VWBES.2023.78
Sozialhilfe
17. April 2023Deutsch12 min
Rorick Tovar Galván, hiess das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 28.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann, Vorsitz
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rorick Tovar Galván,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, , vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu, ,
Beschwerdegegner
betreffend Nothilfe
/ Parteikostenverlegung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, seit 2. November 2022
inhaftiert in der Justizvollzugsanstalt Solothurn, […], und zuvor in
Untersuchungshaft, stellte am 14. September 2022 beim Zweckverband Sozialregion
Thal-Gäu einen Antrag auf Prämienverbilligung sowie Übernahme der
Gesundheitskosten. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wies der Zweckverband das
Gesuch ab.
1.2 Eine dagegen erhobene Beschwerde von
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt
Rorick Tovar Galván, hiess das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 28.
Februar 2023 teilweise gut. Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu wurde
angewiesen, den Beschwerdeführer bei der kantonalen Ausgleichskasse zum Bezug der
Individuellen Prämienverbilligung (IPV) anzumelden. Im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen (Dispositivziffer 2). Verfahrenskosten wurden keine
erhoben und eine Parteientschädigung nicht zugesprochen (Dispositivziffer 3).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit nicht
gegenstandslos geworden (Dispositivziffer 4).
2. Gegen die vorinstanzliche Parteikostenregelung
erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Rorick
Tovar Galván, am 1. März 2023 formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und verlangt die Aufhebung des Parteikostenentscheids sowie die Ausrichtung
einer Parteientschädigung. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Rorick Tovar Galván als unentgeltlicher
Rechtsbeistand die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3. In seiner Vernehmlassung vom 13. März
2023 beantragt das DdI die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer liess sich am 16.
März 2023 nochmals vernehmen.
5. Mit Eingabe vom 16. März 2023
verweist der ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Zweckverband Sozialregion
Thal-Gäu auf die Vernehmlassung des Departements.
6. Für die Ausführungen des
Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid berührt und zur Beschwerde legitimiert. Auf seine
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Gemäss § 67bis Abs. 1
lit. a und b Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann im Verfahren
vor Verwaltungsgericht die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht und/oder
eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden. Auch die Überschreitung oder der
Missbrauch des Ermessens geltend als Rechtsverletzung. Anlass zur Beschwerde
gibt lediglich die Parteikostenregelung der Vorinstanz (Dispositivziffer 3 des
Dispositiv
angefochtenen Entscheids). Auch Unangemessenheit kann demnach grundsätzlich gerügt
werden (§ 67bis Abs. 2).
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine
unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und vertritt die Auffassung, ihm
stünde eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu.
2.2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz
regelt die Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
im 3. Titel des Gesetzes (§§ 37 ff. VRG). § 39 Abs. 1 Satz 1 VRG
statuiert, dass im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen
und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden können, wofür §
76bis VRG und die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs über
die Prozessparteien sinngemäss anwendbar sind. Nach langjähriger und konstanter
Praxis handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine echte «Kann-Vorschrift».
Das heisst, es besteht kein genereller Anspruch auf eine Parteientschädigung,
der Zuspruch ist in das pflichtgemäss auszuübende Ermessen der entscheidenden
Behörde gestellt (vgl. SOG 2010, Nr. 20 E. 4b). Nach ständiger Rechtsprechung
wird im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren indessen dann eine
Parteientschädigung zugesprochen, wenn dies ausdrücklich beantragt ist, die
betroffene Partei von einem Anwalt vertreten ist und obsiegt. Die Zusprechung
einer Parteientschädigung im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren setzt
ferner voraus, dass der Beizug eines Rechtsbeistands notwendig ist, sei es,
weil sich rechtlich komplexe Fragen stellen oder weil die rechtsgenügende
Darlegung des Sachverhalts kompliziert ist, oder etwa Eingriffe in
höchstpersönliche Rechte zur Diskussion stehen (vgl. SOG 2010. Nr. 20 E. 7).
Ebenfalls zu berücksichtigen sind die prozessualen Erfahrungen und persönlichen
Kenntnisse der Betroffenen sowie die behördlichen Vorkehren im Einzelfall.
2.3 Die Vorinstanz wies das
Hauptbegehren des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid und damit einen Anspruch
auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab. Die eventualiter beantragte Gewährung der
Nothilfe wurde von der Vorinstanz aber gutgeheissen. Die Vorinstanz erwog
diesbezüglich, ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Nothilfe sei nicht
ausgeschlossen. Unterkunft und Nahrung würden vorliegend durch den
Massnahmenvollzug sichergestellt. Insofern sei die Grundversorgung des
Beschwerdeführers gewährleistet. Zu den ausstehenden Krankenkassenprämien des
Beschwerdeführers lasse sich Folgendes ausführen: Personen, deren Aufwendungen
für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom
Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen
würden, hätten Anspruch auf Bezug der Prämienverbilligung, wenn sie bei einem
vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung versichert seien und am 1. Januar des Anspruchsjahres
im Kanton Solothurn Wohnsitz hätten (§ 90 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Die
Prämienverbilligung erfolge durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(AKSO; § 78 Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Trotz seines
Gefängnisaufenthalts begründe der Beschwerdeführer nach wie vor Wohnsitz in […]
und unterliege der obligatorischen Krankenversicherungspflicht. Damit habe der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung im Rahmen der
obligatorischen Grundversicherung gemäss KVG. Bis November 2022 habe der
Beschwerdeführer kein Pekulium erzielen können. Vor diesem Hintergrund sei
davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen für die individuelle
Prämienverbilligung (IPV) grundsätzlich erfülle. Es rechtfertige sich daher,
analog den IPV-Fällen der regulären Sozialhilfe zu verfahren (§ 71 SV). Der
Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu sei demnach anzuweisen, den Beschwerdeführer
bei der AKSO zum Bezug von IPV anzumelden. Weitere Positionen, welche im Rahmen
der Nothilfe zum heutigen Zeitpunkt allenfalls zu übernehmen seien, seien nicht
ersichtlich. Die Übernahme weiterer Kosten sei auf Antrag im Einzelfall zu
prüfen. Vorliegend obsiege der Beschwerdeführer somit teilweise und werde auch
durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die allgemeinen Voraussetzungen zur
Zusprechung einer Parteientschädigung seien damit erfüllt. Besondere Umstände
wie etwa ein grober Verfahrensfehler der ersten Instanz, welcher die Ausrichtung
einer Parteientschädigung rechtfertigen würde, seien indessen nicht
ersichtlich. Dem Beschwerdeführer sei infolgedessen keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheids).
2.4 Der Beschwerdeführer ist mit seinem
Eventualbegehren im Verfahren vor der Vorinstanz teilweise durchgedrungen. Der
Anspruch auf Gewährung der Nothilfe wurde von der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid bejaht und die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Der Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu wurde angewiesen, den der obligatorischen
Krankenversicherung unterstehenden Beschwerdeführer bei der AKSO zum Bezug der
IPV anzumelden. Für das Jahr 2022 (1. September 2022 bis 31. Dezember 2022) wurde
dem Beschwerdeführer in der Folge IPV in der Höhe von CHF 1'920.00 und für das
Jahr 2023 IPV im Umfang von CHF 6'132.00 gewährt. Einen Anspruch auf Auszahlung
des ebenfalls unter dem Titel Nothilfe beantragten Taschengelds in der Höhe von
täglich CHF 9.00 sowie CHF 35.00 pro Monat für Hygieneartikel wurde von
der Vorinstanz indessen verneint. Sodann war der Beschwerdeführer bereits im
Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten und ein Antrag auf
Parteikostenentschädigung liegt vor. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus
Rumänien und ist unstreitig der deutschen Sprache nicht mächtig. Im Verfahren
vor der Vorinstanz stellten sich mitunter in gewissem Masse komplexe Fragen zur
Kostenübernahme der Nothilfe im Massnahmenvollzug. Bezeichnenderweise vermochte
auch die Vorinstanz im angefochtenen, acht Seiten umfassenden Entscheid nicht
zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer, trotz Anspruch auf Prämienverbilligung,
von der Ausgleichskasse IPV gewährt werden kann, und falls dieser Anspruch
verneint worden wäre, welcher Kostenträger subsidiär die von der Nothilfe
umfassten Gesundheitskosten des Beschwerdeführers zu tragen gehabt hätte. Das
Recht auf Nothilfe garantiert einen verfassungsmässigen Hilfeanspruch (Art. 12
Bundesverfassung (BV, SR 101) im Sinne einer Überbrückungshilfe in einer die
Existenz bedrohenden Notlage, aus welcher sich die betroffene Person nicht oder
nicht rechtzeitig selbst befreien kann (vgl. Lucien Müller in: Bernhard
Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 12 N 31 mit Verweis auf BGE 139 I 272 E. 3.2). Die Geltendmachung dieses Rechts darf nicht durch formelle Hürden
erschwert werden. Die Garantie von Art. 12 BV strahlt deshalb auch auf das
Verfahren aus, was unter anderem bedeutet, dass die Hilfe möglichst
unkompliziert zu erfolgen hat. Darüber hinaus fliesst aus Art. 12 BV auch eine
Aufklärungs- und Fürsorgepflicht bezüglich des Bestehens und der Geltendmachung
der Ansprüche aus Art. 12 BV (Müller, a.a.O., N 37 mit Verweis Urteil des
Bundesgerichts 2P.36/2000 vom 3. Juli 2020 E. 2a). Allenfalls hat die Behörde
auch einen Dolmetscher zu stellen (Müller, a.a.O., N 37). Vorliegend bestätigte
der fallführende Sozialarbeiter der JVA […], dass er mit dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers wegen der Anhebung der Beschwerde gegen das vom
Zweckverband abschlägig beurteilte Gesuch um Gewährung der Nothilfe am
14. Dezember 2022 Kontakt gehabt hatte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
erweist sich die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die JVA weder über das
notwendige Fachwissen noch über die entsprechenden Dolmetscher-Kenntnisse
verfügt habe, um dem Beschwerdeführer bei seiner Beschwerde gegen die
Nichtgewährung der Nothilfe zu unterstützten, somit nicht als Parteibehauptung.
Im angefochtenen Entscheid bejahte die Vorinstanz zunächst die Voraussetzungen
einer Parteientschädigung. Trotz teilweisem Obsiegen sprach sie dem
Beschwerdeführer mangels Vorliegen besonderer Umstände indessen keine
Parteientschädigung zu. Darüber hinaus beurteilte die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung ebenfalls abschlägig. Damit
wird die Auffassung vertreten, der rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer
hätte sich im Beschwerdeverfahren selber gegen die Nichtgewährung der Nothilfe
zur Wehr setzen können. Diese Auffassung ist abzulehnen, hätte dies doch im zur
Beurteilung unterbreiteten Fall die faktische Unmöglichkeit der Durchsetzung
des Anspruches zur Folge. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das ihr zustehende
Ermessen bei der Parteikostenregelung nicht ausgeschöpft. Eine Rechtsverletzung
liegt somit vor.
3. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinem
Eventualbegehren im Verfahren vor der Vorinstanz in etwa zur Hälfte
durchgedrungen (ein Anspruch auf IPV wurde bejaht, die Ausrichtung eines
täglichen Taschengelds und einer monatlichen Pauschale für Hygieneartikel verneint).
Nach dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ist dem Beschwerdeführer somit
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2 Der Beschwerdeführer wurde von der
Vorinstanz nicht aufgefordert eine Honorarnote einzureichen. Im Verfahren vor
Verwaltungsgericht erhielt er dazu Gelegenheit. Mit Honorarnote vom 5. April
2023 machte er für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung von insgesamt
CHF 2'996.20 (Honorar: 13.5 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 82.00
und MWST von CHF 214.20) geltend. Nach dem Ausgang des vorinstanzlichen
Verfahrens ist ihm somit eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von
CHF 1'498.10 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen.
4.3 In Gutheissung der Beschwerde wird
Dispositivziffer 3 des Entscheids des DdI vom 28. Februar 2023 aufgehoben.
Dispositivziffer 3 lautet neu folgendermassen:
«Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben. Nach dem Ausgang des Verfahrens wird dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse in der Höhe von
CHF 1'498.10 ausgerichtet.»
5.1 Der Beschwerdeführer verlangt in
seinem Hauptbegehren vor Verwaltungsgericht die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Damit ist er
durchgedrungen. Infolge Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer
somit auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung zu
Lasten der Staatskasse auszurichten (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, [ZPO, SR 272). Bei diesem Ausgang des Verfahren
erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos.
5.2 Mit Honorarnote vom 5. April 2023
macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von
insgesamt CHF 2'884.20 (Honorar: 13 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF
78.00 und MWST von CHF 206.20) für das Verfahren vor Verwaltungsgericht geltend.
Für die Ausarbeitung der vorinstanzlichen Beschwerde machte der Rechtsvertreter
einen Aufwand von sieben Stunden und für die Ausarbeitung der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht einen solchen von sechs Stunden geltend. Vor
Verwaltungsgericht war indessen lediglich noch die vorinstanzliche
Parteikostenverteilung umstritten. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich,
den Aufwand für das Ausfertigen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf drei
Stunden zu reduzieren. Der Rechtsvertreter machte sodann bereits im Verfahren
vor der Vorinstanz einen Aufwand von eineinhalb Stunden unter anderem für eine
Besprechung mit dem Beschwerdeführer geltend und auch in der Honorarnote an das
Verwaltungsgericht macht er einen Aufwand von einer Stunde für eine Besprechung
mit dem Beschwerdeführer geltend. Dies erscheint überhöht, zumal vor
Verwaltungsgericht – wie schon erwähnt – nur noch die Entschädigung strittig war.
Der geltend gemachte Aufwand vom 1. März 2023 für eine Besprechung mit dem
Beschwerdeführer und einer Übersetzung ist demnach auf 15 Minuten zu kürzen.
Die Ausfertigung der Honorarnote ist sodann Kanzeliaufwand und im Stundenansatz
bereits enthalten. Auch der entsprechende Aufwand vom 5. April 2023 im Umfang
von 45 Minuten ist zu streichen. In Anbetracht dessen resultiert für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von insgesamt
CHF 1'914.90 (Honorar: 8.5 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von 78.00 und MWST
von CHF 136.90). Auch diese Entschädigung ist von der Staatskasse zu
tragen.
5.3 Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird
Dispositivziffer 3 des Entscheids des DdI vom 28. Februar 2023 aufgehoben.
Dispositivziffer 3 lautet neu folgendermassen:
«Es werden
keine Verfahrenskosten erhoben. Nach dem Ausgang des Verfahrens wird dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse
in der Höhe von CHF 1'498.10 ausgerichtet.»
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'914.90 zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Trutmann