VWBES.2023.82
Baubewilligung
7. März 2024Deutsch19 min
Dezember 2020 bei der Baukommission D.___ ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
D.___
Baukommission
3. Swisscom
(Schweiz) AG, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Zgraggen,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Mobilfunkanlage
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 14.
Dezember 2020 bei der Baukommission D.___ ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden
Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...] ein. Das Baugrundstück befindet sich in
der Landwirtschaftszone, überlagert mit Juraschutzzone. Gemäss Zusatzblatt A1
zum Standortdatenblatt vom 3. November 2020 handelt es sich um eine Anlage mit
Antennen der Gruppe RODO.
2. Mit Verfügung vom 4. November 2021 erteilte
das Bau- und Justizdepartement (BJD) dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 des Rauplanungsgesetzes (RPG, SR 700) und wies die Einsprachen ab.
3. Mit Entscheid vom 12. April 2022
erteilte die Baukommission D.___ dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen
die baurechtliche Bewilligung. Sämtliche Einsprachen – darunter auch diejenigen
von A.___, B.___ und C.___ – wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde.
4. Eine am 22. April 2022 dagegen
erhobene Beschwerde von A.___, B.___ und C.___ wies das BJD mit Verfügung vom 22.
Februar 2023 ab und auferlegte ihnen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF
2'100.00.
5. Gegen die eben genannte Verfügung
erhoben A.___, B.___ und C.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom
6. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Anträge:
1. Die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 22. Februar 2023 sowie die
Baubewilligung der Baukommission D.___ vom 12. April 2022 und die Verfügung des
Bau- und Justizdepartements vom 4. November 2021 seien aufzuheben und das
Baugesuch vom 14. Dezember 2020 sei abzuweisen.
2. Eventualiter
seien die vorgenannten Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen
zurückzuweisen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Mit Stellungnahme vom 28. April 2023
schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
7. Die Einwohnergemeinde D.___ teilte
mit Schreiben vom 3. Mai 2023 mit, die Baukommission D.___ verzichte auf eine
Stellungnahme.
8. Die Swisscom (Schweiz) AG
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai
2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
9. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2023
äusserten sich die Beschwerdeführer hierzu.
10. Am 8. Januar 2024 sah A.___ die
Akten auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts ein.
11. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024
reichte A.___ eine weitere Stellungnahme ein.
12. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12).
Die Berechnung des Einspracheperimeters
ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3. November 2020 zu entnehmen
und mit 2'138,84 m angegeben.
Die Beschwerdeführer haben am Einsprache-
und Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie wohnen allesamt
innerhalb des Einspracheperimeters, sind durch die angefochtene Verfügung
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im
Grundsatz einzutreten (vgl. auch nachfolgend E. II Ziff. 4.3).
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach §
67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
als Rechtsverletzung. Auf Unangemessenheit hin kann die Verfügung des BJD vom
22.
Februar 2023 nicht überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3.1
Es geht vorliegend nicht um den
Neubau einer Mobilfunkanlage, sondern um den Umbau einer bestehenden Anlage auf
die neue Technik (mit adaptiven Antennen).
3.2
Zu prüfen ist, ob der geplante Umbau
der Mobilfunkantenne der Baubewilligungspflicht unterliegt (für eine
baubewilligungsfreie Änderung vgl. VWBES.2022.95). Eine äusserliche Änderung
der Mobilfunkantenne ist kaum auszumachen. Zu prüfen bleibt, ob die mit der
Umrüstung verbundene nutzungsmässige Änderung einer Baubewilligung bedarf. Hierzu
ist das zuletzt bewilligte Standortdatenblatt vom 19. Dezember 2017 demjenigen
vom 3. November 2020 gegenüberzustellen. Das nun im Beschwerdeverfahren
massgebende, neue Standortdatenblatt vom 3. November 2020 weicht insbesondere in
folgenden Punkten vom vormaligen ab: Die Antennen von Swisscom und Sunrise werden
durch neuere Typen ersetzt; die kumulierte Sendeleistung von Swisscom nimmt von
17'950 WERP auf insgesamt 23'500 WERP zu. Damit steigt der
Anlagenperimeter von 280,1 m auf 320,83 m. Ebenso erfährt die maximale Distanz
für die Einspracheberechtigung eine Vergrösserung (der Einspracheperimeter
wächst von 1'867,31 m auf 2'138,84 m). Für den geplanten technischen Umbau
wurde vorliegend somit zu Recht ein ordentliches Baubewilligungsverfahren
durchgeführt.
4.1
Die Beschwerdeführer bringen vor, es
hätte eine Standortevaluation durchgeführt werden müssen. Die
Standortgebundenheit sei nicht gegeben. Die Antenne trete stark störend in
Erscheinung. Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, bei Antennen ausserhalb
der Bauzone sei immer eine Interessensabwägung vorzunehmen, was das ARP aber
nicht gemacht habe. Belege für eine Versorgungslücke lägen nicht vor.
4.2
Mit Verfügung vom 4. November 2021
bestätigte das BJD die Standortgebundenheit des Bauvorhabens und erteilte die
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700). Das
BJD erwog in E. 7.5, an der letztmals im März 2018 vorgenommenen
Interessensabwägung und der daraus folgenden Bejahung der Standortgebundenheit
habe sich nichts geändert. Es würden lediglich an einem bestehenden Mast neue
Antennen montiert. Aufgrund des durch das Bauvorhaben faktisch nicht
vorhandenen Eingriffs in die Nichtbauzone respektive das Landschaftsbild
ständen auch keine überwiegenden Interessen entgegen.
4.3
Die Verfügung des BJD vom 4.
November 2021 (Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG) wurde den
Beschwerdeführern zusammen mit dem Entscheid der Baukommission D.___ vom
12.
April 2022 eröffnet, war mit dem korrekten Rechtsmittel versehen und
blieb unangefochten. Dass sich die Beschwerdeführer ursprünglich auch gegen
diese zur Wehr setzen wollten, ergeht – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer – auch nicht aus der Beschwerde vom 22. April 2022 bzw. der
Beschwerdebegründung vom 30. April 2022 (an das BJD). Daher sind sämtliche –
erst mit den Eingaben vom 6.März 2023 bzw. 11. April 2023 geltend
gemachten – Ausführungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verfügung
des BJD vom 4. November 2021 nicht zu hören. Dies betrifft ebenso die diesbezüglichen
Ausführungen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 16. Juni 2023 und
der Eingabe vom 5. Februar 2024. Hiervon erfasst sind insbesondere Rügen im
Zusammenhang mit der Standortgebundenheit, der zugehörigen Interessensabwägung
und der Standortevaluation des Bauvorhabens. Ebenso nicht zu hören, da
verspätet, ist die Rüge der Beschwerdeführer, wonach das ARP ohne Offenlegung
aller Akten auf eine «alte Interessensabwägung» verwiesen und dadurch eine
Gehörsverletzung begangen habe (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom
16.
Juni 2023, Ziff. 14). Auf die Beschwerde ist in diesen Punkten nicht einzutreten.
5.1
Die Beschwerdeführer machen sodann geltend,
es sei von einer mangelhaften Publikation auszugehen und das Standortdatenblatt
werde angezweifelt.
5.2
Die eben genannten Rügen sind
pauschal gehalten und werden von den Beschwerdeführern nicht weiter begründet.
Das Baugesuch wurde von der Gemeinde [...] im amtlichen Publikationsorgan «[...]»
vom 4. Februar 2021 publiziert, wie dies § 8 Abs. 1 der kantonalen
Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) fordert. Die Beschwerdeführer wurden nicht
daran gehindert, rechtzeitig das Rechtsmittel zu ergreifen und haben kein
schutzwürdiges Interesse an einer weiterführenden Überprüfung der Rechtmässigkeit
der Publikation. Soweit Dritte nicht genügend orientiert und deshalb vom
Einreichen einer Einsprache abgehalten worden sein sollten, hätten diese die
Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangen oder Rechtsmittel ergreifen
müssen, sobald sie vom Baugesuch bzw. der Baubewilligung Kenntnis erhalten
hatten (Urteil 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E 2.4 mit Verweisen). Das
Standortdatenblatt vom 3. November 2020 ist vollständig und korrekt ausgefüllt.
Dies wurde durch das Amt für Umwelt (AfU) in der Stellungnahme vom 11. August
2022.
bestätigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
6.1
Die übertragenen Datenmengen nehmen
international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl.
https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/). Im Gegensatz zu
Wohnungen, Büros und Produktionsstätten, welche mit einem Glasfasernetz
versorgt werden können, sind im Freien und unterwegs Mobilfunknetze für die
Übermittlung von Daten erforderlich (vgl.
Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im öffentlichen Interesse
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).
Darunter fällt ohne Weiteres auch die Erneuerung der Mobilfunkanlage nach dem
Stand der Technik.
6.2
Soweit die Beschwerdeführer
behaupten, die meisten Nutzer würden von einem immer schnelleren
Festnetzanschluss profitieren, so dass die Mobilfunkverbindung für die
Nutzungen zu Hause überflüssig werde, vermögen sie nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Selbiges gilt für das Vorbringen, der Markt sei gesättigt und im
Jahr 2021 habe der Datenverkehr gemäss BAKOM-Webseite noch um lediglich 13 %
zugenommen. Mobilfunkantennen werden dort errichtet und modernisiert, wo der
Bedarf an Gesprächs- und Datenkapazität gegeben ist.
7.
Streitgegenstand ist die dem
vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bewilligung, die für den Umbau einer
Mobilfunkanlage erteilt wurde. Es sollen bestehende, konventionelle Antennen durch
adaptive ersetzt werden (vgl. Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3.
November 2020). Konventionelle Antennen senden im Wesentlichen mit einer immer
gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung. Unter adaptiven Antennen im Sinne
der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710)
werden Sendeantennen oder Antennensysteme verstanden, die ihre Senderichtung
und/oder ihr Antennendiagramm automatisch durch Algorithmen in kurzen
zeitlichen Abständen (im Bereich von Millisekunden bis einigen Sekunden) ohne
Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog. «beamforming»). Diese Anpassung
kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung geschehen (Adaptive
Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk
und WLL-Basisstationen, BUWAL 2022 [nachfolgend: Nachtrag zur
Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 3.1).
8.
Der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung
NISV wurde am 23. Februar 2021 publiziert. Gemäss dem am 1. Januar 2022 in
Kraft getretenen Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 der NISV ist es (neu) möglich, der
Variabilität der Senderichtung bei adaptiven Antennen durch Anwendung eines
sogenannten «Korrekturfaktors» Rechnung zu tragen. Dieser beruht auf statistischen
Studien über die tatsächliche Strahlungsexposition und soll sicherstellen, dass
adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als konventionelle Antennen
(Erläuterungen des BAFU zur Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021, Ziff. 2 S.
4). Das vorliegend massgebliche Standortdatenblatt datiert vom 3. November
2020.
Der Korrekturfaktor hat bei der Beurteilung der fraglichen
Mobilfunkanlage keine Anwendung gefunden, da die Zustimmung der zur Diskussion
stehenden Umrüstung noch vor dessen Einführung und damit gestützt auf eine
sogenannte «worst case»-Beurteilung erfolgte, in welcher für die
Strahlungsprognose in jede Senderichtung vom maximal möglichen Antennengewinn
(Signalstärke) bzw. von der maximal möglichen Fokussierung ausgegangen wird
(vgl. zur Zulässigkeit der «worst case»-Beurteilung VWBES.2021.439, E. 7.1 ff.).
Zudem bestätigte das AfU in der internen Stellungnahme vom 11. August 2022,
dass gemäss den im Standortdatenblatt angegebenen Summenleistungen von1'400 - 3'600
MHz gar kein Korrekturfaktor angewendet werden könne.
9.1
Unter Bezugnahme auf verschiedene
Studien und Berichte machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des
Vorsorgeprinzips geltend. Auch bei Einhaltung der Grenzwerte führe die
Strahlung zu erheblichen Beeinträchtigungen. Die Grenzwerte genügten den
Anforderungen des Vorsorgeprinzips nicht und müssten angepasst werden. Die
Anlage würde durch die massive Verstärkung der Sendeleistung zu einer stärkeren
Beeinträchtigung führen, was unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin 1 werde
derart stark durch die Strahlung der bereits betriebenen Antenne gestört, dass
sie schon heute eingeschränkt und in ihrem Wohlbefinden gestört sei. Sie nutze
selber kein Mobiltelefon und verzichte vollständig auf Geräte mit
Funkverbindung. Mit der Verstärkung der Sendeleistung der Mobilfunkanlage sei
mit einer Verschlimmerung der Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden
zu rechnen. Hiervon seien auch bisher nicht beeinträchtigte Personen von D.___
betroffen.
9.2
Das BJD erwog in der angefochtenen
Verfügung vom 22. Februar 2022, die Grenzwerte der Belastung nach der NISV
würden eingehalten.
9.3.1
Der Immissionsschutz ist
bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt
darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das
Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und
Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen
Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig
werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs.
2.
USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der Quelle
begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem durch den
Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die durch
Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen
vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die
Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.
11.
Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn
feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung
der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3
USG). Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der
Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er
berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit
erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13
Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so
festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der
Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre
Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
9.3.2
Für den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,
hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den
wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die
von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich
Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Das
Bundesamt für Umwelt (BAFU) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen
und Nachträgen (vgl. insbesondere Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,
Vollzugsempfehlung zur NISV, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft [BUWAL], 2002 und Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV). Die in
der NISV (Anhang 1 und 2) festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte
variieren je nach Frequenz der Strahlung, sind aber nicht von der
Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit unabhängig davon, ob es sich um
2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt (BAFU, Erläuterungen
zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], 23. Februar 2021 [nachfolgend:
Erläuterungen zu adaptiven Antennen], S. 5]).
9.3.3
Zur Konkretisierung des
Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG setzte der
Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb der
Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug
zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der
technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen
Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst
vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte
hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine
Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteile 1C_627/2019
vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1, in:
URP 2018 S. 713 ff.). Auch wenn dabei auf wissenschaftliche Gewissheit
verzichtet wird, folgt daraus nicht, dass lediglich vorläufige
wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab für die
Bestimmung der konkreten Höhe des Anlagegrenzwerts abgeben. Ein Abstellen auf
vorläufige Erkenntnisse hätte auch eine beträchtliche Rechtsunsicherheit zur
Folge (vgl. Urteile 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.3, in: URP 2010 S.
871.
f.; 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Die entsprechende
internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und
gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu
beantragen, ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht
der Gerichte.
Das Bundesgericht hält im Urteil
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 fest, dass das BAFU als Umweltfachstelle des
Bundes dieser Aufgabe bisher nachgekommen sei. Das BAFU hat in seiner damaligen
Eingabe an das Bundesgericht ausgeführt, es verfolge die Forschung zu den
gesundheitlichen Auswirkungen von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung
weiterhin aufmerksam, prüfe die weltweit von internationalen Expertengruppen
oder Fachbehörden von Regierungen erstellten Übersichtsberichte, informiere
darüber und reagiere bei entsprechenden Hinweisen. Insbesondere werde es die
erwarteten Einschätzungen internationaler Gremien auf ihre Relevanz für die
Grenzwerte der NISV eingehend prüfen. Weiter hat sich das BAFU dahingehend
vernehmen lassen, dass es im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (=
nichtionisierende Strahlung; BERENIS) zur fachlichen Unterstützung einberufen
habe, die schweizweit führende Forschende auf diesem Gebiet vereine. Diese
Expertengruppe sichte laufend die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum
Thema und wähle diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht
für den Schutz des Menschen von Bedeutung seien oder sein könnten. So sollten
potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und möglichst kein Hinweis auf eine
mögliche Schädlichkeit, die ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die
Evaluationen der BERENIS würden vierteljährlich als Newsletter publiziert. Die
BERENIS folge dem wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von
Grenzwerten für Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie
erfolge, sondern dafür jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt
werde. Eine umfassende Gesamtschau sei sehr aufwändig und sollte von einem
breit abgestützten – d.h. international zusammengesetzten – Expertengremium
vorgenommen werden. Auf internationaler Ebene seien die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren auf Krebs spezialisierte Agentur,
die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), oder die ICNIRP solche
Gremien (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.1).
9.3.4
Da die Immissionsgrenzwerte von
ihrer Anlage her auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen
sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen Massstäben
nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht überprüft
worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023,
mit Verweis auf BGE 126 II 399 E. 3b).
Die NISV begrenzt die von
Mobilfunkanlagen ausgehende Strahlung (vgl. Ziff. II E. 9.3.2 ff.
hiervor), nicht aber diejenige von Mobiltelefonen als solche. Studien, die sich
im Wesentlichen mit den Auswirkungen der Strahlung von Mobiltelefonen befassen,
können daher zur Beurteilung der Grenzwerte der NISV – wenn überhaupt –
höchstens indirekt herangezogen werden (BGer 1C_340/2013 vom 4. April 2014
E. 3.4.1).
9.4
Das Bundesgericht hat sich im genannten
Urteil 1C_100/2021 vertieft mit zahlreichen Publikationen auseinandergesetzt.
Einige hiervon wurden auch vorliegend von den Beschwerdeführern herangezogen.
Dies betrifft namentlich den Jahresbericht 2021, Projektkonsortium SwissNIS,
Expositionsmessungen nichtionisierende Strahlung. Dabei gelangte das
Bundesgericht zum Ergebnis, der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar
2021.
sei als Schlussfolgerung zu entnehmen, dass die Mehrzahl der Tierstudien
und mehr als die Hälfte der Zellstudien Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress
durch HF-EMF und NF-MF (= niederfrequente Magnetfelder) gebe, auch im Bereich
der Anlagegrenzwerte. Es sei zu erwarten, dass bei Individuen mit
Vorschädigungen wie Immunschwächen oder Erkrankungen (Diabetes,
neurodegenerative Erkrankungen) vermehrt Gesundheitseffekte auftreten. Zudem
zeigten die Studien, dass sehr junge oder auch alte Individuen weniger
effizient auf oxidativen Stress reagieren könnten, was selbstverständlich auch
für andere Stressoren gelte, die oxidativen Stress hervorriefen. Das BAFU halte
in seiner Vernehmlassung diesbezüglich indessen fest, aus den Studien lasse
sich nicht ableiten, ob damit auch langfristige oder gesundheitliche Auswirkungen
für den Menschen verbunden seien. Gemäss der BERENIS seien weitere Untersuchungen
erforderlich, um diese Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Es
handle sich dabei nicht um eine die Ergebnisse der Studien ignorierende
Sichtweise des BAFU. Vielmehr habe die BERENIS selber abschliessend festgehalten,
dass weiterführende Untersuchungen notwendig seien, um diese Phänomene und
Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Wenn geltend gemacht
werde, mit diesem Newsletter bestehe die «Gewissheit, dass das Risiko für
Schäden unterhalb der heutigen Immissionsgrenzwerte extrem gross» sei, könne
dem nicht gefolgt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.
Februar 2023 E. 5.5.1). Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus dem im
Auftrag des BAFU erstellten Bericht von Mevissen/Schürmann (Gibt es Hinweise
auf vermehrten oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder? – Eine Zusammenfassung
neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche
Auswirkungen, Mai 2021) oder aus den anderen zitierten Veröffentlichungen. Das
Bundesgericht hat die Beurteilung seither mehrfach bestätigt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4 mit Verweisen).
9.5
Nichts anderes ergibt sich im
vorliegenden Verfahren. Die Beschwerdeführer vermögen weder mit den oben
aufgeführten und im Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023
diskutierten noch anhand weiterer Publikationen eine Gesundheitsgefährdung – im
Rahmen der geltenden Grenzwerte – nachzuweisen. Das Bundesgericht sah keinen
Anlass, an der Vorgehensweise und der Einschätzung des BAFU zu zweifeln.
Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt
wäre, sind nicht dargetan und liegen auch nicht auf der Hand. Schliesslich
verlangt das Vorsorgeprinzip auch nicht, dass jeder nur denkbare biologische
Effekt wissenschaftlich untersucht wird (vgl. BGer 1A. 106/2005 vom 17.
November 2005 E. 4).
Das AfU hat in der Stellungnahme vom 11.
August 2022 festgehalten, dass die Berechnungen der Beschwerdegegnerin im
eingereichten Standortdatenblatt vollständig und korrekt seien und die Anlage
den Vorgaben der NISV entspreche. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV
wurden korrekt ermittelt und angewendet. Die Rüge der Beschwerdeführer, die
Anlagegrenzwerte stellten eine Beeinträchtigung der Gesundheit dar, erweist
Dispositiv
sich demnach als unbegründet. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht
vor.
10.1 Schliesslich bringen die
Beschwerdeführer vor, Mobilfunkstrahlung habe schädliche Auswirkungen auf
Insekten.
10.2 Verschiedene Studien haben sich mit
möglichen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Insekten befasst, so auch die
von den Beschwerdeführern aufgeführte Studienübersicht «Wirkung von nichtionisierender
Strahlung (NIS) auf Arthropoden» der Universität Neuenburg, welche vom BAFU in
Auftrag gegeben wurde. Die Ergebnisse zeigten, dass die Strahlung je nach
Intensität das Verhalten, die Fortpflanzung oder den Stoffwechsel von Insekten
beeinflussen könne. Die Forschenden weisen zudem darauf hin, dass die Qualität
der verfügbaren Analysen gering sei und daher mehr Studien zu diesem Thema
durchgeführt werden müssten. Das Ausmass dieser Wirkungen könne noch nicht
abgeschätzt werden. Deshalb hat das BAFU ein Forschungsprojekt beim SwissTPH in
Auftrag gegeben, um die Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf
Insekten genauer zu untersuchen. Das Projekt hat im November 2022 begonnen und
wird vier Jahre dauern (vgl. die Internetseite der Bundesämter BAFU, BAKOM und
BAG:
Nach dem Gesagten wurden bis anhin keine schädlichen Auswirkungen von
Mobilfunkstrahlung auf Insekten nachgewiesen. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt unbegründet.
11. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 2'400.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den
geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je CHF 800.00 (total CHF
2'400.00) verrechnet.
Die vorinstanzliche Kostenregelung
bleibt bestehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___, B.___ und C.___ haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025 aufgehoben.