VWBES.2023.5
Halbgefangenschaft
20. März 2023Deutsch17 min
Ende des Schuljahres, damit seine Kinder nicht aus dem laufenden Schuljahr herausgerissen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kury,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Halbgefangenschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1980, im Folgenden:
Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
28. März 2018 (STBER.2017.55) u.a. wegen Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs für 20 Monate bei einer Probezeit von
2 Jahren (unter Anrechnung von 84 Tagen ausgestandene Untersuchungshaft),
verurteilt.
2. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018
kündigte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer den Vollzug der
obengenannten Freiheitsstrafe (10 Monate unter Anrechnung von 84 Tagen
Untersuchungshaft) an und teilte mit, ein Vollzug sei in Halbgefangenschaft
oder im Normalvollzug möglich.
3. Mit Verfügung vom 18. Februar
2020 entschied das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) insbesondere, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern und ihn (und
seine Familie) aus der Schweiz wegzuweisen. Er habe die Schweiz am Tag seiner
Entlassung aus dem Straf- und Massnahmevollzug zu verlassen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte mit Urteil vom
14. Oktober 2020 insbesondere die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der
Schweiz. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
4. Mit Schreiben vom 27. April 2021
teilte das AJUV dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für den
Vollzug in Halbgefangenschaft (insb. wegen Entzugs des Aufenthaltsrechts) nicht
mehr gegeben seien und damit nur die Verbüssung des unbedingten Teils der
teilbedingten Freiheitsstrafe im Normalvollzug verbleibe.
5. Nach diverser Korrespondenz zwischen
den involvierten Ämtern und dem Beschwerdeführer prüfte das AJUV trotz der
rechtskräftig entschiedenen Wegweisung die Verbüssung der Strafe in
Halbgefangenschaft, zumal der Beschwerdeführer immer noch einer geregelten
Arbeit nachgehe und noch Geld verdienen möchte, damit seine Familie für die
Dauer des Strafvollzugs nicht Sozialhilfe beziehen müsse (vgl. Schreiben des
AJUV vom 9. Juni 2021).
6. Mit Schreiben vom 29. Juni 2021
ersuchte der Beschwerdeführer um Ausreise […] für einen dortigen Aufenthalt von
ca. 10 Tagen (wegen eines Familienfests). Mit Verfügung vom 19. Juli 2021
wies das AJUV das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Verbüssung der
Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, die Verbüssung seiner Strafe im
Normalvollzug mit Datum per 27. Juli 2021 anzutreten. Als Begründung für
die Abweisung des Gesuchs führte das AJUV insbesondere aus, dass bei einer
Ausreise aus der Schweiz von Fluchtgefahr ausgegangen werden müsse und aufgrund
dessen die Voraussetzungen für die besondere Vollzugsform der
Halbgefangenschaft nicht mehr gegeben seien. Da der Beschwerdeführer weiter am
Gesuch um Ausreise festhalte, sei das Gesuch um Verbüssung der Strafe in
Halbgefangenschaft abzuweisen.
7. Mit Schreiben vom 23. Juli 2021
ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Verbüssung der Strafe in
Halbgefangenschaft, das Fest fände nun in der Schweiz statt und die
Verwandtschaft werde nun […] und […] in die Schweiz einreisen, damit bezüglich
Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft keine Schwierigkeiten entstünden.
8. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 bewilligte
das AJUV dem Beschwerdeführer die Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft
und setzte den Antritt der Strafe im Vollzugszentrum Klosterfiechten auf den
30. August 2021 fest. Der Beschwerdeführer trat die Haft in
Halbgefangenschaft ordnungsgemäss auf den 30. August 2021 an.
9. Am 21. Oktober 2021 teilte das
Vollzugszentrum Klosterfiechten dem AJUV mit, dass der Beschwerdeführer am
18. Oktober 2021 unverschuldet in einen Auffahrunfall involviert gewesen
sei und er aufgrund anhaltender Schmerzen seit dem 20. Oktober 2021
vorerst bis zum 2. November 2021 krankgeschrieben sei. Es ersuchte das
AJUV, dem Beschwerdeführer für die Dauer der Krankschreibung zur Weiterführung
der Halbgefangenschaft die Haus-/Erziehungsarbeit gemäss Arztzeugnis im Umfang
von 50 % zu bewilligen. Damit erklärte sich das AJUV mit Schreiben vom
26. Oktober 2021 einverstanden. Daraufhin wurde die Krankschreibung des
Beschwerdeführers mehrere Male verlängert, schliesslich bis Ende Jahr 2021,
informell bis 14. Januar 2022.
10. Am 2. Dezember 2021 stellte der
Beschwerdeführer beim MISA ein Gesuch um Verschiebung der Ausreisefrist auf
Ende des Schuljahres, damit seine Kinder nicht aus dem laufenden Schuljahr herausgerissen
würden.
11. Mit Verfügung vom 22. Dezember
2021 unterbrach das AJUV den Vollzug der Freiheitsstrafe in der besonderen
Vollzugsform der Halbgefangenschaft ab 23. Dezember 2021. Der
Strafunterbruch daure so lange, bis die ärztlichen Fachpersonen eine
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von mindestens 20 Stunden pro Woche
attestieren würden und dieser dadurch die Voraussetzungen für die Fortsetzung
des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft wieder erfülle.
12. Das Vollzugszentrum Klosterfiechten
informierte das AJUV laufend über die Krankschreibung des Beschwerdeführers mittels
Arztzeugnissen. Die Krankschreibung dauerte bis 2. Juni 2022 an.
13. Mit Schreiben vom 1. Juni 2022
gewährte das AJUV dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die
vorgesehene Anordnung des Normalvollzugs. Daraufhin reichte das Vollzugszentrum
Klosterfiechten weitere Arztzeugnisse des Beschwerdeführers ein, wobei nicht mehr
«nur» somatische Beschwerden Grund für dessen andauernde Arbeitsunfähigkeit
waren, sondern nun auch psychische.
14. Mit Schreiben vom 20. Juli 2022
reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme im Sinne des rechtlichen Gehörs
ein. Er beantragte, den Entscheid betreffend Zeitpunkt der Weiterführung der
strafrechtlichen Sanktion (Vollzug Reststrafe) und deren Vollzugsform bis auf
Weiteres bzw. bis zum Abschluss der Wirbelsäulenbehandlung zu sistieren. Eventualiter
sei dem Beschwerdeführer der Vollzug der Reststrafe in der besonderen
Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu gewähren, wobei der Strafantritt
frühestens ab 1. September 2022 festzulegen sei. Subeventualtier sei die
Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.
15. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022
hob das AJUV die Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der besonderen
Vollzugsform der Halbgefangenschaft vom 27. Juli 2021 auf und wies
sämtliche vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2022 gestellten
Anträge ab. Es ordnete den Vollzug der Reststrafe von 102 Tagen mit Beginn
am 29. August 2022 an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 ab.
16. Der Beschwerdeführer erhob gegen die
Verfügung des DdI am 23. Dezember 2022 (mit Ergänzung vom 25. Januar
2023 [Postaufgabe]) beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde, beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verbüssung der Reststrafe
von 102 Tagen Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft.
17. Mit Vernehmlassung vom
30. Januar 2023 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 2. Februar
2023 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ein.
18. Das Verfahren ist spruchreif. Für
die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien wird auf die Akten verwiesen;
soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft
den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite
Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den
Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs.
2.
VRG).
2.1
Gemäss Art. 77b Abs. 1
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kann auf Gesuch des
Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine
nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr
als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn: a.
nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten
begeht; und b. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder
Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.
2.2
Die Vollzugsform der
Halbgefangenschaft verfolgt ausdrücklich den Zweck, die negativen antisozialen
Auswirkungen eines vollumfänglichen staatlichen Freiheitsentzugs für kürzere
Freiheitsstrafen erheblich einzuschränken, indem der mit der Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe früher oft einhergehende Verlust der bisherigen
Arbeitsstelle oder des Ausbildungsplatzes und damit eine Desintegration des
Verurteilten aus der Arbeitswelt vermieden wird. In der Vollzugsform der
Halbgefangenschaft setzt der Verurteilte «seine Arbeit, Ausbildung oder
Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit
in der Anstalt» (Cornelia Koller, in: Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger
Hans [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-100 StGB,
Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 2 zu Art. 77b StGB). Aus
Art. 77b Abs. 2 StGB ergibt sich, dass die Arbeitsstelle oder der
Ausbildungsplatz bereits vor, spätestens beim Strafantritt vorhanden sein muss,
denn was nicht bereits vorhanden ist, kann nicht fortgesetzt werden. Die
Voraussetzung der Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ist zwingend. Ausnahmen
rechtfertigen sich auch dann nicht, wenn ein Verurteilter unverschuldet nicht
arbeitsfähig ist, weshalb ein Aufgebot in den Normalvollzug diesfalls
rechtmässig ist. An die Art der Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung stellt
das Bundesrecht keine weiteren Anforderungen. Mit der (gegenüber Art. 77b
aStGB) Erweiterung der Palette der möglichen Tätigkeiten um die «Beschäftigung»
wird deutlich gemacht, dass keine Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne
vorausgesetzt wird, weshalb z.B. Haus- oder Erziehungsarbeit sowie
Arbeitsloseneinsatzprogramme in Frage kommen (Cornelia Koller, a.a.O.,
N 10 f. zu Art. 77b StGB).
2.3
Es ist den Kantonen nicht erlaubt,
die Halbgefangenschaft an zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen. Mit Art. 77b
StGB hat der Gesetzgeber die Kriterien für die Bewilligung der
Halbgefangenschaft abschliessend festgelegt, ohne den Kantonen Raum für
restriktivere Regelungen zu belassen (BGer, 6B_813/2016 v. 25.1.2017, E. 2.2.1;
BGE 145 IV 10; vgl. auch BGer, 6B_386/2012 v. 15.11.2012, E. 4 und 6.1). So
dürfen kantonale oder interkantonale Bestimmungen die Gewährung der Halbgefangenschaft
insbesondere nicht davon abhängig machen, dass die verurteilte Person in der
Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, da sich eine solche
Voraussetzung nicht aus Art. 77b StGB ergibt. Die Behörden können das Fehlen
einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz höchstens bei der Beurteilung
berücksichtigen, ob beim Verurteilten Fluchtgefahr besteht (vgl. BGE 145 IV 10). Die in Ziffer 1.3 C) der Richtlinie der Konkordatskonferenz des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die
besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung
[electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 (SSED 12.0) vorgesehene
Voraussetzung des Bestehens eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz und das
Recht, einer Arbeit nachgehen oder eine Ausbildung absolvieren zu dürfen
(lit. d), kann deshalb nicht als isoliert betrachtete Voraussetzung
berücksichtigt werden.
3.1
Im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung des AJUV vom 29. Juli 2022 war der Beschwerdeführer nach wie vor zu
100.
% krankgeschrieben und ein Ende der Behandlung und damit verbunden der
Wiedereintritt in den Strafvollzug war weiterhin nicht absehbar. Da sich
Ausnahmen von der Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung auch dann nicht
rechtfertigen, wenn ein Verurteilter unverschuldet arbeitsunfähig ist, war der
Entscheid des AJUV, die Bewilligung zur Verbüssung der Freiheitsstrafe in
Halbgefangenschaft aufzuheben, rechtmässig. Zudem wäre ohnehin fraglich, ob
eine solche Beschäftigung (Haus-/Erziehungsarbeit) als «Fortsetzung» gelten
würde, diese Frage kann allerdings offen gelassen werden. Kein Argument ist die
– wie vom AJUV vorgebrachte – rechtskräftig verfügte Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz. Das Aufenthaltsrecht darf nicht als
Voraussetzung zur Anordnung der Halbgefangenschaft herangezogen werden. Es
könnte höchstens als Argument zur Begründung einer allfällig vorliegenden
Dispositiv
Fluchtgefahr herangezogen werden. Ohnehin verfügt der Beschwerdeführer aber
gestützt auf Art. 70 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) über eine Aufenthaltsbewilligung bzw. bleibt
seine bisherige Aufenthaltsbewilligung bis zu seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug gültig. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, da das AJUV seinen
Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass die Voraussetzung der Arbeit
bzw. Beschäftigung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht
gegeben sei.
3.2. In seiner Beschwerdeschrift ans DdI
vom 22. August 2022 brachte der Beschwerdeführer neue
Tatsachenbehauptungen vor. Er führte im Wesentlichen aus, seine Ehefrau habe am
[...] 2022 im Bürgerspital Solothurn ein Kind geboren. Zufolge Komplikationen
habe die Mutter mit ihrem Neugeborenen noch etliche Tage im Inselspital Bern
verbringen müssen. In dieser schwierigen Zeit habe der Beschwerdeführer alleine
für die restlichen Kinder gesorgt. Infolgedessen habe er seine Cortisontherapie
verschieben müssen, zumal die Familie auf seine Unterstützung (Kinderbetreuung
und Hausarbeit) angewiesen sei. Weiter befinde sich der Beschwerdeführer nach
wie vor in psychiatrischer Behandlung. Ab dem 10. September 2022 werde dem
Beschwerdeführer eine 50 % Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Aufgrund der
familiären Situation des Beschwerdeführers sei es offensichtlich, dass dieser
Haus- und Erziehungsarbeit rund um die Uhr leiste. Haus- und Erziehungsarbeit
sei Beschäftigung im Sinne von Art. 77b Abs. 1 StGB, womit der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen erfülle. Ob der Beschwerdeführer ab dem
10. September 2022 seine Arbeit zu 50 % bei seiner bisherigen Arbeitgeberin
aufnehmen könne, werde noch abgeklärt.
3.3. Der Beschwerdeführer stützte sich in
seiner Beschwerdeschrift vom 22. August 2022 darauf, dass er im Umfang von
mindestens 50 % Haus- und Erziehungsarbeit geleistet habe und diese
Beschäftigung gleichwertig wie die Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne sei und
somit die Voraussetzungen für die Bewilligung der Halbgefangenschaft erfüllt
seien. Das DdI führte in seinem Entscheid vom 5. Dezember 2022 im
Wesentlichen aus, dass das Arztzeugnis vom 17. August 2022 (Urkunde
Nr. 3 zur Beschwerde vom 22. August 2022) dem Beschwerdeführer ab
10. September 2022 bis 30. September 2022 eine Arbeitsfähigkeit von
50 % bescheinige. Nicht bekannt sei, ob der Beschwerdeführer seine Arbeit
bei seiner bisherigen Arbeitgeberin wiederaufnehmen bzw. fortsetzen könne.
