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Entscheid

VWBES.2023.52

Nichtbestehen der Abschlussprüfung als Kaufmann EFZ

4. April 2023Deutsch11 min

vom 21. Juni 2022 sowie des Notenausweises vom 23. Juni 2022 beantragten. Darauf

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Beschwerdekommission

der Berufsbildung des Kantons Solothurn

2.

Departement für Bildung und

Kultur, vertreten durch Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtbestehen

der Abschlussprüfung als Kaufmann EFZ

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (in der Folge Beschwerdeführer

genannt), wohnhaft in [...], absolvierte an der Schule des Kaufmännischen

Verbands Basellandschaft (kvBL) in Liestal eine Nachholbildung zum Kaufmann EFZ

Basis Grundbildung.

1.2 Am 21. Juni 2022 teilte die

Kreiskommission Baselland für Lehrabschlussprüfungen dem Beschwerdeführer mit,

dass er im schulischen Teil der Abschlussprüfung eine ungenügende Note erzielt

habe und der Notenschnitt deshalb 3.9 betrage (Note 3.0 im Fach

Information/Kommunikation/Administration [IKA]). Zum Bestehen der

Abschlussprüfung hätte der Beschwerdeführer im schulischen Teil mindestens die

Note 4.0 erreichen müssen. Er könne die nichtbestandene Prüfung im Folgejahr

wiederholen. Am 23. Juni 2022 liess die Kreiskommission Baselland für

Lehrabschlussprüfungen dem Beschwerdeführer den Notenausweis zukommen und

mitteilen, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis werde nicht erteilt.

1.3 Auch das Amt für Berufsbildung,

Mittel- und Hochschulen des Kantons Solothurn (ABMH) stellte dem

Beschwerdeführer am 25. Juni 2022 einen Notenausweis zu und teilte ihm mit, das

eidgenössische Fähigkeitszeugnis werde nicht erteilt.

1.4 Gegen den Entscheid der Kreiskommission

Baselland für Lehrabschlussprüfungen liess der damals noch anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 Beschwerde bei der Kreiskommission

Baselland für Lehrabschlussprüfungen einreichen und die Aufhebung der Verfügung

vom 21. Juni 2022 sowie des Notenausweises vom 23. Juni 2022 beantragten. Darauf

trat die der Kreiskommission Baselland für Lehrabschlussprüfungen mit Entscheid

vom 25. August 2022 nicht ein.

1.5 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022

hiess der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft eine dagegen erhobene

Beschwerde teilweise gut. Der Entscheid der Kreiskommission Baselland für

Lehrabschlussprüfungen vom 21. Juni 2022 wurde aufgehoben und infolge Unzuständigkeit

(Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Solothurn) die Nichtigkeit des

vorinstanzlichen Entscheids vom 21. Juni 2022 sowie des Notenausweises vom 23.

Juni 2022 festgestellt. Die Angelegenheit wurde zuständigkeitshalber zur

Prüfung an die Beschwerdekommission der Berufsbildung des Kantons Solothurn

übermittelt.

2. Nach der Durchführung eines

Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu insbesondere Verfügung der Beschwerdekommission

der Berufsbildung des Kantons Solothurn vom 2. November 2022, Stellungnahme des

Lehrgangs- und Prüfungsleiters der Kaufmännischen Berufsschule kvBL vom 18.

November 2022, Vernehmlassung des ABMH vom 25. November 2022 inkl. Beilagen)

wies die Beschwerdekommission der Berufsbildung des Kantons Solothurn die

Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2023 kostenfällig ab.

3. Fristgerecht erhob der

Beschwerdeführer dagegen am 13. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

verlangte sinngemäss und unter Verweis auf seine Beschwerde vom 4. Juli 2022 an

die Kreiskommission Baselland für Lehrabschlussprüfungen die Aufhebung des

Notenausweises vom 25. Juni 2022 sowie die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses

EFZ Basis Grundbildung. In seiner Begründung vertritt der Beschwerdeführer im

Wesentlichen die Auffassung, B.___, ehemaliger Deutschlehrer und aktueller

Lehrgangs- und Prüfungsleiter sowie Mitexperte der Abschlussprüfung im Fach

Deutsch sei befangen. Er hätte nicht in der Funktion als Mitexperte und

Aufsichtsperson an den Abschlussprüfungen des Qualitätsverfahrens mitwirken

dürfen.

4. Mit Vernehmlassungen vom 20. beziehungsweise

23. Februar 2023 beantragen das ABMH und die Beschwerdekommission der

Berufsbildung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

5. Weitere Stellungnahmen des

Beschwerdeführers folgten nicht.

6. Die Sache ist spruchreif. Für die

Ausführungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird auf die Akten

verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 63 Abs. 2 des Gesetzes

über die Berufsbildung [GBB, BGS 416.111] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Weil die Beschwerdekommission der Berufsbildung in der

Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem

Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu

überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

1.3

Ferner ist festzuhalten, dass das Bundesgericht

den kantonalen Gerichtsbehörden bei der Überprüfung von Noten eine

Zurückhaltung zugesteht, solange es keine Hinweise auf krasse

Fehleinschätzungen gibt. Eine volle Rechtskontrolle rechtfertige sich in erster

Linie für allfällige formelle Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung bestünden

hingegen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich

brächten, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten

unterliegen könne (BGE 136 I 229 E. 5.4.1).

2.

Gegenstand des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht ist primär noch die Rechtmässigkeit der Teilnahme des

ehemaligen Deutschlehrers und aktuellen Lehrgangs- und Prüfungsleiters in der

Funktion als Mitexperte an der Abschlussprüfung im Fach Deutsch im Juni 2022 und

seine Prüfungsaufsicht im Fach IKA.

3.

Der Beschwerdeführer moniert zunächst

die Zusammensetzung der Prüfungskommission. Vorherige und gegenwärtige

Lehrpersonen dürften nicht in der Funktion als Prüfungsexperten bei der

Abschlussprüfung des Qualifikationsverfahrens dabei sein. B.___, ehemaliger

Deutschlehrer des Beschwerdeführers und Lehrgangs- und Prüfungsleiter, habe

vorliegend auch als Mitexperte im Fach Deutsch und bei der Aufsicht der

IKA-Prüfung mitgewirkt. Das sei unzulässig.

4.1

Gemäss Art. 21 Abs. 3 der Verordnung

des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit EFZ (SR

412.101.221.73), ausser Kraft seit 1. Januar 2023 aber noch anwendbar auf den

zur Beurteilung unterbreiteten Sachverhalt im Juni 2022, beurteilen in jedem

Qualifikationsbereich mindestens zwei Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten

die Leistungen der Prüfungskandidaten. Das Qualifikationsverfahren mit

Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn für den betrieblichen Teil die Note

4.0

oder höher erreicht wird und nicht mehr als eine Fachnote des betrieblichen

Teils ungenügend ist sowie keine Fachnote des betrieblichen Teils unter 3.0

liegt. Die gleichen Voraussetzungen gelten für den schulischen Teil des

Qualifikationsverfahrens (Art. 22 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung).

4.2

Das strittige

Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung der Nachholbildung zum Kaufmann

EFZ, Basis Grundbildung, wurde an der Schule des Kaufmännischen Verbands

Basellandschaft in Liestal durchgeführt. Gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über

die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen

Grundbildung (Prüfungsverordnung-BL, SGS 681.16) wählt die Prüfungskommission

die Expertinnen und Experten auf Vorschlag der Organisationen der Arbeitswelt,

der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH oder der Chefexpertinnen

und Chefexperten. Als Expertinnen und Experten für die Abschlussprüfung in der

Allgemeinbildung sind Lehrerinnen und Lehrer mit qualifiziertem Abschluss

gemäss Art. 46 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) wählbar,

die an einer anerkannten Berufsfachschule unterrichten. Ähnliches hat der

Dispositiv

solothurnische Gesetzgeber statuiert: Demnach ernennt eine vom Regierungsrat

eingesetzte Prüfungskommission die für die Durchführung der Prüfungen und

anderen Qualifikationsverfahren verantwortlichen Personen und überwacht die

Organisation und die Durchführung der Qualifikationsverfahren (vgl. § 46 GBB).

4.3 Wie bereits von der Vorinstanz

zutreffend festgestellt, verstösst der Miteinbezug von ehemaligen Lehrpersonen

bei der Korrektur der Prüfungen oder in der Funktion als Experten weder gegen

Bundes- noch gegen kantonales Recht. Im Gegenteil ist die Wählbarkeit von

Lehrerinnen und Lehrern mit qualifiziertem Abschluss gemäss Art. 46 BBV als

Expertinnen und Experten für die Abschlussprüfung in der Allgemeinbildung nach

dem Willen des Basel-Landschaftlichen Gesetzgebers explizit ermöglicht und

demnach auch erwünscht. B.___ ist ehemaliger Deutschlehrer und Lehrgangs- und

Prüfungsleiter am kvBL. Seine Mitwirkung als Mitexperte an der Abschlussprüfung

im Fach Deutsch im Juni 2022 ist somit nicht zu beanstanden. Andere Mängel in

der Zusammensetzung der Prüfungsexperten werden nicht geltend gemacht und sind

folglich auch nicht zu prüfen.

5.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer,

B.___ sei befangen. Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend,

er habe sich die Befangenheit nicht ausgedacht. Auch hätte er kein Rechtsmittel

ergriffen, wenn er nicht von B.___ erfahren hätte, dass er bei den Abschlussprüfungen

des Qualitätsverfahrens bei den Prüfungen des Beschwerdeführers mitgewirkt

habe. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass B.___ keinen Einfluss

auf das Qualitätsverfahren gehabt habe. Vor der Vorinstanz stellte sich der

Beschwerdeführer zusätzlich auf den Standpunkt, B.___ sei vorbefasst gewesen,

indem er sich an den Prüfungsbewertungen beteiligt habe und die Aufsicht bei

der IKA-Abschlussprüfung wahrgenommen habe. Als Lehrgangs- und Prüfungsleiter

sowie ehemaliger Deutschlehrer habe sich B.___ mit den Leistungsresultaten des

Beschwerdeführers befasst und sich bereits vor den Abschlussprüfungen eine

Meinung über den Beschwerdeführer gebildet. B.___ habe den Beschwerdeführer am

2. Juni 2020 vom Unterricht ausgeschlossen und ihn als «Siebesiech» bezeichnet.

Zudem habe eine Mitschülerin im Fach IKA trotz Aussage, wonach sie ein «Blackout»

gehabt habe, besser abgeschnitten, als der Beschwerdeführer.

5.2 Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV,

SR 101) garantiert vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ein faires Verfahren

(vgl. dazu BGE

140 I 326 E. 5.2). In

Verfahren vor nicht gerichtlichen Behörden - wie vorliegend vor der

Prüfungskommission und den von ihr gewählten Experten im

Qualifikationsverfahren am kvBL - gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch

auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit der

Verwaltungsbehörde bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. BGE

137 I 340 E. 2.2). Der

Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bringt es mit sich, dass

kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf. In Analogie zu

Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand,

wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den

Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022).

5.3.1 Es trifft zu, dass der

Beschwerdeführer erst bei der Prüfungseinsicht erfahren hatte, dass der

ehemalige Deutschlehrer und aktuelle Lehrgangs- und Prüfungsleiter in der

Funktion als Mitexperte an der Korrektur der Abschlussprüfung im Fach Deutsch mitwirkte.

Wie bereits unter Ziff. II./E. 4.3 hiervor dargelegt – und von der Vorinstanz

zutreffend festgestellt – vermag dieser Umstand indessen noch keinen Anschein

der Befangenheit zu begründen, zumal der Beschwerdeführer in jenem Fach aktenkundig

gar keine ungenügende Note erzielte. Auch in den übrigen Akten finden sich

zudem keine Hinweise darauf, dass B.___ dem Beschwerdeführer gegenüber seine

persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hätte. Die

beiden schriftlichen Verwarnungen sowie der darauf erfolgte Ausschluss vom Unterricht,

welche von B.___ in seiner Funktion als Lehrgangsleiter unterzeichnet wurden, hatte

sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben. Gab er doch wegen des

mehrfachen und unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht und seiner

Unaufmerksamkeit während der Schullektionen selber Anlass für diese schulischen

Massnahmen. Dass infolgedessen spekuliert wurde, der Beschwerdeführer könnte

die Abschlussprüfungen im schulischen Teil nicht bestehen, liegt auf der Hand

und vermag ebenfalls noch keine Befangenheit zu begründen. Der Vollständigkeit

halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder auf die Verwarnungen

noch auf den Ausschluss bei der zuständigen Stelle reagierte und damit auch

kein Interesse zeigte, das Fähigkeitszeugnis ernsthaft zu erlangen. Inwiefern

die angeblich bessere Note einer Mitschülerin oder die einmalige Aussage

«Siebesiech» als Reaktion auf einen aktenkundigen und unangebrachten Kommentar

des Beschwerdeführers einen Zusammenhang zur Rüge der Befangenheit hätte, ist nicht

ersichtlich und auch nicht rechtsgenüglich dargetan.

5.3.2 Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung verlangt im Übrigen gestützt auf den auch für Private geltenden

Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dass eine Ablehnung

unverzüglich geltend gemacht werden muss, sobald der Ausstandsgrund bekannt

ist, andernfalls der Anspruch auf Ablehnung verwirkt ist. Vorliegend erfuhr der

Beschwerdeführer bereits während der Abschlussprüfungen, dass B.___ die

Prüfungsaufsicht im Fach IKA übernommen hatte. Hätte der Beschwerdeführer

bereits damals Bedenken gehabt, hätte er unverzüglich reagieren müssen. Indem

er den Erhalt des Notenausweises abwartete und sich erst danach über die

Aufsicht von B.___ beschwerte, hat er den Anspruch auf Ablehnung verwirkt.

6.1 Schliesslich moniert der

Beschwerdeführer sinngemäss, es hätte ihm Gelegenheit zur Einreichung der

Zustimmungserklärungen seiner Mitschüler eingeräumt werden müssen. Daraus

ergäbe sich dann die Bewertung der Prüfungen.

6.2 Gemäss § 68 Abs. 1 VRG ist die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde schriftlich und begründet einzureichen,

Beweismittel sind anzugeben. Vorliegend wäre es somit am Beschwerdeführer

gelegen, allfällige Zustimmungserklärungen seiner Mitschüler beim

Prüfungsleiter einzureichen, Einsicht in die entsprechenden Prüfungsakten

seiner Mitschüler zu verlangen und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

entsprechend zu begründen. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die

Beschwerde des Beschwerdeführers zu substantiieren und entsprechende

Abklärungen für den Beschwerdeführer bei seinen ehemaligen Mitschülern oder dem

Prüfungsleiter zu tätigen und in der Folge die einzelnen Prüfungsresultate zu

vergleichen. Diese Aufgabe hätte dem Beschwerdeführer oblegen.

7. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit

dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Als unterliegende Partei

hat der Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 VRG i.V. mit Art. 106 - 109 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) keinen Anspruch auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Trutmann

Auf eine gegen

das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

2C_258/2023 vom 22. Mai 2023 nicht ein.