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Entscheid

VWBES.2023.58

Sicherungsentzug des Führerausweises

15. Oktober 2024Deutsch21 min

Beschwerdeführerin eine kritische Stellungnahme des Medizinischen Zentrums [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend Sicherungsentzug

des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 2. Juni 2022 bremste A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ihren Personenwagen auf der

Überholspur der Autobahn grundlos bzw. aufgrund falscher Wahrnehmung bis zum

Stillstand ab und blieb dort trotz freier Fahrbahn während über ca. 90 Sekunden

stehen, was zu einem Auffahrunfall mit vier beteiligten Fahrzeugen und

mindestens drei Verletzten führte. Da sie gemäss Polizeirapport einen

verwirrten Eindruck machte, ihre Wahrnehmung stark beeinträchtigt schien und

sie angab, täglich Medikamente gegen Depressionen einzunehmen, nahm ihr die

Polizei den Führerausweis vor Ort ab und machte eine Meldung an die

Motorfahrzeugkontrolle.

2. Ein Gesuch um Wiederaushändigung des

Führerausweises wies die Motorfahrzeugkontrolle im Namen des Bau- und

Justizdepartements mit Verfügung vom 15. Juni 2022 ab und verfügte am 5. August

2022 nach Vorliegen des Polizeirapports und Gewährung des rechtlichen Gehörs

den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und die Zuweisung zu einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der

Universität Zürich.

3. Das verkehrsmedizinische Gutachten

wurde am 23. Dezember 2022 erstellt. Dabei wurde die Fahreignung aufgrund

einer psychischen Problematik (rezidivierende depressive Störung mit

gegenwärtig schwerer depressiver Episode) und einer körperlichen Problematik

(starke Schmerzen aufgrund Spinalstenose und traumatisierter Schulter bei

allenfalls vorhandener Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis)

negativ beurteilt und verschiedene Wiederzulassungsvoraussetzungen genannt.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte die Motorfahrzeugkontrolle im Namen des Bau- und Justizdepartements am

31. Januar 2023 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte

Zeit und führte aus, auf Gesuch hin werde der Ausweis wiedererteilt, wenn ein

Arzt/eine Ärztin mit Anerkennung der Stufe 4 die Fahreignung wieder bestätige.

5. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, am 14. Februar

2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung sowie die Wiedererteilung des Führerausweises, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem wurde die Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

6. Am 2. März 2023 wurde eine

psychiatrische Beurteilung von Dr. med. B.___ vom 22. Februar 2023 zu den

Akten gereicht.

7. Mit Vernehmlassung vom 8. März

2023 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle, die psychiatrische Beurteilung von

Dr. med. B.___ vom 22. Februar 2023 sei zur Erstellung eines

Aktengutachtens dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich

vorzulegen.

8. Mit Verfügung vom 13. März 2023

wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Leo Sigg bewilligt.

9. Nach mehreren Schriftwechseln

betreffend Gutachterstelle wurde mit Verfügung vom 21. April 2023 das

Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern mit der Erstellung eines

Aktengutachtens über die Fahreignung der Beschwerdeführerin beauftragt.

10. Zwischenzeitlich liess die

Beschwerdeführerin eine kritische Stellungnahme des Medizinischen Zentrums [...]

vom 8. April 2023 zum verkehrsmedizinischen Gutachten vom

23. Dezember 2022 zu den Akten reichen.

11. Mit verkehrsmedizinischem

Aktengutachten vom 20. Juli 2023 führte Dr. med. C.___, Facharzt für

Rechtsmedizin, Verkehrsmediziner SGRM, für das Institut für Rechtsmedizin der

Universität Bern im Wesentlichen aus, aus seiner Sicht sei die Aktenlage nicht

ausreichend, um die Fahreignung der Beschwerdeführerin objektiv,

nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen. Zur abschliessenden Beurteilung

ihrer Fahreignung werde empfohlen, dass sich die Beschwerdeführerin zu einer

erneuten verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt/einer

Ärztin der Stufe 4 vorstelle.

12. Mit Stellungnahme vom

1. September 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des

Verfahrens, damit sie sich einer entsprechenden Fahreignungsabklärung am

Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie IFPP in Langenthal

unterziehen könne. Sie habe sich dort bereits angemeldet.

