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Entscheid

VWBES.2023.70

Sperrfrist

2. August 2023Deutsch8 min

unbestimmte Zeit entzogen worden. Gleichzeitig sei eine Sperrfrist für 24 Monate

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter

von Felten

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Sperrfrist

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023

ordnete die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau-

und Justizdepartementes (BJD) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine

Sperrfrist für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab 15. November 2022 bis

14. November 2027, an. Die Wiederzulassung könne auf Gesuch hin erfolgen, wenn

die Sperrfrist abgelaufen sei und ein positives verkehrspsychologisches und

verkehrsmedizinisches Gutachten vorgewiesen sowie eine neue praktische

Führerprüfung bestanden worden sei.

Begründet wurde die Verfügung damit, der

Beschwerdeführer habe am 15. November 2022 trotz Sicherungsentzugs ein

Motorfahrzeug (Elektro-Scooter) geführt. Eine Ge­schwindigkeitsmessung der

Polizei habe ergeben, dass mit dem E-Scooter eine Geschwindigkeit von 45 km/h

erreicht werden könne. Somit wäre der Besitz eines Füh­rerausweises der

Unterkategorie A1 notwendig gewesen. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis

bereits mit Verfügung vom 16. Mai 2018 wegen mangelnder Fahr­eignung infolge

Drogen- und Medikamentenmissbrauchs und aus charakterlichen Gründen auf

unbestimmte Zeit entzogen worden. Gleichzeitig sei eine Sperrfrist für 24 Monate

angeordnet worden. Indem der Beschwerdeführer nun ein Motorfahrzeug trotz

Entzugs des Führerausweises geführt habe, habe er eine schwere Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen. Habe die betroffene Person

trotz Entzugs nach Art. 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, werde eine

Sperrfrist verfügt. Diese entspreche der für die Widerhandlung vorgesehenen

Mindestentzugsdauer, d.h. vorliegend fünf Jahren.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 23.

Februar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf

deren Aufhebung. Er könne den Entscheid so nicht akzeptieren, weil sein Job

gefährdet sei, wenn er noch länger auf seine Autoprüfung warten müsse (die

unterzeichnete Beschwerde ging fristgerecht am 8. März 2023 ein, vgl. Verfügung

vom 27. Februar 2023).

3. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2023

beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde. Auf diese

Vernehmlassung ging keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

4. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Strafanzeige vom 5. Dezember

2023.

fiel der Polizei am 15. November 2022 während einer Patrouillentätigkeit

ein E-Scooter auf, welcher aufgrund der Bauart in Verbindung mit seiner

Fahrgeschwindigkeit mutmasslich so nicht für den Strassenverkehr zugelassen

sein durfte. Der Lenker (der Beschwerdeführer) und das Fahrzeug wurden in der

Folge kontrolliert. Dabei erhärtete sich der Verdacht, dass der E-Scooter nicht

den Richtlinien für «nicht eingelöste Fahrzeuge» entsprach, insbesondere

deshalb, weil bei der Fahrzeugerprobung festgestellt wurde, dass die

Geschwindigkeit auf der Strasse mindestens 40 km/h überstieg. Eine

anschliessend erfolgte Geschwindigkeitsmessung auf der

Geschwindigkeitsprüfrolle «E-Speed Control» ergab eine Höchstgeschwindigkeit

von 45 km/h. Die genaue Motorleistung liess sich aufgrund der fehlenden

technischen Angaben nicht genau ermitteln, gemäss Polizei lag sie aufgrund des

starken Drehmoments und der Geschwindigkeit indessen garantiert über 500 Watt. Mit

einer Leistung von über 500 Watt und einer Geschwindigkeit von 45 km/h

entspreche dies der Kategorie eines Motorrads bzw. Kleinmotorrads, bei welchem

ein entsprechender Führerausweis, eine Versicherung, ein Kontrollschild wie

auch die Helmtragpflicht vorgeschrieben seien.

3.1

Nach Art. 14 der Verordnung über die

technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) sind «Motorräder»

einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, mit oder ohne Seitenwagen, die nicht

Motorfahrräder nach Art. 18 VTS sind. «Motorfahrräder» sind einplätzige,

einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von

höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,0 kW und einem

Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, oder elektrischem

Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h

wirkt (Art. 18 lit. a VTS). «Leicht-Motorfahrräder» sind Fahrzeuge mit

elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchsten 0,5 kW, einer

bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer

allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, und die

höchstens zweiplätzig sind (Art. 18 lit. b. Ziff. 1 VTS).

In letzter Zeit sind verschiedene Arten

von elektrisch angetriebenen Kleinfahrzeugen auf den Markt gekommen, oft als

«Trendfahrzeuge» bezeichnet. Die VTS kennt keine Fahrzeugart «Trendfahrzeug».

Von den Trendfahrzeugen sind einzig die Elektro-Stehroller und die

Elektro-Rikschas gesetzlich geregelt (Art. 18 lit. d und Art. 14 lit. b Ziff. 3

VTS). Wie das langsame E-Bike ist der Elektro-Scooter grundsätzlich ein Beispiel

für ein «Leicht-Motorfahrrad». Erreichen langsame E-Bikes durch «Frisieren» aber

eine höhere bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit als 20 km/h, werden sie bis 30

km/h zum Motorfahrrad, bis 45 km/h zum Kleinmotorrad und darüber zum Motorrad

(Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, Art. 8 N 94 ff., 112 ff.;

vgl. auch den Hinweis im Handkommentar auf das Grundsatzurteil des

Bundesgerichts «Pocket-Bike», N 145 ff.). Der E-Scooter des Beschwerdeführers

erreichte eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und wird dadurch zum

Kleinmotorrad. Dafür ist ein Ausweis der Unterkategorie A1 erforderlich (Art. 3

Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51; vgl. auch

tabellarische Übersicht im Handkommentar Boll, Art. 8 N 163). Über einen

derartigen Führerausweis verfügte der Beschwerdeführer nicht, nachdem ihm der

Führer-ausweis mit Verfügung vom 16. Mai 2018 für alle Kategorien,

Unterkategorien und Spezialkategorien (inklusive Motorfahrräder und

landwirtschaftliche Motorfahrzeuge) auf unbestimmte Zeit entzogen worden war.

3.2

Der Beschwerdeführer wurde mit

rechtskräftigem Strafbefehl vom 3. Januar 2023 u.a. wegen Führens eines

Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis schuldig gesprochen. Er habe am

15.

November 2022 ein Kleinmotorrad gelenkt, obwohl er bei pflichtgemässer

Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass er für das Lenken eines Trendfahrzeugs

mit einer Geschwindigkeit von über 30 km/h (gemessene Höchstgeschwindigkeit 45

km/h) einen Führerausweis der Kategorie A1 benötige, über welchen er nicht

verfüge.

4.

Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begeht eine schwere Widerhandlung,

wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. Der Beschwerdeführer hat

folglich eine schwere Widerhandlung begangen.

Hat die betroffene Person trotz eines

Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist

verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen

Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 4 SVG). Nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG

ist der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für immer zu entziehen,

wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Art.

16b Abs. 2 lit. e entzogen war. Nach Buchstabe d wird der Führerausweis

auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen

zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal

wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.

Dem Beschwerdeführer war wie erwähnt mit

Verfügung vom 16. Mai 2018 der Führer­ausweis für alle Kategorien,

Unterkategorien und Spezialkategorien (inklusive Motorfahr­räder und

landwirtschaftliche Motorfahrzeuge) auf unbestimmte Zeit entzogen worden, dies

gestützt auf Art. 16d lit. b SVG. Gleichzeitig war eine Sperrfrist von zwei

Jahren, gerechnet ab 11. Mai 2017 bis 10. Mai 2019, angeordnet worden, weil in

den letzten zehn Jahren der Ausweis wegen schweren Widerhandlungen zweimal

entzogen worden war (Art. 16d Abs. 2 i.V.m Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Dies

hat zur Folge, dass erneut eine Sperrfrist zu verfügen ist. Diese entspricht

wie erwähnt der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer, d.h.

vorliegend für immer (Art. 16c Abs.4 und Abs. 2 lit. e SVG). Der für immer

entzogene Führerausweis kann indessen nach Art. 17 Abs. 4 SVG (erster

Satz) unter den Bedingungen des Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden, d.h.

nach fünf Jahren. Die Sperrfrist wurde folglich zu Recht auf fünf Jahre

festgesetzt. Die Sperrfrist beginnt mit der Widerhandlung zu laufen, somit am

15.

November 2022 und dauert bis 14. November 2027.

In der angefochtenen Verfügung wurde die

erneute Zulassung als Motorfahrzeuglenker nach Ablauf der Sperrfrist von einem

positiv lautenden verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Gutachten

sowie dem Bestehen einer neuen praktischen Prüfung abhängig gemacht. Dies ist

nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in seiner

Beschwerde auch nichts geltend.

5.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Entschädigung kann zufolge

Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Eine Entschädigung wird nicht

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier