VWBES.2023.77
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
19. September 2023Deutsch13 min
2019 in die Schweiz ein. Die jeweils für ein Jahr gültige Aufenthaltsbewilligung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die algerische Staatsbürgerin A.___,
geb. […] 1989, beantragte vom Ausland aus am 19. Dezember 2018 beim
Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) eine Aufenthaltsbewilligung zwecks
Besuch des Studiengangs «Compléments en lettres et sciences humaines» an der
Universität Neuchâtel. Diese wurde ihr gewährt und sie reiste am 18. Februar
2019 in die Schweiz ein. Die jeweils für ein Jahr gültige Aufenthaltsbewilligung
wurde ihr auf Antrag hin in der Folge auch zweimal bis zum 30. September 2022
verlängert.
Erwägungen
2.
A.___ ist verheiratet und Mutter
einer Tochter, geb. […] 2019. Sie reiste aus Spanien ein, wo sie eigenen
Angaben zufolge noch über ein bis 2. Februar 2026 gültiges Aufenthaltsrecht
verfügt. Soweit ersichtlich, lebt der Ehemann nicht in der Schweiz.
3.
Mit Formular, datiert vom 2. Juli
Dispositiv
2022, zeigte das MISA an, dass die Aufenthaltsbewilligung demnächst auslaufen
würde, wenn nicht vorzeitig ein Verlängerungsgesuch eingereicht werde. Ein
solches Gesuch wurde auf demselben und dafür vorgesehenen Formular am 13.
September 2022 eingereicht. Als Aufenthaltszweck wurde eine unselbständige
Tätigkeit angekreuzt und die Arbeitgeberin sowie der Beschäftigungsgrad konkret
benannt bzw. beziffert.
4. In der Folge hatten A.___ und das
MISA diverse schriftliche und telefonische Kontakte, woraufhin am 7. November 2022
in Aussicht gestellt wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Das
MISA begründete sein Vorhaben damit, dass das Studium abgebrochen worden und
somit der Aufenthaltszweck nicht mehr gegeben sei. Andere Zulassungsvoraussetzungen
nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) würden nicht bestehen.
5. Mit Email vom 15. November 2022
teilte A.___ dem MISA mit, dass sie sich für eine Rückkehr an die Universität
beworben habe und die Immatrikulationsbestätigung nach Erhalt nachgereicht
werde. Sie habe viele Probleme gehabt, die sie veranlasst hätten das Studium
abzubrechen. So habe sie während der Corona-Pandemie ihren Vater verloren und
ihr Kind zeige Entwicklungsstörungen auf, weshalb intensive Betreuung nötig
sei. Das MISA setzte für eine Stellungnahme und das Einreichen von Unterlagen
Frist bis zum 2. Dezember 2022.
6. Als in der Folge weder Unterlagen noch
eine Stellungnahme eingereicht wurden, erliess das Departement des Innern
(DDI), vertreten durch das MISA, am 16. Februar 2023 die Verfügung, wonach die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde und A.___ die Schweiz bis zum 30.
April 2023 zu verlassen habe.
7. Am 2. März 2023 erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), nun vertreten durch Sonia Lopez Garcia,
Beschwerde gegen die Verfügung des MISA und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
8. Mit Verfügung vom 3. März 2023 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Das MISA liess sich am 23. März 2023
zur Beschwerde vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung.
10. Die Beschwerdeführerin liess am 28.
April 2023 abschliessende Bemerkungen einreichen.
11. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung relevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können
ausländische Personen für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn
die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden
kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b),
die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die
persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder
Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind
namentlich dann nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren
oder andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der
Schweiz nur vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen
(Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE]).
2.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für
einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen
verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Sie kann verlängert werden, wenn kein
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt (Art. 33 Abs. 3 AIG). Wie aus dem
Kann-Wortlaut sowohl von Art. 27 als auch Art. 33 Abs. 3 AIG hervorgeht, ist im
Rahmen der Verlängerung ein Ermessensentscheid zu fällen und ist somit eine
Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib
gegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres Aufenthalts
erforderlich (Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts
Kanton Zürich vom 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 2.1; Urteil
Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.3).
2.2 Gemäss Ziff. 5.1.1.1 der Weisungen
AIG (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des
Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, aktualisiert am 1.
September 2023) sind die persönlichen Voraussetzungen namentlich dann nicht
erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder andere Umstände
darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz dazu dient,
die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen
(Art. 23 Abs. 2 VZAE). Da der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung einen
vorübergehenden Aufenthalt darstellt, muss die betroffene Person auch den
Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks resp. nach
Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG). Dies gilt
auch für Studentinnen und Studenten, welche in der Schweiz eine Hochschule oder
Fachhochschule besuchen wollen. Auch wenn diese nach dem Abschluss in der
Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und unter gewissen
Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, handelt es
sich bei deren Aufenthalt zur Aus-/Weiterbildung dennoch um einen
vorübergehenden Aufenthalt. Ist der Aufenthaltszweck mit der Beendigung der
Ausbildung erfüllt, setzt ein weiterer Aufenthalt eine neue Bewilligung voraus
(Art. 54 VZAE). Die betroffene Person wird die Schweiz grundsätzlich verlassen
und den Entscheid über eine neue Bewilligung im Ausland abwarten müssen, ausser
die Ausländerbehörde erachtet die Zulassungsvoraussetzungen als offensichtlich
erfüllt (Art. 17 AIG). Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen
nach Art. 23 Abs. 2 VZAE dürfen folglich keine Indizien darauf hinweisen, dass
mit dem Gesuch nicht nur ein vorübergehender Aufenthalt zwecks Ausbildung,
sondern in Umgehung der Vorschriften über die Zulassung ein dauerhafter
Aufenthalt angestrebt wird. Bei der Prüfung des Einzelfalls sind deshalb
insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen
Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung,
soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion
(wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für
Hochschulabgänger).
3. Um die persönlichen Voraussetzungen
nach Art. 23 Abs. 2 VZAE prüfen zu können, sind die einzelnen Vorgänge der
vorliegenden Angelegenheit vorerst chronologisch aufzulisten:
3.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit der
Einreisebewilligung der erste Aufenthalt befristet bis zum 30. September 2019
gewährt. Effektiv reiste sie am 18. Februar 2019 in die Schweiz ein. Im Vorfeld
zum ersten Verlängerungsgesuch brachte sie bereits am 7. Oktober 2019, ca. 8
Monate nach der Einreise, gegenüber dem MISA vor, dass es aufgrund der
Schwangerschaft zu Verzögerungen des Studiums gekommen sei. Die Bewilligung
wurde damals und auch die folgenden anstandslos und ohne besondere Bemerkungen
verlängert.
3.2 Mit dem Verlängerungsgesuch vom 13.
September 2022 hat dann die Beschwerdeführerin angegeben, sie bezwecke mit dem
Aufenthalt einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Bereits
zuvor hatte die Beschwerdeführerin eine unselbständige Erwerbstätigkeit unbekannten
Datums aufgenommen ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen (Aktenseite
[AS] 74). Den Abbruch des Studiums hat sie dem MISA nicht mitgeteilt.
3.3 Gemäss Telefonnotiz vom 27. Oktober
2022 teilte die Beschwerdeführerin dem MISA mit, dass sie die mit Schreiben vom
17. Oktober 2022 verlangte Immatrikulationsbestätigung nicht einreichen könne,
da sie zurzeit nicht studiere. Ihrer Tochter gehe es schlecht, diese brauche
besondere Betreuung. Aus diesem Grund pausiere sie mit dem Studium. Sie
beabsichtige das Studium nächstes Jahr weiterzuführen.
3.4 Am 7. November 2022 teilte dann das
MISA der Beschwerdeführerin mit, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert
werde, da sie nicht mehr studiere und auch keine anderen
Zulassungsvoraussetzungen gegeben seien.
3.5 Mit Email vom 15. November 2022
teilte dann die Beschwerdeführerin dem MISA mit (AS 85), dass sie sich für die
Rückkehr an die Universität beworben habe. Sie erhalte die
Immatrikulationsbestätigung dann in zwei Wochen. Zudem ergänzte die
Beschwerdeführerin, sie habe das Studium abgebrochen, da sie diverse Probleme
hatte. Das MISA gewährte dann Frist bis zum 2. Dezember 2022 zur Einreichung
einer Stellungnahme und allfälliger Unterlagen. Als dann länger eine Reaktion
der Beschwerdeführerin ausblieb, erliess das MISA dann am 16. Februar 2023 die
angefochtene Verfügung.
3.6 Erst im hiesigen Beschwerdeverfahren
liess dann die Beschwerdeführerin die Immatrikulationsbestätigungen der
Univeristé de Neuchâtel mit Datum vom 28. Februar 2023 einreichen.
4. Aus dieser chronologischen Zusammenfassung
der Ereignisse entsteht unweigerlich der Eindruck, dass das Studium nicht
primärer Aufenthaltsgrund der Beschwerdeführerin ist. Erst auf Druck der in
Aussicht gestellten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat sie sich
überhaupt wieder darum bemüht, sich bei der Universität für die Wiederaufnahme
zu bewerben. Sie selbst hat auf dem Verlängerungsformular angekreuzt, dass sie
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen
Tätigkeit beantrage. Die Arbeitgeberin hat dies mit Firmenstempel und
Unterschrift bestätigt (AS 74). Von der Fortführung des Studiums war damals
keine Rede. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin selbst liess mit Eingabe an
das Verwaltungsgericht vom 28. April 2023 ausführen, dass sie ihr Studium
abgebrochen habe (Ziff. 5). Selbiges hat sie auch mit Email vom 15. November
2022 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin auch nach über 4.5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz bzw.
Ausbildungszeit keinen Abschluss oder Zwischenabschluss aufweisen kann. Folglich
bestehen klare Indizien darauf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zu
Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhält, sondern diese vorschiebt, um einen
Aufenthaltstitel zu erhalten.
4.1 Zu berücksichtigen ist weiter, dass
die Beschwerdeführerin, ohne über die nötige Bewilligung zu verfügen, eine
unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Es ist zudem unbekannt seit
wann sie dieser nachgeht, da sie die Aufnahme der Tätigkeit dem MISA ebenfalls
nicht gemeldet hat. Auch mit diesem Vorgehen hat die Beschwerdeführerin
manifestiert, dass es ihr eigentlich nicht um das Studium geht, sondern dass
sie lieber in der Schweiz arbeiten würde, als die Ausbildung ohne Unterbruch,
zügig und zielgerichtet abzuschliessen. Zwar ist es unter Umständen möglich,
dass ausländische Studenten einer Nebenbeschäftigung nachgehen, die Beschwerdeführerin
hat jedoch eine solche nicht beantragt, sondern ihren Aufenthaltszweck einzig
und allein mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit begründet.
4.2 Zwar besteht keine Altersgrenze
mehr, wonach grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen zu Studienzwecken an
ausländische Personen über 30 Jahre erteilt werden können. Jedoch ist im Rahmen
der persönlichen Voraussetzungen zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin
mittlerweile über 34 Jahre alt ist und ein Studienabschluss in weiter Ferne
liegt. Hinzu kommt noch, dass sie sich seit nunmehr über 4.5 Jahren in der
Schweiz aufhält, ohne dem Studienziel erkennbar näher gekommen zu sein scheint.
4.3 Unter Würdigung sämtlicher Umstände
wird offensichtlich, dass die vorgebrachte Aus- und Weiterbildung lediglich
dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt
von Ausländerinnen und Ausländer zu umgehen. Ein solches Verhalten ist nicht zu
schützen. Bei der Bewilligung zu einem Studienaufenthalt geht es um eine
Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht; ein solcher
kann weder aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem
Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitet werden (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; 134 I 153 E. 4; 133 I 185 E. 6.2). Ein
Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht somit nicht.
5. Die Beschwerdeführerin geht fehl in
der Annahme, dass die nun im Beschwerdeverfahren eingereichte
Immatrikulationsbestätigung für ihre Anliegen ausreicht. Die Vorinstanz hat in
der Vernehmlassung vom 23. März 2023 eingehend und korrekt dargelegt, weshalb sie
von einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung absehe. Andere Gründe für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen nicht und werden auch nicht
geltend gemacht. Das MISA ist auch nicht bereit der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, was rechtens ist. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
6. Das private Interesse der
Beschwerdeführerin, insbesondere an einem Verbleib in der Schweiz zu
Ausbildungszwecken, vermag das öffentliche Interesse (…) nicht zu überwiegen,
zumal sie mit ihrem Verhalten selbst unter Beweis gestellt hat, dass das
Studium nicht primärer Grund ihrer Anwesenheit ist. So sind Aspekte, wie die
demografische, die soziale und die gesellschaftliche Entwicklung zu
berücksichtigen. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Zulassung
von Ausländerinnen und Ausländern – unter Vorbehalt der völkerrechtlichen
Verpflichtungen – einen autonomen Entscheid jedes souveränen Staates bildet und
deshalb in der Regel kein Anspruch auf die Einreise und die Gewährung des
Aufenthalts besteht (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3725). Die Wegweisung aus der Schweiz
trifft die Beschwerdeführerin nicht besonders hart, verzeichnet sie doch keinen
langen Aufenthalt im Land, ist als knapp 30-jährige eingereist und ist mit
einem Landsmann verheiratet, der sich nicht in der Schweiz aufhält. Zudem
verfügt sie, wie sie selbst angibt, über einen gültigen Aufenthaltstitel in
Spanien. Sollte sie nicht nach Algerien zurückkehren wollen, kann sie ohne
weiteres nach Spanien ausreisen. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
werden weder geltend gemacht noch sind solche ausgewiesen. Das öffentliche
Interesse an einer korrekten Erteilung solcher (Kurz-) Aufenthaltsbewilligungen
und dass Betroffene die Ausbildung zielgerichtet und zügig absolvieren, so dass
der Aufenthalt nur vorübergehend ist, überwiegt vorliegend deutlich. Zudem
legte die Beschwerdeführerin teils explizit dar, dass sie nicht gewillt ist,
das Studium zielgerichtet zu absolvieren. Die Wegweisung aus der Schweiz ist
somit verhältnismässig. Ausländische Personen, die sich mit einer
Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalten, können sich
angesichts des von vornherein bekannten vorübergehenden Charakters der
Bewilligung ohnehin nicht auf den durch Artikel 8 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) garantierten Schutz des
Privatlebens berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteil BGer 2C_916/2021 vom 17.
November 2021 E. 3.2).
7. Da die von der Vorinstanz gesetzte
Ausreisefrist abgelaufen ist, hat das Verwaltungsgericht eine Neue zu setzen.
Angemessen erscheinen drei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird aus der Schweiz weggewiesen
und hat diese bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Schaad