VWBES.2023.75
Aberkennung des ausländischen Führerausweises
14. Juli 2023Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Corinne Ulmann,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Aberkennung
des ausländischen Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. Februar 2023 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und
Justizdepartementes (BJD) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) die
Aberkennung ihres ausländischen Führerausweises und verbot ihr das Führen eines
Motorfahrzeugs auf dem Gebiet der Schweiz. Die Dauer der Aberkennung wurde auf
unbestimmte Zeit festgelegt. Gleichzeitig wurde der Umtausch des ausländischen
Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis verweigert und der
Erwerb eines schweizerischen Führerausweises vom Bestehen einer vollständigen
Führerprüfung abhängig gemacht.
Begründet wurde die Verfügung damit, die
Beschwerdeführerin sei am 1. Januar 2022 in die Schweiz eingereist und habe
seither auch ihren rechtlichen Wohnsitz in der Schweiz. Den ausländischen
Führerausweis habe sie am 23. April 2022 erworben. Ihr Auslandaufenthalt habe
damit weniger als 12 Monate gedauert, weshalb für die Erteilung des
Führerausweises bzw. für die Abnahme einer Führerprüfung allein der
Wohnsitzkanton zuständig sei. Von einer Aberkennung des ausländischen
Führerausweises für das Gebiet der Schweiz resp. einer Verweigerung des
Umtausches des ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis könne
folglich nicht abgesehen werden.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___
durch Rechtsanwältin Corinne Ulmann am 2. März 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei ihr
ausländischer Führerausweis anzuerkennen und in einen schweizerischen
Führerausweis umzutauschen. Sie sei für berechtigt zu erklären, in der Schweiz
Motorfahrzeuge zu führen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde beantragt. Eventualiter sei die in Italien abgelegte theoretische
Führerprüfung in der Schweiz anzuerkennen und ihr ein Lernfahrausweis
auszustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei [...] Staatsangehörige, sei jedoch in
Italien aufgewachsen. Dort habe sie sich im Jahr 2019 bei einer Fahrschule
angemeldet, um den Führerausweis zu erlangen. Den theoretischen Unterricht habe
sie am 28. Mai 2021 beendet und die theoretische Prüfung im Herbst 2021
abgelegt. Als sie die theoretische Führerprüfung absolviert habe, sei sie
schwanger gewesen. Es sei ihr geraten worden, die praktische Prüfung erst nach
der Geburt abzulegen. Per 1. Januar 2022 sei sie in die Schweiz zu ihrem
Partner gezogen und am [...]. Januar 2022 sei ihre gemeinsame Tochter zur Welt
gekommen. Während der Schwangerschaft und auch nach der Geburt habe sie
gesundheitliche Probleme gehabt. Der Aufenthaltstitel in der Schweiz sei ihr
erst am 12. April 2022 ausgestellt worden. Nachdem sie sich von der Geburt
erholt habe, sei sie nach Italien gegangen, habe dort Fahrstunden genommen und
dann die praktische Prüfung am 23. April 2022 bestanden.
Die Beschwerdeführerin habe nie die
Absicht gehabt, irgendwelche Vorschriften zu umgehen. Sie habe einfach das
beenden wollen, was sie in Italien längst begonnen gehabt habe. Die Richtlinien
würden eine Toleranzfrist von drei Monaten seit Wohnsitznahme vorschreiben.
Ginge man von der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aus, läge sie mit der
Prüfung noch innerhalb dieser Frist. Selbst wenn aber auf die Anmeldung
abgestellt würde, könne die Dreimonatsfrist vorliegend nicht starr angewendet
werden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die Prüfung früher zu absolvieren.
3. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2023
beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 28. März 2023 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Zur Stellungnahme der MFK liess sich
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. April 2023 nochmals vernehmen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Motorfahrzeugführer aus dem Ausland
dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen
nationalen Führerausweis besitzen (Art. 42 Abs. 1 lit. a der Verordnung über
die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung,
VZV, SR 741.51). Sie benötigen einen schweizerischen Führerausweis, wenn sie
seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in der Zeit nicht länger als
drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben (Art. 42 Abs. 3bis
lit. a VZV). Die Beschwerdeführerin hat seit 1. Januar 2022 Wohnsitz in der
Schweiz und hielt sich im Jahr 2022 nicht ununterbrochen länger als drei Monate
im Ausland auf, weshalb sie einen schweizerischen Führerausweis benötigt.
Dem Inhaber eines gültigen nationalen
ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der
entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist,
dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der
Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 VZV). Von
der Kontrollfahrt nach dieser Bestimmung ausgenommen und von der Theorieprüfung
für die Führerausweiskategorien C und D, die Unterkategorien C1 und D1 sowie
die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport mit den Kategorien B und
C, den Unterkategorien B1, C1 sowie der Spezialkategorie F befreit sind Inhaber
und Inhaberinnen ausländischer Führerausweise u.a. aus Italien (vgl. Art. 150
Abs. 5 lit. e VZV, Länderliste betreffend Ausnahme von der Kontrollfahrt,
Anhang 2 zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Strassen, ASTRA, vom 1. Oktober
2013.
über Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland). Die
Beschwerdeführerin hat ihren Führerausweis in Italien erlangt und wäre daher
von einer Kontrollfahrt befreit.
2.2
Fraglich ist, ob der
Beschwerdeführerin eine Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen
vorzuwerfen ist, da sie ihren Führerausweis in Italien erworben hat, obwohl sie
zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz Wohnsitz verzeichnete. Gemäss Art.
45.
Abs. 1 VZV sind ausländische Führerausweise auf unbestimmte Zeit abzuerkennen,
wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen
Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind (Art. 45 Abs. 1
VZV). Bei einer Wohnsitzverletzung können im Sinne einer Toleranz auch Ausweise
anerkannt werden, die im bisherigen Wohnsitzstaat innerhalb dreier Monate seit
der Wohnsitznahme in der Schweiz erworben worden sind (vgl. Richtlinien Nr. 1
der Vereinigung der Strassenverkehrsämter, asa, Behandlung der Motorfahrzeuge
und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland, Ziff. 312). Im Entscheid 1C_48/2014
vom 9. April 2014 E. 2.1 hat das Bundesgericht festgehalten, die Absicht, die
Zuständigkeitsregeln zu umgehen, sei nicht gegeben, wenn die Fahrausbildung im
Herkunftsland bereits vor der Einreise in die Schweiz und vor dem Erhalt der
Aufenthaltsbewilligung begonnen worden sei (vgl. Philippe Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015,
Art. 22 N. 12; Hans Giger, SVG-Kommentar, 9. Auflage 2022, Art. 22 N. 1 ff.,
insb. N. 8).
Gestützt auf diese Rechtsprechung
rechtfertigt es sich vorliegend nicht, von einer Umgehung der
Zuständigkeitsbestimmungen auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat unstrittig
die Fahrausbildung in Italien begonnen, als sie noch dort wohnhaft gewesen war,
weshalb nicht von einer Umgehung ausgegangen werden kann, wenn sie diese nun auch
in Italien beendete. Dass sie dabei die Dreimonatsregel gemäss der Richtlinie
des asa überschritt (Wohnsitznahme am 1. Januar 2022, Führerprüfung am 23.
April 2022), kann ihr ausnahmsweise nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie im
Januar 2022 in der Schweiz ein Kind geboren hat. Es ist daher nachvollziehbar,
dass sie bis zum Ablegen der Prüfung in Italien etwas länger Zeit brauchte als diese
drei Monate. Sie hat die Prüfung aber nur rund drei Wochen später als die
Dreimonatsregel vorsieht abgelegt. Zudem lag auch dem Entscheid des
Bundesgerichts 1C_48/2014 vom 9. April 2014 ein längerer Zeitraum zugrunde
(dort war der Beschwerdeführer im Januar in die Schweiz zurückgekehrt, um zu
arbeiten; die Prüfung hatte er im September abgelegt).
3.
In Gutheissung der Beschwerde ist die
angefochtene Verfügung des BJD vom 21. Februar 2023 folglich aufzuheben. Die
MFK wird angewiesen, umgehend den ausländischen in einen schweizerischen
Führerausweis umzutauschen. Bis dahin behält der ausländische Führerausweis
seine Gültigkeit.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 800.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Zudem ist der obsiegenden
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin
Corinne Ulmann macht eine Entschädigung von total CHF 2'252.85 geltend,
dies für Aufwendungen vom 7. Februar bis 9. Mai 2023. Im vorliegenden Verfahren
können indessen nur Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren entschädigt
werden, d.h. 4,25 Stunden. Zudem rechtfertigt sich eine weitere
Dreiviertelstunde für eine Besprechung mit ihrer Klientin. Zu entschädigen sind
somit 5 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00. Inklusive
Auslagen von CHF 66.80 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer
Entschädigung von CHF 1’525.90; zahlbar durch den Kanton Solothurn (§ 77 VRG
i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 21. Februar 2023 wird aufgehoben.
2. Die MFK hat umgehend den ausländischen
in einen schweizerischen Führerausweis umzutauschen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat der
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Ulmann, [...], eine
Parteientschädigung von CHF 1'525.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier