VWBES.2023.8
Baubewilligung / Neubau Parkplatz
31. August 2023Deutsch14 min
Auflage ging am 16. November 2021 die Einsprache des direkten Nachbarn C.___, [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Joël
Rupp,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Gemeinde B.___,
3. C.___
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Neubau Parkplatz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Baugesuch vom 26. Oktober 2021
begehrte die A.___ AG die nachträgliche Bewilligung für einen bereits mit
gelber Farbe markierten Parkplatz für das Grundstück GB [...] Nr. 270.
2. Nach erfolgter Publikation und
Auflage ging am 16. November 2021 die Einsprache des direkten Nachbarn C.___, [...]
9, ein.
3. Die für das Gesuch zuständige
Baukommission B.___ hiess am 29. März 2022 die Einsprache gut und lehnte das
nachträgliche Baugesuch ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der
bereits erstellte Parkplatz bis in das Grundstück des Einsprechers und die
Gemeindestrasse zu liegen komme und ein Verkehrs- und Sicherheitsrisiko
darstelle. Zudem wurde verfügt, dass die bereits vorgenommene gelbe Markierung
bis Ende April 2022 zu entfernen sei und dass an dieser Stelle infolge
fehlender Verkehrssicherheit nicht parkiert werden dürfe.
4. Fristgerecht erhob die A.___ AG gegen
den Bauabschlag am 11. April 2022 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement,
welches mit Entscheid vom 19. Dezember 2022 die Beschwerde abwies.
5. Am 30. Dezember 2022 gelangte die A.___
AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Joël Rupp,
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des
Beschwerdeentscheids des Bau- und Justizdepartement (nachfolgend Vorinstanz)
und die Bewilligung des Baugesuchs, eventualiter die Rückweisung an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung, sub-eventualiter die Rückweisung an die
Baukommission B.___.
6. Nach erfolgter Fristerstreckung wurde
am 24. Januar 2023 die ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht.
7. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 liess
sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Am 15. Februar 2023 reichte C.___
(nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber, die
Beschwerdeantwort mit den Anträgen auf Beschwerdeabweisung und unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen ein.
9. Mit Schreiben vom 17. Februar 2023
verzichtete die Gemeinde B.___ auf eine Vernehmlassung. (…)
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 3 Abs. 3 Kantonale
Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die A.___ AG ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorerst macht die Beschwerdeführerin
in ihrer Rechtsschrift geltend, die bereits bei der Vorinstanz gerügte
Verletzung des rechtlichen Gehörs sei mindestens im Kostenentscheid
unberücksichtigt geblieben, was nicht angehen könne. Explizite Rechtsbegehren
hierzu werden vor Verwaltungsgericht jedoch nicht gestellt. Im Übrigen hat die
Baukommission B.___ ihren abschlägigen Entscheid unter anderem auch mit einem
«Verkehrs- und Sicherheitsrisiko» begründet. Die Beschwerdeführerin war dann
auch in der Lage, den kommunalen Entscheid begründet anzufechten, insbesondere
werden in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 20. Mai 2022 Ausführungen
zur (Un-) Übersichtlichkeit der Situation gemacht. Hervorgehoben wird
ausgeführt: «Der Parkplatz ist so gelegen, dass er den Blick bzw. die Sicht der
Verkehrsteilnehmer auf den weiteren Strassenverlauf nicht einschränkt.» Die der
Angelegenheit zu Grunde liegende Problematik bzw. die Motivation der Baubehörde
für den Abschlag war somit deutlich erkennbar, auch wenn nicht explizit
Sichtbermen benannt wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit
nicht erkennbar. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Urteil des hiesigen
Verwaltungsgerichtes ist mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar,
wie das der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 15. Februar 2022 (recte:
2023) korrekt festhält.
2.1
Im Weiteren wird auch eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend gemacht (Art. 4
al. 18 ff. der ergänzenden Beschwerdebegründung), indem diese keinen
Augenschein vorgenommen habe. Dieser Ansicht kann ebenfalls nicht gefolgt
werden. Die örtliche Situation ist anhand der von der Beschwerdeführerin selbst
eingereichten Fotografien, der Akten und anhand von technischen Hilfsmitteln
(Web GIS, Googlemaps) genügend zu eruieren, um eine für das vorliegende
Verfahren relevante Beurteilung vornehmen zu können. Zudem hatte die Baubehörde
offensichtlich konkrete Kenntnis über die Gegebenheiten, hat doch das
Baugesuchsverfahren durch eine Fotografie (auf Hinweis eines Gemeinderates) des
Bauverwalters seinen Anfang genommen (Schreiben vom 6. Juli 2022 an die
Vorinstanz, Akt. 1). Der Entscheid über die Anordnung eines Augenscheins steht
im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt
werden können (Urteile des Bundesgerichts 1C_157/2016 vom 6. September 2016, E.
2.2; 1C_76/2012 vom 6. Juli 2012 E. 2.3). Die Durchführung eines Augenscheins
war somit nicht nötig. Vor dem Verwaltungsgericht wird dann ein solcher auch
nicht beantragt, ausdrücklich wird sogar darauf hingewiesen, dass keine neuen
Beweismittel ins Verfahren gebracht werden (II. 3. der ergänzenden
Beschwerdebegründung). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch hier
nicht zu erkennen.
3.
Bei der […] handelt es sich um eine
Erschliessungsstrasse und somit um eine Gemeindestrasse (GB [...] Nr. 90006). Diese
erschliesst das Grundstück der Beschwerdeführerin (GB [...] Nr. 270, Hausnummer
5) und dasjenige des Beschwerdegegners (GB [...] Nr. 267), welcher auf
seinem Grundstück einen Carport mit zwei Parkplätzen (Hausnummern 7 und 7a)
erstellen liess. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Genehmigung des bereits
gelb markierten Parkplatzes. Konkret stellt sich die Situation wie folgt dar
(Planauszug aus dem Baugesuch, Foto Bauverwalter):
4.
Parkplätze waren und sind
bewilligungspflichtig (§ 3 Abs. 2 lit. l KBV: «Abstell- und Lagerplätze»; so
auch schon in der Fassung vom 1. Januar 1993, damals unter lit. c).
5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
die Vorinstanzen hätten zivilrechtliche Überlegungen nicht in das
Baubewilligungsverfahren einfliessen lassen dürfen. Fehlende Einwilligungen von
zivilrechtlich Berechtigten bzw. von Grundeigentümern würden keinen Grund
darstellen die Baubewilligung zu verweigern.
5.1
Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a KBV hat ein
Baugesuch genaue Angaben über die Eigentumsverhältnisse zu enthalten. So ist
zusammen mit dem Baugesuch ein Eigentumsnachweis, Baurechtsvertrag oder die
schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers beizubringen.
5.2
§ 9 Abs. 3 Satz 2 KBV (unverändert
übernommen vom ausser Kraft gesetzten Kantonalen Baureglement) bezieht sich
nicht auf Vorfragen; über privatrechtliche Vorfragen darf die Baubehörde selbst
entscheiden (SOG 1980 Nr. 25). Die Rechtsprechung misst diesen Bestimmungen
nicht die Bedeutung einer Grundanforderung, sondern lediglich die einer
Ordnungsvorschrift bei. Das Zustimmungserfordernis ist primär zugunsten der
Baubehörde aufgestellt. Dieser ist nicht zuzumuten, Bauvorhaben zu prüfen,
deren Verwirklichung von vornherein am Widerstand der Verfügungsberechtigten
scheitern. Weiter soll mit dem Zustimmungserfordernis ausgeschlossen werden,
dass die Behörden wider besseres Wissen zu einem Verfahren Hand bieten, welches
die Eigentumsrechte Dritter zu verletzen geeignet ist. Letzteres ändert aber
nichts daran, dass § 5 Abs. 1 lit. a KBV primär im Interesse der
Behörde aufgestellte Ordnungsvorschriften darstellen. Die Bewilligungsinstanz
ist daher nur zu einer summarischen Prüfung der privatrechtlichen Verhältnisse
verpflichtet. Sie darf sich auf die Prüfung der Frage beschränken, ob ein
Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzen könnte. Hingegen ist
es nicht ihre Sache, die Eigentumsverhältnisse – gleich wie der Zivilrichter –
im Einzelnen und endgültig abzuklären. Die Bestimmung dient lediglich dazu, den
Behörden nutzlose Amtshandlungen zu ersparen, wenn von vornherein klar ist,
dass sich das Projekt nicht realisieren lassen wird. Die sich daraus ergebende
Mitberücksichtigung von Drittinteressen ist lediglich eine Reflexwirkung.
Zivilrechtliche Ansprüche können nur in eindeutigen Fällen unmittelbar im
Baubewilligungsverfahren durchgesetzt werden (Urteil Verwaltungsgericht Zürich,
VB.2012.00543, E 5.5). Die Verwaltung darf die Bewilligung für ein neues
Bauprojekt verweigern, wenn sie nach summarischer Prüfung festgestellt hat,
dass dem Baugesuchsteller die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis über das
Baugrundstück offensichtlich fehlt. Ist die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis
dagegen zweifelhaft, so hat die Verwaltung dem Gesuchsteller eine Frist zur
Anhebung eines Zivilprozesses zu setzen (Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 810 22 1 vom 26.
Oktober 2022, E 5.2.3).
5.3
Die Beschwerdeführerin will
(nachträglich) einen Parkplatz bewilligt erhalten, der nach dem bei der
Baubehörde eingegebenen Projekt auf die Grundstücke des Nachbarn und der Einwohnergemeinde
B.___ zu liegen kommt, wenn auch nur für 11 resp. 17 cm (Vermessung Emch+Berger
AG vom 6. Dezember 2021). In der vorliegenden Angelegenheit bestehen überhaupt
keine Zweifel, dass mindestens ein betroffener Grundstückeigentümer mit dem
Bauersuchen nicht einverstanden ist, beteiligt er sich doch im vorliegenden
Gerichtsverfahren aktiv als Beschwerdegegner. Das Bauprojekt verletzt somit
offenkundig dessen Eigentumsrechte. Die Baukommission war somit berechtigt,
vorfrageweise die Verfügungsberechtigung zu prüfen und gestützt darauf den
Bauabschlag zu verfügen, zumal sich der Beschwerdegegner schon im kommunalen
Einspracheverfahren beteiligt hat. Es war somit schon zum Vornherein klar,
dass sich der Parkplatz wie projektiert nicht realisieren lässt. Nur schon aus
diesem Grund hat die Baukommission das Baugesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Selbst wenn der verlangte Parkplatz
so dimensioniert würde, dass er ausschliesslich auf das Grundstück der
Beschwerdeführerin zu liegen käme, ist er nicht bewilligungsfähig.
6.1
Die KBV sieht in § 50 vor, dass der
Kanton und die Gemeinden in ihren Erschliessungsplänen Sichtzonen festlegen
können, um bei Strasseneinmündungen, Kurven und Ausfahrten freie Sicht zu
gewährleisten (Abs. 1). In den Sichtzonen darf die freie Sicht in der Höhe
zwischen 0.50 m und 3 m nicht beeinträchtigt sein (Abs. 2). Die Vorschriften
der Verordnung über den Strassenverkehr bleiben vorbehalten (Abs. 3).
Nach § 18 der Verordnung über den
Strassenverkehr (SVV, BGS 733.11) sind alle Handlungen und Vorrichtungen,
welche das freie und sichere Befahren oder Begehen der öffentlichen Strassen
gefährden, verboten. Einschlägig ist hier § 23 SVV: Bei Kurven, Einmündungen
sowie Ein- und Ausfahrten sind Einfriedigungen, Bäume, Sträucher, Pflanzungen,
Materiallager und dergleichen unzulässig, wenn sie die Übersicht
beeinträchtigen. Ohne Zweifel handelt es sich bei der Wegfahrt von einem
privaten Parkplatz in eine öffentliche (Erschliessungs-) Strasse um einen von § 18 SVV erfassten Sachverhalt, da die Knotensichtweiten auch für stehende, oder
eben aus einem Parkplatz abfahrende Fahrzeuge anzuwenden sind. So spricht § 18 SVV ausdrücklich vom Befahren oder Begehen der öffentlichen Strasse. Auch das
kommunale Baureglement verlangt in § 7 die Sichtfreihaltung im Interesse der
Verkehrssicherheit bei Strasseneinmündungen, Kurven und privaten Ein- und
Ausfahrten der Sichtzonen.
6.2
Genauer definiert werden die
notwendigen Sichtfelder in der entsprechenden Norm 40273a des Schweizerischen
Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Norm). Die
Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass diese Normen nicht anwendbar seien, da
es sich «nicht um eine demokratische legitimierte Norm, d.h. um kein formelles
Gesetz handelt». Ein Verweis auf diese Norm sei weder aus der kantonalen noch
kommunalen Gesetzgebung zu entnehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das
kommunale Baureglement in § 7 betreffend die Sichtfreihaltung explizit auf die
Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute VSS verweist. Auch
nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Richtlinien in der Regel
Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn
beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteile des Bundesgerichts 1A.51/2005
vom 29. November 2005, E. 2.3; 1A.242/2002 vom 19. November 2003, E. 3.4).
6.3
Die Norm gilt nach ihrem
Geltungsbereich für alle Strassen mit Knoten in einer Ebene sowie für alle
Knoten mit Grundstückzufahrten oder mit Radwegen (A 1). Die Einhaltung der
erforderlichen Sichtweiten in Knoten ist für die Gewährleistung der Sicherheit
aller Verkehrsteilnehmer unerlässlich (A 3). Das notwendige freie Sichtfeld ist
die Fläche zwischen den Sichtlinien und den Achsen der vortrittsbelasteten
Fahrstreifen (B 7). Die Sichtlinien sind Geraden, welche den Beobachtungspunkt
mit den herannahenden Fahrzeugen verbinden. Als Beobachtungsdistanz wird der
Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten
Fahrstreifens bezeichnet (B 5-7). Explizit betreffen die Anforderungen an das
Sichtfeld auch parkierte Fahrzeuge (C 10).
Da für die Ausfahrt aus dem privaten
Grundstück, wozu auch ein Parkplatz gehört, auf die Gemeindestrasse eine klare
Vortrittsregelung besteht, finden die Regeln gemäss Abschnitt D der VSS-Norm
Anwendung. Die Beobachtungsdistanz beträgt innerorts grundsätzlich 3.0 m. Sie
soll 2.5 m nicht unterschreiten (B 11). Die erforderliche Knotensichtweite
beträgt zwischen 50 m und 70 m, wobei die Minimalweite nach der VSS-Norm zur
Anwendung gelangt gegenüber Erschliessungs-, Sammel- und Verbindungsstrassen,
während der obere Wert für übergeordnete Strassen gilt, wenn im Knotenbereich
zusätzlich ungünstige Verhältnisse wie grosse Längsneigung, mehr als zwei
Fahrstreifen oder ein grosser Schwerverkehrsanteil vorliegen. Sichtweiten
dazwischen sind erforderlich für übergeordnete Strassentypen wie
Hauptverkehrsstrasse und wichtige Verbindungsstrassen (D 12.1).
6.4
Nach der Ergänzungsrichtlinie des
Amts für Verkehr und Tiefbau des Kantons Solothurn ist im Normalfall gegenüber
einer (übergeordneten) Kantonsstrasse bei einer Knotenzufahrtsgeschwindigkeit
von 30 km/h von einer Knotensichtweite von 28 m und von einer Beobachtungsdistanz
von mindestens 2.5 m bei bestehenden Anlagen auszugehen (Richtlinien
Strassenverkehrsanlagen, Sichtverhältnisse in Knoten, Ergänzung zur Norm VSS 40273a,
Ausgabe Juni 2022).
6.5
Die Vorinstanz hat die Sichtbermen
anhand der aufgeführten Normen auf dem Projektplan durch das Amt für Verkehr
und Tiefbau einzeichnen lassen. Daraus lassen sich die Sichtlinien,
Beobachtungspunkte und die Beobachtungsdistanzen entnehmen. Zu Gunsten der
Beschwerdeführerin hat man dabei die für sie vorteilhafteren Parameter
angewandt (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h anstatt 50 km/h,
Beobachtungsdistanz 2.5 m anstatt 3.0 m). Unter Anwendung der Tabelle 1 (D 12.1
der VSS-Norm) ergibt sich eine erforderliche Knotensichtweite von 20 bis 35 m. Das
entspricht vollständig den oben dargelegten anwendbaren Rechtsgrundlagen und
ist nicht zu beanstanden. Die Knotensichtweite ist mit dem bereits erstellten
Parkplatz bei weitem nicht eingehalten, was sich ebenso offensichtlich aus den
Einzeichnungen auf dem Plan ergibt. Mehr noch werden die Sichtfelder durch die
auf dem Parkplatz parkierten Fahrzeuge komplett verdeckt. Das dadurch
verursachte Sicherheits- und Verkehrsrisiko ist nicht akzeptabel.
6.6
Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, dass der Beobachtungspunkt falsch gesetzt worden sei, weil
die Fahrzeuge aus dem Carport [...] Nr. 7 und 7a herausragen würden und daher von
einem Beobachtungspunkt von ca. 0.5 m von der Haltelinie entfernt auszugehen
sei, ist nicht zu hören. Hierbei ist die Beobachtungsdistanz zu
berücksichtigen, mithin der Abstand zwischen Beobachtungspunkt und dem
nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens bzw. dem vorderen
Rand der Halte- oder Wartelinie. Auch hierzu äussert sich die VSS-Norm unter D
11: «Innerorts beträgt die Beobachtungsdistanz 3.0 m (mind. 2.5 m); in Analogie
muss die Beobachtungsdistanz grösser sein als der Abstand zwischen
Fahrzeuglenker und vorderem Teil des Fahrzeugs. Der Fahrzeuglenker befindet
sich im Durchschnitt 2.35 m hinter dem vorderen Teil des Fahrzeugs. Es bestehen
allerdings gewisse Fahrzeugtypen, wo diese Distanz zwischen 2.5 m und 3.0 m
liegt.» Entscheidend ist somit die (Sitz-) Position des Fahrzeuglenkers,
welcher sich regelmässig deutlich hinter dem vordersten Teil des Fahrzeugs
befindet. Die Vorinstanz hat auch diese Norm korrekt angewandt und ist sogar zu
Gunsten der Beschwerdeführerin von 2.5 m ausgegangen. Dies ist nicht zu
beanstanden.
7.
Eine Ausnahmebewilligung nach § 67 KBV beantragt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht mehr und sie
macht auch keine Ausführungen hierzu. Wie die Vorinstanz in Ziff. 11 des
angefochtenen Entscheids vom 19. Dezember 2022 korrekt ausführt, wäre eine
solche ohnehin nicht zu erteilen.
8.
Insgesamt ist somit festzuhalten,
dass der von der Beschwerdeführerin erstellte Parkplatz nicht genehmigungsfähig
ist und der Bauabschlag korrekt verfügt worden ist.
9.
Entsprechend diesem Ausgang hat die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu erfolgen. Entgegen der Meinung
der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz sowohl die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands als auch deren Verhältnismässigkeit geprüft und
begründet. Sie verweist hierbei richtigerweise auf die VSS-Norm 40273a, D 13.2.
Darin ist klar geregelt, dass für Neuanlagen keine milderen Massnahmen zulässig
sind (Signalisationen, Spiegel, Geschwindigkeitsbegrenzungen, usw.). Da die
Beschwerdeführerin den Parkplatz ohne Baubewilligung erstellt hat, ist auch die
Beurteilungsperspektive als Neuanlage korrekt. Mildere Massnahmen sind somit
nicht möglich, wenn man die Verkehrssicherheit nicht tangieren will. Die
öffentlichen Interessen an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist
deutlich höher zu gewichten, als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin
am Erhalt und der Nutzung des Parkplatzes. Die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes ist zwingend.
10.
Da die Frist zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands gemäss Entscheid der Vorinstanz an dessen
Rechtskraft knüpft, ist sie mit 30 Tagen zu bestätigen.
11.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die A.___ AG die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'800.00
festzusetzen sind.
12.
Die Beschwerdeführerin unterliegt
vollständig, weshalb der Antrag auf Parteientschädigung abzuweisen ist. Dem
Beschwerdegegner sind die Parteikosten vollständig zu ersetzen. Antragsgemäss
werden diese auf CHF 642.45 festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für die vollständige Entfernung der
gelben Parkplatzmarkierung auf dem Grundstück GB [...] Nr. 270 sowie teilweise
auf den Grundstücken GB [...] Nrn. 267 und 90006 ([...]) wird der A.___ AG eine
Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils gesetzt.
3. Die A.___ AG hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtschreiber
Thomann Schaad