VWBES.2023.66
vorsorglicher Führerausweisentzug / Aufrechterhaltung
27. April 2023Deutsch8 min
gehabt; aus dem Personenwagen habe Cannabisgeruch wahrgenommen werden können) nahm
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug / Aufrechterhaltung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer), geb. 2002, fuhr am 29. Juni 2022 mit seinem
Personenwagen auf der [...]strasse in [...] in Richtung [...], als er
anlässlich der Patrouillentätigkeit von der Polizei um ca. 21:45 Uhr
angehalten und kontrolliert wurde. Wegen Verdachts auf Fahren unter
Drogeneinfluss (der Beschwerdeführer habe nervös gewirkt und zittrige Hände
gehabt; aus dem Personenwagen habe Cannabisgeruch wahrgenommen werden können) nahm
die Polizei dem Beschwerdeführer nach der Blutentnahme im Bürgerspital
Solothurn den Führerausweis auf Probe zuhanden der Administrativbehörde
(Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, MFK) ab.
2. Die MFK schickte dem Beschwerdeführer
den Führerausweis mit Schreiben vom 4. Juli 2022 mit Vorbehalt des
Ergebnisses aus dem Polizeirapport und des toxikologischen Gutachtens zurück. Sie
wies darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich
entziehen und ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zuweisen werde,
sollte aus dem toxikologischen Gutachten hervorgehen, dass er das Motorfahrzeug
unter Drogeneinfluss geführt habe.
3. Das toxikologische Gutachten vom
5. August 2022 bestätigte eine Fahrunfähigkeit aufgrund von Drogenkonsum
gemäss ASTRA-Weisungen, da der ASTRA-Grenzwert für Tetrahydrocannabinol (THC)
und THC-Carbonsäure (THC-COOH) überschritten worden war (21 μg/L THC
und 84 μg/L THC-COOH).
4. Mit Verfügung vom 11. August
2022 entzog die MFK dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 der
Verkehrszulassungsverordnung (Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VRV, SR 741.51) vorsorglich den
Führerausweis auf Probe. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises könne
aufgehoben werden, wenn der Beschwerdeführer das beiliegende ärztliche Zeugnis
von seiner Hausärztin / seinem Hausarzt innert 10 Tagen ausgefüllt
zurückschicke und darin die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung
ausgeräumt würden. Weiter gab die MFK an, dass vorgesehen sei, den
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) zuzuweisen.
5. Am 23. August 2022 bestätigte
die Hausärztin des Beschwerdeführers, dass aus hausärztlicher Sicht gemäss
Krankengeschichte keine Hinweise auf einen problematischen
Betäubungsmittelkonsum vorliegen würden.
6. Mit Verfügung vom 24. August
2022 hob die MFK den angeordneten vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf
und wies den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am bzvm
zu. Die verkehrsmedizinische Begutachtung müsse innerhalb von vier Monaten
abgeschlossen sein, andernfalls werde der Führerausweis vorsorglich entzogen.
7. Mit Verfügung vom 16. Januar
2023 stellte die MFK fest, dass es aufgrund Verschiebung des Termins aus
Krankheitsgründen (ergibt sich aus der Verfügung vom 16. Februar 2023), später
Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Beschwerdeführer und der Wartezeiten
des bzvm nicht mehr möglich sei, die verkehrsmedizinische Untersuchung innert
Frist durchzuführen und abzuschliessen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit
entzog die MFK den Führerausweis auf Probe erneut vorsorglich. Sie gewährte dem
Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Der
Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen bzw. teilte der MFK mit E-Mail vom
18. Januar 2023 lediglich mit, dass er seinen Führerausweis nicht
auffinden könne.
8. Am 7. Februar 2023 fand die verkehrsmedizinische
Untersuchung des Beschwerdeführers am bzvm statt.
9. Mit Verfügung vom 16. Februar
2023 hielt die MFK den mit Verfügung vom 16. Januar 2023 angeordneten
Entzug des Führerausweises auf Probe aufrecht. Sie teilte dem Beschwerdeführer
mit, dass vorgesehen sei, ihm den Führerausweis auf Probe definitiv auf
unbestimmte Zeit zu entziehen, die Probezeit gestützt auf Art. 15a
Abs. 3 SVG und Art. 35 VZV um ein Jahr zu verlängern und die
Wiedererteilung des Führerausweises von einem positiv lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig zu machen. Vor Erlass der Verfügung
werde ihm im Sinne von Art. 23 Abs. 1 SVG Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
10. Der Beschwerdeführer gelangte gegen
die Verfügung vom 16. Februar 2023 mit Beschwerde vom 23. Februar
2023 ans Verwaltungsgericht.
11. Die Erstellung bzw. Fertigstellung des
Gutachtens erfolgte am 28. Februar 2023.
12. Mit Schreiben vom 14. März 2023
schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
13. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über
Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14
Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art.
14.
Abs. 2 lit. b) oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung
ausschliesst (lit. c). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung
anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Diesfalls ist der
Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je
mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage,
ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu
verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des
Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter
Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte,
dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl.
zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018
E. 3.1).
3.
Die Beschwerde richtet sich gegen die
von der MFK am 16. Februar 2023 verfügte Aufrechterhaltung des
vorsorglichen Entzugs des Führerausweises. Das Resultat der
verkehrsmedizinischen Untersuchung lag am 28. Februar 2023 vor. Dieses ist
im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11), zu berücksichtigen. Im entsprechenden Gutachten wurde
die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund seines fortgesetzten
Cannabiskonsums verneint. Sowohl die am 7. Februar 2023 abgegebene
Urinprobe als auch die gleichentags vorgenommene Blutentnahme zeigte, dass der
Beschwerdeführer sogar zum Zeitpunkt der verkehrsmedizinischen Untersuchung
unter dem Einfluss von THC stand (5 μg/L THC, 1.8 μg/L Hydroxy-THC,
61.
μg/L THC-COOH). Für einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises
genügen konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist. Mit dem
Gutachten vom 28. Februar 2023 liegt mehr als nur ein konkreter
Anhaltspunkt für die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers vor. Dass die
MFK dem Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Beweismittel, der
Prozessgeschichte und des Verhaltens den Führerausweis vorsorglich entzog, kann
nicht beanstandet werden. Im Gegenteil gelang es dem Beschwerdeführer nicht
einmal im Hinblick auf die Untersuchung auf den Konsum zu verzichten. Er erschien
sogar unter Einfluss von THC stehend zur Begutachtung. Die Verkehrsmedizinerin
schlussfolgerte im Gutachten, dass die anamnestischen Angaben des
Beschwerdeführers, 1 – 2 Mal im Monat Cannabis zu konsumieren, zu den Analyseresultaten
deutlich im Widerspruch stünden. In Anbetracht der Konzentration von
THC-Carbonsäure müsse weiterhin von einem regelmässigen und häufigen
Cannabiskonsum ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer brachte in seiner
Beschwerde nichts vor, was gegen die Aufrechterhaltung des vorsorglichen
Entzugs des Führerausweises spricht. Nicht alleine ihm anzulasten ist, dass die
Untersuchung nicht innert der vorgeschriebenen vier Monate durchgeführt werden
konnte. Dies ändert allerdings nichts daran, dass er – im Wissen um diese vier
Monate – trotz der viel späteren Fälligkeit des Vorschusses der Untersuchung,
den Vorschuss nicht sofort beglichen hat, und er sich nicht um einen baldest
möglichen Termin kümmerte und sich auch nicht bemühte, nach seiner Absage wegen
Krankheit sogleich einen neuen Termin zu vereinbaren, obwohl er selbst daran
interessiert ist, den Führerausweis so bald als möglich zurückzuerhalten. Auch
ist kaum glaubhaft, dass er ausgerechnet zum Zeitpunkt, als er den
Führerausweis abgeben muss, diesen nicht mehr auffinden kann. Den
Beschwerdeführer trifft eine Mitwirkungspflicht und aus seinem Verhalten können
im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechende Schlüsse auf die Fahreignung
gezogen werden (Bernhard Rütsche/Nadja D’ Amico, in: Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 25 zu Art. 16d SVG). Der Entscheid der
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend,
dass er als Brandschutzservicetechniker in der ganzen Schweiz tätig sei und den
Führerausweis schnellst möglichst wiedererhalten müsse. Wann dies der Fall sein
wird, hängt vom weiteren Verfahren und vom Beschwerdeführer selbst ab. Die MFK hat
nun nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf Art. 16d
Abs. 1 lit. b SVG einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit zu
prüfen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Hasler