VWBES.2023.69
Aufhebung der Vollzugsform gemeinnützige Arbeit
4. April 2023Deutsch9 min
Verfügung hielt die Bewährungshilfe fest, dass die besondere Vollzugsform gemeinnützige
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Aufhebung
der Vollzugsform gemeinnützige Arbeit
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1978, im Folgenden:
Beschwerdeführerin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 13. August 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren
in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall
verurteilt zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (insgesamt
CHF 3'900.00) und einer Busse von CHF 1'300.00 bei einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen.
2. Mit Verfügung vom 26. Oktober
2021 bewilligte die Abteilung Bewährungshilfe des Kantons Solothurn (im
Folgenden: Bewährungshilfe) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verbüssung der
Geldstrafe in gemeinnütziger Arbeit (im Folgenden: GA). In Ziff. 8 der
Verfügung hielt die Bewährungshilfe fest, dass die besondere Vollzugsform gemeinnützige
Arbeit nach vorausgegangener Ermahnung abgebrochen werde, wenn die verurteilte
Person auf Einladung oder Aufforderungen der Abteilung Bewährungshilfe nicht
reagiere oder einem Termin unentschuldigt fernbleibe, nicht oder unpünktlich
zur Arbeit erscheine, ungenügende Arbeitsleistungen erbringe, sich gegenüber
Mitarbeitenden unanständig verhalte oder anderweitig zu Klagen Anlass gebe,
Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliege, aufgrund ärztlich attestierter,
längerdauernden Arbeitsunfähigkeit die besondere Vollzugsform gemeinnützige
Arbeit nicht ausüben könne, während des laufenden Vollzugs der gemeinnützigen
Arbeit eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Busse oder eine Geldstrafe
hinzukomme oder durch das Hinzukommen einer oder mehrerer weiterer Strafen die
maximal zulässige Höchstdauer für die bewilligte gemeinnützige Arbeit
überschritten werde. Auf eine vorangehende Mahnung könne bei Dringlichkeit oder
aus wichtigen Gründen verzichtet werden, namentlich wenn der ordnungsgemässe
Betrieb des Einsatzbetriebs gefährdet sei, oder aufgrund des Verhaltens der
verurteilten Person ein ordentlicher Abschluss des Vollzugs der gemeinnützigen
Arbeit nicht erwartet werden könne.
3. Die Bewährungshilfe delegierte den
Fall am 18. November 2021 zum Vollzug an die Bewährungs- und
Vollzugsdienste Bern (im Folgenden: BVD), da die Beschwerdeführerin in Bern
wohnhaft ist.
4. Mit Schreiben vom 10. November
2022 teilte die BVD mit, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die
Vereinbarung gehalten habe. Die BVD habe deshalb den Einsatz nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs abgebrochen.
5. Daraufhin lud die Bewährungshilfe die
Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2022 zu einem persönlichen Gespräch ein
und entschied, der Beschwerdeführerin nochmals eine Chance bei einem
Arbeitgeber im Kanton Solothurn zu geben.
6. Am 12. Januar 2023 teilte [...]
mit, dass sie den Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin habe abbrechen müssen,
weil diese die Mitarbeitenden bedroht habe.
7. Mit Schreiben vom 18. Januar
2023 gewährte die Vollzugsbehörde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör.
8. Mit Verfügung vom 2. Februar
2023 brach die Bewährungshilfe die der Beschwerdeführerin gewährte besondere
Vollzugsform der GA ab. Von den insgesamt zu leistenden 520 Stunden
(130 Tagessätze à 4 Stunden) GA habe die Beschwerdeführerin
bereits 80 Stunden (= 20 Tagessätze) geleistet. Diese seien
abzuziehen und die Restanz der Geldstrafe in Höhe von CHF 3'300.00
(110 Tagessätze * CHF 30.00) sei zu vollstrecken. Zur
Begründung führte die Bewährungshilfe im Wesentlichen aus, dass der letzte
Betrieb den GA-Einsatz am 12. Januar 2023 habe abbrechen müssen, da sich
die Beschwerdeführerin gegenüber den Mitarbeitenden aggressiv verhalten habe
und sich Letztere dadurch bedroht gefühlt hätten. Zudem habe sie am 5. Januar
2023 nur sechs statt der vereinbarten acht Stunden gearbeitet.
9. Gegen die Verfügung vom
2. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2023
(Posteingang am 13. Februar 2023) Beschwerde an den Rechtsdienst des Departements
des Innern des Kantons Solothurn (DdI).
10. Mit Entscheid vom 22. Februar
2023 wies das DdI die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
11. Mit Beschwerde vom 24. Februar
2023 gelangte die Beschwerdeführerin ans Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn und beantragte sinngemäss die Überprüfung ihrer geleisteten
Arbeitsstunden und die Aufhebung der Verfügungen der Bewährungshilfe vom
2. Februar 2023 und des DdI vom 22. Februar 2023.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sofern die Beschwerdeführerin die
Überprüfung ihrer geleisteten Arbeitsstunden beantragt, ist darauf nicht
einzutreten, zumal es sich um ein neues Begehren handelt, welches nicht
vorgebracht werden darf (vgl. § 31bis Abs. 1 und § 68
Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Im Übrigen ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft
den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite
Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den
Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs.
2.
VRG).
2.
Gemäss Art. 79a Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, BGS 311.0) kann auf Gesuch hin in der
Form von gemeinnütziger Arbeit u.a. eine Geldstrafe (lit. c) vollzogen
werden, sofern nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere
Straftaten begeht. Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem
Tagessatz Geldstrafe (Abs. 4). Bei der gemeinnützigen Arbeit leistet der
Verurteilte unentgeltliche Arbeit zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken
im öffentlichen Interesse oder bedürftiger Personen. Sie bezweckt die
Wiedergutmachung zu Gunsten der lokalen Gemeinschaft und die Erhaltung des
sozialen Netzes des Verurteilten (Benjamin F. Brägger in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 28 zu Art.
79a StGB). Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht
entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen
oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder
in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse
vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB). Gemäss Ziff. 2.4 Bst. A
Abs. 2 der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige
Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM],
Halbgefangenschaft vom 24. März 2017 (SSED 12.0) kann auf eine Mahnung bei
Dringlichkeit oder aus wichtigen Gründen verzichtet werden, namentlich wenn der
ordnungsgemässe Betrieb des Einsatzbetriebs gefährdet ist oder aufgrund des
Verhaltens der verurteilten Person ein ordentlicher Abschluss des Vollzugs der
GA nicht erwartet werden kann. Dabei können auch wiederholte leichte Verstösse
einen Abbruch ohne vorausgehende Mahnung rechtfertigen (Ziff. 2.4 der
Erläuterungen zur Richtlinie SSED 12.0 [SSED 12.1]).
3.
In der Verfügung der Bewährungshilfe
vom 26. Oktober 2021 wurden die Auflagen für die Leistung der GA und die
Gründe für einen Abbruch hinreichend ausgeführt. Zudem unterzeichnete die
Beschwerdeführerin die Vereinbarung «Vereinbarung Gemeinnützige Arbeit (GA)»
vom 16. Dezember 2022 sowie am 5. Januar 2023 die Hausordnung der [...].
Sie macht sinngemäss und insbesondere geltend, das ihr vorgeworfene Verhalten
sei eine «infame […] Unterstellung […] von Seiten der [...]». Ihr sei
unmissverständlich und permanent grosses Misstrauen entgegengebracht worden.
Sie habe jeweils von 07:45 Uhr bis 08:00 Uhr vor dem Eingang warten müssen, bis
man sie hereingelassen habe. Sodann sei sie gar nicht oder nur lapidar begrüsst
worden. Die Machtverhältnisse seien in stossender Art und Weise missbraucht
worden. Die Beschwerdeführerin übt in jedem Schreiben von ihr an die Behörde
jeweils neue Kritik sowohl am Betrieb als auch an der Behörde. Sie weist das
ihr vorgehaltene Verhalten kategorisch von sich. Die Behauptungen der
Beschwerdeführerin haben weder Hand noch Fuss. Vielmehr ergibt sich aus den
Akten, dass sie bereits am 15. Juli 2022 durch die BVD wegen Verstosses
gegen die Meldepflicht bzw. wegen unerlaubter Absenzen im Einsatzbetrieb
ermahnt werden musste. Ihr wurde angedroht, dass die besondere Vollzugsform
widerrufen werde, wenn sie künftig nicht regelmässig zwei Tage pro Woche ihre
Stunden leiste. Aus dem Schreiben der BVD vom 2. November 2022 geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, das Arbeitsklima sei
äusserst schwierig, weshalb sie darum bete, in einen anderen Einsatzbetrieb
versetzt zu werden. Die BVD sei ihrem Anliegen nachgekommen. Daraufhin habe die
Beschwerdeführerin den Einsatzbetrieb mehrmals gewechselt. Die BVD kündigte der
Beschwerdeführerin wegen unbegründetem Fernbleiben und Nichteinhalten von
Vereinbarungen den Widerruf der besonderen Vollzugsform an. Mit Schreiben vom
10.
November 2022 gaben die BVD den Fall der Bewährungshilfe Solothurn
zurück. Diese luden die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch ein und schlossen
mit ihr am 16. Dezember 2022 eine weitere Vereinbarung zur Leistung von GA
ab. Bereits am ersten Arbeitstag, 5. Januar 2023, verliess die
Beschwerdeführerin bereits nach sechs – anstatt den vereinbarten acht – Stunden
den Arbeitsplatz («Vereinbarung Gemeinnützige Arbeit (GA)» vom 16. Dezember
2022; Arbeitskontrolle vom 12. Januar 2023). Aus dem Journal
Verfahrensschritte der Bewährungshilfe lässt sich entnehmen, dass das [...] der
Bewährungshilfe am 12. Januar 2023 mitteilte, es habe den Arbeitseinsatz
mit der Beschwerdeführerin abbrechen müssen, da sie sich gegenüber dem Personal
aggressiv und bedrohlich verhalten habe. Aufgrund der Akten kann kein anderer
Schluss gezogen werden, als dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach nicht an
Vereinbarungen hielt und sie mit ihrem Verhalten diverse für die Leistung der
GA geltende Regelungen verletzte.
4.
Trotz mehrmaligen Entgegenkommen der
Behörden nahm die Beschwerdeführerin ihre Chancen nicht wahr und hielt sich
wiederholt nicht an die Vereinbarungen. Vorliegend ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Entscheid der Bewährungshilfe bzw. der Vorinstanz nicht
rechtmässig gewesen wäre.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. Aufgrund der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und des
Gegenstands des Verfahrens (Strafvollzug) ist ausnahmsweise auf die Erhebung
von Kosten zu verzichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Hasler