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Entscheid

VWBES.2023.84

Sozialhilfe

26. April 2023Deutsch9 min

Oktober 2022 gehe er auf Anordnung seines Hausarztes drei Mal pro Woche in die Physiotherapie.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale

Dienste der Stadt Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wird seit 1. März 2022 sozialhilferechtlich durch die Sozialen

Dienste Stadt Solothurn (SDSS) unterstützt.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

kürzten die SDSS mit Verfügung vom 21. November 2022 den Grundbedarf des

Beschwerdeführers ab Dezember 2022 während drei Monaten um 30 %. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine befristete

Arbeitsstelle abgelehnt. Mit dem Nichtantreten einer zumutbaren Arbeit sei er

bereits zum wiederholten Mal einer Pflicht oder einer Auflage der SDSS nicht

nachgekommen. Er habe seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht massiv

verletzt.

3. Das Departement des Innern (DdI) wies

die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom

21. November 2022 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar

2023 ab und erhob keine Verfahrenskosten.

4. Dagegen wandte sich der

Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. März 2023 an das Verwaltungsgericht

und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, er akzeptiere nicht, dass die

Beschwerde abgewiesen worden sei. Er fordere eine Gerichtsverhandlung. Seit

letztem Jahr habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Seit Anfang

Oktober 2022 gehe er auf Anordnung seines Hausarztes drei Mal pro Woche in die Physiotherapie.

Er leide unter belastenden Schmerzen im Nacken, im rechten Schulterblatt und im

Rücken. Daher habe er sich entschieden, diese Arbeit nicht anzunehmen, weil er

eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes befürchte. Es sei ihm

bewusst, dass er eine zumutbare Arbeit annehmen müsse, aber er wolle keinen

Arbeitgeber, der ihm am Telefon falsche Informationen gebe. Er empfinde die

Kürzung der Sozialhilfe als Schikane.

5. Die SDSS schlossen mit Eingabe vom

10. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

6. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung

vom 14. März 2023 die Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Eingaben vom 18. und

28. März liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und reichte

einen Arbeitsvertrag mit der B.___ AG mit Arbeitsbeginn ab 1. April 2023

(Teilzeitpensum von 40%) ein.

8. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im

Nachfolgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine

Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu

stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist dahingehend zu interpretieren,

dass die Aufhebung der Kürzung bzw. des angefochtenen Entscheids verlangt wird.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt die

Durchführung einer Gerichtsverhandlung. Gemäss § 52 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der

Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Zudem hatte der

Beschwerdeführer genügend Gelegenheit, sich im bisherigen Verfahren schriftlich

zu äussern. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die

nicht bereits Eingang in die Akten gefunden haben, aus der verlangten

Gerichtsverhandlung hervorgehen könnten. Vom entsprechenden Beweisantrag kann

somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs

abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Die

Angelegenheit ist hinreichend aktenkundig.

3.1

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders

berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat (vgl. § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

3.2

Das die Legitimation begründende

schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn

der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche

oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde

dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen

Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil

zu verschaffen (BGE 141 II 307 E. 6.2 m.H.).

3.3

Die am 21. November 2022

verfügte Kürzung des Grundbedarfs während drei Monaten wird wegen der

aufschiebenden Wirkung des Beschwerdeverfahrens vor dem Departement von April

bis Juni 2023 umgesetzt. Damit hat der Beschwerdeführer momentan noch ein

Rechtsschutzinteresse, obschon aufgrund des Arbeitsvertrages mit einem Pensum

von 40% mit einer baldigen Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen ist (vgl.

dazu Eintrag im Journal der SDSS vom 23. März 2023).

4.1

Nach § 17 Abs. 1 SG haben

gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen verschiedene

Mitwirkungspflichten. Sie sind unter anderem verpflichtet, Auflagen und Weisungen

zu befolgen (lit. d). Dienstleistungen und Sozialleistungen gemäss Sozialgesetz

können nach § 165 SG befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen

eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 SG in unentschuldbarer

Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die

Rechtsfolgen hingewiesen werden. Gemäss § 152 SG i.V.m. § 93 Abs. 1 lit. a Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) kann der Grundbedarf bei Pflichtverletzungen

in Abweichung von den SKOS-Richtlinien bis zu 30 % gekürzt werden. Bei

wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt

werden.

4.2

Bei der Kürzung von

Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob a) die Auflagen und Weisungen der

Sozialhilfeorgane zumutbar waren; b) die betroffene Person vorgängig klar

informiert worden ist, so dass sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst

ist; c) die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw.

Verschulden steht und d) die betroffene Person durch eine Änderung ihres

Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt

und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann (Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2019, VWBES.2018.396, E. 5.2 mit

Hinweis).

5.

Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen

einer Kürzung von Sozialhilfeleistungen im vorliegenden Fall erfüllt waren bzw.

sind.

5.1

Der Beschwerdeführer bezieht seit

März 2022 Sozialhilfe, wobei ihm unter anderem die Auflage erteilt worden ist,

jede zumutbare Arbeit aufzunehmen und in kooperativer Weise mit allen

beteiligten Stellen zusammenzuarbeiten. Zudem wurde er aufgefordert, die

monatliche Stellensuche mittels Liste zu belegen. Es wurde ihm eine Leistungskürzung

bzw. – einstellung angedroht, falls er sich nicht an die Anordnung halte. Zusätzlich

erhielt der Beschwerdeführer damals das Merkblatt «Orientierung der Sozialhilfe

über Rechte und Pflichten der Hilfesuchenden». Am 7. November 2022 wurden

die SDSS per E-Mail vom Jobcoach der «regiomech» darüber informiert, dass der

Beschwerdeführer eine befristete Anstellung im [...] in C.___ abgelehnt habe

(Aktennotiz bzw. E-Mail vom 7. November 2022). Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs wurde der Grundbedarf des Beschwerdeführers mit Verfügung

der SDSS vom 21. November 2022 ab Dezember 2022 für drei Monate um 30 %

gekürzt.

5.2

Die Pflicht, eine konkrete zumutbare

Arbeitsstelle anzunehmen, ergibt sich auch aus § 17 Abs. 1 lit. dbis

SG, wonach Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

zu erbringen sind. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mittels Verfügung vom

25.

Februar 2022 die entsprechende Auflage erteilt. Jedenfalls waren dem Beschwerdeführer

seine Pflichten bekannt, ebenso die Konsequenzen bei deren Nichtbefolgung. Schliesslich

ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die Annahme der befristeten Stelle

dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sein soll. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer eine unbefristete Anstellung wollte, vermag daran nichts zu

ändern. Eine Kürzung des Grundbedarfs war grundsätzlich gerechtfertigt.

6.

Zu prüfen bleibt, ob die verfügte

Kürzung des Grundbedarfs um 30 % während drei Monaten verhältnismässig ist. Die

Vorinstanz stützte diesen Umfang der Kürzung.

6.1

Die Kürzung des Grundbedarfs hat

sowohl in betraglicher als auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig zu

sein. Entsprechend wird seitens der Sozialhilfebehörden ein differenziertes,

fallspezifisches Vorgehen verlangt. Beim zur Verfügung stehenden Kürzungsrahmen

handelt es sich um einen Ermessensspielraum, von dem die Sozialhilfebehörden

entsprechend Gebrauch zu machen haben. Hierfür ist unter anderem zu beachten,

ob es sich um eine erstmalige Verfehlung handelt und wie schwer die

Pflichtverletzung wiegt (Sozialhilfehandbuch, Kapitel Verfahren, Auflagen und

Sanktionen, Sanktionen, Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt [GBL]).

6.2

Das Verwaltungsgericht erachtete

eine Kürzung um 30 % des Grundbedarfs für einen Monat etwa als verhältnismässig

für einen Sozialhilfeempfänger (und seiner Familie), der eine Lohnabrechnung

nicht zustellte und keine Wohnungsbemühungen belegte (Urteil des

Verwaltungsgerichts VWBES.2018.396 vom 28. Januar 2019). Ebenfalls als

verhältnismässig erachtete das Verwaltungsgericht eine Kürzung von 30 % für die

Dauer von sechs Monaten für einen Sozialhilfeempfänger, welcher diverse

Einnahmen in der Gesamthöhe von CHF 1'684.41 nicht deklarierte und dadurch

gegen seine Meldepflicht verstiess (Urteil des Verwaltungsgerichts

VWBES.2020.370 vom 26. November 2020).

6.3

Im vorliegenden Fall steht entgegen

den Ausführungen der SDSS fest, dass es sich um eine erstmalige Verfehlung handelt.

Die Verfügung der SDSS vom 11. März 2020, welche gegenüber dem

Beschwerdeführer eine Kürzung des Grundbedarfs um 30 % für sechs Monate beinhaltete,

wurde vom DdI mit Beschwerdeentscheid vom 10. September 2020 aufgehoben. Sie

ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen. Unbestritten ist

sodann, dass der Beschwerdeführer der Auflage der monatlichen Arbeitsbemühungen

jeweils lückenlos nachgekommen ist und kooperativ mit dem Jobcoach und den

Mitarbeitenden der SDSS zusammenarbeitet. Schliesslich hat der Beschwerdeführer

die entsprechende Auflage inzwischen erfüllt und arbeitet seit dem 1. April

2023.

in einem 40 %-Pensum bei der B.___ AG. Auch mit Blick auf die in E. 6.2.

hiervor dargestellte Rechtsprechung erscheint die Kürzung in casu unverhältnismässig

streng. Die Anwendung der höchsten Kürzungsrate von 30 % belässt der

Sozialbehörde zu wenig Spielraum bei gröberem Fehlverhalten. Die Kürzung ist

den Umständen entsprechend auf 15 % während drei Monaten festzulegen.

Dispositiv

7. Die Beschwerde ist demnach teilweise

gutzuheissen, soweit der Umfang der Sanktion betroffen ist, und im Übrigen

abzuweisen. Der Grundbetrag ist während drei Monaten um 15 % zu kürzen.

8. Praxisgemäss werden in Verfahren

betreffend Sozialhilfe keine Gerichtsgebühren erhoben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen:

Der Beschwerdeentscheid des Departements des Innern vom 27. Februar 2023 und

der Entscheid der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn wird aufgehoben.

2. Der Grundbetrag wird während drei Monaten

um 15 % gekürzt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Gottesman