VWBES.2023.53
Entzug der Jagdberechtigung
26. Oktober 2023Deutsch26 min
etwaigen Administrativmassnahmen begründet (vgl. die beiden Gesuche vom 2. September
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Entzug
der Jagdberechtigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 7. Juli 2022
sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ der Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und
Vögel (Art. 17 Abs. 1 lit. i Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) und die Verordnung über
die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Art. 2 Abs. 1 lit. l
Jagdverordnung, JSV; SR 922.01) sowie der Widerhandlung gegen das Gesetz über
die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (§ 33 Jagdgesetz,
JaG; BGS 626.11) und die Jagdverordnung (§ 20 lit. b Jagdverordnung, JaV; BGS
626.12) schuldig (in Bezug auf den Vorhalt wird auf nachfolgende Ziffer I.4.
verwiesen). A.___ wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 80.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von
CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, sowie
zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 1'525.00 verurteilt.
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt A. Kunz, mit Schreiben vom 25. Juli 2022
Einsprache. Sein Vertreter erklärte, die Einsprache erfolge zur Fristwahrung,
primär also aus formellen Gründen. In der Folge liess A.___ im Strafverfahren
mehrere Fristerstreckungsgesuche stellen, die von der Staatsanwaltschaft
gutgeheissen wurden. Die Gesuche wurden mit offenen Fragen im Zusammenhang mit
etwaigen Administrativmassnahmen begründet (vgl. die beiden Gesuche vom 2. September
2022 und 3. Oktober 2022): Man stehe mit dem Amt für Wald, Jagd und Fischerei
in Verbindung und versuche, allfällige administrative Konsequenzen zu regeln,
wobei sich bislang noch keine Lösung abgezeichnet habe.
3. Mit Schreiben vom 29. August 2022
teilte Rechtsvertreter Kunz dem Amt für Wald, Jagd und Fischerei mit, es bestehe
aus seiner Sicht für die Anwendung von § 34 Abs. 1 lit. a JaG (Entzug der
Jagdberechtigung wegen Missachtung jagdbetrieblicher Vorschriften und
Grundsätze) kein Raum. Er bat das Amt, den Sachverhalt zu prüfen und einen
Vorbescheid auszustellen, was das Amt aufgrund des laufenden Verfahrens
ablehnte (vgl. Antwortschreiben vom 13. September 2022): Ein administrativer
Entzug der Jagdberechtigung werde erst nach Rechtskraft des Strafbefehls
geprüft.
4. Mit Schreiben vom 3. November 2022
liess A.___ schliesslich seine Einsprache zurückziehen, womit der Strafbefehl
vom 7. Juli 2022 zum rechtskräftigen Urteil wurde (vgl. Art. 356 Abs. 3 StPO).
Der Strafbefehl lautet in Bezug auf die beiden Widerhandlungen wie folgt:
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Art. 17 Abs. 1
lit. i Jagdgesetz, JSG) und die Verordnung über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel (Art. 2 Abs. 1 lit. 1 Jagdverordnung,
JSV)
begangen am 27. September 2021, zwischen
zirka 17:30 Uhr und 18:49 Uhr, in Selzach, Wildizopf, dortiger Wald unmittelbar
an der Aare, indem der Beschuldigte als Jäger vom Ufer aus mit einer
Schrotflinte verbotenerweise mit Bleischrot auf Enten und damit auf Wasservögel
schoss und damit für die Jagd verbotene Hilfsmittel, konkret Bleischrot
anstelle bleifreier Jagd-Munition, verwendete.
Widerhandlung gegen das Gesetz über die
Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (§ 33 Kantonales
Jagdgesetz) und die Jagdverordnung (§ 20 lit. b JaV)
begangen am 27. September 2021, zwischen
zirka 17:30 Uhr und 18:49 Uhr, in Selzach, Wildizopf, dortiger Wald unmittelbar
an der Aare, indem der Beschuldigte als Jäger vom Ufer aus mit einer
Schrotflinte mit Schrot-Munition auf Enten schoss und dabei die Grundsätze des
Jagdbetriebes, insbesondere die Schussabgabe aus ungünstiger Distanz, aus
ungünstigem Winkel, ohne freie Sicht in das Zielgelände und ohne sicheren
Kugelfang, nicht beachtete.
Dadurch konnte er allfällige Abpraller
nicht restlos ausschliessen und es war nicht gewährleistet, dass das Geschoss
nach dem Durchschlagen des Zieles letztlich sicher aufgenommen wird.
5. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022
liess das Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch das Amt für Wald, Jagd
und Fischerei, dem Vertreter von A.___ einen Verfügungsentwurf
(«Administrativer Entzug der Jagdberechtigung von A.___ […]») zukommen und
gewährte hierzu das rechtliche Gehör.
6. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 liess A.___
beantragen, es sei darauf zu verzichten, ihn administrativ zu belangen. Er
begründete dies in erster Linie mit dem Bagatellcharakter der begangenen
Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz.
7. Am 27. Januar 2023 verfügte das
Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch das Amt für Wald, Jagd und
Fischerei, Folgendes:
1. A.___
wird die Jagdberechtigung im Kanton Solothurn für den Zeitraum vom
1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 entzogen.
2. A.___
hat seine Funktion als Jagdaufseher im Jagdrevier 5 sowie als stellvertretender
Jagdaufseher im Jagdrevier 6 mit Erhalt dieser Verfügung niederzulegen.
3. [Kostenfolge].
8. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte durch seinen Rechtsvertreter folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Amtes für Wald, Jagd
und Fischerei vom 27. Januar 2023 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die
Jagdberechtigung wieder zu erteilen.
3. Der Beschwerdeführer sei in seiner
Funktion als Jagdaufseher im Jagdrevier 5 bzw. als stellvertretender
Jagdaufseher im Jagdrevier 6 wieder einzusetzen.
4. Eventualiter seien die Akten zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. U.K. u. E.F.
Im Weiteren stellte er den
Verfahrensantrag, es sei ihm eine Frist von 30 Tagen zur einlässlichen
Begründung der vorliegenden Beschwerde einzuräumen.
9. Mit Verfügung des Vizepräsidenten des
Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt bis 7. März 2023
zur Begründung seiner Beschwerde sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses von
CHF 800.00.
10. Der Kostenvorschuss ging
fristgerecht ein, ebenso (nach gewährter Frist-
erstreckung) die einlässliche Begründung der Beschwerde.
11. Mit begründeter Stellungnahme vom
14. April 2023 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch das
Amt für Wald, Jagd und Fischerei (nachfolgend Beschwerdegegner bzw.
Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers abzuweisen und es seien keine Parteientschädigungen
aufzuerlegen.
12. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 nahm
der Vertreter des Beschwerdeführers abschliessend Stellung und reichte seine
Honorarnote ins Recht. Die in seiner Eingabe erwähnte Fachpublikation (Deutsche
Jagdzeitung 4/2016: «Auf den Winkel kommt es an») wurde mit Schreiben vom 1.
Juni 2023 nachgereicht. Die abschliessende Stellungnahme des Beschwerdegegners
ging am 9. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 JaG sowie §
49.
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Zur Begründung führte der
Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäss Folgendes aus:
2.1
Beim Jagdvorfall vom 27. September
2021.
handle es sich in strafrechtlicher Hinsicht um ein Bagatelldelikt, welches
keine Administrativmassnahme zu rechtfertigen vermöge. Bei der vom
Beschwerdeführer begangenen Widerhandlung gegen das eidgenössische Jagdgesetz
handle es sich um ein Vergehen, welches mit einer Geldstrafe und nicht mit
einer Busse geahndet werde. Für solche Fälle falle der (etwaige) Entzug der
Jagdberechtigung in die richterliche Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft habe
– vorliegend in der Rolle der Richterin – auf den Entzug der Jagdberechtigung
aufgrund der Widerhandlung gegen das eidgenössische Jagdgesetz verzichtet und
damit zum Ausdruck gebracht, dass sie von einem Delikt mit Bagatellcharakter
ausgehe. Die Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz sei als Übertretung
ausgestaltet und die ausgesprochene Busse von CHF 300.00 zeige, dass es
sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft um ein «absolutes Bagatelldelikt» handle.
2.2
Die Behörde, welche erstinstanzlich
über den Entzug der Jagdberechtigung zu befinden habe, sei grundsätzlich an die
Sachverhaltsfeststellungen durch den Strafrichter gebunden. Eine Ausnahme von
diesem Grundsatz sei nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde ihrem Entscheid
Tatsachen zu Grunde lege, die dem Strafrichter unbekannt gewesen seien, sich
die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdränge, die Beweiswürdigung des
Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur Tatsachenlage stehe oder der
Strafrichter nicht alle sich im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stellenden
Rechtsfragen abgeklärt habe (mit Hinweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Im
vorliegenden Fall habe der Beschwerdegegner seinem Entscheid keine Tatsachen zu
Grunde gelegt, welche der Staatsanwaltschaft unbekannt gewesen seien. Ebenso
wenig habe der Beschwerdegegner Beweise erhoben oder Überlegungen angestellt,
die eine abweichende Beurteilung erlaubten. Folglich seien sowohl der
Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 7. Juli 2022 festgestellt worden
sei, als auch die entsprechende rechtliche Beurteilung und Sanktionierung für
den Beschwerdegegner verbindlich. Die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach
dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Jagdvorfall vom 27. September 2021
eine schwerwiegende Fehleinschätzung vorzuwerfen sei, könne nicht geteilt
werden, denn dies stehe im Widerspruch zu den verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft. Die Administrativmassnahmen
stünden in keinem angemessenen Verhältnis zur ursprünglich verhängten
strafrechtlichen Sanktion und seien angesichts des im Strafverfahren
festgestellten Sachverhalts zurückzunehmen.
2.3
Der Beschwerdegegner beschränke sich
in der (vom Beschwerdeführer angefochtenen) Verfügung darauf, allgemeine
Regeln wiederzugeben und auf Phrasen («hohes Verantwortungsbewusstsein», Gebot
der «grössten Vorsicht») zurückzugreifen. Auch lasse der Beschwerdegegner
ausser Acht, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer keine tatsächliche bzw.
konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen vorwerfe, sondern stattdessen
lediglich feststelle, der Beschwerdeführer habe allfällige Abpraller nicht
restlos ausschliessen können. Mit diesen beiden (vorliegend kursiv
hervorgehobenen) Begriffen werde der erhobene Vorwurf gleich doppelt
eingeschränkt, was einer Missachtung des «obersten Gebots der Sicherheit»
nicht im Entferntesten nahekomme. Der vorinstanzliche Entscheid beruhe folglich
auf unzutreffenden Annahmen und setze die Entzugsdauer der Jagdberechtigung in
unangemessener Weise, wenn nicht gar beliebig fest.
2.4
Ein Blick in die Rechtsprechung
anderer Kantone zeige, dass vorliegend ein zu strenger Massstab angelegt worden
sei. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang zum einen auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus (VG.2016.00051) vom 15.
September 2016. Dort sei eine strafrechtliche Busse von CHF 1'000.00
wegen Widerhandlungen gegen das eidgenössische Jagdgesetz i.V.m. der
Jagdverordnung ausgefällt worden. Obwohl dieser Vorfall als schwerer Verstoss
und grober Vertrauensmissbrauch gewertet worden sei, habe dies
administrativrechtlich bloss einen einjährigen Entzug der
Jagdberechtigung nach sich gezogen. In einem weiteren Fall (Urteil des
Kantonsgerichts Graubünden [SK1 19 41] vom 6.4.2022 mit Hinweis auf BGE 129 IV 296 E. 2.7) habe man in Anbetracht der günstigen Umstände, die keine weiteren
Verstösse erwarten liessen, von einem bloss bedingten Jagdpatententzug Gebrauch
gemacht. Nichts Anderes könne vorliegend gelten, zumal der Beschwerdeführer mit
der Anerkennung des Strafbefehls zum Ausdruck bringe, dass er ohne Absicht
einen Fehler begangen habe. Auch hier erweise sich eine unbedingt
ausgesprochene administrative Massnahme in Anbetracht der günstigen Umstände als
nicht verhältnismässig.
2.5
In prozessualer Hinsicht rügt der
Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei ihm offenkundig nur pro forma
gewährt worden, da aus dem Verfügungsentwurf des Beschwerdegegners vom 1.
Dezember 2022 die hauptsächlichen Erwägungen bereits vollständig hervorgegangen
seien. Selbst die Ziffern des Verfügungsdispositivs seien darin schon enthalten
gewesen. Damit sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ausgehöhlt worden.
2.6
In seiner ergänzenden Stellungnahme
vom 25. Mai 2023 wendet sich der Beschwerdeführer schliesslich in
grundsätzlicher Weise gegen den Strafbefehl: Inwiefern Schussdistanz und
-winkel sowie das Zielgelände ungünstig gewesen sein sollten, werde im Strafbefehl
nicht ausgeführt. Ebenso wenig lasse sich dem Strafbefehl entnehmen, inwiefern
die Sicht nicht frei gewesen sein solle. Der Strafbefehl sei folglich nicht nur
etwas kurz und pauschalisierend ausgefallen, sondern stelle überhaupt keinen
Sachverhalt fest und wiederhole bloss den Gesetzestext. Mangels einer
rechtskonformen Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl selbst wäre die
Administrativbehörde verpflichtet gewesen, eine eigene Sachverhaltsdarstellung
vorzunehmen, was jedoch unterblieben sei. Auf der Grundlage des vom
Beschwerdeführer angenommenen Schuss-/Grenzwinkels von ca. 30 Grad und unter
Bezugnahme auf einen Artikel in der deutschen Jagdzeitung kommt der
Beschwerdeführer zu folgendem Schluss: Abpraller auf dem Wasser hätten im
vorliegenden Fall gänzlich ausgeschlossen werden können. Es fehle somit
überhaupt an einem «ahndenswerten» Sachverhalt, der den Entzug der
Jagdbewilligung rechtfertigen könne.
3.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht in Anwendung von § 34 Abs. 1 lit. a JaG (Missachtung jagdbetrieblicher
Vorschriften und Grundsätze) einen administrativrechtlichen Entzug der
Jagdberechtigung verfügte. Die Frage, ob das Vergehen gemäss Art. 17 Abs.
1.
lit. i JSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. l JSV (Verwendung von verbotenen
Hilfsmittel [in casu: Bleischrot für die Wasservogeljagd]) hätte den Entzug der
Jagdberechtigung nach sich ziehen sollen, bildet demgegenüber nicht
Prüfungsgegenstand. Die Prüfungs- und Entscheidkompetenz hierfür liegt gemäss
Art. 20 Abs. 1 lit. a JSG ausschliesslich bei der richterlichen Instanz
und die Staatsanwaltschaft hat darauf – in der Rolle der Strafrichterin im
Strafbefehlsverfahren – verzichtet.
3.1
Vorab ist auf die Aussagen von B.___
und C.___ hinzuweisen, die sich beide im Tatzeitpunkt in der Nähe des gegenüberliegenden
Flussufers, ca. 155 Meter entfernt vom Beschwerdeführer, in bzw. auf der Aare
befanden.
3.1.1
B.___ gab im Wesentlichen zu
Protokoll (vgl. polizeilichen Erstbefragung vom 27.9.2021 sowie polizeiliche
Einvernahme vom 20.10.2021), wie ihr 9-jähriger Sohn im Begriff gewesen sei,
aus dem Wasser zu steigen, als sie plötzlich einen lauten Knall gehört habe.
Sie habe das Gefühl gehabt, dass am Ufer Steine in Bewegung gekommen seien und
als ob etwas um sie herum vorbeigezischt bzw. geflogen sei. Es sei irgendetwas
Spürbares und nicht nur Hörbares gewesen. Sie habe halt irgendwie eine Bewegung
in der Luft gespürt. Sie habe das Gefühl gehabt, es werde auf sie (Mutter und
Sohn) geschossen und sie sei in Angst geraten. Ihrem Sohn habe sie zugerufen,
er solle sich im Uferbereich verstecken, wohingegen sie sich anfänglich im
Wasser habe verstecken wollen. Dort habe sie sich aber nicht sicher gefühlt.
Sie habe panische Angst bekommen wegen ihres Kopfes, der aus dem Wasser geragt
habe. Sie habe Todesangst gehabt und sich verletzlich gefühlt. Sie sei dann
rasch zur Uferstelle geschwommen, habe versucht, schnell am Ufer hoch zu
klettern, und habe sich dann auch hinter einem Baum versteckt. In der Folge
habe sie sich noch einmal aus dem Schutz des Baumes entfernt, um das Handy zu
behändigen. Darauf habe sie sich hinter dem nächsten Baum versteckt und die
Polizei verständigt. (Auf entsprechende Frage) Weder sie noch ihr Sohn seien
von irgendetwas getroffen worden. Vor oder nach dem Ereignis habe sie nichts
auf der anderen Seite der Aare wahrgenommen. Die Sonne sei schon tief gestanden
und das andere Ufer sei für sie nicht richtig fassbar gewesen.
3.1.2
C.___ meldete sich am Morgen nach
dem Jagdvorfall per online-Kontaktformular bei der Polizei Kanton Solothurn und
schilderte, wie er am Vortag mit seinem Standup Paddle auf der Aare unterwegs
gewesen sei, als um ca. 18:00 Uhr auf der Höhe der Aareinsel mit einem
Feuerwerkskörper auf ihn geschossen worden sei. Den Einschlag habe man deutlich
hören können. Die Mutter, welche sich mit ihrem Kind zeitgleich am Aareufer
befunden habe, sei in Panik geraten. Er habe versucht, so schnell wie möglich
von diesem Ort zu fliehen. Der Schütze habe sich auf der Seite Bellach/Selzach
befunden.
3.1.3
Wenige Tage später, am 4. Oktober
2021, wurde C.___ als Auskunftsperson polizeilich befragt und gab im
Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Als er ca. 5 bis 10 Meter vom südlichen
Ufer der Aare eine Explosion oder einen «Klapf» gehört habe, sei er wirklich
zusammengezuckt. Im selben Moment habe er gehört, dass auf der Seite der Frau
wie Steine auf Steine gefallen seien oder Kies oder Schrot. Er sei erschrocken
und habe sich konzentrieren müssen, dass er nicht vom Brett falle. Auf der
anderen Seite habe er Rauch auf der Aare gesehen. Weil die Sonne untergegangen
sei, habe es ihn enorm geblendet, so dass er keine Person habe erkennen können.
Er sei schneller gepaddelt, um zügig wegzukommen. (auf die Frage nach seiner
Gefühlslage, unmittelbar nachdem er den Knall wahrgenommen habe) Er habe schon
ein etwas ungutes Gefühl gehabt. Er sei erschrocken. Er sei sich bewusstgeworden,
dass er keine Möglichkeit gehabt habe, sich in Sicherheit zu bringen. Das habe
ein mulmiges Gefühl hervorgerufen. Als er dann schneller gepaddelt sei und
niemanden gesehen habe, habe ihm das die Angst genommen. Im Rahmen der
polizeilichen Einvernahme bestätigte C.___, dass auf der Uferseite der Frau
etwas nach dem Knall eingeschlagen habe, als ob jemand Kieselsteine auf Steine
schmeisse, also mehrere Gegenstände, die auf die Steine prasselten.
3.2
Die Aussagen der beiden
Auskunftspersonen enthalten diverse Details, sind schlüssig und
widerspruchsfrei und stimmen in Bezug auf diverse Kernelemente überein. So
gaben beide zu Protokoll, akustisch einen lauten Knall sowie einen Einschlag
wahrgenommen zu haben. Ebenso führten beide übereinstimmend aus, sie hätten
keine Person auf der gegenüberliegenden Flussseite sehen können, das
Sonnenlicht habe geblendet. Im Weiteren ist bei beiden Auskunftspersonen kein
Belastungseifer auszumachen. Weder B.___ noch C.___ behaupteten, von etwas
getroffen worden zu sein. Beide befragten Personen schilderten ihre eigenen
Empfindungen, mit welchen sie Einblick in ihre damalige Gefühls- und
Gedankenwelt gaben. Insgesamt zeichnen sich die Aussagen beider
Auskunftspersonen durch eine hohe inhaltliche Qualität aus. Ihre Aussagen sind
als glaubhaft einzustufen, so dass darauf abgestellt werden kann.
Dispositiv
3.3 Es ist demnach erstellt, dass die
beiden Auskunftspersonen einen lauten Knall und deutlichen Einschlag wahrnahmen
und beide davon ausgingen, es werde auf sie geschossen. Sie waren deshalb einer
psychischen Ausnahme- und Stress-
situation und grosser Angst ausgesetzt. Letzteres deckt sich denn auch mit den
polizeilichen Feststellungen: Gemäss der polizeilichen Strafanzeige vom
16. November 2021 (S. 4 f.) hätten B.___ zusammen mit ihrem Sohn hinter
einem umgefallenen Baumstamm am Boden in Deckung liegend angetroffen werden
können. Die Mutter habe auf die Patrouille einen sehr aufgeregten und
verängstigten Eindruck gemacht.
3.4 Die hör- und (gemäss B.___) auch
spürbaren Wahrnehmungen der beiden Auskunftspersonen sind zweifelsfrei auf die
Schussabgabe des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dieser räumte im Rahmen des
Strafverfahrens denn auch stets ein, dass er am 27. September 2021 anlässlich
der Wasservogeljagd bei der Schussabgabe mit einer Bockdoppelflinte Miroku
(mehrmals) das Zielobjekt verfehlt habe. Es kann diesbezüglich auf die
Erstbefragung vom 27. September 2021 verwiesen werden: Er habe zweimal auf
dieselbe Ente geschossen, aber nicht getroffen. Inhaltlich gleich fiel die
diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 13. Oktober
2021 aus: Die 2. Schussabgabe sei im Bereich vom Selzacher «Inseli» gewesen.
Dort habe er zweimal ins Wasser geschossen, aber die Ente nicht getroffen. Beim
ersten Schuss habe er vor die Ente geschossen, der zweite Schuss sei einfach so
ins Wasser gegangen, weil die Ente schon davongeflogen sei: Er habe insgesamt
neun Schüsse geschossen und damit fünf Blässhühner und eine Stockente erlegt:
Der erste Schuss sei für eine Stockente gewesen, dann habe er zweimal
verschossen und dann noch fünf Blässhühner geschossen, wobei er für ein
Blässhuhn zwei Schüsse gebraucht habe.
3.5 Vergegenwärtigt man sich die
konkreten Umstände für die Schussabgabe, so lässt sich Folgendes festhalten:
Der Vorfall ereignete sich am 27. September 2021 an einem sonnigen Tag mit
spätsommerlichen Temperaturen in einem bei der Bevölkerung beliebten
Naherholungsgebiet (Selzach, Wildizopf; in unmittelbarer Nähe zum «Aareinseli»;
Koordinaten 2'603'402/1'227’436) zwischen circa 17:30 Uhr und 18:49 Uhr.
Die Umstände luden dazu ein, nach Arbeitsschluss und vor dem Abendessen am
Aareufer zu verweilen, auf dem Uferweg zu spazieren oder zu joggen bzw. sich
für eine sportliche Betätigung auf und im Gewässer aufzuhalten. Hinzu kommt,
dass die Aare in diesem Teil naturbelassen ist und die Sicht auf die
gegenüberliegende Seite des Flusses durch eine Vielzahl von Gebüschen,
Sträuchern und Bäumen stark eingeschränkt, was auch vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers im Strafverfahren zugestanden (vgl. insbesondere dessen
Eingabe vom 5. November 2021). Es ist in diesem Zusammenhang auf die vom
Beschwerdeführer selbst mit Eingabe vom 5. November 2021 im Strafverfahren ins
Recht gelegten Fotoaufnahmen, die fotografischen Aufnahmen (LinkID_01583160 und
01583252) sowie auf die anlässlich des Augenscheins erstellten Fotos
hinzuweisen. Der im Strafverfahren am 13. Juni 2022 durchgeführte Augenschein
ergab, dass vom Standort des Beschwerdeführers weder B.___ und dessen Sohn noch
der Standup Paddler C.___ einsehbar waren und auch im Tatzeitpunkt nicht einsehbar
gewesen sein dürften. Demzufolge steht ausser Zweifel, dass der Schütze gar
nicht verlässlich ausschliessen konnte, dass sich auf der anderen Seite weitere
Menschen befanden. Aufgrund der Örtlichkeit (Naherholungsgebiet), der Uhrzeit
(später Nachmittag) und der Rahmenbedingungen (spätsommerlicher, sonniger Tag
mit milden Temperaturen) war mit der Präsenz weiterer Personen im Zielgebiet
der Jagd zu rechnen. Erst recht musste sich dieser Gedanke dem Beschwerdeführer
aufdrängen, da dieser im Tatzeitpunkt für das Jagdrevier 5 (Selzach «Inseli»)
die Funktion des 2. bzw. stellvertretenden Jagdaufsehers/Wildhüters innehatte
und folglich mit diesem Gebiet vertraut war. Der Beschwerdeführer hätte unter
diesen konkreten Umständen zwingend auf eine Schussabgabe verzichten müssen.
Beim Verfehlen des Zielobjektes, was ja dann auch tatsächlich eintraf, konnte
das Geschoss an Steinen, Ästen, an dem ins Wasser umgefallenen Baumstamm oder
an der Wasseroberfläche – der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe im
Rahmen der Stockentenjagd ins Wasser und nicht in die Luft geschossen –
abprallen. Weder ein sicherer Kugelfang noch eine freie Sicht bestanden und
dies implizierte – unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer
obliegenden Sorgfaltspflicht – den Verzicht auf eine Schussabgabe. Daran ändert
auch nichts, dass sich die exakte Schussdistanz und der genaue Schusswinkel
nicht mehr eruieren lassen. Und auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten
ist, dass eine konkrete Gefährdung von Drittpersonen im rechtskräftigen
Strafbefehl weder vorgehalten noch als erstellt betrachtet werden kann: Im
Ergebnis führt dies nicht zu einer anderen Schlussfolgerung. Auch eine (bloss)
abstrakte Gefährdung ist nicht hinzunehmen und es ist – in Anbetracht der
dargelegten Auswirkungen, welche die Schussabgabe auf die sich im
Naherholungsgebiet aufhaltenden Personen hatte (vgl. hierzu ausführlich
vorstehende Ziff. II.3.1.1 - 3.1.3) verfehlt, den Jagdvorfall als Bagatelle zu
bezeichnen. Die Schussabgabe im öffentlichen Raum stellt grundsätzlich eine
gefährliche Tätigkeit dar, bei welcher die Sicherheit oberste Priorität
geniesst (hinsichtlich des unterschiedlichen Gefährdungspotentials von
bleifreier und bleihaltiger Jagdmunition wird auf nachfolgende Ziff. II.3.10
verwiesen). Vor Abgabe eines Schusses hat sich der Schütze deshalb immer zu
vergewissern, dass niemand gefährdet wird. Kann die Gefährdung Dritter (wie
vorliegend) nicht ausgeschlossen werden, ist bereits die Schussabgabe als
solche nicht zu verantworten und verpönt. Sie bildet das Anknüpfungskriterium
für die strafrechtliche und ausserstrafrechtliche (administrative)
Sanktion. Mit dem ausgebliebenen Verzicht auf die Schussabgabe unter den
vorgenannten Umständen hat der Beschwerdeführer rechtskräftig in fahrlässiger
Weise gegen § 33 JaV i.V.m. § 20 lit. b JaV verstossen und damit die
jagdbetrieblichen Grundsätze missachtet.
3.6 Auch das ausgefällte Strafmass – die
Widerhandlung gegen § 33 Abs. 1 JaG i.V. mit § 20 lit. b JaV wurde
strafrechtlich mit einer Busse von CHF 300.00 geahndet – spricht gegen die
Annahme einer Bagatelle. Dies verdeutlicht der Quervergleich mit anderen
Strafbestimmungen des kantonalen Jagdgesetzes. Gemäss § 33 Abs. 3 JaG kann der
Regierungsrat durch Verordnung das Departement ermächtigen, bei geringfügigen
Übertretungen
des kantonalen Jagdgesetzes Bussen zu erheben, sofern
der oder die Fehlbare damit einverstanden ist. Von dieser Möglichkeit wurde in
der Folge Gebrauch gemacht: § 56 JaV regelt das Ordnungsbussenverfahren und
verweist in Bezug auf die Übertretungstatbestände, welche mit einer
Ordnungsbusse abgegolten werden können, auf Anhang 3, der u.a. folgenden
Tatbestände auflistet: Nichtmitführen eines oder mehrerer für die Jagdausübung
vorgeschriebenen Dokumente, Nichtmelden von meldepflichtigen Abschüssen,
widerrechtlicher Abschuss eines markierten Tieres, Einsatz von Jagdhunden ohne
entsprechende Eignungsprüfung sowie vier Anwendungsfälle von Fehlabschüssen,
sofern innert 24 Stunden bei der Fachstelle eine Selbstanzeige erstattet wird.
Der vorliegende Vorfall hebt sich von den in diesem Ordnungsbussenkatalog
genannten Strafbestimmungen ab. Auch fällt auf, dass die im Anhang aufgeführten
Ordnungsbussen zum Teil (deutlich) tiefer liegen (Ordnungsbussen von
CHF 50.00, CHF 150.00 und CHF 200.00) als die vorliegend
ausgefällte und vom Beschwerdeführer akzeptierte Busse von CHF 300.00
3.7 Zu keinem anderen Schluss führt
schliesslich der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte
Artikel aus der Deutschen Jagdzeitung 4/2016 («Auf den Winkel kommt es an»)
ableiten: Deren Autor weist ausdrücklich darauf hin, dass ausschliesslich
gewachsener Boden als ausreichender Kugelfang gelte und die dargelegte Formel
(Laufmündung von 1,5 m Höhe, Sicherheitswinkel von mindestens 10 Grad =
sicherer Schussbereich bis 8,5 m, Verdoppelung des sicheren Schussbereiches bei
eine Laufmündung von 3 m) bezieht sich denn auch nur auf diesen gewachsenen
Boden. Im Weiteren warnt der Autor ausdrücklich vor den Gefahren, wenn das
Geschoss im Erdreich nicht schadlos abtauche, sondern dieses bzw. Teile davon
an Steinen, Ästen und auch auf der Wasserfläche abpralle.
3.8 Entgegen der vom Beschwerdeführer
geübten Kritik wurde auch das rechtliche Gehör vorliegend nicht ausgehöhlt. Die
Vorinstanz legte dem Beschwerdeführer einen in inhaltlicher Hinsicht weit
fortgeschrittenen Verfügungsentwurf, datierend vom 1. Dezember 2022, vor. Wie
sich aus einem direkten Vergleich zwischen dem Verfügungsentwurf und der Endversion
ergibt, griff die Vorinstanz in der Folge die Argumente des Beschwerdeführers
auf (vgl. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids) und setzte sich damit
inhaltlich auseinander (vgl. Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids).
3.9 Der Entzug der Jagdberechtigung
beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (§ 34 Abs. 1 lit. a JaG:
Missachten von jagdbetrieblichen Grundsätzen). Ebenso ist der Entzug der
Jagdberechtigung geeignet und erforderlich, um weiteren Verstössen
entgegenzuwirken. Die Wertung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer das
oberste Gebot der Sicherheit mit seiner Schussabgabe anlässlich der
Wasservogeljagd vom 27. September 2021 missachtet habe und dieser Vorfall nach
§ 34 Abs. 1 JaG administrativrechtlich den Entzug der Jagdberechtigung rechtfertige,
ist zu bestätigen.
3.10 Nicht gefolgt werden kann der
Vorinstanz hingegen in Bezug auf die ausgefällte Entzugsdauer von zwei Jahren.
Dies erweist sich als unverhältnismässig hoch. Zum einen ist zu
berücksichtigen, dass administrativrechtlich eine fahrlässige Deliktbegehung
abzugelten ist, was verschuldensmässig deutlich weniger schwer wiegt als eine
direkt- oder auch nur eventualvorsätzliche Tatbegehung. Hinsichtlich des
Gefährdungspotentials ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass die (im vorliegenden
Fall) vom Beschwerdeführer verwendeten Bleigeschosse nach Boden- bzw.
Hindernisberührung dazu neigen, sich stärker zu zerlegen als bleifreie
Munition. Sie verlieren mehr Energie und fliegen deutlich weniger weit als die
bleifreien Projektile, die ihre Masse weitgehend behalten, weshalb bei
bleifreier Jagdmunition das Risiko, Personen- und Sachschaden anzurichten,
grösser ist als bei bleihaltiger Munition (so ausdrücklich auch der ins Rechts
gelegte Artikel aus der Deutschen Jagdzeitung, April 2016).
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu
Vergleichszwecken zitierten kantonalen und bundesgerichtlichen Urteilen ist
Folgendes zu sagen: Sowohl das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden [SK1 19
41] vom 6. April 2022 als auch BGE 129 IV 296 beziehen sich auf einen
Jagdpatententzug durch den Strafrichter. In beiden Konstellationen wurde der
Patententzug als Nebenstrafe qualifiziert, so dass ein bedingter Entzug
möglich war. Eine Administrativmassnahme war hingegen nicht Gegenstand dieser
Verfahren, so dass diese beiden Entscheide nicht zum Vergleich taugen. Ein
administrativrechtlicher Entzug der Jagdberechtigung war hingegen
Prüfungsgegenstand in dem vom Beschwerdeführer ebenfalls zitierten Urteil des
Verwaltungsgerichts Glarus vom 15. September 2016 (VG.2016.0051). Gemäss Art.
46 Abs. 2 der kantonalen Jagdverordnung (vgl. Gesetzessammlung [GS] Kanton
Glarus, VI E/211/2) kann die kantonale Jagdbehörde im Kanton Glarus bei
schweren oder wiederholten Verstössen gegen kantonale jagdgesetzliche Bestimmungen
dem Fehlbaren die Jagdberechtigung bis zu fünf Jahren entziehen. Der zu
beurteilende Beschwerdeführer erlegte als Jäger anlässlich einer Herbstwildjagd
morgens um 6:30 Uhr ein Rotwild, obwohl diesem das Betreten des Jagdgebiets
erst um 7:30 Uhr gestattet war. Um sein Fehlverhalten zu vertuschen, trug der
Jäger zudem im Abschusskontrollbuch als Abschusszeit 8:00 Uhr statt
6:30 Uhr ein. Das Gericht kam zum Schluss, der Jäger habe mit dieser
Vertuschung das (mit der Erteilung des Patents) in ihn gesetzte Vertrauen in grober
Weise missachtet. Verschuldenserhöhend wirkte sich zudem der Umstand aus, dass
der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal gegen jagdgesetzliche Bestimmungen
verstiess. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ging von einem schweren
Verstoss aus und bestätigte den in administrativrechtlicher Hinsicht von der
Vorinstanz ausgesprochene einjährige Entzug der Jagdberechtigung. Im direkten
Vergleich mit diesem Urteil, bei welchem der Beschwerdeführer eine
beträchtliche kriminelle Energie zeigte, besteht kein Anlass, die Entzugsdauer
im vorliegenden Fall höher anzusetzen. Vielmehr ist die Dauer des Entzuges auf
das gesetzliche Minimum von einem Jahr (vgl. § 34 Abs. 1 JaG) zu beschränken.
3.11 Gemäss. § 15 Abs. 3 JaG müssen
Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen zwingend im Kanton Solothurn jagdberechtigt
sein. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Entzugs der
Jagdberechtigung von Gesetzes wegen auch seine Funktion als Jagdaufseher
im Jagdrevier 5 und als stellvertretender Jagdaufseher im Jagdrevier 6
niederlegen muss. Diese Sperrwirkung ist nun aber ebenfalls auf ein Jahr zu
beschränken.
4. Die Beschwerde erweist sich als
teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen.
4.1 Im Hauptantrag (Verzicht auf
Administrativmassnahmen) unterliegt der Beschwerdeführer. Indem die Dauer der
Administrativmassnahme (Entzug der Jagdberechtigung) massgeblich, nämlich um
die Hälfte (von zwei auf ein Jahr), reduziert wird, erzielt der
Beschwerdeführer gleichwohl einen beachtlichen Erfolg. Bei diesem Ausgang
rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf total
CHF 1'200.00 festzusetzen sind, zu 50 %, d.h. im Umfang von CHF 600.00,
aufzuerlegen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die andere Hälfte der
Verfahrenskosten hat der Kanton Solothurn zu tragen.
Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss von CHF 800.00 ist mit dem von ihm zu tragenden Kostenanteil zu
verrechnen.
4.2 Gemäss § 161 des Gebührentarifs, der
im Verwaltungsgerichtsverfahren sinngemäss Anwendung findet (§ 162 GT), setzt
das Gericht die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang
seines Obsiegens.
Rechtsanwalt Alexander Kunz macht in
seiner Honorarnote ein Honorar (inkl. Auslagen und MWST) von total CHF 3'410.75
geltend. In Anbetracht des Prüfungsgegenstandes und des Aktenumfanges erscheint
der geltend gemachte Aufwand als überhöht. Insbesondere der Aufwand für die
summarisch begründete Beschwerde (rund 2 Seiten) vom 13. Februar 2023 im Umfang
von 4.5 Stunden und die begründete Beschwerde vom 23. März 2023 von 14.5
Stunden ist deutlich übersetzt und deshalb zu kürzen. Die Parteientschädigung
wird deshalb ermessensweise auf total CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer
die Hälfte davon, ausmachend CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) und
zahlbar durch den Kanton Solothurn, als (reduzierte) Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers A.___
wird teilweise gutgeheissen.
2. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung
des Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Januar 2023 wird A.___ die
Jagdberechtigung im Kanton Solothurn für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis
31. Dezember 2023 entzogen.
3. In Abänderung von Ziff. 2 der Verfügung
des Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Januar 2023 hat A.___ seine
Funktion als Jagdaufseher im Jagdrevier 5 sowie als stellvertretender
Jagdaufseher im Jagdrevier 6 für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31.
Dezember 2023 niederzulegen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 gehen je zur Hälfte, d.h. CHF 600.00,
zulasten von A.___ und des Staates Solothurn.
5. Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00
(inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Schaad