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Entscheid

VWBES.2023.69

Aufhebung der Vollzugsform gemeinnützige Arbeit

4. April 2023Deutsch9 min

Verfügung hielt die Bewährungshilfe fest, dass die besondere Vollzugsform gemeinnützige

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Aufhebung

der Vollzugsform gemeinnützige Arbeit

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1978, im Folgenden:

Beschwerdeführerin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 13. August 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren

in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder

Blutalkoholkonzentration), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall

verurteilt zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (insgesamt

CHF 3'900.00) und einer Busse von CHF 1'300.00 bei einer

Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen.

2. Mit Verfügung vom 26. Oktober

2021 bewilligte die Abteilung Bewährungshilfe des Kantons Solothurn (im

Folgenden: Bewährungshilfe) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verbüssung der

Geldstrafe in gemeinnütziger Arbeit (im Folgenden: GA). In Ziff. 8 der

Verfügung hielt die Bewährungshilfe fest, dass die besondere Vollzugsform gemeinnützige

Arbeit nach vorausgegangener Ermahnung abgebrochen werde, wenn die verurteilte

Person auf Einladung oder Aufforderungen der Abteilung Bewährungshilfe nicht

reagiere oder einem Termin unentschuldigt fernbleibe, nicht oder unpünktlich

zur Arbeit erscheine, ungenügende Arbeitsleistungen erbringe, sich gegenüber

Mitarbeitenden unanständig verhalte oder anderweitig zu Klagen Anlass gebe,

Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliege, aufgrund ärztlich attestierter,

längerdauernden Arbeitsunfähigkeit die besondere Vollzugsform gemeinnützige

Arbeit nicht ausüben könne, während des laufenden Vollzugs der gemeinnützigen

Arbeit eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Busse oder eine Geldstrafe

hinzukomme oder durch das Hinzukommen einer oder mehrerer weiterer Strafen die

maximal zulässige Höchstdauer für die bewilligte gemeinnützige Arbeit

überschritten werde. Auf eine vorangehende Mahnung könne bei Dringlichkeit oder

aus wichtigen Gründen verzichtet werden, namentlich wenn der ordnungsgemässe

Betrieb des Einsatzbetriebs gefährdet sei, oder aufgrund des Verhaltens der

verurteilten Person ein ordentlicher Abschluss des Vollzugs der gemeinnützigen

Arbeit nicht erwartet werden könne.

3. Die Bewährungshilfe delegierte den

Fall am 18. November 2021 zum Vollzug an die Bewährungs- und

Vollzugsdienste Bern (im Folgenden: BVD), da die Beschwerdeführerin in Bern

wohnhaft ist.

4. Mit Schreiben vom 10. November

2022 teilte die BVD mit, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die

Vereinbarung gehalten habe. Die BVD habe deshalb den Einsatz nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs abgebrochen.

5. Daraufhin lud die Bewährungshilfe die

Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2022 zu einem persönlichen Gespräch ein

und entschied, der Beschwerdeführerin nochmals eine Chance bei einem

Arbeitgeber im Kanton Solothurn zu geben.

6. Am 12. Januar 2023 teilte [...]

mit, dass sie den Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin habe abbrechen müssen,

weil diese die Mitarbeitenden bedroht habe.

7. Mit Schreiben vom 18. Januar

2023 gewährte die Vollzugsbehörde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör.

8. Mit Verfügung vom 2. Februar

2023 brach die Bewährungshilfe die der Beschwerdeführerin gewährte besondere

Vollzugsform der GA ab. Von den insgesamt zu leistenden 520 Stunden

(130 Tagessätze à 4 Stunden) GA habe die Beschwerdeführerin

bereits 80 Stunden (= 20 Tagessätze) geleistet. Diese seien

abzuziehen und die Restanz der Geldstrafe in Höhe von CHF 3'300.00

(110 Tagessätze * CHF 30.00) sei zu vollstrecken. Zur

Begründung führte die Bewährungshilfe im Wesentlichen aus, dass der letzte

Betrieb den GA-Einsatz am 12. Januar 2023 habe abbrechen müssen, da sich

die Beschwerdeführerin gegenüber den Mitarbeitenden aggressiv verhalten habe

und sich Letztere dadurch bedroht gefühlt hätten. Zudem habe sie am 5. Januar

2023 nur sechs statt der vereinbarten acht Stunden gearbeitet.

9. Gegen die Verfügung vom

2. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2023

(Posteingang am 13. Februar 2023) Beschwerde an den Rechtsdienst des Departements

des Innern des Kantons Solothurn (DdI).

10. Mit Entscheid vom 22. Februar

2023 wies das DdI die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

11. Mit Beschwerde vom 24. Februar

2023 gelangte die Beschwerdeführerin ans Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn und beantragte sinngemäss die Überprüfung ihrer geleisteten

Arbeitsstunden und die Aufhebung der Verfügungen der Bewährungshilfe vom

2. Februar 2023 und des DdI vom 22. Februar 2023.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sofern die Beschwerdeführerin die

Überprüfung ihrer geleisteten Arbeitsstunden beantragt, ist darauf nicht

einzutreten, zumal es sich um ein neues Begehren handelt, welches nicht

vorgebracht werden darf (vgl. § 31bis Abs. 1 und § 68

Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Im Übrigen ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft

den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite

Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den

Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs.

2.

VRG).

2.

Gemäss Art. 79a Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, BGS 311.0) kann auf Gesuch hin in der

Form von gemeinnütziger Arbeit u.a. eine Geldstrafe (lit. c) vollzogen

werden, sofern nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere

Straftaten begeht. Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem

Tagessatz Geldstrafe (Abs. 4). Bei der gemeinnützigen Arbeit leistet der

Verurteilte unentgeltliche Arbeit zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken

im öffentlichen Interesse oder bedürftiger Personen. Sie bezweckt die

Wiedergutmachung zu Gunsten der lokalen Gemeinschaft und die Erhaltung des

sozialen Netzes des Verurteilten (Benjamin F. Brägger in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 28 zu Art.

79a StGB). Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht

entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen

oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder

in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse

vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB). Gemäss Ziff. 2.4 Bst. A

Abs. 2 der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige

Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM],

Halbgefangenschaft vom 24. März 2017 (SSED 12.0) kann auf eine Mahnung bei

Dringlichkeit oder aus wichtigen Gründen verzichtet werden, namentlich wenn der

ordnungsgemässe Betrieb des Einsatzbetriebs gefährdet ist oder aufgrund des

Verhaltens der verurteilten Person ein ordentlicher Abschluss des Vollzugs der

GA nicht erwartet werden kann. Dabei können auch wiederholte leichte Verstösse

einen Abbruch ohne vorausgehende Mahnung rechtfertigen (Ziff. 2.4 der

Erläuterungen zur Richtlinie SSED 12.0 [SSED 12.1]).

3.

In der Verfügung der Bewährungshilfe

vom 26. Oktober 2021 wurden die Auflagen für die Leistung der GA und die

Gründe für einen Abbruch hinreichend ausgeführt. Zudem unterzeichnete die

Beschwerdeführerin die Vereinbarung «Vereinbarung Gemeinnützige Arbeit (GA)»

vom 16. Dezember 2022 sowie am 5. Januar 2023 die Hausordnung der [...].

Sie macht sinngemäss und insbesondere geltend, das ihr vorgeworfene Verhalten

sei eine «infame […] Unterstellung […] von Seiten der [...]». Ihr sei

unmissverständlich und permanent grosses Misstrauen entgegengebracht worden.

Sie habe jeweils von 07:45 Uhr bis 08:00 Uhr vor dem Eingang warten müssen, bis

man sie hereingelassen habe. Sodann sei sie gar nicht oder nur lapidar begrüsst

worden. Die Machtverhältnisse seien in stossender Art und Weise missbraucht

worden. Die Beschwerdeführerin übt in jedem Schreiben von ihr an die Behörde

jeweils neue Kritik sowohl am Betrieb als auch an der Behörde. Sie weist das

ihr vorgehaltene Verhalten kategorisch von sich. Die Behauptungen der

Beschwerdeführerin haben weder Hand noch Fuss. Vielmehr ergibt sich aus den

Akten, dass sie bereits am 15. Juli 2022 durch die BVD wegen Verstosses

gegen die Meldepflicht bzw. wegen unerlaubter Absenzen im Einsatzbetrieb

ermahnt werden musste. Ihr wurde angedroht, dass die besondere Vollzugsform

widerrufen werde, wenn sie künftig nicht regelmässig zwei Tage pro Woche ihre

Stunden leiste. Aus dem Schreiben der BVD vom 2. November 2022 geht

hervor, dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, das Arbeitsklima sei

äusserst schwierig, weshalb sie darum bete, in einen anderen Einsatzbetrieb

versetzt zu werden. Die BVD sei ihrem Anliegen nachgekommen. Daraufhin habe die

Beschwerdeführerin den Einsatzbetrieb mehrmals gewechselt. Die BVD kündigte der

Beschwerdeführerin wegen unbegründetem Fernbleiben und Nichteinhalten von

Vereinbarungen den Widerruf der besonderen Vollzugsform an. Mit Schreiben vom

10.

November 2022 gaben die BVD den Fall der Bewährungshilfe Solothurn

zurück. Diese luden die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch ein und schlossen

mit ihr am 16. Dezember 2022 eine weitere Vereinbarung zur Leistung von GA

ab. Bereits am ersten Arbeitstag, 5. Januar 2023, verliess die

Beschwerdeführerin bereits nach sechs – anstatt den vereinbarten acht – Stunden

den Arbeitsplatz («Vereinbarung Gemeinnützige Arbeit (GA)» vom 16. Dezember

2022; Arbeitskontrolle vom 12. Januar 2023). Aus dem Journal

Verfahrensschritte der Bewährungshilfe lässt sich entnehmen, dass das [...] der

Bewährungshilfe am 12. Januar 2023 mitteilte, es habe den Arbeitseinsatz

mit der Beschwerdeführerin abbrechen müssen, da sie sich gegenüber dem Personal

aggressiv und bedrohlich verhalten habe. Aufgrund der Akten kann kein anderer

Schluss gezogen werden, als dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach nicht an

Vereinbarungen hielt und sie mit ihrem Verhalten diverse für die Leistung der

GA geltende Regelungen verletzte.

4.

Trotz mehrmaligen Entgegenkommen der

Behörden nahm die Beschwerdeführerin ihre Chancen nicht wahr und hielt sich

wiederholt nicht an die Vereinbarungen. Vorliegend ist nicht ersichtlich,

inwiefern der Entscheid der Bewährungshilfe bzw. der Vorinstanz nicht

rechtmässig gewesen wäre.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen. Aufgrund der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und des

Gegenstands des Verfahrens (Strafvollzug) ist ausnahmsweise auf die Erhebung

von Kosten zu verzichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Hasler