VWBES.2023.52
Nichtbestehen der Abschlussprüfung als Kaufmann EFZ
4. April 2023Deutsch11 min
vom 21. Juni 2022 sowie des Notenausweises vom 23. Juni 2022 beantragten. Darauf
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Beschwerdekommission
der Berufsbildung des Kantons Solothurn
2.
Departement für Bildung und
Kultur, vertreten durch Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtbestehen
der Abschlussprüfung als Kaufmann EFZ
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (in der Folge Beschwerdeführer
genannt), wohnhaft in [...], absolvierte an der Schule des Kaufmännischen
Verbands Basellandschaft (kvBL) in Liestal eine Nachholbildung zum Kaufmann EFZ
Basis Grundbildung.
1.2 Am 21. Juni 2022 teilte die
Kreiskommission Baselland für Lehrabschlussprüfungen dem Beschwerdeführer mit,
dass er im schulischen Teil der Abschlussprüfung eine ungenügende Note erzielt
habe und der Notenschnitt deshalb 3.9 betrage (Note 3.0 im Fach
Information/Kommunikation/Administration [IKA]). Zum Bestehen der
Abschlussprüfung hätte der Beschwerdeführer im schulischen Teil mindestens die
Note 4.0 erreichen müssen. Er könne die nichtbestandene Prüfung im Folgejahr
wiederholen. Am 23. Juni 2022 liess die Kreiskommission Baselland für
Lehrabschlussprüfungen dem Beschwerdeführer den Notenausweis zukommen und
mitteilen, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis werde nicht erteilt.
1.3 Auch das Amt für Berufsbildung,
Mittel- und Hochschulen des Kantons Solothurn (ABMH) stellte dem
Beschwerdeführer am 25. Juni 2022 einen Notenausweis zu und teilte ihm mit, das
eidgenössische Fähigkeitszeugnis werde nicht erteilt.
1.4 Gegen den Entscheid der Kreiskommission
Baselland für Lehrabschlussprüfungen liess der damals noch anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 Beschwerde bei der Kreiskommission
Baselland für Lehrabschlussprüfungen einreichen und die Aufhebung der Verfügung
vom 21. Juni 2022 sowie des Notenausweises vom 23. Juni 2022 beantragten. Darauf
trat die der Kreiskommission Baselland für Lehrabschlussprüfungen mit Entscheid
vom 25. August 2022 nicht ein.
1.5 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022
hiess der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft eine dagegen erhobene
Beschwerde teilweise gut. Der Entscheid der Kreiskommission Baselland für
Lehrabschlussprüfungen vom 21. Juni 2022 wurde aufgehoben und infolge Unzuständigkeit
(Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Solothurn) die Nichtigkeit des
vorinstanzlichen Entscheids vom 21. Juni 2022 sowie des Notenausweises vom 23.
Juni 2022 festgestellt. Die Angelegenheit wurde zuständigkeitshalber zur
Prüfung an die Beschwerdekommission der Berufsbildung des Kantons Solothurn
übermittelt.
2. Nach der Durchführung eines
Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu insbesondere Verfügung der Beschwerdekommission
der Berufsbildung des Kantons Solothurn vom 2. November 2022, Stellungnahme des
Lehrgangs- und Prüfungsleiters der Kaufmännischen Berufsschule kvBL vom 18.
November 2022, Vernehmlassung des ABMH vom 25. November 2022 inkl. Beilagen)
wies die Beschwerdekommission der Berufsbildung des Kantons Solothurn die
Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2023 kostenfällig ab.
3. Fristgerecht erhob der
Beschwerdeführer dagegen am 13. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
verlangte sinngemäss und unter Verweis auf seine Beschwerde vom 4. Juli 2022 an
die Kreiskommission Baselland für Lehrabschlussprüfungen die Aufhebung des
Notenausweises vom 25. Juni 2022 sowie die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses
EFZ Basis Grundbildung. In seiner Begründung vertritt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen die Auffassung, B.___, ehemaliger Deutschlehrer und aktueller
Lehrgangs- und Prüfungsleiter sowie Mitexperte der Abschlussprüfung im Fach
Deutsch sei befangen. Er hätte nicht in der Funktion als Mitexperte und
Aufsichtsperson an den Abschlussprüfungen des Qualitätsverfahrens mitwirken
dürfen.
4. Mit Vernehmlassungen vom 20. beziehungsweise
23. Februar 2023 beantragen das ABMH und die Beschwerdekommission der
Berufsbildung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
5. Weitere Stellungnahmen des
Beschwerdeführers folgten nicht.
6. Die Sache ist spruchreif. Für die
Ausführungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird auf die Akten
verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 63 Abs. 2 des Gesetzes
über die Berufsbildung [GBB, BGS 416.111] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Weil die Beschwerdekommission der Berufsbildung in der
Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem
Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu
überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
1.3
Ferner ist festzuhalten, dass das Bundesgericht
den kantonalen Gerichtsbehörden bei der Überprüfung von Noten eine
Zurückhaltung zugesteht, solange es keine Hinweise auf krasse
Fehleinschätzungen gibt. Eine volle Rechtskontrolle rechtfertige sich in erster
Linie für allfällige formelle Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung bestünden
hingegen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich
brächten, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten
unterliegen könne (BGE 136 I 229 E. 5.4.1).
2.
Gegenstand des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht ist primär noch die Rechtmässigkeit der Teilnahme des
ehemaligen Deutschlehrers und aktuellen Lehrgangs- und Prüfungsleiters in der
Funktion als Mitexperte an der Abschlussprüfung im Fach Deutsch im Juni 2022 und
seine Prüfungsaufsicht im Fach IKA.
3.
Der Beschwerdeführer moniert zunächst
die Zusammensetzung der Prüfungskommission. Vorherige und gegenwärtige
Lehrpersonen dürften nicht in der Funktion als Prüfungsexperten bei der
Abschlussprüfung des Qualifikationsverfahrens dabei sein. B.___, ehemaliger
Deutschlehrer des Beschwerdeführers und Lehrgangs- und Prüfungsleiter, habe
vorliegend auch als Mitexperte im Fach Deutsch und bei der Aufsicht der
IKA-Prüfung mitgewirkt. Das sei unzulässig.
4.1
Gemäss Art. 21 Abs. 3 der Verordnung
des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit EFZ (SR
412.101.221.73), ausser Kraft seit 1. Januar 2023 aber noch anwendbar auf den
zur Beurteilung unterbreiteten Sachverhalt im Juni 2022, beurteilen in jedem
Qualifikationsbereich mindestens zwei Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten
die Leistungen der Prüfungskandidaten. Das Qualifikationsverfahren mit
Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn für den betrieblichen Teil die Note
4.0
oder höher erreicht wird und nicht mehr als eine Fachnote des betrieblichen
Teils ungenügend ist sowie keine Fachnote des betrieblichen Teils unter 3.0
liegt. Die gleichen Voraussetzungen gelten für den schulischen Teil des
Qualifikationsverfahrens (Art. 22 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung).
4.2
Das strittige
Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung der Nachholbildung zum Kaufmann
EFZ, Basis Grundbildung, wurde an der Schule des Kaufmännischen Verbands
Basellandschaft in Liestal durchgeführt. Gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über
die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen
Grundbildung (Prüfungsverordnung-BL, SGS 681.16) wählt die Prüfungskommission
die Expertinnen und Experten auf Vorschlag der Organisationen der Arbeitswelt,
der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH oder der Chefexpertinnen
und Chefexperten. Als Expertinnen und Experten für die Abschlussprüfung in der
Allgemeinbildung sind Lehrerinnen und Lehrer mit qualifiziertem Abschluss
gemäss Art. 46 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) wählbar,
die an einer anerkannten Berufsfachschule unterrichten. Ähnliches hat der
Dispositiv
solothurnische Gesetzgeber statuiert: Demnach ernennt eine vom Regierungsrat
eingesetzte Prüfungskommission die für die Durchführung der Prüfungen und
anderen Qualifikationsverfahren verantwortlichen Personen und überwacht die
Organisation und die Durchführung der Qualifikationsverfahren (vgl. § 46 GBB).
4.3 Wie bereits von der Vorinstanz
zutreffend festgestellt, verstösst der Miteinbezug von ehemaligen Lehrpersonen
bei der Korrektur der Prüfungen oder in der Funktion als Experten weder gegen
Bundes- noch gegen kantonales Recht. Im Gegenteil ist die Wählbarkeit von
Lehrerinnen und Lehrern mit qualifiziertem Abschluss gemäss Art. 46 BBV als
Expertinnen und Experten für die Abschlussprüfung in der Allgemeinbildung nach
dem Willen des Basel-Landschaftlichen Gesetzgebers explizit ermöglicht und
demnach auch erwünscht. B.___ ist ehemaliger Deutschlehrer und Lehrgangs- und
Prüfungsleiter am kvBL. Seine Mitwirkung als Mitexperte an der Abschlussprüfung
im Fach Deutsch im Juni 2022 ist somit nicht zu beanstanden. Andere Mängel in
der Zusammensetzung der Prüfungsexperten werden nicht geltend gemacht und sind
folglich auch nicht zu prüfen.
5.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer,
B.___ sei befangen. Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend,
er habe sich die Befangenheit nicht ausgedacht. Auch hätte er kein Rechtsmittel
ergriffen, wenn er nicht von B.___ erfahren hätte, dass er bei den Abschlussprüfungen
des Qualitätsverfahrens bei den Prüfungen des Beschwerdeführers mitgewirkt
habe. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass B.___ keinen Einfluss
auf das Qualitätsverfahren gehabt habe. Vor der Vorinstanz stellte sich der
Beschwerdeführer zusätzlich auf den Standpunkt, B.___ sei vorbefasst gewesen,
indem er sich an den Prüfungsbewertungen beteiligt habe und die Aufsicht bei
der IKA-Abschlussprüfung wahrgenommen habe. Als Lehrgangs- und Prüfungsleiter
sowie ehemaliger Deutschlehrer habe sich B.___ mit den Leistungsresultaten des
Beschwerdeführers befasst und sich bereits vor den Abschlussprüfungen eine
Meinung über den Beschwerdeführer gebildet. B.___ habe den Beschwerdeführer am
2. Juni 2020 vom Unterricht ausgeschlossen und ihn als «Siebesiech» bezeichnet.
Zudem habe eine Mitschülerin im Fach IKA trotz Aussage, wonach sie ein «Blackout»
gehabt habe, besser abgeschnitten, als der Beschwerdeführer.
5.2 Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV,
SR 101) garantiert vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ein faires Verfahren
(vgl. dazu BGE
140 I 326 E. 5.2). In
Verfahren vor nicht gerichtlichen Behörden - wie vorliegend vor der
Prüfungskommission und den von ihr gewählten Experten im
Qualifikationsverfahren am kvBL - gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit der
Verwaltungsbehörde bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. BGE
137 I 340 E. 2.2). Der
Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bringt es mit sich, dass
kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf. In Analogie zu
Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand,
wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den
Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022).
5.3.1 Es trifft zu, dass der
Beschwerdeführer erst bei der Prüfungseinsicht erfahren hatte, dass der
ehemalige Deutschlehrer und aktuelle Lehrgangs- und Prüfungsleiter in der
Funktion als Mitexperte an der Korrektur der Abschlussprüfung im Fach Deutsch mitwirkte.
Wie bereits unter Ziff. II./E. 4.3 hiervor dargelegt – und von der Vorinstanz
zutreffend festgestellt – vermag dieser Umstand indessen noch keinen Anschein
der Befangenheit zu begründen, zumal der Beschwerdeführer in jenem Fach aktenkundig
gar keine ungenügende Note erzielte. Auch in den übrigen Akten finden sich
zudem keine Hinweise darauf, dass B.___ dem Beschwerdeführer gegenüber seine
persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hätte. Die
beiden schriftlichen Verwarnungen sowie der darauf erfolgte Ausschluss vom Unterricht,
welche von B.___ in seiner Funktion als Lehrgangsleiter unterzeichnet wurden, hatte
sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben. Gab er doch wegen des
mehrfachen und unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht und seiner
Unaufmerksamkeit während der Schullektionen selber Anlass für diese schulischen
Massnahmen. Dass infolgedessen spekuliert wurde, der Beschwerdeführer könnte
die Abschlussprüfungen im schulischen Teil nicht bestehen, liegt auf der Hand
und vermag ebenfalls noch keine Befangenheit zu begründen. Der Vollständigkeit
halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder auf die Verwarnungen
noch auf den Ausschluss bei der zuständigen Stelle reagierte und damit auch
kein Interesse zeigte, das Fähigkeitszeugnis ernsthaft zu erlangen. Inwiefern
die angeblich bessere Note einer Mitschülerin oder die einmalige Aussage
«Siebesiech» als Reaktion auf einen aktenkundigen und unangebrachten Kommentar
des Beschwerdeführers einen Zusammenhang zur Rüge der Befangenheit hätte, ist nicht
ersichtlich und auch nicht rechtsgenüglich dargetan.
5.3.2 Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung verlangt im Übrigen gestützt auf den auch für Private geltenden
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dass eine Ablehnung
unverzüglich geltend gemacht werden muss, sobald der Ausstandsgrund bekannt
ist, andernfalls der Anspruch auf Ablehnung verwirkt ist. Vorliegend erfuhr der
Beschwerdeführer bereits während der Abschlussprüfungen, dass B.___ die
Prüfungsaufsicht im Fach IKA übernommen hatte. Hätte der Beschwerdeführer
bereits damals Bedenken gehabt, hätte er unverzüglich reagieren müssen. Indem
er den Erhalt des Notenausweises abwartete und sich erst danach über die
Aufsicht von B.___ beschwerte, hat er den Anspruch auf Ablehnung verwirkt.
6.1 Schliesslich moniert der
Beschwerdeführer sinngemäss, es hätte ihm Gelegenheit zur Einreichung der
Zustimmungserklärungen seiner Mitschüler eingeräumt werden müssen. Daraus
ergäbe sich dann die Bewertung der Prüfungen.
6.2 Gemäss § 68 Abs. 1 VRG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schriftlich und begründet einzureichen,
Beweismittel sind anzugeben. Vorliegend wäre es somit am Beschwerdeführer
gelegen, allfällige Zustimmungserklärungen seiner Mitschüler beim
Prüfungsleiter einzureichen, Einsicht in die entsprechenden Prüfungsakten
seiner Mitschüler zu verlangen und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
entsprechend zu begründen. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die
Beschwerde des Beschwerdeführers zu substantiieren und entsprechende
Abklärungen für den Beschwerdeführer bei seinen ehemaligen Mitschülern oder dem
Prüfungsleiter zu tätigen und in der Folge die einzelnen Prüfungsresultate zu
vergleichen. Diese Aufgabe hätte dem Beschwerdeführer oblegen.
7. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Als unterliegende Partei
hat der Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 VRG i.V. mit Art. 106 - 109 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) keinen Anspruch auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Trutmann
Auf eine gegen
das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
2C_258/2023 vom 22. Mai 2023 nicht ein.