13. Mit Verfügung vom 4. Oktober

2023 wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht bis zum Vorliegen des Resultats

der neuen Fahreignungsabklärung sistiert.

14. Am 23. Mai 2024 wurde das

Fahreignungsgutachten durch Dr. med. D.___ des Instituts für forensische

Psychiatrie und Psychotherapie IFPP in Langenthal erstellt.

15. Am 24. Juni 2024 nahm die

Beschwerdeführerin Stellung.

16. Die Motorfahrzeugkontrolle

beantragte mit Stellungnahme vom 8. Juli 2024 die Abweisung der

Beschwerde.

17. Die Beschwerdeführerin verzichtete

mit Eingabe vom 17. Juli 2024 auf die Einreichung weiterer Bemerkungen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise

sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1

SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges

auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist,

z.B. weil ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht

mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG)

oder weil sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art.

16d Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahme soll die zu befürchtende

Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer

zukünftig verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1). Beim Sicherungsentzug ist

es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob

ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweis). Fehlt die Fahreignung,

wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG) und

erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige

gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person

die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat

(Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe zum Ganzen: BGE 141 II 220 E. 3.1.1]).

2.2

Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine

Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an deren

Fahreignung bestehen. Zweifel können nach Art. 15d Abs. 1 SVG namentlich bei

Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln bestehen (lit. b) oder aufgrund

einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder

psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht

Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e). Die Aufzählung der in Art.

15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend. Eine

Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen

Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen.

Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen

nicht (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 35).

2.3

Die verkehrsmedizinische

Untersuchung ist das übliche Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der

Fahreignung und Fahrkompetenz (Jürg Bickel in: Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 7). Weil der Sicherungsentzug

einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des

Betroffenen darstellt (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 139 II 95 E. 3.4.1 mit

Hinweisen), da dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht, setzt

eine solche Administrativmassnahme sorgfältige verkehrsmedizinische Abklärungen

voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des

Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1 mit Hinweis

auf BGE 129 II 82 E. 2.2). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles im

Hinblick auf die Fahreignung geboten.

Die Fahreignung muss umfassend und

dauernd dargetan sein (BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt sich die Frage nach einem

Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel), so genügt es nicht, wenn

die Laboranalyse allzu eingeschränkt erfolgt. Vielmehr muss eine genaue

Abklärung der Konsumgewohnheiten des Betroffenen vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Verlangt ist der Ausschluss aller die Fahreignung

beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).

3.1

Vorliegend war die

Beschwerdeführerin offensichtlich zum Unfallzeitpunkt vom 2. Juni 2022

nicht fahrgeeignet. In Verkennung der Umstände hielt sie auf der Überholspur

der Autobahn während über 90 Sekunden grundlos an, was zu einer

Auffahrkollision mit Verletzten führte. Gemäss Polizeirapport war auf

Aufzeichnungen einer Verkehrskamera ersichtlich, dass kein Grund zum Anhalten

bestanden hatte. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin damals die

Situation verkannte, ist nicht bekannt. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2023

gab sie gegenüber dem Gutachter an, sie habe Atemnot und Herzstechen gehabt.

Ihr sei schwarz vor Augen geworden und plötzlich seien Autos vor ihr gewesen.

Sie habe gedacht, es wäre Stau, habe Panik gekriegt und eine Vollbremsung

gemacht. Ein unmittelbar nach dem Ereignis durchgeführter Drogenschnelltest

ergab ein negatives Resultat, doch machte die Beschwerdeführerin gemäss Angaben

der Beteiligten vor Ort einen sichtlich verwirrten Eindruck. Ob die fehlende

Fahreignung damals durch die Einnahme von Psychopharmaka, Entzugserscheinungen

wegen Nichteinnahme der Medikamente, eine psychische Erkrankung, eine

Unterzuckerung oder aus anderen Gründen vorlag, ist unklar. Eine in der Folge

am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich durchgeführte

verkehrsmedizinische Untersuchung vom 23. Dezember 2022 verneinte ihre Fahreignung

aufgrund einer psychischen Problematik (rezidivierende depressive Störung mit

gegenwärtig schwerer depressiver Episode) und einer körperlichen Problematik

(starke Schmerzen aufgrund Spinalstenose und traumatisierter Schulter bei

allenfalls vorhandener Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis) und

nannte folgende Wiederzulassungsvoraussetzungen:

· Regelmässige Behandlung der psychischen

Erkrankung nach Dafürhalten des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und

Psychotherapie. Auf eine Verschreibung von Benzodiazepinen/Z-Substanzen sollte

verzichtet werden.

· Regelmässige ärztliche Kontrolle der

Schmerzproblematik (Spinalstenose, traumatisierte Schulter, allenfalls

rheumatoide Erkrankung) und Einnahme allfälliger Medikamente nach Dafürhalten

des behandelnden Arztes sowie striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen.

· Für eine positive

Fahreignungsbeurteilung müssen folgende Basiskriterien vorliegen:

-

stabile Situation (je nach

Krankheitsbild und Verlauf) seit mindestens sechs Monaten ausserhalb eines

stationären Rahmens

-

gute Therapiecompliance und

-adhärenz

-

gute Krankheitseinsicht

(z.B. Frühwarnzeichen erkennen, Psychoedukation)

-

keine Abhängigkeit oder

Substanzmissbrauch (Alkohol, Betäubungsmittel, abhängigkeitserzeugende

Medikamente wie z.B. Benzodiazepine/Z-Hypnotika)

-

keine relevanten

unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka

· Neubegutachtung bei einem Arzt/einer

Ärztin der Anerkennungsstufe 4, frühestens im Juni 2023.

· Zur Neubegutachtung sind ärztliche

Zeugnisse (Fahreignung und psychische Erkrankung/en, Fahreignung allgemein,

Fahreignung und Diabetes mellitus) mitzubringen.

3.2

Auf dieses Gutachten stützt sich die

angefochtene Verfügung, mit welcher gegenüber der Beschwerdeführerin ein

Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit verfügt wurde und als

Wiederzulassungsvoraussetzung die Bestätigung der Fahreignung durch einen

Arzt/eine Ärztin mit Anerkennung der Stufe 4 nennt.

3.3

In ihrer dagegen erhobenen

Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die

Gutachter seien keine Fachärzte im Bereich der Psychiatrie. Es wurden diverse

Arztberichte eingereicht und ausgeführt, die psychiatrische Fachärztin, E.___

des Medizinischen Zentrums [...] habe am 24. November 2022 schriftlich

bestätigt, dass an der Fahreignung keine Zweifel bestünden. Auch Dr. med. F.___

der Herzpraxis [...] habe am 14. Dezember 2022 bestätigt, dass in Bezug

auf das Herz-Kreislaufsystem keine Zweifel an der Fahreignung bestünden. Neu

habe nun auch Dr. med. G.___ des Stadtspitals [...] ausdrücklich bestätigt,

dass aus orthopädischer Sicht die Fahreignung nicht eingeschränkt sei.

3.4

Mit psychiatrischer Beurteilung vom

22.

Februar 2023 hielt Dr. med. B.___ fest, aus psychiatrischer Sicht

bestünden aktuell keine gravierenden psychiatrischen Störungen von

Krankheitswert, welche die Fahreignung relevant einschränkten. Gleichzeitig

wurde aber auch eine schwergradige psychische Beeinträchtigung bei komorbiden

psychischen Störungen diagnostiziert, wobei es in den letzten Monaten zu einer

deutlichen Verschlechterung gekommen sei. Weiter wurde eine 100 %-ige

Arbeitsunfähigkeit bei hochgradigem Leidensdruck bescheinigt.

3.5

Mit verkehrsmedizinischem

Aktengutachten vom 20. Juli 2023 führte Dr. med. C.___, Facharzt für

Rechtsmedizin, Verkehrsmediziner SGRM, des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Bern im Wesentlichen aus, aus seiner Sicht sei die Aktenlage nicht

ausreichend, um die Fahreignung der Beschwerdeführerin objektiv,

nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen. Zur abschliessenden Beurteilung

ihrer Fahreignung werde empfohlen, dass sich die Beschwerdeführerin zu einer

erneuten verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt/einer

Ärztin der Stufe 4 vorstelle.

