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Entscheid

VWBES.2023.74

Beistandswechsel

30. Mai 2023Deutsch11 min

eingesetzte Beiständin im Mutterschaftsurlaub sei. Sie verzichte auf eine Stellungnahme

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandswechsel

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für B.___ (geb. 2009) besteht eine

Beistandschaft. Das Mandat wurde ab 1. Mai 2014 durch C.___, Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu geführt.

2. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu vom 21. Juni 2022 wurde den

Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___ entzogen und diese per

18. Juli 2022 in der Institution [...] in [...] untergebracht.

3. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022

beantragte die Kindsmutter, A.___, einen Wechsel der Mandatsperson, da ihr die

Zusammenarbeit mit dem bisherigen Beistand ihrer Tochter nicht mehr zumutbar

sei. Da A.___ per 1. Juli 2022 von [...] nach [...] umgezogen war, wurde

das Mandat mit Entscheid vom 23. August 2022 an die Sozialregion

Thierstein übertragen und D.___ als neue Mandatsperson eingesetzt.

4. Mit Schreiben vom 9. November

2022 beantragte die neue Beiständin bei der KESB, das Mandat an die

Sozialregion Thal-Gäu zu übertragen, da B.___ in der Institution [...] in [...]

untergebracht sei und eine längere Abwesenheit der aktuellen Mandatsträgerin

bevorstehe. Als neue Mandatsperson wurde wieder C.___, Sozialregion Thal-Gäu

vorgeschlagen, der das Familiensystem bereits bestens kenne.

5. Die Kindsmutter, A.___, teilte der

KESB mit Schreiben vom 20. Januar 2023 mit, sie sei mit der Einsetzung von

C.___ nicht einverstanden und es sei stattdessen eine Mandatsperson der

Sozialregion Thierstein einzusetzen. Sie sei nicht zur Zusammenarbeit mit einem

Beistand bereit, der hinter ihrem Rücken eine Heimplatzierung organisiert habe.

B.___ zeigte sich hingegen mit Schreiben vom 29. Januar 2023 mit der

Einsetzung von C.___ einverstanden. Er kenne den Fall bereits und sei immer da

gewesen, wenn sie ihn gebraucht habe. Der Kindsvater erhob keine Einwände gegen

die vorgeschlagene Mandatsperson.

6. Mit Entscheid vom 7. Februar

2023 übertrug die KESB die kindesschutzrechtliche Massnahme per 1. März

2023 an den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu und setzte C.___ als neue

Mandatsperson ein.

7. Gegen diesen Entscheid erhob die

Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 9. Februar

2023 Beschwerde an die KESB, welche diese an das Verwaltungsgericht

weiterleitete. Dabei beantragte sie im Wesentlichen, für B.___ die gleiche

Beiständin einzusetzen, wie für ihren Bruder, nämlich E.___, Zweckverband

Sozialregion Thierstein. Für sie als Eltern wäre es einfacher, nur eine

Ansprechperson zu haben. Ihrerseits sei mit Herrn C.___ keine Zusammenarbeit

mehr möglich. Sie wünsche keine Kontaktaufnahme durch Herrn C.___. Der Wohnsitz

von B.___ sei in [...], weshalb die Sozialregion Thierstein zuständig sei.

8. Die Beschwerdeführerin stellte am

23. März 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und führte dabei

erneut aus, C.___ habe die Platzierung von B.___ im [...] hinter ihrem Rücken

eingefädelt. Unter diesen Umständen könne keine respektvolle und angenehme

Zusammenarbeit geführt werden. Sie bemängle zudem, dass seit der Beistandschaft

nur auf Anfrage Berichte bei ihr eingegangen seien. Sie habe deshalb keine

Kenntnis über den Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Beistandes. Punkt 3.2

der Verfügung vom 2. Juni 2022 sei der Beistand zudem nicht nachgekommen.

Weiter habe B.___ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in [...].

9. Die KESB beantragte mit Eingabe vom

27. März 2023 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine

Stellungnahme.

10. Mit Eingabe vom 13. April 2023

teilte E.___ mit, sie vertrete aktuell das Mandat für B.___, weil die

eingesetzte Beiständin im Mutterschaftsurlaub sei. Sie verzichte auf eine Stellungnahme

zur Beschwerde der Kindsmutter, könne aber mitteilen, dass sie B.___ anlässlich

eines Standortgesprächs via Teams am 16. März 2023 kurz habe kennenlernen

dürfen. Dabei habe sie sie offen und direkt gefragt, wie sie die Einsetzung von

C.___ als ihren Beistand sehe. B.___ habe erklärt, sie würde diesen gerne als

ihren Beistand behalten. Sie habe ein entsprechendes Schreiben an das Gericht [Anmerkung:

gemeint ist wohl die KESB] geschickt. Die Beiständin führte weiter aus, es

scheine ihr wichtig, dass Jugendliche eine gewisse Kontinuität in der

Begleitung erfahren würden und gerade in dem Setting, in dem sich B.___

befinde, umso mehr.

11. C.___ liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Kindsmutter und

nahestehende Person von B.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Für B.___ besteht eine Massnahme

nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit folgenden Aufgaben:

·

Unterstützung der

Kindseltern mit Rat und Tat in der Sorge um B.___,

·

die Unterbringung in

der [...] zu begleiten und überwachen und – sofern erforderlich – eine

geeignete Anschlusslösung zu suchen,

·

das Besuchsrecht der

Kindseltern in Absprache mit der Institution festzulegen und zu organisieren,

·

enge Zusammenarbeit

mit den involvierten Fachstellen und Koordination des Helfernetzes.

Als Mandatsperson wurde per 1. September

2022.

D.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein eingesetzt.

2.2

Die Artikel 421-423 ZGB nennen die

Gründe, nach welchen das Amt des Beistandes oder der Beiständin endet.

2.2.1

Gemäss Art. 421 ZGB endet das Amt

des Beistands oder der Beiständin von Gesetzes wegen mit Ablauf einer von der

Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im

Amt erfolgt (Ziff. 1); mit dem Ende der Beistandschaft (Ziff. 2); mit dem Ende

des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin (Ziff. 3); im

Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig

wird oder stirbt (Ziff. 4). Gründe für die Beendigung der Beistandschaft nach

Art. 421 ZGB liegen vorliegend keine vor.

2.2.2

Nach Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt

die KESB den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben

nicht mehr besteht (Ziff. 1); ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung

vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr

nahestehenden Person beantragt werden (Abs. 2). Die Eignung von D.___ als

Beiständin ist vorliegend nicht bestritten und ihre Entlassung aus dem Amt

wurde auch nicht beantragt.

2.2.3

Laut Art. 422 Abs. 1 ZGB hat der

Beistand oder die Beiständin frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf

Entlassung. Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus

wichtigen Gründen verlangen (Abs. 2). D.___ wurde vor weniger als einem Jahr

als Beiständin eingesetzt, weshalb sie die Entlassung aus dem Amt nur dann

verlangen kann, wenn wichtige Gründe bestehen. Die Beurteilung der wichtigen

Gründe liegt im Ermessen der KESB und ist weit auszulegen. Sie ist dann

angezeigt, wenn die Interessen der Entlassung des Beistandes diejenigen an der

Weiterführung aus Sicht der verbeiständeten Person überwiegen. Als wichtige

Gründe können namentlich Veränderungen bezüglich aktueller oder bevorstehender

beruflicher oder familiärer Belastung, gesundheitliche Probleme,

Wohnortswechsel, Übernahme anderer öffentlicher Aufgaben oder der Bedarf an

anderen Kompetenzen in der Mandatsführung aufgrund veränderter Bedürfnisse der

verbeiständeten Person u.a. in Betracht kommen (vgl. Urs Vogel in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2022, Art. 421-424 ZGB, N 20).

D.___ hat als Begründung ihres Antrags

angegeben, dass B.___ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz durch die Unterbringung

in der [...] nun in [...] habe und sie aufgrund der Distanz zu dieser bisher

keinen persönlichen Kontakt zu B.___ gehabt habe. Ausserdem stehe eine längere

Abwesenheit ihrerseits bevor.

Zwar war bereits bei Einsetzung von

D.___ als Beiständin bekannt, dass B.___ ihren Wohnsitz nach [...] verlegen

wird, weshalb dies keinen Grund für die Entlassung aus dem Amt darstellen kann.

Wenn die Distanz aber dazu führt, dass gar kein persönlicher Kontakt zwischen B.___

und ihrer Beiständin stattfindet, wäre die Weiterführung der Beistandschaft

durch D.___ nicht im Interesse der verbeiständeten Person und die Gründe für

die Entlassung, welche weit auszulegen sind, überwiegen.

3.1

Für die Ernennung einer neuen

Beistandsperson sind in Analogie zu Art. 327c Abs. 2 ZGB die Bestimmungen des

Erwachsenenschutzes anwendbar (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2022, Art. 400 ZGB, N 13a). Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB

als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen

Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit

einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person

eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die KESB

laut Art. 401 Abs. 1 ZGB ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die

Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Sie berücksichtigt,

soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen

(Abs. 2). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder

Beiständin ab, so entspricht die KESB, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs. 3).

Für die in Anwendung von Art. 401 ZGB

vorgeschlagenen Personen sind auch die Kriterien nach Art. 400 Abs. 1 ZGB

massgebend (vgl. BGE 140 III 1 E. 4). Der Begriff der Vertrauensperson im Sinn

von Art. 401 Abs. 1 ZGB bezeichnet diejenige Person, die vom Hilfsbedürftigen

als Beistand vorgeschlagen wird, die also dessen Vertrauen geniesst. Es kann

sich um einen Angehörigen oder eine Person aus dem Freundes- oder

Bekanntenkreis handeln, es kann aber auch ein bestimmter Berufsbeistand als

Vertrauensperson bezeichnet werden. Die Behörde hat dem Vorschlag der

betroffenen Person unter zwei Voraussetzungen zu entsprechen, nämlich dass die

Vertrauensperson für die Beistandschaft geeignet ist und zu deren Übernahme

auch bereit ist. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde die

Pflicht zur Befolgung des Vorschlags der betroffenen Person. Das Wort

«entspricht» schliesst das freie Ermessen aus. Die Rücksicht auf das

Selbstbestimmungsrecht verbietet es der Behörde, nach einer noch geeigneteren

Person zu suchen, wenn die vorgeschlagene Vertrauensperson geeignet und bereit

ist, das Mandat zu übernehmen (Reusser, a.a.O., Art. 401 N. 11 ff.).

Anders sieht es aus, wenn der Wunsch von

Angehörigen geäussert wird. Art. 401 Abs. 2 ZGB verlangt lediglich, dass die

Behörde die Vorschläge berücksichtigt und steht damit im Gegensatz zu Abs. 1

und 3, wonach den Wünschen der betroffenen Person grundsätzlich zu entsprechen

ist. Das Verb «berücksichtigen» bringt zum Ausdruck, dass die Angehörigen aus

der Bestimmung kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse ableiten können und

deshalb keinen Anspruch haben, dass ihren Vorschlägen soweit wie möglich

entsprochen wird. Die Behörde hat die Vorschläge zwar in ihre Erwägungen

einzubeziehen, ist aber selbst bei Geeignetheit der vorgeschlagenen Person in

ihrem Ermessen weitgehend frei, eine noch besser geeignete Person zu ernennen.

Die Vorschläge einfach unberücksichtigt lassen, darf sie aber nicht. Vielmehr

ist die vorgeschlagene Person zu ernennen, wenn sie geeignet und bereit ist,

das Mandat zu übernehmen und die Vorteile der Akzeptanz der gewünschten Person

im Umfeld des Verbeiständeten die Vorteile der Einsetzung einer noch besser

geeigneten Person ausgleichen oder überwiegen (vgl. Reusser, a.a.O., Art. 401 N

19.

mit Hinweisen).

3.2

Vorliegend ist die Wiedereinsetzung

von C.___ als Beistand durch die betroffene Person, B.___, ausdrücklich gewünscht

und C.___ ist auch zur Übernahme des Mandats bereit. Dieser hatte die

Beistandschaft bereits vom 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2022 geführt und

kennt das Familiensystem damit bestens. Er geniesst das Vertrauen von B.___,

kann die räumliche Nähe gewährleisten und seine fachliche Eignung ist

unbestritten gegeben. Die Wiedereinsetzung von C.___ als Beistand von B.___ ist

damit in deren bestem Interesse. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die

Beschwerdeführerin auf C.___ nicht gut zu sprechen ist, nachdem dieser eine von

B.___ ausdrücklich gewünschte Platzierung in die Wege geleitet hat. Da aber der

Beistand primär den Interessen des Kindes und nicht jenen der Kindsmutter

verpflichtet ist, überwiegen die Interessen von B.___ an der Einsetzung von C.___

als ihr Beistand die Interessen der Beschwerdeführerin auf Einsetzung von E.___.

Es ist nicht notwendig, dass zwei Geschwister den gleichen Beistand haben, und

auf den Wohnsitz des Kindes kommt es bei der Einsetzung eines Beistandes

prinzipiell nicht an. Die Vorinstanz hat C.___ zu Recht als neuen Beistand von B.___

eingesetzt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. A.___hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

beantragt, was nach § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)

zu bewilligen ist. Entsprechend trägt der Kanton Solothurn die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ wird die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann