VWBES.2023.84
Sozialhilfe
26. April 2023Deutsch9 min
Oktober 2022 gehe er auf Anordnung seines Hausarztes drei Mal pro Woche in die Physiotherapie.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste der Stadt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wird seit 1. März 2022 sozialhilferechtlich durch die Sozialen
Dienste Stadt Solothurn (SDSS) unterstützt.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
kürzten die SDSS mit Verfügung vom 21. November 2022 den Grundbedarf des
Beschwerdeführers ab Dezember 2022 während drei Monaten um 30 %. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine befristete
Arbeitsstelle abgelehnt. Mit dem Nichtantreten einer zumutbaren Arbeit sei er
bereits zum wiederholten Mal einer Pflicht oder einer Auflage der SDSS nicht
nachgekommen. Er habe seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht massiv
verletzt.
3. Das Departement des Innern (DdI) wies
die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom
21. November 2022 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar
2023 ab und erhob keine Verfahrenskosten.
4. Dagegen wandte sich der
Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. März 2023 an das Verwaltungsgericht
und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, er akzeptiere nicht, dass die
Beschwerde abgewiesen worden sei. Er fordere eine Gerichtsverhandlung. Seit
letztem Jahr habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Seit Anfang
Oktober 2022 gehe er auf Anordnung seines Hausarztes drei Mal pro Woche in die Physiotherapie.
Er leide unter belastenden Schmerzen im Nacken, im rechten Schulterblatt und im
Rücken. Daher habe er sich entschieden, diese Arbeit nicht anzunehmen, weil er
eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes befürchte. Es sei ihm
bewusst, dass er eine zumutbare Arbeit annehmen müsse, aber er wolle keinen
Arbeitgeber, der ihm am Telefon falsche Informationen gebe. Er empfinde die
Kürzung der Sozialhilfe als Schikane.
5. Die SDSS schlossen mit Eingabe vom
10. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
6. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung
vom 14. März 2023 die Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Eingaben vom 18. und
28. März liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und reichte
einen Arbeitsvertrag mit der B.___ AG mit Arbeitsbeginn ab 1. April 2023
(Teilzeitpensum von 40%) ein.
8. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im
Nachfolgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine
Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist dahingehend zu interpretieren,
dass die Aufhebung der Kürzung bzw. des angefochtenen Entscheids verlangt wird.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt die
Durchführung einer Gerichtsverhandlung. Gemäss § 52 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der
Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Zudem hatte der
Beschwerdeführer genügend Gelegenheit, sich im bisherigen Verfahren schriftlich
zu äussern. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die
nicht bereits Eingang in die Akten gefunden haben, aus der verlangten
Gerichtsverhandlung hervorgehen könnten. Vom entsprechenden Beweisantrag kann
somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs
abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Die
Angelegenheit ist hinreichend aktenkundig.
3.1
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders
berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
3.2
Das die Legitimation begründende
schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn
der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche
oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde
dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen
Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil
zu verschaffen (BGE 141 II 307 E. 6.2 m.H.).
3.3
Die am 21. November 2022
verfügte Kürzung des Grundbedarfs während drei Monaten wird wegen der
aufschiebenden Wirkung des Beschwerdeverfahrens vor dem Departement von April
bis Juni 2023 umgesetzt. Damit hat der Beschwerdeführer momentan noch ein
Rechtsschutzinteresse, obschon aufgrund des Arbeitsvertrages mit einem Pensum
von 40% mit einer baldigen Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen ist (vgl.
dazu Eintrag im Journal der SDSS vom 23. März 2023).
4.1
Nach § 17 Abs. 1 SG haben
gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen verschiedene
Mitwirkungspflichten. Sie sind unter anderem verpflichtet, Auflagen und Weisungen
zu befolgen (lit. d). Dienstleistungen und Sozialleistungen gemäss Sozialgesetz
können nach § 165 SG befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen
eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 SG in unentschuldbarer
Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die
Rechtsfolgen hingewiesen werden. Gemäss § 152 SG i.V.m. § 93 Abs. 1 lit. a Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) kann der Grundbedarf bei Pflichtverletzungen
in Abweichung von den SKOS-Richtlinien bis zu 30 % gekürzt werden. Bei
wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt
werden.
4.2
Bei der Kürzung von
Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob a) die Auflagen und Weisungen der
Sozialhilfeorgane zumutbar waren; b) die betroffene Person vorgängig klar
informiert worden ist, so dass sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst
ist; c) die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw.
Verschulden steht und d) die betroffene Person durch eine Änderung ihres
Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt
und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann (Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2019, VWBES.2018.396, E. 5.2 mit
Hinweis).
5.
Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen
einer Kürzung von Sozialhilfeleistungen im vorliegenden Fall erfüllt waren bzw.
sind.
5.1
Der Beschwerdeführer bezieht seit
März 2022 Sozialhilfe, wobei ihm unter anderem die Auflage erteilt worden ist,
jede zumutbare Arbeit aufzunehmen und in kooperativer Weise mit allen
beteiligten Stellen zusammenzuarbeiten. Zudem wurde er aufgefordert, die
monatliche Stellensuche mittels Liste zu belegen. Es wurde ihm eine Leistungskürzung
bzw. – einstellung angedroht, falls er sich nicht an die Anordnung halte. Zusätzlich
erhielt der Beschwerdeführer damals das Merkblatt «Orientierung der Sozialhilfe
über Rechte und Pflichten der Hilfesuchenden». Am 7. November 2022 wurden
die SDSS per E-Mail vom Jobcoach der «regiomech» darüber informiert, dass der
Beschwerdeführer eine befristete Anstellung im [...] in C.___ abgelehnt habe
(Aktennotiz bzw. E-Mail vom 7. November 2022). Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs wurde der Grundbedarf des Beschwerdeführers mit Verfügung
der SDSS vom 21. November 2022 ab Dezember 2022 für drei Monate um 30 %
gekürzt.
5.2
Die Pflicht, eine konkrete zumutbare
Arbeitsstelle anzunehmen, ergibt sich auch aus § 17 Abs. 1 lit. dbis
SG, wonach Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
zu erbringen sind. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mittels Verfügung vom
25.
Februar 2022 die entsprechende Auflage erteilt. Jedenfalls waren dem Beschwerdeführer
seine Pflichten bekannt, ebenso die Konsequenzen bei deren Nichtbefolgung. Schliesslich
ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die Annahme der befristeten Stelle
dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sein soll. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer eine unbefristete Anstellung wollte, vermag daran nichts zu
ändern. Eine Kürzung des Grundbedarfs war grundsätzlich gerechtfertigt.
6.
Zu prüfen bleibt, ob die verfügte
Kürzung des Grundbedarfs um 30 % während drei Monaten verhältnismässig ist. Die
Vorinstanz stützte diesen Umfang der Kürzung.
6.1
Die Kürzung des Grundbedarfs hat
sowohl in betraglicher als auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig zu
sein. Entsprechend wird seitens der Sozialhilfebehörden ein differenziertes,
fallspezifisches Vorgehen verlangt. Beim zur Verfügung stehenden Kürzungsrahmen
handelt es sich um einen Ermessensspielraum, von dem die Sozialhilfebehörden
entsprechend Gebrauch zu machen haben. Hierfür ist unter anderem zu beachten,
ob es sich um eine erstmalige Verfehlung handelt und wie schwer die
Pflichtverletzung wiegt (Sozialhilfehandbuch, Kapitel Verfahren, Auflagen und
Sanktionen, Sanktionen, Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt [GBL]).
6.2
Das Verwaltungsgericht erachtete
eine Kürzung um 30 % des Grundbedarfs für einen Monat etwa als verhältnismässig
für einen Sozialhilfeempfänger (und seiner Familie), der eine Lohnabrechnung
nicht zustellte und keine Wohnungsbemühungen belegte (Urteil des
Verwaltungsgerichts VWBES.2018.396 vom 28. Januar 2019). Ebenfalls als
verhältnismässig erachtete das Verwaltungsgericht eine Kürzung von 30 % für die
Dauer von sechs Monaten für einen Sozialhilfeempfänger, welcher diverse
Einnahmen in der Gesamthöhe von CHF 1'684.41 nicht deklarierte und dadurch
gegen seine Meldepflicht verstiess (Urteil des Verwaltungsgerichts
VWBES.2020.370 vom 26. November 2020).
6.3
Im vorliegenden Fall steht entgegen
den Ausführungen der SDSS fest, dass es sich um eine erstmalige Verfehlung handelt.
Die Verfügung der SDSS vom 11. März 2020, welche gegenüber dem
Beschwerdeführer eine Kürzung des Grundbedarfs um 30 % für sechs Monate beinhaltete,
wurde vom DdI mit Beschwerdeentscheid vom 10. September 2020 aufgehoben. Sie
ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen. Unbestritten ist
sodann, dass der Beschwerdeführer der Auflage der monatlichen Arbeitsbemühungen
jeweils lückenlos nachgekommen ist und kooperativ mit dem Jobcoach und den
Mitarbeitenden der SDSS zusammenarbeitet. Schliesslich hat der Beschwerdeführer
die entsprechende Auflage inzwischen erfüllt und arbeitet seit dem 1. April
2023.
in einem 40 %-Pensum bei der B.___ AG. Auch mit Blick auf die in E. 6.2.
hiervor dargestellte Rechtsprechung erscheint die Kürzung in casu unverhältnismässig
streng. Die Anwendung der höchsten Kürzungsrate von 30 % belässt der
Sozialbehörde zu wenig Spielraum bei gröberem Fehlverhalten. Die Kürzung ist
den Umständen entsprechend auf 15 % während drei Monaten festzulegen.
Dispositiv
7. Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen, soweit der Umfang der Sanktion betroffen ist, und im Übrigen
abzuweisen. Der Grundbetrag ist während drei Monaten um 15 % zu kürzen.
8. Praxisgemäss werden in Verfahren
betreffend Sozialhilfe keine Gerichtsgebühren erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen:
Der Beschwerdeentscheid des Departements des Innern vom 27. Februar 2023 und
der Entscheid der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn wird aufgehoben.
2. Der Grundbetrag wird während drei Monaten
um 15 % gekürzt.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman