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Entscheid

VWBES.2023.54

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

9. November 2023Deutsch26 min

Beschwerdeführerin aufgrund ihres über sechs monatigen Auslandaufenthalts erloschen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung / Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer) wurde am [...] 1977 in [...] geboren und reiste am [...] 1992

in die Schweiz ein, woraufhin ihm im Kanton Zürich eine

Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Per 1. Oktober 2000 zog der

Beschwerdeführer von Zürich nach […] (BF pag. 1 [BF pag. = Akten

des Beschwerdeführers]). Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute:

Migrationsamt Solothurn [MISA]) bewilligte den Kantonswechsel und stellte ihm

am 25. April 2001 eine Niederlassungsbewilligung aus (BF pag. 3).

Die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung wurde in der Folge jeweils

verlängert, letztmals am 9. März 2017 bis am 30. September 2021 (BF pag. 169).

2. A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführerin) wurde am [...] 1982 ebenfalls in [...] geboren und reiste

am [...] 1998 in die Schweiz ein (BFin pag. 1 ff. [BFin pag. =

Akten der Beschwerdeführerin]). Am 24. Juni 1998 wurde ihr im Rahmen des

Familiennachzuges eine Niederlassungsbewilligung erteilt

(BFin pag. 44), deren Kontrollfrist in der Folge und letztmalig am

9. März 2017 bis am 28. Februar 2022 verlängert wurde

(BFin pag. 340).

3. Die Beschwerdeführer haben drei

gemeinsame Nachkommen: Am [...] 1999 wurde in [...], Zürich, die Tochter [...],

am [...] 2004 in Solothurn der Sohn [...] und am [...] 2014 ebenfalls in

Solothurn die Tochter D.___ geboren (BFin pag. 160 ff.).

4. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021

stellte das MISA fest, dass die Niederlassungsbewilligung der

Beschwerdeführerin aufgrund ihres über sechs monatigen Auslandaufenthalts erloschen

sei. Ihr werde im Rahmen einer Wiederzulassung eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt unter den Bedingungen, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehme und den

Lebensunterhalt künftig ohne Sozialhilfe bestreite, keine weiteren Schulden

anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbaue und

nicht mehr straffällig werde. Der Entscheid wurde dem Staatssekretariat für

Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet (BFin pag. 457 ff.).

Daraufhin wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdatum bis

31. Januar 2022 ausgestellt (BFin pag. 470).

5. Nach diversen Abklärungen, Einholung

weiterer Unterlagen und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MISA mit

Entscheid vom 31. Januar 2023 insbesondere, dass die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert werde. Sie werde

weggewiesen und habe die Schweiz zu verlassen. Weiter stellte das MISA in

derselben Verfügung fest, dass die Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers erloschen sei. Ihm werde keine Aufenthaltsbewilligung im

Rahmen einer Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) oder gestützt auf eine andere

Rechtsgrundlage erteilt. Der Beschwerdeführer werde weggewiesen und habe die

Schweiz zu verlassen.

6. Am 13. Februar 2023 erhoben die

Beschwerdeführer gegen den Entscheid des MISA vom 31. Januar 2023 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Verlängerung respektive Wiedererteilung der

Aufenthaltsbewilligung. Zudem wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung

beantragt und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter sei

die Sache zur Neubeurteilung ans MISA zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

7. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2023

beantragte das MISA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge.

8. Mit Verfügung vom 8. März 2023 wurde

den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

9. Mit Eingabe vom 29. März 2023 stellten

die Beschwerdeführer den Antrag auf Sistierung des Verfahrens, welcher das

Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. April 2023 abwies.

10. Am 4. Juli 2023 reichten die

Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht der behandelnden Psychiaterin der

minderjährigen Tochter zu den Akten.

11. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid insbesondere damit, bei beiden Beschwerdeführern seien aufgrund der

Anhäufung von hohen Schulden, der umfangreichen bezogenen Sozialhilfeleistungen

und der Nichterfüllung der mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

verbundenen Bedingungen (betr. die Beschwerdeführerin) mehrere Widerrufsgründe erfüllt.

Infolge des über sechsmonatigen Auslandsaufenthalts sei die Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers nach Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen. Die zeitlichen

Voraussetzungen für eine Wiederzulassung seien zwar grundsätzlich erfüllt, doch

sei der Kanton infolge Vorliegens von Widerrufsgründen nicht bereit, dem

Beschwerdeführer ermessensweise eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Auch

werde der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der erfüllten

Widerrufsgründe und der Nichterfüllung der gestellten Bedingungen nicht mehr

verlängert. Eine Wegweisung der Beschwerdeführer mit dem minderjährigen Kind

sei verhältnismässig.

2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, dass seine Niederlassungsbewilligung aufgrund des 8,5-monatigen

Aufenthalts in […] erloschen ist. Er macht aber geltend, die zeitlichen

Voraussetzungen für eine Wiederzulassung im Sinne von Art. 30 Abs. 1

lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE seien erfüllt. Sein

Strafregisterauszug weise keine Strafen aus, somit könne er ein klagloses

Verhalten nachweisen. Bei den vom MISA aufgeführten Delikten handle es sich um

Bagatellen, die schon lange zurücklägen. Der Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG sei somit nicht erfüllt. Was die Schulden

anbelange, sei unbestritten, dass die Beschwerdeführer in den letzten Jahren

Schulden angehäuft hätten. Von einem schweren Verschulden und mutwilliger

Schuldenwirtschaft könne aber keine Rede sein. Ausserdem habe er im Zuge der

Lohnpfändung Schulden amortisieren können. Weiter arbeite die

Beschwerdeführerin ab dem 25. Februar 2023 zu 100 % bei einer

Reinigungsfirma. Sie seien damit nachweislich in der Lage, die Schulden abzubezahlen.

Was die Unterstützung durch die Sozialhilfe anbelange, hätten die

Beschwerdeführer nur für kurze Zeit, in den Jahren 2004 bis 2009 sowie im

Dezember 2019 bis September 2020, Sozialhilfe bezogen. Die Jahre 2004 bis 2009

seien für die Zukunftsprognose nicht mehr relevant und im Dezember 2019 bis

September 2020 hätten die Beschwerdeführer nur deswegen finanziell unterstützt

werden müssen, weil der Beschwerdeführer keine Arbeitsbewilligung erhalten

habe. Der Fürsorgebezug sei somit nicht selbstverschuldet gewesen. Somit sei

der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt.

Des Weiteren führen die Beschwerdeführer Art. 8 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

ins Feld. Eine Wegweisung wäre für die Beschwerdeführer mit einer erheblichen

Härte verbunden, die enge und tiefgreifende Beziehung zur Tochter [...] und zum

Sohn [...] aufrechtzuerhalten. Die jüngste Tochter D.___ habe ihre gesamte

Kindheit in der Schweiz verbracht und sei tief mit der Schweiz verwurzelt. Sie

kenne die Gepflogenheiten im Heimatland nicht. Eine Wegweisung würde eine klare

Entwurzelung darstellen und das Kindswohl deutlich gefährden. Die Vorinstanz

lasse ausserdem die sehr lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer von knapp 25

bzw. 30 Jahren ausser Acht. Die Beschwerdeführer hätten Bildung in der Schweiz

erworben und am Wirtschaftsleben teilgenommen. Sie sprächen einwandfrei Deutsch

und seien sowohl sozial, als auch beruflich und sprachlich gut integriert. Eine

Wegweisung sei unverhältnismässig.

3.1

Die Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen gestützt auf Art. 61

Abs. 2 AIG erloschen. Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k

AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE ist eine erleichterte Wiederzulassung

zu prüfen. Gemäss VZAE 49 Abs. 1 wird ein vorgängiger Aufenthalt von mindestens

fünf Jahren verlangt und eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist

lediglich nach einem (freiwilligen) Auslandsaufenthalt von höchstens zwei

Jahren möglich. Bei der Bestimmung um Wiederzulassung handelt es sich um eine

Kann-Bestimmung, wobei es im Ermessen der Vorinstanz liegt, ob sie die

Bewilligung erteilt oder nicht. Nach ständiger Praxis wird ein Gesuch um

Wiederzulassung gutgeheissen, wenn die Landesabwesenheit weniger als 2 Jahre

gedauert hat, der Ausländer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz

verbracht, sich klaglos verhalten hat und keine Widerrufsgründe nach

Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.

Der Beschwerdeführer reiste am

18.

Juli 1992, im Alter von 15 Jahren, im Rahmen des Familiennachzugs in

die Schweiz ein. Sein Aufenthalt in der Schweiz dauerte bis zu seiner Ausreise

nach […] am 8. April 2019 knapp 27 Jahre und damit länger als die

gesetzlich geforderten fünf Jahre. Nach dem Auslandaufenthalt kehrte er am

23.

Dezember 2019 in die Schweiz zurück. Seine Ausreise aus der Schweiz

lag zu diesem Zeitpunkt noch keine zwei Jahre zurück. Die zeitlichen

Erfordernisse sind damit erfüllt. Allerdings verhielt sich der Beschwerdeführer

nicht klaglos und er erfüllt mehrere Widerrufsgründe, wie nachfolgend dargelegt

wird.

3.2

Gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. e kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen

hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht

es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen

Wohlfahrt zu verhindern. Ob bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine

weitere Belastung der Sozialhilfe besteht, ist nicht mit Sicherheit

feststellbar. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

abgestellt werden, wobei das bisherige Verhalten der Betroffenen bei der

Prognose mitzuberücksichtigen ist. Für die Bejahung des Widerrufsgrunds ist

eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür

nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Neben den

bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung fällt in Betracht, wenn

eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und in

Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher

Familienmitglieder nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für

ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. Ob und inwieweit die betroffene

Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt dabei

nicht die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung

(Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 4.1 f.; Marc

Spescha in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de

Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 14).

Die Beschwerdeführer haben umfangreiche

Sozialhilfeleistungen bezogen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer bereits ab dem 1. Mai 2001 bis 30. Mai 2004 durch die

Sozialen Dienste […] unterstützt worden sei, aufgrund eines Systemwechsels aber

keine Zahlen bekannt seien. Weiter zurück würden die Daten nicht reichen (BF

pag. 491). Weiter wurde der Beschwerdeführer in [...] vom 1. September 2004 bis

31.

Januar 2009 mit einem Betrag von CHF 79'496.00 (BFin pag. 170 f.) und

die Beschwerdeführerin mit den Kindern vom 1. September 2005 bis 31.

Dezember 2010 mit einem Betrag von CHF 149'183.10 (BFin pag. 168 f.)

sozialhilferechtlich unterstützt. Dass die Beschwerdeführer gemäss eigenen

Angaben lediglich in den Jahren 2004 bis 2009 Sozialhilfe (und ab 2019) bezogen

haben sollen, ist klar aktenwidrig. In [...] erhielten die Beschwerdeführer ab

dem 1. Januar 2011 bis 5. März 2012 Sozialhilfeleistungen von CHF 21'230.00

(BF pag. 130 f.) bzw. vom 1. Januar 2011 bis 1. März 2012 CHF 49'430.00

(BFin pag. 105). Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach vom 4.

bzw. 15. November 2022 betragen die aktuellen Saldi der durch die

Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfeleistungen CHF 9'832.65 bzw. CHF 43'723.60

(BF pag. 492 ff.). Die bezogenen Sozialhilfeleistungen gelten im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung allemal als erheblich und dauerhaft (Urteil

des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.2). Weshalb der

Sozialhilfebezug in den Jahren 2004 bis 2009 für die Zukunftsprognose nicht von

Belang sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführer grösstenteils

von der Sozialhilfe abhängig waren. Gemäss dem eingereichten Lebenslauf (BF pag. 434

ff.) hatte der Beschwerdeführer zwar einige, mehrheitlich kürzere Anstellungen

in der Schweiz inne und nahm nach seiner Rückkehr aus […] an einem

Qualifizierungsprogramm der [...] teil (BF pag. 432) bzw. war

zeitweise erwerbstätig (BF pag. 431, 433). Dennoch mussten die

Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 (aktenkundig) grösstenteils von der

Sozialhilfe unterstützt werden. Den Akten lassen sich beispielsweise keine

gesundheitlichen Gründe entnehmen, die die Beschwerdeführer daran gehindert

hätten, ihre Lebenshaltungskosten selbst zu finanzieren. Ab Oktober 2020

erhielt der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder bzw. Unfalltaggelder der

SUVA, weshalb zeitweise keine Sozialhilfe mehr entrichtet wurde

(BF pag. 312, 337, 403, 437 f.). Allerdings bezog die

Beschwerdeführerin mit den gemeinsamen Kindern weiterhin Sozialhilfe, was dem

Beschwerdeführer als Vater vorzuhalten ist. Seit dem 1. Oktober 2022 wird

auch der Beschwerdeführer wieder sozialhilferechtlich unterstützt und eine

Ablösung der Familie von der Sozialhilfe erfolgte nicht, obwohl die

Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum arbeiten könnten (BF pag. 482). Beide

Beschwerdeführer können keine längerfristigen Arbeitsverhältnisse vorweisen. Daran

ändert auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Arbeitsvertrag vom

10.

Februar 2023 nichts (BF pag. 520 ff.). Einerseits handelte

es sich um ein Teilzeitpensum (und nicht wie die Beschwerdeführer ausführen, um

eine Vollzeitanstellung) und andererseits war der Arbeitsvertrag bis am

30.

Juni 2023 befristet. Mit dem daraus erarbeiteten Erwerb sind die

Beschwerdeführer kaum in der Lage, ihre Lebenshaltungskosten zu decken,

geschweige denn Schulden abzubauen. Auch bewirkte die Lohnpfändung des

Beschwerdeführers entgegen seiner Ansicht keine nachhaltige Schuldensanierung

bzw. kann nicht einmal von ernsthaften Schuldensanierungsbemühungen die Rede

sein. Die vom MISA in den Jahren 2021/2022 getätigten Abklärungen beim

Betreibungsamt Region Solothurn zeigten, dass mitnichten von regelmässigen

Rückzahlungen in Höhe von monatlich CHF 1'200.00 die Rede sein kann.

Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit stetig weiter verschuldet

und sich gepfändete Beträge vom Betreibungsamt teilweise wieder ausbezahlen

lassen (BF pag. 337). Nicht zu hören ist das von den

Beschwerdeführern ins Feld geführte Argument, der Sozialhilfebezug des

Beschwerdeführers ab Dezember 2019 sei nicht selbstverschuldet, da er über

keine Bewilligung verfügt habe und deshalb nicht habe arbeiten können. Die Niederlassungsbewilligung

ist aufgrund der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers erloschen, was ihm

anzulasten ist. Eine Ablösung der Sozialhilfe erscheint damit völlig ungewiss,

womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bei

beiden Beschwerdeführern erfüllt ist.

3.3

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG

kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder

die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c) oder eine mit

der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d). Ein schwerwiegender

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei

einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlichen Verfügungen oder

bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher

Verpflichtungen vor (Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE). Die

migrationsrechtliche Praxis zieht eine Wegweisung bei Betreibungen und

Verlustscheinen in Höhe von etwa CHF 80'000.00 in Betracht (vgl. BGE 137 II 297

E. 3.3). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden

Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie

selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt

dafür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020,

E. 3.1; 2C_789/2017 vom 7. März 2018, E. 3.3.1; 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014,

E. 2.2). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist

entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden

gemacht und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv zu

würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut und nicht in

vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020, E. 3.2; 2C_997/2013 vom 21.

Juli 2014, E. 2.3).

Die Beschwerdeführer haben trotz

fremdfinanzierter Lebensweise beträchtliche Schulden angehäuft. Per

31.

Oktober 2022 ist die Beschwerdeführerin im Register des

Betreibungsamtes Region Solothurn mit 4 Betreibungen (davon 2 mit Pfändung) in

der Höhe von CHF 5'558.80 sowie 91 Verlustscheinen im Umfang von

CHF 93'385.50 verzeichnet (BFin pag. 560 ff.). Der

Beschwerdeführer ist per 31. Oktober 2022 im Register des Betreibungsamtes

Region Solothurn mit 23 Betreibungen (davon 20 mit Pfändung) in der Höhe von

CHF 34'204.65 sowie 112 Verlustscheinen im Umfang von CHF 166'485.35 verzeichnet

(BF pag. 464 ff.). Bei den verzeichneten Schulden handelt es sich

namentlich um Forderungen von Steuerbehörden, Krankenkassen, der Gerichtskasse

des Kantons Solothurn, Versicherungen, Immobilienverwaltungen und

Telekommunikationsunternehmen. Die ständigen Betreibungen von Steuerbehörden

und Krankenkassen bei beiden Beschwerdeführern schliessen darauf, dass sie

ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen seit Jahren in grober Weise nicht

nachkommen und nach Ermessen veranlagt werden, so dass ihnen keine

individuelle Prämienverbilligung zusteht. Bereits mit Schreiben der

Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 13. August 2010 wurde der

Beschwerdeführer verwarnt und darauf hingewiesen, dass u.a. Schulden zur

Wegweisung aus der Schweiz führen könnten (BF pag. 112 ff.).

Nichtsdestotrotz finden sich in den Akten keine Anzeichen, wonach sich die

Beschwerdeführer jemals nachhaltig vor dem laufenden Verfahren um die Abzahlung

der Schulden bemüht hätten, indem sie beispielsweise eine

Schuldenberatungsstelle aufgesucht oder Abzahlungsvereinbarungen mit den

Gläubigern abgeschlossen hätten. Der einmalige Besuch der Familienberatung

während laufendem Wegweisungsverfahren kann nicht als ernsthafter Versuch gewertet

werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lassen die erhebliche und

anhaltende Verschuldung trotz Sozialhilfeabhängigkeit, das nachlässige

Verhalten gegenüber Zahlungsverpflichtungen jeglicher Art sowie die kaum

vorhandenen Sanierungsbemühungen mit Blick auf das Hinweisschreiben vom August

2010.

klarerweise auf eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen. Hinzu kommt,

dass der Beschwerdeführer hierzulande in der Zeit von 2005 bis 2021 diverse

Male mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Er wurde wegen mehrfachen

Übertretungen des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr,

fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfachen Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, geringfügigen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und Ungehorsams des Schuldners im

Betreibungs- und Konkursverfahren, zu Bussen von insgesamt CHF 1'300.00

und einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt (BF pag. 90,

92, 103 ff., 106, 108 f., 158, 162, 182, 200, 367). Von der Migrationsbehörde

des Kantons Solothurn wurde der Beschwerdeführer erstmals am 13. August 2010

ermahnt, dass Straffälligkeit – wie auch Schulden oder Sozialhilfebezug – zu

einer Wegweisung aus der Schweiz führen könnte (BF pag. 112 ff.).

Auch die Beschwerdeführerin wurde zwischen dem 2. November 2007 und dem

9.

Dezember 2016 wegen diversen Übertretungen des Bundesgesetzes über den

Transport im öffentlichen Verkehr, geringfügigen Diebstahls, geringfügigen

Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

sowie Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahrens zu

Bussen von total CHF 750.00 verurteilt (BFin pag. 336 f., 328 ff.). Dass

die Delikte nicht (mehr) im Strafregister (BF pag. 483; Stand: 11.

November 2022) aufgeführt sind, ist zwar korrekt, doch ändert sich nichts

daran, dass sich die Beschwerdeführer alles andere als klaglos verhalten und

wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz

verstossen haben. Bereits mit Entscheid vom 6. Juli 2012 lehnte das

Migrationsamt des Kantons Bern den von den Beschwerdeführern beantragte

Kantonswechsel per 1. Dezember 2010 ab mit der Begründung, dass diese Schulden

angehäuft und Sozialhilfe bezogen hätten und erwerbslos seien

(BF pag. 129 ff.). Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. c ist bei beiden Beschwerdeführern erfüllt.

