VWBES.2023.54
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
9. November 2023Deutsch26 min
Beschwerdeführerin aufgrund ihres über sechs monatigen Auslandaufenthalts erloschen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. November 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung / Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) wurde am [...] 1977 in [...] geboren und reiste am [...] 1992
in die Schweiz ein, woraufhin ihm im Kanton Zürich eine
Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Per 1. Oktober 2000 zog der
Beschwerdeführer von Zürich nach […] (BF pag. 1 [BF pag. = Akten
des Beschwerdeführers]). Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute:
Migrationsamt Solothurn [MISA]) bewilligte den Kantonswechsel und stellte ihm
am 25. April 2001 eine Niederlassungsbewilligung aus (BF pag. 3).
Die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung wurde in der Folge jeweils
verlängert, letztmals am 9. März 2017 bis am 30. September 2021 (BF pag. 169).
2. A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) wurde am [...] 1982 ebenfalls in [...] geboren und reiste
am [...] 1998 in die Schweiz ein (BFin pag. 1 ff. [BFin pag. =
Akten der Beschwerdeführerin]). Am 24. Juni 1998 wurde ihr im Rahmen des
Familiennachzuges eine Niederlassungsbewilligung erteilt
(BFin pag. 44), deren Kontrollfrist in der Folge und letztmalig am
9. März 2017 bis am 28. Februar 2022 verlängert wurde
(BFin pag. 340).
3. Die Beschwerdeführer haben drei
gemeinsame Nachkommen: Am [...] 1999 wurde in [...], Zürich, die Tochter [...],
am [...] 2004 in Solothurn der Sohn [...] und am [...] 2014 ebenfalls in
Solothurn die Tochter D.___ geboren (BFin pag. 160 ff.).
4. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021
stellte das MISA fest, dass die Niederlassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin aufgrund ihres über sechs monatigen Auslandaufenthalts erloschen
sei. Ihr werde im Rahmen einer Wiederzulassung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt unter den Bedingungen, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehme und den
Lebensunterhalt künftig ohne Sozialhilfe bestreite, keine weiteren Schulden
anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbaue und
nicht mehr straffällig werde. Der Entscheid wurde dem Staatssekretariat für
Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet (BFin pag. 457 ff.).
Daraufhin wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdatum bis
31. Januar 2022 ausgestellt (BFin pag. 470).
5. Nach diversen Abklärungen, Einholung
weiterer Unterlagen und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MISA mit
Entscheid vom 31. Januar 2023 insbesondere, dass die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert werde. Sie werde
weggewiesen und habe die Schweiz zu verlassen. Weiter stellte das MISA in
derselben Verfügung fest, dass die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers erloschen sei. Ihm werde keine Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen einer Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) oder gestützt auf eine andere
Rechtsgrundlage erteilt. Der Beschwerdeführer werde weggewiesen und habe die
Schweiz zu verlassen.
6. Am 13. Februar 2023 erhoben die
Beschwerdeführer gegen den Entscheid des MISA vom 31. Januar 2023 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Verlängerung respektive Wiedererteilung der
Aufenthaltsbewilligung. Zudem wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
beantragt und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung ans MISA zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
7. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2023
beantragte das MISA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge.
8. Mit Verfügung vom 8. März 2023 wurde
den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Mit Eingabe vom 29. März 2023 stellten
die Beschwerdeführer den Antrag auf Sistierung des Verfahrens, welcher das
Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. April 2023 abwies.
10. Am 4. Juli 2023 reichten die
Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht der behandelnden Psychiaterin der
minderjährigen Tochter zu den Akten.
11. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid insbesondere damit, bei beiden Beschwerdeführern seien aufgrund der
Anhäufung von hohen Schulden, der umfangreichen bezogenen Sozialhilfeleistungen
und der Nichterfüllung der mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
verbundenen Bedingungen (betr. die Beschwerdeführerin) mehrere Widerrufsgründe erfüllt.
