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Entscheid

VWBES.2023.78

Sozialhilfe

17. April 2023Deutsch12 min

Rorick Tovar Galván, hiess das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 28.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. April 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann, Vorsitz

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rorick Tovar Galván,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, , vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu, ,

Beschwerdegegner

betreffend Nothilfe

/ Parteikostenverlegung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, seit 2. November 2022

inhaftiert in der Justizvollzugsanstalt Solothurn, […], und zuvor in

Untersuchungshaft, stellte am 14. September 2022 beim Zweckverband Sozialregion

Thal-Gäu einen Antrag auf Prämienverbilligung sowie Übernahme der

Gesundheitskosten. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wies der Zweckverband das

Gesuch ab.

1.2 Eine dagegen erhobene Beschwerde von

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt

Rorick Tovar Galván, hiess das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 28.

Februar 2023 teilweise gut. Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu wurde

angewiesen, den Beschwerdeführer bei der kantonalen Ausgleichskasse zum Bezug der

Individuellen Prämienverbilligung (IPV) anzumelden. Im Übrigen wurde die

Beschwerde abgewiesen (Dispositivziffer 2). Verfahrenskosten wurden keine

erhoben und eine Parteientschädigung nicht zugesprochen (Dispositivziffer 3).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit nicht

gegenstandslos geworden (Dispositivziffer 4).

2. Gegen die vorinstanzliche Parteikostenregelung

erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Rorick

Tovar Galván, am 1. März 2023 formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und verlangt die Aufhebung des Parteikostenentscheids sowie die Ausrichtung

einer Parteientschädigung. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer unter

Beiordnung von Rechtsanwalt Rorick Tovar Galván als unentgeltlicher

Rechtsbeistand die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3. In seiner Vernehmlassung vom 13. März

2023 beantragt das DdI die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer liess sich am 16.

März 2023 nochmals vernehmen.

5. Mit Eingabe vom 16. März 2023

verweist der ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Zweckverband Sozialregion

Thal-Gäu auf die Vernehmlassung des Departements.

6. Für die Ausführungen des

Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid berührt und zur Beschwerde legitimiert. Auf seine

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Gemäss § 67bis Abs. 1

lit. a und b Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann im Verfahren

vor Verwaltungsgericht die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht und/oder

eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden. Auch die Überschreitung oder der

Missbrauch des Ermessens geltend als Rechtsverletzung. Anlass zur Beschwerde

gibt lediglich die Parteikostenregelung der Vorinstanz (Dispositivziffer 3 des

Dispositiv

angefochtenen Entscheids). Auch Unangemessenheit kann demnach grundsätzlich gerügt

werden (§ 67bis Abs. 2).

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine

unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und vertritt die Auffassung, ihm

stünde eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu.

2.2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz

regelt die Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

im 3. Titel des Gesetzes (§§ 37 ff. VRG). § 39 Abs. 1 Satz 1 VRG

statuiert, dass im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen

und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden können, wofür §

76bis VRG und die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs über

die Prozessparteien sinngemäss anwendbar sind. Nach langjähriger und konstanter

Praxis handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine echte «Kann-Vorschrift».

Das heisst, es besteht kein genereller Anspruch auf eine Parteientschädigung,

der Zuspruch ist in das pflichtgemäss auszuübende Ermessen der entscheidenden

Behörde gestellt (vgl. SOG 2010, Nr. 20 E. 4b). Nach ständiger Rechtsprechung

wird im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren indessen dann eine

Parteientschädigung zugesprochen, wenn dies ausdrücklich beantragt ist, die

betroffene Partei von einem Anwalt vertreten ist und obsiegt. Die Zusprechung

einer Parteientschädigung im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren setzt

ferner voraus, dass der Beizug eines Rechtsbeistands notwendig ist, sei es,

weil sich rechtlich komplexe Fragen stellen oder weil die rechtsgenügende

Darlegung des Sachverhalts kompliziert ist, oder etwa Eingriffe in

höchstpersönliche Rechte zur Diskussion stehen (vgl. SOG 2010. Nr. 20 E. 7).

Ebenfalls zu berücksichtigen sind die prozessualen Erfahrungen und persönlichen

Kenntnisse der Betroffenen sowie die behördlichen Vorkehren im Einzelfall.

2.3 Die Vorinstanz wies das

Hauptbegehren des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid und damit einen Anspruch

auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab. Die eventualiter beantragte Gewährung der

Nothilfe wurde von der Vorinstanz aber gutgeheissen. Die Vorinstanz erwog

diesbezüglich, ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Nothilfe sei nicht

ausgeschlossen. Unterkunft und Nahrung würden vorliegend durch den

Massnahmenvollzug sichergestellt. Insofern sei die Grundversorgung des

Beschwerdeführers gewährleistet. Zu den ausstehenden Krankenkassenprämien des

Beschwerdeführers lasse sich Folgendes ausführen: Personen, deren Aufwendungen

für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom

Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen

würden, hätten Anspruch auf Bezug der Prämienverbilligung, wenn sie bei einem

vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung versichert seien und am 1. Januar des Anspruchsjahres

im Kanton Solothurn Wohnsitz hätten (§ 90 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Die

Prämienverbilligung erfolge durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(AKSO; § 78 Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Trotz seines

Gefängnisaufenthalts begründe der Beschwerdeführer nach wie vor Wohnsitz in […]

und unterliege der obligatorischen Krankenversicherungspflicht. Damit habe der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung im Rahmen der

obligatorischen Grundversicherung gemäss KVG. Bis November 2022 habe der

Beschwerdeführer kein Pekulium erzielen können. Vor diesem Hintergrund sei

davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen für die individuelle

Prämienverbilligung (IPV) grundsätzlich erfülle. Es rechtfertige sich daher,

analog den IPV-Fällen der regulären Sozialhilfe zu verfahren (§ 71 SV). Der

Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu sei demnach anzuweisen, den Beschwerdeführer

bei der AKSO zum Bezug von IPV anzumelden. Weitere Positionen, welche im Rahmen

der Nothilfe zum heutigen Zeitpunkt allenfalls zu übernehmen seien, seien nicht

ersichtlich. Die Übernahme weiterer Kosten sei auf Antrag im Einzelfall zu

prüfen. Vorliegend obsiege der Beschwerdeführer somit teilweise und werde auch

durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die allgemeinen Voraussetzungen zur

Zusprechung einer Parteientschädigung seien damit erfüllt. Besondere Umstände

wie etwa ein grober Verfahrensfehler der ersten Instanz, welcher die Ausrichtung

einer Parteientschädigung rechtfertigen würde, seien indessen nicht

ersichtlich. Dem Beschwerdeführer sei infolgedessen keine Parteientschädigung

zuzusprechen (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheids).

2.4 Der Beschwerdeführer ist mit seinem

Eventualbegehren im Verfahren vor der Vor­instanz teilweise durchgedrungen. Der

Anspruch auf Gewährung der Nothilfe wurde von der Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid bejaht und die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Der Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu wurde angewiesen, den der obligatorischen

Krankenversicherung unterstehenden Beschwerdeführer bei der AKSO zum Bezug der

IPV anzumelden. Für das Jahr 2022 (1. September 2022 bis 31. Dezember 2022) wurde

dem Beschwerdeführer in der Folge IPV in der Höhe von CHF 1'920.00 und für das

Jahr 2023 IPV im Umfang von CHF 6'132.00 gewährt. Einen Anspruch auf Auszahlung

des ebenfalls unter dem Titel Nothilfe beantragten Taschengelds in der Höhe von

täglich CHF 9.00 sowie CHF 35.00 pro Monat für Hygieneartikel wurde von

der Vorinstanz indessen verneint. Sodann war der Beschwerdeführer bereits im

Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten und ein Antrag auf

Parteikostenentschädigung liegt vor. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus

Rumänien und ist unstreitig der deutschen Sprache nicht mächtig. Im Verfahren

vor der Vorinstanz stellten sich mitunter in gewissem Masse komplexe Fragen zur

Kostenübernahme der Nothilfe im Massnahmenvollzug. Bezeichnenderweise vermochte

auch die Vorinstanz im angefochtenen, acht Seiten umfassenden Entscheid nicht

zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer, trotz Anspruch auf Prämienverbilligung,

von der Ausgleichskasse IPV gewährt werden kann, und falls dieser Anspruch

verneint worden wäre, welcher Kostenträger subsidiär die von der Nothilfe

umfassten Gesundheitskosten des Beschwerdeführers zu tragen gehabt hätte. Das

Recht auf Nothilfe garantiert einen verfassungsmässigen Hilfeanspruch (Art. 12

Bundesverfassung (BV, SR 101) im Sinne einer Überbrückungshilfe in einer die

Existenz bedrohenden Notlage, aus welcher sich die betroffene Person nicht oder

nicht rechtzeitig selbst befreien kann (vgl. Lucien Müller in: Bernhard

Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler

Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 12 N 31 mit Verweis auf BGE 139 I 272 E. 3.2). Die Geltendmachung dieses Rechts darf nicht durch formelle Hürden

erschwert werden. Die Garantie von Art. 12 BV strahlt deshalb auch auf das

Verfahren aus, was unter anderem bedeutet, dass die Hilfe möglichst

unkompliziert zu erfolgen hat. Darüber hinaus fliesst aus Art. 12 BV auch eine

Aufklärungs- und Fürsorgepflicht bezüglich des Bestehens und der Geltendmachung

der Ansprüche aus Art. 12 BV (Müller, a.a.O., N 37 mit Verweis Urteil des

Bundesgerichts 2P.36/2000 vom 3. Juli 2020 E. 2a). Allenfalls hat die Behörde

auch einen Dolmetscher zu stellen (Müller, a.a.O., N 37). Vorliegend bestätigte

der fallführende Sozialarbeiter der JVA […], dass er mit dem Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers wegen der Anhebung der Beschwerde gegen das vom

Zweckverband abschlägig beurteilte Gesuch um Gewährung der Nothilfe am

14. Dezember 2022 Kontakt gehabt hatte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz

erweist sich die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die JVA weder über das

notwendige Fachwissen noch über die entsprechenden Dolmetscher-Kenntnisse

verfügt habe, um dem Beschwerdeführer bei seiner Beschwerde gegen die

Nichtgewährung der Nothilfe zu unterstützten, somit nicht als Parteibehauptung.

Im angefochtenen Entscheid bejahte die Vorinstanz zunächst die Voraussetzungen

einer Parteientschädigung. Trotz teilweisem Obsiegen sprach sie dem

Beschwerdeführer mangels Vorliegen besonderer Umstände indessen keine

Parteientschädigung zu. Darüber hinaus beurteilte die Vorinstanz das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung ebenfalls abschlägig. Damit

wird die Auffassung vertreten, der rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer

hätte sich im Beschwerdeverfahren selber gegen die Nichtgewährung der Nothilfe

zur Wehr setzen können. Diese Auffassung ist abzulehnen, hätte dies doch im zur

Beurteilung unterbreiteten Fall die faktische Unmöglichkeit der Durchsetzung

des Anspruches zur Folge. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das ihr zustehende

Ermessen bei der Parteikostenregelung nicht ausgeschöpft. Eine Rechtsverletzung

liegt somit vor.

3. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen.

4.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinem

Eventualbegehren im Verfahren vor der Vor­instanz in etwa zur Hälfte

durchgedrungen (ein Anspruch auf IPV wurde bejaht, die Ausrichtung eines

täglichen Taschengelds und einer monatlichen Pauschale für Hygieneartikel verneint).

Nach dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ist dem Beschwerdeführer somit

eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

4.2 Der Beschwerdeführer wurde von der

Vorinstanz nicht aufgefordert eine Honorarnote einzureichen. Im Verfahren vor

Verwaltungsgericht erhielt er dazu Gelegenheit. Mit Honorarnote vom 5. April

2023 machte er für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung von insgesamt

CHF 2'996.20 (Honorar: 13.5 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 82.00

und MWST von CHF 214.20) geltend. Nach dem Ausgang des vorinstanzlichen

Verfahrens ist ihm somit eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von

CHF 1'498.10 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen.

4.3 In Gutheissung der Beschwerde wird

Dispositivziffer 3 des Entscheids des DdI vom 28. Februar 2023 aufgehoben.

Dispositivziffer 3 lautet neu folgendermassen:

«Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben. Nach dem Ausgang des Verfahrens wird dem Beschwerdeführer eine

reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse in der Höhe von

CHF 1'498.10 ausgerichtet.»

5.1 Der Beschwerdeführer verlangt in

seinem Hauptbegehren vor Verwaltungsgericht die Zusprechung einer

Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Damit ist er

durchgedrungen. Infolge Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer

somit auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung zu

Lasten der Staatskasse auszurichten (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, [ZPO, SR 272). Bei diesem Ausgang des Verfahren

erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos.

5.2 Mit Honorarnote vom 5. April 2023

macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von

insgesamt CHF 2'884.20 (Honorar: 13 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF

78.00 und MWST von CHF 206.20) für das Verfahren vor Verwaltungsgericht geltend.

Für die Ausarbeitung der vorinstanzlichen Beschwerde machte der Rechtsvertreter

einen Aufwand von sieben Stunden und für die Ausarbeitung der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht einen solchen von sechs Stunden geltend. Vor

Verwaltungsgericht war indessen lediglich noch die vorinstanzliche

Parteikostenverteilung umstritten. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich,

den Aufwand für das Ausfertigen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf drei

Stunden zu reduzieren. Der Rechtsvertreter machte sodann bereits im Verfahren

vor der Vorinstanz einen Aufwand von eineinhalb Stunden unter anderem für eine

Besprechung mit dem Beschwerdeführer geltend und auch in der Honorarnote an das

Verwaltungsgericht macht er einen Aufwand von einer Stunde für eine Besprechung

mit dem Beschwerdeführer geltend. Dies erscheint überhöht, zumal vor

Verwaltungsgericht – wie schon erwähnt – nur noch die Entschädigung strittig war.

Der geltend gemachte Aufwand vom 1. März 2023 für eine Besprechung mit dem

Beschwerdeführer und einer Übersetzung ist demnach auf 15 Minuten zu kürzen.

Die Ausfertigung der Honorarnote ist sodann Kanzeliaufwand und im Stundenansatz

bereits enthalten. Auch der entsprechende Aufwand vom 5. April 2023 im Umfang

von 45 Minuten ist zu streichen. In Anbetracht dessen resultiert für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von insgesamt

CHF 1'914.90 (Honorar: 8.5 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von 78.00 und MWST

von CHF 136.90). Auch diese Entschädigung ist von der Staatskasse zu

tragen.

5.3 Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird

Dispositivziffer 3 des Entscheids des DdI vom 28. Februar 2023 aufgehoben.

Dispositivziffer 3 lautet neu folgendermassen:

«Es werden

keine Verfahrenskosten erhoben. Nach dem Ausgang des Verfahrens wird dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse

in der Höhe von CHF 1'498.10 ausgerichtet.»

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'914.90 zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Trutmann