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Entscheid

VWBES.2023.7

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung

28. März 2023Deutsch19 min

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn wurde für C.___ (geboren

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Region Solothurn

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der

Schulleitung der Primarschule [...] und nach den entsprechenden Abklärungen der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn wurde für C.___ (geboren

[...]) per 14. Juni 2020 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) errichtet (vgl. Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 14. Mai 2020). Die Eltern von C.___ und seiner Schwester leben

seit der Geburt der Kinder getrennt. C.___ steht unter der alleinigen

elterlichen Sorge und Obhut der Kindsmutter.

2. Am […] 2022 wurde C.___ mit

Einverständnis der Kindsmutter notfallmässig im [...], Wohngruppe [...], [...],

stationär untergebracht.

3. Ein von der Beistandsperson am […] 2022

beantragter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wies die KESB Region

Solothurn mit Entscheid vom 25. Mai 2022 ab. Gleichzeitig wurde die für C.___

bestehende Beistandschaft der veränderten Wohnsituation angepasst.

4. Mit Schreiben vom 21. November 2022

ersuchte das [...] die Kindesschutzbehörde um einen klärenden Entscheid

betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter. C.___ sei als

Notfallplatzierung eingetreten. Aus Sicht [...] sei ein klarer Entscheid der

KESB mit einer Begründung, die zur Platzierung geführt habe, wichtig für den

weiteren Verlauf und den daraus resultierenden Auftrag an die Institution.

Aktuell fühle sich die Kindsmutter in der Rolle der Auftraggeberin, was aus

juristischer Sicht zwar zutreffe. Dies bedeute aber, dass sie den Auftrag der

Platzierung jederzeit entziehen könne und auch bestimme, wann und in welchem

«Modus» C.___ in der Institution sei, und an welchen Themen die Institution zu

arbeiten habe.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

und der Anhörung von C.___ fällte die KESB Region Solothurn am 16. Dezember

2022, soweit vorliegend von Bedeutung, folgenden Entscheid:

3. […]

3.1 Der

Kindsmutter wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB mit sofortiger Wirkung das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ entzogen.

3.2 C.___

wird gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB mit sofortiger Wirkung im [...],

Wohngruppe [...], [...], [...], platziert.

3.3 [Beistandsbericht]

3.4 [Kostenfolgen]

3.5 Einer

allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung

entzogen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen entzogen ist.

3.6 Es

werden keine Gebühren erhoben.

6. Dagegen setzt sich die Kindsmutter

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt,

mit Beschwerde vom 29. Dezember 2022 zur Wehr. Sie lässt folgende Begehren

stellen:

1. Der Entscheid vom

16. Dezember 2022 sei aufzuheben.

2. Eventualiter

sei das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die KESB Region

Solothurn zurückzuweisen.

3. Es

sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

3. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

unter Beiordnung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Fürsprecher Beat Marfurt,

bewilligt.

8. In ihrer Vernehmlassung vom 24.

Januar 2023 schloss die KESB Region Solothurn auf kostenfällige Abweisung der

Beschwerde.

9. Innert erstreckter Frist liess sich

auch die beschwerdeführende Kindsmutter nochmals vernehmen. Der Kindsvater

äusserte sich nicht vor Verwaltungsgericht.

10. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen

der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §

130.

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als

sorge- und obhutsberechtigte Kindsmutter durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist nur noch der formelle Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

über C.___. Der […] ist aufgrund einer Einverständniserklärung der

Beschwerdeführerin bereits seit dem [...] 2022 von der KESB Region Solothurn im

[...] platziert.

3.1

Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,

wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe

sorgen oder dazu ausserstande sind. Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist

stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche

Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten

nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn

immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle

elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss

geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten

Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für

das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen

Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme

unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni / Stefan Blum in:

Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutz, Zürich / Basel / Genf 2016, N 15.22 ff.).

3.2

Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn

es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese

Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des

Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der

Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes

verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018

E. 5.3 mit Hinweis). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld

der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es

für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile

des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf

5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1;

5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen

die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem

Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.

Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung

trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die

Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist

nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein

als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März

2021.

E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3;

5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in:

FamPra.ch 2010 S. 715).

3.3

Verändern sich die Verhältnisse, so

sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313

Abs. 1 ZGB).

4.1

Die Vorinstanz erwog zusammenfassend,

C.___ halte sich bereits seit [...] 2022 auf der [...], des [...] auf. Bislang

sei dies in seinem und dem Einverständnis der sorgeberechtigten Kindsmutter

erfolgt. Anlässlich der telefonischen Anhörungen vom 23. und 24. November 2022

sowie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27. November 2022 habe die

Kindsmutter bestätigt, dass sie nicht beabsichtige, zum aktuellen Zeitpunkt

wieder zu sich nach Hause zu nehmen. Auch sei der Kindsmutter dahingehend

zuzustimmen, dass sie sich den nötigen Unterstützungsmassnahmen bis anhin nicht

widersetzt habe. Der Verlauf der letzten Wochen, die Rückmeldungen des [...] sowie

die unzähligen E-Mail-Nachrichten an das Helfersystem zeigten aber deutlich,

dass es der Kindsmutter als Auftraggeberin für die derzeit freiwillige

Unterbringung von C.___ an der nötigen Konstanz, Verlässlichkeit in der

Zusammenarbeit und psychischen Stabilität fehle. Die Kindsmutter zeige eine

grosse Ambivalenz. Sie hätte ihren Sohn gerne bei sich zu Hause, gleichzeitig

sehe sie aber, dass dies in Kürze wieder zu einer Überforderung führen würde.

Zum anderen aber auch in der Zusammenarbeit mit den Fachleuten der Institutionen,

indem sie phasenweise und grundsätzlich mit dem [...] als Institution für ihren

Sohn einverstanden sei, andererseits jedoch immer wieder mit teils

unrealistischen Forderungen an die Institution gelange und kaum zu erfüllende

Bedingungen stelle. Dass die Rolle der Auftraggeberin gegenüber der Institution

für die Kindsmutter eine Überforderung darstelle, zeige sich auch daran, dass

sie in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2022 schreibe, sie fühle sich nicht

als Auftraggeberin und warte auf einen behördlichen Auftrag für die

Unterbringung von C.___. Für die KESB Region Solothurn stehe mit Blick auf die

Rückmeldungen zum Verlauf der Unterbringung von C.___ und nach dem persönlichen

Gespräch mit C.___ sowie den telefonischen Gesprächen mit der Kindsmutter fest,

dass es zur Sicherstellung der weiteren Unterbringung von C.___ und für die

Wirksamkeit dieser Unterstützungsmassnahme Klarheit für alle Beteiligten

brauche: Klarheit, wer aus welchen Gründen entscheide, dass sich C.___ derzeit

im [...] aufzuhalten habe, das heisse, wer gegenüber der Institution als

Auftraggeberin auftrete, Klarheit wer entscheide, wann C.___ wieder nach Hause

könne und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssten und schliesslich

Klarheit darüber, über was die Kindesschutzbehörde entscheide und welche

Entscheidungen weiterhin durch die Kindsmutter zu treffen seien. Um diese

Klarheit zu schaffen, sei ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___

und eine behördliche Platzierung des […] auf der Wohngruppe [...] die geeignete

und verhältnismässige Massnahme, weshalb diese mit sofortiger Wirkung

anzuordnen sei. Zu betonen sei im Übrigen, dass für die KESB Region Solothurn

weder in der Vergangenheit noch aktuell das Verhalten von C.___ der Grund für

seinen Aufenthalt im [...] sei. Der primäre Grund für die Notwendigkeit dieser

Massnahme sei aus Sicht der KESB Region Solothurn die derzeitige Instabilität

der Kindsmutter, welche sich auf ihre Erziehungskompetenzen auswirke und was in

Kombination mit der hoch anspruchsvollen Familienkonstellation zu einer

Überforderung des Familiensystems geführt habe.

4.2

Die beschwerdeführende Kindsmutter

wendet dagegen ein, sie bestreite, dass sie nicht die nötige Konstanz, Verlässlichkeit

in der Zusammenarbeit und psychische Stabilität aufweise sowie überfordert sei.

Richtig sei, dass sie im […] 2022 infolge der Ereignisse, die dazu geführt

hätten, dass C.___ in der [...] platziert worden sei, überfordert und hilflos

gewesen sei. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin aber die notwendige

Unterstützung geholt. Zudem kooperiere sie mit der Beiständin, den Behörden,

der Institution [...] und halte sich an Vereinbarungen, welche im Rahmen dieser

Zusammenarbeit getroffen würden. Wie die Beschwerdeführerin bereits mehrfach

dargelegt habe, verfolge sie nicht die Absicht, C.___ aus der Institution [...]

zu nehmen. Die Beschwerdeführerin sei durchaus in der Lage, sich die notwendige

Unterstützung zu organisieren und habe zwischenzeitlich auch wieder die

Fähigkeit, für ihre Kinder adäquat zu sorgen. Allerdings sei sie nicht bereit,

über Missstände [...] hinwegzusehen. C.___ habe bei ihr zu Hause nie Drogen

konsumiert, erst in der Institution [...] habe er damit angefangen. Bei ihr

komme […] auch nie zu spät nach Hause, was von seiner Wohngruppe etwa als

Problem bezeichnet werde. Sie habe auf diese Probleme und auch auf die

Tatsache, dass C.___ in der Institution anfänglich nicht einmal ein anständiges

Bett gehabt habe, aufmerksam gemacht. Es lasse sich bei ihr der Eindruck nicht

verwehren, dass dies von der Institution nicht geschätzt werde und ihr das

Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden solle, um sie in Bezug auf solche

Missstände zum Schweigen zu bringen. Die Beschwerdeführerin sei von der

Vorinstanz nicht angehört worden und Abklärungen von Fachpersonen hätten nicht

stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die elterliche Sorge

über C.___ korrekt auszuüben und sie sei bereit, dies im Rahmen einer Expertise

über ihre Erziehungsfähigkeit zu beweisen. Wie dem angefochtenen Entscheid

unter Ziff. 2.7 entnommen werden könne, sei im Mai 2022 bereits ein Antrag auf

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht und behördliche Platzierung von C.___ aus

Gründen der Subsidiarität verzichtet worden.

4.3

Anlass zum vorinstanzlichen

Verfahren gab ein Schreiben des [...] vom 21. November 2022. Darin wurde die

Kindesschutzbehörde ersucht, einen klärenden Entscheid betreffend das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und den Auftrag an die Institution zu

fällen. C.___ sei am [...] 2022 als Notfallplatzierung eingetreten. Aus Sicht

des [...] sei ein klarer Entscheid der KESB für den weiteren Verlauf und den

daraus resultierenden Auftrag an die Institution wichtig. Aktuell fühle sich

die Kindsmutter in der Rolle der Auftraggeberin, was aus juristischer Sicht

zwar zutreffe. Dies bedeute aber, dass die Kindsmutter den Auftrag der

Platzierung jederzeit entziehen könne und auch bestimme, wann und in welchem

«Modus» C.___ in der Institution sei und an welchen Themen die Institution zu

arbeiten habe. C.___ spreche gut auf die Beziehungsangebote und haltgebenden

Strukturen der Institution an und reagiere mit Transparenz und Verbindlichkeit

darauf. Während den Herbstferien habe C.___ aber fast zwei Wochen bei seiner

Mutter verbracht. Dies unter anderem weil er bei der [...] geschnuppert habe

und der Arbeitsweg von der Kindsmutter aus kürzer gewesen sei. Er habe dann per

Handschlag eine Lehrstelle erhalten, was sowohl von C.___ als auch von der

Kindsmutter als grosser Erfolg gewertet worden sei. Entsprechend positiv sei

von beiden die Zeit bei der Kindsmutter bewertet worden. Am 23. Oktober 2022

habe die Kindsmutter thematisiert, dass sie C.___ wieder nach Hause nehmen

wolle, da es aktuell sehr gut laufe. Er könne von [...] aus in [...] zur

Schule. In der Folge habe die Kindsmutter gewünscht, dass C.___ neben den

Wochenenden auch zwei weitere Wochentage während der Schulzeit bei ihr

verbringe. C.___ ziehe nun nach dem Training am Abend mit Kollegen umher und

erscheine in der Regel nicht zur vereinbarten Zeit zu Hause. Es werde in seinem

Umfeld auch von Schlägereien berichtet, in die C.___ verwickelt sei. Das [...] habe

nach verschiedenen Telefongesprächen mit der Kindsmutter den Eindruck erhalten,

dass der […] der Kindsmutter entgleite und von Seiten der Mutter Willkür in der

Erziehungsrolle ausgeübt werde. Seit den Herbstferien zeige C.___ auch im [...]

ein schwieriges Verhalten, was unter anderem auf die verkürzte Zeit zur

Beziehungsgestaltung im [...] zurückzuführen sei. Auch äussere er, dass ihn die

Strukturen in der Institution einengen würden. Im Sinne einer bestmöglichen

Förderung des […] werde eine klärende Entscheidung zur Platzierung,

insbesondere zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und dem daraus resultierenden

Auftrag an die Institution beantragt. Sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht

weiterhin bei der Kindsmutter verbleiben, sei aus Sicht der Institution die

Entwicklung von C.___ durch die erzieherische Überforderung und Willkür der

Kindsmutter gefährdet.

4.4

Schon aus dem Bericht der Beiständin

D.___ vom […] 2022 ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter bereits mehrfach

betont habe, am Ende ihrer Kräfte angelangt zu sein. Sie sei mit der Erziehung […]

überfordert, die Kinder würden ihr auf der Nase herumtanzen. Auf Wunsch der

Kindsmutter sei im Januar 2022 eine sozialpädagogische Familienbegleitung

installiert worden. Mittlerweile habe sich die Situation aber dramatisch

zugespitzt. Die Mutter erscheine innerlich zerrissen und könne sich für einen

institutionellen Aufenthalt von C.___ aussprechen. Ihre Aussagen seien jedoch

immer wieder stark von ihren Emotionen geprägt. Dies zeige sich unter anderem

durch ihre ambivalente Haltung, als die Kinder vorletzte Woche beide in einer

Institution untergekommen seien. Die Mutter sei sich zwar bewusst, dass das

Verhältnis zu Hause so gestört sei, dass das Verbleiben von C.___ zu Hause

unzumutbar geworden sei, ihr Mutterherz lasse sie aber immer wieder an der

Vorgehensweise zweifeln. Zu den Risikofaktoren der bestehenden Beistandschaft

gehöre unter anderem eine psychisch kranke Kindsmutter, deren

Erziehungskompetenz geschwächt sei, sowie ein gestörtes Familiensystem und eine

hoch anspruchsvolle Familienkonstellation. Ferner sei die Mutter mit

Forderungen konfrontiert, die sie nicht erfüllen könne. Die Kindsmutter wolle,

dass C.___ mittelfristig in der Wohngruppe wohnhaft bleibe. Aus Sicht der

Beiständin sei die Kindsmutter aber nicht genügend stabil, um eine freiwillige

Massnahme organisatorisch zu begleiten. Mit den anstehenden Aufgaben, die eine

freiwillige Platzierung mit sich bringe, sei die Mutter aus Sicht der

Beiständin überfordert, sie könne diese nicht stemmen. Die Kindsmutter sei mit

der gesamten Situation überlastet. Es bestehe die Gefahr, dass sie C.___ wieder

nach Hause nehmen wolle, was es dringend zu vermeiden gelte. Deshalb und

aufgrund der bestehenden Risikofaktoren komme die Beiständin zum Ergebnis, dass

C.___ zu platzieren sei. Gestützt auf den vorliegenden Bericht, aufgrund der

emotionalen Ambivalenz der Kindsmutter und ihre Hilflosigkeit sowie

Überforderung bei einer Platzierung werde der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über C.___ beantragt.

4.5

Vorliegend bestand bereits vor der nicht

strittigen Platzierung von C.___ im [...] 2022 in der Wohngruppe [...] ein

grosses Helfernetz rund um die Beschwerdeführerin und ihre beiden

minderjährigen Kinder: So wurden eine sozialpädagogische Familienbegleitung und

eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB installiert sowie die

Psychiatrie-Spitex beauftragt, ferner gab es betreuende Psychologen, einen

Schulcoach, sowie Beratungsangebote der Pro Infirmis und der Caritas. Selbst

diese Massnahmen vermochten jedoch nicht genügend Schutz für C.___ und

Unterstützung für die Kindsmutter zu bieten. Im Gegenteil spitzte sich die

innerfamiliäre Situation immer weiter zu, bis hin zur Eskalation am [...] 2022.

Gemäss Abklärungsbericht der sozialen Dienste mittlerer und unterer Leberberg

vom 5. Februar 2020 leidet die Kindsmutter an einer Borderline-Störung und ist im

Umgang mit […] regelmässig überfordert. Dass die Beschwerdeführerin auch nach

der freiwilligen Platzierung von C.___ infolge ihrer Instabilität nicht in der

Lage ist, dem Kindeswohl entsprechend zu handeln, zeigt sich zum einen am

Dispositiv

Bericht der Beiständin vom […] 2022 sowie [...] vom […] 2022. Demnach sei die Kindsmutter

zwar aktuell Vertragspartnerin der aufnehmenden Institution. Das sei aber nicht

ihre Absicht. Von einem eigenständigen und rechtzeitigen Handeln zum Schutze

der Kinder könne in dieser hochkomplexen Familiensituation nicht ausgegangen

werden. Ein behördliches Handeln sei dringend notwendig. Zum anderen aber auch an

den zahlreichen dokumentierten Telefonanrufen, E-Mails und Schreiben der

Beschwerdeführerin an die Kindesschutzbehörde. Nach mehreren Umzügen – unter

anderem infolge von Konflikten mit Schulen – kontaktiert die Beschwerdeführerin

die Vorinstanz seit dem Jahr 2021 in regelmässigen Abständen und erklärt, sie

stehe unter enormem Druck und habe grosse Schwierigkeiten. Kurz nach der

einvernehmlichen Platzierung von C.___ im [...] 2022 wandte sich das [...] an die

Vorinstanz und teilte mit, die Zusammenarbeit mit der Kindsmutter gestalte sich

schwierig. Sie kontaktiere die Einrichtung teilweise mehre Male täglich, sei

sehr herausfordernd im Umgang und stelle Forderungen. Ihre Meinung im Hinblick

auf die Wochenendbesuche von C.___ ändere sie fast täglich. Gegenüber der

Kindesschutzbehörde äusserte die Kindsmutter mehrere Male, sie sei mit der

Platzierung von C.___ im [...] zwar einverstanden. Gleichzeitig stellt sie die

Institution und die involvierten Fachpersonen, wie bereits in den Jahren vor

der letzten Platzierung von C.___, in Frage. In ihrem Schreiben vom 27.

November 2022 an die Vorinstanz bezeichnete sie sich sodann als verlässliche

Mutter, die Informationen über […] weitergebe und nicht als Auftraggeberin der

Platzierung. Es sei ihre Pflicht, Missstände im [...] aufzuzeigen und zu

kritisieren. Dass sie mit ihrem Verhalten den weiteren Aufenthalt von C.___ [...]

gefährdet, erkennt die Beschwerdeführerin nicht. Aus dem letzten aktenkundigen

Telefonat zwischen einem Mitarbeiter des [...] und der Kindesschutzbehörde vom

19. Dezember 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin C.___ gegen die

Institution aufhetze und seinen dortigen Aufenthalt in Frage stelle. Die

Situation mit C.___ gestalte sich sehr schwierig. Sollte die

Kindesschutzbehörde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht entziehen,

stehe der Aufenthalt von C.___ im [...] auf dem Spiel. Wie die Beiständin bereits

in ihrem Bericht vom […] 2022 zutreffend darlegte, lagen schon zum Zeitpunkt

der einvernehmlichen Platzierung von C.___, [...] 2022, die Voraussetzungen für

einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht vor. C.___ äusserte damals

suizidale Absichten. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war der Kindesschutzbehörde

seit Jahren bekannt und eine positive Prognose nicht in Sicht. Inwiefern das

Kindswohl von C.___ durch eine andere, mildere Massnahme als durch den Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts gewahrt werden könnte, ist weder ersichtlich,

noch dargetan. Und wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz legt die Beschwerdeführerin

auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren einzig ihre Sicht der Dinge dar.

Sie verkennt damit, dass es vorliegend weder um allfällige Schuldzuweisungen

noch um ihr Befinden, sondern einzig um das Kindswohl von C.___ geht. Die Vorinstanz

führte im angefochtenen Entscheid zutreffend aus, dass der primäre Grund für

die Notwendigkeit der strittigen Massnahme in der derzeitigen Instabilität der

Kindsmutter liegt. Weder ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit noch eine

Parteibefragung vermögen an dieser Ausgangslage etwas zu ändern. Der

Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin von der

Vorinstanz mehrere Male angehört wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

ist somit ebenfalls nicht auszumachen.

5.1 Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (Art.

123 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

5.2 Fürsprecher Beat Marfurt macht mit

Kostennote vom 6. März 2023 einen Aufwand von 10.75 Stunden à CHF 250.00

geltend. Dieser Aufwand erscheint gerade noch angemessen und ist für Leistungen

bis 31. Dezember 2022 mit einem Stundenansatz von 180.00 zu vergüten. Für die

geltend gemachten Aufwände ab 1. Januar 2023 gilt ein Stundenansatz von CHF

190.00 (vgl. § 160 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] und

Ziff. 2 lit. b Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember

2022). Gemäss Kostennote vom 6. März 2023 generierte Fürsprecher Beat Marfurt

im Jahr 2022 einen Aufwand von 6 Stunden und 40 Minuten (à CHF 180.00) sowie im

Jahr 2023 4 Stunden und 5 Minuten (à CHF 190.00), insgesamt ausmachend

CHF 2'128.00 (Honorar: CHF 1'975.85, Auslagen von CHF 36.50 und

MWST von CHF 152.15). Diese Entschädigung ist durch den Kanton Solothurn

zu entrichten. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staats und

der Nachforderungsanspruch des Fürsprechers Beat Marfurt in der Höhe von

CHF 805.75 (Differenz zum vollen geltend gemachten Honorar, inkl. Auslagen

und MWST), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu tragen. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Kanton Solothurn hat Fürsprecher

Beat Marfurt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von

CHF 2'128.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleiben

der Rückforderungsanspruch des Staats und der Nachforderungsanspruch des

Fürsprechers in der Höhe von CHF 805.75 (Differenz zum vollen geltend

gemachten Honorar, inkl. Auslagen und MWST), sobald A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Trutmann