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Entscheid

VWBES.2023.66

vorsorglicher Führerausweisentzug / Aufrechterhaltung

27. April 2023Deutsch8 min

gehabt; aus dem Personenwagen habe Cannabisgeruch wahrgenommen werden können) nahm

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug / Aufrechterhaltung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer), geb. 2002, fuhr am 29. Juni 2022 mit seinem

Personenwagen auf der [...]strasse in [...] in Richtung [...], als er

anlässlich der Patrouillentätigkeit von der Polizei um ca. 21:45 Uhr

angehalten und kontrolliert wurde. Wegen Verdachts auf Fahren unter

Drogeneinfluss (der Beschwerdeführer habe nervös gewirkt und zittrige Hände

gehabt; aus dem Personenwagen habe Cannabisgeruch wahrgenommen werden können) nahm

die Polizei dem Beschwerdeführer nach der Blutentnahme im Bürgerspital

Solothurn den Führerausweis auf Probe zuhanden der Administrativbehörde

(Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, MFK) ab.

2. Die MFK schickte dem Beschwerdeführer

den Führerausweis mit Schreiben vom 4. Juli 2022 mit Vorbehalt des

Ergebnisses aus dem Polizeirapport und des toxikologischen Gutachtens zurück. Sie

wies darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich

entziehen und ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zuweisen werde,

sollte aus dem toxikologischen Gutachten hervorgehen, dass er das Motorfahrzeug

unter Drogeneinfluss geführt habe.

3. Das toxikologische Gutachten vom

5. August 2022 bestätigte eine Fahrunfähigkeit aufgrund von Drogenkonsum

gemäss ASTRA-Weisungen, da der ASTRA-Grenzwert für Tetrahydrocannabinol (THC)

und THC-Carbonsäure (THC-COOH) überschritten worden war (21 μg/L THC

und 84 μg/L THC-COOH).

4. Mit Verfügung vom 11. August

2022 entzog die MFK dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 der

Verkehrszulassungsverordnung (Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VRV, SR 741.51) vorsorglich den

Führerausweis auf Probe. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises könne

aufgehoben werden, wenn der Beschwerdeführer das beiliegende ärztliche Zeugnis

von seiner Hausärztin / seinem Hausarzt innert 10 Tagen ausgefüllt

zurückschicke und darin die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung

ausgeräumt würden. Weiter gab die MFK an, dass vorgesehen sei, den

Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. b des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) zuzuweisen.

5. Am 23. August 2022 bestätigte

die Hausärztin des Beschwerdeführers, dass aus hausärztlicher Sicht gemäss

Krankengeschichte keine Hinweise auf einen problematischen

Betäubungsmittelkonsum vorliegen würden.

6. Mit Verfügung vom 24. August

2022 hob die MFK den angeordneten vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf

und wies den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am bzvm

zu. Die verkehrsmedizinische Begutachtung müsse innerhalb von vier Monaten

abgeschlossen sein, andernfalls werde der Führerausweis vorsorglich entzogen.

7. Mit Verfügung vom 16. Januar

2023 stellte die MFK fest, dass es aufgrund Verschiebung des Termins aus

Krankheitsgründen (ergibt sich aus der Verfügung vom 16. Februar 2023), später

Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Beschwerdeführer und der Wartezeiten

des bzvm nicht mehr möglich sei, die verkehrsmedizinische Untersuchung innert

Frist durchzuführen und abzuschliessen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit

entzog die MFK den Führerausweis auf Probe erneut vorsorglich. Sie gewährte dem

Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Der

Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen bzw. teilte der MFK mit E-Mail vom

18. Januar 2023 lediglich mit, dass er seinen Führerausweis nicht

auffinden könne.

8. Am 7. Februar 2023 fand die verkehrsmedizinische

Untersuchung des Beschwerdeführers am bzvm statt.

9. Mit Verfügung vom 16. Februar

2023 hielt die MFK den mit Verfügung vom 16. Januar 2023 angeordneten

Entzug des Führerausweises auf Probe aufrecht. Sie teilte dem Beschwerdeführer

mit, dass vorgesehen sei, ihm den Führerausweis auf Probe definitiv auf

unbestimmte Zeit zu entziehen, die Probezeit gestützt auf Art. 15a

Abs. 3 SVG und Art. 35 VZV um ein Jahr zu verlängern und die

Wiedererteilung des Führerausweises von einem positiv lautenden

verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig zu machen. Vor Erlass der Verfügung

werde ihm im Sinne von Art. 23 Abs. 1 SVG Gelegenheit zur

Stellungnahme gegeben.

10. Der Beschwerdeführer gelangte gegen

die Verfügung vom 16. Februar 2023 mit Beschwerde vom 23. Februar

2023 ans Verwaltungsgericht.

11. Die Erstellung bzw. Fertigstellung des

Gutachtens erfolgte am 28. Februar 2023.

12. Mit Schreiben vom 14. März 2023

schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

13. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über

Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14

Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1

SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit

einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art.

14.

Abs. 2 lit. b) oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung

ausschliesst (lit. c). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an

der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung

anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Diesfalls ist der

Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je

mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage,

ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu

verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des

Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter

Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte,

dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl.

zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018

E. 3.1).

3.

Die Beschwerde richtet sich gegen die

von der MFK am 16. Februar 2023 verfügte Aufrechterhaltung des

vorsorglichen Entzugs des Führerausweises. Das Resultat der

verkehrsmedizinischen Untersuchung lag am 28. Februar 2023 vor. Dieses ist

im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11), zu berücksichtigen. Im entsprechenden Gutachten wurde

die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund seines fortgesetzten

Cannabiskonsums verneint. Sowohl die am 7. Februar 2023 abgegebene

Urinprobe als auch die gleichentags vorgenommene Blutentnahme zeigte, dass der

Beschwerdeführer sogar zum Zeitpunkt der verkehrsmedizinischen Untersuchung

unter dem Einfluss von THC stand (5 μg/L THC, 1.8 μg/L Hydroxy-THC,

61.

μg/L THC-COOH). Für einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises

genügen konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist. Mit dem

Gutachten vom 28. Februar 2023 liegt mehr als nur ein konkreter

Anhaltspunkt für die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers vor. Dass die

MFK dem Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Beweismittel, der

Prozessgeschichte und des Verhaltens den Führerausweis vorsorglich entzog, kann

nicht beanstandet werden. Im Gegenteil gelang es dem Beschwerdeführer nicht

einmal im Hinblick auf die Untersuchung auf den Konsum zu verzichten. Er erschien

sogar unter Einfluss von THC stehend zur Begutachtung. Die Verkehrsmedizinerin

schlussfolgerte im Gutachten, dass die anamnestischen Angaben des

Beschwerdeführers, 1 – 2 Mal im Monat Cannabis zu konsumieren, zu den Analyseresultaten

deutlich im Widerspruch stünden. In Anbetracht der Konzentration von

THC-Carbonsäure müsse weiterhin von einem regelmässigen und häufigen

Cannabiskonsum ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer brachte in seiner

Beschwerde nichts vor, was gegen die Aufrechterhaltung des vorsorglichen

Entzugs des Führerausweises spricht. Nicht alleine ihm anzulasten ist, dass die

Untersuchung nicht innert der vorgeschriebenen vier Monate durchgeführt werden

konnte. Dies ändert allerdings nichts daran, dass er – im Wissen um diese vier

Monate – trotz der viel späteren Fälligkeit des Vorschusses der Untersuchung,

den Vorschuss nicht sofort beglichen hat, und er sich nicht um einen baldest

möglichen Termin kümmerte und sich auch nicht bemühte, nach seiner Absage wegen

Krankheit sogleich einen neuen Termin zu vereinbaren, obwohl er selbst daran

interessiert ist, den Führerausweis so bald als möglich zurückzuerhalten. Auch

ist kaum glaubhaft, dass er ausgerechnet zum Zeitpunkt, als er den

Führerausweis abgeben muss, diesen nicht mehr auffinden kann. Den

Beschwerdeführer trifft eine Mitwirkungspflicht und aus seinem Verhalten können

im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechende Schlüsse auf die Fahreignung

gezogen werden (Bernhard Rütsche/Nadja D’ Amico, in: Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 25 zu Art. 16d SVG). Der Entscheid der

Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend,

dass er als Brandschutzservicetechniker in der ganzen Schweiz tätig sei und den

Führerausweis schnellst möglichst wiedererhalten müsse. Wann dies der Fall sein

wird, hängt vom weiteren Verfahren und vom Beschwerdeführer selbst ab. Die MFK hat

nun nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf Art. 16d

Abs. 1 lit. b SVG einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit zu

prüfen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Hasler