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Entscheid

VWBES.2023.87

Baubewilligung / Neubau Mobilfunkanlage

23. Oktober 2023Deutsch15 min

des Kantons Solothurn. Das zuständige Bau- und Justizdepartement (BJD) verlangte

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Bau-,

Planungs- u. Umweltkommission der Stadt C.___,

3. Swisscom

(Schweiz) AG,

4. D.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Neubau Mobilfunkanlage

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 20. September 2021 reichte die Swisscom

(Schweiz) AG bei der Bau-, Planungs-und Umweltkommission C.___ (BPUK) ein

Baugesuch (inkl. Standortdatenblatt) für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf

dem Gebäude der Liegenschaft GB C.___ Nr. [...] ein. Das Amt für Umwelt (AfU)

teilte der Baudirektion daraufhin am 28. September 2021 mit, der

Einspracheperimeter betrage 885.4 m und die von den Betreibern der Sendeanlage

vorgelegten Immissionsprognosen zeigten, dass die Grenzwerte der NISV

eingehalten würden. Zudem empfahl das Amt verschiedene Auflagen für die

Baubewilligung. Vom 30. September 2021 bis zum 14. Oktober 2021 lag das

Baugesuch öffentlich auf. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) erhoben

Einsprache. Auch in der Nachbargemeinde lag das Baugesuch aufgrund des

Strahlenradius öffentlich auf; es gingen keine Einsprachen ein. Am 21. Februar

2022 wies die BPUK die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung unter

Auflagen.

2. Am 11. März 2022 erhoben die

Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch B.___, Beschwerde beim Regierungsrat

des Kantons Solothurn. Das zuständige Bau- und Justizdepartement (BJD) verlangte

von der Swisscom (Schweiz) AG mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. August

2022 ein ergänztes Standortdatenblatt unter Berücksichtigung des Dachaufbaus

als zusätzlicher Ort für kurzfristigen Aufenthalt (OKA) und hiess mit Verfügung

vom 15. Februar 2023 die Beschwerde insoweit teilweise gut, als die Auflage

bezüglich der Abnahmemessung um einen weiteren Standort ergänzt und das

Standortdatenblatt vom 6. Juli 2021 durch dasjenige vom 24. August 2022 ersetzt

wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und die Baubewilligung

bestätigt. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2’000.00 wurden den

Beschwerdeführern CHF 1’800.00 und der Swisscom (Schweiz) AG CHF 200.00

auferlegt.

3. Gegen diese Verfügung erhoben A.___,

vertreten durch B.___, mit Schreiben vom 6. März 2023 frist- und

formgerecht Beschwerde und stellten folgende Anträge:

1. Der Entscheid der Vorinstanz sei

aufzuheben und die Baubewilligung für die Errichtung der Mobilfunkantenne sei

der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die Baubewilligung sei zu widerrufen.

2. Der vorgenannte Entscheid sei aufzuheben

und das Baugesuch zu sistieren bis ein Entscheid durch das Bundesgericht zu

adaptiven Antennen vorliegt und die Konsequenzen aus der Studie «Mevissen-Schürmann»

gezogen wurden.

3. Die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit

von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Buchstabe d und Ziff. 63 der NISV sei

festzustellen.

Zudem wurden verschiedene

Verfahrensanträge gestellt, alles unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin und der Vor­instanz. In der ergänzenden

Begründung vom 17. April 2023 wurde das Rechtsbegehren Nr. 2 fallen gelassen

und die Verfahrensanträge modifiziert. Zur Begründung wurde ausgeführt, die

Immissionsgrenzwerte auf dem Dach des Standortgebäudes würden überschritten und

die Reflexionen verstärkten die Grenzwertüberschreitungen, weshalb eine neue

Prognosemethode erforderlich sei. Zudem würden die adaptiven Antennen

unzulässigerweise privilegiert.

4. Die Baudirektion C.___ teilte am 25.

April 2023 mit, sie verweise auf ihre Vernehmlassung beim BJD vom 23. Mai 2022

und verzichte auf eine weitere Stellungnahme.

5. Das BJD beantragte am 9. Mai 2023,

die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Bezüglich Immissionsgrenzwerte auf

dem Dach gehe aus dem Zusatzblatt 5 zum Standortdatenblatt ohne weiteres

hervor, dass im ermittelten Anlageperimeter weder Richtfunkantennen noch

weitere Sendeantennen vorhanden seien. Die von den Beschwerdeführern ins Feld

geführten Anlagen lägen deutlich ausserhalb dieses Perimeters. Bezüglich der

Reflexionswirkung hätte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) festgehalten, dass

Reflexionen mit dem Betrieb adaptiver Antennen nicht zunähmen. Bezüglich

unzulässiger Privilegierung adaptiver Antennen wurde auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids verwiesen.

6. Die Swisscom (Schweiz) AG (in der

Folge Beschwerdegegnerin) stellte am 9. Mai 2023 folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde und sämtliche Anträge

seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrensanträge seien alle

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführer

Zur Begründung wurde ausgeführt, die

Behauptung der Beschwerdeführer, die Immis­sionsgrenzwerte würden

überschritten, weil sich in der näheren Umgebung weitere Sendeanlagen befänden,

sei völlig unsubstantiiert. Wie sich aus beiden Standortdaten­blättern ergebe,

lägen alle diese Anlagen ausserhalb des massgebenden Perimeters. Zudem würde

die zuständige Fachbehörde die Einhaltung der Grenzwerte nach Inbe­triebnahme

überprüfen und nötigenfalls intervenieren, wenn diese überschritten wären. Die

Behauptung der Beschwerdeführer, Reflexionen würden die Grenzwertüberschrei­tungen

verstärken, werde durch den neusten Bundesgerichtsentscheid (1C_100/2021 vom

14. Februar 2023) klar widerlegt. Adaptive Antennen seien in der Lage,

Reflexionen zur Minimierung ihrer jeweiligen Sendeleistung zu nutzen. Auch sei

die Anwendung eines Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen nicht zu

beanstanden. Das BAFU als Fachbehörde habe die Strahlenbelastung von adaptiven

Antennen studiert und ent­sprechende Empfehlungen zu Handen des Bundesrats

abgegeben. Dieser habe gestützt darauf den Korrekturfaktor (per 1. Januar 2022)

in die NISV übernommen, um adaptive Antennen nicht strenger zu beurteilen als

konventionelle. Um die geltenden Grenzwerte und damit das Schutzniveau

einhalten zu können, müssten adaptive Antennen mit einer automatischen

Leistungsbegrenzung ausgestattet sein. Diese technische Massnahme sei die

Voraussetzung für die Anwendung des Korrekturfaktors.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ sind im Einspracheperimeter

wohnhaft, waren bei der Vorinstanz bereits Partei und sind daher durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

1.2.1

Abzuweisen bzw. nicht einzutreten

ist hingegen auf das Begehren, es sei die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit

von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Buchstabe d und Ziff. 63 der NISV festzustellen. Die

Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) gebietet in Art. 190 dem

Bundesgericht und den anderen rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze und

Völkerrecht unabhängig von einer allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden.

Die vom Beschwerdeführer genannten Ziffern der NISV sprengen den Rahmen der dem

Bundesrat delegierten Kompetenz nicht offensichtlich und erweisen sich auch aus

anderen Gründen nicht als gesetzes- oder verfassungswidrig. Die

Verordnungsbestimmungen sind daher unter Berücksichtigung von Art. 190 BV

anzuwenden. Die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

1.2.2

Ebenso sind die Verfahrensanträge,

es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, inwieweit

bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können

(Ziff. 3 der Eingabe vom 17. April 2023), es sei, gestützt auf diese neusten

Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von

Mobilfunkstrahlung eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen

(Ziff. 4) und die Methode zur Prognose der elektrischen Feldstärke am OKA sei

so anzupassen, dass allfällig auftretende Reflexionen bei der Prognose

berücksichtigt werden (Ziffer. 5) abzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist nicht

technische Fachbehörde, sondern Rechtsmittelinstanz. Das Bundesamt für Umwelt

(BAFU) als Fachbehörde des Bundes hat (auch) die Einführung von adaptiven

Antennen entsprechend begleitet und dokumentiert und wird – soweit ersichtlich

– regelmässig vom Bundesgericht zu Stellungnahmen eingeladen. Auch im

vorliegenden Fall besteht deshalb kein Anlass für die Einholung weiterer

Berichte oder Gutachten. Der massgebliche Sachverhalt geht aus den vorliegenden

Akten zur Genüge hervor.

1.3

Die Beschwerdeführer bringen in

formeller Hinsicht vor, weil von der Vorinstanz im August 2022 ein neues

Standortdatenblatt eingeholt worden sei, habe sich der Einspracheperimeter

verändert und es hätte deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet

werden müssen. Unabhängig von der Frage, ob die Anwendung des Korrekturfaktors

überhaupt Einfluss auf den Einspracheperimeter hat, ist die von den

Beschwerdeführern aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall von hypothetischer

Natur, denn das Baugesuch wurde ordentlich publiziert, sie waren die einzigen

Einsprecher und ihre Beschwerdelegitimation bezüglich des Perimeters ist

unbestritten.

2.

Vorliegend geht es um den Neubau

einer Mobilfunkanlage auf einem Gebäude (Flachdach) mit einem Dachaufbau in der

Arbeitszone 2 am Ostrand der Stadt C.___. Die Mobilfunkanlage soll drei

Antennenkörper beinhalten und Mobilfunkdienstleistungen auf den Frequenzbändern

700.

bis 900, 1400 bis 2600 und 3600 MHz ermöglichen. Im Frequenzband 3600 MHz

werden adaptive Antennen (mehr als 8 Sub-Arrays) eingesetzt, die die Anwendung

eines Korrekturfaktors ermöglichen.

2.1.1

Die Beschwerdeführer behaupten,

die voraussichtlichen Immissionsgrenzwerte auf dem Dach des geplanten

Antennenstandortes würden überschritten, da sich in der näheren Umgebung noch

weitere sechs Sendeanlagen und in der weiteren Umgebung Radar- und Funkanlagen,

sowie Radio- und TV-Sender oder -Empfänger befänden.

2.1.2

Gestützt auf die Einsprache der

Beschwerdeführer, die gerügt hatten, der am stärksten belastete Ort – nämlich

der Dachaufbau des Flachdachs, auf dem sich eine Photovoltaikanlage befindet –

sei nicht als OKA (Ort für kurzfristigen Aufenthalt) einbezogen und

berücksichtigt worden, hat die Vorinstanz bei der Beschwerdegegnerin ein neues

Standortdatenblatt erstellen lassen. Dieses Standortdatenblatt vom 24. August

2022.

(mit dem neuen OKA Nr. 7) bildet nun Basis der Baubewilligung. Das

revidierte Standortdatenblatt wurde dem AfU als kantonale Fachbehörde zur

Beurteilung zugestellt und dieses hielt mit Stellungnahme vom 19. September

2022.

fest, die Grenzwerte der NISV seien auch beim Dachaufbau eingehalten.

Durch die Reduktion der Sendeleistung reduziere sich der Einspracheperimeter

(von 885.44 m auf 791.96 m) und der Anlageperimeter (von 132.82 m auf 118.79

m). Aus Sicht der Beschwerdegegnerin ist dieser OKA Nr. 7 gar kein Ort für

kurzfristigen Aufenthalt im Sinne der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung (NISV), da er sich auf einem nicht zugänglichen Dach befinde.

Massgebend sei der OKA Nr.1 beim Dachausgang auf dem Flachdach.

2.1.3

Nach Art. 4 Abs. 1 NISV (SR

814.710) müssen Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die

festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Die NISV begrenzt

nicht nur die Strahlung einer einzelnen Mobilfunkanlage, sondern die Hochfrequenzstrahlung

insgesamt, unabhängig von ihrer Herkunft und hat den Zweck, Menschen vor

schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung zu schützen (Art. 1).

Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte

allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die

Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen soweit an, bis die

Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 NISV). Um

dies beurteilen zu können, hat der Anlagenbetreiber ein Verzeichnis der ihm

bekannten anlagefremden Antennen im Standortdatenblatt anzugeben (vgl.

Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, NISV-Vollzugsempfehlung, Bundesamt für

Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bern, 2002, S. 21). Dazu ist das

Zusatzblatt 5 zu verwenden, auf dem insbesondere Antennen für Rundfunk,

Telepage, Betriebsfunk und Richtfunkantennen, welche die Verbindung von der

Mobilfunkanlage zur Netzzentrale herstellen, anzugeben sind. Und zwar sind nur

Sendeantennen aufzuführen die sich innerhalb des im Zusatzblatt 1 bestimmten

Anlageperimeters befinden (vgl. Kap. 3.9 NISV-Vollzugsempfehlung). Die

Immissionen der Rundfunk- und übrigen Funkanwendungen müssen nicht in die

Berechnung des Anlagegrenzwerts einbezogen werden, da diese den

Grenzwertregelungen von Anhang 1 Ziffer 7 NISV und nicht jenen von Anhang 1

Ziffer 62 NISV unterstehen (vgl. Ziff. 71 Abs. 2). Dasselbe gilt für die

Immissionen der Hochspannungsleitungen, da diese den Grenzwertregelungen von

Anhang 1 Ziffer 34 NISV (Effektivwert der magnetischen Flussdichte)

unterstehen.

2.1.4

Die Beschwerdegegnerin hat in

beiden eingereichten Standortdatenblättern erklärt, es seien keine

Richtfunkantennen für den Betrieb der Mobilfunkanlage und keine weiteren

Sendeantennen innerhalb des Perimeters vorhanden. Das AfU hat diese Angaben

jeweils bestätigt und die Beschwerdeführer bringen nichts vor, das ihre

Behauptungen substantiieren könnte. Die von ihnen aufgezählten sechs

Mobilfunkanlagen liegen nach ihren Berechnungen zwischen 406 m und 914 m vom

geplanten Antennenstandort entfernt und sind damit deutlich ausserhalb des

Anlageperimeters. Die von ihnen ausgehende Strahlung ist hier unbeachtlich.

Hinzu kommt, dass die zuständige Fachbehörde die in der Planung vorgenommenen

Berechnungen und die Einhaltung der Grenzwerte nach Inbetriebnahme überprüfen

und nötigenfalls intervenieren wird. Die Behauptungen der Beschwerdeführer zur

Überschreitung des Immissionsgrenzwertes und der Vorwurf der falschen

Sachverhaltsabklärung sind unbegründet und nicht zu hören.

2.2.1

Die Beschwerdeführer behaupten

weiter, die tatsächlich auftretenden elektrischen Feldstärken könnten durch

Reflexionen erheblich von den prognostizierten Feldstärken abweichen. Adaptive

Antennen würden aufgrund ihrer Positionierung direkt über den Dächern durch

Reflexionen an Beton und Metall zu einer deutlichen Zunahme von ionisierender

Strahlung führen. Die tatsächliche Strahlung sei deutlich höher als

prognostiziert und damit der Sachverhalt völlig unzureichend abgeklärt, was zu

einer Aufhebung der Baubewilligung und Rückweisung an die Baubehörde führen

müsse.

2.2.2

Bezüglich Reflexionen kann

vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin und

insbesondere auf das von beiden Parteien angerufene Urteil des Bundesgerichts

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (E. 7.2.) verwiesen werden. Das Bundesgericht

hat dabei vom BAFU eine zusätzliche Vernehmlassung zu Fragen betreffend

Reflexionen bei adaptiven Antennen verlangt und sich dabei ausgehend von der

Antwort vom 21. Oktober 2022 eingehend mit der Frage der Auswirkungen von

Reflexionen beim Einsatz von adaptiven Antennen auseinandergesetzt. Es hält

fest, die Strahlung von adaptiven und konventionellen Antennen würden genau

gleich an Oberflächen reflektiert; vorausgesetzt, sie treffe aus derselben

Richtung auf die Oberfläche auf und habe auch sonst dieselben Eigenschaften

(Frequenz, Polarisation). Eine konventionelle Antenne strahle dauerhaft – ihrem

Antennendiagramm entsprechend – in die Umgebung. Demzufolge seien auch

Reflexionen dauerhaft vorhanden. Eine adaptive Antenne hingegen erzeuge nur

dann eine Reflexion an dieser Oberfläche, wenn einer ihrer Beams auf diese

auftreffe. Sowohl bei konventionellen als auch bei adaptiven Antennen könne es

sein, dass das beste Signal via eine Reflexion zu einem Endgerät (oder einem

OMEN [Ort mit empfindlicher Nutzung]) gelange und nicht auf gerader Linie

direkt von der Antenne. Letzteres wäre ohnehin nur bei Sichtkontakt zur Antenne

der Fall. Der einzige diesbezügliche Unterschied zwischen konventionellen und

adaptiven Antennen sei der, dass eine adaptive Antenne ihr Abstrahlungsmuster

auf die beste Signalübertragung – auch unter Ausnutzung von Reflexionen –

ausrichten könne. Solche Reflexionen liessen sich aber nicht voraussehen und

berechnen. Es seien höchstens statistische Aussagen aus wissenschaftlichen

Modellen möglich, worauf letztlich der Korrekturfaktor für adaptive Antennen

basiere. Anschliessend befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob den

Reflexionen bei adaptiven Antennen im Rahmen der rechnerischen Prognose

Rechnung getragen werden soll (E. 7.2.2.) und stellte dann fest, das BAFU habe

Unterschieden zwischen konventionellen und adaptiven Antennen im Rahmen der

Vollzugsempfehlung Rechnung getragen und diese gelte es in der Praxis

umzusetzen (E. 7.2.4.). Mit dem Identifizieren der drei höchstbelasteten

OMEN gemäss Vollzugsempfehlung des BUWAL (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2

NISV), deren Abbildung im Standortdatenblatt und Beurteilung durch die

Fachbehörde sei dem Schutzgedanken der NISV genügend Rechnung getragen. Dass

diese Empfehlungen untauglich wären, vermöchten die Beschwerdeführenden nicht

aufzuzeigen. Ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen und Rügen der

Beschwerdeführenden erübrigten sich damit. Was schliesslich die künftige

rechnerische Prognose betreffe, dürften jedoch zu erwartende Reflexionen an

grossen Flächen nicht unberücksichtigt bleiben bzw. sei die Prognosemethode –

soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich –

weiterzuentwickeln und neuen Gegebenheiten anzupassen. Im Übrigen hätten die

Beschwerdeführenden im kommunalen und kantonalen Verfahren die Möglichkeit,

sich gegen die Auswahl der zu berechnenden und zu messenden OMEN zu wehren, was

sie auch getan hätten. Diese OMEN seien wiederholt überprüft und teils ergänzt

worden und würden im vorliegenden Verfahren nicht mehr bemängelt (E. 7.2.4. in

fine). Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Verfahren. Gestützt auf die

Einsprache der Beschwerdeführer wurde durch die Vorinstanz – ob zu Recht oder

zu Unrecht (siehe oben I. 2.1.2) kann offenbleiben – ein neuer Ort

kurzfristigen Aufenthalts (OKA Nr. 7) festgelegt und das Standortdatenblatt

entsprechend ergänzt. Die anschliessende Überprüfung hat ergeben, dass die

Grenzwerte auch dort eingehalten sind. Auch aus diesen Behauptungen bezüglich

Reflexionen können die Beschwerdeführer nichts für ihren Standpunkt ableiten.

2.3.1

Die Beschwerdeführer machen –

soweit verständlich – schliesslich geltend, durch die Anwendung eines

Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen würden diese unzulässig privilegiert,

da deren Möglichkeit, stärker zu strahlen als konventionelle, willkürlich und

ungerechtfertigt sei. Dies führe zu gesundheitlichen Schäden bei Anwohnern.

2.3.2

Auch diesbezüglich kann primär auf

die Ausführungen der Vorinstanz (II. Erwägungen Ziff. 8.) und der

Beschwerdegegnerin (5. Rz. 29 ff.) verwiesen werden. Ohne auf die technischen

Details (insbesondere bezüglich adaptive Antennen und Anwendung des

Korrekturfaktors) und die Entwicklung der Mobilfunktechnik näher einzugehen,

ist festzuhalten, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors nach Anhang 1 Ziff.

62.

und 63 NISV seit 1. Januar 2022 Gesetz ist und mit den Erläuterungen zur

Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom

17.

Dezember 2021 und dem Nachtrag «Adaptive Antennen» vom 23. Februar 2021 zur

Vollzugsempfehlung aus dem Jahr 2002 durch das BAFU im Detail konkretisiert

wurde. Die von der Fachbehörde des Bundes erlassenen Vollzugshilfen richten

sich primär an die Vollzugsbehörden, um eine einheitliche Vollzugspraxis zu

fördern. Sie haben keinen rechtsetzenden Charakter, es kann aber bei

Berücksichtigung dieser Vollzugsempfehlung davon ausgegangen werden, dass das

Bundesrecht rechtskonform umgesetzt wird. Die Beschwerdeführer bringen nichts

vor, das die Vollzugshilfen bezüglich adaptiver Antennen unter Anwendung des

Korrekturfaktors auch nur im Geringsten infrage stellen könnten, sondern

äussern (nicht immer verständliche) Vermutungen und unbewiesene Behauptungen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang haben in Anwendung von § 77

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Beschwerdeführer als unterliegende Partei

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen und mit

dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage. Die

Beschwerdegegnerin wurde durch ihren Rechtsdienst vertreten und hat keine

Parteientschädigung geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

3. Der Antrag auf Parteientschädigung wird

abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_648/2023 vom 3. Juli 2025 aufgehoben.