Korrekt sei, dass auch Haus- oder Erziehungsarbeit als «Beschäftigung» im Sinne
des Gesetzes gelte. Allerdings sei nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers berufstätig sei. Werde die Haus- oder Erziehungsarbeit
hauptsächlich von einem Elternteil wahrgenommen, könne eine ergänzende
Betreuung durch den Beschwerdeführer offensichtlich nicht den Umfang der vom
Gesetzgeber beabsichtigten Hauptbeschäftigung erreichen. Dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Geburt des jüngsten Kindes für einen
gewissen Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei, diese Arbeiten auszuführen,
sei unbestritten. Diese Phase sei jedoch offensichtlich in den Zeitraum
gefallen, in welchem der Vollzug der Halbgefangenschaft ohnehin unterbrochen
worden sei. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sich die Ehefrau zumindest
bis am [...] 2022 im Inselspital Bern aufgehalten haben müsse. Seither seien
mehr als dreieinhalb Monate vergangen. Es sei daher davon auszugehen, dass die
Ehefrau die Betreuungs- und Erziehungsarbeit wieder in der Hauptsache
übernehmen könne. Weiter gehe aus dem Untersuchungsbericht des Arztes
insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau bereits zuvor
«lediglich etwas» im Haushalt bzw. nur bei grösseren Einkäufen geholfen habe. Weiter
habe der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt, allfällige Unterstützung für
seine Ehefrau, etwa aus dem Bekanntenkreis, zu organisieren. Eine Arbeit oder
Beschäftigung im Sinne des Gesetzes sei nicht nachgewiesen. Zusammenfassend
habe das AJUV die Weiterführung des Vollzugs der Halbgefangenschaft zurecht
abgewiesen.
3.4. In seiner Beschwerde ans
Verwaltungsgericht vom 23. Dezember 2022 inkl. Ergänzung vom
25. Januar 2023 verweist der Beschwerdeführer für deren Begründung im
Wesentlichen auf die Beschwerde ans DdI vom 22. August 2022 und wiederholt
seine bereits vor den Vorinstanzen vorgebrachten Argumente. Der
Beschwerdeführer führt nicht aus, wieso die Schlussfolgerung des DdI – die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Haus- und Erziehungsarbeit genüge den
Anforderungen ans Gesetz nicht – falsch sei. Aus den Akten ist denn auch nicht
ersichtlich, dass das DdI mit einer solchen Schlussfolgerung sein Ermessen
missbraucht hätte. Sogar wenn der Beschwerdeführer tatsächlich gewisse Haus-
und Erziehungsarbeit geleistet hat, ist mit einer in Art. 77b Abs. 1
StGB geforderten Beschäftigung eine grundsätzlich auf Dauer angelegte,
normalerweise ausgeübte Beschäftigung gemeint und nicht eine vorübergehende
Aushilfe bei familiären Aufgaben, die im Übrigen mindestens mittelfristig
anderweitig hätte organisiert werden können. Somit wies das DdI die Beschwerde
des Beschwerdeführers mit ihrem Entscheid vom 5. Dezember 2022 zurecht ab.
3.5. Allerdings bringt der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ans Verwaltungsgericht vom
23. Dezember 2022 inkl. Ergänzung vom 25. Januar 2023 erneut neue Tatsachenbehauptungen
vor, die im Zeitpunkt des Entscheids des DdI zwar bereits vorlagen, dem DdI aber
nicht bekannt waren. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe im Oktober 2022
seine bisherige Arbeit bei seiner langjährigen Arbeitgeberin wiederaufnehmen
können und dies bei einem Arbeitspensum von ca. 50 %. Obwohl diese
Tatsache dem Beschwerdeführer bereits vor dem Entscheid des DdI vom
5. Dezember 2022 bekannt war, informierte er die Behörde nicht. Mit
Schreiben vom 2. Februar 2023 begründete die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers diesen Umstand damit, dass sie in ihren Wanderferien im
Oktober 2022 schwer verunfallt sei und seither und bis auf Weiteres zu
100 % arbeitsunfähig sei. Sie habe denn auch erst nach Eingang des
Beschwerdeentscheids vom 5. Dezember 2022 von der veränderten Arbeitssituation
ihres Klienten, d.h. von der Wiederaufnahme seiner bisherigen Arbeit zu
50 % im Oktober 2022, erfahren. Man könne allenfalls behaupten, dass die
im Oktober 2022 zuerst ferien- und danach unfallbedingte Kanzleiabwesenheit der
Rechtsvertreterin für den vorliegenden Verfahrensablauf ungünstig seien. Unter
diesen Umständen jedoch eine absichtliche Verzögerung und ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten zu unterstellen, erscheine unfair und mache
betroffen.
3.6. Grundsätzlich muss sich der
Beschwerdeführer das Verschulden seiner Rechtsvertreterin anrechnen lassen (BGE 119 II 86, E. 2 S. 87 mit Hinweisen; BGer 5A_393/2013). Gemäss der vom
Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnung vom Oktober und November 2022
arbeitete er wieder ab Oktober 2022 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin. Dass
der Beschwerdeführer seine Arbeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin wieder
antreten kann, war mit Sicherheit nicht erst mit Antritt im Oktober 2022
bekannt. Die Rechtsvertreterin macht geltend, dass der Unfall in ihren
Wanderferien im Oktober 2022 geschah. Bereits daraus ergibt sich, dass ab
Bekanntgabe des Arbeitsantritts bis zum Unfall bereits genügend Zeit verstrichen
war, die Behörde zu informieren. Auch wenn ein Unfall der Rechtsvertreterin
bedauerlich wäre, belegte sie weder, dass sie im Oktober 2022 überhaupt einen
Unfall hatte, noch, dass dieser so schwer gewesen wäre, dass sie über zwei
Monate nicht in der Lage gewesen wäre, zumindest eine Substitution zu
organisieren oder den Klienten selbst zu instruieren. Die Rechtsvertreterin
reichte zwar ein sie betreffendes Arztzeugnis vom 2. Dezember 2022 ein,
doch bescheinigt dieses eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 2. Dezember
2022. Hinzukommt, dass es vorliegend lediglich darum gegangen wäre, der Behörde
die veränderte Situation mitzuteilen. Ein Anruf oder z.B. die Zustellung der
Lohnabrechnung vom Oktober 2022 an die Behörde wäre das Mindeste gewesen. Das
DdI hätte aufgrund der im Beschwerdeverfahren geltenden Offizialmaxime
grundsätzlich jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und
berücksichtigen können. Dem Beschwerdeführer selbst muss bewusst gewesen sein,
dass der Umstand des Arbeitsantritts eine entscheidende Information für sein
Verfahren gewesen wäre. Doch auch er blieb mehrere Monate untätig. Mit Blick
auf die Prozessgeschichte kann ein solches Verhalten nur als rechtsmissbräuchlich
eingestuft und nicht geschützt werden. Den Akten ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mit allen Mitteln versucht, sich dem Normalvollzug zu
entziehen und seine Wegweisung aus der Schweiz hinauszuzögern. Trotz allem
Entgegenkommen des AJUV konnte die Strafe in Form der Halbgefangenschaft nicht
vollständig vollzogen werden. Bereits das DdI hielt fest, dass als
offensichtlich bezeichnet werden könne, dass der Beschwerdeführer den
restlichen Strafvollzug und somit seine bzw. die Wegweisung seiner Familie
hinauszuzögern versuche. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer gar nicht erst.
3.7. Die Beurteilung der Vorinstanz ist
im Ergebnis nicht zu beanstanden und stellt weder eine Überschreitung noch
einen Missbrauch ihres Ermessens dar. Wie bereits erwähnt ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren eingeschränkt. Eine Korrektur des
vorinstanzlichen Entscheids wäre nur möglich, wenn dieser offensichtlich
unbillig wäre, was nicht der Fall ist.
3.8. Da der in der angefochtenen
Verfügung vom 29. Juli 2022 angesetzte Strafantrittstermin mittlerweile
bereits verstrichen ist, hat das AJUV dem Beschwerdeführer einen neuen Termin
zum Antritt der Reststrafe zu setzen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Hasler
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 7B_142/2023 vom 4. Oktober 2024 aufgehoben.