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Entscheid

VWBES.2023.55

Kantonaler Erschliessungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften / Projekt Optimierung Kraftwerk Aarau

3. November 2023Deutsch23 min

Erneuerungskonzepts sind insbesondere ökologische Aufwertungen wie Flachwasserzonen,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

4. D.___

alle vertreten

durch Meret Rehmann, Advokatin,

Beschwerdeführer

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

2. E.___

AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Strub, SPR Rechtsanwälte

Notare,

Beschwerdegegner

betreffend Kantonaler

Erschliessungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften / Projekt

Optimierung Kraftwerk Aarau

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Im Oktober 2014

genehmigte der solothurnische Regierungsrat den kantonalen Erschliessungs- und

Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften zur Konzessionserneuerung und zum

Ausbau des Wasserkraftwerks Aarau (RRB Nr. 2014/1806); gleichzeitig erteilte er

eine erforderliche Rodungsbewilligung. Den mit dem Beschluss genehmigten Plänen

kam die Bedeutung einer Baubewilligung zu. Im Dezember 2014 erteilte der

solothurnische Kantonsrat zudem die zugehörige Konzession (KRB Nr. SGB

148/2014).

1.2 Nach der

Genehmigung des Projekts und der Erteilung der Konzession durch den

Regierungsrat des Kantons Aargau im Februar 2015 und der rechtskräftigen

Abweisung der von Umweltverbänden dagegen erhobenen Beschwerde durch das

aargauische Verwaltungsgericht im November 2016 ist die neue Konzession auf den

1. Januar 2018 in Kraft gesetzt worden. Seither wurden von der Konzessionärin

erste Massnahmen aus dem Erschliessungs- und Gestaltungsplan 2014 umgesetzt.

2.1 Nun hat die E.___

AG Anpassungen am Projekt vorgenommen: Das Kraftwerk soll, im Hinblick auf

künftige ökologische Anforderungen (insbesondere Fischabstieg) und im Sinne der

Energiestrategie 2050 des Bundes, technisch und wirtschaftlich optimiert

werden. Die Energieproduktion soll gegenüber heute um 20 % gesteigert werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, soll der Mitteldamm im Kanal vollständig entfernt

werden. Für die Bereiche Ökologie, Fischgängigkeit und Nutzung sind neue

Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen vorgesehen. Die erforderlichen baulichen

Massnahmen auf dem Gebiet des Kantons Solothurn sollen im Nutzungsplanverfahren

geregelt werden; dies mit einem kantonalen Erschliessungs- und Gestaltungsplan

mit Sonderbauvorschriften, dem die Bedeutung einer Baubewilligung zukommt (vgl.

§ 39 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz, PBG; BGS 711.1). Für die

erforderliche Anpassung der Konzession hat der Regierungsrat dem Kantonsrat

Botschaft und Entwurf unterbreitet. Im Kanton Aargau ist das Vorhaben derzeit

beim Verwaltungsgericht anhängig. Das ganze Projekt steht unter dem Titel

«Optimierung Kraftwerk Aarau».

Gegenstand des

Erneuerungskonzepts sind insbesondere ökologische Aufwertungen wie Flachwasserzonen,

Amphibienbereiche, Auf- und Abstiege für Fische, Attraktivitätssteigerungen,

namentlich durch Bestockung aber auch Hochwasserschutzmassnahmen. Das Konzept darf

offensichtlich mit Akzeptanz rechnen, haben doch keine Umweltorganisationen

Beschwerde erhoben. Bei der Bevölkerung auf Ablehnung stösst offenbar vor allem

der Rückbau des Mitteldamms, der die Reibungsverluste des Wassers minimieren

und die Kapazität des Kraftwerks erhöhen soll.

2.2 Mittlerweile hat

der Kantonsrat von Solothurn auch die Änderung der Konzession beschlossen. Zu

erwähnen sind eine Fischpassanlage sowie die Bestimmung, dass der Strom mit

Zustimmung der Departemente auch anderweitig, namentlich zur Erzeugung von

Wasserstoff verwendet werden kann. Die Änderung der Konzession ist

rechtskräftig.

3. Insgesamt (noch)

vier Personen, die alle in der Stadt Aarau beim Kraftwerk wohnen, haben in

Solothurn Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Gegenstand des angefochtenen

Beschlusses des Regierungsrates des Kanton Solothurn bilden die Nutzungsplanung

(kantonaler Erschliessungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften)

sowie die Erteilung erforderlicher Nebenbewilligungen.

Der von Dr. Boner, dem Anwalt der

Beschwerdeführer, gestellte Hauptantrag lautete ursprünglich, der

Regierungsratsbeschluss Nr. 2023/168 vom 31. Januar 2023 sei aufzuheben, und

die Nutzungsplanung sei nicht zu genehmigen. Eventuell sei die Sache zur

Überarbeitung zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Das Verfassen der Beschwerdebegründung

wurde an eine neue Anwältin abgetreten. Advokatin Rehmann formulierte die

Rechtsbegehren neu. Ob darin eine unzulässige Weiterung liegt, mag offenbleiben.

Die Legitimation wurde damit begründet,

die Beschwerdeführerin A.___ wohne bloss 180 m vom östlichsten Punkt des

Mitteldamms entfernt, die Beschwerdeführerin B.___ bloss 150 m, (der östlichste

Zipfel des Mitteldamms liegt allerdings im Kanton Aargau). Die Grundstücke

würden von überdurchschnittlichen Bauimmissionen betroffen, wenn der Damm

zurückgebaut würde. Die Legitimation beurteile sich nach der Betroffenheit,

nicht nach den Gebietsgrenzen. Angefochten werde mit dem gesamten Beschluss

auch der Neubau des Kraftwerksgebäudes. Davon seien die Beschwerdeführer C.___

und D.___ bloss 100 m entfernt. Der Mitteldamm liege grösstenteils im Kanton

Solothurn und sei ein beliebtes Naherholungsgebiet sowie ein hochwertiger

Lebensraum für Vögel und Biber, bekannt als Aargauer Amazonas. Auf dem Damm seien

auch bedrohte und verletzliche Arten angesiedelt. Das Kraftwerk sei ein

Inventarobjekt im ISOS. Dies sei im solothurnischen RRB mit keinem Wort erwähnt

worden. Man habe seinerzeit auch kein Gutachten der eidgenössischen

Kommissionen für Natur- und Heimatschutz sowie für Denkmalpflege eingeholt.

Im neuen Projekt sei vorgesehen,

sämtliche Gebäudeteile der alten Kraftwerksanlage abzubrechen und den

Mitteldamm vollständig zu entfernen. Dies solle die Stromproduktion um 20.5 %

steigern. Die vollständige Entfernung des Mitteldamms führe zu einer Mehrproduktion

an Strom von 6.8 GWh/a, weil der Reibungswiderstand des Wassers an den

Kanalwänden reduziert werde und das Wasser langsamer fliesse. Die

Mehrproduktion resultiere aber auch durch die Vergrösserung der

Niederwasserrinne. Nur an 150 Tagen pro Jahr sei die Reduktion des Reibungswiderstands

spürbar. Alternativen zur Entfernung des Damms habe man keine gesucht.

Das neue Unterwerk solle mitten im

Siedlungsgebiet (Aarau) entstehen, weniger als 100 m vom Kraftwerk

entfernt. Die Umweltauswirkungen des Werks seien nur zum Teil analysiert

worden. Mit der Entfernung des Mitteldamms werde der Lebensraum geschützter

Arten eliminiert. Die Umweltauswirkungen der gesamten Anlage seien nicht

beurteilt worden. Architektur- und technikgeschichtlich sei die Zentrale II des

Werks am wertvollsten. Der Aarelauf sei im ISOS zwar nicht ausdrücklich

bezeichnet, aber prägend für die Stadt. Die eidgenössischen Kommissionen (ENHK/EDK)

hätten den ungeschmälerten Erhalt der Substanz der Kraftwerksanlage sowie die

Erhaltung des Mitteldamms samt der getrennten Kanäle gefordert. Weil aber mit

dem Projekt 2013 das Kesselhaus und ein Teil des Mitteldamms bereits zum

Abbruch freigegeben worden seien, sei die heutige «Optimierung» des Projekts

von untergeordneter Bedeutung.

Man habe seinerzeit (2013) kein

Gutachten nach Art. 7 NHG eingeholt. Ein Gutachten wäre aber obligatorisch

gewesen. Dies bewirke die Teilnichtigkeit des angefochtenen Entscheids. Man

habe die heimatschutzrechtliche Bedeutung des Projekts verschleiert. Der

Regierungsratsbeschluss aus dem Jahr 2013 sei nichtig, weil er zu Eingriffen in

das ISOS-Objekt Kraftwerk Aarau führe. Dies festzustellen, sei mit der

Rechtssicherheit vereinbar, denn mit der Umsetzung des Projekts sei noch nicht

begonnen worden. Die Bauherrschaft müsse ein (vollständig) neues Gesuch

einreichen. Die ENHK/EDK müssten die Schutzziele des ISOS konkretisieren. Man

könne dies nicht ausblenden, weil das Objekt von nationaler Bedeutung im Kanton

Aargau liege. Wenn es um Wasserkraft gehe, sei das Vorliegen einer

Bundesaufgabe stets zu bejahen. Das Projekt sei ganzheitlich, über die

Kantonsgrenzen hinweg zu betrachten. Es gehe nicht an, die Entfernung des

Mitteldamms allein zu prüfen. Mitteldamm und Kanal seien auch Teil des ISOS.

Das Gutachten ENHK/EDK vom 22. September 2020 bezeichne die Kanalanlage gar als

industriehistorisch wertvollsten Teil. Die beiden Ausleitkanäle und der

Mitteldamm müssten in ihrem heutigen Zustand erhalten werden. Alle Anlageteile

und Freiräume seien integral zu erhalten. Die Interessenabwägung nach Art. 6

NHG falle gegen das Optimierungsprojekt aus. Die Interessen des Ortsbild- und

Landschaftsschutzes würden überwiegen. Bei Nichtigkeit des Projekts 2013 sei

auch das Projekt «Optimierung» nicht zu genehmigen. Die negativen Auswirkungen

auf das historische Bauwerk und das Ortsbild seien irreversibel. Die

Kommissionen hätten deutlich gemacht, dass ihre Beurteilung anders ausgefallen

wäre, wenn das ursprüngliche Projekt nicht bereits rechtskräftig bewilligt

worden wäre. In jedem Fall würden die Objekte grösstmögliche Schonung

verdienen. Es müsste der Nachweis erbracht werden, dass keine anderen Standorte

oder Alternativprojekte mit geringerer oder gar keiner Beeinträchtigung

realisierbar seien. Optionen seien keine geprüft worden. Weil ein Teilabbruch

bereits bewilligt sei, seien die restlichen Teile stärker zu schützen. Der

Ersatz der Turbinen könnte auch unter Wahrung der Substanz des Gebäudes

erfolgen. Die Entfernung des Mitteldamms sei nicht notwendig, um

Bundessubventionen zu erhalten. Vermutlich könnte die Produktion auch um die

dafür erforderlichen 20 % gesteigert werden, ohne den restlichen Mitteldamm zu

entfernen. Zum Beispiel könnte man das Stauziel um 11 cm erhöhen oder Maschinen

mit grösserem Maximaldurchfluss einbauen. Auch könnten die Kanäle vertieft oder

der nördliche Kanal um ca. 12 m verbreitert werden, was nicht teurer wäre, als

die Entfernung des Mitteldamms. Oberhalb der Wasserfläche würden keine

Veränderungen anfallen. Mit der Entfernung des Mitteldamms lasse sich nur an

Tagen mit hoher Wassermenge eine merkliche Produktionssteigerung erzielen. Mit

dem Geld, das die Entfernung des Mitteldamms koste, könne, in Photovoltaik

investiert, das Dreifache an Strom erzeugt werden. Es lägen folglich Alternativen

vor. Die Wirtschaftlichkeit des Projekts sei nur ungenügend belegt.

Bundessubventionen dürften in die Berechnung nicht einbezogen werden. Ohne Subventionen

sei das Projekt unwirtschaftlich. Offenbar seien bei den heutigen Strompreisen

die Investitionskosten zu hoch. Bundesbeiträge dürften nicht gesprochen werden,

wenn das Projekt mit einem schweren Eingriff in das ISOS verbunden sei. Das

Optimierungsprojekt führe zu äusserst schwerwiegenden Eingriffen in das

ISOS-Objekt Kraftwerk Aarau. Die Entfernung des Mitteldamms sei auch nicht

rentabel. Es werde gegen kantonales Raumplanungsrecht verstossen, denn der

Aarekanal liege im Kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft. Typische

Landschaften seien zu erhalten und in der Interessenabwägung erhöht zu

berücksichtigen. Weil die Projektgenehmigung von 2013 nichtig sei, seien alle Abklärungen

zu wiederholen. Im Rahmen der UVP müsse das Gesamtprojekt geprüft werden. Es

dränge sich eine umfassende Überprüfung der Umweltauswirkungen der Gesamtanlage

inkl. Unterwerk auf. Art. 58a WRG schliesse eine Gesamtbeurteilung der Anlage

nicht aus. Die ENHK/EDK hätten in ihrem Gutachten zur Optimierung ein Gutachten

über das Projekt 2013 nachholen sollen.

Mit Eingabe datierend vom 23. Oktober

2023 liessen die Beschwerdeführer namentlich ergänzen, durch den Abtrag des

Damms seien erhöhte Lärm- und Staubimmissionen zu erwarten. Es gehe nicht nur

um das ISOS, sondern um umweltrechtliche Anliegen. Die Schutzziele des ISOS

seien unberücksichtigt geblieben. Man sei weit von einer Popularbeschwerde

entfernt. In der Sache handle es sich nicht bloss um eine Anpassung, sondern um

ein neues Projekt. Deshalb könne auf die vorliegende UVP nicht abgestellt

werden, weil sie unzulässigerweise nur die Abweichungen behandelt habe. Der

Mitteldamm sei auch vom Schutz des ISOS umfasst, weil er eben zum Kraftwerk

gehöre. Die Ausführungen der ENHK und EDK dazu seien bindend. Der Damm sei ein

Naherholungsgebiet. Er sei nach NHG grösstmöglich zu schonen. Der Abbruch des

Damms bringe nur eine geringfügige Mehrleistung des Werks. Der Abbruch sei im

Projekt nirgends beschrieben. Eine Mehrleistung könnte auch auf andere Weise

erreicht werden. Auch eine Investition in Fotovoltaik wäre zu prüfen. Bei der

Projektgenehmigung wäre die Wirtschaftlichkeit umfassend zu prüfen gewesen. Subventionen

seien dabei nicht einzukalkulieren. Die beiden kantonalen Verfahren seien zu

koordinieren. Man habe keine Alternative geprüft. Von Unterwerken gehe eine

Brandgefahr aus. Die Parteientschädigung richte sich nicht nach dem Streitwert.

4. Die E.___ AG liess am 24. Mai 2023 bzw.

31. August 2023 (Beschwerdeantwort) beantragen, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten. Die Beschwerdeführer würden zu weit weg von den behaupteten

Auswirkungen wohnen. Es bestehe keine spezifische Beziehungsnähe. Sie seien

nicht legitimiert. F.___, die von der Vorinstanz (als einzige Person) noch als

legitimiert angesehen worden sei, habe nun vor Verwaltungsgericht den

Kostenvorschuss nicht bezahlt. Es sei fraglich, ob die (übrigbleibenden)

Beschwerdeführer überhaupt noch Immissionen wahrnehmen könnten. Bei der

Beschwerdeführerin, die am nächsten wohne, betrage die Distanz 265 m.

Es handle sich um die Optimierung einer

bereits rechtskräftig bewilligten Planung. Das Kraftwerk solle technisch und

wirtschaftlich optimiert werden. Es handle sich um eine Verbesserung des 2013

bewilligten Projekts. Sämtliche namhaften Umweltverbände hätten nicht gegen das

optimierte Projekt opponiert. Der Mitteldamm sei eine Kunstbaute und kein

Schutzobjekt. Dessen Rückbau sei mit den vorgesehenen Kompensationen

verhältnismässig. Die alten Turbinen würden die heutigen Anforderungen bei

weitem nicht mehr erfüllen, und die 100 Jahre alte Bausubstanz des Kraftwerks

habe die Lebensdauer bereits überschritten. Es könne nicht das gesamte bereits

bewilligte Projekt im Streit liegen. Das Projekt sei namentlich wegen der

Fischabstiegslösung und den Hochwasserentlastungsklappen angepasst worden. Die

Anlagen im Kanton Aargau seien hier nicht tangiert. Die Mehrproduktion entstehe

durch die Summe aller Massnahmen, namentlich durch die grössere Fallhöhe, die

Entfernung des Restdamms und den besseren Maschinenwirkungsgrad. Das Entfernen

des oberen Mitteldamms bringe 2.4 GWh. Erst mit allen Massnahmen zusammen

könne eine maximale Produktivitätssteigerung erreicht werden.

Kraftwerk und Unterwerk seien sachlich

und rechtlich komplett unabhängig voneinander. Synergien bestünden keine. Das

Unterwerk entstehe in der Zone EN, die der Produktion und Verteilung von

Energie diene. Für das Unterwerk bestehe keine UVP-Pflicht. Es könne unabhängig

von vorliegenden Verfahren umgesetzt werden. Das Unterwerk werde in einem

Plangenehmigungsverfahren durch das ESTI bewilligt. Es sei auch nicht

UVP-pflichtig.

Man habe das Kraftwerk immer wieder

optimiert. Ein Teil des Mitteldamms sei bereits 1955 entfernt worden. Die

Zentrale sei 1955 erneuert worden. Man versuche in der Beschwerde das ISOS zu

erweitern, um eine Nichtigkeit der Projektgenehmigung 2013 zu konstruieren. Der

Regierungsrat sei nicht verpflichtet gewesen, ein Gutachten einzuholen. Ein

(allenfalls!) fehlendes Gutachten sei kein Nichtigkeitsgrund. Nach der

Evidenztheorie werde Nichtigkeit nur ausnahmsweise angenommen, wenn ein Mangel

besonders schwer und offensichtlich sei. Im Kanton Solothurn sei gar kein

Schutzobjekt nach Art. 5 NHG betroffen. Die Schutzobjekte würden einzig durch

den Bundesrat definiert. Der Aarelauf stehe nicht unter Schutz und sei auch im

BLN nicht aufgenommen. Wenn das Kraftwerk als Einzelelement im ISOS aufgenommen

sei, könne dies nicht räumlich auf den Mitteldamm ausgedehnt werden. Das ISOS

ziehe auch keine Unter-Schutz-Stellung nach sich. Weder die Stadt noch der

Kanton hätten das Kraftwerk unter Schutz gestellt. Man habe seinerzeit sowohl

den kantonalen Denkmalschutz als auch den Heimatschutz involviert. Es habe eine

fundierte Auseinandersetzung mit dem Projekt stattgefunden. Die

Beschwerdeführer würden die öffentlichen Interessen des Projekts ignorieren. Am

Ausbau der Wasserkraft bestehe ein gewichtiges Interesse. Eine Koordination der

Verfahren in den beiden Kantonen habe mit den Bedingungen stattgefunden, die in

den Verfügungen enthalten seien. Nachteile durch den Abbau des Mitteldamms

würden durch Umwelt- und Nutzungsmassnahmen deutlich überkompensiert. Der Damm

stehe unter keinem Schutz. Das Gutachten habe bloss das heutige Optimierungsprojekt

zum Gegenstand gehabt und komme zum Schluss, das Vorhaben sei

bewilligungsfähig. Eine weitere Erhöhung des Stauziels würde die Gefahr der

Dammdurchsickerung und Vernässung des Umlands erhöhen. Allenfalls wäre die

Wehrsicherheit nicht gewährleistet. Kein Laufwasserkraftwerk werde auf

Hochwasserkapazitäten ausgelegt. Eine allfällige Vertiefung des Kanals sei

durch den Grundwasserspiegel limitiert. Der Kanal könne auch nicht beliebig

verbreitert werden, um Fliessverluste zu vermeiden. Fotovoltaik sei keine

Alternative zum vorliegenden Projekt. Es gehe um Bandenergie, um Ausgleich der

saisonalen Schwankungen. Die Genehmigungsinstanz habe keine vertiefte Prüfung

der Wirtschaftlichkeit vorzunehmen. Die Wirtschaftlichkeit wäre hier auch ohne

Förderbeiträge gegeben. Die Beschwerdeführer würden die Kosten für die

Entfernung des Damms viel zu hoch einschätzen. Der Rückbau des Mitteldamms

werde mit Ersatzmassnahmen aufgewogen. Für Wasserkraftwerke werde die UVP im

Rahmen des Konzessionsverfahrens durchgeführt.

4. Das Bau- und Justizdepartement

beantragte für den Regierungsrat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

eventuell sei sie abzuweisen. Die solothurnische Nutzungsplanung bewillige kein

Kraftwerkgebäude und beschlage kein Objekt, das im ISOS verzeichnet sei. Damit

habe das Vorbringen, der RRB 2014/1806 sei teilweise nichtig, keinerlei

Grundlage. Der Mitteldamm habe keinen Schutzstatus, und der Richtplan sehe den

Ausbau des Kraftwerks speziell vor. Die «Verkürzung des Mitteldamms» werde

explizit erwähnt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

2.1

Vorab fragt sich grundsätzlich, ob

eine umweltrelevante Bewilligung, ein Entscheid nichtig sei, wenn er ohne

Gutachten einer eidgenössischen Kommission ergangen ist, obschon zwingend ein solches

Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Auf ein Gutachten kann grundsätzlich nicht

ohne weiteres verzichtet werden, denn Art. 7 Bundesgesetz über den Natur- und

Heimatschutz (NHG, SR 451) ist keine blosse Ordnungsvorschrift. Eine Behörde,

die ohne Gutachten entscheidet, verletzt Bundesrecht. Ein solcher Entscheid ist

jedoch bloss anfechtbar und nicht schlichtweg nichtig (Peter M. Keller et al:

Kommentar NHG, Zürich 2019, S 279 ff. mit Verweis auf das Urteil des

Bundesgerichts 1A.122/2004 vom 30. Juni 2005). Dies ergibt sich schon aus der

Evidenztheorie. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig,

sondern nur anfechtbar und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig.

Absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nach der Evidenztheorie nur

angenommen, wenn die Verfügung mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel

behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest

leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der

Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in

seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich

ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe

fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde

sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht wie z.B. der Umstand, dass

der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen (Urteil des

Bundesgerichts 1C_423/2012 vom 15. März 2012, E. 2.5 betr. Probebohrungen in

Effingen). Es ist auch nicht immer ganz klar, ob für ein bestimmtes Vorhaben

ein Gutachten erforderlich sei. Es wäre verfehlt, hier einen offensichtlichen

Mangel anzunehmen. Nun, nach mehr als einem Jahrzehnt einen (akzeptierten) Entscheid

nichtig erklären zu wollen, würde die Rechtssicherheit schwer gefährden.

Schliesslich hat sich über zehn Jahre nie jemand auf die angebliche Nichtigkeit

berufen. Der Entscheid wurde nie angefochten und es wurde weiter geplant.

2.2

Hinzu kommt Folgendes: Es handelt

sich bei der Aare und dem Kanal zwar um kantonale Vorranggebiete Natur und

Landschaft. Das sind möglichst grossräumige Gebiete

-

mit einem hohen Anteil an

naturnahen Lebensräumen (z.B. artenreiche Wiesen, Weiden, Hecken, seltene

Wälder, naturnahe Bach- und Flussläufe);

-

mit Vorkommen von seltenen,

gefährdeten oder geschützten Pflanzen und Tierarten (z.B. Orchideen, Reptilien,

Amphibien);

-

mit Biotopen von nationaler

Bedeutung nach den Bundesinventaren;

-

mit typischen Landschaften

und Landschaftsformen (z.B. erdgeschichtliche Zeugnisse und Geotope,

Obstbaumlandschaften mit vielen Hochstamm-Obstbäumen);

-

mit günstigen

Voraussetzungen für die Erhaltung und Aufwertung einer vielfältigen Natur und

Landschaft.

Die kantonalen Vorranggebiete Natur und

Landschaft bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von Lebensräumen

schützenswerter Tiere und Pflanzen sowie die Erhaltung typischer Landschaften

(Richtplan Kapitel L-3.1). Es handelt sich jedoch nicht um ein Biotop von

nationaler Bedeutung, wie der Obergösger Schachen und der Acheberg ob Aarau,

die in der Nähe liegen. Der Flusslauf ist auch im ISOS nicht vermerkt. Verzeichnet

ist dort bloss das Dorf von Erlinsbach SO. Einträge im Kanton Aarau stehen hier

nicht zur Debatte. Folglich hat im Kanton Solothurn in den Jahren

2013/14 kein Gutachten einer eidgenössischen Kommission eingeholt zu werden brauchen.

3.1

Zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach kantonalem Recht legitimiert, wer durch

einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz

in Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11). Diese Norm

entspricht dem Bundesrecht: Zumindest im selben Umfang muss die

Beschwerdemöglichkeit schon auf kantonaler Stufe bestehen.

3.2

Nach Art. 89 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer

-

vor der Vorinstanz am

Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (sog.

formelle Beschwer),

-

durch den angefochtenen

Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung hat (sog. materielle Beschwer).

Bei der materiellen Beschwer (besonderes

Berührtsein und schutzwürdiges Interesse) geht es um die Abgrenzung zur

Popularbeschwerde: Der Kreis der Anfechtungsberechtigten wird auf ein

sinnvolles Mass beschränkt. Zur Anfechtung eines Entscheids soll nur zugelassen

werden, wer berührt ist, wen die Sache «etwas angeht». Wer vom Projekt nicht

oder nicht genügend betroffen ist, dem soll keine Anfechtungsmöglichkeit

zukommen. Für die Beschwerdebefugnis wird verlangt, dass ein Beschwerdeführer

über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen

praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids

zieht (Grundsätzlich: BGE 131 II 587).

3.3

Die Nähe zum Streitgegenstand muss

bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die

Legitimation von Nachbarn wird bis zu einer Entfernung von rund 100 Metern ohne

nähere Prüfung bejaht. Eine besondere Beziehungsnähe liegt in den übrigen

Fällen vor, wenn ein Projekt beim Dritten (z.B. Nachbar, der nicht Verfü­gungsadressat

ist) mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit zu materiellen Immis­sionen

wie Lärm, Staub, Erschütterungen oder Licht führt - und der Dritte durch diese

betroffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008). Sind solche

Beeinträch­tigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse

Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das

Bundesgericht erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter

Kreis Betroffener zur Beschwerde­führung legitimiert sein kann, zum Beispiel

die Anwohner eines Flughafens ein­schliesslich jener, die in der Verlängerung

der Flugpisten wohnen (d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 303 f.), oder Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm

deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181;

SOG 2013 Nr. 21; BVR 2013, S. 348). In dicht besiedelten Gebieten kann sehr

vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen (vgl. BGE 136 II 285).

Indessen ist es nicht so, dass bei Projekten an abgelegenen Orten der Kreis

legitimierter Personen räumlich erweitert werden müsste. Es kann (in seltenen

Fällen) sein, dass kein Privater beschwerdebefugt ist, weil niemand in der Nähe

wohnt und durch das Projekt gestört wird. Auch in diesen Fällen haben die

Behörden indessen das Recht ja von Amtes wegen anzuwenden. Ungefähr 30

Organisationen kommt zudem das Verbandsbeschwerderecht zu (vgl. VBO, Verordnung

über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und

Heimatschutzes beschwerde­berechtigten Organisationen, SR 814.076). Es braucht

keine privaten Dritten als Hüter des Rechts im abgelegenen, unbesiedelten

Gebiet.

3.4

Der Kasuistik lässt sich Folgendes

entnehmen:

Es kommt nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte

an (Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom 6. Juni 2008 E. 2.4). Die

Rechtsprechung bejaht, wie schon gesagt, in der Regel die Legitimation von

Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m

befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der

konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. In der Praxis wurde die

Beschwerdebefugnis bei einer Entfernung von mehr als 100 m verneint

-

beim Umbau eines Gebäudes

in 150 m Entfernung ohne Sichtverbindung, der zudem zu keiner wesentlichen

Immissionszunahme führte (BGE 112 Ia 119 E. 4b),

-

bei einem 280 m entfernt

liegenden Bau eines Einfamilienhauses mit Garagenausfahrt, wenn von der

projektierten Baute keine grossflächigen Immissionen wie Staub, Lärm, Rauch

oder Erschütterungen zu erwarten waren (BGE 125 II 10 E. 3a),

-

beim Umbau einer Bar in

einer Distanz von 125 m bzw. 300 m (Urteil des Bundesgerichts 1C_387/2007),

-

beim Bau einer Lagerhalle

in einer Entfernung von 500 m (Urteil des Bundesgerichts 1C_528/2009),

-

beim Betrieb eines

Fastfood-Lokals in einer Entfernung von 600 m (Urteil des Bundesgerichts

1C_577/2008),

-

bei einem in rund 3 km

(Luftlinie) Entfernung geplanten Bau einer Brücke (ZBl 1993 S. 44 ff.) und

-

beim Bau einer Bootshalle

in einer Distanz von ca. 250 m, welche die Aussicht des Nachbarn auf den See

kaum tangierte, weil sie grösstenteils unterirdisch angelegt war (ZBl1984

S. 378 ff.).

Eine Nachbarin, deren Grundstück in

einer Distanz von 400 m Luftlinie zum Bauvorhaben (Kieswerk) und 60 m zur

Erschliessungsstrasse liegt und die weder Sicht- noch Hörkontakt hat, weil eine

bewaldete Geländerippe dazwischen liegt, ist genauso wenig zur Beschwerdeführung

legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2000) wie ein Nachbar, der rund

130.

bis 160 m von den geplanten Aufschüttungen im ufernahen Seebereich entfernt

wohnt und sich zwischen der Aufschüttung und seinem Grundstück verschiedene

wichtige Verkehrsträger befinden, die den Beziehungszusammenhang unterbrechen

(ZBl 1995 S. 527 ff.).

Durch eine Baustelle verursachte

Lärmimmissionen sind temporärer Natur und können nur bei geringen Distanzen und

starker Intensität eine besondere Betroffenheit auslösen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 1C_423/2012: Entfernung zur vorübergehenden Probebohrung 25 m;

1C_500/2009, E. 2.5: Entfernung zur Baustelle 30 – 40 m). Die Parteistellung

ist im Allgemeinen nur dann zu bejahen, wenn sich der Baulärm als besonders

intensiv oder im Hinblick auf die Dauer und den Zeitpunkt seines Auftretens

(Tages- oder Nachtarbeit) als unüblich erweist oder wenn ansonsten besondere

Umstände vorliegen (exponiert liegende, lärmempfindliche Räume der betroffenen

Nachbarn, sehr geringe Lärmvorbelastung, spezielle Art des Lärms etc.; vgl.

VGer ZH, 18. Dezember 1997, VB.97.00455, in: RB 1997, Nr. 104, S. 171 ff.

(Zürich, Verwaltungsgericht, VB.2019.00162 vom 12. September 2019).

3.5

Die Lehre unterscheidet zudem

Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten

lassen. Nebst der besonderen Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches

Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse.

Diese Elemente dienen ebenfalls der Abgrenzung zur Popularbeschwerde.

Es wird vorausgesetzt, dass ein

Beschwerdeführer einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der

Rechtsmittelerhebung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die

tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang

des Verfahrens auch beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar

2001.

zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2).

Eine bloss mittelbare Betroffenheit, zum Beispiel als passionierter

Naturschützer, reicht nicht aus. Das Vorbringen öffentlicher Interessen genügt

nicht. Ausschliesslich öffentliche Interessen können durch eine Privatperson –

ohne die erforderliche räumliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – nicht

geltend gemacht werden (BGE 123 II 376 E. 2; 125 I 7; zum Ganzen: Alain Griffel

[Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich

2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG; Niggli / Uebersax / Wiprächtiger / Kneubühler:

Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth

Herzog / Michael Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art 65 BE-VRPG;

René Wiederkehr / Kaspar Plüss: Praxis der öffentlichen Verfahrensrechts, Bern

2020, S. 413 ff. Urteile des Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020; Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2021 betr. Seilbrücke für Wanderer auf

dem Balmberg.)

4.

Das Solothurnische Verwaltungsgericht

ist nur für den Kanton Solothurn örtlich zuständig. Das versteht sich von

selbst. Bei ihm können nur Bauten, Anlagen und Massnahmen im Kanton Solothurn

angefochten werden. Für die Legitimation ist deshalb der Abstand des Wohnorts

der Beschwerdeführer zur Kantonsgrenze massgebend. Die Liegenschaft der

Beschwerdeführerin, die in der dritten Bautiefe nördlich des Kanals am nächsten

wohnt, B.___, befindet sich Luftlinie 200 Meter von der Kantonsgrenze und 230 m

von dem Teil des Mitteldamms entfernt, der (noch) im Kanton Solothurn liegt.

Dass der Rückbau des Mitteldamms über städtische

Quartierstrassen erfolgen wird, ist ausgeschlossen. Es ist folglich auch nicht

mit geradezu übermässigem Baustellenlärm zu rechnen.

Die Beschwerdeführer sind nicht

legitimiert, im Kanton Solothurn Beschwerde zu erheben, denn sie wohnen zu weit

weg – von den Massnahmen im Kanton Solothurn. Von den Beschwerdeführern ist folglich

auch niemand befugt, ideelle Interessen, namentlich Anliegen des Natur-,

Heimat- oder Denkmalschutzes ins Feld zu führen. Mit der sauberen Abgrenzung

der örtlichen Zuständigkeit werden auch allfällige Fragen der

Verfahrenskoordination obsolet.

5.

Auf die Beschwerden ist somit nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführer dringen hier zwar

nicht durch, können sich aber durchaus zur Wehr setzen und ihre Argumente

prüfen lassen; nämlich beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons

Aargau. Dort liegen sowohl das Kraftwerk als auch das Unterwerk.

Die Beschwerdeführer haben bei diesem

Verfahrensausgang der E.___ AG eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der

Vertreter des Kraftwerks fakturierte ca. anderthalb Wochen Arbeit. Mit Blick

auf die gebotene Sorgfalt, den Umfang des Projekts und der Akten sowie den

äusserst ausführlichen Eingaben der Beschwerdeführer erscheint dieser

Zeitaufwand nicht als übersetzt. Der geltend gemachte Stundenansatz von

CHF 450.00 ist jedoch zu hoch. Nach §§ 160 f. des Gebührentarifs (GT, BGS

615.11) und dem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 20. Dezember

2022.

beträgt der maximale Stundenansatz CHF 350.00. Die fakturierte

Entschädigung ist deshalb von CHF 28'280.70 auf CHF 22'060.00 zu kürzen.

Dies inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Pro Beschwerdeführer macht dies

CHF 5'515.00 aus. Sie haften für die Parteientschädigung solidarisch.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Eingabe vom 23. Oktober 2023 der

Vertreterin der Beschwerdeführer geht zur Kenntnisnahme an die anderen

Parteien.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Beschwerdeführer haben je CHF 500.00

an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 2'000.00

zu bezahlen. Sie haften dafür solidarisch.

4. Die Beschwerdeführer haben der E.___ AG

je CHF 5'515.00, total CHF 22’060.00 zu bezahlen. Sie haften für den

Gesamtbetrag solidarisch.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_663/2023 vom 8. Januar 2025 teilweise aufgehoben.