Infolge des über sechsmonatigen Auslandsaufenthalts sei die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers nach Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen. Die zeitlichen
Voraussetzungen für eine Wiederzulassung seien zwar grundsätzlich erfüllt, doch
sei der Kanton infolge Vorliegens von Widerrufsgründen nicht bereit, dem
Beschwerdeführer ermessensweise eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Auch
werde der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der erfüllten
Widerrufsgründe und der Nichterfüllung der gestellten Bedingungen nicht mehr
verlängert. Eine Wegweisung der Beschwerdeführer mit dem minderjährigen Kind
sei verhältnismässig.
2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, dass seine Niederlassungsbewilligung aufgrund des 8,5-monatigen
Aufenthalts in […] erloschen ist. Er macht aber geltend, die zeitlichen
Voraussetzungen für eine Wiederzulassung im Sinne von Art. 30 Abs. 1
lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE seien erfüllt. Sein
Strafregisterauszug weise keine Strafen aus, somit könne er ein klagloses
Verhalten nachweisen. Bei den vom MISA aufgeführten Delikten handle es sich um
Bagatellen, die schon lange zurücklägen. Der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG sei somit nicht erfüllt. Was die Schulden
anbelange, sei unbestritten, dass die Beschwerdeführer in den letzten Jahren
Schulden angehäuft hätten. Von einem schweren Verschulden und mutwilliger
Schuldenwirtschaft könne aber keine Rede sein. Ausserdem habe er im Zuge der
Lohnpfändung Schulden amortisieren können. Weiter arbeite die
Beschwerdeführerin ab dem 25. Februar 2023 zu 100 % bei einer
Reinigungsfirma. Sie seien damit nachweislich in der Lage, die Schulden abzubezahlen.
Was die Unterstützung durch die Sozialhilfe anbelange, hätten die
Beschwerdeführer nur für kurze Zeit, in den Jahren 2004 bis 2009 sowie im
Dezember 2019 bis September 2020, Sozialhilfe bezogen. Die Jahre 2004 bis 2009
seien für die Zukunftsprognose nicht mehr relevant und im Dezember 2019 bis
September 2020 hätten die Beschwerdeführer nur deswegen finanziell unterstützt
werden müssen, weil der Beschwerdeführer keine Arbeitsbewilligung erhalten
habe. Der Fürsorgebezug sei somit nicht selbstverschuldet gewesen. Somit sei
der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt.
Des Weiteren führen die Beschwerdeführer Art. 8 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ins Feld. Eine Wegweisung wäre für die Beschwerdeführer mit einer erheblichen
Härte verbunden, die enge und tiefgreifende Beziehung zur Tochter [...] und zum
Sohn [...] aufrechtzuerhalten. Die jüngste Tochter D.___ habe ihre gesamte
Kindheit in der Schweiz verbracht und sei tief mit der Schweiz verwurzelt. Sie
kenne die Gepflogenheiten im Heimatland nicht. Eine Wegweisung würde eine klare
Entwurzelung darstellen und das Kindswohl deutlich gefährden. Die Vorinstanz
lasse ausserdem die sehr lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer von knapp 25
bzw. 30 Jahren ausser Acht. Die Beschwerdeführer hätten Bildung in der Schweiz
erworben und am Wirtschaftsleben teilgenommen. Sie sprächen einwandfrei Deutsch
und seien sowohl sozial, als auch beruflich und sprachlich gut integriert. Eine
Wegweisung sei unverhältnismässig.
3.1
Die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen gestützt auf Art. 61
Abs. 2 AIG erloschen. Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k
AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE ist eine erleichterte Wiederzulassung
zu prüfen. Gemäss VZAE 49 Abs. 1 wird ein vorgängiger Aufenthalt von mindestens
fünf Jahren verlangt und eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist
lediglich nach einem (freiwilligen) Auslandsaufenthalt von höchstens zwei
Jahren möglich. Bei der Bestimmung um Wiederzulassung handelt es sich um eine
Kann-Bestimmung, wobei es im Ermessen der Vorinstanz liegt, ob sie die
Bewilligung erteilt oder nicht. Nach ständiger Praxis wird ein Gesuch um
Wiederzulassung gutgeheissen, wenn die Landesabwesenheit weniger als 2 Jahre
gedauert hat, der Ausländer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz
verbracht, sich klaglos verhalten hat und keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
Der Beschwerdeführer reiste am
18.
