VWBES.2023.70
Sperrfrist
2. August 2023Deutsch8 min
unbestimmte Zeit entzogen worden. Gleichzeitig sei eine Sperrfrist für 24 Monate
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter
von Felten
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sperrfrist
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023
ordnete die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau-
und Justizdepartementes (BJD) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine
Sperrfrist für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab 15. November 2022 bis
14. November 2027, an. Die Wiederzulassung könne auf Gesuch hin erfolgen, wenn
die Sperrfrist abgelaufen sei und ein positives verkehrspsychologisches und
verkehrsmedizinisches Gutachten vorgewiesen sowie eine neue praktische
Führerprüfung bestanden worden sei.
Begründet wurde die Verfügung damit, der
Beschwerdeführer habe am 15. November 2022 trotz Sicherungsentzugs ein
Motorfahrzeug (Elektro-Scooter) geführt. Eine Geschwindigkeitsmessung der
Polizei habe ergeben, dass mit dem E-Scooter eine Geschwindigkeit von 45 km/h
erreicht werden könne. Somit wäre der Besitz eines Führerausweises der
Unterkategorie A1 notwendig gewesen. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis
bereits mit Verfügung vom 16. Mai 2018 wegen mangelnder Fahreignung infolge
Drogen- und Medikamentenmissbrauchs und aus charakterlichen Gründen auf
unbestimmte Zeit entzogen worden. Gleichzeitig sei eine Sperrfrist für 24 Monate
angeordnet worden. Indem der Beschwerdeführer nun ein Motorfahrzeug trotz
Entzugs des Führerausweises geführt habe, habe er eine schwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen. Habe die betroffene Person
trotz Entzugs nach Art. 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, werde eine
Sperrfrist verfügt. Diese entspreche der für die Widerhandlung vorgesehenen
Mindestentzugsdauer, d.h. vorliegend fünf Jahren.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 23.
Februar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf
deren Aufhebung. Er könne den Entscheid so nicht akzeptieren, weil sein Job
gefährdet sei, wenn er noch länger auf seine Autoprüfung warten müsse (die
unterzeichnete Beschwerde ging fristgerecht am 8. März 2023 ein, vgl. Verfügung
vom 27. Februar 2023).
3. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2023
beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde. Auf diese
Vernehmlassung ging keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
4. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Strafanzeige vom 5. Dezember
2023.
fiel der Polizei am 15. November 2022 während einer Patrouillentätigkeit
ein E-Scooter auf, welcher aufgrund der Bauart in Verbindung mit seiner
Fahrgeschwindigkeit mutmasslich so nicht für den Strassenverkehr zugelassen
sein durfte. Der Lenker (der Beschwerdeführer) und das Fahrzeug wurden in der
Folge kontrolliert. Dabei erhärtete sich der Verdacht, dass der E-Scooter nicht
den Richtlinien für «nicht eingelöste Fahrzeuge» entsprach, insbesondere
deshalb, weil bei der Fahrzeugerprobung festgestellt wurde, dass die
Geschwindigkeit auf der Strasse mindestens 40 km/h überstieg. Eine
anschliessend erfolgte Geschwindigkeitsmessung auf der
Geschwindigkeitsprüfrolle «E-Speed Control» ergab eine Höchstgeschwindigkeit
von 45 km/h. Die genaue Motorleistung liess sich aufgrund der fehlenden
technischen Angaben nicht genau ermitteln, gemäss Polizei lag sie aufgrund des
starken Drehmoments und der Geschwindigkeit indessen garantiert über 500 Watt. Mit
einer Leistung von über 500 Watt und einer Geschwindigkeit von 45 km/h
entspreche dies der Kategorie eines Motorrads bzw. Kleinmotorrads, bei welchem
ein entsprechender Führerausweis, eine Versicherung, ein Kontrollschild wie
auch die Helmtragpflicht vorgeschrieben seien.
3.1
Nach Art. 14 der Verordnung über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) sind «Motorräder»
einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, mit oder ohne Seitenwagen, die nicht
Motorfahrräder nach Art. 18 VTS sind. «Motorfahrräder» sind einplätzige,
einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,0 kW und einem
Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, oder elektrischem
Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h
wirkt (Art. 18 lit. a VTS). «Leicht-Motorfahrräder» sind Fahrzeuge mit
elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchsten 0,5 kW, einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer
allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, und die
höchstens zweiplätzig sind (Art. 18 lit. b. Ziff. 1 VTS).
In letzter Zeit sind verschiedene Arten
von elektrisch angetriebenen Kleinfahrzeugen auf den Markt gekommen, oft als
«Trendfahrzeuge» bezeichnet. Die VTS kennt keine Fahrzeugart «Trendfahrzeug».
Von den Trendfahrzeugen sind einzig die Elektro-Stehroller und die
Elektro-Rikschas gesetzlich geregelt (Art. 18 lit. d und Art. 14 lit. b Ziff. 3
VTS). Wie das langsame E-Bike ist der Elektro-Scooter grundsätzlich ein Beispiel
für ein «Leicht-Motorfahrrad». Erreichen langsame E-Bikes durch «Frisieren» aber
eine höhere bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit als 20 km/h, werden sie bis 30
km/h zum Motorfahrrad, bis 45 km/h zum Kleinmotorrad und darüber zum Motorrad
(Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, Art. 8 N 94 ff., 112 ff.;
vgl. auch den Hinweis im Handkommentar auf das Grundsatzurteil des
Bundesgerichts «Pocket-Bike», N 145 ff.). Der E-Scooter des Beschwerdeführers
erreichte eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und wird dadurch zum
Kleinmotorrad. Dafür ist ein Ausweis der Unterkategorie A1 erforderlich (Art. 3
Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51; vgl. auch
tabellarische Übersicht im Handkommentar Boll, Art. 8 N 163). Über einen
derartigen Führerausweis verfügte der Beschwerdeführer nicht, nachdem ihm der
Führer-ausweis mit Verfügung vom 16. Mai 2018 für alle Kategorien,
Unterkategorien und Spezialkategorien (inklusive Motorfahrräder und
landwirtschaftliche Motorfahrzeuge) auf unbestimmte Zeit entzogen worden war.
3.2
Der Beschwerdeführer wurde mit
rechtskräftigem Strafbefehl vom 3. Januar 2023 u.a. wegen Führens eines
Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis schuldig gesprochen. Er habe am
15.
November 2022 ein Kleinmotorrad gelenkt, obwohl er bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass er für das Lenken eines Trendfahrzeugs
mit einer Geschwindigkeit von über 30 km/h (gemessene Höchstgeschwindigkeit 45
km/h) einen Führerausweis der Kategorie A1 benötige, über welchen er nicht
verfüge.
4.
Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begeht eine schwere Widerhandlung,
wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. Der Beschwerdeführer hat
folglich eine schwere Widerhandlung begangen.
Hat die betroffene Person trotz eines
Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist
verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen
Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 4 SVG). Nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG
ist der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für immer zu entziehen,
wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Art.
16b Abs. 2 lit. e entzogen war. Nach Buchstabe d wird der Führerausweis
auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen
zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal
wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.
Dem Beschwerdeführer war wie erwähnt mit
Verfügung vom 16. Mai 2018 der Führerausweis für alle Kategorien,
Unterkategorien und Spezialkategorien (inklusive Motorfahrräder und
landwirtschaftliche Motorfahrzeuge) auf unbestimmte Zeit entzogen worden, dies
gestützt auf Art. 16d lit. b SVG. Gleichzeitig war eine Sperrfrist von zwei
Jahren, gerechnet ab 11. Mai 2017 bis 10. Mai 2019, angeordnet worden, weil in
den letzten zehn Jahren der Ausweis wegen schweren Widerhandlungen zweimal
entzogen worden war (Art. 16d Abs. 2 i.V.m Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Dies
hat zur Folge, dass erneut eine Sperrfrist zu verfügen ist. Diese entspricht
wie erwähnt der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer, d.h.
vorliegend für immer (Art. 16c Abs.4 und Abs. 2 lit. e SVG). Der für immer
entzogene Führerausweis kann indessen nach Art. 17 Abs. 4 SVG (erster
Satz) unter den Bedingungen des Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden, d.h.
nach fünf Jahren. Die Sperrfrist wurde folglich zu Recht auf fünf Jahre
festgesetzt. Die Sperrfrist beginnt mit der Widerhandlung zu laufen, somit am
15.
November 2022 und dauert bis 14. November 2027.
In der angefochtenen Verfügung wurde die
erneute Zulassung als Motorfahrzeuglenker nach Ablauf der Sperrfrist von einem
positiv lautenden verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Gutachten
sowie dem Bestehen einer neuen praktischen Prüfung abhängig gemacht. Dies ist
nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in seiner
Beschwerde auch nichts geltend.
5.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Entschädigung kann zufolge
Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Eine Entschädigung wird nicht
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier