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Entscheid

VWBES.2023.82

Baubewilligung

7. März 2024Deutsch19 min

Dezember 2020 bei der Baukommission D.___ ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Einwohnergemeinde

D.___

Baukommission

3. Swisscom

(Schweiz) AG, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Zgraggen,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Mobilfunkanlage

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 14.

Dezember 2020 bei der Baukommission D.___ ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden

Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...] ein. Das Baugrundstück befindet sich in

der Landwirtschaftszone, überlagert mit Juraschutzzone. Gemäss Zusatzblatt A1

zum Standortdatenblatt vom 3. November 2020 handelt es sich um eine Anlage mit

Antennen der Gruppe RODO.

2. Mit Verfügung vom 4. November 2021 erteilte

das Bau- und Justizdepartement (BJD) dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung

nach Art. 24 des Rauplanungsgesetzes (RPG, SR 700) und wies die Einsprachen ab.

3. Mit Entscheid vom 12. April 2022

erteilte die Baukommission D.___ dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen

die baurechtliche Bewilligung. Sämtliche Einsprachen – darunter auch diejenigen

von A.___, B.___ und C.___ – wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wurde.

4. Eine am 22. April 2022 dagegen

erhobene Beschwerde von A.___, B.___ und C.___ wies das BJD mit Verfügung vom 22.

Februar 2023 ab und auferlegte ihnen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF

2'100.00.

5. Gegen die eben genannte Verfügung

erhoben A.___, B.___ und C.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom

6. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Anträge:

1. Die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 22. Februar 2023 sowie die

Baubewilligung der Baukommission D.___ vom 12. April 2022 und die Verfügung des

Bau- und Justizdepartements vom 4. November 2021 seien aufzuheben und das

Baugesuch vom 14. Dezember 2020 sei abzuweisen.

2. Eventualiter

seien die vorgenannten Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen

zurückzuweisen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Mit Stellungnahme vom 28. April 2023

schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei.

7. Die Einwohnergemeinde D.___ teilte

mit Schreiben vom 3. Mai 2023 mit, die Baukommission D.___ verzichte auf eine

Stellungnahme.

8. Die Swisscom (Schweiz) AG

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai

2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

9. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2023

äusserten sich die Beschwerdeführer hierzu.

10. Am 8. Januar 2024 sah A.___ die

Akten auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts ein.

11. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024

reichte A.___ eine weitere Stellungnahme ein.

12. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12).

Die Berechnung des Einspracheperimeters

ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3. November 2020 zu entnehmen

und mit 2'138,84 m angegeben.

Die Beschwerdeführer haben am Einsprache-

und Beschwerdeverfahren vor der Vor­instanz teilgenommen. Sie wohnen allesamt

innerhalb des Einspracheperimeters, sind durch die angefochtene Verfügung

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im

Grundsatz einzutreten (vgl. auch nachfolgend E. II Ziff. 4.3).

2.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach §

67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

als Rechtsverletzung. Auf Unangemessenheit hin kann die Verfügung des BJD vom

22.

Februar 2023 nicht überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

3.1

Es geht vorliegend nicht um den

Neubau einer Mobilfunkanlage, sondern um den Umbau einer bestehenden Anlage auf

die neue Technik (mit adaptiven Antennen).

3.2

Zu prüfen ist, ob der geplante Umbau

der Mobilfunkantenne der Baubewilligungspflicht unterliegt (für eine

baubewilligungsfreie Änderung vgl. VWBES.2022.95). Eine äusserliche Änderung

der Mobilfunkantenne ist kaum auszumachen. Zu prüfen bleibt, ob die mit der

Umrüstung verbundene nutzungsmässige Änderung einer Baubewilligung bedarf. Hierzu

ist das zuletzt bewilligte Standortdatenblatt vom 19. Dezember 2017 demjenigen

vom 3. November 2020 gegenüberzustellen. Das nun im Beschwerdeverfahren

massgebende, neue Standortdatenblatt vom 3. November 2020 weicht insbesondere in

folgenden Punkten vom vormaligen ab: Die Antennen von Swisscom und Sunrise werden

durch neuere Typen ersetzt; die kumulierte Sendeleistung von Swisscom nimmt von

17'950 WERP auf insgesamt 23'500 WERP zu. Damit steigt der

Anlagenperimeter von 280,1 m auf 320,83 m. Ebenso erfährt die maximale Distanz

für die Einspracheberechtigung eine Vergrösserung (der Einspracheperimeter

wächst von 1'867,31 m auf 2'138,84 m). Für den geplanten technischen Umbau

wurde vorliegend somit zu Recht ein ordentliches Baubewilligungsverfahren

durchgeführt.

4.1

Die Beschwerdeführer bringen vor, es

hätte eine Standortevaluation durchgeführt werden müssen. Die

Standortgebundenheit sei nicht gegeben. Die Antenne trete stark störend in

Erscheinung. Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, bei Antennen ausserhalb

der Bauzone sei immer eine Interessensabwägung vorzunehmen, was das ARP aber

nicht gemacht habe. Belege für eine Versorgungslücke lägen nicht vor.

4.2

Mit Verfügung vom 4. November 2021

bestätigte das BJD die Standortgebundenheit des Bauvorhabens und erteilte die

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700). Das

BJD erwog in E. 7.5, an der letztmals im März 2018 vorgenommenen

Interessensabwägung und der daraus folgenden Bejahung der Standortgebundenheit

habe sich nichts geändert. Es würden lediglich an einem bestehenden Mast neue

Antennen montiert. Aufgrund des durch das Bauvorhaben faktisch nicht

vorhandenen Eingriffs in die Nichtbauzone respektive das Landschaftsbild

ständen auch keine überwiegenden Interessen entgegen.

4.3

Die Verfügung des BJD vom 4.

November 2021 (Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG) wurde den

Beschwerdeführern zusammen mit dem Entscheid der Baukommission D.___ vom

12.

April 2022 eröffnet, war mit dem korrekten Rechtsmittel versehen und

blieb unangefochten. Dass sich die Beschwerdeführer ursprünglich auch gegen

diese zur Wehr setzen wollten, ergeht – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführer – auch nicht aus der Beschwerde vom 22. April 2022 bzw. der

Beschwerdebegründung vom 30. April 2022 (an das BJD). Daher sind sämtliche –

erst mit den Eingaben vom 6.März 2023 bzw. 11. April 2023 geltend

gemachten – Ausführungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verfügung

des BJD vom 4. November 2021 nicht zu hören. Dies betrifft ebenso die diesbezüglichen

Ausführungen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 16. Juni 2023 und

der Eingabe vom 5. Februar 2024. Hiervon erfasst sind insbesondere Rügen im

Zusammenhang mit der Standortgebundenheit, der zugehörigen Interessensabwägung

und der Standortevaluation des Bauvorhabens. Ebenso nicht zu hören, da

verspätet, ist die Rüge der Beschwerdeführer, wonach das ARP ohne Offenlegung

aller Akten auf eine «alte Interessensabwägung» verwiesen und dadurch eine

Gehörsverletzung begangen habe (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom

16.

Juni 2023, Ziff. 14). Auf die Beschwerde ist in diesen Punkten nicht einzutreten.

5.1

Die Beschwerdeführer machen sodann geltend,

es sei von einer mangelhaften Publikation auszugehen und das Standortdatenblatt

werde angezweifelt.

5.2

Die eben genannten Rügen sind

pauschal gehalten und werden von den Beschwerdeführern nicht weiter begründet.

Das Baugesuch wurde von der Gemeinde [...] im amtlichen Publikationsorgan «[...]»

vom 4. Februar 2021 publiziert, wie dies § 8 Abs. 1 der kantonalen

Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) fordert. Die Beschwerdeführer wurden nicht

daran gehindert, rechtzeitig das Rechtsmittel zu ergreifen und haben kein

schutzwürdiges Interesse an einer weiterführenden Überprüfung der Rechtmässigkeit

der Publikation. Soweit Dritte nicht genügend orientiert und deshalb vom

Einreichen einer Einsprache abgehalten worden sein sollten, hätten diese die

Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangen oder Rechtsmittel ergreifen

müssen, sobald sie vom Baugesuch bzw. der Baubewilligung Kenntnis erhalten

hatten (Urteil 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E 2.4 mit Verweisen). Das

Standortdatenblatt vom 3. November 2020 ist vollständig und korrekt ausgefüllt.

Dies wurde durch das Amt für Umwelt (AfU) in der Stellungnahme vom 11. August

2022.

bestätigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

6.1

Die übertragenen Datenmengen nehmen

international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl.

https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/). Im Gegensatz zu

Wohnungen, Büros und Produktionsstätten, welche mit einem Glasfasernetz

versorgt werden können, sind im Freien und unterwegs Mobilfunknetze für die

Übermittlung von Daten erforderlich (vgl.

Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im öffentlichen Interesse

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).

Darunter fällt ohne Weiteres auch die Erneuerung der Mobilfunkanlage nach dem

Stand der Technik.

6.2

Soweit die Beschwerdeführer

behaupten, die meisten Nutzer würden von einem immer schnelleren

Festnetzanschluss profitieren, so dass die Mobilfunkverbindung für die

Nutzungen zu Hause überflüssig werde, vermögen sie nichts zu ihren Gunsten

abzuleiten. Selbiges gilt für das Vorbringen, der Markt sei gesättigt und im

Jahr 2021 habe der Datenverkehr gemäss BAKOM-Webseite noch um lediglich 13 %

zugenommen. Mobilfunkantennen werden dort errichtet und modernisiert, wo der

Bedarf an Gesprächs- und Datenkapazität gegeben ist.

7.

Streitgegenstand ist die dem

vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bewilligung, die für den Umbau einer

Mobilfunkanlage erteilt wurde. Es sollen bestehende, konventionelle Antennen durch

adaptive ersetzt werden (vgl. Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3.

November 2020). Konventionelle Antennen senden im Wesentlichen mit einer immer

gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung. Unter adaptiven Antennen im Sinne

der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710)

werden Sendeantennen oder Antennensysteme verstanden, die ihre Senderichtung

und/oder ihr Antennendiagramm automatisch durch Algorithmen in kurzen

zeitlichen Abständen (im Bereich von Millisekunden bis einigen Sekunden) ohne

Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog. «beamforming»). Diese Anpassung

kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung geschehen (Adaptive

Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk

und WLL-Basisstationen, BUWAL 2022 [nachfolgend: Nachtrag zur

Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 3.1).

8.

Der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung

NISV wurde am 23. Februar 2021 publiziert. Gemäss dem am 1. Januar 2022 in

Kraft getretenen Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 der NISV ist es (neu) möglich, der

Variabilität der Senderichtung bei adaptiven Antennen durch Anwendung eines

sogenannten «Korrekturfaktors» Rechnung zu tragen. Dieser beruht auf statistischen

Studien über die tatsächliche Strahlungsexposition und soll sicherstellen, dass

adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als konventionelle Antennen

(Erläuterungen des BAFU zur Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021, Ziff. 2 S.

4). Das vorliegend massgebliche Standortdatenblatt datiert vom 3. November

2020.

Der Korrekturfaktor hat bei der Beurteilung der fraglichen

Mobilfunkanlage keine Anwendung gefunden, da die Zustimmung der zur Diskussion

stehenden Umrüstung noch vor dessen Einführung und damit gestützt auf eine

sogenannte «worst case»-Beurteilung erfolgte, in welcher für die

Strahlungsprognose in jede Senderichtung vom maximal möglichen Antennengewinn

(Signalstärke) bzw. von der maximal möglichen Fokussierung ausgegangen wird

(vgl. zur Zulässigkeit der «worst case»-Beurteilung VWBES.2021.439, E. 7.1 ff.).

Zudem bestätigte das AfU in der internen Stellungnahme vom 11. August 2022,

dass gemäss den im Standortdatenblatt angegebenen Summenleistungen von1'400 - 3'600

MHz gar kein Korrekturfaktor angewendet werden könne.

9.1

Unter Bezugnahme auf verschiedene

Studien und Berichte machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des

Vorsorgeprinzips geltend. Auch bei Einhaltung der Grenzwerte führe die

Strahlung zu erheblichen Beeinträchtigungen. Die Grenzwerte genügten den

Anforderungen des Vorsorgeprinzips nicht und müssten angepasst werden. Die

Anlage würde durch die massive Verstärkung der Sendeleistung zu einer stärkeren

Beeinträchtigung führen, was unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin 1 werde

derart stark durch die Strahlung der bereits betriebenen Antenne gestört, dass

sie schon heute eingeschränkt und in ihrem Wohlbefinden gestört sei. Sie nutze

selber kein Mobiltelefon und verzichte vollständig auf Geräte mit

Funkverbindung. Mit der Verstärkung der Sendeleistung der Mobilfunkanlage sei

mit einer Verschlimmerung der Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden

zu rechnen. Hiervon seien auch bisher nicht beeinträchtigte Personen von D.___

betroffen.

9.2

Das BJD erwog in der angefochtenen

Verfügung vom 22. Februar 2022, die Grenzwerte der Belastung nach der NISV

würden eingehalten.

9.3.1

Der Immissionsschutz ist

bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt

darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das

Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und

Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen

Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig

werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs.

2.

USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der Quelle

begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem durch den

Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die durch

Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen

vorgeschrie­ben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die

Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,

als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.

11.

Abs. 2 USG). Die Emis­sionsbegrenzungen werden verschärft, wenn

feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung

der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3

USG). Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der

Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er

berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13

Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immis­sionsgrenzwerte so

festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der

Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre

Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (vgl. Urteil des Bundes­gerichts

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

9.3.2

Für den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,

hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den

wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die

von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung

(ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich

Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Das

Bundesamt für Umwelt (BAFU) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen

und Nachträgen (vgl. insbesondere Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,

Vollzugsempfehlung zur NISV, he­rausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und

Landschaft [BUWAL], 2002 und Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV). Die in

der NISV (Anhang 1 und 2) festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte

variieren je nach Frequenz der Strah­lung, sind aber nicht von der

Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit unab­hängig davon, ob es sich um

2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt (BAFU, Erläuterungen

zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den

Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], 23. Februar 2021 [nachfolgend:

Erläuterungen zu adaptiven Antennen], S. 5]).

9.3.3

Zur Konkretisierung des

Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG setzte der

Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb der

Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug

zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der

technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen

Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst

vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte

hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine

Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteile 1C_627/2019

vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1, in:

URP 2018 S. 713 ff.). Auch wenn dabei auf wissenschaftliche Gewissheit

verzichtet wird, folgt daraus nicht, dass lediglich vorläufige

wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab für die

Bestimmung der konkreten Höhe des Anlagegrenzwerts abgeben. Ein Abstellen auf

vorläufige Erkenntnisse hätte auch eine beträchtliche Rechtsunsicherheit zur

Folge (vgl. Urteile 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.3, in: URP 2010 S.

871.

f.; 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Die entsprechende

internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und

gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu

beantragen, ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht

der Gerichte.

Das Bundesgericht hält im Urteil

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 fest, dass das BAFU als Umweltfachstelle des

Bundes dieser Aufgabe bisher nachgekommen sei. Das BAFU hat in seiner damaligen

Eingabe an das Bundesgericht ausgeführt, es verfolge die Forschung zu den

gesundheitlichen Auswirkungen von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung

weiterhin aufmerksam, prüfe die weltweit von internationalen Expertengruppen

oder Fachbehörden von Regierungen erstellten Übersichtsberichte, informiere

darüber und reagiere bei entsprechenden Hinweisen. Insbesondere werde es die

erwarteten Einschätzungen internationaler Gremien auf ihre Relevanz für die

Grenzwerte der NISV eingehend prüfen. Weiter hat sich das BAFU dahingehend

vernehmen lassen, dass es im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (=

nichtionisierende Strahlung; BERENIS) zur fachlichen Unterstützung einberufen

habe, die schweizweit führende Forschende auf diesem Gebiet vereine. Diese

Expertengruppe sichte laufend die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum

Thema und wähle diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht

für den Schutz des Menschen von Bedeutung seien oder sein könnten. So sollten

potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und möglichst kein Hinweis auf eine

mögliche Schädlichkeit, die ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die

Evaluationen der BERENIS würden vierteljährlich als Newsletter publiziert. Die

BERENIS folge dem wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von

Grenzwerten für Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie

erfolge, sondern dafür jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt

werde. Eine umfassende Gesamtschau sei sehr aufwändig und sollte von einem

breit abgestützten – d.h. international zusammengesetzten – Expertengremium

vorgenommen werden. Auf internationaler Ebene seien die

Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren auf Krebs spezialisierte Agentur,

die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), oder die ICNIRP solche

Gremien (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.1).

9.3.4

Da die Immissionsgrenzwerte von

ihrer Anlage her auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen

sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen Massstäben

nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht überprüft

worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023,

mit Verweis auf BGE 126 II 399 E. 3b).

Die NISV begrenzt die von

Mobilfunkanlagen ausgehende Strahlung (vgl. Ziff. II E. 9.3.2 ff.

hiervor), nicht aber diejenige von Mobiltelefonen als solche. Studien, die sich

im Wesentlichen mit den Auswirkungen der Strahlung von Mobiltelefonen befassen,

können daher zur Beurteilung der Grenzwerte der NISV – wenn überhaupt –

höchstens indirekt herangezogen werden (BGer 1C_340/2013 vom 4. April 2014

E. 3.4.1).

9.4

Das Bundesgericht hat sich im genannten

Urteil 1C_100/2021 vertieft mit zahlreichen Publikationen auseinandergesetzt.

Einige hiervon wurden auch vorliegend von den Beschwerdeführern herangezogen.

Dies betrifft namentlich den Jahresbericht 2021, Projektkonsortium SwissNIS,

Expositionsmessungen nichtionisierende Strahlung. Dabei gelangte das

Bundesgericht zum Ergebnis, der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar

2021.

sei als Schlussfolgerung zu entnehmen, dass die Mehrzahl der Tierstudien

und mehr als die Hälfte der Zellstudien Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress

durch HF-EMF und NF-MF (= niederfrequente Magnetfelder) gebe, auch im Bereich

der Anlagegrenzwerte. Es sei zu erwarten, dass bei Individuen mit

Vorschädigungen wie Immunschwächen oder Erkrankungen (Diabetes,

neurodegenerative Erkrankungen) vermehrt Gesundheitseffekte auftreten. Zudem

zeigten die Studien, dass sehr junge oder auch alte Individuen weniger

effizient auf oxidativen Stress reagieren könnten, was selbstverständlich auch

für andere Stressoren gelte, die oxidativen Stress hervorriefen. Das BAFU halte

in seiner Vernehmlassung diesbezüglich indessen fest, aus den Studien lasse

sich nicht ableiten, ob damit auch langfristige oder gesundheitliche Auswirkungen

für den Menschen verbunden seien. Gemäss der BERENIS seien weitere Untersuchungen

erforderlich, um diese Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Es

handle sich dabei nicht um eine die Ergebnisse der Studien ignorierende

Sichtweise des BAFU. Vielmehr habe die BERENIS selber abschliessend festgehalten,

dass weiterführende Untersuchungen notwendig seien, um diese Phänomene und

Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Wenn geltend gemacht

werde, mit diesem Newsletter bestehe die «Gewissheit, dass das Risiko für

Schäden unterhalb der heutigen Immissionsgrenzwerte extrem gross» sei, könne

dem nicht gefolgt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.

Februar 2023 E. 5.5.1). Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus dem im

Auftrag des BAFU erstellten Bericht von Mevissen/Schürmann (Gibt es Hinweise

auf vermehrten oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder? – Eine Zusammenfassung

neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche

Auswirkungen, Mai 2021) oder aus den anderen zitierten Veröffentlichungen. Das

Bundesgericht hat die Beurteilung seither mehrfach bestätigt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4 mit Verweisen).

9.5

Nichts anderes ergibt sich im

vorliegenden Verfahren. Die Beschwerdeführer vermögen weder mit den oben

aufgeführten und im Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023

diskutierten noch anhand weiterer Publikationen eine Gesundheitsgefährdung – im

Rahmen der geltenden Grenzwerte – nachzuweisen. Das Bundesgericht sah keinen

Anlass, an der Vorgehensweise und der Einschätzung des BAFU zu zweifeln.

Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt

wäre, sind nicht dargetan und liegen auch nicht auf der Hand. Schliesslich

verlangt das Vorsorgeprinzip auch nicht, dass jeder nur denkbare biologische

Effekt wissenschaftlich untersucht wird (vgl. BGer 1A. 106/2005 vom 17.

November 2005 E. 4).

Das AfU hat in der Stellungnahme vom 11.

August 2022 festgehalten, dass die Berechnungen der Beschwerdegegnerin im

eingereichten Standortdatenblatt vollständig und korrekt seien und die Anlage

den Vorgaben der NISV entspreche. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV

wurden korrekt ermittelt und angewendet. Die Rüge der Beschwerdeführer, die

Anlagegrenzwerte stellten eine Beeinträchtigung der Gesundheit dar, erweist

Dispositiv

sich demnach als unbegründet. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht

vor.

10.1 Schliesslich bringen die

Beschwerdeführer vor, Mobilfunkstrahlung habe schädliche Auswirkungen auf

Insekten.

10.2 Verschiedene Studien haben sich mit

möglichen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Insekten befasst, so auch die

von den Beschwerdeführern aufgeführte Studienübersicht «Wirkung von nichtionisierender

Strahlung (NIS) auf Arthropoden» der Universität Neuenburg, welche vom BAFU in

Auftrag gegeben wurde. Die Ergebnisse zeigten, dass die Strahlung je nach

Intensität das Verhalten, die Fortpflanzung oder den Stoffwechsel von Insekten

beeinflussen könne. Die Forschenden weisen zudem darauf hin, dass die Qualität

der verfügbaren Analysen gering sei und daher mehr Studien zu diesem Thema

durchgeführt werden müssten. Das Ausmass dieser Wirkungen könne noch nicht

abgeschätzt werden. Deshalb hat das BAFU ein Forschungsprojekt beim SwissTPH in

Auftrag gegeben, um die Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf

Insekten genauer zu untersuchen. Das Projekt hat im November 2022 begonnen und

wird vier Jahre dauern (vgl. die Internetseite der Bundesämter BAFU, BAKOM und

BAG:

Nach dem Gesagten wurden bis anhin keine schädlichen Auswirkungen von

Mobilfunkstrahlung auf Insekten nachgewiesen. Die Beschwerde ist in diesem

Punkt unbegründet.

11. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 2'400.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den

geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je CHF 800.00 (total CHF

2'400.00) verrechnet.

Die vorinstanzliche Kostenregelung

bleibt bestehen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___, B.___ und C.___ haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025 aufgehoben.