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Entscheid

VWBES.2023.8

Baubewilligung / Neubau Parkplatz

31. August 2023Deutsch14 min

Auflage ging am 16. November 2021 die Einsprache des direkten Nachbarn C.___, [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Joël

Rupp,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Gemeinde B.___,

3. C.___

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Neubau Parkplatz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Baugesuch vom 26. Oktober 2021

begehrte die A.___ AG die nachträgliche Bewilligung für einen bereits mit

gelber Farbe markierten Parkplatz für das Grundstück GB [...] Nr. 270.

2. Nach erfolgter Publikation und

Auflage ging am 16. November 2021 die Einsprache des direkten Nachbarn C.___, [...]

9, ein.

3. Die für das Gesuch zuständige

Baukommission B.___ hiess am 29. März 2022 die Einsprache gut und lehnte das

nachträgliche Baugesuch ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der

bereits erstellte Parkplatz bis in das Grundstück des Einsprechers und die

Gemeindestrasse zu liegen komme und ein Verkehrs- und Sicherheitsrisiko

darstelle. Zudem wurde verfügt, dass die bereits vorgenommene gelbe Markierung

bis Ende April 2022 zu entfernen sei und dass an dieser Stelle infolge

fehlender Verkehrssicherheit nicht parkiert werden dürfe.

4. Fristgerecht erhob die A.___ AG gegen

den Bauabschlag am 11. April 2022 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement,

welches mit Entscheid vom 19. Dezember 2022 die Beschwerde abwies.

5. Am 30. Dezember 2022 gelangte die A.___

AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Joël Rupp,

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des

Beschwerdeentscheids des Bau- und Justizdepartement (nachfolgend Vorinstanz)

und die Bewilligung des Baugesuchs, eventualiter die Rückweisung an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung, sub-eventualiter die Rückweisung an die

Baukommission B.___.

6. Nach erfolgter Fristerstreckung wurde

am 24. Januar 2023 die ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht.

7. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 liess

sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Am 15. Februar 2023 reichte C.___

(nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber, die

Beschwerdeantwort mit den Anträgen auf Beschwerdeabweisung und unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen ein.

9. Mit Schreiben vom 17. Februar 2023

verzichtete die Gemeinde B.___ auf eine Vernehmlassung. (…)

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 3 Abs. 3 Kantonale

Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die A.___ AG ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Vorerst macht die Beschwerdeführerin

in ihrer Rechtsschrift geltend, die bereits bei der Vorinstanz gerügte

Verletzung des rechtlichen Gehörs sei mindestens im Kostenentscheid

unberücksichtigt geblieben, was nicht angehen könne. Explizite Rechtsbegehren

hierzu werden vor Verwaltungsgericht jedoch nicht gestellt. Im Übrigen hat die

Baukommission B.___ ihren abschlägigen Entscheid unter anderem auch mit einem

«Verkehrs- und Sicherheitsrisiko» begründet. Die Beschwerdeführerin war dann

auch in der Lage, den kommunalen Entscheid begründet anzufechten, insbesondere

werden in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 20. Mai 2022 Ausführungen

zur (Un-) Übersichtlichkeit der Situation gemacht. Hervorgehoben wird

ausgeführt: «Der Parkplatz ist so gelegen, dass er den Blick bzw. die Sicht der

Verkehrsteilnehmer auf den weiteren Strassenverlauf nicht einschränkt.» Die der

Angelegenheit zu Grunde liegende Problematik bzw. die Motivation der Baubehörde

für den Abschlag war somit deutlich erkennbar, auch wenn nicht explizit

Sichtbermen benannt wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit

nicht erkennbar. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Urteil des hiesigen

Verwaltungsgerichtes ist mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar,

wie das der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 15. Februar 2022 (recte:

2023) korrekt festhält.

2.1

Im Weiteren wird auch eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend gemacht (Art. 4

al. 18 ff. der ergänzenden Beschwerdebegründung), indem diese keinen

Augenschein vorgenommen habe. Dieser Ansicht kann ebenfalls nicht gefolgt

werden. Die örtliche Situation ist anhand der von der Beschwerdeführerin selbst

eingereichten Fotografien, der Akten und anhand von technischen Hilfsmitteln

(Web GIS, Googlemaps) genügend zu eruieren, um eine für das vorliegende

Verfahren relevante Beurteilung vornehmen zu können. Zudem hatte die Baubehörde

offensichtlich konkrete Kenntnis über die Gegebenheiten, hat doch das

Baugesuchsverfahren durch eine Fotografie (auf Hinweis eines Gemeinderates) des

Bauverwalters seinen Anfang genommen (Schreiben vom 6. Juli 2022 an die

Vorinstanz, Akt. 1). Der Entscheid über die Anordnung eines Augenscheins steht

im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur,

wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt

werden können (Urteile des Bundesgerichts 1C_157/2016 vom 6. September 2016, E.

2.2; 1C_76/2012 vom 6. Juli 2012 E. 2.3). Die Durchführung eines Augenscheins

war somit nicht nötig. Vor dem Verwaltungsgericht wird dann ein solcher auch

nicht beantragt, ausdrücklich wird sogar darauf hingewiesen, dass keine neuen

Beweismittel ins Verfahren gebracht werden (II. 3. der ergänzenden

Beschwerdebegründung). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch hier

nicht zu erkennen.

3.

Bei der […] handelt es sich um eine

Erschliessungsstrasse und somit um eine Gemeindestrasse (GB [...] Nr. 90006). Diese

erschliesst das Grundstück der Beschwerdeführerin (GB [...] Nr. 270, Hausnummer

5) und dasjenige des Beschwerdegegners (GB [...] Nr. 267), welcher auf

seinem Grundstück einen Carport mit zwei Parkplätzen (Hausnummern 7 und 7a)

erstellen liess. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Genehmigung des bereits

gelb markierten Parkplatzes. Konkret stellt sich die Situation wie folgt dar

(Planauszug aus dem Baugesuch, Foto Bauverwalter):

4.

Parkplätze waren und sind

bewilligungspflichtig (§ 3 Abs. 2 lit. l KBV: «Abstell- und Lagerplätze»; so

auch schon in der Fassung vom 1. Januar 1993, damals unter lit. c).

5.

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

die Vorinstanzen hätten zivilrechtliche Überlegungen nicht in das

Baubewilligungsverfahren einfliessen lassen dürfen. Fehlende Einwilligungen von

zivilrechtlich Berechtigten bzw. von Grundeigentümern würden keinen Grund

darstellen die Baubewilligung zu verweigern.

5.1

Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a KBV hat ein

Baugesuch genaue Angaben über die Eigentumsverhältnisse zu enthalten. So ist

zusammen mit dem Baugesuch ein Eigentumsnachweis, Baurechtsvertrag oder die

schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers beizubringen.

5.2

§ 9 Abs. 3 Satz 2 KBV (unverändert

übernommen vom ausser Kraft gesetzten Kantonalen Baureglement) bezieht sich

nicht auf Vorfragen; über privatrechtliche Vorfragen darf die Baubehörde selbst

entscheiden (SOG 1980 Nr. 25). Die Rechtsprechung misst diesen Bestimmungen

nicht die Bedeutung einer Grundanforderung, sondern lediglich die einer

Ordnungsvorschrift bei. Das Zustimmungserfordernis ist primär zugunsten der

Baubehörde aufgestellt. Dieser ist nicht zuzumuten, Bauvorhaben zu prüfen,

deren Verwirklichung von vornherein am Widerstand der Verfügungsberechtigten

scheitern. Weiter soll mit dem Zustimmungserfordernis ausgeschlossen werden,

dass die Behörden wider besseres Wissen zu einem Verfahren Hand bieten, welches

die Eigentumsrechte Dritter zu verletzen geeignet ist. Letzteres ändert aber

nichts daran, dass § 5 Abs. 1 lit. a KBV primär im Interesse der

Behörde aufgestellte Ordnungsvorschriften darstellen. Die Bewilligungsinstanz

ist daher nur zu einer summarischen Prüfung der privatrechtlichen Verhältnisse

verpflichtet. Sie darf sich auf die Prüfung der Frage beschränken, ob ein

Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzen könnte. Hingegen ist

es nicht ihre Sache, die Eigentumsverhältnisse – gleich wie der Zivilrichter –

im Einzelnen und endgültig abzuklären. Die Bestimmung dient lediglich dazu, den

Behörden nutzlose Amtshandlungen zu ersparen, wenn von vornherein klar ist,

dass sich das Projekt nicht realisieren lassen wird. Die sich daraus ergebende

Mitberücksichtigung von Drittinteressen ist lediglich eine Reflexwirkung.

Zivilrechtliche Ansprüche können nur in eindeutigen Fällen unmittelbar im

Baubewilligungsverfahren durchgesetzt werden (Urteil Verwaltungsgericht Zürich,

VB.2012.00543, E 5.5). Die Verwaltung darf die Bewilligung für ein neues

Bauprojekt verweigern, wenn sie nach summarischer Prüfung festgestellt hat,

dass dem Baugesuchsteller die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis über das

Baugrundstück offensichtlich fehlt. Ist die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis

dagegen zweifelhaft, so hat die Verwaltung dem Gesuchsteller eine Frist zur

Anhebung eines Zivilprozesses zu setzen (Entscheid des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 810 22 1 vom 26.

Oktober 2022, E 5.2.3).

5.3

Die Beschwerdeführerin will

(nachträglich) einen Parkplatz bewilligt erhalten, der nach dem bei der

Baubehörde eingegebenen Projekt auf die Grundstücke des Nachbarn und der Einwohnergemeinde

B.___ zu liegen kommt, wenn auch nur für 11 resp. 17 cm (Vermessung Emch+Berger

AG vom 6. Dezember 2021). In der vorliegenden Angele­genheit bestehen überhaupt

keine Zweifel, dass mindestens ein betroffener Grundstück­eigentümer mit dem

Bauersuchen nicht einverstanden ist, beteiligt er sich doch im vorliegenden

Gerichtsverfahren aktiv als Beschwerdegegner. Das Bauprojekt verletzt somit

offenkundig dessen Eigentumsrechte. Die Baukommission war somit berechtigt,

vorfrageweise die Verfügungsberechtigung zu prüfen und gestützt darauf den

Bauab­schlag zu verfügen, zumal sich der Beschwerdegegner schon im kommunalen

Ein­spracheverfahren beteiligt hat. Es war somit schon zum Vornherein klar,

dass sich der Parkplatz wie projektiert nicht realisieren lässt. Nur schon aus

diesem Grund hat die Baukommission das Baugesuch zu Recht abgelehnt.

6.

Selbst wenn der verlangte Parkplatz

so dimensioniert würde, dass er ausschliesslich auf das Grundstück der

Beschwerdeführerin zu liegen käme, ist er nicht bewilligungsfähig.

6.1

Die KBV sieht in § 50 vor, dass der

Kanton und die Gemeinden in ihren Erschliessungsplänen Sichtzonen festlegen

können, um bei Strasseneinmündungen, Kurven und Ausfahrten freie Sicht zu

gewährleisten (Abs. 1). In den Sichtzonen darf die freie Sicht in der Höhe

zwischen 0.50 m und 3 m nicht beeinträchtigt sein (Abs. 2). Die Vorschriften

der Verordnung über den Strassenverkehr bleiben vorbehalten (Abs. 3).

Nach § 18 der Verordnung über den

Strassenverkehr (SVV, BGS 733.11) sind alle Handlungen und Vorrichtungen,

welche das freie und sichere Befahren oder Begehen der öffentlichen Strassen

gefährden, verboten. Einschlägig ist hier § 23 SVV: Bei Kurven, Einmündungen

sowie Ein- und Ausfahrten sind Einfriedigungen, Bäume, Sträucher, Pflanzungen,

Materiallager und dergleichen unzulässig, wenn sie die Übersicht

beeinträchtigen. Ohne Zweifel handelt es sich bei der Wegfahrt von einem

privaten Parkplatz in eine öffentliche (Erschliessungs-) Strasse um einen von § 18 SVV erfassten Sachverhalt, da die Knotensichtweiten auch für stehende, oder

eben aus einem Parkplatz abfahrende Fahrzeuge anzuwenden sind. So spricht § 18 SVV ausdrücklich vom Befahren oder Begehen der öffentlichen Strasse. Auch das

kommunale Baureglement verlangt in § 7 die Sichtfreihaltung im Interesse der

Verkehrssicherheit bei Strasseneinmündungen, Kurven und privaten Ein- und

Ausfahrten der Sichtzonen.

6.2

Genauer definiert werden die

notwendigen Sichtfelder in der entsprechenden Norm 40273a des Schweizerischen

Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Norm). Die

Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass diese Normen nicht anwendbar seien, da

es sich «nicht um eine demokratische legitimierte Norm, d.h. um kein formelles

Gesetz handelt». Ein Verweis auf diese Norm sei weder aus der kantonalen noch

kommunalen Gesetzgebung zu entnehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das

kommunale Baureglement in § 7 betreffend die Sichtfreihaltung explizit auf die

Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute VSS verweist. Auch

nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Richtlinien in der Regel

Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn

beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteile des Bundesgerichts 1A.51/2005

vom 29. November 2005, E. 2.3; 1A.242/2002 vom 19. November 2003, E. 3.4).

6.3

Die Norm gilt nach ihrem

Geltungsbereich für alle Strassen mit Knoten in einer Ebene sowie für alle

Knoten mit Grundstückzufahrten oder mit Radwegen (A 1). Die Einhaltung der

erforderlichen Sichtweiten in Knoten ist für die Gewährleistung der Sicherheit

aller Verkehrsteilnehmer unerlässlich (A 3). Das notwendige freie Sichtfeld ist

die Fläche zwischen den Sichtlinien und den Achsen der vortrittsbelasteten

Fahrstreifen (B 7). Die Sichtlinien sind Geraden, welche den Beobachtungspunkt

mit den herannahenden Fahrzeugen verbinden. Als Beobachtungsdistanz wird der

Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten

Fahrstreifens bezeichnet (B 5-7). Explizit betreffen die Anforderungen an das

Sichtfeld auch parkierte Fahrzeuge (C 10).

Da für die Ausfahrt aus dem privaten

Grundstück, wozu auch ein Parkplatz gehört, auf die Gemeindestrasse eine klare

Vortrittsregelung besteht, finden die Regeln gemäss Abschnitt D der VSS-Norm

Anwendung. Die Beobachtungsdistanz beträgt innerorts grundsätzlich 3.0 m. Sie

soll 2.5 m nicht unterschreiten (B 11). Die erforderliche Knotensichtweite

beträgt zwischen 50 m und 70 m, wobei die Minimalweite nach der VSS-Norm zur

Anwendung gelangt gegenüber Erschliessungs-, Sammel- und Verbindungsstrassen,

während der obere Wert für übergeordnete Strassen gilt, wenn im Knotenbereich

zusätzlich ungünstige Verhältnisse wie grosse Längsneigung, mehr als zwei

Fahrstreifen oder ein grosser Schwerverkehrsanteil vorliegen. Sichtweiten

dazwischen sind erforderlich für übergeordnete Strassentypen wie

Hauptverkehrsstrasse und wichtige Verbindungsstrassen (D 12.1).

6.4

Nach der Ergänzungsrichtlinie des

Amts für Verkehr und Tiefbau des Kantons Solothurn ist im Normalfall gegenüber

einer (übergeordneten) Kantonsstrasse bei einer Knotenzufahrtsgeschwindigkeit

von 30 km/h von einer Knotensichtweite von 28 m und von einer Beobachtungsdistanz

von mindestens 2.5 m bei bestehenden Anlagen auszugehen (Richtlinien

Strassenverkehrsanlagen, Sichtverhältnisse in Knoten, Ergänzung zur Norm VSS 40273a,

Ausgabe Juni 2022).

6.5

Die Vorinstanz hat die Sichtbermen

anhand der aufgeführten Normen auf dem Projektplan durch das Amt für Verkehr

und Tiefbau einzeichnen lassen. Daraus lassen sich die Sichtlinien,

Beobachtungspunkte und die Beobachtungsdistanzen entnehmen. Zu Gunsten der

Beschwerdeführerin hat man dabei die für sie vorteilhafteren Parameter

angewandt (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h anstatt 50 km/h,

Beobachtungsdistanz 2.5 m anstatt 3.0 m). Unter Anwendung der Tabelle 1 (D 12.1

der VSS-Norm) ergibt sich eine erforderliche Knotensichtweite von 20 bis 35 m. Das

entspricht vollständig den oben dargelegten anwendbaren Rechtsgrundlagen und

ist nicht zu beanstanden. Die Knotensichtweite ist mit dem bereits erstellten

Parkplatz bei weitem nicht eingehalten, was sich ebenso offensichtlich aus den

Einzeichnungen auf dem Plan ergibt. Mehr noch werden die Sichtfelder durch die

auf dem Parkplatz parkierten Fahrzeuge komplett verdeckt. Das dadurch

verursachte Sicherheits- und Verkehrsrisiko ist nicht akzeptabel.

6.6

Das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, dass der Beobachtungspunkt falsch gesetzt worden sei, weil

die Fahrzeuge aus dem Carport [...] Nr. 7 und 7a herausragen würden und daher von

einem Beobachtungspunkt von ca. 0.5 m von der Haltelinie entfernt auszugehen

sei, ist nicht zu hören. Hierbei ist die Beobachtungsdistanz zu

berücksichtigen, mithin der Abstand zwischen Beobachtungspunkt und dem

nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens bzw. dem vorderen

Rand der Halte- oder Wartelinie. Auch hierzu äussert sich die VSS-Norm unter D

11: «Innerorts beträgt die Beobachtungsdistanz 3.0 m (mind. 2.5 m); in Analogie

muss die Beobachtungsdistanz grösser sein als der Abstand zwischen

Fahrzeuglenker und vorderem Teil des Fahrzeugs. Der Fahrzeuglenker befindet

sich im Durchschnitt 2.35 m hinter dem vorderen Teil des Fahrzeugs. Es bestehen

allerdings gewisse Fahrzeugtypen, wo diese Distanz zwischen 2.5 m und 3.0 m

liegt.» Entscheidend ist somit die (Sitz-) Position des Fahrzeuglenkers,

welcher sich regelmässig deutlich hinter dem vordersten Teil des Fahrzeugs

befindet. Die Vorinstanz hat auch diese Norm korrekt angewandt und ist sogar zu

Gunsten der Beschwerdeführerin von 2.5 m ausgegangen. Dies ist nicht zu

beanstanden.

7.

Eine Ausnahmebewilligung nach § 67 KBV beantragt die Beschwerdeführerin vor Ver­waltungsgericht nicht mehr und sie

macht auch keine Ausführungen hierzu. Wie die Vorinstanz in Ziff. 11 des

angefochtenen Entscheids vom 19. Dezember 2022 korrekt ausführt, wäre eine

solche ohnehin nicht zu erteilen.

8.

Insgesamt ist somit festzuhalten,

dass der von der Beschwerdeführerin erstellte Parkplatz nicht genehmigungsfähig

ist und der Bauabschlag korrekt verfügt worden ist.

9.

Entsprechend diesem Ausgang hat die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu erfolgen. Entgegen der Meinung

der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz sowohl die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands als auch deren Verhältnismässigkeit geprüft und

begründet. Sie verweist hierbei richtigerweise auf die VSS-Norm 40273a, D 13.2.

Darin ist klar geregelt, dass für Neuanlagen keine milderen Massnahmen zulässig

sind (Signalisationen, Spiegel, Geschwindigkeitsbegrenzungen, usw.). Da die

Beschwerdeführerin den Parkplatz ohne Baubewilligung erstellt hat, ist auch die

Beurteilungsperspektive als Neuanlage korrekt. Mildere Massnahmen sind somit

nicht möglich, wenn man die Verkehrssicherheit nicht tangieren will. Die

öffentlichen Interessen an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist

deutlich höher zu gewichten, als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin

am Erhalt und der Nutzung des Parkplatzes. Die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes ist zwingend.

10.

Da die Frist zur Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands gemäss Entscheid der Vorinstanz an dessen

Rechtskraft knüpft, ist sie mit 30 Tagen zu bestätigen.

11.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die A.___ AG die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'800.00

festzusetzen sind.

12.

Die Beschwerdeführerin unterliegt

vollständig, weshalb der Antrag auf Parteientschädigung abzuweisen ist. Dem

Beschwerdegegner sind die Parteikosten vollständig zu ersetzen. Antragsgemäss

werden diese auf CHF 642.45 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für die vollständige Entfernung der

gelben Parkplatzmarkierung auf dem Grundstück GB [...] Nr. 270 sowie teilweise

auf den Grundstücken GB [...] Nrn. 267 und 90006 ([...]) wird der A.___ AG eine

Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils gesetzt.

3. Die A.___ AG hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtschreiber

Thomann Schaad