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Entscheid

VWBES.2023.75

Aberkennung des ausländischen Führerausweises

14. Juli 2023Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Corinne Ulmann,

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Aberkennung

des ausländischen Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 21. Februar 2023 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und

Justizdepartementes (BJD) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) die

Aberkennung ihres ausländischen Führerausweises und verbot ihr das Führen eines

Motorfahrzeugs auf dem Gebiet der Schweiz. Die Dauer der Aberkennung wurde auf

unbestimmte Zeit festgelegt. Gleichzeitig wurde der Umtausch des ausländischen

Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis verweigert und der

Erwerb eines schweizerischen Führerausweises vom Bestehen einer vollständigen

Führerprüfung abhängig gemacht.

Begründet wurde die Verfügung damit, die

Beschwerdeführerin sei am 1. Januar 2022 in die Schweiz eingereist und habe

seither auch ihren rechtlichen Wohnsitz in der Schweiz. Den ausländischen

Führerausweis habe sie am 23. April 2022 erworben. Ihr Auslandaufenthalt habe

damit weniger als 12 Monate gedauert, weshalb für die Erteilung des

Führerausweises bzw. für die Abnahme einer Führerprüfung allein der

Wohnsitzkanton zuständig sei. Von einer Aberkennung des ausländischen

Führerausweises für das Gebiet der Schweiz resp. einer Verweigerung des

Umtausches des ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis könne

folglich nicht abgesehen werden.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___

durch Rechtsanwältin Corinne Ulmann am 2. März 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei ihr

ausländischer Führerausweis anzuerkennen und in einen schweizerischen

Führerausweis umzutauschen. Sie sei für berechtigt zu erklären, in der Schweiz

Motorfahrzeuge zu führen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde beantragt. Eventualiter sei die in Italien abgelegte theoretische

Führerprüfung in der Schweiz anzuerkennen und ihr ein Lernfahrausweis

auszustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei [...] Staatsangehörige, sei jedoch in

Italien aufgewachsen. Dort habe sie sich im Jahr 2019 bei einer Fahrschule

angemeldet, um den Führerausweis zu erlangen. Den theoretischen Unterricht habe

sie am 28. Mai 2021 beendet und die theoretische Prüfung im Herbst 2021

abgelegt. Als sie die theoretische Führerprüfung absolviert habe, sei sie

schwanger gewesen. Es sei ihr geraten worden, die praktische Prüfung erst nach

der Geburt abzulegen. Per 1. Januar 2022 sei sie in die Schweiz zu ihrem

Partner gezogen und am [...]. Januar 2022 sei ihre gemeinsame Tochter zur Welt

gekommen. Während der Schwangerschaft und auch nach der Geburt habe sie

gesundheitliche Probleme gehabt. Der Aufenthaltstitel in der Schweiz sei ihr

erst am 12. April 2022 ausgestellt worden. Nachdem sie sich von der Geburt

erholt habe, sei sie nach Italien gegangen, habe dort Fahrstunden genommen und

dann die praktische Prüfung am 23. April 2022 bestanden.

Die Beschwerdeführerin habe nie die

Absicht gehabt, irgendwelche Vorschriften zu umgehen. Sie habe einfach das

beenden wollen, was sie in Italien längst begonnen gehabt habe. Die Richtlinien

würden eine Toleranzfrist von drei Monaten seit Wohnsitznahme vorschreiben.

Ginge man von der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aus, läge sie mit der

Prüfung noch innerhalb dieser Frist. Selbst wenn aber auf die Anmeldung

abgestellt würde, könne die Dreimonatsfrist vorliegend nicht starr angewendet

werden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die Prüfung früher zu absolvieren.

3. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2023

beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 28. März 2023 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Zur Stellungnahme der MFK liess sich

die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. April 2023 nochmals vernehmen.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Motorfahrzeugführer aus dem Ausland

dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen

nationalen Führerausweis besitzen (Art. 42 Abs. 1 lit. a der Verordnung über

die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung,

VZV, SR 741.51). Sie benötigen einen schweizerischen Führerausweis, wenn sie

seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in der Zeit nicht länger als

drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben (Art. 42 Abs. 3bis

lit. a VZV). Die Beschwerdeführerin hat seit 1. Januar 2022 Wohnsitz in der

Schweiz und hielt sich im Jahr 2022 nicht ununterbrochen länger als drei Monate

im Ausland auf, weshalb sie einen schweizerischen Führerausweis benötigt.

Dem Inhaber eines gültigen nationalen

ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der

entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist,

dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der

Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 VZV). Von

der Kontrollfahrt nach dieser Bestimmung ausgenommen und von der Theorieprüfung

für die Führerausweiskategorien C und D, die Unterkategorien C1 und D1 sowie

die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport mit den Kategorien B und

C, den Unterkategorien B1, C1 sowie der Spezialkategorie F befreit sind Inhaber

und Inhaberinnen ausländischer Führerausweise u.a. aus Italien (vgl. Art. 150

Abs. 5 lit. e VZV, Länderliste betreffend Ausnahme von der Kontrollfahrt,

Anhang 2 zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Strassen, ASTRA, vom 1. Oktober

2013.

über Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland). Die

Beschwerdeführerin hat ihren Führerausweis in Italien erlangt und wäre daher

von einer Kontrollfahrt befreit.

2.2

Fraglich ist, ob der

Beschwerdeführerin eine Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen

vorzuwerfen ist, da sie ihren Führerausweis in Italien erworben hat, obwohl sie

zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz Wohnsitz verzeichnete. Gemäss Art.

45.

Abs. 1 VZV sind ausländische Führerausweise auf unbestimmte Zeit abzuerkennen,

wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen

Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind (Art. 45 Abs. 1

VZV). Bei einer Wohnsitzverletzung können im Sinne einer Toleranz auch Ausweise

anerkannt werden, die im bisherigen Wohnsitzstaat innerhalb dreier Monate seit

der Wohnsitznahme in der Schweiz erworben worden sind (vgl. Richtlinien Nr. 1

der Vereinigung der Strassenverkehrsämter, asa, Behandlung der Motorfahrzeuge

und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland, Ziff. 312). Im Entscheid 1C_48/2014

vom 9. April 2014 E. 2.1 hat das Bundesgericht festgehalten, die Absicht, die

Zuständigkeitsregeln zu umgehen, sei nicht gegeben, wenn die Fahrausbildung im

Herkunftsland bereits vor der Einreise in die Schweiz und vor dem Erhalt der

Aufenthaltsbewilligung begonnen worden sei (vgl. Philippe Weissenberger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015,

Art. 22 N. 12; Hans Giger, SVG-Kommentar, 9. Auflage 2022, Art. 22 N. 1 ff.,

insb. N. 8).

Gestützt auf diese Rechtsprechung

rechtfertigt es sich vorliegend nicht, von einer Umgehung der

Zuständigkeitsbestimmungen auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat unstrittig

die Fahrausbildung in Italien begonnen, als sie noch dort wohnhaft gewesen war,

weshalb nicht von einer Umgehung ausgegangen werden kann, wenn sie diese nun auch

in Italien beendete. Dass sie dabei die Dreimonatsregel gemäss der Richtlinie

des asa überschritt (Wohnsitznahme am 1. Januar 2022, Führerprüfung am 23.

April 2022), kann ihr ausnahmsweise nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie im

Januar 2022 in der Schweiz ein Kind geboren hat. Es ist daher nachvollziehbar,

dass sie bis zum Ablegen der Prüfung in Italien etwas länger Zeit brauchte als diese

drei Monate. Sie hat die Prüfung aber nur rund drei Wochen später als die

Dreimonatsregel vorsieht abgelegt. Zudem lag auch dem Entscheid des

Bundesgerichts 1C_48/2014 vom 9. April 2014 ein längerer Zeitraum zugrunde

(dort war der Beschwerdeführer im Januar in die Schweiz zurückgekehrt, um zu

arbeiten; die Prüfung hatte er im September abgelegt).

3.

In Gutheissung der Beschwerde ist die

angefochtene Verfügung des BJD vom 21. Februar 2023 folglich aufzuheben. Die

MFK wird angewiesen, umgehend den ausländischen in einen schweizerischen

Führerausweis umzutauschen. Bis dahin behält der ausländische Führerausweis

seine Gültigkeit.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 800.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Zudem ist der obsiegenden

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin

Corinne Ulmann macht eine Entschädigung von total CHF 2'252.85 geltend,

dies für Aufwendungen vom 7. Februar bis 9. Mai 2023. Im vorliegenden Verfahren

können indessen nur Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren entschädigt

werden, d.h. 4,25 Stunden. Zudem rechtfertigt sich eine weitere

Dreiviertelstunde für eine Besprechung mit ihrer Klientin. Zu entschädigen sind

somit 5 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00. Inklusive

Auslagen von CHF 66.80 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer

Entschädigung von CHF 1’525.90; zahlbar durch den Kanton Solothurn (§ 77 VRG

i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 21. Februar 2023 wird aufgehoben.

2. Die MFK hat umgehend den ausländischen

in einen schweizerischen Führerausweis umzutauschen.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat der

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Ulmann, [...], eine

Parteientschädigung von CHF 1'525.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier