VWBES.2023.58
Sicherungsentzug des Führerausweises
15. Oktober 2024Deutsch21 min
Beschwerdeführerin eine kritische Stellungnahme des Medizinischen Zentrums [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 2. Juni 2022 bremste A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ihren Personenwagen auf der
Überholspur der Autobahn grundlos bzw. aufgrund falscher Wahrnehmung bis zum
Stillstand ab und blieb dort trotz freier Fahrbahn während über ca. 90 Sekunden
stehen, was zu einem Auffahrunfall mit vier beteiligten Fahrzeugen und
mindestens drei Verletzten führte. Da sie gemäss Polizeirapport einen
verwirrten Eindruck machte, ihre Wahrnehmung stark beeinträchtigt schien und
sie angab, täglich Medikamente gegen Depressionen einzunehmen, nahm ihr die
Polizei den Führerausweis vor Ort ab und machte eine Meldung an die
Motorfahrzeugkontrolle.
2. Ein Gesuch um Wiederaushändigung des
Führerausweises wies die Motorfahrzeugkontrolle im Namen des Bau- und
Justizdepartements mit Verfügung vom 15. Juni 2022 ab und verfügte am 5. August
2022 nach Vorliegen des Polizeirapports und Gewährung des rechtlichen Gehörs
den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und die Zuweisung zu einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich.
3. Das verkehrsmedizinische Gutachten
wurde am 23. Dezember 2022 erstellt. Dabei wurde die Fahreignung aufgrund
einer psychischen Problematik (rezidivierende depressive Störung mit
gegenwärtig schwerer depressiver Episode) und einer körperlichen Problematik
(starke Schmerzen aufgrund Spinalstenose und traumatisierter Schulter bei
allenfalls vorhandener Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis)
negativ beurteilt und verschiedene Wiederzulassungsvoraussetzungen genannt.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte die Motorfahrzeugkontrolle im Namen des Bau- und Justizdepartements am
31. Januar 2023 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte
Zeit und führte aus, auf Gesuch hin werde der Ausweis wiedererteilt, wenn ein
Arzt/eine Ärztin mit Anerkennung der Stufe 4 die Fahreignung wieder bestätige.
5. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, am 14. Februar
2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Wiedererteilung des Führerausweises, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem wurde die Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
6. Am 2. März 2023 wurde eine
psychiatrische Beurteilung von Dr. med. B.___ vom 22. Februar 2023 zu den
Akten gereicht.
7. Mit Vernehmlassung vom 8. März
2023 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle, die psychiatrische Beurteilung von
Dr. med. B.___ vom 22. Februar 2023 sei zur Erstellung eines
Aktengutachtens dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich
vorzulegen.
8. Mit Verfügung vom 13. März 2023
wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Leo Sigg bewilligt.
9. Nach mehreren Schriftwechseln
betreffend Gutachterstelle wurde mit Verfügung vom 21. April 2023 das
Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern mit der Erstellung eines
Aktengutachtens über die Fahreignung der Beschwerdeführerin beauftragt.
10. Zwischenzeitlich liess die
Beschwerdeführerin eine kritische Stellungnahme des Medizinischen Zentrums [...]
vom 8. April 2023 zum verkehrsmedizinischen Gutachten vom
23. Dezember 2022 zu den Akten reichen.
11. Mit verkehrsmedizinischem
Aktengutachten vom 20. Juli 2023 führte Dr. med. C.___, Facharzt für
Rechtsmedizin, Verkehrsmediziner SGRM, für das Institut für Rechtsmedizin der
Universität Bern im Wesentlichen aus, aus seiner Sicht sei die Aktenlage nicht
ausreichend, um die Fahreignung der Beschwerdeführerin objektiv,
nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen. Zur abschliessenden Beurteilung
ihrer Fahreignung werde empfohlen, dass sich die Beschwerdeführerin zu einer
erneuten verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt/einer
Ärztin der Stufe 4 vorstelle.
12. Mit Stellungnahme vom
1. September 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des
Verfahrens, damit sie sich einer entsprechenden Fahreignungsabklärung am
Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie IFPP in Langenthal
unterziehen könne. Sie habe sich dort bereits angemeldet.
13. Mit Verfügung vom 4. Oktober
2023 wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht bis zum Vorliegen des Resultats
der neuen Fahreignungsabklärung sistiert.
14. Am 23. Mai 2024 wurde das
Fahreignungsgutachten durch Dr. med. D.___ des Instituts für forensische
Psychiatrie und Psychotherapie IFPP in Langenthal erstellt.
15. Am 24. Juni 2024 nahm die
Beschwerdeführerin Stellung.
16. Die Motorfahrzeugkontrolle
beantragte mit Stellungnahme vom 8. Juli 2024 die Abweisung der
Beschwerde.
17. Die Beschwerdeführerin verzichtete
mit Eingabe vom 17. Juli 2024 auf die Einreichung weiterer Bemerkungen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise
sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges
auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist,
z.B. weil ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht
mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG)
oder weil sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art.
16d Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahme soll die zu befürchtende
Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer
zukünftig verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1). Beim Sicherungsentzug ist
es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob
ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweis). Fehlt die Fahreignung,
wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG) und
erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige
gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person
die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat
(Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe zum Ganzen: BGE 141 II 220 E. 3.1.1]).
2.2
Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine
Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an deren
Fahreignung bestehen. Zweifel können nach Art. 15d Abs. 1 SVG namentlich bei
Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln bestehen (lit. b) oder aufgrund
einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder
psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht
Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e). Die Aufzählung der in Art.
15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend. Eine
Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen
Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen.
Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen
nicht (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 35).
2.3
Die verkehrsmedizinische
Untersuchung ist das übliche Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der
Fahreignung und Fahrkompetenz (Jürg Bickel in: Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 7). Weil der Sicherungsentzug
einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des
Betroffenen darstellt (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 139 II 95 E. 3.4.1 mit
Hinweisen), da dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht, setzt
eine solche Administrativmassnahme sorgfältige verkehrsmedizinische Abklärungen
voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1 mit Hinweis
auf BGE 129 II 82 E. 2.2). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles im
Hinblick auf die Fahreignung geboten.
Die Fahreignung muss umfassend und
dauernd dargetan sein (BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt sich die Frage nach einem
Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel), so genügt es nicht, wenn
die Laboranalyse allzu eingeschränkt erfolgt. Vielmehr muss eine genaue
Abklärung der Konsumgewohnheiten des Betroffenen vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Verlangt ist der Ausschluss aller die Fahreignung
beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).
3.1
Vorliegend war die
Beschwerdeführerin offensichtlich zum Unfallzeitpunkt vom 2. Juni 2022
nicht fahrgeeignet. In Verkennung der Umstände hielt sie auf der Überholspur
der Autobahn während über 90 Sekunden grundlos an, was zu einer
Auffahrkollision mit Verletzten führte. Gemäss Polizeirapport war auf
Aufzeichnungen einer Verkehrskamera ersichtlich, dass kein Grund zum Anhalten
bestanden hatte. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin damals die
Situation verkannte, ist nicht bekannt. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2023
gab sie gegenüber dem Gutachter an, sie habe Atemnot und Herzstechen gehabt.
Ihr sei schwarz vor Augen geworden und plötzlich seien Autos vor ihr gewesen.
Sie habe gedacht, es wäre Stau, habe Panik gekriegt und eine Vollbremsung
gemacht. Ein unmittelbar nach dem Ereignis durchgeführter Drogenschnelltest
ergab ein negatives Resultat, doch machte die Beschwerdeführerin gemäss Angaben
der Beteiligten vor Ort einen sichtlich verwirrten Eindruck. Ob die fehlende
Fahreignung damals durch die Einnahme von Psychopharmaka, Entzugserscheinungen
wegen Nichteinnahme der Medikamente, eine psychische Erkrankung, eine
Unterzuckerung oder aus anderen Gründen vorlag, ist unklar. Eine in der Folge
am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich durchgeführte
verkehrsmedizinische Untersuchung vom 23. Dezember 2022 verneinte ihre Fahreignung
aufgrund einer psychischen Problematik (rezidivierende depressive Störung mit
gegenwärtig schwerer depressiver Episode) und einer körperlichen Problematik
(starke Schmerzen aufgrund Spinalstenose und traumatisierter Schulter bei
allenfalls vorhandener Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis) und
nannte folgende Wiederzulassungsvoraussetzungen:
· Regelmässige Behandlung der psychischen
Erkrankung nach Dafürhalten des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und
Psychotherapie. Auf eine Verschreibung von Benzodiazepinen/Z-Substanzen sollte
verzichtet werden.
· Regelmässige ärztliche Kontrolle der
Schmerzproblematik (Spinalstenose, traumatisierte Schulter, allenfalls
rheumatoide Erkrankung) und Einnahme allfälliger Medikamente nach Dafürhalten
des behandelnden Arztes sowie striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen.
· Für eine positive
Fahreignungsbeurteilung müssen folgende Basiskriterien vorliegen:
-
stabile Situation (je nach
Krankheitsbild und Verlauf) seit mindestens sechs Monaten ausserhalb eines
stationären Rahmens
-
gute Therapiecompliance und
-adhärenz
-
gute Krankheitseinsicht
(z.B. Frühwarnzeichen erkennen, Psychoedukation)
-
keine Abhängigkeit oder
Substanzmissbrauch (Alkohol, Betäubungsmittel, abhängigkeitserzeugende
Medikamente wie z.B. Benzodiazepine/Z-Hypnotika)
-
keine relevanten
unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka
· Neubegutachtung bei einem Arzt/einer
Ärztin der Anerkennungsstufe 4, frühestens im Juni 2023.
· Zur Neubegutachtung sind ärztliche
Zeugnisse (Fahreignung und psychische Erkrankung/en, Fahreignung allgemein,
Fahreignung und Diabetes mellitus) mitzubringen.
3.2
Auf dieses Gutachten stützt sich die
angefochtene Verfügung, mit welcher gegenüber der Beschwerdeführerin ein
Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit verfügt wurde und als
Wiederzulassungsvoraussetzung die Bestätigung der Fahreignung durch einen
Arzt/eine Ärztin mit Anerkennung der Stufe 4 nennt.
3.3
In ihrer dagegen erhobenen
Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die
Gutachter seien keine Fachärzte im Bereich der Psychiatrie. Es wurden diverse
Arztberichte eingereicht und ausgeführt, die psychiatrische Fachärztin, E.___
des Medizinischen Zentrums [...] habe am 24. November 2022 schriftlich
bestätigt, dass an der Fahreignung keine Zweifel bestünden. Auch Dr. med. F.___
der Herzpraxis [...] habe am 14. Dezember 2022 bestätigt, dass in Bezug
auf das Herz-Kreislaufsystem keine Zweifel an der Fahreignung bestünden. Neu
habe nun auch Dr. med. G.___ des Stadtspitals [...] ausdrücklich bestätigt,
dass aus orthopädischer Sicht die Fahreignung nicht eingeschränkt sei.
3.4
Mit psychiatrischer Beurteilung vom
22.
Februar 2023 hielt Dr. med. B.___ fest, aus psychiatrischer Sicht
bestünden aktuell keine gravierenden psychiatrischen Störungen von
Krankheitswert, welche die Fahreignung relevant einschränkten. Gleichzeitig
wurde aber auch eine schwergradige psychische Beeinträchtigung bei komorbiden
psychischen Störungen diagnostiziert, wobei es in den letzten Monaten zu einer
deutlichen Verschlechterung gekommen sei. Weiter wurde eine 100 %-ige
Arbeitsunfähigkeit bei hochgradigem Leidensdruck bescheinigt.
3.5
Mit verkehrsmedizinischem
Aktengutachten vom 20. Juli 2023 führte Dr. med. C.___, Facharzt für
Rechtsmedizin, Verkehrsmediziner SGRM, des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Bern im Wesentlichen aus, aus seiner Sicht sei die Aktenlage nicht
ausreichend, um die Fahreignung der Beschwerdeführerin objektiv,
nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen. Zur abschliessenden Beurteilung
ihrer Fahreignung werde empfohlen, dass sich die Beschwerdeführerin zu einer
erneuten verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt/einer
Ärztin der Stufe 4 vorstelle.
3.6
Am 23. Mai 2024 wurde das
Fahreignungsgutachten durch Dr. med. D.___ des Instituts für forensische
Psychiatrie und Psychotherapie IFPP in Langenthal erstellt, dem sich die
Beschwerdeführerin freiwillig unterzogen hatte. Dabei wurde im Wesentlichen
festgehalten, bei der anamnestisch beschriebenen rezidivierenden depressiven
Störung könne aus gutachterlicher Sicht aktuell eine weitgehende Remission
festgestellt werden. Im Arztbericht von Dr. E.___ vom 3. Februar 2024 sei
ein positiver Verlauf sowie kaum mehr Depression unter Fluoxetin festgehalten
worden. Im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe die
Beschwerdeführerin gemeint, sie nehme Duloxetin 20 mg täglich ein. Um zu
erfahren, welches Medikament die Beschwerdeführerin tatsächlich einnehme, ob
Fluoxetin oder Duloxetin, sei sie gebeten worden, ein Bild des eingenommenen
Medikaments einzureichen. Sie habe dann ein Bild von Deroxat 20 mg
geschickt. Ob hier eine Problematik im Zusammenhang mit der Compliance oder
eine ungenaue Arbeitsweise bei der Erstellung des Arztberichts vorliege, könne
vorliegend nicht festgestellt werden.
Bezüglich der Einnahme von
Benzodiazepinen, insbesondere Xanax habe die Beschwerdeführerin vorerst geltend
gemacht, 2023 keine solchen eingenommen zu haben. Angesprochen auf die
Durchführung einer Haaranalyse habe sie dann aber gewünscht, eine Haarprobe erst
im November 2023 abgeben zu dürfen, weil sie nicht sicher gewesen sei, ob sie
sechs Monate vor der gutachterlichen Untersuchung noch Benzodiazepine
eingenommen habe. Die folgende toxikologische Analyse dieser Haarprobe habe
dann für den Zeitraum ca. Anfang Juni bis Anfang November 2023 für Alprazolam
einen Wert von 0.049 ng/mg ergeben. Im Vergleich zu bisher positiven Fällen
liege diese Konzentration im oberen 25 %-Bereich, was für eine häufige
Aufnahme spreche. Gemäss dem aktuellen Therapiebericht vom 3. Februar 2024
scheine Xanax nicht mehr verordnet worden zu sein, weshalb sich frage, ob die
Einnahme des Benzodiazepins, welches ein erhebliches Abhängigkeitspotenzial
aufweise, unter ärztlicher Aufsicht erfolgt sei oder nicht. Die fehlende Offenheit
bezüglich der Einnahme von Xanax und die nicht ersichtliche ärztliche
Verordnung des Medikaments sprächen für eine mögliche missbräuchliche Einnahme
dieser Substanz. Auch sei zu beachten, dass mit Gutachten vom 23. Dezember
2022.
empfohlen worden sei, auf eine weitere Einnahme von Benzodiazepinen zu
verzichten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei bei der
Beschwerdeführerin von einer verkehrsrelevanten Abusus-Problematik bezüglich
Benzodiazepinen auszugehen, sodass die Fahreignung zurzeit aus diesem Grund noch
nicht bejaht werden könne.
Weiter sei bei der Beschwerdeführerin
seit Dezember 2018 ein Diabetes mellitus Typ 2 bekannt. Gemäss Arztbericht des
Medizinischen Zentrums [...] vom 3. Februar 2024 werde sie dreimal täglich
mit Metformin 500 mg behandelt. Der Hausarzt, Dr. H.___, habe dagegen
mitgeteilt, ein Diabetes mellitus sei nicht bekannt. Auch hier liege eine
widersprüchliche medizinische Situation vor. Die eingeforderten Laborbefunde
zur Beurteilung eines stabilen Therapieverlaufs sowie die regelmässige Messung
der Brutzuckerwerte lägen nicht vor. Auch seien keine weiteren medizinischen
Befunde in diesem Zusammenhang übermittelt worden, sodass die Fahreignung aus
verkehrsmedizinischer Sicht hinsichtlich des Diabetes mellitus Typ 2 noch nicht
bestätigt werden könne.
Unter Berücksichtigung der gesamten
medizinischen Daten könne die Fahreignung der Beschwerdeführerin aktuell noch
nicht bejaht werden. Die anamnestisch beschriebene schwergradige depressive
Störung scheine aktuell weitgehend remittiert zu sein. Wichtig wäre jedoch die
Weiterführung der psychiatrischen und psychotherapeutischen
Behandlungsmassnahmen, ebenso die regelmässige Einnahme der verordneten
Medikamente gemäss ärztlicher Anweisung. Die Einnahme der Medikamente sollte
bei der oben beschriebenen Widersprüchlichkeit in Zukunft aus
verkehrsmedizinischer Sicht mittels Haaranalyse untersucht werden. Es könne
nicht von einer lege artis und adäquaten Behandlung sowie Einhaltung von
ärztlichen Weisungen ausgegangen werden, wenn gemäss ärztlicher Verordnung Fluoxetin
20.
mg (2-0-0) verordnet werde, jedoch Deroxat 20 mg (1-0-1) eingenommen
werde. Im Weiteren sollte eine ärztliche Untersuchung zur Beurteilung des
Diabetes mellitus Typ 2 stattfinden. Dazu sollte der HbA1c-Wert bestimmt
werden, ebenso die nüchternen Blutzuckerwerte. Bevor zu diesem Punkt aus
verkehrsmedizinischer Sicht abschliessend Stellung genommen werden könne, müsse
zuerst die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ 2 adäquat durch medizinische
Untersuchungen und Laborabklärungen überprüft werden. Falls ein Diabetes
mellitus Typ 2 vorliege, sollte die Beschwerdeführerin regelmässig adäquat
behandelt werden. Eine optimale Einstellung der Blutzuckerwerte sei für die
Bejahung der Fahreignung unabdingbar. Zudem sollte die Beschwerdeführerin eine
Benzodiazepinabstinenz einhalten. Dieses Abstinenzverhalten sollte mittels
Haaranalyse im Rahmen einer Begutachtung zur Kontrolle auf Stufe 4 Niveau
untersucht werden. In diesem Zeitraum dürfe sie die Haare nicht bleichen oder
färben/tönen. Vor der jeweiligen Haaranalyse sollte sie eine Haarlänge von
mindestens 6 cm aufweisen. Eine Begutachtung zur Kontrolle sollte nach
Einhaltung einer 6-monatigen Benzodiazepintotalabstinenz und Einhaltung der
oben erwähnten Auflagen stattfinden.
3.7
Mit Stellungnahme vom 24. Juni
2024.
liess die Beschwerdeführerin ein Rezept ihres Hausarztes für das
Medikament Xanax 1 mg vom 2. August 2023 einreichen und ausführen,
das Rezept sei drei Monate gültig gewesen und die Einnahme dieses Medikaments
sei unter ärztlicher Aufsicht genau während der Dauer der Haaranalyse erfolgt.
Es könne somit nicht von einer Abhängigkeits- oder gar Missbrauchsproblematik
ausgegangen werden, auf welche der Gutachter die fehlende Fahreignung stütze.
Es sei zudem aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Xanax auf die Nacht zum
Schlafen einnehme und nicht am Tag, wenn sie Auto fahre. Es sei als unglücklich
und reichlich naiv zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin die Einnahme
dieses Medikaments gegenüber dem Gutachter nicht offengelegt habe. Doch sei
dies auch im Zusammenhang mit dem ersten Gutachten zu sehen, welches eine volle
Abstinenz verlangt habe. Die Beschwerdeführerin habe befürchtet, wenn sie den
ärztlich verordneten Xanax-Konsum zugeben würde, würde sie den Fahrausweis per
se nicht mehr erhalten. Eine Abstinenz sei gemäss dem Gutachter jedoch nicht
Voraussetzung für die Bejahung der Fahreignung, sondern müsse der Konsum eines
solchen Medikaments medizinisch begleitet und überwacht sein und es dürfe kein
Missbrauch vorliegen. Dies sei vorliegend mit dem eingereichten Rezept belegt.
Andere Gründe für die Verneinung der Fahreignung bestünden nicht.
3.8
Die Motorfahrzeugkontrolle machte
mit Stellungnahme vom 8. Juli 2024 geltend, das Rezept für Xanax habe eine
Gültigkeit von sechs und nicht drei Monaten und es sei von einer anhaltenden
Dauerrezeptur auszugehen. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass sie
mittlerweile keine Benzodiazepine mehr einnehme. Der hohe Wert, der bei der
Haaranalyse festgestellt worden sei, spreche gegen eine kontrollierte Einnahme
von Xanax. Gemäss Compendium sei mit einer Dosierung von 0,5 bis 1 mg täglich
zu beginnen und es könne je nach Bedarf und Verträglichkeit auf 4 bis 6 mg
täglich erhöht werden. Die Dosierung mit 1 mg sei also bei der
Beschwerdeführerin tief angesetzt. Bei einer geltend gemachten Einnahmedauer
von drei Monaten und der niedrigen Dosierung sei ein solch hoher Wert
unwahrscheinlich. Das eingereichte Rezept vermöge somit die negative
verkehrsmedizinische Beurteilung nicht zu entkräften. Auch werde durch das
nachgereichte Rezept das widersprüchliche Aussageverhalten bezüglich Einnahme
von Xanax und somit die schlechte Compliance und die mangelnde Einsicht in das
Konsumverhalten verdeutlicht. Es bestehe weiterhin Unklarheit, welche Mengen
Xanax die Beschwerdeführerin wirklich konsumiere. Bereits aus diesem Grund sei
die Fahreignung weiterhin zu verneinen.
Gemäss Compendium seien die
Retardtabletten von Xanax zudem morgens oder in zwei Gaben einzunehmen. Die
Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie das Medikament abends zum Schlafen
einnehme, deute ebenfalls auf eine mangelnde Compliance hin. Dem Rezept sei
nicht zu entnehmen, wann die Tabletten einzunehmen seien, womit sich frage, ob
dieses überhaupt lege artis erstellt worden sei.
Die fehlende Offenheit bezüglich des
Konsums von Benzodiazepinen sei nicht naiv, sondern verdeutliche die fehlende
Einsicht und sei ein Hinweis, dass ein Missbrauch verschleiert werden solle. Die
Beschwerdeführerin habe angegeben, 2023 kein Xanax genommen zu haben.
Angesichts der hohen Alprazolam-Konzentration und der Dauermedikation sei dies
ein Hinweis auf eine Abhängigkeit und einen Missbrauch. Zudem sei nicht
ersichtlich, warum der Hausarzt sich gegenüber dem Verkehrsmediziner nur zu
Diabetes geäussert habe. Der Hausarzt sei Arzt mit der Anerkennung der Stufe 1
und wisse somit um die Bedeutung von Benzodiazepinen im Zusammenhang mit der
Fahreignung.
Weiter sei die Fahreignung der
Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht nicht nur wegen der Einnahme von
Xanax verneint worden. Es bestünden beispielsweise auch Unklarheiten mit
Hinweis auf fehlende Compliance bezüglich der Einnahme des Medikaments Deroxat
anstelle des verschriebenen Medikaments Fluoxetin. Weiter sei die Fahreignung
auch verneint worden, weil bei der Beschwerdeführerin ein Diabetes mellitus Typ
2.
bekannt sei und dies entsprechend medikamentös behandelt werde. Gemäss dem
Hausarzt Dr. med. H.___ sei ein Diabetes mellitus jedoch nicht bekannt. Es
handle sich somit um eine widersprüchliche medizinische Situation, welche
zwingend fachärztlich abzuklären sei, bevor die Fahreignung aus
verkehrsmedizinischer Sicht beurteilt werden könne.
3.9
Die Beschwerdeführerin äusserte sich
dazu nicht mehr.
4.
Im Ergebnis zeigt sich die gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerin, welche zur Abklärung ihrer Fahreignung
relevant ist, als sehr undurchsichtig. Zwar hat sich ihre psychische Erkrankung
stabilisiert und auch von der Schmerzproblematik ist im neuen Gutachten keine
Rede mehr. Sie nimmt jedoch entgegen den gutachterlichen Vorgaben weiterhin das
Medikament Xanax ein, welches unter die Arzneimittelgruppe der Benzodiazepine
fällt und besonders dann, wenn es über einen längeren Zeitraum und in höherer
Dosierung eingenommen wird zu einer Abhängigkeit führen kann. Als «häufige»
unerwünschte Wirkung dieses Medikaments werden Verwirrtheit und
Desorientiertheit genannt, wie sie bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des
Ereignisses vom 2. Juni 2022 aufgetreten sind. Zwar präsentiert die
Beschwerdeführerin nun nach dem Resultat der Haaranalyse vom 20. November
2023.
ein Rezept für Xanax Retard Tabletten 1 mg, was zeigt, dass sie dieses
entgegen der gutachterlichen Vermutung immerhin nicht ohne ärztliche Verschreibung
einnimmt. Die Einnahme widerspricht aber dennoch der gutachterlichen Forderung
auf einen Verzicht auf Benzodiazepine. Weiter ist zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter angegeben hatte, seit 2023 kein
Xanax mehr einzunehmen, was aufgrund der inzwischen eingetretenen Verbesserung
ihrer psychischen Gesundheit auch so zu erwarten wäre. Angesprochen auf eine
Haaranalyse verlangte sie dann aber einen Aufschub für deren Durchführung. Als
die Haaranalyse sieben Wochen später durchgeführt wurde, zeigte sich ein
Resultat von 0.049 ng/mg des Stoffes Alprazolam, was gemäss dem Gutachter im
Vergleich zu bisher positiven Fällen im oberen 25 %-Bereich liegt und
damit für eine häufige und langfristige Einnahme des Medikaments spricht. Gemäss
dem Gutachten vom 23. Mai 2024 stimmt der hohe gemessene Wert der
Haaranalyse nicht mit der Dosierung gemäss Rezept überein, weshalb zusammen mit
der fehlenden Offenheit bezüglich des Benzodiazepinkonsums auf eine
Abhängigkeit und einen Substanzmissbrauch geschlossen werden muss. Die
Beschwerdeführerin macht denn auch bis heute nicht geltend, das Medikament
abgesetzt zu haben. Sie hält damit nicht nur den vom Gutachter geforderten
Verzicht auf die Einnahme von Benzodiazepinen nicht ein, sondern zeigt auch
keine gute Therapiecompliance und -adhärenz und hält die Vorgabe, dass keine
Abhängigkeit oder Substanzmissbrauch bestehen darf, nicht ein.
Undurchsichtig bleibt zudem auch, welche
weiteren Psychopharmaka die Beschwerdeführerin einnimmt. Das Bild der
Medikamentenpackung, das sie dem Gutachter schickte, stimmte weder mit ihren
eigenen mündlichen Angaben noch mit dem im Arztbericht erwähnten Medikament
überein. Weiter besteht ein Hinweis des Medizinischen Zentrums [...], wo die
Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandelt wird, dass sie an Diabetes
mellitus Typ 2 leide und dreimal täglich mit dem Medikament Metformin behandelt
werde, während der Hausarzt angab, ihm sei bei der Beschwerdeführerin kein
Diabetes mellitus bekannt. Auch dieser Aspekt, welcher für die Bewertung der
Fahreignung der Beschwerdeführerin höchstrelevant ist, konnte nicht
abschliessend geklärt werden und lässt weitere Zweifel an ihrer Fahreignung
aufkommen. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, dem Gutachter der
Stufe 4 Berichte ihrer behandelnden Ärzte bezüglich ihrer psychiatrischen
Erkrankung, der Schmerzproblematik und des Diabetes mellitus vorzulegen, damit
dieser ihre Fahreignung umfassend hätte überprüfen können. Auch dieser
Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb sie es
letztlich selbst zu verantworten hat, dass die Frage ihrer Fahreignung nicht in
allen Aspekten geklärt und bejaht werden konnte. Bezüglich des fortgesetzten
Benzodiazepinkonsums muss ihre Fahreignung aber eindeutig verneint werden,
weshalb der verfügte Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit und die Auflage,
wonach der Ausweis erst dann wiedererteilt werde, wenn ein Arzt/eine Ärztin mit
der Anerkennung der Stufe 4 die Fahreignung wieder bestätige, gerechtfertigt
sind.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr sowie der Kosten für die Erstellung des Aktengutachtens von
CHF 1'232.10 auf CHF 2'232.10 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Rechtsanwalt Leo Sigg macht mit
Kostennote vom 17. Juli 2024 einen Aufwand von 20,6 Stunden geltend,
welcher hoch erscheint, aber in Anbetracht der Umstände zum verlangten
Stundenansatz von CHF 190.00/h und zuzüglich Auslagenersatz von CHF 117.42
und MwSt. zu entschädigen ist. Insgesamt ergibt sich somit eine Entschädigung
aus unentgeltlicher Rechtspflege von CHF 4'357.95, welche Rechtsanwalt Leo
Sigg durch den Kanton Solothurn auszurichten ist. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2'232.10 (inkl. Kosten für das Gutachten vom 20. Juli 2023
von CHF 1'232.10) zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Leo Sigg, wird auf CHF 4'357.95 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann