VWBES.2023.74
Beistandswechsel
30. Mai 2023Deutsch11 min
eingesetzte Beiständin im Mutterschaftsurlaub sei. Sie verzichte auf eine Stellungnahme
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandswechsel
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für B.___ (geb. 2009) besteht eine
Beistandschaft. Das Mandat wurde ab 1. Mai 2014 durch C.___, Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu geführt.
2. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu vom 21. Juni 2022 wurde den
Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___ entzogen und diese per
18. Juli 2022 in der Institution [...] in [...] untergebracht.
3. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022
beantragte die Kindsmutter, A.___, einen Wechsel der Mandatsperson, da ihr die
Zusammenarbeit mit dem bisherigen Beistand ihrer Tochter nicht mehr zumutbar
sei. Da A.___ per 1. Juli 2022 von [...] nach [...] umgezogen war, wurde
das Mandat mit Entscheid vom 23. August 2022 an die Sozialregion
Thierstein übertragen und D.___ als neue Mandatsperson eingesetzt.
4. Mit Schreiben vom 9. November
2022 beantragte die neue Beiständin bei der KESB, das Mandat an die
Sozialregion Thal-Gäu zu übertragen, da B.___ in der Institution [...] in [...]
untergebracht sei und eine längere Abwesenheit der aktuellen Mandatsträgerin
bevorstehe. Als neue Mandatsperson wurde wieder C.___, Sozialregion Thal-Gäu
vorgeschlagen, der das Familiensystem bereits bestens kenne.
5. Die Kindsmutter, A.___, teilte der
KESB mit Schreiben vom 20. Januar 2023 mit, sie sei mit der Einsetzung von
C.___ nicht einverstanden und es sei stattdessen eine Mandatsperson der
Sozialregion Thierstein einzusetzen. Sie sei nicht zur Zusammenarbeit mit einem
Beistand bereit, der hinter ihrem Rücken eine Heimplatzierung organisiert habe.
B.___ zeigte sich hingegen mit Schreiben vom 29. Januar 2023 mit der
Einsetzung von C.___ einverstanden. Er kenne den Fall bereits und sei immer da
gewesen, wenn sie ihn gebraucht habe. Der Kindsvater erhob keine Einwände gegen
die vorgeschlagene Mandatsperson.
6. Mit Entscheid vom 7. Februar
2023 übertrug die KESB die kindesschutzrechtliche Massnahme per 1. März
2023 an den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu und setzte C.___ als neue
Mandatsperson ein.
7. Gegen diesen Entscheid erhob die
Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 9. Februar
2023 Beschwerde an die KESB, welche diese an das Verwaltungsgericht
weiterleitete. Dabei beantragte sie im Wesentlichen, für B.___ die gleiche
Beiständin einzusetzen, wie für ihren Bruder, nämlich E.___, Zweckverband
Sozialregion Thierstein. Für sie als Eltern wäre es einfacher, nur eine
Ansprechperson zu haben. Ihrerseits sei mit Herrn C.___ keine Zusammenarbeit
mehr möglich. Sie wünsche keine Kontaktaufnahme durch Herrn C.___. Der Wohnsitz
von B.___ sei in [...], weshalb die Sozialregion Thierstein zuständig sei.
8. Die Beschwerdeführerin stellte am
23. März 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und führte dabei
erneut aus, C.___ habe die Platzierung von B.___ im [...] hinter ihrem Rücken
eingefädelt. Unter diesen Umständen könne keine respektvolle und angenehme
Zusammenarbeit geführt werden. Sie bemängle zudem, dass seit der Beistandschaft
nur auf Anfrage Berichte bei ihr eingegangen seien. Sie habe deshalb keine
Kenntnis über den Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Beistandes. Punkt 3.2
der Verfügung vom 2. Juni 2022 sei der Beistand zudem nicht nachgekommen.
Weiter habe B.___ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in [...].
9. Die KESB beantragte mit Eingabe vom
27. März 2023 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine
Stellungnahme.
10. Mit Eingabe vom 13. April 2023
teilte E.___ mit, sie vertrete aktuell das Mandat für B.___, weil die
eingesetzte Beiständin im Mutterschaftsurlaub sei. Sie verzichte auf eine Stellungnahme
zur Beschwerde der Kindsmutter, könne aber mitteilen, dass sie B.___ anlässlich
eines Standortgesprächs via Teams am 16. März 2023 kurz habe kennenlernen
dürfen. Dabei habe sie sie offen und direkt gefragt, wie sie die Einsetzung von
C.___ als ihren Beistand sehe. B.___ habe erklärt, sie würde diesen gerne als
ihren Beistand behalten. Sie habe ein entsprechendes Schreiben an das Gericht [Anmerkung:
gemeint ist wohl die KESB] geschickt. Die Beiständin führte weiter aus, es
scheine ihr wichtig, dass Jugendliche eine gewisse Kontinuität in der
Begleitung erfahren würden und gerade in dem Setting, in dem sich B.___
befinde, umso mehr.
11. C.___ liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Kindsmutter und
nahestehende Person von B.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Für B.___ besteht eine Massnahme
nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit folgenden Aufgaben:
·
Unterstützung der
Kindseltern mit Rat und Tat in der Sorge um B.___,
·
die Unterbringung in
der [...] zu begleiten und überwachen und – sofern erforderlich – eine
geeignete Anschlusslösung zu suchen,
·
das Besuchsrecht der
Kindseltern in Absprache mit der Institution festzulegen und zu organisieren,
·
enge Zusammenarbeit
mit den involvierten Fachstellen und Koordination des Helfernetzes.
Als Mandatsperson wurde per 1. September
2022.
D.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein eingesetzt.
2.2
Die Artikel 421-423 ZGB nennen die
Gründe, nach welchen das Amt des Beistandes oder der Beiständin endet.
2.2.1
Gemäss Art. 421 ZGB endet das Amt
des Beistands oder der Beiständin von Gesetzes wegen mit Ablauf einer von der
Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im
Amt erfolgt (Ziff. 1); mit dem Ende der Beistandschaft (Ziff. 2); mit dem Ende
des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin (Ziff. 3); im
Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig
wird oder stirbt (Ziff. 4). Gründe für die Beendigung der Beistandschaft nach
Art. 421 ZGB liegen vorliegend keine vor.
2.2.2
Nach Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt
die KESB den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben
nicht mehr besteht (Ziff. 1); ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung
vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr
nahestehenden Person beantragt werden (Abs. 2). Die Eignung von D.___ als
Beiständin ist vorliegend nicht bestritten und ihre Entlassung aus dem Amt
wurde auch nicht beantragt.
2.2.3
Laut Art. 422 Abs. 1 ZGB hat der
Beistand oder die Beiständin frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf
Entlassung. Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus
wichtigen Gründen verlangen (Abs. 2). D.___ wurde vor weniger als einem Jahr
als Beiständin eingesetzt, weshalb sie die Entlassung aus dem Amt nur dann
verlangen kann, wenn wichtige Gründe bestehen. Die Beurteilung der wichtigen
Gründe liegt im Ermessen der KESB und ist weit auszulegen. Sie ist dann
angezeigt, wenn die Interessen der Entlassung des Beistandes diejenigen an der
Weiterführung aus Sicht der verbeiständeten Person überwiegen. Als wichtige
Gründe können namentlich Veränderungen bezüglich aktueller oder bevorstehender
beruflicher oder familiärer Belastung, gesundheitliche Probleme,
Wohnortswechsel, Übernahme anderer öffentlicher Aufgaben oder der Bedarf an
anderen Kompetenzen in der Mandatsführung aufgrund veränderter Bedürfnisse der
verbeiständeten Person u.a. in Betracht kommen (vgl. Urs Vogel in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2022, Art. 421-424 ZGB, N 20).
D.___ hat als Begründung ihres Antrags
angegeben, dass B.___ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz durch die Unterbringung
in der [...] nun in [...] habe und sie aufgrund der Distanz zu dieser bisher
keinen persönlichen Kontakt zu B.___ gehabt habe. Ausserdem stehe eine längere
Abwesenheit ihrerseits bevor.
Zwar war bereits bei Einsetzung von
D.___ als Beiständin bekannt, dass B.___ ihren Wohnsitz nach [...] verlegen
wird, weshalb dies keinen Grund für die Entlassung aus dem Amt darstellen kann.
Wenn die Distanz aber dazu führt, dass gar kein persönlicher Kontakt zwischen B.___
und ihrer Beiständin stattfindet, wäre die Weiterführung der Beistandschaft
durch D.___ nicht im Interesse der verbeiständeten Person und die Gründe für
die Entlassung, welche weit auszulegen sind, überwiegen.
3.1
Für die Ernennung einer neuen
Beistandsperson sind in Analogie zu Art. 327c Abs. 2 ZGB die Bestimmungen des
Erwachsenenschutzes anwendbar (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2022, Art. 400 ZGB, N 13a). Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB
als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen
Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit
einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person
eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die KESB
laut Art. 401 Abs. 1 ZGB ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die
Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Sie berücksichtigt,
soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen
(Abs. 2). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder
Beiständin ab, so entspricht die KESB, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs. 3).
Für die in Anwendung von Art. 401 ZGB
vorgeschlagenen Personen sind auch die Kriterien nach Art. 400 Abs. 1 ZGB
massgebend (vgl. BGE 140 III 1 E. 4). Der Begriff der Vertrauensperson im Sinn
von Art. 401 Abs. 1 ZGB bezeichnet diejenige Person, die vom Hilfsbedürftigen
als Beistand vorgeschlagen wird, die also dessen Vertrauen geniesst. Es kann
sich um einen Angehörigen oder eine Person aus dem Freundes- oder
Bekanntenkreis handeln, es kann aber auch ein bestimmter Berufsbeistand als
Vertrauensperson bezeichnet werden. Die Behörde hat dem Vorschlag der
betroffenen Person unter zwei Voraussetzungen zu entsprechen, nämlich dass die
Vertrauensperson für die Beistandschaft geeignet ist und zu deren Übernahme
auch bereit ist. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde die
Pflicht zur Befolgung des Vorschlags der betroffenen Person. Das Wort
«entspricht» schliesst das freie Ermessen aus. Die Rücksicht auf das
Selbstbestimmungsrecht verbietet es der Behörde, nach einer noch geeigneteren
Person zu suchen, wenn die vorgeschlagene Vertrauensperson geeignet und bereit
ist, das Mandat zu übernehmen (Reusser, a.a.O., Art. 401 N. 11 ff.).
Anders sieht es aus, wenn der Wunsch von
Angehörigen geäussert wird. Art. 401 Abs. 2 ZGB verlangt lediglich, dass die
Behörde die Vorschläge berücksichtigt und steht damit im Gegensatz zu Abs. 1
und 3, wonach den Wünschen der betroffenen Person grundsätzlich zu entsprechen
ist. Das Verb «berücksichtigen» bringt zum Ausdruck, dass die Angehörigen aus
der Bestimmung kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse ableiten können und
deshalb keinen Anspruch haben, dass ihren Vorschlägen soweit wie möglich
entsprochen wird. Die Behörde hat die Vorschläge zwar in ihre Erwägungen
einzubeziehen, ist aber selbst bei Geeignetheit der vorgeschlagenen Person in
ihrem Ermessen weitgehend frei, eine noch besser geeignete Person zu ernennen.
Die Vorschläge einfach unberücksichtigt lassen, darf sie aber nicht. Vielmehr
ist die vorgeschlagene Person zu ernennen, wenn sie geeignet und bereit ist,
das Mandat zu übernehmen und die Vorteile der Akzeptanz der gewünschten Person
im Umfeld des Verbeiständeten die Vorteile der Einsetzung einer noch besser
geeigneten Person ausgleichen oder überwiegen (vgl. Reusser, a.a.O., Art. 401 N
19.
mit Hinweisen).
3.2
Vorliegend ist die Wiedereinsetzung
von C.___ als Beistand durch die betroffene Person, B.___, ausdrücklich gewünscht
und C.___ ist auch zur Übernahme des Mandats bereit. Dieser hatte die
Beistandschaft bereits vom 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2022 geführt und
kennt das Familiensystem damit bestens. Er geniesst das Vertrauen von B.___,
kann die räumliche Nähe gewährleisten und seine fachliche Eignung ist
unbestritten gegeben. Die Wiedereinsetzung von C.___ als Beistand von B.___ ist
damit in deren bestem Interesse. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin auf C.___ nicht gut zu sprechen ist, nachdem dieser eine von
B.___ ausdrücklich gewünschte Platzierung in die Wege geleitet hat. Da aber der
Beistand primär den Interessen des Kindes und nicht jenen der Kindsmutter
verpflichtet ist, überwiegen die Interessen von B.___ an der Einsetzung von C.___
als ihr Beistand die Interessen der Beschwerdeführerin auf Einsetzung von E.___.
Es ist nicht notwendig, dass zwei Geschwister den gleichen Beistand haben, und
auf den Wohnsitz des Kindes kommt es bei der Einsetzung eines Beistandes
prinzipiell nicht an. Die Vorinstanz hat C.___ zu Recht als neuen Beistand von B.___
eingesetzt.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. A.___hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt, was nach § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)
zu bewilligen ist. Entsprechend trägt der Kanton Solothurn die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann