VWBES.2023.68
Prüfung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung
9. März 2023Deutsch26 min
aufgrund starker Auffälligkeiten zuhause erneut platziert werden, diesmal im [...].
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prüfung
des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Den Eltern von A.___ (geb. 2006) und
dessen Zwillingsbruder B.___ war mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 19. November 2015 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die beiden Kinder zuerst im [...] und
per 1. Dezember 2015 im [...] platziert worden. Gleichzeitig wurde eine
Beistandschaft errichtet und der Patenonkel der beiden Kinder, C.___, als
Beistand eingesetzt. Begründet worden war dieser Entscheid insbesondere mit der
Meldung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, wonach die beiden
Zwillingsbrüder aufgrund angeborener neuropsychologischer Reifungsdefizite und
einer ausgeprägten Störung des Sozialverhaltens auf eine professionelle
pädagogische Führung angewiesen seien.
2. Per 4. Juli 2016 wurde A.___ im
Sinne eines Time-Outs ins [...] umplatziert. Dieser Aufenthalt wurde mit
Entscheid vom 29. September 2016 bestätigt und verlängert.
3. Mit Entscheid vom 21. Juli 2020
wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgehoben und die beiden
Kinder auf Antrag des Beistands zu ihrer Mutter zurückplatziert. (Der
Kindsvater war im April 2019 verstorben.)
4. Im September 2021 musste A.___
aufgrund starker Auffälligkeiten zuhause erneut platziert werden, diesmal im [...].
Dazu war es gekommen, weil sich A.___ an keine Regeln mehr gehalten und sich
nur noch in seinem Zimmer aufgehalten hatte. Im Weiteren war es immer mehr zu
gewalttätigen Ausbrüchen zur Durchsetzung seiner Forderungen gekommen.
5. Nachdem A.___ am 20. März 2022
im [...] ein Feuer gelegt hatte, wurde er notfallmässig fürsorgerisch im [...]
untergebracht. Dort blieb er während drei Tagen und wurde dann als
Übergangslösung im [...] platziert. Wegen Gewaltausbrüchen musste er auch
dieses bereits nach vier Tagen wieder verlassen. Er verbrachte dann zur Not
einige Tage bei der Mutter des Beistandes.
6. Per 3. April 2022 wurde A.___ in
einer Pflegefamilie in [...] untergebracht, von wo aus er ein Praktikum als
Dachdecker absolvieren konnte. Nach anfänglich gutem Start bei der Gastfamilie
veränderte sich die Situation erneut ins Negative, A.___ verweigerte die
Mitarbeit und ging auf Kurve. Ab 6. Mai 2022 erfolgte in Kooperation mit
der Pflegefamilie eine stationäre Abklärung in der [...].
7. Im Oktober 2022 wurde A.___ in einer
neuen Pflegefamilie untergebracht, wo er aber von Beginn weg die Mitarbeit auf
dem landwirtschaftlichen Betrieb verweigerte.
8. Am 20. Dezember 2022 zeigte
Rechtsanwalt Simon Bloch der KESB an, dass A.___ ihn mit seiner
Interessenwahrung betraut habe und ersuchte um Akteneinsicht.
9. Am 25. Dezember 2022 beantragte
der Beistand bei der KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die
Unterbringung von A.___ im Jugendheim [...] in [...] SG.
10. Nachdem dem Rechtsvertreter
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und A.___ wie auch seine Mutter
persönlich angehört worden waren, entzog die KESB der Kindsmutter mit Entscheid
vom 9. Februar 2023 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.___ und
platzierte diesen mit sofortiger Wirkung im Jugendheim [...] in [...] SG.
11. Gegen diesen Entscheid erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, am 23. Februar 2023 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 3.2 (Platzierung) des
Entscheids vom 9. Februar 2023 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Region Solothurn aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei in einer
geeigneten Institution für begleitetes Wohnen in der Region Solothurn zu
platzieren.
3. Eventualiter sei Ziffer 3.2 des
Entscheides vom 9. Februar 2023 der KESB Region Solothurn aufzuheben und
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es seien die Ziffern 3.8 und 3.9 (Entzug
der aufschiebenden Wirkung) des Entscheides vom 9. Februar 2023 der KESB
Region Solothurn aufzuheben; eventualiter der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
5. Es sei dem Beschwerdeführer die
integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten
Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu erteilen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. 7,7 % MwSt.
12. Mit Verfügung vom 27. Februar
2023 wurde die KESB ersucht, die Akten einzureichen und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Simon Bloch als
unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde bewilligt.
13. Am 6. März 2023 fand eine
Instruktionsverhandlung vor Verwaltungsgericht statt, an welcher A.___ mit
seinem Rechtsvertreter, der Präsident der KESB Region Solothurn, der Beistand
und die Kindsmutter teilnahmen. Dabei reichte der Beistand den
Abklärungsbericht der [...] vom 1. März 2023 zu den Akten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als urteilsfähiger und von der
Massnahme selbst betroffener Jugendlicher durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das gestellte Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung wird mit Ergehen des vorliegenden Urteils
gegenstandslos.
3.
Gemäss Art. 302 ZGB haben die Eltern
das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche,
geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Abs. 1). Sie
haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen,
eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende
allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Abs. 2). Ist das Wohl des
Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind
sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten
Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde
ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern
untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern
leben (Abs. 2). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn
einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den
Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, Letzteren wegzunehmen und in
angemessener Weise unterzubringen. Die gleiche Anordnung trifft die
Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das
Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen
Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen
werden kann (Abs. 2).
Kindesschutzmassnahmen bezwecken im
Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung
dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste,
Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll
elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die
Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern
gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so
geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und
sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die
Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem
Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.
Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung
trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Obhutsentzugs. An die
Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist
nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von
vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).
Muss das Kind in einer geschlossenen
Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind
die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung
anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB).
4.1
Der Beistand schilderte in seinem
Antrag auf Platzierung im [...] vom 25. Dezember 2022 die Entwicklung seit
der Rückplatzierung von A.___ im August 2020 und führte weiter Folgendes aus:
«In den rund 1 ½ Jahren
seit der Rückplatzierung von A.___ nach Hause hat sich deutlich gezeigt, dass
er sich nicht in bestehende Strukturen einfügen und eine altersgemässe
Eigenverantwortung für sich übernehmen kann.
Beim Start von etwas neuem
kann A.___ teilweise gut mitwirken und sich einfügen. Ist dann die
Honeymoonphase vorüber, kommt immer wieder der «alte» A.___ zum Vorschein. A.___
beginnt dann zu verhandeln und will seine Vorstellungen und Ziele durchsetzen.
Gelingt ihm dies nicht, kommt es zu den vorgängig erwähnten Gewaltausbrüchen.
Diese Gewaltausbrüche
zeigen sich immer in Zerstörungswut, bis jetzt nicht in Gewalt gegen Personen.
Hier konnte ich bereits mehrere Male beobachten, dass A.___ ganz nahe am Punkt
war, wo es zur körperlichen Gewalt gegen Personen, auch gegen mich, hätte
kommen können. Es kann nur noch eine Frage der Zeit sein, bis es wieder zu
Tätlichkeiten kommt.
Mit Beginn des sich
Auflehnens kann bei A.___ immer wieder eine beginnende Verwahrlosung beobachtet
werden. Er betreibt teilweise keine Körperpflege mehr und trägt die gleiche
Kleidung über mehrere Tage hinweg, was oft mit starken Geruchsbelästigungen
einhergeht.
A.___ zeigt immer weniger
die Bereitschaft zu kooperieren und mitzuwirken. Er will nicht arbeiten und
will sich nicht an der Berufsfindung beteiligen. Aktuell erscheint er auch nur
noch nach eigenem Gutdünken zum Schulunterricht, zwei Halbtage, an der [...].
Gleich verhält es sich mit der Psychotherapie. Am liebsten ist ihm, wenn er
einfach nur herumgammeln, gamen und in den Tag hineinleben kann. Er bewegt sich
teilweise in Kreisen, Trinkerszene Marktplatz Grenchen, Autoposer-Szene, die
für ihn kein gutes Umfeld sind.
A.___ hat von sich aus die
Medikamenteneinnahme abgebrochen. Er benötigt diese nicht mehr, ist seine Begründung.
Er verweigert auch die Einnahme der verordneten Medikamente gegen die
diagnostizierte leichte Depression.
Zusammenfassend kann
gesagt werden, dass sich die Negativspirale bei A.___ immer schneller dreht.
Leider besteht bei seinem Zwillingsbruder B.___ nun auch wieder die Tendenz,
durch das negative Verhalten von A.___ mitgerissen zu werden. Dies muss
unbedingt vermieden werden, da B.___ bis jetzt eine sehr positive Entwicklung
durchgemacht hat.
Ich habe A.___ selber
mehrere Male darauf hingewiesen, wenn es nicht zu einer deutlichen Veränderung
seines Verhaltens kommt, die Möglichkeit einer geschlossenen Unterbringung das
letzte mögliche Mittel ist.
Da zurzeit bei A.___ nur
noch negative Entwicklungen zu beobachten sind, sind wir am letzten
Standortgespräch einstimmig zum Entschluss gekommen, dass eine Unterbringung in
einem engen geführten, notfalls auch geschlossenen Setting, die einzige noch
mögliche Lösung ist. Bei einem Vorgespräch mit dem [...] ist man zum Entschluss
gekommen, dass A.___ vorerst die Chance erhält, sich in der offenen Wohngruppe
bewähren zu können. Sollte ihm dies nicht gelingen, müsste er intern ins
geschlossene Setting wechseln. Womit sich der [...] aus unserer Sicht als
geeigneter Unterbringungsort anbietet. Es besteht auch die Möglichkeit eines
schnellen Eintritts, da am [...] zurzeit ein Platz frei wäre.
Die Mutter als Inhaberin
des elterlichen Sorgerechtes unterstützt und trägt diesen Entscheid mit.»
4.2
Die KESB begründete ihren Entscheid
damit, dass der Beistand für A.___ in den letzten 2 ½ Jahren diverse
Unterstützungsmassnahmen und Unterbringungen in unterschiedlichen Settings
organisiert habe, welche allesamt gescheitert seien. Nach einem guten Start
hätten die Lösungen jeweils entweder aufgrund von Gewaltausbrüchen,
Verweigerung oder Kurvengängen von A.___ abgebrochen werden müssen. Für die
KESB stehe fest, dass A.___ für eine gesunde Entwicklung und die Erfüllung
seiner altersgemässen Entwicklungsaufgaben derzeit auf enge Strukturen, klare
Regeln und angemessene pädagogische Begleitung bzw. Förderung angewiesen sei,
welche ihm derzeit weder zuhause – worin sich alle Involvierten einig zu sein
schienen – noch in einem offenen Rahmen, wie beispielsweise in einer
Pflegefamilie geboten werden könnten. Auch die von A.___ vorgeschlagene Lösung
eines betreuten Wohnens, welches ein hohes Mass an Selbständigkeit und
Eigenverantwortung voraussetze, oder die aktuelle Lösung des Wohnens bei einem
Kollegen seien zur Sicherstellung des Kindswohls nicht ausreichend. Die
Vorstellungen von A.___, beispielsweise in Bezug auf die Lehrstelle, würden
zwar äusserst ambitioniert, aber wenig realistisch klingen. So gehe er davon
aus, dass er die Lehrstelle erhalten werde, weil er in dem Wunschbetrieb vor
über zwei Jahren geschnuppert und gute Rückmeldungen erhalten habe, und er gehe
davon aus, die Lehre dort erfolgreich zu meistern, weil es sein Traumjob sei.
Aus Sicht der KESB scheine dies mit Blick auf den Verlauf der letzten Monate
und Jahre, der derzeit fehlenden Tagesstruktur und A.___s Verhaltensweisen bei
auftretenden Schwierigkeiten äusserst fraglich. Das Jugendheim [...] werde als
geeignete Institution erachtet, A.___ in seiner Entwicklung zu fördern, mit ihm
individuelle Lernfelder und Ressourcen zu bearbeiten, alternative
Verhaltensweisen einzuüben und neue Lösungsmuster zu erarbeiten. Insbesondere
bestehe im Jugendheim [...] die Möglichkeit, dass A.___ auf eine offene
Wohngruppe eintrete und ihm die Chance geboten werde, sich dort zu beweisen.
Sollte ihm dies nicht gelingen, wäre ein Wechsel ins interne geschlossene
Setting möglich. Die behördliche Platzierung entspreche dem Wunsch der
Kindsmutter und diese habe geäussert, nicht zu wissen, wie es weitergehen
sollte, wenn dem Antrag des Beistandes nicht entsprochen werden sollte.
4.3
A.___ lässt in seiner Beschwerde
ausführen, die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid hauptsächlich auf den
Antrag des Beistandes, begründe jedoch nicht, worin die Kindeswohlgefährdung
liegen solle. Die dargelegten Beispiele des Beistandes, wonach A.___ viel Zeit
am Handy verbringe, sich zurückziehe, seine Ämtli nicht mache oder dass der
Beistand mit dem Kollegenkreis von A.___ nicht einverstanden sei, vermöchten den
staatlichen Eingriff nicht zu rechtfertigen. A.___ bestreite die
Gewaltausbrüche und die Vorinstanz habe keine weiteren Abklärungen vorgenommen.
Aus der Tatsache, dass A.___ bereits in der Vergangenheit fremdplatziert
gewesen sei, lasse sich keine aktuelle Kindswohlgefährdung ableiten.
Seien die Eltern mit der Unterbringung
ihres Kindes einverstanden, so brauche ihnen nicht das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen zu werden. Die angeordnete Massnahme
schränke die Bewegungsfreiheit von A.___ massiv ein. Er werde aus seinem
gewohnten Umfeld gerissen und ausserkantonal, mehrere Auto- bzw.
Zugfahrtstunden weit weg, platziert. Zwar könne sich A.___ zuerst in einer
offenen Wohngruppe «beweisen», doch werde ihm trotzdem verunmöglicht, den
täglichen, persönlichen Kontakt zu seinem Zwillingsbruder und zu seiner
Schwester aufrecht zu erhalten oder seine Freunde zu treffen. Seine
Bewegungsfreiheit werde durch den Entscheid vollständig aufgehoben. Für einen
solchen Entscheid müssten die Voraussetzungen von Art. 426 ff. ZGB, welche für
eine fürsorgerische Unterbringung gelten würden, erfüllt sein. Die KESB habe
diese Voraussetzungen jedoch nicht geprüft. Eine Selbstgefährdung liege bei A.___
ohnehin nicht vor und dem Entscheid gehe die materielle Begründungsdichte ab.
Der Kindeswille sei vorliegend als
gleichwertig zum Willen der Mutter in die Entscheidfindung miteinzubeziehen.
Anlässlich der Anhörung von A.___ am 2. Februar 2023 habe dieser
ausführlich und nachvollziehbar geschildert, weshalb er sich gegen die
Platzierung wehre. Er wolle nicht wieder in eine Institution, wo man versuche,
sein Vertrauen zu erzwingen. An die Zeit, die er bisher in Heimen verbracht
habe, habe er keine guten Erinnerungen. Nach Hause zu gehen sei für seine
Mutter keine Option. Er wolle deshalb auch nicht mehr nach Hause, sondern
lieber in ein begleitetes Wohnheim in der Region Solothurn. So könne er hier
eine Lehre absolvieren, werde nicht aus seinem Umfeld entwurzelt und insbesondere
nicht von seinem Zwillingsbruder getrennt. Die KESB setze sich jedoch mit dem
Kindeswillen nicht auseinander und ordne die Massnahme an, wo es gerade einen
Platz frei habe. Für die Verhältnismässigkeitsprüfung sei dieses Kriterium jedoch
unerheblich. Die KESB führe nicht aus, weshalb gerade die zwangsweise
Platzierung im weit entfernten [...] geeignet sein soll, A.___ in seiner
Entwicklung zu unterstützen. Es sei nicht ersichtlich, wie eine solche
Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die gegen den Willen eines knapp
17-jährigen Jugendlichen angeordnet werde, einen positiven Einfluss auf seine
Entwicklung haben solle. Zudem sei eine solch einschneidende Massnahme nicht
erforderlich.
A.___ sei auf der Suche nach einer Lehre
in der Region […] und werde bald volljährig. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb die Vorinstanz nicht nach alternativen Möglichkeiten in der Region
suche. Die Platzierung sei weder geeignet, noch erforderlich und entsprechend
auch nicht verhältnismässig. Zudem sei sie A.___ nicht zumutbar. Ein Jahr vor
der Volljährigkeit gegen seinen Willen aus seinem Umfeld herausgerissen zu
werden und in eine Anstalt in einem fremden Kanton platziert zu werden, werde
keinen positiven Einfluss auf ihn haben. Mit Volljährigkeit werde die Massnahme
ersatzlos wegfallen.
4.4.1
Anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 6. März 2023 schilderte A.___ den Ablauf der
vergangenen 2 ½ Jahre und gab im Wesentlichen an, dass es nun im [...] sehr gut
gehe. Er mache gut mit und es klappe auch in der Schule gut. Er sei jetzt sehr
motiviert, die Schule nachzuholen und im Sommer eine Lehre anzufangen. Er wolle
Automechaniker werden. Im […] sei die Distanz das Problem. Er wolle nicht dort
eine Lehre anfangen, da er in einem Jahr volljährig werde und dann wieder in
die Region Solothurn zurückkehren wolle. Es störe ihn, dass er jetzt weit weg
von seiner Familie und von seinen Freunden sei. Er habe ein sehr gutes
Verhältnis zu seinem Bruder.
4.4.2
Der Beistand, C.___, sagte
sinngemäss und im Wesentlichen aus, das Verhalten von A.___ ziehe sich wie ein
roter Faden durch die Geschichte und wiederhole sich immer wieder. Er fange
jeweils gut an, und wenn er auf Widerstände stosse, gehe es ganz schnell bergab
und er verweigere die Mitwirkung. Nach dem jetzigen Stand habe er keine Chance,
in einer Lehrstelle zu bestehen. Auch das Lügen sei ein Problem. Der [...] sei
nicht einfach so gewählt worden. A.___ habe gewusst, dass so etwas kommen
könnte, wenn es nicht besser werde. A.___ benötige eine enge Begleitung, die
ihm die Pflegefamilie so nicht geben könne. Der [...] sei eine gute Institution
mit flexiblen Strukturen und würde auch die Ausbildung unterstützen. Es gehe
darum, A.___ im Leben erfolgreich zu machen. Es dürfe nicht sein, dass er immer
abbreche. Anzufügen sei, dass die beiden Zwillingsbrüder schon immer in einer
Konkurrenz zueinander gewesen seien. Wenn der eine etwas mache, müsse der
andere immer noch einen draufpacken. B.___ wohne jetzt bei der Mutter und
absolviere eine Lehre EBA. Wenn A.___ in der Nähe sei, verschlechtere sich sein
Verhalten. Wären die beiden Brüder nicht getrennt worden, stünde B.___ heute
nicht da, wo er jetzt stehe.
4.4.3
Die Kindsmutter, [...], sagte
sinngemäss und im Wesentlichen aus, A.___ könne nicht mehr bei ihr zuhause
wohnen. Bevor sie ihn ins [...] gebracht habe, habe er das auch nicht mehr
gewollt. Er könne sie jederzeit anrufen oder bei ihr einen Kaffee trinken
kommen, mehr aber nicht. Er habe sie durch die Hölle geschickt, ihr Sofa, ihr
Mobiliar zerstört, mit dem Deospray und einem Feuerzeug im Zimmer Sachen
abgebrannt etc. Sie habe sich nicht mehr sicher fühlen können. Er müsse sich
ihr Vertrauen zuerst wieder verdienen. Nun wolle er ein begleitetes Wohnen,
obwohl er das sowohl im [...], als auch in der Pflegefamilie gehabt habe. Dies
habe aber nicht funktioniert und er habe randaliert und keinen Bock gehabt. Sie
wolle bis zur Volljährigkeit von A.___ alles tun, was möglich sei, um zu
verhindern, dass er verwahrlose und irgendwo rumhänge.
4.4.4
[...] führt für die KESB aus, für
sie sei es die letzte Chance. A.___ habe nur noch 1 ½ Jahre bis zur
Volljährigkeit. Danach könnten sie nichts mehr machen. Sie würden in der Nähe
keinen geeigneten Platz finden. Die Strukturen des [...] passten sehr gut zu
den Bedürfnissen von A.___. Im Moment sei er dort in einer offenen Wohngruppe.
Es gebe aber auch die Möglichkeit, in eine geschlossene Wohngruppe
überzutreten. In der Schweiz gebe es nur vier bis fünf Institutionen mit
solchen Strukturen. Sie hätten alle davon geprüft und nur im [...] sei ein
Platz frei gewesen. Man habe nicht wegen der Distanz so entschieden, sondern
trotz der Distanz. Die Form des begleiteten Wohnens sei schon versucht worden. A.___
benötige aber mehr Struktur.
4.4.5
Rechtsanwalt Simon Bloch führte im
Wesentlichen aus, das Hauptproblem für A.___ sei die Distanz. Es bestehe kein
Grund, ihn so weit weg zu platzieren. Die Distanz zu Familie und Freunden
belaste ihn enorm. Es bestünden auch Bedenken, im Sommer dort eine Lehrstelle
zu beginnen, da er mit Erreichen der Volljährigkeit wieder in die Region
Solothurn zurückkehren wolle. Bei der KESB sei auch noch ein Verfahren
betreffend Beistandswechsel hängig. Das Vertrauen zum Beistand, der auch der
Götti von A.___ sei, sei nicht mehr ganz vorhanden und es gehe dem Beistand
auch etwas die Neutralität ab. Das Abblocken bei A.___ habe eventuell auch
etwas mit dieser Thematik zu tun. Die Platzierung sei nicht verhältnismässig.
Er sei einfach nicht sicher, ob genug abgeklärt worden sei, ob in der Region nicht
noch eine andere Möglichkeit bestehe.
5.
Dem Abklärungsbericht der [...] vom
1.
März 2023 sind unter Ziffer 12 folgende Schlussfolgerungen und
Empfehlungen zu entnehmen:
«In den vorangehenden
Berichtsteilen haben wir Ihnen den Verlauf und die Ergebnisse der Abklärung
ausführlich dargestellt. Wichtig zu beachten ist, dass A.___s Entwicklung von
vielen psychosozialen Belastungsfaktoren beeinflusst wird. Zu erwähnen sind
familiäre Belastungen, welche A.___s Mutter und gesundheitliche
Beeinträchtigungen, welche das Leben von A.___s Vater geprägt haben. Die Geburt
der Zwillingssöhne stellte die Eltern vor anspruchsvolle Erziehungsaufgaben.
Die Symptome, der bei beiden Zwillingen vorliegenden ADHS, haben die
Anforderungen an die Eltern vervielfacht. Bereits im Vorschulalter wurden bei A.___
wegen auffallendem, impulsivem Verhalten Abklärungen vorgenommen und
professionelle Unterstützung geboten. Es folgten diverse stationäre Aufenthalte
im psychiatrisch-klinischen wie auch im pädagogischen Rahmen. Medikamentöse
Behandlungen der ausgeprägten ADHS Symptomatik wurden mit therapeutischen
Massnahmen ergänzt. Immer wieder sind die Helfendennetze an Grenzen gestossen,
da bei A.___ die gewünschten Fortschritte ausgeblieben sind. Mit dem Tod und
Verlust des Vaters kam eine weitere schwere Belastung hinzu. Seine Position in
der Familie sowie innerhalb der Zwillingskonstellation ist eine permanente
Herausforderung und Überforderung für A.___.
Wir haben während der
Abklärungszeit in verschiedenen offenen Settings versucht, mit A.___ in
Kooperation zu kommen und ihm Entwicklungsschritte zu ermöglichen. Seine eigene
Motivation etwas zu verändern, Neues zu lernen oder Ziele zu erreichen, konnte
nicht geweckt werden.
Wenn er sich bereit
erklärt hat, eine neue Situation zuzulassen (Tagesstruktur, Wohnsituation),
führte ein erster geringer Widerstand dazu, dass A.___ jegliche Bemühungen
aufgab und in sein bekanntes, vermeidendes, drohend abwehrendes, destruktives
und passives Verhalten verfiel. Möglicherweise braucht A.___ einen
pädagogischen Rahmen, in welchem mit Restriktion reagiert werden kann, wenn
Regeln und Abmachungen nicht eingehalten werden. In unserer offenen Einrichtung
verfügen wir über diese Möglichkeiten nur bedingt. Erfahrungen zu A.___s
Entwicklungsmöglichkeiten in einem unausweichlichen pädagogischen Setting mit
einschränkenden Massnahmeoptionen fehlen bisher. Um herauszufinden, ob A.___
davon profitieren könnte, braucht es eine Institution mit geschlossenem
Angebot. Gelingt es auch zukünftig nicht, A.___ die dringend benötigte
umfassende Unterstützung zukommen zu lassen, ist mit einer Verwahrlosung,
eventuell einhergehend mit einer dissozialen Entwicklung, zu rechnen.
A.___ besuchte unsere
besondere Volksschule nicht zuverlässig. Er zeigte breite Stofflücken und
bewegte sich im Pensum des Zyklus 2. Die Lernmotivation brach rasch ein und
seine Konzentrationsspannen waren auch im relativ ablenkungsfreien
Eins-zu-eins-Unterricht oder in der Kleinstgruppe kurz. In unserem Setting war A.___
nicht in der Lage, sich auf kontinuierliches Lernen einzulassen und Lernziele zu
erreichen. Die dadurch ausbleibenden Erfolge wirken sich auf die Lernmotivation
sehr ungünstig aus. Rein theoretisch sollte A.___ schulisch eine berufliche
Ausbildung auf dem Niveau eidgenössisches Berufsattest (EBA) bewältigen können.
Praktisch ist dies jedoch zurzeit unrealistisch, da A.___ weder berufswahlreif
noch ausbildungsbereit ist.
Unsere Erhebung der
kognitiven Leistungsfähigkeit zeigt ein ähnliches Bild wie die Messungen in der
Vergangenheit. Die Ergebnisse bewegen sich im unterdurchschnittlichen Bereich
und das Leistungsprofil ist gleich verlaufend. Im Gesamtresultat ist jedoch
eine Verschlechterung erkennbar, wobei berücksichtigt werden muss, dass A.___
bei uns die Testung ohne unterstützende Medikation und vermutlich in einer
depressiven Phase bearbeitet hat. A.___s interindividuelle Stärke im
sprachlichen Bereich birgt das Risiko, dass er wegen des leistungsfähig
wirkenden verbalen Ausdrucks überfordert wird. Die beschriebenen Einschränkungen
der exekutiven Funktionen weisen darauf hin, dass A.___ auf ein
individualisiertes Lernumfeld angewiesen ist, welches auf seinen spezifischen
Unterstützungs- und Förderbedarf eingehen kann. Zudem werden die Diagnosen
einer ADHS sowie einer reaktiven Bindungsstörung bestätigt.
In den
psychotherapeutischen Sequenzen fielen, wie in der Schule, die reduzierte
Konzentrationsfähigkeit auf. Auffällig waren zudem eine intensive innere
Anspannung sowie A.___s grosses Bedürfnis nach einem Gegenüber, welches ihn
bezüglich seiner negativen Gefühle versteht und darauf eingeht. Der Transfer in
den Alltag von, in der Therapie erarbeiteten, neuen Strategien im Umgang mit
Belastungen, gelang A.___ nicht. Das Aufgleisen der dringend indizierten
medikamentösen Behandlung ist gescheitert. Kurz nach Beginn der Einnahme hat A.___
den Medikationsversuch wieder abgebrochen und war nicht mehr dazu zu
motivieren. Die Zusammenarbeit mit der Mutter konnte wenig Raum einnehmen, da
sie sich nur rudimentär zur Verfügung gestellt hat.
Empfehlungen
1.
Es hat sich gezeigt,
dass A.___ für seine weitere Persönlichkeitsentwicklung, seine soziale und
ausbildungsmässige, altersentsprechende Integration noch längere Zeit eine
interdisziplinäre Unterstützung und professionelle Betreuung benötigt. Wir
empfehlen Ihnen, A.___ bis zum Abschluss der beruflichen Integration umfassend
zu unterstützen.
2.
Es wurde deutlich, dass
die auf der Kooperationsfähigkeit des Jugendlichen basierende Arbeitsweise unserer
Institution A.___ nicht zu erreichen vermag. Es fehlen ihm Ziele, innerer
Antrieb und Durchhaltewillen, sodass er beim geringsten Widerstand aufgibt und
sich der Auseinandersetzung entzieht. Daher empfehlen wir Ihnen, A.___ in einem
halboffenen bis geschlossenen Rahmen betreuen und fördern zu lassen. Die
Hoffnung besteht, dass er im unausweichlichen pädagogischen Rahmen durch Förderangebote
erreicht werden kann. In Zusammenarbeit mit Ihnen wurde der Eintritt in das
Jugendheim [...] vorbereitet.
3.
A.___s Schulbesuch
während der Abklärungszeit war unregelmässig und unzuverlässig, sodass kein
kontinuierlicher, aufbauender Unterricht stattfinden konnte. Sehr erschwerend
sind A.___s geringe Lernmotivation und die kurze Konzentrationsspanne
beziehungsweise die hohe Ablenkbarkeit durch äussere und innere Reize. Wir
gehen davon aus, dass eine medikamentöse Behandlung A.___ beim Lernen helfen
könnte (siehe Empfehlung 4). A.___ ist auf ein individualisiertes
Bildungssetting in einer reizarmen Umgebung angewiesen. Wir empfehlen Ihnen, A.___
im Hinblick auf eine praktische Berufsausbildung, Niveau EBA, weiterhin schulisch
und arbeitsagogisch vorbereiten zu lassen. Auch hierfür wird es den oben
beschriebenen engen, verpflichtenden pädagogischen Rahmen brauchen, da A.___
sonst am Bildungsangebot gar nicht teilnehmen wird.
4.
A.___ ist in seiner
Entwicklung aufgrund der beschriebenen Diagnostik stark gefährdet. Wir erachten
eine weiterführende Psychotherapie als notwendig. Ergänzend sollte ein
multimodaler Therapieansatz zur Anwendung kommen, welcher darauf abzielt, die
Symptome der ADHS durch die Kombination verschiedener Behandlungsbausteine zu
lindern. Die medikamentöse Behandlung ist einer dieser Bausteine. Wir empfehlen
für A.___ daher eine engmaschige, kontinuierliche psychologische und psychiatrische
Behandlung. Der Einbezug der Mutter ist soweit als möglich anzustreben.
5.
Zurzeit beurteilen wir A.___
als noch nicht bereit für den Beginn einer beruflichen Ausbildung. Wir gehen davon
aus, dass er insbesondere aufgrund der ADHS Symptomatik auf eine Ausbildung im
geschützten Rahmen wird angewiesen sein. Wir empfehlen Ihnen, die bereits
initiierte Zusammenarbeit mit der Invalidenversicherung für die erstmalige
berufliche Ausbildung von A.___ weiterzuführen.»
6.
Gemäss dessen Leitbild ist das
Jugendheim [...] in [...] SG ein Heim mit sozialpädagogischem Angebot für
Jugendliche, die auf zivil- oder strafrechtlicher Basis eingewiesen werden. Die
Institution umfasst geschlossene und offene sozialpädagogische Wohngruppen,
differenzierte Abklärungs- und Schulungsmöglichkeiten, sowie interne und externe
Berufsausbildungsmöglichkeiten. Ziel aller Abklärungen und Massnahmen ist eine
konstruktive Weiterentwicklung der Jugendlichen im Bereich Persönlichkeits-
sowie Schul- und Berufsbildung. Die Voraussetzungen dafür sollen mit einem
verbindlichen sozialpädagogischen Rahmen geschaffen werden, der geprägt ist von
einem strukturierten Alltag sowie spezifischen Phasen- und Stufenplänen. Mit
den Jugendlichen und deren relevantem Umfeld werden individuelle Aufenthaltsvereinbarungen
und Ziele erarbeitet. Die Beziehungsgestaltung mit den Jugendlichen beruht auf
einer fordernden, klaren und konsequenten Haltung. Sie werden in der
Auseinandersetzung mit einer neuen Perspektive unterstützt und begleitet.
Das Jugendheim […] führt in der
geschlossenen Abteilung zwei koedukativ geführte Wohngruppen, sowie eine Schule
und ein Atelier. In der offenen Abteilung gibt es drei Wohngruppen für
männliche Jugendliche, eine Werkschule und vier Ausbildungsbetriebe (vgl.
https://www.[…], zuletzt abgerufen am 8. März 2023).
7.
Der eindrückliche Verlauf zeigt
deutlich, dass die Entwicklung von A.___ stark gefährdet ist. Aufgrund der
starken Gewaltausbrüche ist ein Wohnen bei seiner Mutter nicht mehr möglich und
die bisher versuchten zahlreichen Unterbringungsversuche sind allesamt am
Widerstand von A.___ gescheitert. A.___ konnte bisher keine eigene Motivation
aufbringen, Neues zu lernen und Ziele zu erreichen. Er vermochte bisher keine
Tagesstruktur langfristig und erfolgreich durchzuhalten. Um eine Ausbildung,
egal welchen Niveaus, zu bestehen, fehlen ihm zurzeit grundlegende Fähigkeiten,
wie Verbindlichkeit und Durchhaltewillen. Wenn A.___ nicht bald schulisch und
beruflich eine Entwicklung macht, besteht die Gefahr, dass er nicht in der Lage
sein wird, sein Leben selbstfinanziert und selbstbestimmt zu führen. Sein momentan
eingeschlagener Weg führt direkt in die Abhängigkeit der Sozialhilfe. Sein Wohl
ist somit offensichtlich stark gefährdet.
Von den bisherigen Lernangeboten in
einem offeneren Rahmen vermochte A.___ bisher nicht zu profitieren. Der Wunsch
nach einem betreuten Wohnen in der Region Solothurn mit Einstieg in eine
Berufslehre im Sommer 2023 erscheint zurzeit weit entfernt von A.___s
Möglichkeiten. Die bisherigen Unterbringungsversuche waren allesamt auf einen
offenen Rahmen wie ein betreutes Wohnen ausgelegt und es ist nach den zahlreichen
gescheiterten Versuchen klar, dass diese Unterbringungsform für A.___ nicht geeignet
ist. Er ist auf engere Strukturen angewiesen, um Lernerfolge erzielen und im
Leben einmal bestehen zu können. Das Jugendheim [...] bietet diesen
verbindlichen Rahmen mit einem strukturierten Alltag, integrierter Werkschule
und Ausbildungsbetrieben. Es bietet auch die Möglichkeit einer geschlossenen
Wohnform. Es handelt sich somit um eine geeignete Institution für die
Unterbringung und Beschulung von A.___. Allenfalls könnte er dort später auch
im geschützten Rahmen eine Lehre absolvieren. Auch wenn die Distanz des
Unterbringungsorts zu Familie und Freunden aus A.___s Sicht nicht optimal sein
mag, so kann die (zumindest in der Woche) fehlende Möglichkeit, sich im
gewohnten Umfeld aufzuhalten, ihm allenfalls auch dazu dienen, sich besser auf
das Bildungsangebot einzulassen. Zudem zeigte die Vorinstanz glaubhaft und
nachvollziehbar auf, dass zurzeit kein anderes vergleichbar geeignetes Angebot
in der Nähe zur Verfügung steht. Die Unterbringung im Jugendheim [...] in [...]
SG ist damit die mildeste zur Verfügung stehende erfolgsversprechende Massnahme
und sie ist A.___ auch zumutbar.
Da Art. 314b ZGB für die Einweisung in
eine geschlossene Einrichtung auf die FU-Regeln nach Art. 426 ff. ZGB verweist,
fehlt es den Kindseltern an der Einweisungskompetenz, weshalb der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts für diese Form der Platzierung erforderlich ist
(vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser, Christiana Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 314b ZGB N 1).
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht durch den
Kanton Solothurn zu bezahlen. Zu den Gerichtskosten zählen auch die Kosten für
die Vertretung des Kindes (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]).
Rechtsanwalt Simon Bloch macht mit
Kostennote vom 7. März 2023 einen Aufwand von 8.91 Stunden zu
CHF 145.00/h und 5.43 Stunden zu CHF 190.00/h, zuzüglich Auslagen von
CHF 132.00 und 7,7 % MwSt., insgesamt CHF 2'644.75, geltend.
Dieser Aufwand erscheint hoch, aber noch angemessen und ist Rechtsanwalt Simon
Bloch durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Aufgrund der Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers ist kein Rückforderungsanspruch des Staates festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für die Kindesvertretung von
CHF 2'644.75) zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt
Simon Bloch eine Entschädigung von CHF 2'644.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)
aus unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann