VWBES.2023.7
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung
28. März 2023Deutsch19 min
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn wurde für C.___ (geboren
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der
Schulleitung der Primarschule [...] und nach den entsprechenden Abklärungen der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn wurde für C.___ (geboren
[...]) per 14. Juni 2020 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) errichtet (vgl. Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 14. Mai 2020). Die Eltern von C.___ und seiner Schwester leben
seit der Geburt der Kinder getrennt. C.___ steht unter der alleinigen
elterlichen Sorge und Obhut der Kindsmutter.
2. Am […] 2022 wurde C.___ mit
Einverständnis der Kindsmutter notfallmässig im [...], Wohngruppe [...], [...],
stationär untergebracht.
3. Ein von der Beistandsperson am […] 2022
beantragter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wies die KESB Region
Solothurn mit Entscheid vom 25. Mai 2022 ab. Gleichzeitig wurde die für C.___
bestehende Beistandschaft der veränderten Wohnsituation angepasst.
4. Mit Schreiben vom 21. November 2022
ersuchte das [...] die Kindesschutzbehörde um einen klärenden Entscheid
betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter. C.___ sei als
Notfallplatzierung eingetreten. Aus Sicht [...] sei ein klarer Entscheid der
KESB mit einer Begründung, die zur Platzierung geführt habe, wichtig für den
weiteren Verlauf und den daraus resultierenden Auftrag an die Institution.
Aktuell fühle sich die Kindsmutter in der Rolle der Auftraggeberin, was aus
juristischer Sicht zwar zutreffe. Dies bedeute aber, dass sie den Auftrag der
Platzierung jederzeit entziehen könne und auch bestimme, wann und in welchem
«Modus» C.___ in der Institution sei, und an welchen Themen die Institution zu
arbeiten habe.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
und der Anhörung von C.___ fällte die KESB Region Solothurn am 16. Dezember
2022, soweit vorliegend von Bedeutung, folgenden Entscheid:
3. […]
3.1 Der
Kindsmutter wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB mit sofortiger Wirkung das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ entzogen.
3.2 C.___
wird gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB mit sofortiger Wirkung im [...],
Wohngruppe [...], [...], [...], platziert.
3.3 [Beistandsbericht]
3.4 [Kostenfolgen]
3.5 Einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung
entzogen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen entzogen ist.
3.6 Es
werden keine Gebühren erhoben.
6. Dagegen setzt sich die Kindsmutter
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt,
mit Beschwerde vom 29. Dezember 2022 zur Wehr. Sie lässt folgende Begehren
stellen:
1. Der Entscheid vom
16. Dezember 2022 sei aufzuheben.
2. Eventualiter
sei das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die KESB Region
Solothurn zurückzuweisen.
3. Es
sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
3. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Fürsprecher Beat Marfurt,
bewilligt.
8. In ihrer Vernehmlassung vom 24.
Januar 2023 schloss die KESB Region Solothurn auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
9. Innert erstreckter Frist liess sich
auch die beschwerdeführende Kindsmutter nochmals vernehmen. Der Kindsvater
äusserte sich nicht vor Verwaltungsgericht.
10. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen
der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §
130.
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als
sorge- und obhutsberechtigte Kindsmutter durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist nur noch der formelle Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
über C.___. Der […] ist aufgrund einer Einverständniserklärung der
Beschwerdeführerin bereits seit dem [...] 2022 von der KESB Region Solothurn im
[...] platziert.
3.1
Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,
wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe
sorgen oder dazu ausserstande sind. Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist
stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche
Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten
nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn
immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle
elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss
geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten
Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für
das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen
Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme
unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni / Stefan Blum in:
Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutz, Zürich / Basel / Genf 2016, N 15.22 ff.).
3.2
Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn
es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese
Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des
Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der
Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes
verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018
E. 5.3 mit Hinweis). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld
der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es
für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile
des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf
5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1;
5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen
die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem
Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.
Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung
trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die
Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist
nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein
als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März
2021.
E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3;
5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in:
FamPra.ch 2010 S. 715).
3.3
Verändern sich die Verhältnisse, so
sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313
Abs. 1 ZGB).
4.1
Die Vorinstanz erwog zusammenfassend,
C.___ halte sich bereits seit [...] 2022 auf der [...], des [...] auf. Bislang
sei dies in seinem und dem Einverständnis der sorgeberechtigten Kindsmutter
erfolgt. Anlässlich der telefonischen Anhörungen vom 23. und 24. November 2022
sowie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27. November 2022 habe die
Kindsmutter bestätigt, dass sie nicht beabsichtige, zum aktuellen Zeitpunkt
wieder zu sich nach Hause zu nehmen. Auch sei der Kindsmutter dahingehend
zuzustimmen, dass sie sich den nötigen Unterstützungsmassnahmen bis anhin nicht
widersetzt habe. Der Verlauf der letzten Wochen, die Rückmeldungen des [...] sowie
die unzähligen E-Mail-Nachrichten an das Helfersystem zeigten aber deutlich,
dass es der Kindsmutter als Auftraggeberin für die derzeit freiwillige
Unterbringung von C.___ an der nötigen Konstanz, Verlässlichkeit in der
Zusammenarbeit und psychischen Stabilität fehle. Die Kindsmutter zeige eine
grosse Ambivalenz. Sie hätte ihren Sohn gerne bei sich zu Hause, gleichzeitig
sehe sie aber, dass dies in Kürze wieder zu einer Überforderung führen würde.
Zum anderen aber auch in der Zusammenarbeit mit den Fachleuten der Institutionen,
indem sie phasenweise und grundsätzlich mit dem [...] als Institution für ihren
Sohn einverstanden sei, andererseits jedoch immer wieder mit teils
unrealistischen Forderungen an die Institution gelange und kaum zu erfüllende
Bedingungen stelle. Dass die Rolle der Auftraggeberin gegenüber der Institution
für die Kindsmutter eine Überforderung darstelle, zeige sich auch daran, dass
sie in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2022 schreibe, sie fühle sich nicht
als Auftraggeberin und warte auf einen behördlichen Auftrag für die
Unterbringung von C.___. Für die KESB Region Solothurn stehe mit Blick auf die
Rückmeldungen zum Verlauf der Unterbringung von C.___ und nach dem persönlichen
Gespräch mit C.___ sowie den telefonischen Gesprächen mit der Kindsmutter fest,
dass es zur Sicherstellung der weiteren Unterbringung von C.___ und für die
Wirksamkeit dieser Unterstützungsmassnahme Klarheit für alle Beteiligten
brauche: Klarheit, wer aus welchen Gründen entscheide, dass sich C.___ derzeit
im [...] aufzuhalten habe, das heisse, wer gegenüber der Institution als
Auftraggeberin auftrete, Klarheit wer entscheide, wann C.___ wieder nach Hause
könne und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssten und schliesslich
Klarheit darüber, über was die Kindesschutzbehörde entscheide und welche
Entscheidungen weiterhin durch die Kindsmutter zu treffen seien. Um diese
Klarheit zu schaffen, sei ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___
und eine behördliche Platzierung des […] auf der Wohngruppe [...] die geeignete
und verhältnismässige Massnahme, weshalb diese mit sofortiger Wirkung
anzuordnen sei. Zu betonen sei im Übrigen, dass für die KESB Region Solothurn
weder in der Vergangenheit noch aktuell das Verhalten von C.___ der Grund für
seinen Aufenthalt im [...] sei. Der primäre Grund für die Notwendigkeit dieser
Massnahme sei aus Sicht der KESB Region Solothurn die derzeitige Instabilität
der Kindsmutter, welche sich auf ihre Erziehungskompetenzen auswirke und was in
Kombination mit der hoch anspruchsvollen Familienkonstellation zu einer
Überforderung des Familiensystems geführt habe.
4.2
Die beschwerdeführende Kindsmutter
wendet dagegen ein, sie bestreite, dass sie nicht die nötige Konstanz, Verlässlichkeit
in der Zusammenarbeit und psychische Stabilität aufweise sowie überfordert sei.
Richtig sei, dass sie im […] 2022 infolge der Ereignisse, die dazu geführt
hätten, dass C.___ in der [...] platziert worden sei, überfordert und hilflos
gewesen sei. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin aber die notwendige
Unterstützung geholt. Zudem kooperiere sie mit der Beiständin, den Behörden,
der Institution [...] und halte sich an Vereinbarungen, welche im Rahmen dieser
Zusammenarbeit getroffen würden. Wie die Beschwerdeführerin bereits mehrfach
dargelegt habe, verfolge sie nicht die Absicht, C.___ aus der Institution [...]
zu nehmen. Die Beschwerdeführerin sei durchaus in der Lage, sich die notwendige
Unterstützung zu organisieren und habe zwischenzeitlich auch wieder die
Fähigkeit, für ihre Kinder adäquat zu sorgen. Allerdings sei sie nicht bereit,
über Missstände [...] hinwegzusehen. C.___ habe bei ihr zu Hause nie Drogen
konsumiert, erst in der Institution [...] habe er damit angefangen. Bei ihr
komme […] auch nie zu spät nach Hause, was von seiner Wohngruppe etwa als
Problem bezeichnet werde. Sie habe auf diese Probleme und auch auf die
Tatsache, dass C.___ in der Institution anfänglich nicht einmal ein anständiges
Bett gehabt habe, aufmerksam gemacht. Es lasse sich bei ihr der Eindruck nicht
verwehren, dass dies von der Institution nicht geschätzt werde und ihr das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden solle, um sie in Bezug auf solche
Missstände zum Schweigen zu bringen. Die Beschwerdeführerin sei von der
Vorinstanz nicht angehört worden und Abklärungen von Fachpersonen hätten nicht
stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die elterliche Sorge
über C.___ korrekt auszuüben und sie sei bereit, dies im Rahmen einer Expertise
über ihre Erziehungsfähigkeit zu beweisen. Wie dem angefochtenen Entscheid
unter Ziff. 2.7 entnommen werden könne, sei im Mai 2022 bereits ein Antrag auf
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht und behördliche Platzierung von C.___ aus
Gründen der Subsidiarität verzichtet worden.
4.3
Anlass zum vorinstanzlichen
Verfahren gab ein Schreiben des [...] vom 21. November 2022. Darin wurde die
Kindesschutzbehörde ersucht, einen klärenden Entscheid betreffend das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und den Auftrag an die Institution zu
fällen. C.___ sei am [...] 2022 als Notfallplatzierung eingetreten. Aus Sicht
des [...] sei ein klarer Entscheid der KESB für den weiteren Verlauf und den
daraus resultierenden Auftrag an die Institution wichtig. Aktuell fühle sich
die Kindsmutter in der Rolle der Auftraggeberin, was aus juristischer Sicht
zwar zutreffe. Dies bedeute aber, dass die Kindsmutter den Auftrag der
Platzierung jederzeit entziehen könne und auch bestimme, wann und in welchem
«Modus» C.___ in der Institution sei und an welchen Themen die Institution zu
arbeiten habe. C.___ spreche gut auf die Beziehungsangebote und haltgebenden
Strukturen der Institution an und reagiere mit Transparenz und Verbindlichkeit
darauf. Während den Herbstferien habe C.___ aber fast zwei Wochen bei seiner
Mutter verbracht. Dies unter anderem weil er bei der [...] geschnuppert habe
und der Arbeitsweg von der Kindsmutter aus kürzer gewesen sei. Er habe dann per
Handschlag eine Lehrstelle erhalten, was sowohl von C.___ als auch von der
Kindsmutter als grosser Erfolg gewertet worden sei. Entsprechend positiv sei
von beiden die Zeit bei der Kindsmutter bewertet worden. Am 23. Oktober 2022
habe die Kindsmutter thematisiert, dass sie C.___ wieder nach Hause nehmen
wolle, da es aktuell sehr gut laufe. Er könne von [...] aus in [...] zur
Schule. In der Folge habe die Kindsmutter gewünscht, dass C.___ neben den
Wochenenden auch zwei weitere Wochentage während der Schulzeit bei ihr
verbringe. C.___ ziehe nun nach dem Training am Abend mit Kollegen umher und
erscheine in der Regel nicht zur vereinbarten Zeit zu Hause. Es werde in seinem
Umfeld auch von Schlägereien berichtet, in die C.___ verwickelt sei. Das [...] habe
nach verschiedenen Telefongesprächen mit der Kindsmutter den Eindruck erhalten,
dass der […] der Kindsmutter entgleite und von Seiten der Mutter Willkür in der
Erziehungsrolle ausgeübt werde. Seit den Herbstferien zeige C.___ auch im [...]
ein schwieriges Verhalten, was unter anderem auf die verkürzte Zeit zur
Beziehungsgestaltung im [...] zurückzuführen sei. Auch äussere er, dass ihn die
Strukturen in der Institution einengen würden. Im Sinne einer bestmöglichen
Förderung des […] werde eine klärende Entscheidung zur Platzierung,
insbesondere zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und dem daraus resultierenden
Auftrag an die Institution beantragt. Sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht
weiterhin bei der Kindsmutter verbleiben, sei aus Sicht der Institution die
Entwicklung von C.___ durch die erzieherische Überforderung und Willkür der
Kindsmutter gefährdet.
