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Entscheid

VWBES.2023.53

Entzug der Jagdberechtigung

26. Oktober 2023Deutsch26 min

etwaigen Administrativmassnahmen begründet (vgl. die beiden Gesuche vom 2. September

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschwerdeführer

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Entzug

der Jagdberechtigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom 7. Juli 2022

sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ der Widerhandlung

gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und

Vögel (Art. 17 Abs. 1 lit. i Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) und die Verordnung über

die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Art. 2 Abs. 1 lit. l

Jagdverordnung, JSV; SR 922.01) sowie der Widerhandlung gegen das Gesetz über

die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (§ 33 Jagdgesetz,

JaG; BGS 626.11) und die Jagdverordnung (§ 20 lit. b Jagdverordnung, JaV; BGS

626.12) schuldig (in Bezug auf den Vorhalt wird auf nachfolgende Ziffer I.4.

verwiesen). A.___ wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 80.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von

CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, sowie

zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 1'525.00 verurteilt.

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt A. Kunz, mit Schreiben vom 25. Juli 2022

Einsprache. Sein Vertreter erklärte, die Einsprache erfolge zur Fristwahrung,

primär also aus formellen Gründen. In der Folge liess A.___ im Strafverfahren

mehrere Fristerstreckungsgesuche stellen, die von der Staatsanwaltschaft

gutgeheissen wurden. Die Gesuche wurden mit offenen Fragen im Zusammenhang mit

etwaigen Administrativmassnahmen begründet (vgl. die beiden Gesuche vom 2. September

2022 und 3. Oktober 2022): Man stehe mit dem Amt für Wald, Jagd und Fischerei

in Verbindung und versuche, allfällige administrative Konsequenzen zu regeln,

wobei sich bislang noch keine Lösung abgezeichnet habe.

3. Mit Schreiben vom 29. August 2022

teilte Rechtsvertreter Kunz dem Amt für Wald, Jagd und Fischerei mit, es bestehe

aus seiner Sicht für die Anwendung von § 34 Abs. 1 lit. a JaG (Entzug der

Jagdberechtigung wegen Missachtung jagdbetrieblicher Vorschriften und

Grundsätze) kein Raum. Er bat das Amt, den Sachverhalt zu prüfen und einen

Vorbescheid auszustellen, was das Amt aufgrund des laufenden Verfahrens

ablehnte (vgl. Antwortschreiben vom 13. September 2022): Ein administrativer

Entzug der Jagdberechtigung werde erst nach Rechtskraft des Strafbefehls

geprüft.

4. Mit Schreiben vom 3. November 2022

liess A.___ schliesslich seine Einsprache zurückziehen, womit der Strafbefehl

vom 7. Juli 2022 zum rechtskräftigen Urteil wurde (vgl. Art. 356 Abs. 3 StPO).

Der Strafbefehl lautet in Bezug auf die beiden Widerhandlungen wie folgt:

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz

über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Art. 17 Abs. 1

lit. i Jagdgesetz, JSG) und die Verordnung über die Jagd und den Schutz

wildlebender Säugetiere und Vögel (Art. 2 Abs. 1 lit. 1 Jagdverordnung,

JSV)

begangen am 27. September 2021, zwischen

zirka 17:30 Uhr und 18:49 Uhr, in Selzach, Wildizopf, dortiger Wald unmittelbar

an der Aare, indem der Beschuldigte als Jäger vom Ufer aus mit einer

Schrotflinte verbotenerweise mit Bleischrot auf Enten und damit auf Wasservögel

schoss und damit für die Jagd verbotene Hilfsmittel, konkret Bleischrot

anstelle bleifreier Jagd-Munition, verwendete.

Widerhandlung gegen das Gesetz über die

Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (§ 33 Kantonales

Jagdgesetz) und die Jagdverordnung (§ 20 lit. b JaV)

begangen am 27. September 2021, zwischen

zirka 17:30 Uhr und 18:49 Uhr, in Selzach, Wildizopf, dortiger Wald unmittelbar

an der Aare, indem der Beschuldigte als Jäger vom Ufer aus mit einer

Schrotflinte mit Schrot-Munition auf Enten schoss und dabei die Grundsätze des

Jagdbetriebes, insbesondere die Schussabgabe aus ungünstiger Distanz, aus

ungünstigem Winkel, ohne freie Sicht in das Zielgelände und ohne sicheren

Kugelfang, nicht beachtete.

Dadurch konnte er allfällige Abpraller

nicht restlos ausschliessen und es war nicht gewährleistet, dass das Geschoss

nach dem Durchschlagen des Zieles letztlich sicher aufgenommen wird.

5. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022

liess das Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch das Amt für Wald, Jagd

und Fischerei, dem Vertreter von A.___ einen Verfügungsentwurf

(«Administrativer Entzug der Jagdberechtigung von A.___ […]») zukommen und

gewährte hierzu das rechtliche Gehör.

6. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 liess A.___

beantragen, es sei darauf zu verzichten, ihn administrativ zu belangen. Er

begründete dies in erster Linie mit dem Bagatellcharakter der begangenen

Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz.

7. Am 27. Januar 2023 verfügte das

Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch das Amt für Wald, Jagd und

Fischerei, Folgendes:

1. A.___

wird die Jagdberechtigung im Kanton Solothurn für den Zeitraum vom

1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 entzogen.

2. A.___

hat seine Funktion als Jagdaufseher im Jagdrevier 5 sowie als stellvertretender

Jagdaufseher im Jagdrevier 6 mit Erhalt dieser Verfügung niederzulegen.

3. [Kostenfolge].

8. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellte durch seinen Rechtsvertreter folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Amtes für Wald, Jagd

und Fischerei vom 27. Januar 2023 sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer die

Jagdberechtigung wieder zu erteilen.

3. Der Beschwerdeführer sei in seiner

Funktion als Jagdaufseher im Jagdrevier 5 bzw. als stellvertretender

Jagdaufseher im Jagdrevier 6 wieder einzusetzen.

4. Eventualiter seien die Akten zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. U.K. u. E.F.

Im Weiteren stellte er den

Verfahrensantrag, es sei ihm eine Frist von 30 Tagen zur einlässlichen

Begründung der vorliegenden Beschwerde einzuräumen.

9. Mit Verfügung des Vizepräsidenten des

Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt bis 7. März 2023

zur Begründung seiner Beschwerde sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses von

CHF 800.00.

10. Der Kostenvorschuss ging

fristgerecht ein, ebenso (nach gewährter Frist-

erstreckung) die einlässliche Begründung der Beschwerde.

11. Mit begründeter Stellungnahme vom

14. April 2023 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch das

Amt für Wald, Jagd und Fischerei (nachfolgend Beschwerdegegner bzw.

Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des

Beschwerdeführers abzuweisen und es seien keine Parteientschädigungen

aufzuerlegen.

12. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 nahm

der Vertreter des Beschwerdeführers abschliessend Stellung und reichte seine

Honorarnote ins Recht. Die in seiner Eingabe erwähnte Fachpublikation (Deutsche

Jagdzeitung 4/2016: «Auf den Winkel kommt es an») wurde mit Schreiben vom 1.

Juni 2023 nachgereicht. Die abschliessende Stellungnahme des Beschwerdegegners

ging am 9. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 JaG sowie §

49.

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist

durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Zur Begründung führte der

Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäss Folgendes aus:

2.1

Beim Jagdvorfall vom 27. September

2021.

handle es sich in strafrechtlicher Hinsicht um ein Bagatelldelikt, welches

keine Administrativmassnahme zu rechtfertigen vermöge. Bei der vom

Beschwerdeführer begangenen Widerhandlung gegen das eidgenössische Jagdgesetz

handle es sich um ein Vergehen, welches mit einer Geldstrafe und nicht mit

einer Busse geahndet werde. Für solche Fälle falle der (etwaige) Entzug der

Jagdberechtigung in die richterliche Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft habe

– vorliegend in der Rolle der Richterin – auf den Entzug der Jagdberechtigung

aufgrund der Widerhandlung gegen das eidgenössische Jagdgesetz verzichtet und

damit zum Ausdruck gebracht, dass sie von einem Delikt mit Bagatellcharakter

ausgehe. Die Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz sei als Übertretung

ausgestaltet und die ausgesprochene Busse von CHF 300.00 zeige, dass es

sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft um ein «absolutes Bagatelldelikt» handle.

2.2

Die Behörde, welche erstinstanzlich

über den Entzug der Jagdberechtigung zu befinden habe, sei grundsätzlich an die

Sachverhaltsfeststellungen durch den Strafrichter gebunden. Eine Ausnahme von

diesem Grundsatz sei nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde ihrem Entscheid

Tatsachen zu Grunde lege, die dem Strafrichter unbekannt gewesen seien, sich

die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdränge, die Beweiswürdigung des

Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur Tatsachenlage stehe oder der

Strafrichter nicht alle sich im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stellenden

Rechtsfragen abgeklärt habe (mit Hinweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Im

vorliegenden Fall habe der Beschwerdegegner seinem Entscheid keine Tatsachen zu

Grunde gelegt, welche der Staatsanwaltschaft unbekannt gewesen seien. Ebenso

wenig habe der Beschwerdegegner Beweise erhoben oder Überlegungen angestellt,

die eine abweichende Beurteilung erlaubten. Folglich seien sowohl der

Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 7. Juli 2022 festgestellt worden

sei, als auch die entsprechende rechtliche Beurteilung und Sanktionierung für

den Beschwerdegegner verbindlich. Die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach

dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Jagdvorfall vom 27. September 2021

eine schwerwiegende Fehleinschätzung vorzuwerfen sei, könne nicht geteilt

werden, denn dies stehe im Widerspruch zu den verbindlichen

Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft. Die Administrativmassnahmen

stünden in keinem angemessenen Verhältnis zur ursprünglich verhängten

strafrechtlichen Sanktion und seien angesichts des im Strafverfahren

festgestellten Sachverhalts zurückzunehmen.

2.3

Der Beschwerdegegner beschränke sich

in der (vom Beschwerdeführer angefoch­tenen) Verfügung darauf, allgemeine

Regeln wiederzugeben und auf Phrasen («hohes Verantwortungsbewusstsein», Gebot

der «grössten Vorsicht») zurückzugreifen. Auch lasse der Beschwerdegegner

ausser Acht, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer keine tatsächliche bzw.

konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen vorwerfe, son­dern stattdessen

lediglich feststelle, der Beschwerdeführer habe allfällige Abpraller nicht

restlos ausschliessen können. Mit diesen beiden (vorliegend kursiv

hervorgehobenen) Begriffen werde der erhobene Vorwurf gleich doppelt

eingeschränkt, was einer Miss­achtung des «obersten Gebots der Sicherheit»

nicht im Entferntesten nahekomme. Der vorinstanzliche Entscheid beruhe folglich

auf unzutreffenden Annahmen und setze die Entzugsdauer der Jagdberechtigung in

unangemessener Weise, wenn nicht gar beliebig fest.

2.4

Ein Blick in die Rechtsprechung

anderer Kantone zeige, dass vorliegend ein zu strenger Massstab angelegt worden

sei. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang zum einen auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus (VG.2016.00051) vom 15.

September 2016. Dort sei eine strafrechtliche Busse von CHF 1'000.00

wegen Widerhandlungen gegen das eidgenössische Jagdgesetz i.V.m. der

Jagdverordnung ausgefällt worden. Obwohl dieser Vorfall als schwerer Verstoss

und grober Vertrauensmissbrauch gewertet worden sei, habe dies

administrativrechtlich bloss einen einjährigen Entzug der

Jagdberechtigung nach sich gezogen. In einem weiteren Fall (Urteil des

Kantonsgerichts Graubünden [SK1 19 41] vom 6.4.2022 mit Hinweis auf BGE 129 IV 296 E. 2.7) habe man in Anbetracht der günstigen Umstände, die keine weiteren

Verstösse erwarten liessen, von einem bloss bedingten Jagdpatententzug Gebrauch

gemacht. Nichts Anderes könne vorliegend gelten, zumal der Beschwerdeführer mit

der Anerkennung des Strafbefehls zum Ausdruck bringe, dass er ohne Absicht

einen Fehler begangen habe. Auch hier erweise sich eine unbedingt

ausgesprochene administrative Massnahme in Anbetracht der günstigen Umstände als

nicht verhältnismässig.

2.5

In prozessualer Hinsicht rügt der

Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei ihm offenkundig nur pro forma

gewährt worden, da aus dem Verfügungsentwurf des Beschwerdegegners vom 1.

Dezember 2022 die hauptsächlichen Erwägungen bereits vollständig hervorgegangen

seien. Selbst die Ziffern des Verfügungsdispositivs seien darin schon enthalten

gewesen. Damit sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ausgehöhlt worden.

2.6

In seiner ergänzenden Stellungnahme

vom 25. Mai 2023 wendet sich der Beschwerdeführer schliesslich in

grundsätzlicher Weise gegen den Strafbefehl: Inwiefern Schussdistanz und

-winkel sowie das Zielgelände ungünstig gewesen sein sollten, werde im Strafbefehl

nicht ausgeführt. Ebenso wenig lasse sich dem Strafbefehl entnehmen, inwiefern

die Sicht nicht frei gewesen sein solle. Der Strafbefehl sei folglich nicht nur

etwas kurz und pauschalisierend ausgefallen, sondern stelle überhaupt keinen

Sachverhalt fest und wiederhole bloss den Gesetzestext. Mangels einer

rechtskonformen Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl selbst wäre die

Administrativbehörde verpflichtet gewesen, eine eigene Sachverhaltsdarstellung

vorzunehmen, was jedoch unterblieben sei. Auf der Grundlage des vom

Beschwerdeführer angenommenen Schuss-/Grenzwinkels von ca. 30 Grad und unter

Bezugnahme auf einen Artikel in der deutschen Jagdzeitung kommt der

Beschwerdeführer zu folgendem Schluss: Abpraller auf dem Wasser hätten im

vorliegenden Fall gänzlich ausgeschlossen werden können. Es fehle somit

überhaupt an einem «ahndenswerten» Sachverhalt, der den Entzug der

Jagdbewilligung rechtfertigen könne.

3.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu

Recht in Anwendung von § 34 Abs. 1 lit. a JaG (Missachtung jagdbetrieblicher

Vorschriften und Grundsätze) einen administrativrechtlichen Entzug der

Jagdberechtigung verfügte. Die Frage, ob das Vergehen gemäss Art. 17 Abs.

1.

lit. i JSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. l JSV (Verwendung von verbotenen

Hilfsmittel [in casu: Bleischrot für die Wasservogeljagd]) hätte den Entzug der

Jagdberechtigung nach sich ziehen sollen, bildet demgegenüber nicht

Prüfungsgegenstand. Die Prüfungs- und Entscheidkompetenz hierfür liegt gemäss

Art. 20 Abs. 1 lit. a JSG ausschliesslich bei der richterlichen Instanz

und die Staatsanwaltschaft hat darauf – in der Rolle der Strafrichterin im

Strafbefehlsverfahren – verzichtet.

3.1

Vorab ist auf die Aussagen von B.___

und C.___ hinzuweisen, die sich beide im Tatzeitpunkt in der Nähe des gegenüberliegenden

Flussufers, ca. 155 Meter entfernt vom Beschwerdeführer, in bzw. auf der Aare

befanden.

3.1.1

B.___ gab im Wesentlichen zu

Protokoll (vgl. polizeilichen Erstbefragung vom 27.9.2021 sowie polizeiliche

Einvernahme vom 20.10.2021), wie ihr 9-jähriger Sohn im Begriff gewesen sei,

aus dem Wasser zu steigen, als sie plötzlich einen lauten Knall gehört habe.

Sie habe das Gefühl gehabt, dass am Ufer Steine in Bewegung gekommen seien und

als ob etwas um sie herum vorbeigezischt bzw. geflogen sei. Es sei irgendetwas

Spürbares und nicht nur Hörbares gewesen. Sie habe halt irgendwie eine Bewegung

in der Luft gespürt. Sie habe das Gefühl gehabt, es werde auf sie (Mutter und

Sohn) geschossen und sie sei in Angst geraten. Ihrem Sohn habe sie zugerufen,

er solle sich im Uferbereich verstecken, wohingegen sie sich anfänglich im

Wasser habe verstecken wollen. Dort habe sie sich aber nicht sicher gefühlt.

Sie habe panische Angst bekommen wegen ihres Kopfes, der aus dem Wasser geragt

habe. Sie habe Todesangst gehabt und sich verletzlich gefühlt. Sie sei dann

rasch zur Uferstelle geschwommen, habe versucht, schnell am Ufer hoch zu

klettern, und habe sich dann auch hinter einem Baum versteckt. In der Folge

habe sie sich noch einmal aus dem Schutz des Baumes entfernt, um das Handy zu

behändigen. Darauf habe sie sich hinter dem nächsten Baum versteckt und die

Polizei verständigt. (Auf entsprechende Frage) Weder sie noch ihr Sohn seien

von irgendetwas getroffen worden. Vor oder nach dem Ereignis habe sie nichts

auf der anderen Seite der Aare wahrgenommen. Die Sonne sei schon tief gestanden

und das andere Ufer sei für sie nicht richtig fassbar gewesen.

3.1.2

C.___ meldete sich am Morgen nach

dem Jagdvorfall per online-Kontaktformular bei der Polizei Kanton Solothurn und

schilderte, wie er am Vortag mit seinem Standup Paddle auf der Aare unterwegs

gewesen sei, als um ca. 18:00 Uhr auf der Höhe der Aareinsel mit einem

Feuerwerkskörper auf ihn geschossen worden sei. Den Einschlag habe man deutlich

hören können. Die Mutter, welche sich mit ihrem Kind zeitgleich am Aareufer

befunden habe, sei in Panik geraten. Er habe versucht, so schnell wie möglich

von diesem Ort zu fliehen. Der Schütze habe sich auf der Seite Bellach/Selzach

befunden.

3.1.3

Wenige Tage später, am 4. Oktober

2021, wurde C.___ als Auskunftsperson polizeilich befragt und gab im

Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Als er ca. 5 bis 10 Meter vom südlichen

Ufer der Aare eine Explosion oder einen «Klapf» gehört habe, sei er wirklich

zusammengezuckt. Im selben Moment habe er gehört, dass auf der Seite der Frau

wie Steine auf Steine gefallen seien oder Kies oder Schrot. Er sei erschrocken

und habe sich konzentrieren müssen, dass er nicht vom Brett falle. Auf der

anderen Seite habe er Rauch auf der Aare gesehen. Weil die Sonne untergegangen

sei, habe es ihn enorm geblendet, so dass er keine Person habe erkennen können.

Er sei schneller gepaddelt, um zügig wegzukommen. (auf die Frage nach seiner

Gefühlslage, unmittelbar nachdem er den Knall wahrgenommen habe) Er habe schon

ein etwas ungutes Gefühl gehabt. Er sei erschrocken. Er sei sich bewusstgeworden,

dass er keine Möglichkeit gehabt habe, sich in Sicherheit zu bringen. Das habe

ein mulmiges Gefühl hervorgerufen. Als er dann schneller gepaddelt sei und

niemanden gesehen habe, habe ihm das die Angst genommen. Im Rahmen der

polizeilichen Einvernahme bestätigte C.___, dass auf der Uferseite der Frau

etwas nach dem Knall eingeschlagen habe, als ob jemand Kieselsteine auf Steine

schmeisse, also mehrere Gegenstände, die auf die Steine prasselten.

3.2

Die Aussagen der beiden

Auskunftspersonen enthalten diverse Details, sind schlüssig und

widerspruchsfrei und stimmen in Bezug auf diverse Kernelemente überein. So

gaben beide zu Protokoll, akustisch einen lauten Knall sowie einen Einschlag

wahrgenommen zu haben. Ebenso führten beide übereinstimmend aus, sie hätten

keine Person auf der gegenüberliegenden Flussseite sehen können, das

Sonnenlicht habe geblendet. Im Weiteren ist bei beiden Auskunftspersonen kein

Belastungseifer auszumachen. Weder B.___ noch C.___ behaupteten, von etwas

getroffen worden zu sein. Beide befragten Personen schilderten ihre eigenen

Empfindungen, mit welchen sie Einblick in ihre damalige Gefühls- und

Gedankenwelt gaben. Insgesamt zeichnen sich die Aussagen beider

Auskunftspersonen durch eine hohe inhaltliche Qualität aus. Ihre Aussagen sind

als glaubhaft einzustufen, so dass darauf abgestellt werden kann.

Dispositiv

3.3 Es ist demnach erstellt, dass die

beiden Auskunftspersonen einen lauten Knall und deutlichen Einschlag wahrnahmen

und beide davon ausgingen, es werde auf sie geschossen. Sie waren deshalb einer

psychischen Ausnahme- und Stress-

situation und grosser Angst ausgesetzt. Letzteres deckt sich denn auch mit den

polizeilichen Feststellungen: Gemäss der polizeilichen Strafanzeige vom

16. November 2021 (S. 4 f.) hätten B.___ zusammen mit ihrem Sohn hinter

einem umgefallenen Baumstamm am Boden in Deckung liegend angetroffen werden

können. Die Mutter habe auf die Patrouille einen sehr aufgeregten und

verängstigten Eindruck gemacht.

3.4 Die hör- und (gemäss B.___) auch

spürbaren Wahrnehmungen der beiden Auskunftspersonen sind zweifelsfrei auf die

Schussabgabe des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dieser räumte im Rahmen des

Strafverfahrens denn auch stets ein, dass er am 27. September 2021 anlässlich

der Wasservogeljagd bei der Schussabgabe mit einer Bockdoppelflinte Miroku

(mehrmals) das Zielobjekt verfehlt habe. Es kann diesbezüglich auf die

Erstbefragung vom 27. September 2021 verwiesen werden: Er habe zweimal auf

dieselbe Ente geschossen, aber nicht getroffen. Inhaltlich gleich fiel die

diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 13. Oktober

2021 aus: Die 2. Schussabgabe sei im Bereich vom Selzacher «Inseli» gewesen.

Dort habe er zweimal ins Wasser geschossen, aber die Ente nicht getroffen. Beim

ersten Schuss habe er vor die Ente geschossen, der zweite Schuss sei einfach so

ins Wasser gegangen, weil die Ente schon davongeflogen sei: Er habe insgesamt

neun Schüsse geschossen und damit fünf Blässhühner und eine Stockente erlegt:

Der erste Schuss sei für eine Stockente gewesen, dann habe er zweimal

verschossen und dann noch fünf Blässhühner geschossen, wobei er für ein

Blässhuhn zwei Schüsse gebraucht habe.

3.5 Vergegenwärtigt man sich die

konkreten Umstände für die Schussabgabe, so lässt sich Folgendes festhalten:

Der Vorfall ereignete sich am 27. September 2021 an einem sonnigen Tag mit

spätsommerlichen Temperaturen in einem bei der Bevölkerung beliebten

Naherholungsgebiet (Selzach, Wildizopf; in unmittelbarer Nähe zum «Aareinseli»;

Koordinaten 2'603'402/1'227’436) zwischen circa 17:30 Uhr und 18:49 Uhr.

Die Umstände luden dazu ein, nach Arbeitsschluss und vor dem Abendessen am

Aareufer zu verweilen, auf dem Uferweg zu spazieren oder zu joggen bzw. sich

für eine sportliche Betätigung auf und im Gewässer aufzuhalten. Hinzu kommt,

dass die Aare in diesem Teil naturbelassen ist und die Sicht auf die

gegenüberliegende Seite des Flusses durch eine Vielzahl von Gebüschen,

Sträuchern und Bäumen stark eingeschränkt, was auch vom Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers im Strafverfahren zugestanden (vgl. insbesondere dessen

Eingabe vom 5. November 2021). Es ist in diesem Zusammenhang auf die vom

Beschwerdeführer selbst mit Eingabe vom 5. November 2021 im Strafverfahren ins

Recht gelegten Fotoaufnahmen, die fotografischen Aufnahmen (LinkID_01583160 und

01583252) sowie auf die anlässlich des Augenscheins erstellten Fotos

hinzuweisen. Der im Strafverfahren am 13. Juni 2022 durchgeführte Augenschein

ergab, dass vom Standort des Beschwerdeführers weder B.___ und dessen Sohn noch

der Standup Paddler C.___ einsehbar waren und auch im Tatzeitpunkt nicht einsehbar

gewesen sein dürften. Demzufolge steht ausser Zweifel, dass der Schütze gar

nicht verlässlich ausschliessen konnte, dass sich auf der anderen Seite weitere

Menschen befanden. Aufgrund der Örtlichkeit (Naherholungsgebiet), der Uhrzeit

(später Nachmittag) und der Rahmenbedingungen (spätsommerlicher, sonniger Tag

mit milden Temperaturen) war mit der Präsenz weiterer Personen im Zielgebiet

der Jagd zu rechnen. Erst recht musste sich dieser Gedanke dem Beschwerdeführer

aufdrängen, da dieser im Tatzeitpunkt für das Jagdrevier 5 (Selzach «Inseli»)

die Funktion des 2. bzw. stellvertretenden Jagdaufsehers/Wildhüters innehatte

und folglich mit diesem Gebiet vertraut war. Der Beschwerdeführer hätte unter

diesen konkreten Umständen zwingend auf eine Schussabgabe verzichten müssen.

Beim Verfehlen des Zielobjektes, was ja dann auch tatsächlich eintraf, konnte

das Geschoss an Steinen, Ästen, an dem ins Wasser umgefallenen Baumstamm oder

an der Wasseroberfläche – der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe im

Rahmen der Stockentenjagd ins Wasser und nicht in die Luft geschossen –

abprallen. Weder ein sicherer Kugelfang noch eine freie Sicht bestanden und

dies implizierte – unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer

obliegenden Sorgfaltspflicht – den Verzicht auf eine Schussabgabe. Daran ändert

auch nichts, dass sich die exakte Schussdistanz und der genaue Schusswinkel

nicht mehr eruieren lassen. Und auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten

ist, dass eine konkrete Gefährdung von Drittpersonen im rechtskräftigen

Strafbefehl weder vorgehalten noch als erstellt betrachtet werden kann: Im

Ergebnis führt dies nicht zu einer anderen Schlussfolgerung. Auch eine (bloss)

abstrakte Gefährdung ist nicht hinzunehmen und es ist – in Anbetracht der

dargelegten Auswirkungen, welche die Schussabgabe auf die sich im

Naherholungsgebiet aufhaltenden Personen hatte (vgl. hierzu ausführlich

vorstehende Ziff. II.3.1.1 - 3.1.3) verfehlt, den Jagdvorfall als Bagatelle zu

bezeichnen. Die Schussabgabe im öffentlichen Raum stellt grundsätzlich eine

gefährliche Tätigkeit dar, bei welcher die Sicherheit oberste Priorität

geniesst (hinsichtlich des unterschiedlichen Gefährdungspotentials von

bleifreier und bleihaltiger Jagdmunition wird auf nachfolgende Ziff. II.3.10

verwiesen). Vor Abgabe eines Schusses hat sich der Schütze deshalb immer zu

vergewissern, dass niemand gefährdet wird. Kann die Gefährdung Dritter (wie

vorliegend) nicht ausgeschlossen werden, ist bereits die Schussabgabe als

solche nicht zu verantworten und verpönt. Sie bildet das Anknüpfungskriterium

für die strafrechtliche und ausserstrafrechtliche (administrative)

Sanktion. Mit dem ausgebliebenen Verzicht auf die Schussabgabe unter den

vorgenannten Umständen hat der Beschwerdeführer rechtskräftig in fahrlässiger

Weise gegen § 33 JaV i.V.m. § 20 lit. b JaV verstossen und damit die

jagdbetrieblichen Grundsätze missachtet.

3.6 Auch das ausgefällte Strafmass – die

Widerhandlung gegen § 33 Abs. 1 JaG i.V. mit § 20 lit. b JaV wurde

strafrechtlich mit einer Busse von CHF 300.00 geahndet – spricht gegen die

Annahme einer Bagatelle. Dies verdeutlicht der Quervergleich mit anderen

Strafbestimmungen des kantonalen Jagdgesetzes. Gemäss § 33 Abs. 3 JaG kann der

Regierungsrat durch Verordnung das Departement ermächtigen, bei geringfügigen

Übertretungen

des kantonalen Jagdgesetzes Bussen zu erheben, sofern

der oder die Fehlbare damit einverstanden ist. Von dieser Möglichkeit wurde in

der Folge Gebrauch gemacht: § 56 JaV regelt das Ordnungsbussenverfahren und

verweist in Bezug auf die Übertretungstatbestände, welche mit einer

Ordnungsbusse abgegolten werden können, auf Anhang 3, der u.a. folgenden

Tatbestände auflistet: Nichtmitführen eines oder mehrerer für die Jagdausübung

vorgeschriebenen Dokumente, Nichtmelden von meldepflichtigen Abschüssen,

widerrechtlicher Abschuss eines markierten Tieres, Einsatz von Jagdhunden ohne

entsprechende Eignungsprüfung sowie vier Anwendungsfälle von Fehlabschüssen,

sofern innert 24 Stunden bei der Fachstelle eine Selbstanzeige erstattet wird.

Der vorliegende Vorfall hebt sich von den in diesem Ordnungsbussenkatalog

genannten Strafbestimmungen ab. Auch fällt auf, dass die im Anhang aufgeführten

Ordnungsbussen zum Teil (deutlich) tiefer liegen (Ordnungsbussen von

CHF 50.00, CHF 150.00 und CHF 200.00) als die vorliegend

ausgefällte und vom Beschwerdeführer akzeptierte Busse von CHF 300.00

3.7 Zu keinem anderen Schluss führt

schliesslich der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte

Artikel aus der Deutschen Jagdzeitung 4/2016 («Auf den Winkel kommt es an»)

ableiten: Deren Autor weist ausdrücklich darauf hin, dass ausschliesslich

gewachsener Boden als ausreichender Kugelfang gelte und die dargelegte Formel

(Laufmündung von 1,5 m Höhe, Sicherheitswinkel von mindestens 10 Grad =

sicherer Schussbereich bis 8,5 m, Verdoppelung des sicheren Schussbereiches bei

eine Laufmündung von 3 m) bezieht sich denn auch nur auf diesen gewachsenen

Boden. Im Weiteren warnt der Autor ausdrücklich vor den Gefahren, wenn das

Geschoss im Erdreich nicht schadlos abtauche, sondern dieses bzw. Teile davon

an Steinen, Ästen und auch auf der Wasserfläche abpralle.

3.8 Entgegen der vom Beschwerdeführer

geübten Kritik wurde auch das rechtliche Gehör vorliegend nicht ausgehöhlt. Die

Vorinstanz legte dem Beschwerdeführer einen in inhaltlicher Hinsicht weit

fortgeschrittenen Verfügungsentwurf, datierend vom 1. Dezember 2022, vor. Wie

sich aus einem direkten Vergleich zwischen dem Verfügungsentwurf und der Endversion

ergibt, griff die Vorinstanz in der Folge die Argumente des Beschwerdeführers

auf (vgl. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids) und setzte sich damit

inhaltlich auseinander (vgl. Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids).

3.9 Der Entzug der Jagdberechtigung

beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (§ 34 Abs. 1 lit. a JaG:

Missachten von jagdbetrieblichen Grundsätzen). Ebenso ist der Entzug der

Jagdberechtigung geeignet und erforderlich, um weiteren Verstössen

entgegenzuwirken. Die Wertung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer das

oberste Gebot der Sicherheit mit seiner Schussabgabe anlässlich der

Wasservogeljagd vom 27. September 2021 missachtet habe und dieser Vorfall nach

§ 34 Abs. 1 JaG administrativrechtlich den Entzug der Jagdberechtigung rechtfertige,

ist zu bestätigen.

3.10 Nicht gefolgt werden kann der

Vorinstanz hingegen in Bezug auf die ausgefällte Entzugsdauer von zwei Jahren.

Dies erweist sich als unverhältnismässig hoch. Zum einen ist zu

berücksichtigen, dass administrativrechtlich eine fahrlässige Deliktbegehung

abzugelten ist, was verschuldensmässig deutlich weniger schwer wiegt als eine

direkt- oder auch nur eventualvorsätzliche Tatbegehung. Hinsichtlich des

Gefährdungspotentials ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass die (im vorliegenden

Fall) vom Beschwerdeführer verwendeten Bleigeschosse nach Boden- bzw.

Hindernisberührung dazu neigen, sich stärker zu zerlegen als bleifreie

Munition. Sie verlieren mehr Energie und fliegen deutlich weniger weit als die

bleifreien Projektile, die ihre Masse weitgehend behalten, weshalb bei

bleifreier Jagdmunition das Risiko, Personen- und Sachschaden anzurichten,

grösser ist als bei bleihaltiger Munition (so ausdrücklich auch der ins Rechts

gelegte Artikel aus der Deutschen Jagdzeitung, April 2016).

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu

Vergleichszwecken zitierten kantonalen und bundesgerichtlichen Urteilen ist

Folgendes zu sagen: Sowohl das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden [SK1 19

41] vom 6. April 2022 als auch BGE 129 IV 296 beziehen sich auf einen

Jagdpatententzug durch den Strafrichter. In beiden Konstellationen wurde der

Patententzug als Nebenstrafe qualifiziert, so dass ein bedingter Entzug

möglich war. Eine Administrativmassnahme war hingegen nicht Gegenstand dieser

Verfahren, so dass diese beiden Entscheide nicht zum Vergleich taugen. Ein

administrativrechtlicher Entzug der Jagdberechtigung war hingegen

Prüfungsgegenstand in dem vom Beschwerdeführer ebenfalls zitierten Urteil des

Verwaltungsgerichts Glarus vom 15. September 2016 (VG.2016.0051). Gemäss Art.

46 Abs. 2 der kantonalen Jagdverordnung (vgl. Gesetzessammlung [GS] Kanton

Glarus, VI E/211/2) kann die kantonale Jagdbehörde im Kanton Glarus bei

schweren oder wiederholten Verstössen gegen kantonale jagdgesetzliche Bestimmungen

dem Fehlbaren die Jagdberechtigung bis zu fünf Jahren entziehen. Der zu

beurteilende Beschwerdeführer erlegte als Jäger anlässlich einer Herbstwildjagd

morgens um 6:30 Uhr ein Rotwild, obwohl diesem das Betreten des Jagdgebiets

erst um 7:30 Uhr gestattet war. Um sein Fehlverhalten zu vertuschen, trug der

Jäger zudem im Abschusskontrollbuch als Abschusszeit 8:00 Uhr statt

6:30 Uhr ein. Das Gericht kam zum Schluss, der Jäger habe mit dieser

Vertuschung das (mit der Erteilung des Patents) in ihn gesetzte Vertrauen in grober

Weise missachtet. Verschuldenserhöhend wirkte sich zudem der Umstand aus, dass

der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal gegen jagdgesetzliche Bestimmungen

verstiess. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ging von einem schweren

Verstoss aus und bestätigte den in administrativrechtlicher Hinsicht von der

Vorinstanz ausgesprochene einjährige Entzug der Jagdberechtigung. Im direkten

Vergleich mit diesem Urteil, bei welchem der Beschwerdeführer eine

beträchtliche kriminelle Energie zeigte, besteht kein Anlass, die Entzugsdauer

im vorliegenden Fall höher anzusetzen. Vielmehr ist die Dauer des Entzuges auf

das gesetzliche Minimum von einem Jahr (vgl. § 34 Abs. 1 JaG) zu beschränken.

3.11 Gemäss. § 15 Abs. 3 JaG müssen

Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen zwingend im Kanton Solothurn jagdberechtigt

sein. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Entzugs der

Jagdberechtigung von Gesetzes wegen auch seine Funktion als Jagdaufseher

im Jagdrevier 5 und als stellvertretender Jagdaufseher im Jagdrevier 6

niederlegen muss. Diese Sperrwirkung ist nun aber ebenfalls auf ein Jahr zu

beschränken.

4. Die Beschwerde erweist sich als

teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen.

4.1 Im Hauptantrag (Verzicht auf

Administrativmassnahmen) unterliegt der Beschwerdeführer. Indem die Dauer der

Administrativmassnahme (Entzug der Jagdberechtigung) massgeblich, nämlich um

die Hälfte (von zwei auf ein Jahr), reduziert wird, erzielt der

Beschwerdeführer gleichwohl einen beachtlichen Erfolg. Bei diesem Ausgang

rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf total

CHF 1'200.00 festzusetzen sind, zu 50 %, d.h. im Umfang von CHF 600.00,

aufzuerlegen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die andere Hälfte der

Verfahrenskosten hat der Kanton Solothurn zu tragen.

Der vom Beschwerdeführer geleistete

Kostenvorschuss von CHF 800.00 ist mit dem von ihm zu tragenden Kostenanteil zu

verrechnen.

4.2 Gemäss § 161 des Gebührentarifs, der

im Verwaltungsgerichtsverfahren sinngemäss Anwendung findet (§ 162 GT), setzt

das Gericht die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der

Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang

seines Obsiegens.

Rechtsanwalt Alexander Kunz macht in

seiner Honorarnote ein Honorar (inkl. Auslagen und MWST) von total CHF 3'410.75

geltend. In Anbetracht des Prüfungsgegenstandes und des Aktenumfanges erscheint

der geltend gemachte Aufwand als überhöht. Insbesondere der Aufwand für die

summarisch begründete Beschwerde (rund 2 Seiten) vom 13. Februar 2023 im Umfang

von 4.5 Stunden und die begründete Beschwerde vom 23. März 2023 von 14.5

Stunden ist deutlich übersetzt und deshalb zu kürzen. Die Parteientschädigung

wird deshalb ermessensweise auf total CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer

die Hälfte davon, ausmachend CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) und

zahlbar durch den Kanton Solothurn, als (reduzierte) Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers A.___

wird teilweise gutgeheissen.

2. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung

des Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Januar 2023 wird A.___ die

Jagdberechtigung im Kanton Solothurn für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis

31. Dezember 2023 entzogen.

3. In Abänderung von Ziff. 2 der Verfügung

des Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Januar 2023 hat A.___ seine

Funktion als Jagdaufseher im Jagdrevier 5 sowie als stellvertretender

Jagdaufseher im Jagdrevier 6 für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31.

Dezember 2023 niederzulegen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 gehen je zur Hälfte, d.h. CHF 600.00,

zulasten von A.___ und des Staates Solothurn.

5. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00

(inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Schaad