Juli 1992, im Alter von 15 Jahren, im Rahmen des Familiennachzugs in
die Schweiz ein. Sein Aufenthalt in der Schweiz dauerte bis zu seiner Ausreise
nach […] am 8. April 2019 knapp 27 Jahre und damit länger als die
gesetzlich geforderten fünf Jahre. Nach dem Auslandaufenthalt kehrte er am
23.
Dezember 2019 in die Schweiz zurück. Seine Ausreise aus der Schweiz
lag zu diesem Zeitpunkt noch keine zwei Jahre zurück. Die zeitlichen
Erfordernisse sind damit erfüllt. Allerdings verhielt sich der Beschwerdeführer
nicht klaglos und er erfüllt mehrere Widerrufsgründe, wie nachfolgend dargelegt
wird.
3.2
Gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. e kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen
hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht
es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen
Wohlfahrt zu verhindern. Ob bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine
weitere Belastung der Sozialhilfe besteht, ist nicht mit Sicherheit
feststellbar. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
abgestellt werden, wobei das bisherige Verhalten der Betroffenen bei der
Prognose mitzuberücksichtigen ist. Für die Bejahung des Widerrufsgrunds ist
eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür
nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Neben den
bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung fällt in Betracht, wenn
eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und in
Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher
Familienmitglieder nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. Ob und inwieweit die betroffene
Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt dabei
nicht die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung
(Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 4.1 f.; Marc
Spescha in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de
Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 14).
Die Beschwerdeführer haben umfangreiche
Sozialhilfeleistungen bezogen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer bereits ab dem 1. Mai 2001 bis 30. Mai 2004 durch die
Sozialen Dienste […] unterstützt worden sei, aufgrund eines Systemwechsels aber
keine Zahlen bekannt seien. Weiter zurück würden die Daten nicht reichen (BF
pag. 491). Weiter wurde der Beschwerdeführer in [...] vom 1. September 2004 bis
31.
Januar 2009 mit einem Betrag von CHF 79'496.00 (BFin pag. 170 f.) und
die Beschwerdeführerin mit den Kindern vom 1. September 2005 bis 31.
Dezember 2010 mit einem Betrag von CHF 149'183.10 (BFin pag. 168 f.)
sozialhilferechtlich unterstützt. Dass die Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben lediglich in den Jahren 2004 bis 2009 Sozialhilfe (und ab 2019) bezogen
haben sollen, ist klar aktenwidrig. In [...] erhielten die Beschwerdeführer ab
dem 1. Januar 2011 bis 5. März 2012 Sozialhilfeleistungen von CHF 21'230.00
(BF pag. 130 f.) bzw. vom 1. Januar 2011 bis 1. März 2012 CHF 49'430.00
(BFin pag. 105). Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach vom 4.
bzw. 15. November 2022 betragen die aktuellen Saldi der durch die
Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfeleistungen CHF 9'832.65 bzw. CHF 43'723.60
(BF pag. 492 ff.). Die bezogenen Sozialhilfeleistungen gelten im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung allemal als erheblich und dauerhaft (Urteil
des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.2). Weshalb der
Sozialhilfebezug in den Jahren 2004 bis 2009 für die Zukunftsprognose nicht von
Belang sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführer grösstenteils
von der Sozialhilfe abhängig waren. Gemäss dem eingereichten Lebenslauf (BF pag. 434
ff.) hatte der Beschwerdeführer zwar einige, mehrheitlich kürzere Anstellungen
in der Schweiz inne und nahm nach seiner Rückkehr aus […] an einem
Qualifizierungsprogramm der [...] teil (BF pag. 432) bzw. war
zeitweise erwerbstätig (BF pag. 431, 433). Dennoch mussten die
Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 (aktenkundig) grösstenteils von der
Sozialhilfe unterstützt werden. Den Akten lassen sich beispielsweise keine
gesundheitlichen Gründe entnehmen, die die Beschwerdeführer daran gehindert
hätten, ihre Lebenshaltungskosten selbst zu finanzieren. Ab Oktober 2020
erhielt der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder bzw. Unfalltaggelder der
SUVA, weshalb zeitweise keine Sozialhilfe mehr entrichtet wurde
(BF pag. 312, 337, 403, 437 f.). Allerdings bezog die
Beschwerdeführerin mit den gemeinsamen Kindern weiterhin Sozialhilfe, was dem
Beschwerdeführer als Vater vorzuhalten ist. Seit dem 1. Oktober 2022 wird
auch der Beschwerdeführer wieder sozialhilferechtlich unterstützt und eine
Ablösung der Familie von der Sozialhilfe erfolgte nicht, obwohl die
Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum arbeiten könnten (BF pag. 482). Beide
Beschwerdeführer können keine längerfristigen Arbeitsverhältnisse vorweisen. Daran
ändert auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Arbeitsvertrag vom
10.
Februar 2023 nichts (BF pag. 520 ff.). Einerseits handelte
es sich um ein Teilzeitpensum (und nicht wie die Beschwerdeführer ausführen, um
eine Vollzeitanstellung) und andererseits war der Arbeitsvertrag bis am
30.
Juni 2023 befristet. Mit dem daraus erarbeiteten Erwerb sind die
Beschwerdeführer kaum in der Lage, ihre Lebenshaltungskosten zu decken,
geschweige denn Schulden abzubauen. Auch bewirkte die Lohnpfändung des
Beschwerdeführers entgegen seiner Ansicht keine nachhaltige Schuldensanierung
bzw. kann nicht einmal von ernsthaften Schuldensanierungsbemühungen die Rede
sein. Die vom MISA in den Jahren 2021/2022 getätigten Abklärungen beim
Betreibungsamt Region Solothurn zeigten, dass mitnichten von regelmässigen
Rückzahlungen in Höhe von monatlich CHF 1'200.00 die Rede sein kann.
Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit stetig weiter verschuldet
und sich gepfändete Beträge vom Betreibungsamt teilweise wieder ausbezahlen
lassen (BF pag. 337). Nicht zu hören ist das von den
Beschwerdeführern ins Feld geführte Argument, der Sozialhilfebezug des
Beschwerdeführers ab Dezember 2019 sei nicht selbstverschuldet, da er über
keine Bewilligung verfügt habe und deshalb nicht habe arbeiten können. Die Niederlassungsbewilligung
ist aufgrund der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers erloschen, was ihm
anzulasten ist. Eine Ablösung der Sozialhilfe erscheint damit völlig ungewiss,
womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bei
beiden Beschwerdeführern erfüllt ist.
3.3
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c) oder eine mit
der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d). Ein schwerwiegender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei
einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlichen Verfügungen oder
bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Verpflichtungen vor (Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE). Die
migrationsrechtliche Praxis zieht eine Wegweisung bei Betreibungen und
Verlustscheinen in Höhe von etwa CHF 80'000.00 in Betracht (vgl. BGE 137 II 297
E. 3.3). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden
Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie
selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt
dafür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020,
E. 3.1; 2C_789/2017 vom 7. März 2018, E. 3.3.1; 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014,
E. 2.2). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist
entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden
gemacht und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv zu
würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut und nicht in
vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020, E. 3.2; 2C_997/2013 vom 21.
Juli 2014, E. 2.3).
Die Beschwerdeführer haben trotz
fremdfinanzierter Lebensweise beträchtliche Schulden angehäuft. Per
31.
Oktober 2022 ist die Beschwerdeführerin im Register des
Betreibungsamtes Region Solothurn mit 4 Betreibungen (davon 2 mit Pfändung) in
der Höhe von CHF 5'558.80 sowie 91 Verlustscheinen im Umfang von
CHF 93'385.50 verzeichnet (BFin pag. 560 ff.). Der
Beschwerdeführer ist per 31. Oktober 2022 im Register des Betreibungsamtes
Region Solothurn mit 23 Betreibungen (davon 20 mit Pfändung) in der Höhe von
CHF 34'204.65 sowie 112 Verlustscheinen im Umfang von CHF 166'485.35 verzeichnet
(BF pag. 464 ff.). Bei den verzeichneten Schulden handelt es sich
namentlich um Forderungen von Steuerbehörden, Krankenkassen, der Gerichtskasse
des Kantons Solothurn, Versicherungen, Immobilienverwaltungen und
Telekommunikationsunternehmen. Die ständigen Betreibungen von Steuerbehörden
und Krankenkassen bei beiden Beschwerdeführern schliessen darauf, dass sie
ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen seit Jahren in grober Weise nicht
nachkommen und nach Ermessen veranlagt werden, so dass ihnen keine
individuelle Prämienverbilligung zusteht. Bereits mit Schreiben der
Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 13. August 2010 wurde der
Beschwerdeführer verwarnt und darauf hingewiesen, dass u.a. Schulden zur
Wegweisung aus der Schweiz führen könnten (BF pag. 112 ff.).
Nichtsdestotrotz finden sich in den Akten keine Anzeichen, wonach sich die
Beschwerdeführer jemals nachhaltig vor dem laufenden Verfahren um die Abzahlung
der Schulden bemüht hätten, indem sie beispielsweise eine
Schuldenberatungsstelle aufgesucht oder Abzahlungsvereinbarungen mit den
Gläubigern abgeschlossen hätten. Der einmalige Besuch der Familienberatung
während laufendem Wegweisungsverfahren kann nicht als ernsthafter Versuch gewertet
werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lassen die erhebliche und
anhaltende Verschuldung trotz Sozialhilfeabhängigkeit, das nachlässige
Verhalten gegenüber Zahlungsverpflichtungen jeglicher Art sowie die kaum
vorhandenen Sanierungsbemühungen mit Blick auf das Hinweisschreiben vom August
2010.
klarerweise auf eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen. Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer hierzulande in der Zeit von 2005 bis 2021 diverse
Male mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Er wurde wegen mehrfachen
Übertretungen des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr,
fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfachen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, geringfügigen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und Ungehorsams des Schuldners im
Betreibungs- und Konkursverfahren, zu Bussen von insgesamt CHF 1'300.00
und einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt (BF pag. 90,
92, 103 ff., 106, 108 f., 158, 162, 182, 200, 367). Von der Migrationsbehörde
des Kantons Solothurn wurde der Beschwerdeführer erstmals am 13. August 2010
ermahnt, dass Straffälligkeit – wie auch Schulden oder Sozialhilfebezug – zu
einer Wegweisung aus der Schweiz führen könnte (BF pag. 112 ff.).
Auch die Beschwerdeführerin wurde zwischen dem 2. November 2007 und dem
9.
Dezember 2016 wegen diversen Übertretungen des Bundesgesetzes über den
Transport im öffentlichen Verkehr, geringfügigen Diebstahls, geringfügigen
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
sowie Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahrens zu
Bussen von total CHF 750.00 verurteilt (BFin pag. 336 f., 328 ff.). Dass
die Delikte nicht (mehr) im Strafregister (BF pag. 483; Stand: 11.
November 2022) aufgeführt sind, ist zwar korrekt, doch ändert sich nichts
daran, dass sich die Beschwerdeführer alles andere als klaglos verhalten und
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
verstossen haben. Bereits mit Entscheid vom 6. Juli 2012 lehnte das
Migrationsamt des Kantons Bern den von den Beschwerdeführern beantragte
Kantonswechsel per 1. Dezember 2010 ab mit der Begründung, dass diese Schulden
angehäuft und Sozialhilfe bezogen hätten und erwerbslos seien
(BF pag. 129 ff.). Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. c ist bei beiden Beschwerdeführern erfüllt.
4.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass das
MISA bereits im unangefochtenen Entscheid vom 25. Januar 2021 erwogen hat,
dass bei der Beschwerdeführerin diverse Widerrufsgründe erfüllt seien. Im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung kam das MISA zum Schluss, die
persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz
würden noch ganz knapp die öffentlichen Interessen an der Beendigung des
Aufenthalts überwiegen und ihre Wegweisung aus der Schweiz würde sich zum
damaligen Zeitpunkt als unverhältnismässig erweisen. Der Beschwerdeführerin
wurde mit diesem Entscheid die Aufenthaltsbewilligung unter den Bedingungen
erteilt, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehme, den Lebensunterhalt künftig
ohne Sozialhilfe bestreite, keine weiteren Schulden anhäufe bzw. die
bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbaue und nicht mehr
straffällig werde. Die Beschwerdeführerin hielt die Bedingungen nicht ein. Die
von ihr bei den Sozialen Diensten Zuchwil-Luterbach beanspruchten
Sozialhilfeleistungen stiegen nach Verfügungserlass um über CHF 35'000.00
auf rund CHF 43'000.00 an (BFin pag. 454, BF pag. 492 ff.).
Zudem erhöhten sich ihre Schulden seither um rund CHF 20'000.00 und
belaufen sich auf CHF 98'944.29 (Stand: Oktober 2022;
BFin pag. 435 ff. und 560 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde im
selben Entscheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie mit der Eröffnung
eines Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, sollte sie die Bedingungen nicht
erfüllen. Insofern hat die Beschwerdeführerin die ihr mit der Wiederzulassung
eingeräumte Chance, sich zu bewähren und ihren Lebensunterhalt inskünftig
eigenständig und schuldenfrei zu bestreiten, nachweislich nicht genutzt. Bei
der Verhältnismässigkeitsprüfung fiel u.a. zu Gunsten ihrer privaten Interessen
ins Gewicht, dass die Niederlassungsbewilligung des damals 16-jährigen Sohns
nicht – wie bei den andern aufgrund des Auslandaufenthalts – erloschen war und
die Beschwerdeführerin aufgrund der Minderjährigkeit des Sohns noch
Betreuungspflichten (wenn auch im geringen Ausmass) zu erfüllen hatte. Da der
Sohn nun aber volljährig ist, greift dieses Argument zugunsten der
Beschwerdeführerin bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht mehr.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass sich die Beschwerdeführer alles andere als klaglos verhalten und mehrere
Widerrufsgründe erfüllt haben. Zudem hielt die Beschwerdeführerin die ihr
auferlegten Bedingungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein.
6.1
Eine aufenthaltsbeendende Massnahme
muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 96
AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), was eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem
öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegen.erstehenden privaten Interesse
der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert. Bei
der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur des
Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Auch
ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast-
wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen.
6.2
Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK
hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens.
Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel (BGE 144 II 1,
E. 6.1). Nach der Rechtsprechung ist das in Art. 8 EMRK geschützte Recht
auf Familienleben berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben
andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur unter das geschützte
Familienleben, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die
normalen affektiven Bindungen hinausgeht, namentlich infolge von Betreuungs-
oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten (BGer 2C_385/2018 vom 29. November 2018,
E. 3.2). Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen
Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu
folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen
Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des
sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit
diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt
und ihm die Ausreise zumutbar ist, d.h., wenn sie mit dessen Kultur durch
Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden
Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGer 2C_234/2019 vom 14.
Oktober 2019, E. 4.3.2). Mit der Abmeldung bzw. einer je nach
Bewilligungsart unterschiedlichen Dauer des Aufenthalts in der Heimat erlöscht
die Bewilligung des mit den Eltern ausreisepflichtigen Kindes (Art. 61
Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 AIG; Urteile des Bundesgerichts
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4 in fine; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E.
3.2
und 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 4).
6.3
Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
sowie der hohen und anhaltenden Verschuldung besteht ein erhebliches Interesse
an der Wegweisung der Beschwerdeführer. Diesem Interesse ist ihr privates
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
Die Beschwerdeführer sind beide in […]
geboren. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1992 bzw. die Beschwerdeführerin
im Jahr 1998, jeweils im Alter von 15 Jahren, in die Schweiz ein. Sie halten
sich (abgesehen des mehrmonatigen Auslandaufenthaltes im Jahr 2019) inzwischen
seit über 30 bzw. 25 Jahren in der Schweiz auf. Die drei gemeinsamen Nachkommen
wurden alle in der Schweiz geboren. Die lange Anwesenheitsdauer der
Beschwerdeführer stimmt jedoch nicht ansatzweise mit dem Grad ihrer Integration
in die schweizerische Gesellschaft überein. Während der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge eine Anlehre als Koch absolviert habe und diverse, wenn
auch nicht durchgehende Anstellungen innehatte, sind bezüglich der
Beschwerdeführerin weder Informationen zu einer allenfalls abgeschlossenen
Berufsausbildung noch Angaben zu längerfristigen Arbeitsverhältnissen aktenkundig.
Den Beschwerdeführern ist es jedenfalls nicht gelungen, sich auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt nachhaltig zu integrieren und ihren Lebensunterhalt eigenständig
und schuldenfrei zu bestreiten. Trotz des erheblichen Bezugs von
Sozialhilfeleistungen haben die Beschwerdeführer hohe Schulden angehäuft. Sie
wurden im Jahr 2010 verwarnt und darauf hingewiesen, dass Sozialhilfebezug,
Schulden und Straffälligkeit zu einer Wegweisung aus der Schweiz führen könnte.
Im Jahr 2012 verweigerte der Kanton Bern den Kantonswechsel u.a. aufgrund der
Schuldensituation. Nichtsdestotrotz häuften die Beschwerdeführer weiterhin
beträchtliche Schulden an, bezogen erhebliche Sozialhilfe und der
Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig. Die Integration der
Beschwerdeführer in die Schweiz muss als offenkundig gescheitert betrachtet
werden. Darüber hinaus sind keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr
nach […] ersichtlich, wo sie sich insbesondere im Jahr 2019 während 8,5 Monaten
ununterbrochen aufgehalten haben. Selbst wenn die Beschwerdeführer einen
Grossteil ihres Lebens in der Schweiz gelebt haben, haben sie doch die
prägenden Kindheits- und Jugendjahre in […] verbracht. Sie beherrschen die
heimatliche Sprache und sind mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres
Heimatlandes vertraut. Wenngleich vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer
keine engen Verbindungen mehr zum Heimatland haben, ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführer in […] über Angehörige und Bekannte verfügen und sich dort
zurechtfinden, was sich namentlich an dem langen heimatlichen Aufenthalt
gezeigt hat. Was ihre Beziehungen in der Schweiz betrifft, ist festzuhalten,
dass die gemeinsamen Nachkommen [...] und [...] inzwischen volljährig sind. Die
Beschwerdeführer machen nicht geltend, zu den volljährigen Nachkommen bestünde
eine besondere Abhängigkeit, welche über die normalen affektiven Bindungen
hinausgehe. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Insofern fällt die
Beziehung nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und sie beide
sind vom vorliegenden Wegweisungsverfahren auch nicht direkt betroffen. Die
jüngste Tochter D.___ ist hingegen noch minderjährig. Wenngleich sie in der
Schweiz geboren wurde und im Heimatland nicht verwurzelt sein mag, befindet sie
sich mit 9 Jahren in einem anpassungsfähigen Alter, welches es ihr ermöglicht,
mit den Eltern auszureisen und sich im Heimatland zu integrieren (vgl. BGer
2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 6.2.2). Während des
Beschwerdeverfahrens brachten die Beschwerdeführer vor, die minderjährige
Tochter befände sich seit dem 24. März 2023 in kinderpsychiatrischer
Behandlung, da sie in […] den tragischen Tod ihres Cousins hautnah habe
miterleben müssen. Sie sei traumatisiert und ihr aktueller psychischer Zustand
stehe einer Wegweisung entgegen. Die Kinder- und Jugendpsychiaterin
diagnostiziert bei der minderjährigen Tochter mit Bericht vom 23. Juni
2023.
eine posttraumatische Belastungsstörung, wobei sie dringend auf eine
gleichbleibende, für sie Halt und Sicherheit gebende Umgebung angewiesen sei.
Der Neffe von D.___ ist am 14. September 2019 im Alter von 1.5 Jahren in […]
verstorben. Im Schreiben vom 28. April 2020 ans MISA
(BFin pag. 413) führten die Beschwerdeführer aus, dass es [...], der
älteren Tochter und Mutter des verstorbenen Kindes, aufgrund des Vorfalls
psychisch gar nicht gut gegangen sei. Von psychischen Problemen bei D.___ ist in
diesem Schreiben keine Rede. Auch wurde weder in vorangehenden oder darauffolgenden,
umfangreichen Eingaben noch in der Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2023
eine Traumatisierung von D.___ jemals vorgebracht bzw. thematisiert. Es
erschliesst sich nicht, weshalb D.___ die Verarbeitung des angeblichen Traumas
nicht gleich nach ihrer Wiedereinreise angegangen ist, sondern damit über 3.5
Jahre zugewartet werden konnte. Die erst jetzt und nach Entscheid des
Migrationsamts aufgenommenen kinderpsychiatrischen Abklärungen erscheinen
vorgeschoben und angesichts der drohenden Wegweisung zu erfolgen. Doch selbst
wenn ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegen würde,
wäre ein solcher gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK statthaft. Die
Massnahme stützt sich auf eine rechtliche Grundlage im Landesrecht und ist für
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie das
wirtschaftliche Wohl des Landes sowohl geeignet als auch erforderlich, nachdem
weder das Schreiben vom 13. August 2010, der abgelehnte Kantonswechsel im Jahr
2012.
noch die ermessensweise Wiederzulassung der Beschwerdeführerin im Jahr
2021.
die Beschwerdeführer zu einer eigenständigen und schuldenfreien
Lebensweise bewegen konnten. Die Wegweisung aus der Schweiz wird die Familie
sicherlich hart treffen. Es ist den Beschwerdeführern aber zumutbar und
möglich, mit der gemeinsamen minderjährigen Tochter nach […] zurückzukehren,
dort Fuss zu fassen und eine neue Existenz aufzubauen. Den Kontakt zu den in
der Schweiz lebenden volljährigen Nachkommen, der Mutter der Beschwerdeführerin
und den Schwestern, können die Beschwerdeführer im Rahmen von Besuchsaufenthalten
pflegen sowie über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin bzw. die
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer und ihre Wegweisung
aus der Schweiz erweisen sich demzufolge als verhältnismässig und halten
insbesondere auch vor Art. 8 EMRK stand.
7.
Dass das MISA dem Beschwerdeführer im
Rahmen der Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. AIG i.V.m.
Art. 49 Abs. 1 VZAE folglich ermessensweise keine neue
Aufenthaltsbewilligung erteilte, ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls fällt
damit die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter
Abweichung der Zulassungsvoraussetzungen (u.a. gestützt auf einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall) ausser Betracht. Auch dass der
Beschwerdeführerin aufgrund der Erfüllung mehrerer Widerrufsgründe und
Nichteinhaltung der Bedingungen die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert
wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer werden weggewiesen und
haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall –
bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. Die
Beschwerdeführer haben sich gemäss Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung
abzumelden und sich die Ausreise an der Grenze bestätigen zu lassen.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die
Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer werden weggewiesen
und haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu
verlassen.
3. Die Beschwerdeführer haben sich gemäss
Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die Ausreise an der
Grenze bestätigen zu lassen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden in solidarischer Haftbarkeit den
Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Zahlung in der Lage sind (Art.
123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_4/2024 vom 12.
Januar 2024 nicht ein.