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Entscheid

VWBES.2023.76

Familiennachzug

7. September 2023Deutsch9 min

Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seinen Sohn

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ [...], vertreten durch Denise Büschi, aarejura

Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...]; nachfolgend:

Beschwerdeführer) hält sich seit dem 9. November 1996 in der Schweiz auf und

ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.

2. Am 23. März 2021 verheiratete sich

der Beschwerdeführer im Kosovo mit [...]. Aus der Ehe entstammt der am […]

geborene Sohn [...].

3. Am 8. November 2021 reichte der

Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seinen Sohn

ein.

4. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom

29. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass erwogen werde,

das Familiennachzugsgesuch abzuweisen.

5. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023

wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das

Familiennachzugsgesuch ab mit der Begründung, die finanziellen Voraussetzungen

für einen Familiennachzug seien nicht erfüllt.

6. Gegen diese Verfügung erhob der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 2. März 2023

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung von Ziffer 1

der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs.

Weiter wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

7. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe

vom 14. März 2023 namens des Departements des Innern auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

8. Mit Verfügung vom 16. März 2023 wurde

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem

Rechtsbeistand durch Rechtsanwältin Denise Büschi gewährt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen

mit Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und

verlängert werden, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe

angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache

verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs

beziehen könnte (lit. e).

2.2

Gemäss Ziff. 6.3.1.3 der Weisungen

des Staatssekretariats für Migration (Stand: 1. September 2023) müssen die

finanziellen Mittel gewährleisten, dass der Familiennachzug nicht zu einer

Sozialhilfeabhängigkeit führt. Für die Beurteilung der Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen

auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht

abzuwägen. Es ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten

Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die

finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg

(vgl. BGE 122 II 1 E. 3c). Das Einkommen der Angehörigen, die an die

Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu

messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich

realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das

damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als

nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (vgl. BGE 122 II 1 E.3.c; Urteil des

Bundesgerichts 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2.). Es muss eine

konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle

Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und

pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1). Mindestens sollten finanzielle

Mittel gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)

vorhanden sein.

3.1

Vorliegend ist insbesondere

strittig, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Sinne von Art. 43 Abs. 1

lit. c AIG über hinreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie bei einer

Bewilligung des Nachzugsgesuchs weder auf Sozialhilfe angewiesen sind noch

entsprechende Ansprüche geltend machen können. Diesbezüglich bestreitet der

Beschwerdeführer die Bedarfsrechnung des Migrationsamtes soweit nicht,

lediglich, dass seitens der Ehefrau kein Einkommen angerechnet wurde.

3.2

Das Migrationsamt stellt die monatlichen

Ausgaben von CHF 2'522.25 den monatlichen Einnahmen in Höhe von CHF 2'133.00 in

Form des Einkommens des Beschwerdeführers inkl. 13. Monatslohn sowie Kinderzulagen

gegenüber. Die Berechnung ergebe einen Fehlbetrag von CHF 389.25. Selbst wenn

Mietkosten in Höhe von CHF 300.00, die individuelle Prämienverbilligung

von CHF 511.00 sowie tiefere Steuern berücksichtigt werden würden, läge nach

wie vor ein Fehlbetrag vor. Der Beschwerdeführer verfüge ferner nicht über ein

geregeltes Einkommen, sondern arbeite lediglich auf Abruf, weshalb die

finanzielle Situation instabil sei. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringe,

die Lohnpfändung würde bald wegfallen, so könne angesichts der Schulden in Höhe

von CHF 158'898.65 nicht mit einer baldigen Entlastung gerechnet werden. Zumal

der eingereichte Arbeitsvertrag der Ehefrau eigenen Aussagen zufolge nicht mehr

gültig sei, bestehe doch lediglich ein mündliches Versprechen, dass die Ehefrau

eine Anstellung erhalte, wenn denn eine Stelle frei sei. Die finanziellen

Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG seien somit nicht erfüllt.

3.3

Demgegenüber bringt der

Beschwerdeführer vor, es sei falsch, habe das Migrationsamt für die Ehefrau

kein mögliches Einkommen berücksichtigt. Seine Ehefrau sei gesund und

arbeitswillig. Sie habe im Kosovo die Mittelschule besucht und ein Praktikum in

einem medizinischen Labor abgeschlossen. Ferner verfüge sie über ein

Deutschzertifikat mit Referenzniveau A1. Es sei nach der allgemeinen

Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass sie zügig eine Anstellung finden werde. Gemäss

Lohnrechner 2020 könne die Ehefrau in der Gastronomiebranche als

Reinigungspersonal oder Hilfskraft mit fünf Wochenstunden rund CHF 582.00 im

Monat verdienen. Es sei somit realistisch, dass der künftige Bedarf der Familie

gedeckt werde. Der gemeinsame Sohn könne während der Arbeitstätigkeit der

Kindsmutter durch die Eltern des Beschwerdeführers betreut werden, sodass die

Ehefrau zudem ihr Pensum kontinuierlich erhöhen könne.

4.

Vorliegend ist unbestritten, dass

eine monatliche Unterdeckung in Höhe von CHF 389.25 besteht. Diese

Unterdeckung erscheint allerdings nicht besonders hoch (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021). Diesbezüglich erscheint es diskutabel,

wenn das Migrationsamt bei der Beurteilung des Familiennachzugsgesuches ohne Weiteres

ausschliesst, dass auch die Ehefrau zum ehelichen Einkommen beitragen könne,

wiewohl die Ehefrau der deutschen Sprache mächtig ist, eine Ausbildung im

Heimatland abgeschlossen hat und in der Schweiz bereits eine Anstellung in der

Reinigungsbranche in Aussicht hatte. Gemäss Arbeitsvertrag der [...] GmbH hätte

sie mit einem Vollzeitpensum monatlich einen Bruttolohn von CHF 3'900.00

verdient (AS 205). Zwar wurde der Arbeitsvertrag mit der [...] GmbH aufgrund

der fehlenden Aufenthaltsbewilligung aufgelöst, wodurch der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau durch die fehlende Zusicherung einer Arbeitsstelle nichts zu ihren

Gunsten ableiten können. Aber auch wenn nun exakt diese Anstellung nicht mehr

angetreten werden kann, so ist indessen nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon

auszugehen, dass entsprechende Stellen im Reinigungsgewerbe, namentlich in

einem Teilzeitpensum, kurzfristig angeboten bzw. frei werden und dabei nicht

zwingend Deutschkenntnisse vorausgesetzt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021, E. 6.3.). Es besteht somit Grund zur Annahme,

dass die gesunde und arbeitswillige Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihrer

Einreise höchstwahrscheinlich in der Lage sein wird, zumindest ein geringes

Erwerbseinkommen zu erwirtschaften und damit den Fehlbetrag decken zu können.

So bringt der Beschwerdeführer selber vor, dass die Ehefrau einer

Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen könne und die Kinderbetreuung von seinen

Eltern sichergestellt wird (AS 242). Auf seinen Aussagen ist er ausdrücklich zu

behaften. Weil notabene die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht massgebend ist, ist in casu davon auszugehen, dass sich die

wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Zuzug der Ehefrau voraussichtlich innert

nützlicher Frist und auf längere Zeit verbessern und der Fehlbetrag durch ein

künftiges Einkommen der Ehefrau gedeckt werden kann. Die Gefahr, dass die

öffentliche Fürsorge durch den strittigen Familiennachzug zusätzlich belastet

würde, ist somit weder in zeitlicher noch in umfangmässiger Hinsicht als

erheblich zu qualifizieren.

5.

Infolgedessen ist der Ehefrau die

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs zu erteilen.

Sollte sich herausstellen, dass die Ehefrau – entgegen ihren Zusicherungen –

nicht in der Lage ist, eine Anstellung anzutreten und somit die erforderlichen

Erwerbseinkünfte zu erzielen, und sollten die Eheleute dennoch auf Sozialhilfe

angewiesen sein, obliegt es dem Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung in

Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 lit. e AIG nicht mehr zu

verlängern. Somit sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in jedem Falle

gut beraten, ihre Erwerbsfähigkeit voll zu verwerten und ihren Lebensunterhalt

eigenständig zu bestreiten.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, das

Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers für seine Ehefrau umgehend

gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Staat Solothurn die

Kosten vor Verwaltungsgericht zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwältin Denise Büschi macht eine

Entschädigung von total CHF 2'259.10 (8 Stunden à CHF 250.00, plus

Auslagen von CHF 90.10 und MwSt.) geltend. Dies erscheint angemessen. Die

Entschädigung ist zahlbar durch den Staat Solothurn (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; Ziffer

1 der Verfügung vom 14. Februar 2023 des Departements des Innern wird

aufgehoben.

2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz

zur umgehenden Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten der Ehefrau

und des Sohnes des Beschwerdeführers.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Denise Büschi, eine Parteientschädigung von CHF

2'259.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law