3.6

Am 23. Mai 2024 wurde das

Fahreignungsgutachten durch Dr. med. D.___ des Instituts für forensische

Psychiatrie und Psychotherapie IFPP in Langenthal erstellt, dem sich die

Beschwerdeführerin freiwillig unterzogen hatte. Dabei wurde im Wesentlichen

festgehalten, bei der anamnestisch beschriebenen rezidivierenden depressiven

Störung könne aus gutachterlicher Sicht aktuell eine weitgehende Remission

festgestellt werden. Im Arztbericht von Dr. E.___ vom 3. Februar 2024 sei

ein positiver Verlauf sowie kaum mehr Depression unter Fluoxetin festgehalten

worden. Im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe die

Beschwerdeführerin gemeint, sie nehme Duloxetin 20 mg täglich ein. Um zu

erfahren, welches Medikament die Beschwerdeführerin tatsächlich einnehme, ob

Fluoxetin oder Duloxetin, sei sie gebeten worden, ein Bild des eingenommenen

Medikaments einzureichen. Sie habe dann ein Bild von Deroxat 20 mg

geschickt. Ob hier eine Problematik im Zusammenhang mit der Compliance oder

eine ungenaue Arbeitsweise bei der Erstellung des Arztberichts vorliege, könne

vorliegend nicht festgestellt werden.

Bezüglich der Einnahme von

Benzodiazepinen, insbesondere Xanax habe die Beschwerdeführerin vorerst geltend

gemacht, 2023 keine solchen eingenommen zu haben. Angesprochen auf die

Durchführung einer Haaranalyse habe sie dann aber gewünscht, eine Haarprobe erst

im November 2023 abgeben zu dürfen, weil sie nicht sicher gewesen sei, ob sie

sechs Monate vor der gutachterlichen Untersuchung noch Benzodiazepine

eingenommen habe. Die folgende toxikologische Analyse dieser Haarprobe habe

dann für den Zeitraum ca. Anfang Juni bis Anfang November 2023 für Alprazolam

einen Wert von 0.049 ng/mg ergeben. Im Vergleich zu bisher positiven Fällen

liege diese Konzentration im oberen 25 %-Bereich, was für eine häufige

Aufnahme spreche. Gemäss dem aktuellen Therapiebericht vom 3. Februar 2024

scheine Xanax nicht mehr verordnet worden zu sein, weshalb sich frage, ob die

Einnahme des Benzodiazepins, welches ein erhebliches Abhängigkeitspotenzial

aufweise, unter ärztlicher Aufsicht erfolgt sei oder nicht. Die fehlende Offenheit

bezüglich der Einnahme von Xanax und die nicht ersichtliche ärztliche

Verordnung des Medikaments sprächen für eine mögliche missbräuchliche Einnahme

dieser Substanz. Auch sei zu beachten, dass mit Gutachten vom 23. Dezember

2022.

empfohlen worden sei, auf eine weitere Einnahme von Benzodiazepinen zu

verzichten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei bei der

Beschwerdeführerin von einer verkehrsrelevanten Abusus-Problematik bezüglich

Benzodiazepinen auszugehen, sodass die Fahreignung zurzeit aus diesem Grund noch

nicht bejaht werden könne.

Weiter sei bei der Beschwerdeführerin

seit Dezember 2018 ein Diabetes mellitus Typ 2 bekannt. Gemäss Arztbericht des

Medizinischen Zentrums [...] vom 3. Februar 2024 werde sie dreimal täglich

mit Metformin 500 mg behandelt. Der Hausarzt, Dr. H.___, habe dagegen

mitgeteilt, ein Diabetes mellitus sei nicht bekannt. Auch hier liege eine

widersprüchliche medizinische Situation vor. Die eingeforderten Laborbefunde

zur Beurteilung eines stabilen Therapieverlaufs sowie die regelmässige Messung

der Brutzuckerwerte lägen nicht vor. Auch seien keine weiteren medizinischen

Befunde in diesem Zusammenhang übermittelt worden, sodass die Fahreignung aus

verkehrsmedizinischer Sicht hinsichtlich des Diabetes mellitus Typ 2 noch nicht

bestätigt werden könne.

Unter Berücksichtigung der gesamten

medizinischen Daten könne die Fahreignung der Beschwerdeführerin aktuell noch

nicht bejaht werden. Die anamnestisch beschriebene schwergradige depressive

Störung scheine aktuell weitgehend remittiert zu sein. Wichtig wäre jedoch die

Weiterführung der psychiatrischen und psychotherapeutischen

Behandlungsmassnahmen, ebenso die regelmässige Einnahme der verordneten

Medikamente gemäss ärztlicher Anweisung. Die Einnahme der Medikamente sollte

bei der oben beschriebenen Widersprüchlichkeit in Zukunft aus

verkehrsmedizinischer Sicht mittels Haaranalyse untersucht werden. Es könne

nicht von einer lege artis und adäquaten Behandlung sowie Einhaltung von

ärztlichen Weisungen ausgegangen werden, wenn gemäss ärztlicher Verordnung Fluoxetin

20.

mg (2-0-0) verordnet werde, jedoch Deroxat 20 mg (1-0-1) eingenommen

werde. Im Weiteren sollte eine ärztliche Untersuchung zur Beurteilung des

Diabetes mellitus Typ 2 stattfinden. Dazu sollte der HbA1c-Wert bestimmt

werden, ebenso die nüchternen Blutzuckerwerte. Bevor zu diesem Punkt aus

verkehrsmedizinischer Sicht abschliessend Stellung genommen werden könne, müsse

zuerst die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ 2 adäquat durch medizinische

Untersuchungen und Laborabklärungen überprüft werden. Falls ein Diabetes

mellitus Typ 2 vorliege, sollte die Beschwerdeführerin regelmässig adäquat

behandelt werden. Eine optimale Einstellung der Blutzuckerwerte sei für die

Bejahung der Fahreignung unabdingbar. Zudem sollte die Beschwerdeführerin eine

Benzodiazepinabstinenz einhalten. Dieses Abstinenzverhalten sollte mittels

Haaranalyse im Rahmen einer Begutachtung zur Kontrolle auf Stufe 4 Niveau

untersucht werden. In diesem Zeitraum dürfe sie die Haare nicht bleichen oder

färben/tönen. Vor der jeweiligen Haaranalyse sollte sie eine Haarlänge von

mindestens 6 cm aufweisen. Eine Begutachtung zur Kontrolle sollte nach

Einhaltung einer 6-monatigen Benzodiazepintotalabstinenz und Einhaltung der

oben erwähnten Auflagen stattfinden.

3.7

Mit Stellungnahme vom 24. Juni

2024.

liess die Beschwerdeführerin ein Rezept ihres Hausarztes für das

Medikament Xanax 1 mg vom 2. August 2023 einreichen und ausführen,

das Rezept sei drei Monate gültig gewesen und die Einnahme dieses Medikaments

sei unter ärztlicher Aufsicht genau während der Dauer der Haaranalyse erfolgt.

Es könne somit nicht von einer Abhängigkeits- oder gar Missbrauchsproblematik

ausgegangen werden, auf welche der Gutachter die fehlende Fahreignung stütze.

Es sei zudem aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Xanax auf die Nacht zum

Schlafen einnehme und nicht am Tag, wenn sie Auto fahre. Es sei als unglücklich

und reichlich naiv zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin die Einnahme

dieses Medikaments gegenüber dem Gutachter nicht offengelegt habe. Doch sei

dies auch im Zusammenhang mit dem ersten Gutachten zu sehen, welches eine volle

Abstinenz verlangt habe. Die Beschwerdeführerin habe befürchtet, wenn sie den

ärztlich verordneten Xanax-Konsum zugeben würde, würde sie den Fahrausweis per

se nicht mehr erhalten. Eine Abstinenz sei gemäss dem Gutachter jedoch nicht

Voraussetzung für die Bejahung der Fahreignung, sondern müsse der Konsum eines

solchen Medikaments medizinisch begleitet und überwacht sein und es dürfe kein

Missbrauch vorliegen. Dies sei vorliegend mit dem eingereichten Rezept belegt.

Andere Gründe für die Verneinung der Fahreignung bestünden nicht.

3.8

Die Motorfahrzeugkontrolle machte

mit Stellungnahme vom 8. Juli 2024 geltend, das Rezept für Xanax habe eine

Gültigkeit von sechs und nicht drei Monaten und es sei von einer anhaltenden

Dauerrezeptur auszugehen. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass sie

mittlerweile keine Benzodiazepine mehr einnehme. Der hohe Wert, der bei der

Haaranalyse festgestellt worden sei, spreche gegen eine kontrollierte Einnahme

von Xanax. Gemäss Compendium sei mit einer Dosierung von 0,5 bis 1 mg täglich

zu beginnen und es könne je nach Bedarf und Verträglichkeit auf 4 bis 6 mg

täglich erhöht werden. Die Dosierung mit 1 mg sei also bei der

Beschwerdeführerin tief angesetzt. Bei einer geltend gemachten Einnahmedauer

von drei Monaten und der niedrigen Dosierung sei ein solch hoher Wert

unwahrscheinlich. Das eingereichte Rezept vermöge somit die negative

verkehrsmedizinische Beurteilung nicht zu entkräften. Auch werde durch das

nachgereichte Rezept das widersprüchliche Aussageverhalten bezüglich Einnahme

von Xanax und somit die schlechte Compliance und die mangelnde Einsicht in das

Konsumverhalten verdeutlicht. Es bestehe weiterhin Unklarheit, welche Mengen

Xanax die Beschwerdeführerin wirklich konsumiere. Bereits aus diesem Grund sei

die Fahreignung weiterhin zu verneinen.

Gemäss Compendium seien die

Retardtabletten von Xanax zudem morgens oder in zwei Gaben einzunehmen. Die

Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie das Medikament abends zum Schlafen

einnehme, deute ebenfalls auf eine mangelnde Compliance hin. Dem Rezept sei

nicht zu entnehmen, wann die Tabletten einzunehmen seien, womit sich frage, ob

dieses überhaupt lege artis erstellt worden sei.

Die fehlende Offenheit bezüglich des

Konsums von Benzodiazepinen sei nicht naiv, sondern verdeutliche die fehlende

Einsicht und sei ein Hinweis, dass ein Missbrauch verschleiert werden solle. Die

Beschwerdeführerin habe angegeben, 2023 kein Xanax genommen zu haben.

Angesichts der hohen Alprazolam-Konzentration und der Dauermedikation sei dies

ein Hinweis auf eine Abhängigkeit und einen Missbrauch. Zudem sei nicht

ersichtlich, warum der Hausarzt sich gegenüber dem Verkehrsmediziner nur zu

Diabetes geäussert habe. Der Hausarzt sei Arzt mit der Anerkennung der Stufe 1

und wisse somit um die Bedeutung von Benzodiazepinen im Zusammenhang mit der

Fahreignung.

Weiter sei die Fahreignung der

Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht nicht nur wegen der Einnahme von

Xanax verneint worden. Es bestünden beispielsweise auch Unklarheiten mit

Hinweis auf fehlende Compliance bezüglich der Einnahme des Medikaments Deroxat

anstelle des verschriebenen Medikaments Fluoxetin. Weiter sei die Fahreignung

auch verneint worden, weil bei der Beschwerdeführerin ein Diabetes mellitus Typ

2.

bekannt sei und dies entsprechend medikamentös behandelt werde. Gemäss dem

Hausarzt Dr. med. H.___ sei ein Diabetes mellitus jedoch nicht bekannt. Es

handle sich somit um eine widersprüchliche medizinische Situation, welche

zwingend fachärztlich abzuklären sei, bevor die Fahreignung aus

verkehrsmedizinischer Sicht beurteilt werden könne.

3.9

Die Beschwerdeführerin äusserte sich

dazu nicht mehr.

4.

Im Ergebnis zeigt sich die gesundheitliche

Situation der Beschwerdeführerin, welche zur Abklärung ihrer Fahreignung

relevant ist, als sehr undurchsichtig. Zwar hat sich ihre psychische Erkrankung

stabilisiert und auch von der Schmerzproblematik ist im neuen Gutachten keine

Rede mehr. Sie nimmt jedoch entgegen den gutachterlichen Vorgaben weiterhin das

Medikament Xanax ein, welches unter die Arzneimittelgruppe der Benzodiazepine

fällt und besonders dann, wenn es über einen längeren Zeitraum und in höherer

Dosierung eingenommen wird zu einer Abhängigkeit führen kann. Als «häufige»

unerwünschte Wirkung dieses Medikaments werden Verwirrtheit und

Desorientiertheit genannt, wie sie bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des

Ereignisses vom 2. Juni 2022 aufgetreten sind. Zwar präsentiert die

Beschwerdeführerin nun nach dem Resultat der Haaranalyse vom 20. November

2023.

ein Rezept für Xanax Retard Tabletten 1 mg, was zeigt, dass sie dieses

entgegen der gutachterlichen Vermutung immerhin nicht ohne ärztliche Verschreibung

einnimmt. Die Einnahme widerspricht aber dennoch der gutachterlichen Forderung

auf einen Verzicht auf Benzodiazepine. Weiter ist zu beachten, dass die

Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter angegeben hatte, seit 2023 kein

Xanax mehr einzunehmen, was aufgrund der inzwischen eingetretenen Verbesserung

ihrer psychischen Gesundheit auch so zu erwarten wäre. Angesprochen auf eine

Haaranalyse verlangte sie dann aber einen Aufschub für deren Durchführung. Als

die Haaranalyse sieben Wochen später durchgeführt wurde, zeigte sich ein

Resultat von 0.049 ng/mg des Stoffes Alprazolam, was gemäss dem Gutachter im

Vergleich zu bisher positiven Fällen im oberen 25 %-Bereich liegt und

damit für eine häufige und langfristige Einnahme des Medikaments spricht. Gemäss

dem Gutachten vom 23. Mai 2024 stimmt der hohe gemessene Wert der

Haaranalyse nicht mit der Dosierung gemäss Rezept überein, weshalb zusammen mit

der fehlenden Offenheit bezüglich des Benzodiazepinkonsums auf eine

Abhängigkeit und einen Substanzmissbrauch geschlossen werden muss. Die

Beschwerdeführerin macht denn auch bis heute nicht geltend, das Medikament

abgesetzt zu haben. Sie hält damit nicht nur den vom Gutachter geforderten

Verzicht auf die Einnahme von Benzodiazepinen nicht ein, sondern zeigt auch

keine gute Therapiecompliance und -adhärenz und hält die Vorgabe, dass keine

Abhängigkeit oder Substanzmissbrauch bestehen darf, nicht ein.

Undurchsichtig bleibt zudem auch, welche

weiteren Psychopharmaka die Beschwerdeführerin einnimmt. Das Bild der

Medikamentenpackung, das sie dem Gutachter schickte, stimmte weder mit ihren

eigenen mündlichen Angaben noch mit dem im Arztbericht erwähnten Medikament

überein. Weiter besteht ein Hinweis des Medizinischen Zentrums [...], wo die

Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandelt wird, dass sie an Diabetes

mellitus Typ 2 leide und dreimal täglich mit dem Medikament Metformin behandelt

werde, während der Hausarzt angab, ihm sei bei der Beschwerdeführerin kein

Diabetes mellitus bekannt. Auch dieser Aspekt, welcher für die Bewertung der

Fahreignung der Beschwerdeführerin höchstrelevant ist, konnte nicht

abschliessend geklärt werden und lässt weitere Zweifel an ihrer Fahreignung

aufkommen. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, dem Gutachter der

Stufe 4 Berichte ihrer behandelnden Ärzte bezüglich ihrer psychiatrischen

Erkrankung, der Schmerzproblematik und des Diabetes mellitus vorzulegen, damit

dieser ihre Fahreignung umfassend hätte überprüfen können. Auch dieser

Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb sie es

letztlich selbst zu verantworten hat, dass die Frage ihrer Fahreignung nicht in

allen Aspekten geklärt und bejaht werden konnte. Bezüglich des fortgesetzten

Benzodiazepinkonsums muss ihre Fahreignung aber eindeutig verneint werden,

weshalb der verfügte Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit und die Auflage,

wonach der Ausweis erst dann wiedererteilt werde, wenn ein Arzt/eine Ärztin mit

der Anerkennung der Stufe 4 die Fahreignung wieder bestätige, gerechtfertigt

sind.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr sowie der Kosten für die Erstellung des Aktengutachtens von

CHF 1'232.10 auf CHF 2'232.10 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Rechtsanwalt Leo Sigg macht mit

Kostennote vom 17. Juli 2024 einen Aufwand von 20,6 Stunden geltend,

welcher hoch erscheint, aber in Anbetracht der Umstände zum verlangten

Stundenansatz von CHF 190.00/h und zuzüglich Auslagenersatz von CHF 117.42

und MwSt. zu entschädigen ist. Insgesamt ergibt sich somit eine Entschädigung

aus unentgeltlicher Rechtspflege von CHF 4'357.95, welche Rechtsanwalt Leo

Sigg durch den Kanton Solothurn auszurichten ist. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2'232.10 (inkl. Kosten für das Gutachten vom 20. Juli 2023

von CHF 1'232.10) zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Leo Sigg, wird auf CHF 4'357.95 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann