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Entscheid

VWBES.2023.77

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

19. September 2023Deutsch13 min

2019 in die Schweiz ein. Die jeweils für ein Jahr gültige Aufenthaltsbewilligung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die algerische Staatsbürgerin A.___,

geb. […] 1989, beantragte vom Ausland aus am 19. Dezember 2018 beim

Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) eine Aufenthaltsbewilligung zwecks

Besuch des Studiengangs «Compléments en lettres et sciences humaines» an der

Universität Neuchâtel. Diese wurde ihr gewährt und sie reiste am 18. Februar

2019 in die Schweiz ein. Die jeweils für ein Jahr gültige Aufenthaltsbewilligung

wurde ihr auf Antrag hin in der Folge auch zweimal bis zum 30. September 2022

verlängert.

Erwägungen

2.

A.___ ist verheiratet und Mutter

einer Tochter, geb. […] 2019. Sie reiste aus Spanien ein, wo sie eigenen

Angaben zufolge noch über ein bis 2. Februar 2026 gültiges Aufenthaltsrecht

verfügt. Soweit ersichtlich, lebt der Ehemann nicht in der Schweiz.

3.

Mit Formular, datiert vom 2. Juli

Dispositiv

2022, zeigte das MISA an, dass die Aufenthaltsbewilligung demnächst auslaufen

würde, wenn nicht vorzeitig ein Verlängerungsgesuch eingereicht werde. Ein

solches Gesuch wurde auf demselben und dafür vorgesehenen Formular am 13.

September 2022 eingereicht. Als Aufenthaltszweck wurde eine unselbständige

Tätigkeit angekreuzt und die Arbeitgeberin sowie der Beschäftigungsgrad konkret

benannt bzw. beziffert.

4. In der Folge hatten A.___ und das

MISA diverse schriftliche und telefonische Kontakte, woraufhin am 7. November 2022

in Aussicht gestellt wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Das

MISA begründete sein Vorhaben damit, dass das Studium abgebrochen worden und

somit der Aufenthaltszweck nicht mehr gegeben sei. Andere Zulassungsvoraussetzungen

nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) würden nicht bestehen.

5. Mit Email vom 15. November 2022

teilte A.___ dem MISA mit, dass sie sich für eine Rückkehr an die Universität

beworben habe und die Immatrikulationsbestätigung nach Erhalt nachgereicht

werde. Sie habe viele Probleme gehabt, die sie veranlasst hätten das Studium

abzubrechen. So habe sie während der Corona-Pandemie ihren Vater verloren und

ihr Kind zeige Entwicklungsstörungen auf, weshalb intensive Betreuung nötig

sei. Das MISA setzte für eine Stellungnahme und das Einreichen von Unterlagen

Frist bis zum 2. Dezember 2022.

6. Als in der Folge weder Unterlagen noch

eine Stellungnahme eingereicht wurden, erliess das Departement des Innern

(DDI), vertreten durch das MISA, am 16. Februar 2023 die Verfügung, wonach die

Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde und A.___ die Schweiz bis zum 30.

April 2023 zu verlassen habe.

7. Am 2. März 2023 erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), nun vertreten durch Sonia Lopez Garcia,

Beschwerde gegen die Verfügung des MISA und beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

8. Mit Verfügung vom 3. März 2023 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

9. Das MISA liess sich am 23. März 2023

zur Beschwerde vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung.

10. Die Beschwerdeführerin liess am 28.

April 2023 abschliessende Bemerkungen einreichen.

11. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung relevant,

in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können

ausländische Personen für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn

die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden

kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b),

die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die

persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder

Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind

namentlich dann nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren

oder andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der

Schweiz nur vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen

(Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit [VZAE]).

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für

einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen

verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Sie kann verlängert werden, wenn kein

Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt (Art. 33 Abs. 3 AIG). Wie aus dem

Kann-Wortlaut sowohl von Art. 27 als auch Art. 33 Abs. 3 AIG hervorgeht, ist im

Rahmen der Verlängerung ein Ermessensentscheid zu fällen und ist somit eine

Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib

gegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres Aufenthalts

erforderlich (Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts

Kanton Zürich vom 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 2.1; Urteil

Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.3).

2.2 Gemäss Ziff. 5.1.1.1 der Weisungen

AIG (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des

Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, aktualisiert am 1.

September 2023) sind die persönlichen Voraussetzungen namentlich dann nicht

erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder andere Umstände

darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz dazu dient,

die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen

(Art. 23 Abs. 2 VZAE). Da der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung einen

vorübergehenden Aufenthalt darstellt, muss die betroffene Person auch den

Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks resp. nach

Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG). Dies gilt

auch für Studentinnen und Studenten, welche in der Schweiz eine Hochschule oder

Fachhochschule besuchen wollen. Auch wenn diese nach dem Abschluss in der

Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und unter gewissen

Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, handelt es

sich bei deren Aufenthalt zur Aus-/Weiterbildung dennoch um einen

vorübergehenden Aufenthalt. Ist der Aufenthaltszweck mit der Beendigung der

Ausbildung erfüllt, setzt ein weiterer Aufenthalt eine neue Bewilligung voraus

(Art. 54 VZAE). Die betroffene Person wird die Schweiz grundsätzlich verlassen

und den Entscheid über eine neue Bewilligung im Ausland abwarten müssen, ausser

die Ausländerbehörde erachtet die Zulassungsvoraussetzungen als offensichtlich

erfüllt (Art. 17 AIG). Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen

nach Art. 23 Abs. 2 VZAE dürfen folglich keine Indizien darauf hinweisen, dass

mit dem Gesuch nicht nur ein vorübergehender Aufenthalt zwecks Ausbildung,

sondern in Umgehung der Vorschriften über die Zulassung ein dauerhafter

Aufenthalt angestrebt wird. Bei der Prüfung des Einzelfalls sind deshalb

insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen

Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung,

soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion

(wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für

Hochschulabgänger).

3. Um die persönlichen Voraussetzungen

nach Art. 23 Abs. 2 VZAE prüfen zu können, sind die einzelnen Vorgänge der

vorliegenden Angelegenheit vorerst chronologisch aufzulisten:

3.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit der

Einreisebewilligung der erste Aufenthalt befristet bis zum 30. September 2019

gewährt. Effektiv reiste sie am 18. Februar 2019 in die Schweiz ein. Im Vorfeld

zum ersten Verlängerungsgesuch brachte sie bereits am 7. Oktober 2019, ca. 8

Monate nach der Einreise, gegenüber dem MISA vor, dass es aufgrund der

Schwangerschaft zu Verzögerungen des Studiums gekommen sei. Die Bewilligung

wurde damals und auch die folgenden anstandslos und ohne besondere Bemerkungen

verlängert.

3.2 Mit dem Verlängerungsgesuch vom 13.

September 2022 hat dann die Beschwerdeführerin angegeben, sie bezwecke mit dem

Aufenthalt einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Bereits

zuvor hatte die Beschwerdeführerin eine unselbständige Erwerbstätigkeit unbekannten

Datums aufgenommen ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen (Aktenseite

[AS] 74). Den Abbruch des Studiums hat sie dem MISA nicht mitgeteilt.

3.3 Gemäss Telefonnotiz vom 27. Oktober

2022 teilte die Beschwerdeführerin dem MISA mit, dass sie die mit Schreiben vom

17. Oktober 2022 verlangte Immatrikulationsbestätigung nicht einreichen könne,

da sie zurzeit nicht studiere. Ihrer Tochter gehe es schlecht, diese brauche

besondere Betreuung. Aus diesem Grund pausiere sie mit dem Studium. Sie

beabsichtige das Studium nächstes Jahr weiterzuführen.

3.4 Am 7. November 2022 teilte dann das

MISA der Beschwerdeführerin mit, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert

werde, da sie nicht mehr studiere und auch keine anderen

Zulassungsvoraussetzungen gegeben seien.

3.5 Mit Email vom 15. November 2022

teilte dann die Beschwerdeführerin dem MISA mit (AS 85), dass sie sich für die

Rückkehr an die Universität beworben habe. Sie erhalte die

Immatrikulationsbestätigung dann in zwei Wochen. Zudem ergänzte die

Beschwerdeführerin, sie habe das Studium abgebrochen, da sie diverse Probleme

hatte. Das MISA gewährte dann Frist bis zum 2. Dezember 2022 zur Einreichung

einer Stellungnahme und allfälliger Unterlagen. Als dann länger eine Reaktion

der Beschwerdeführerin ausblieb, erliess das MISA dann am 16. Februar 2023 die

angefochtene Verfügung.

3.6 Erst im hiesigen Beschwerdeverfahren

liess dann die Beschwerdeführerin die Immatrikulationsbestätigungen der

Univeristé de Neuchâtel mit Datum vom 28. Februar 2023 einreichen.

4. Aus dieser chronologischen Zusammenfassung

der Ereignisse entsteht unweigerlich der Eindruck, dass das Studium nicht

primärer Aufenthaltsgrund der Beschwerdeführerin ist. Erst auf Druck der in

Aussicht gestellten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat sie sich

überhaupt wieder darum bemüht, sich bei der Universität für die Wiederaufnahme

zu bewerben. Sie selbst hat auf dem Verlängerungsformular angekreuzt, dass sie

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen

Tätigkeit beantrage. Die Arbeitgeberin hat dies mit Firmenstempel und

Unterschrift bestätigt (AS 74). Von der Fortführung des Studiums war damals

keine Rede. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin selbst liess mit Eingabe an

das Verwaltungsgericht vom 28. April 2023 ausführen, dass sie ihr Studium

abgebrochen habe (Ziff. 5). Selbiges hat sie auch mit Email vom 15. November

2022 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Hinzu kommt, dass die

Beschwerdeführerin auch nach über 4.5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz bzw.

Ausbildungszeit keinen Abschluss oder Zwischenabschluss aufweisen kann. Folglich

bestehen klare Indizien darauf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zu

Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhält, sondern diese vorschiebt, um einen

Aufenthaltstitel zu erhalten.

4.1 Zu berücksichtigen ist weiter, dass

die Beschwerdeführerin, ohne über die nötige Bewilligung zu verfügen, eine

unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Es ist zudem unbekannt seit

wann sie dieser nachgeht, da sie die Aufnahme der Tätigkeit dem MISA ebenfalls

nicht gemeldet hat. Auch mit diesem Vorgehen hat die Beschwerdeführerin

manifestiert, dass es ihr eigentlich nicht um das Studium geht, sondern dass

sie lieber in der Schweiz arbeiten würde, als die Ausbildung ohne Unterbruch,

zügig und zielgerichtet abzuschliessen. Zwar ist es unter Umständen möglich,

dass ausländische Studenten einer Nebenbeschäftigung nachgehen, die Beschwerdeführerin

hat jedoch eine solche nicht beantragt, sondern ihren Aufenthaltszweck einzig

und allein mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit begründet.

4.2 Zwar besteht keine Altersgrenze

mehr, wonach grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen zu Studienzwecken an

ausländische Personen über 30 Jahre erteilt werden können. Jedoch ist im Rahmen

der persönlichen Voraussetzungen zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin

mittlerweile über 34 Jahre alt ist und ein Studienabschluss in weiter Ferne

liegt. Hinzu kommt noch, dass sie sich seit nunmehr über 4.5 Jahren in der

Schweiz aufhält, ohne dem Studienziel erkennbar näher gekommen zu sein scheint.

4.3 Unter Würdigung sämtlicher Umstände

wird offensichtlich, dass die vorgebrachte Aus- und Weiterbildung lediglich

dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt

von Ausländerinnen und Ausländer zu umgehen. Ein solches Verhalten ist nicht zu

schützen. Bei der Bewilligung zu einem Studienaufenthalt geht es um eine

Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht; ein solcher

kann weder aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem

Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitet werden (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; 134 I 153 E. 4; 133 I 185 E. 6.2). Ein

Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht somit nicht.

5. Die Beschwerdeführerin geht fehl in

der Annahme, dass die nun im Beschwerdeverfahren eingereichte

Immatrikulationsbestätigung für ihre Anliegen ausreicht. Die Vorinstanz hat in

der Vernehmlassung vom 23. März 2023 eingehend und korrekt dargelegt, weshalb sie

von einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung absehe. Andere Gründe für die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen nicht und werden auch nicht

geltend gemacht. Das MISA ist auch nicht bereit der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, was rechtens ist. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

6. Das private Interesse der

Beschwerdeführerin, insbesondere an einem Verbleib in der Schweiz zu

Ausbildungszwecken, vermag das öffentliche Interesse (…) nicht zu überwiegen,

zumal sie mit ihrem Verhalten selbst unter Beweis gestellt hat, dass das

Studium nicht primärer Grund ihrer Anwesenheit ist. So sind Aspekte, wie die

demografische, die soziale und die gesellschaftliche Entwicklung zu

berücksichtigen. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Zulassung

von Ausländerinnen und Ausländern – unter Vorbehalt der völkerrechtlichen

Verpflichtungen – einen autonomen Entscheid jedes souveränen Staates bildet und

deshalb in der Regel kein Anspruch auf die Einreise und die Gewährung des

Aufenthalts besteht (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3725). Die Wegweisung aus der Schweiz

trifft die Beschwerdeführerin nicht besonders hart, verzeichnet sie doch keinen

langen Aufenthalt im Land, ist als knapp 30-jährige eingereist und ist mit

einem Landsmann verheiratet, der sich nicht in der Schweiz aufhält. Zudem

verfügt sie, wie sie selbst angibt, über einen gültigen Aufenthaltstitel in

Spanien. Sollte sie nicht nach Algerien zurückkehren wollen, kann sie ohne

weiteres nach Spanien ausreisen. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz

werden weder geltend gemacht noch sind solche ausgewiesen. Das öffentliche

Interesse an einer korrekten Erteilung solcher (Kurz-) Aufenthaltsbewilligungen

und dass Betroffene die Ausbildung zielgerichtet und zügig absolvieren, so dass

der Aufenthalt nur vorübergehend ist, überwiegt vorliegend deutlich. Zudem

legte die Beschwerdeführerin teils explizit dar, dass sie nicht gewillt ist,

das Studium zielgerichtet zu absolvieren. Die Wegweisung aus der Schweiz ist

somit verhältnismässig. Ausländische Personen, die sich mit einer

Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalten, können sich

angesichts des von vornherein bekannten vorübergehenden Charakters der

Bewilligung ohnehin nicht auf den durch Artikel 8 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) garantierten Schutz des

Privatlebens berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteil BGer 2C_916/2021 vom 17.

November 2021 E. 3.2).

7. Da die von der Vorinstanz gesetzte

Ausreisefrist abgelaufen ist, hat das Verwaltungsgericht eine Neue zu setzen.

Angemessen erscheinen drei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ wird aus der Schweiz weggewiesen

und hat diese bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft des vorliegenden

Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Schaad