4.4
Schon aus dem Bericht der Beiständin
D.___ vom […] 2022 ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter bereits mehrfach
betont habe, am Ende ihrer Kräfte angelangt zu sein. Sie sei mit der Erziehung […]
überfordert, die Kinder würden ihr auf der Nase herumtanzen. Auf Wunsch der
Kindsmutter sei im Januar 2022 eine sozialpädagogische Familienbegleitung
installiert worden. Mittlerweile habe sich die Situation aber dramatisch
zugespitzt. Die Mutter erscheine innerlich zerrissen und könne sich für einen
institutionellen Aufenthalt von C.___ aussprechen. Ihre Aussagen seien jedoch
immer wieder stark von ihren Emotionen geprägt. Dies zeige sich unter anderem
durch ihre ambivalente Haltung, als die Kinder vorletzte Woche beide in einer
Institution untergekommen seien. Die Mutter sei sich zwar bewusst, dass das
Verhältnis zu Hause so gestört sei, dass das Verbleiben von C.___ zu Hause
unzumutbar geworden sei, ihr Mutterherz lasse sie aber immer wieder an der
Vorgehensweise zweifeln. Zu den Risikofaktoren der bestehenden Beistandschaft
gehöre unter anderem eine psychisch kranke Kindsmutter, deren
Erziehungskompetenz geschwächt sei, sowie ein gestörtes Familiensystem und eine
hoch anspruchsvolle Familienkonstellation. Ferner sei die Mutter mit
Forderungen konfrontiert, die sie nicht erfüllen könne. Die Kindsmutter wolle,
dass C.___ mittelfristig in der Wohngruppe wohnhaft bleibe. Aus Sicht der
Beiständin sei die Kindsmutter aber nicht genügend stabil, um eine freiwillige
Massnahme organisatorisch zu begleiten. Mit den anstehenden Aufgaben, die eine
freiwillige Platzierung mit sich bringe, sei die Mutter aus Sicht der
Beiständin überfordert, sie könne diese nicht stemmen. Die Kindsmutter sei mit
der gesamten Situation überlastet. Es bestehe die Gefahr, dass sie C.___ wieder
nach Hause nehmen wolle, was es dringend zu vermeiden gelte. Deshalb und
aufgrund der bestehenden Risikofaktoren komme die Beiständin zum Ergebnis, dass
C.___ zu platzieren sei. Gestützt auf den vorliegenden Bericht, aufgrund der
emotionalen Ambivalenz der Kindsmutter und ihre Hilflosigkeit sowie
Überforderung bei einer Platzierung werde der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über C.___ beantragt.
4.5
Vorliegend bestand bereits vor der nicht
strittigen Platzierung von C.___ im [...] 2022 in der Wohngruppe [...] ein
grosses Helfernetz rund um die Beschwerdeführerin und ihre beiden
minderjährigen Kinder: So wurden eine sozialpädagogische Familienbegleitung und
eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB installiert sowie die
Psychiatrie-Spitex beauftragt, ferner gab es betreuende Psychologen, einen
Schulcoach, sowie Beratungsangebote der Pro Infirmis und der Caritas. Selbst
diese Massnahmen vermochten jedoch nicht genügend Schutz für C.___ und
Unterstützung für die Kindsmutter zu bieten. Im Gegenteil spitzte sich die
innerfamiliäre Situation immer weiter zu, bis hin zur Eskalation am [...] 2022.
Gemäss Abklärungsbericht der sozialen Dienste mittlerer und unterer Leberberg
vom 5. Februar 2020 leidet die Kindsmutter an einer Borderline-Störung und ist im
Umgang mit […] regelmässig überfordert. Dass die Beschwerdeführerin auch nach
der freiwilligen Platzierung von C.___ infolge ihrer Instabilität nicht in der
Lage ist, dem Kindeswohl entsprechend zu handeln, zeigt sich zum einen am
Dispositiv
Bericht der Beiständin vom […] 2022 sowie [...] vom […] 2022. Demnach sei die Kindsmutter
zwar aktuell Vertragspartnerin der aufnehmenden Institution. Das sei aber nicht
ihre Absicht. Von einem eigenständigen und rechtzeitigen Handeln zum Schutze
der Kinder könne in dieser hochkomplexen Familiensituation nicht ausgegangen
werden. Ein behördliches Handeln sei dringend notwendig. Zum anderen aber auch an
den zahlreichen dokumentierten Telefonanrufen, E-Mails und Schreiben der
Beschwerdeführerin an die Kindesschutzbehörde. Nach mehreren Umzügen – unter
anderem infolge von Konflikten mit Schulen – kontaktiert die Beschwerdeführerin
die Vorinstanz seit dem Jahr 2021 in regelmässigen Abständen und erklärt, sie
stehe unter enormem Druck und habe grosse Schwierigkeiten. Kurz nach der
einvernehmlichen Platzierung von C.___ im [...] 2022 wandte sich das [...] an die
Vorinstanz und teilte mit, die Zusammenarbeit mit der Kindsmutter gestalte sich
schwierig. Sie kontaktiere die Einrichtung teilweise mehre Male täglich, sei
sehr herausfordernd im Umgang und stelle Forderungen. Ihre Meinung im Hinblick
auf die Wochenendbesuche von C.___ ändere sie fast täglich. Gegenüber der
Kindesschutzbehörde äusserte die Kindsmutter mehrere Male, sie sei mit der
Platzierung von C.___ im [...] zwar einverstanden. Gleichzeitig stellt sie die
Institution und die involvierten Fachpersonen, wie bereits in den Jahren vor
der letzten Platzierung von C.___, in Frage. In ihrem Schreiben vom 27.
November 2022 an die Vorinstanz bezeichnete sie sich sodann als verlässliche
Mutter, die Informationen über […] weitergebe und nicht als Auftraggeberin der
Platzierung. Es sei ihre Pflicht, Missstände im [...] aufzuzeigen und zu
kritisieren. Dass sie mit ihrem Verhalten den weiteren Aufenthalt von C.___ [...]
gefährdet, erkennt die Beschwerdeführerin nicht. Aus dem letzten aktenkundigen
Telefonat zwischen einem Mitarbeiter des [...] und der Kindesschutzbehörde vom
19. Dezember 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin C.___ gegen die
Institution aufhetze und seinen dortigen Aufenthalt in Frage stelle. Die
Situation mit C.___ gestalte sich sehr schwierig. Sollte die
Kindesschutzbehörde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht entziehen,
stehe der Aufenthalt von C.___ im [...] auf dem Spiel. Wie die Beiständin bereits
in ihrem Bericht vom […] 2022 zutreffend darlegte, lagen schon zum Zeitpunkt
der einvernehmlichen Platzierung von C.___, [...] 2022, die Voraussetzungen für
einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht vor. C.___ äusserte damals
suizidale Absichten. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war der Kindesschutzbehörde
seit Jahren bekannt und eine positive Prognose nicht in Sicht. Inwiefern das
Kindswohl von C.___ durch eine andere, mildere Massnahme als durch den Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts gewahrt werden könnte, ist weder ersichtlich,
noch dargetan. Und wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz legt die Beschwerdeführerin
auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren einzig ihre Sicht der Dinge dar.
Sie verkennt damit, dass es vorliegend weder um allfällige Schuldzuweisungen
noch um ihr Befinden, sondern einzig um das Kindswohl von C.___ geht. Die Vorinstanz
führte im angefochtenen Entscheid zutreffend aus, dass der primäre Grund für
die Notwendigkeit der strittigen Massnahme in der derzeitigen Instabilität der
Kindsmutter liegt. Weder ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit noch eine
Parteibefragung vermögen an dieser Ausgangslage etwas zu ändern. Der
Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin von der
Vorinstanz mehrere Male angehört wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist somit ebenfalls nicht auszumachen.
5.1 Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (Art.
123 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
5.2 Fürsprecher Beat Marfurt macht mit
Kostennote vom 6. März 2023 einen Aufwand von 10.75 Stunden à CHF 250.00
geltend. Dieser Aufwand erscheint gerade noch angemessen und ist für Leistungen
bis 31. Dezember 2022 mit einem Stundenansatz von 180.00 zu vergüten. Für die
geltend gemachten Aufwände ab 1. Januar 2023 gilt ein Stundenansatz von CHF
190.00 (vgl. § 160 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] und
Ziff. 2 lit. b Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember
2022). Gemäss Kostennote vom 6. März 2023 generierte Fürsprecher Beat Marfurt
im Jahr 2022 einen Aufwand von 6 Stunden und 40 Minuten (à CHF 180.00) sowie im
Jahr 2023 4 Stunden und 5 Minuten (à CHF 190.00), insgesamt ausmachend
CHF 2'128.00 (Honorar: CHF 1'975.85, Auslagen von CHF 36.50 und
MWST von CHF 152.15). Diese Entschädigung ist durch den Kanton Solothurn
zu entrichten. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staats und
der Nachforderungsanspruch des Fürsprechers Beat Marfurt in der Höhe von
CHF 805.75 (Differenz zum vollen geltend gemachten Honorar, inkl. Auslagen
und MWST), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu tragen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat Fürsprecher
Beat Marfurt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von
CHF 2'128.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleiben
der Rückforderungsanspruch des Staats und der Nachforderungsanspruch des
Fürsprechers in der Höhe von CHF 805.75 (Differenz zum vollen geltend
gemachten Honorar, inkl. Auslagen und MWST), sobald A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Trutmann