche. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer gar nicht erst.

3.7. Die Beurteilung der Vorinstanz ist

im Ergebnis nicht zu beanstanden und stellt weder eine Überschreitung noch

einen Missbrauch ihres Ermessens dar. Wie bereits erwähnt ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren eingeschränkt. Eine Korrektur des

vorinstanzlichen Entscheids wäre nur möglich, wenn dieser offensichtlich

unbillig wäre, was nicht der Fall ist.

3.8. Da der in der angefochtenen

Verfügung vom 29. Juli 2022 angesetzte Strafantrittstermin mittlerweile

bereits verstrichen ist, hat das AJUV dem Beschwerdeführer einen neuen Termin

zum Antritt der Reststrafe zu setzen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Hasler

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 7B_142/2023 vom 4. Oktober 2024 aufgehoben.