4.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass das

MISA bereits im unangefochtenen Entscheid vom 25. Januar 2021 erwogen hat,

dass bei der Beschwerdeführerin diverse Widerrufsgründe erfüllt seien. Im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung kam das MISA zum Schluss, die

persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz

würden noch ganz knapp die öffentlichen Interessen an der Beendigung des

Aufenthalts überwiegen und ihre Wegweisung aus der Schweiz würde sich zum

damaligen Zeitpunkt als unverhältnismässig erweisen. Der Beschwerdeführerin

wurde mit diesem Entscheid die Aufenthaltsbewilligung unter den Bedingungen

erteilt, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehme, den Lebensunterhalt künftig

ohne Sozialhilfe bestreite, keine weiteren Schulden anhäufe bzw. die

bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbaue und nicht mehr

straffällig werde. Die Beschwerdeführerin hielt die Bedingungen nicht ein. Die

von ihr bei den Sozialen Diensten Zuchwil-Luterbach beanspruchten

Sozialhilfeleistungen stiegen nach Verfügungserlass um über CHF 35'000.00

auf rund CHF 43'000.00 an (BFin pag. 454, BF pag. 492 ff.).

Zudem erhöhten sich ihre Schulden seither um rund CHF 20'000.00 und

belaufen sich auf CHF 98'944.29 (Stand: Oktober 2022;

BFin pag. 435 ff. und 560 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde im

selben Entscheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie mit der Eröffnung

eines Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, sollte sie die Bedingungen nicht

erfüllen. Insofern hat die Beschwerdeführerin die ihr mit der Wiederzulassung

eingeräumte Chance, sich zu bewähren und ihren Lebensunterhalt inskünftig

eigenständig und schuldenfrei zu bestreiten, nachweislich nicht genutzt. Bei

der Verhältnismässigkeitsprüfung fiel u.a. zu Gunsten ihrer privaten Interessen

ins Gewicht, dass die Niederlassungsbewilligung des damals 16-jährigen Sohns

nicht – wie bei den andern aufgrund des Auslandaufenthalts – erloschen war und

die Beschwerdeführerin aufgrund der Minderjährigkeit des Sohns noch

Betreuungspflichten (wenn auch im geringen Ausmass) zu erfüllen hatte. Da der

Sohn nun aber volljährig ist, greift dieses Argument zugunsten der

Beschwerdeführerin bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht mehr.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass sich die Beschwerdeführer alles andere als klaglos verhalten und mehrere

Widerrufsgründe erfüllt haben. Zudem hielt die Beschwerdeführerin die ihr

auferlegten Bedingungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein.

6.1

Eine aufenthaltsbeendende Massnahme

muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 96

AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), was eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem

öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegen.erstehenden privaten Interesse

der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert. Bei

der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur des

Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der

bisherigen Anwesenheit und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Auch

ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast-

wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen.

6.2

Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK

hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens.

Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und

Aufenthalt oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel (BGE 144 II 1,

E. 6.1). Nach der Rechtsprechung ist das in Art. 8 EMRK geschützte Recht

auf Familienleben berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben

andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur unter das geschützte

Familienleben, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die

normalen affektiven Bindungen hinausgeht, namentlich infolge von Betreuungs-

oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und

schwerwiegenden Krankheiten (BGer 2C_385/2018 vom 29. November 2018,

E. 3.2). Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen

Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu

folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen

Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des

sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit

diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt

und ihm die Ausreise zumutbar ist, d.h., wenn sie mit dessen Kultur durch

Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden

Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGer 2C_234/2019 vom 14.

Oktober 2019, E. 4.3.2). Mit der Abmeldung bzw. einer je nach

Bewilligungsart unterschiedlichen Dauer des Aufenthalts in der Heimat erlöscht

die Bewilligung des mit den Eltern ausreisepflichtigen Kindes (Art. 61

Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 AIG; Urteile des Bundesgerichts

2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4 in fine; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E.

3.2

und 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 4).

6.3

Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit

sowie der hohen und anhaltenden Verschuldung besteht ein erhebliches Interesse

an der Wegweisung der Beschwerdeführer. Diesem Interesse ist ihr privates

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

Die Beschwerdeführer sind beide in […]

geboren. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1992 bzw. die Beschwerdeführerin

im Jahr 1998, jeweils im Alter von 15 Jahren, in die Schweiz ein. Sie halten

sich (abgesehen des mehrmonatigen Auslandaufenthaltes im Jahr 2019) inzwischen

seit über 30 bzw. 25 Jahren in der Schweiz auf. Die drei gemeinsamen Nachkommen

wurden alle in der Schweiz geboren. Die lange Anwesenheitsdauer der

Beschwerdeführer stimmt jedoch nicht ansatzweise mit dem Grad ihrer Integration

in die schweizerische Gesellschaft überein. Während der Beschwerdeführer

eigenen Angaben zufolge eine Anlehre als Koch absolviert habe und diverse, wenn

auch nicht durchgehende Anstellungen innehatte, sind bezüglich der

Beschwerdeführerin weder Informationen zu einer allenfalls abgeschlossenen

Berufsausbildung noch Angaben zu längerfristigen Arbeitsverhältnissen aktenkundig.

Den Beschwerdeführern ist es jedenfalls nicht gelungen, sich auf dem hiesigen

Arbeitsmarkt nachhaltig zu integrieren und ihren Lebensunterhalt eigenständig

und schuldenfrei zu bestreiten. Trotz des erheblichen Bezugs von

Sozialhilfeleistungen haben die Beschwerdeführer hohe Schulden angehäuft. Sie

wurden im Jahr 2010 verwarnt und darauf hingewiesen, dass Sozialhilfebezug,

Schulden und Straffälligkeit zu einer Wegweisung aus der Schweiz führen könnte.

Im Jahr 2012 verweigerte der Kanton Bern den Kantonswechsel u.a. aufgrund der

Schuldensituation. Nichtsdestotrotz häuften die Beschwerdeführer weiterhin

beträchtliche Schulden an, bezogen erhebliche Sozialhilfe und der

Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig. Die Integration der

Beschwerdeführer in die Schweiz muss als offenkundig gescheitert betrachtet

werden. Darüber hinaus sind keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr

nach […] ersichtlich, wo sie sich insbesondere im Jahr 2019 während 8,5 Monaten

ununterbrochen aufgehalten haben. Selbst wenn die Beschwerdeführer einen

Grossteil ihres Lebens in der Schweiz gelebt haben, haben sie doch die

prägenden Kindheits- und Jugendjahre in […] verbracht. Sie beherrschen die

heimatliche Sprache und sind mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres

Heimatlandes vertraut. Wenngleich vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer

keine engen Verbindungen mehr zum Heimatland haben, ist davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführer in […] über Angehörige und Bekannte verfügen und sich dort

zurechtfinden, was sich namentlich an dem langen heimatlichen Aufenthalt

gezeigt hat. Was ihre Beziehungen in der Schweiz betrifft, ist festzuhalten,

dass die gemeinsamen Nachkommen [...] und [...] inzwischen volljährig sind. Die

Beschwerdeführer machen nicht geltend, zu den volljährigen Nachkommen bestünde

eine besondere Abhängigkeit, welche über die normalen affektiven Bindungen

hinausgehe. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Insofern fällt die

Beziehung nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und sie beide

sind vom vorliegenden Wegweisungsverfahren auch nicht direkt betroffen. Die

jüngste Tochter D.___ ist hingegen noch minderjährig. Wenngleich sie in der

Schweiz geboren wurde und im Heimatland nicht verwurzelt sein mag, befindet sie

sich mit 9 Jahren in einem anpassungsfähigen Alter, welches es ihr ermöglicht,

mit den Eltern auszureisen und sich im Heimatland zu integrieren (vgl. BGer

2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 6.2.2). Während des

Beschwerdeverfahrens brachten die Beschwerdeführer vor, die minderjährige

Tochter befände sich seit dem 24. März 2023 in kinderpsychiatrischer

Behandlung, da sie in […] den tragischen Tod ihres Cousins hautnah habe

miterleben müssen. Sie sei traumatisiert und ihr aktueller psychischer Zustand

stehe einer Wegweisung entgegen. Die Kinder- und Jugendpsychiaterin

diagnostiziert bei der minderjährigen Tochter mit Bericht vom 23. Juni

2023.

eine posttraumatische Belastungsstörung, wobei sie dringend auf eine

gleichbleibende, für sie Halt und Sicherheit gebende Umgebung angewiesen sei.

Der Neffe von D.___ ist am 14. September 2019 im Alter von 1.5 Jahren in […]

verstorben. Im Schreiben vom 28. April 2020 ans MISA

(BFin pag. 413) führten die Beschwerdeführer aus, dass es [...], der

älteren Tochter und Mutter des verstorbenen Kindes, aufgrund des Vorfalls

psychisch gar nicht gut gegangen sei. Von psychischen Problemen bei D.___ ist in

diesem Schreiben keine Rede. Auch wurde weder in vorangehenden oder darauffolgenden,

umfangreichen Eingaben noch in der Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2023

eine Traumatisierung von D.___ jemals vorgebracht bzw. thematisiert. Es

erschliesst sich nicht, weshalb D.___ die Verarbeitung des angeblichen Traumas

nicht gleich nach ihrer Wiedereinreise angegangen ist, sondern damit über 3.5

Jahre zugewartet werden konnte. Die erst jetzt und nach Entscheid des

Migrationsamts aufgenommenen kinderpsychiatrischen Abklärungen erscheinen

vorgeschoben und angesichts der drohenden Wegweisung zu erfolgen. Doch selbst

wenn ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegen würde,

wäre ein solcher gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK statthaft. Die

Massnahme stützt sich auf eine rechtliche Grundlage im Landesrecht und ist für

die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie das

wirtschaftliche Wohl des Landes sowohl geeignet als auch erforderlich, nachdem

weder das Schreiben vom 13. August 2010, der abgelehnte Kantonswechsel im Jahr

2012.

noch die ermessensweise Wiederzulassung der Beschwerdeführerin im Jahr

2021.

die Beschwerdeführer zu einer eigenständigen und schuldenfreien

Lebensweise bewegen konnten. Die Wegweisung aus der Schweiz wird die Familie

sicherlich hart treffen. Es ist den Beschwerdeführern aber zumutbar und

möglich, mit der gemeinsamen minderjährigen Tochter nach […] zurückzukehren,

dort Fuss zu fassen und eine neue Existenz aufzubauen. Den Kontakt zu den in

der Schweiz lebenden volljährigen Nachkommen, der Mutter der Beschwerdeführerin

und den Schwestern, können die Beschwerdeführer im Rahmen von Besuchsaufenthalten

pflegen sowie über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin bzw. die

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer und ihre Wegweisung

aus der Schweiz erweisen sich demzufolge als verhältnismässig und halten

insbesondere auch vor Art. 8 EMRK stand.

7.

Dass das MISA dem Beschwerdeführer im

Rahmen der Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. AIG i.V.m.

Art. 49 Abs. 1 VZAE folglich ermessensweise keine neue

Aufenthaltsbewilligung erteilte, ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls fällt

damit die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter

Abweichung der Zulassungsvoraussetzungen (u.a. gestützt auf einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall) ausser Betracht. Auch dass der

Beschwerdeführerin aufgrund der Erfüllung mehrerer Widerrufsgründe und

Nichteinhaltung der Bedingungen die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert

wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer werden weggewiesen und

haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall –

bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. Die

Beschwerdeführer haben sich gemäss Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung

abzumelden und sich die Ausreise an der Grenze bestätigen zu lassen.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die

Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer werden weggewiesen

und haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu

verlassen.

3. Die Beschwerdeführer haben sich gemäss

Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die Ausreise an der

Grenze bestätigen zu lassen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden in solidarischer Haftbarkeit den

Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Zahlung in der Lage sind (Art.

123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_4/2024 vom 12.

Januar 2024 nicht ein.