Lexipedia

Entscheid

VWBES.2023.68

Prüfung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung

9. März 2023Deutsch26 min

aufgrund starker Auffälligkeiten zuhause erneut platziert werden, diesmal im [...].

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prüfung

des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Den Eltern von A.___ (geb. 2006) und

dessen Zwillingsbruder B.___ war mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 19. November 2015 das

Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die beiden Kinder zuerst im [...] und

per 1. Dezember 2015 im [...] platziert worden. Gleichzeitig wurde eine

Beistandschaft errichtet und der Patenonkel der beiden Kinder, C.___, als

Beistand eingesetzt. Begründet worden war dieser Entscheid insbesondere mit der

Meldung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, wonach die beiden

Zwillingsbrüder aufgrund angeborener neuropsychologischer Reifungsdefizite und

einer ausgeprägten Störung des Sozialverhaltens auf eine professionelle

pädagogische Führung angewiesen seien.

2. Per 4. Juli 2016 wurde A.___ im

Sinne eines Time-Outs ins [...] umplatziert. Dieser Aufenthalt wurde mit

Entscheid vom 29. September 2016 bestätigt und verlängert.

3. Mit Entscheid vom 21. Juli 2020

wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgehoben und die beiden

Kinder auf Antrag des Beistands zu ihrer Mutter zurückplatziert. (Der

Kindsvater war im April 2019 verstorben.)

4. Im September 2021 musste A.___

aufgrund starker Auffälligkeiten zuhause erneut platziert werden, diesmal im [...].

Dazu war es gekommen, weil sich A.___ an keine Regeln mehr gehalten und sich

nur noch in seinem Zimmer aufgehalten hatte. Im Weiteren war es immer mehr zu

gewalttätigen Ausbrüchen zur Durchsetzung seiner Forderungen gekommen.

5. Nachdem A.___ am 20. März 2022

im [...] ein Feuer gelegt hatte, wurde er notfallmässig fürsorgerisch im [...]

untergebracht. Dort blieb er während drei Tagen und wurde dann als

Übergangslösung im [...] platziert. Wegen Gewaltausbrüchen musste er auch

dieses bereits nach vier Tagen wieder verlassen. Er verbrachte dann zur Not

einige Tage bei der Mutter des Beistandes.

6. Per 3. April 2022 wurde A.___ in

einer Pflegefamilie in [...] untergebracht, von wo aus er ein Praktikum als

Dachdecker absolvieren konnte. Nach anfänglich gutem Start bei der Gastfamilie

veränderte sich die Situation erneut ins Negative, A.___ verweigerte die

Mitarbeit und ging auf Kurve. Ab 6. Mai 2022 erfolgte in Kooperation mit

der Pflegefamilie eine stationäre Abklärung in der [...].

7. Im Oktober 2022 wurde A.___ in einer

neuen Pflegefamilie untergebracht, wo er aber von Beginn weg die Mitarbeit auf

dem landwirtschaftlichen Betrieb verweigerte.

8. Am 20. Dezember 2022 zeigte

Rechtsanwalt Simon Bloch der KESB an, dass A.___ ihn mit seiner

Interessenwahrung betraut habe und ersuchte um Akteneinsicht.

9. Am 25. Dezember 2022 beantragte

der Beistand bei der KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die

Unterbringung von A.___ im Jugendheim [...] in [...] SG.

10. Nachdem dem Rechtsvertreter

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und A.___ wie auch seine Mutter

persönlich angehört worden waren, entzog die KESB der Kindsmutter mit Entscheid

vom 9. Februar 2023 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.___ und

platzierte diesen mit sofortiger Wirkung im Jugendheim [...] in [...] SG.

11. Gegen diesen Entscheid erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, am 23. Februar 2023 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 3.2 (Platzierung) des

Entscheids vom 9. Februar 2023 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Region Solothurn aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei in einer

geeigneten Institution für begleitetes Wohnen in der Region Solothurn zu

platzieren.

3. Eventualiter sei Ziffer 3.2 des

Entscheides vom 9. Februar 2023 der KESB Region Solothurn aufzuheben und

zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es seien die Ziffern 3.8 und 3.9 (Entzug

der aufschiebenden Wirkung) des Entscheides vom 9. Februar 2023 der KESB

Region Solothurn aufzuheben; eventualiter der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

5. Es sei dem Beschwerdeführer die

integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten

Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu erteilen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. 7,7 % MwSt.

12. Mit Verfügung vom 27. Februar

2023 wurde die KESB ersucht, die Akten einzureichen und das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Simon Bloch als

unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde bewilligt.

13. Am 6. März 2023 fand eine

Instruktionsverhandlung vor Verwaltungsgericht statt, an welcher A.___ mit

seinem Rechtsvertreter, der Präsident der KESB Region Solothurn, der Beistand

und die Kindsmutter teilnahmen. Dabei reichte der Beistand den

Abklärungsbericht der [...] vom 1. März 2023 zu den Akten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechts­mittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einfüh­rungsgesetzes

zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als urteilsfähiger und von der

Massnahme selbst betroffener Jugendlicher durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das gestellte Gesuch um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung wird mit Ergehen des vorliegenden Urteils

gegenstandslos.

3.

Gemäss Art. 302 ZGB haben die Eltern

das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche,

geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Abs. 1). Sie

haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen,

eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende

allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Abs. 2). Ist das Wohl des

Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind

sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten

Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde

ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern

untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern

leben (Abs. 2). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn

einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den

Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, Letzteren wegzunehmen und in

angemessener Weise unterzubringen. Die gleiche Anordnung trifft die

Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das

Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen

Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen

werden kann (Abs. 2).

Kindesschutzmassnahmen bezwecken im

Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung

dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste,

Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll

elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die

Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern

gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so

geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und

sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die

Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem

Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.

Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung

trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Obhutsentzugs. An die

Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist

nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von

vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).

Muss das Kind in einer geschlossenen

Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind

die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung

anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB).

4.1

Der Beistand schilderte in seinem

Antrag auf Platzierung im [...] vom 25. Dezember 2022 die Entwicklung seit

der Rückplatzierung von A.___ im August 2020 und führte weiter Folgendes aus:

«In den rund 1 ½ Jahren

seit der Rückplatzierung von A.___ nach Hause hat sich deutlich gezeigt, dass

er sich nicht in bestehende Strukturen einfügen und eine altersgemässe

Eigenverantwortung für sich übernehmen kann.

Beim Start von etwas neuem

kann A.___ teilweise gut mitwirken und sich einfügen. Ist dann die

Honeymoonphase vorüber, kommt immer wieder der «alte» A.___ zum Vorschein. A.___

beginnt dann zu verhandeln und will seine Vorstellungen und Ziele durchsetzen.

Gelingt ihm dies nicht, kommt es zu den vorgängig erwähnten Gewaltausbrüchen.

Diese Gewaltausbrüche

zeigen sich immer in Zerstörungswut, bis jetzt nicht in Gewalt gegen Personen.

Hier konnte ich bereits mehrere Male beobachten, dass A.___ ganz nahe am Punkt

war, wo es zur körperlichen Gewalt gegen Personen, auch gegen mich, hätte

kommen können. Es kann nur noch eine Frage der Zeit sein, bis es wieder zu

Tätlichkeiten kommt.

Mit Beginn des sich

Auflehnens kann bei A.___ immer wieder eine beginnende Verwahrlosung beobachtet

werden. Er betreibt teilweise keine Körperpflege mehr und trägt die gleiche

Kleidung über mehrere Tage hinweg, was oft mit starken Geruchsbelästigungen

einhergeht.

A.___ zeigt immer weniger

die Bereitschaft zu kooperieren und mitzuwirken. Er will nicht arbeiten und

will sich nicht an der Berufsfindung beteiligen. Aktuell erscheint er auch nur

noch nach eigenem Gutdünken zum Schulunterricht, zwei Halbtage, an der [...].

Gleich verhält es sich mit der Psychotherapie. Am liebsten ist ihm, wenn er

einfach nur herumgammeln, gamen und in den Tag hineinleben kann. Er bewegt sich

teilweise in Kreisen, Trinkerszene Marktplatz Grenchen, Autoposer-Szene, die

für ihn kein gutes Umfeld sind.

A.___ hat von sich aus die

Medikamenteneinnahme abgebrochen. Er benötigt diese nicht mehr, ist seine Begründung.

Er verweigert auch die Einnahme der verordneten Medikamente gegen die

diagnostizierte leichte Depression.

Zusammenfassend kann

gesagt werden, dass sich die Negativspirale bei A.___ immer schneller dreht.

Leider besteht bei seinem Zwillingsbruder B.___ nun auch wieder die Tendenz,

durch das negative Verhalten von A.___ mitgerissen zu werden. Dies muss

unbedingt vermieden werden, da B.___ bis jetzt eine sehr positive Entwicklung

durchgemacht hat.

Ich habe A.___ selber

mehrere Male darauf hingewiesen, wenn es nicht zu einer deutlichen Veränderung

seines Verhaltens kommt, die Möglichkeit einer geschlossenen Unterbringung das

letzte mögliche Mittel ist.

Da zurzeit bei A.___ nur

noch negative Entwicklungen zu beobachten sind, sind wir am letzten

Standortgespräch einstimmig zum Entschluss gekommen, dass eine Unterbringung in

einem engen geführten, notfalls auch geschlossenen Setting, die einzige noch

mögliche Lösung ist. Bei einem Vorgespräch mit dem [...] ist man zum Entschluss

gekommen, dass A.___ vorerst die Chance erhält, sich in der offenen Wohngruppe

bewähren zu können. Sollte ihm dies nicht gelingen, müsste er intern ins

geschlossene Setting wechseln. Womit sich der [...] aus unserer Sicht als

geeigneter Unterbringungsort anbietet. Es besteht auch die Möglichkeit eines

schnellen Eintritts, da am [...] zurzeit ein Platz frei wäre.

Die Mutter als Inhaberin

des elterlichen Sorgerechtes unterstützt und trägt diesen Entscheid mit.»

4.2

Die KESB begründete ihren Entscheid

damit, dass der Beistand für A.___ in den letzten 2 ½ Jahren diverse

Unterstützungsmassnahmen und Unterbringungen in unterschiedlichen Settings

organisiert habe, welche allesamt gescheitert seien. Nach einem guten Start

hätten die Lösungen jeweils entweder aufgrund von Gewaltausbrüchen,

Verweigerung oder Kurvengängen von A.___ abgebrochen werden müssen. Für die

KESB stehe fest, dass A.___ für eine gesunde Entwicklung und die Erfüllung

seiner altersgemässen Entwicklungsaufgaben derzeit auf enge Strukturen, klare

Regeln und angemessene pädagogische Begleitung bzw. Förderung angewiesen sei,

welche ihm derzeit weder zuhause – worin sich alle Involvierten einig zu sein

schienen – noch in einem offenen Rahmen, wie beispielsweise in einer

Pflegefamilie geboten werden könnten. Auch die von A.___ vorgeschlagene Lösung

eines betreuten Wohnens, welches ein hohes Mass an Selbständigkeit und

Eigenverantwortung voraussetze, oder die aktuelle Lösung des Wohnens bei einem

Kollegen seien zur Sicherstellung des Kindswohls nicht ausreichend. Die

Vorstellungen von A.___, beispielsweise in Bezug auf die Lehrstelle, würden

zwar äusserst ambitioniert, aber wenig realistisch klingen. So gehe er davon

aus, dass er die Lehrstelle erhalten werde, weil er in dem Wunschbetrieb vor

über zwei Jahren geschnuppert und gute Rückmeldungen erhalten habe, und er gehe

davon aus, die Lehre dort erfolgreich zu meistern, weil es sein Traumjob sei.

Aus Sicht der KESB scheine dies mit Blick auf den Verlauf der letzten Monate

und Jahre, der derzeit fehlenden Tagesstruktur und A.___s Verhaltensweisen bei

auftretenden Schwierigkeiten äusserst fraglich. Das Jugendheim [...] werde als

geeignete Institution erachtet, A.___ in seiner Entwicklung zu fördern, mit ihm

individuelle Lernfelder und Ressourcen zu bearbeiten, alternative

Verhaltensweisen einzuüben und neue Lösungsmuster zu erarbeiten. Insbesondere

bestehe im Jugendheim [...] die Möglichkeit, dass A.___ auf eine offene

Wohngruppe eintrete und ihm die Chance geboten werde, sich dort zu beweisen.

Sollte ihm dies nicht gelingen, wäre ein Wechsel ins interne geschlossene

Setting möglich. Die behördliche Platzierung entspreche dem Wunsch der

Kindsmutter und diese habe geäussert, nicht zu wissen, wie es weitergehen

sollte, wenn dem Antrag des Beistandes nicht entsprochen werden sollte.

4.3

A.___ lässt in seiner Beschwerde

ausführen, die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid hauptsächlich auf den

Antrag des Beistandes, begründe jedoch nicht, worin die Kindeswohlgefährdung

liegen solle. Die dargelegten Beispiele des Beistandes, wonach A.___ viel Zeit

am Handy verbringe, sich zurückziehe, seine Ämtli nicht mache oder dass der

Beistand mit dem Kollegenkreis von A.___ nicht einverstanden sei, vermöchten den

staatlichen Eingriff nicht zu rechtfertigen. A.___ bestreite die

Gewaltausbrüche und die Vorinstanz habe keine weiteren Abklärungen vorgenommen.

Aus der Tatsache, dass A.___ bereits in der Vergangenheit fremdplatziert

gewesen sei, lasse sich keine aktuelle Kindswohlgefährdung ableiten.

Seien die Eltern mit der Unterbringung

ihres Kindes einverstanden, so brauche ihnen nicht das

Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen zu werden. Die angeordnete Massnahme

schränke die Bewegungsfreiheit von A.___ massiv ein. Er werde aus seinem

gewohnten Umfeld gerissen und ausserkantonal, mehrere Auto- bzw.

Zugfahrtstunden weit weg, platziert. Zwar könne sich A.___ zuerst in einer

offenen Wohngruppe «beweisen», doch werde ihm trotzdem verunmöglicht, den

täglichen, persönlichen Kontakt zu seinem Zwillingsbruder und zu seiner

Schwester aufrecht zu erhalten oder seine Freunde zu treffen. Seine

Bewegungsfreiheit werde durch den Entscheid vollständig aufgehoben. Für einen

solchen Entscheid müssten die Voraussetzungen von Art. 426 ff. ZGB, welche für

eine fürsorgerische Unterbringung gelten würden, erfüllt sein. Die KESB habe

diese Voraussetzungen jedoch nicht geprüft. Eine Selbstgefährdung liege bei A.___

ohnehin nicht vor und dem Entscheid gehe die materielle Begründungsdichte ab.

Der Kindeswille sei vorliegend als

gleichwertig zum Willen der Mutter in die Entscheidfindung miteinzubeziehen.

Anlässlich der Anhörung von A.___ am 2. Februar 2023 habe dieser

ausführlich und nachvollziehbar geschildert, weshalb er sich gegen die

Platzierung wehre. Er wolle nicht wieder in eine Institution, wo man versuche,

sein Vertrauen zu erzwingen. An die Zeit, die er bisher in Heimen verbracht

habe, habe er keine guten Erinnerungen. Nach Hause zu gehen sei für seine

Mutter keine Option. Er wolle deshalb auch nicht mehr nach Hause, sondern

lieber in ein begleitetes Wohnheim in der Region Solothurn. So könne er hier

eine Lehre absolvieren, werde nicht aus seinem Umfeld entwurzelt und insbesondere

nicht von seinem Zwillingsbruder getrennt. Die KESB setze sich jedoch mit dem

Kindeswillen nicht auseinander und ordne die Massnahme an, wo es gerade einen

Platz frei habe. Für die Verhältnismässigkeitsprüfung sei dieses Kriterium jedoch

unerheblich. Die KESB führe nicht aus, weshalb gerade die zwangsweise

Platzierung im weit entfernten [...] geeignet sein soll, A.___ in seiner

Entwicklung zu unterstützen. Es sei nicht ersichtlich, wie eine solche

Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die gegen den Willen eines knapp

17-jährigen Jugendlichen angeordnet werde, einen positiven Einfluss auf seine

Entwicklung haben solle. Zudem sei eine solch einschneidende Massnahme nicht

erforderlich.

A.___ sei auf der Suche nach einer Lehre

in der Region […] und werde bald volljährig. Es sei nicht nachvollziehbar,

weshalb die Vorinstanz nicht nach alternativen Möglichkeiten in der Region

suche. Die Platzierung sei weder geeignet, noch erforderlich und entsprechend

auch nicht verhältnismässig. Zudem sei sie A.___ nicht zumutbar. Ein Jahr vor

der Volljährigkeit gegen seinen Willen aus seinem Umfeld herausgerissen zu

werden und in eine Anstalt in einem fremden Kanton platziert zu werden, werde

keinen positiven Einfluss auf ihn haben. Mit Volljährigkeit werde die Massnahme

ersatzlos wegfallen.

4.4.1

Anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom 6. März 2023 schilderte A.___ den Ablauf der

vergangenen 2 ½ Jahre und gab im Wesentlichen an, dass es nun im [...] sehr gut

gehe. Er mache gut mit und es klappe auch in der Schule gut. Er sei jetzt sehr

motiviert, die Schule nachzuholen und im Sommer eine Lehre anzufangen. Er wolle

Automechaniker werden. Im […] sei die Distanz das Problem. Er wolle nicht dort

eine Lehre anfangen, da er in einem Jahr volljährig werde und dann wieder in

die Region Solothurn zurückkehren wolle. Es störe ihn, dass er jetzt weit weg

von seiner Familie und von seinen Freunden sei. Er habe ein sehr gutes

Verhältnis zu seinem Bruder.

4.4.2

Der Beistand, C.___, sagte

sinngemäss und im Wesentlichen aus, das Verhalten von A.___ ziehe sich wie ein

roter Faden durch die Geschichte und wiederhole sich immer wieder. Er fange

jeweils gut an, und wenn er auf Widerstände stosse, gehe es ganz schnell bergab

und er verweigere die Mitwirkung. Nach dem jetzigen Stand habe er keine Chance,

in einer Lehrstelle zu bestehen. Auch das Lügen sei ein Problem. Der [...] sei

nicht einfach so gewählt worden. A.___ habe gewusst, dass so etwas kommen

könnte, wenn es nicht besser werde. A.___ benötige eine enge Begleitung, die

ihm die Pflegefamilie so nicht geben könne. Der [...] sei eine gute Institution

mit flexiblen Strukturen und würde auch die Ausbildung unterstützen. Es gehe

darum, A.___ im Leben erfolgreich zu machen. Es dürfe nicht sein, dass er immer

abbreche. Anzufügen sei, dass die beiden Zwillingsbrüder schon immer in einer

Konkurrenz zueinander gewesen seien. Wenn der eine etwas mache, müsse der

andere immer noch einen draufpacken. B.___ wohne jetzt bei der Mutter und

absolviere eine Lehre EBA. Wenn A.___ in der Nähe sei, verschlechtere sich sein

Verhalten. Wären die beiden Brüder nicht getrennt worden, stünde B.___ heute

nicht da, wo er jetzt stehe.

4.4.3

Die Kindsmutter, [...], sagte

sinngemäss und im Wesentlichen aus, A.___ könne nicht mehr bei ihr zuhause

wohnen. Bevor sie ihn ins [...] gebracht habe, habe er das auch nicht mehr

gewollt. Er könne sie jederzeit anrufen oder bei ihr einen Kaffee trinken

kommen, mehr aber nicht. Er habe sie durch die Hölle geschickt, ihr Sofa, ihr

Mobiliar zerstört, mit dem Deospray und einem Feuerzeug im Zimmer Sachen

abgebrannt etc. Sie habe sich nicht mehr sicher fühlen können. Er müsse sich

ihr Vertrauen zuerst wieder verdienen. Nun wolle er ein begleitetes Wohnen,

obwohl er das sowohl im [...], als auch in der Pflegefamilie gehabt habe. Dies

habe aber nicht funktioniert und er habe randaliert und keinen Bock gehabt. Sie

wolle bis zur Volljährigkeit von A.___ alles tun, was möglich sei, um zu

verhindern, dass er verwahrlose und irgendwo rumhänge.

4.4.4

[...] führt für die KESB aus, für

sie sei es die letzte Chance. A.___ habe nur noch 1 ½ Jahre bis zur

Volljährigkeit. Danach könnten sie nichts mehr machen. Sie würden in der Nähe

keinen geeigneten Platz finden. Die Strukturen des [...] passten sehr gut zu

den Bedürfnissen von A.___. Im Moment sei er dort in einer offenen Wohngruppe.

Es gebe aber auch die Möglichkeit, in eine geschlossene Wohngruppe

überzutreten. In der Schweiz gebe es nur vier bis fünf Institutionen mit

solchen Strukturen. Sie hätten alle davon geprüft und nur im [...] sei ein

Platz frei gewesen. Man habe nicht wegen der Distanz so entschieden, sondern

trotz der Distanz. Die Form des begleiteten Wohnens sei schon versucht worden. A.___

benötige aber mehr Struktur.

4.4.5

Rechtsanwalt Simon Bloch führte im

Wesentlichen aus, das Hauptproblem für A.___ sei die Distanz. Es bestehe kein

Grund, ihn so weit weg zu platzieren. Die Distanz zu Familie und Freunden

belaste ihn enorm. Es bestünden auch Bedenken, im Sommer dort eine Lehrstelle

zu beginnen, da er mit Erreichen der Volljährigkeit wieder in die Region

Solothurn zurückkehren wolle. Bei der KESB sei auch noch ein Verfahren

betreffend Beistandswechsel hängig. Das Vertrauen zum Beistand, der auch der

Götti von A.___ sei, sei nicht mehr ganz vorhanden und es gehe dem Beistand

auch etwas die Neutralität ab. Das Abblocken bei A.___ habe eventuell auch

etwas mit dieser Thematik zu tun. Die Platzierung sei nicht verhältnismässig.

Er sei einfach nicht sicher, ob genug abgeklärt worden sei, ob in der Region nicht

noch eine andere Möglichkeit bestehe.

5.

Dem Abklärungsbericht der [...] vom

1.

März 2023 sind unter Ziffer 12 folgende Schlussfolgerungen und

Empfehlungen zu entnehmen:

«In den vorangehenden

Berichtsteilen haben wir Ihnen den Verlauf und die Ergebnisse der Abklärung

ausführlich dargestellt. Wichtig zu beachten ist, dass A.___s Entwicklung von

vielen psychosozialen Belastungsfaktoren beeinflusst wird. Zu erwähnen sind

familiäre Belastungen, welche A.___s Mutter und gesundheitliche

Beeinträchtigungen, welche das Leben von A.___s Vater geprägt haben. Die Geburt

der Zwillingssöhne stellte die Eltern vor anspruchsvolle Erziehungsaufgaben.

Die Symptome, der bei beiden Zwillingen vorliegenden ADHS, haben die

Anforderungen an die Eltern vervielfacht. Bereits im Vorschulalter wurden bei A.___

wegen auffallendem, impulsivem Verhalten Abklärungen vorgenommen und

professionelle Unterstützung geboten. Es folgten diverse stationäre Aufenthalte

im psychiatrisch-klinischen wie auch im pädagogischen Rahmen. Medikamentöse

Behandlungen der ausgeprägten ADHS Symptomatik wurden mit therapeutischen

Massnahmen ergänzt. Immer wieder sind die Helfendennetze an Grenzen gestossen,

da bei A.___ die gewünschten Fortschritte ausgeblieben sind. Mit dem Tod und

Verlust des Vaters kam eine weitere schwere Belastung hinzu. Seine Position in

der Familie sowie innerhalb der Zwillingskonstellation ist eine permanente

Herausforderung und Überforderung für A.___.

Wir haben während der

Abklärungszeit in verschiedenen offenen Settings versucht, mit A.___ in

Kooperation zu kommen und ihm Entwicklungsschritte zu ermöglichen. Seine eigene

Motivation etwas zu verändern, Neues zu lernen oder Ziele zu erreichen, konnte

nicht geweckt werden.

Wenn er sich bereit

erklärt hat, eine neue Situation zuzulassen (Tagesstruktur, Wohnsituation),

führte ein erster geringer Widerstand dazu, dass A.___ jegliche Bemühungen

aufgab und in sein bekanntes, vermeidendes, drohend abwehrendes, destruktives

und passives Verhalten verfiel. Möglicherweise braucht A.___ einen

pädagogischen Rahmen, in welchem mit Restriktion reagiert werden kann, wenn

Regeln und Abmachungen nicht eingehalten werden. In unserer offenen Einrichtung

verfügen wir über diese Möglichkeiten nur bedingt. Erfahrungen zu A.___s

Entwicklungsmöglichkeiten in einem unausweichlichen pädagogischen Setting mit

einschränkenden Massnahmeoptionen fehlen bisher. Um herauszufinden, ob A.___

davon profitieren könnte, braucht es eine Institution mit geschlossenem

Angebot. Gelingt es auch zukünftig nicht, A.___ die dringend benötigte

umfassende Unterstützung zukommen zu lassen, ist mit einer Verwahrlosung,

eventuell einhergehend mit einer dissozialen Entwicklung, zu rechnen.

A.___ besuchte unsere

besondere Volksschule nicht zuverlässig. Er zeigte breite Stofflücken und

bewegte sich im Pensum des Zyklus 2. Die Lernmotivation brach rasch ein und

seine Konzentrationsspannen waren auch im relativ ablenkungsfreien

Eins-zu-eins-Unterricht oder in der Kleinstgruppe kurz. In unserem Setting war A.___

nicht in der Lage, sich auf kontinuierliches Lernen einzulassen und Lernziele zu

erreichen. Die dadurch ausbleibenden Erfolge wirken sich auf die Lernmotivation

sehr ungünstig aus. Rein theoretisch sollte A.___ schulisch eine berufliche

Ausbildung auf dem Niveau eidgenössisches Berufsattest (EBA) bewältigen können.

Praktisch ist dies jedoch zurzeit unrealistisch, da A.___ weder berufswahlreif

noch ausbildungsbereit ist.

Unsere Erhebung der

kognitiven Leistungsfähigkeit zeigt ein ähnliches Bild wie die Messungen in der

Vergangenheit. Die Ergebnisse bewegen sich im unterdurchschnittlichen Bereich

und das Leistungsprofil ist gleich verlaufend. Im Gesamtresultat ist jedoch

eine Verschlechterung erkennbar, wobei berücksichtigt werden muss, dass A.___

bei uns die Testung ohne unterstützende Medikation und vermutlich in einer

depressiven Phase bearbeitet hat. A.___s interindividuelle Stärke im

sprachlichen Bereich birgt das Risiko, dass er wegen des leistungsfähig

wirkenden verbalen Ausdrucks überfordert wird. Die beschriebenen Einschränkungen

der exekutiven Funktionen weisen darauf hin, dass A.___ auf ein

individualisiertes Lernumfeld angewiesen ist, welches auf seinen spezifischen

Unterstützungs- und Förderbedarf eingehen kann. Zudem werden die Diagnosen

einer ADHS sowie einer reaktiven Bindungsstörung bestätigt.

In den

psychotherapeutischen Sequenzen fielen, wie in der Schule, die reduzierte

Konzentrationsfähigkeit auf. Auffällig waren zudem eine intensive innere

Anspannung sowie A.___s grosses Bedürfnis nach einem Gegenüber, welches ihn

bezüglich seiner negativen Gefühle versteht und darauf eingeht. Der Transfer in

den Alltag von, in der Therapie erarbeiteten, neuen Strategien im Umgang mit

Belastungen, gelang A.___ nicht. Das Aufgleisen der dringend indizierten

medikamentösen Behandlung ist gescheitert. Kurz nach Beginn der Einnahme hat A.___

den Medikationsversuch wieder abgebrochen und war nicht mehr dazu zu

motivieren. Die Zusammenarbeit mit der Mutter konnte wenig Raum einnehmen, da

sie sich nur rudimentär zur Verfügung gestellt hat.

Empfehlungen

1.

Es hat sich gezeigt,

dass A.___ für seine weitere Persönlichkeitsentwicklung, seine soziale und

ausbildungsmässige, altersentsprechende Integration noch längere Zeit eine

interdisziplinäre Unterstützung und professionelle Betreuung benötigt. Wir

empfehlen Ihnen, A.___ bis zum Abschluss der beruflichen Integration umfassend

zu unterstützen.

2.

Es wurde deutlich, dass

die auf der Kooperationsfähigkeit des Jugendlichen basierende Arbeitsweise unserer

Institution A.___ nicht zu erreichen vermag. Es fehlen ihm Ziele, innerer

Antrieb und Durchhaltewillen, sodass er beim geringsten Widerstand aufgibt und

sich der Auseinandersetzung entzieht. Daher empfehlen wir Ihnen, A.___ in einem

halboffenen bis geschlossenen Rahmen betreuen und fördern zu lassen. Die

Hoffnung besteht, dass er im unausweichlichen pädagogischen Rahmen durch Förderangebote

erreicht werden kann. In Zusammenarbeit mit Ihnen wurde der Eintritt in das

Jugendheim [...] vorbereitet.

3.

A.___s Schulbesuch

während der Abklärungszeit war unregelmässig und unzu­verlässig, sodass kein

kontinuierlicher, aufbauender Unterricht stattfinden konnte. Sehr erschwerend

sind A.___s geringe Lernmotivation und die kurze Kon­zentrationsspanne

beziehungsweise die hohe Ablenkbarkeit durch äussere und innere Reize. Wir

gehen davon aus, dass eine medikamentöse Behandlung A.___ beim Lernen helfen

könnte (siehe Empfehlung 4). A.___ ist auf ein individua­lisiertes

Bildungssetting in einer reizarmen Umgebung angewiesen. Wir empfehlen Ihnen, A.___

im Hinblick auf eine praktische Berufsausbildung, Niveau EBA, wei­terhin schulisch

und arbeitsagogisch vorbereiten zu lassen. Auch hierfür wird es den oben

beschriebenen engen, verpflichtenden pädagogischen Rahmen brauchen, da A.___

sonst am Bildungsangebot gar nicht teilnehmen wird.

4.

A.___ ist in seiner

Entwicklung aufgrund der beschriebenen Diagnostik stark gefährdet. Wir erachten

eine weiterführende Psychotherapie als notwendig. Ergänzend sollte ein

multimodaler Therapieansatz zur Anwendung kommen, welcher darauf abzielt, die

Symptome der ADHS durch die Kombination verschiedener Behandlungsbausteine zu

lindern. Die medikamentöse Behandlung ist einer dieser Bausteine. Wir empfehlen

für A.___ daher eine engmaschige, kontinuierliche psychologische und psychiatrische

Behandlung. Der Einbezug der Mutter ist soweit als möglich anzustreben.

5.

Zurzeit beurteilen wir A.___

als noch nicht bereit für den Beginn einer beruflichen Ausbildung. Wir gehen davon

aus, dass er insbesondere aufgrund der ADHS Symptomatik auf eine Ausbildung im

geschützten Rahmen wird angewiesen sein. Wir empfehlen Ihnen, die bereits

initiierte Zusammenarbeit mit der Invalidenversicherung für die erstmalige

berufliche Ausbildung von A.___ weiterzuführen.»

6.

Gemäss dessen Leitbild ist das

Jugendheim [...] in [...] SG ein Heim mit sozialpädagogischem Angebot für

Jugendliche, die auf zivil- oder strafrechtlicher Basis eingewiesen werden. Die

Institution umfasst geschlossene und offene sozialpädagogische Wohngruppen,

differenzierte Abklärungs- und Schulungsmöglichkeiten, sowie interne und externe

Berufsausbildungsmöglichkeiten. Ziel aller Abklärungen und Massnahmen ist eine

konstruktive Weiterentwicklung der Jugendlichen im Bereich Persönlichkeits-

sowie Schul- und Berufsbildung. Die Voraussetzungen dafür sollen mit einem

verbindlichen sozialpädagogischen Rahmen geschaffen werden, der geprägt ist von

einem strukturierten Alltag sowie spezifischen Phasen- und Stufenplänen. Mit

den Jugendlichen und deren relevantem Umfeld werden individuelle Aufenthaltsvereinbarungen

und Ziele erarbeitet. Die Beziehungsgestaltung mit den Jugendlichen beruht auf

einer fordernden, klaren und konsequenten Haltung. Sie werden in der

Auseinandersetzung mit einer neuen Perspektive unterstützt und begleitet.

Das Jugendheim […] führt in der

geschlossenen Abteilung zwei koedukativ geführte Wohngruppen, sowie eine Schule

und ein Atelier. In der offenen Abteilung gibt es drei Wohngruppen für

männliche Jugendliche, eine Werkschule und vier Ausbildungsbetriebe (vgl.

https://www.[…], zuletzt abgerufen am 8. März 2023).

7.

Der eindrückliche Verlauf zeigt

deutlich, dass die Entwicklung von A.___ stark gefährdet ist. Aufgrund der

starken Gewaltausbrüche ist ein Wohnen bei seiner Mutter nicht mehr möglich und

die bisher versuchten zahlreichen Unterbringungsversuche sind allesamt am

Widerstand von A.___ gescheitert. A.___ konnte bisher keine eigene Motivation

aufbringen, Neues zu lernen und Ziele zu erreichen. Er vermochte bisher keine

Tagesstruktur langfristig und erfolgreich durchzuhalten. Um eine Ausbildung,

egal welchen Niveaus, zu bestehen, fehlen ihm zurzeit grundlegende Fähigkeiten,

wie Verbindlichkeit und Durchhaltewillen. Wenn A.___ nicht bald schulisch und

beruflich eine Entwicklung macht, besteht die Gefahr, dass er nicht in der Lage

sein wird, sein Leben selbstfinanziert und selbstbestimmt zu führen. Sein momentan

eingeschlagener Weg führt direkt in die Abhängigkeit der Sozialhilfe. Sein Wohl

ist somit offensichtlich stark gefährdet.

Von den bisherigen Lernangeboten in

einem offeneren Rahmen vermochte A.___ bisher nicht zu profitieren. Der Wunsch

nach einem betreuten Wohnen in der Region Solothurn mit Einstieg in eine

Berufslehre im Sommer 2023 erscheint zurzeit weit entfernt von A.___s

Möglichkeiten. Die bisherigen Unterbringungsversuche waren allesamt auf einen

offenen Rahmen wie ein betreutes Wohnen ausgelegt und es ist nach den zahlreichen

gescheiterten Versuchen klar, dass diese Unterbringungsform für A.___ nicht geeignet

ist. Er ist auf engere Strukturen angewiesen, um Lernerfolge erzielen und im

Leben einmal bestehen zu können. Das Jugendheim [...] bietet diesen

verbindlichen Rahmen mit einem strukturierten Alltag, integrierter Werkschule

und Ausbildungsbetrieben. Es bietet auch die Möglichkeit einer geschlossenen

Wohnform. Es handelt sich somit um eine geeignete Institution für die

Unterbringung und Beschulung von A.___. Allenfalls könnte er dort später auch

im geschützten Rahmen eine Lehre absolvieren. Auch wenn die Distanz des

Unterbringungsorts zu Familie und Freunden aus A.___s Sicht nicht optimal sein

mag, so kann die (zumindest in der Woche) fehlende Möglichkeit, sich im

gewohnten Umfeld aufzuhalten, ihm allenfalls auch dazu dienen, sich besser auf

das Bildungsangebot einzulassen. Zudem zeigte die Vorinstanz glaubhaft und

nachvollziehbar auf, dass zurzeit kein anderes vergleichbar geeignetes Angebot

in der Nähe zur Verfügung steht. Die Unterbringung im Jugendheim [...] in [...]

SG ist damit die mildeste zur Verfügung stehende erfolgsversprechende Massnahme

und sie ist A.___ auch zumutbar.

Da Art. 314b ZGB für die Einweisung in

eine geschlossene Einrichtung auf die FU-Regeln nach Art. 426 ff. ZGB verweist,

fehlt es den Kindseltern an der Einweisungs­kompetenz, weshalb der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts für diese Form der Platzierung erforderlich ist

(vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser, Christiana Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 314b ZGB N 1).

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht durch den

Kanton Solothurn zu bezahlen. Zu den Gerichtskosten zählen auch die Kosten für

die Vertretung des Kindes (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]).

Rechtsanwalt Simon Bloch macht mit

Kostennote vom 7. März 2023 einen Aufwand von 8.91 Stunden zu

CHF 145.00/h und 5.43 Stunden zu CHF 190.00/h, zuzüglich Auslagen von

CHF 132.00 und 7,7 % MwSt., insgesamt CHF 2'644.75, geltend.

Dieser Aufwand erscheint hoch, aber noch angemessen und ist Rechtsanwalt Simon

Bloch durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Aufgrund der Minderjährigkeit

des Beschwerdeführers ist kein Rückforderungsanspruch des Staates festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für die Kindesvertretung von

CHF 2'644.75) zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt

Simon Bloch eine Entschädigung von CHF 2'644.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)

aus unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann