VWBES.2023.76
Familiennachzug
7. September 2023Deutsch9 min
Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seinen Sohn
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ [...], vertreten durch Denise Büschi, aarejura
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...]; nachfolgend:
Beschwerdeführer) hält sich seit dem 9. November 1996 in der Schweiz auf und
ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.
2. Am 23. März 2021 verheiratete sich
der Beschwerdeführer im Kosovo mit [...]. Aus der Ehe entstammt der am […]
geborene Sohn [...].
3. Am 8. November 2021 reichte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seinen Sohn
ein.
4. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
29. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass erwogen werde,
das Familiennachzugsgesuch abzuweisen.
5. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023
wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das
Familiennachzugsgesuch ab mit der Begründung, die finanziellen Voraussetzungen
für einen Familiennachzug seien nicht erfüllt.
6. Gegen diese Verfügung erhob der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 2. März 2023
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung von Ziffer 1
der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs.
Weiter wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
7. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe
vom 14. März 2023 namens des Departements des Innern auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
8. Mit Verfügung vom 16. März 2023 wurde
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem
Rechtsbeistand durch Rechtsanwältin Denise Büschi gewährt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen
mit Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
verlängert werden, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache
verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs
beziehen könnte (lit. e).
2.2
Gemäss Ziff. 6.3.1.3 der Weisungen
des Staatssekretariats für Migration (Stand: 1. September 2023) müssen die
finanziellen Mittel gewährleisten, dass der Familiennachzug nicht zu einer
Sozialhilfeabhängigkeit führt. Für die Beurteilung der Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen
auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht
abzuwägen. Es ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten
Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die
finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg
(vgl. BGE 122 II 1 E. 3c). Das Einkommen der Angehörigen, die an die
Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu
messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich
realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das
damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als
nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (vgl. BGE 122 II 1 E.3.c; Urteil des
Bundesgerichts 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2.). Es muss eine
konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle
Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und
pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1). Mindestens sollten finanzielle
Mittel gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
vorhanden sein.
3.1
Vorliegend ist insbesondere
strittig, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Sinne von Art. 43 Abs. 1
lit. c AIG über hinreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie bei einer
Bewilligung des Nachzugsgesuchs weder auf Sozialhilfe angewiesen sind noch
entsprechende Ansprüche geltend machen können. Diesbezüglich bestreitet der
Beschwerdeführer die Bedarfsrechnung des Migrationsamtes soweit nicht,
lediglich, dass seitens der Ehefrau kein Einkommen angerechnet wurde.
3.2
Das Migrationsamt stellt die monatlichen
Ausgaben von CHF 2'522.25 den monatlichen Einnahmen in Höhe von CHF 2'133.00 in
Form des Einkommens des Beschwerdeführers inkl. 13. Monatslohn sowie Kinderzulagen
gegenüber. Die Berechnung ergebe einen Fehlbetrag von CHF 389.25. Selbst wenn
Mietkosten in Höhe von CHF 300.00, die individuelle Prämienverbilligung
von CHF 511.00 sowie tiefere Steuern berücksichtigt werden würden, läge nach
wie vor ein Fehlbetrag vor. Der Beschwerdeführer verfüge ferner nicht über ein
geregeltes Einkommen, sondern arbeite lediglich auf Abruf, weshalb die
finanzielle Situation instabil sei. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringe,
die Lohnpfändung würde bald wegfallen, so könne angesichts der Schulden in Höhe
von CHF 158'898.65 nicht mit einer baldigen Entlastung gerechnet werden. Zumal
der eingereichte Arbeitsvertrag der Ehefrau eigenen Aussagen zufolge nicht mehr
gültig sei, bestehe doch lediglich ein mündliches Versprechen, dass die Ehefrau
eine Anstellung erhalte, wenn denn eine Stelle frei sei. Die finanziellen
Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG seien somit nicht erfüllt.
3.3
Demgegenüber bringt der
Beschwerdeführer vor, es sei falsch, habe das Migrationsamt für die Ehefrau
kein mögliches Einkommen berücksichtigt. Seine Ehefrau sei gesund und
arbeitswillig. Sie habe im Kosovo die Mittelschule besucht und ein Praktikum in
einem medizinischen Labor abgeschlossen. Ferner verfüge sie über ein
Deutschzertifikat mit Referenzniveau A1. Es sei nach der allgemeinen
Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass sie zügig eine Anstellung finden werde. Gemäss
Lohnrechner 2020 könne die Ehefrau in der Gastronomiebranche als
Reinigungspersonal oder Hilfskraft mit fünf Wochenstunden rund CHF 582.00 im
Monat verdienen. Es sei somit realistisch, dass der künftige Bedarf der Familie
gedeckt werde. Der gemeinsame Sohn könne während der Arbeitstätigkeit der
Kindsmutter durch die Eltern des Beschwerdeführers betreut werden, sodass die
Ehefrau zudem ihr Pensum kontinuierlich erhöhen könne.
4.
Vorliegend ist unbestritten, dass
eine monatliche Unterdeckung in Höhe von CHF 389.25 besteht. Diese
Unterdeckung erscheint allerdings nicht besonders hoch (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021). Diesbezüglich erscheint es diskutabel,
wenn das Migrationsamt bei der Beurteilung des Familiennachzugsgesuches ohne Weiteres
ausschliesst, dass auch die Ehefrau zum ehelichen Einkommen beitragen könne,
wiewohl die Ehefrau der deutschen Sprache mächtig ist, eine Ausbildung im
Heimatland abgeschlossen hat und in der Schweiz bereits eine Anstellung in der
Reinigungsbranche in Aussicht hatte. Gemäss Arbeitsvertrag der [...] GmbH hätte
sie mit einem Vollzeitpensum monatlich einen Bruttolohn von CHF 3'900.00
verdient (AS 205). Zwar wurde der Arbeitsvertrag mit der [...] GmbH aufgrund
der fehlenden Aufenthaltsbewilligung aufgelöst, wodurch der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau durch die fehlende Zusicherung einer Arbeitsstelle nichts zu ihren
Gunsten ableiten können. Aber auch wenn nun exakt diese Anstellung nicht mehr
angetreten werden kann, so ist indessen nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon
auszugehen, dass entsprechende Stellen im Reinigungsgewerbe, namentlich in
einem Teilzeitpensum, kurzfristig angeboten bzw. frei werden und dabei nicht
zwingend Deutschkenntnisse vorausgesetzt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021, E. 6.3.). Es besteht somit Grund zur Annahme,
dass die gesunde und arbeitswillige Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihrer
Einreise höchstwahrscheinlich in der Lage sein wird, zumindest ein geringes
Erwerbseinkommen zu erwirtschaften und damit den Fehlbetrag decken zu können.
So bringt der Beschwerdeführer selber vor, dass die Ehefrau einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen könne und die Kinderbetreuung von seinen
Eltern sichergestellt wird (AS 242). Auf seinen Aussagen ist er ausdrücklich zu
behaften. Weil notabene die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht massgebend ist, ist in casu davon auszugehen, dass sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Zuzug der Ehefrau voraussichtlich innert
nützlicher Frist und auf längere Zeit verbessern und der Fehlbetrag durch ein
künftiges Einkommen der Ehefrau gedeckt werden kann. Die Gefahr, dass die
öffentliche Fürsorge durch den strittigen Familiennachzug zusätzlich belastet
würde, ist somit weder in zeitlicher noch in umfangmässiger Hinsicht als
erheblich zu qualifizieren.
5.
Infolgedessen ist der Ehefrau die
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs zu erteilen.
Sollte sich herausstellen, dass die Ehefrau – entgegen ihren Zusicherungen –
nicht in der Lage ist, eine Anstellung anzutreten und somit die erforderlichen
Erwerbseinkünfte zu erzielen, und sollten die Eheleute dennoch auf Sozialhilfe
angewiesen sein, obliegt es dem Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung in
Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 lit. e AIG nicht mehr zu
verlängern. Somit sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in jedem Falle
gut beraten, ihre Erwerbsfähigkeit voll zu verwerten und ihren Lebensunterhalt
eigenständig zu bestreiten.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, das
Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers für seine Ehefrau umgehend
gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Staat Solothurn die
Kosten vor Verwaltungsgericht zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwältin Denise Büschi macht eine
Entschädigung von total CHF 2'259.10 (8 Stunden à CHF 250.00, plus
Auslagen von CHF 90.10 und MwSt.) geltend. Dies erscheint angemessen. Die
Entschädigung ist zahlbar durch den Staat Solothurn (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; Ziffer
1 der Verfügung vom 14. Februar 2023 des Departements des Innern wird
aufgehoben.
2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz
zur umgehenden Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten der Ehefrau
und des Sohnes des Beschwerdeführers.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Büschi, eine Parteientschädigung von CHF
2'259.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law