VWBES.2023.87
Baubewilligung / Neubau Mobilfunkanlage
23. Oktober 2023Deutsch15 min
des Kantons Solothurn. Das zuständige Bau- und Justizdepartement (BJD) verlangte
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-,
Planungs- u. Umweltkommission der Stadt C.___,
3. Swisscom
(Schweiz) AG,
4. D.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Neubau Mobilfunkanlage
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 20. September 2021 reichte die Swisscom
(Schweiz) AG bei der Bau-, Planungs-und Umweltkommission C.___ (BPUK) ein
Baugesuch (inkl. Standortdatenblatt) für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf
dem Gebäude der Liegenschaft GB C.___ Nr. [...] ein. Das Amt für Umwelt (AfU)
teilte der Baudirektion daraufhin am 28. September 2021 mit, der
Einspracheperimeter betrage 885.4 m und die von den Betreibern der Sendeanlage
vorgelegten Immissionsprognosen zeigten, dass die Grenzwerte der NISV
eingehalten würden. Zudem empfahl das Amt verschiedene Auflagen für die
Baubewilligung. Vom 30. September 2021 bis zum 14. Oktober 2021 lag das
Baugesuch öffentlich auf. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) erhoben
Einsprache. Auch in der Nachbargemeinde lag das Baugesuch aufgrund des
Strahlenradius öffentlich auf; es gingen keine Einsprachen ein. Am 21. Februar
2022 wies die BPUK die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung unter
Auflagen.
2. Am 11. März 2022 erhoben die
Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch B.___, Beschwerde beim Regierungsrat
des Kantons Solothurn. Das zuständige Bau- und Justizdepartement (BJD) verlangte
von der Swisscom (Schweiz) AG mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. August
2022 ein ergänztes Standortdatenblatt unter Berücksichtigung des Dachaufbaus
als zusätzlicher Ort für kurzfristigen Aufenthalt (OKA) und hiess mit Verfügung
vom 15. Februar 2023 die Beschwerde insoweit teilweise gut, als die Auflage
bezüglich der Abnahmemessung um einen weiteren Standort ergänzt und das
Standortdatenblatt vom 6. Juli 2021 durch dasjenige vom 24. August 2022 ersetzt
wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und die Baubewilligung
bestätigt. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2’000.00 wurden den
Beschwerdeführern CHF 1’800.00 und der Swisscom (Schweiz) AG CHF 200.00
auferlegt.
3. Gegen diese Verfügung erhoben A.___,
vertreten durch B.___, mit Schreiben vom 6. März 2023 frist- und
formgerecht Beschwerde und stellten folgende Anträge:
1. Der Entscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben und die Baubewilligung für die Errichtung der Mobilfunkantenne sei
der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die Baubewilligung sei zu widerrufen.
2. Der vorgenannte Entscheid sei aufzuheben
und das Baugesuch zu sistieren bis ein Entscheid durch das Bundesgericht zu
adaptiven Antennen vorliegt und die Konsequenzen aus der Studie «Mevissen-Schürmann»
gezogen wurden.
3. Die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit
von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Buchstabe d und Ziff. 63 der NISV sei
festzustellen.
Zudem wurden verschiedene
Verfahrensanträge gestellt, alles unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. In der ergänzenden
Begründung vom 17. April 2023 wurde das Rechtsbegehren Nr. 2 fallen gelassen
und die Verfahrensanträge modifiziert. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Immissionsgrenzwerte auf dem Dach des Standortgebäudes würden überschritten und
die Reflexionen verstärkten die Grenzwertüberschreitungen, weshalb eine neue
Prognosemethode erforderlich sei. Zudem würden die adaptiven Antennen
unzulässigerweise privilegiert.
4. Die Baudirektion C.___ teilte am 25.
April 2023 mit, sie verweise auf ihre Vernehmlassung beim BJD vom 23. Mai 2022
und verzichte auf eine weitere Stellungnahme.
5. Das BJD beantragte am 9. Mai 2023,
die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Bezüglich Immissionsgrenzwerte auf
dem Dach gehe aus dem Zusatzblatt 5 zum Standortdatenblatt ohne weiteres
hervor, dass im ermittelten Anlageperimeter weder Richtfunkantennen noch
weitere Sendeantennen vorhanden seien. Die von den Beschwerdeführern ins Feld
geführten Anlagen lägen deutlich ausserhalb dieses Perimeters. Bezüglich der
Reflexionswirkung hätte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) festgehalten, dass
Reflexionen mit dem Betrieb adaptiver Antennen nicht zunähmen. Bezüglich
unzulässiger Privilegierung adaptiver Antennen wurde auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids verwiesen.
6. Die Swisscom (Schweiz) AG (in der
Folge Beschwerdegegnerin) stellte am 9. Mai 2023 folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde und sämtliche Anträge
seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrensanträge seien alle
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführer
Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Behauptung der Beschwerdeführer, die Immissionsgrenzwerte würden
überschritten, weil sich in der näheren Umgebung weitere Sendeanlagen befänden,
sei völlig unsubstantiiert. Wie sich aus beiden Standortdatenblättern ergebe,
lägen alle diese Anlagen ausserhalb des massgebenden Perimeters. Zudem würde
die zuständige Fachbehörde die Einhaltung der Grenzwerte nach Inbetriebnahme
überprüfen und nötigenfalls intervenieren, wenn diese überschritten wären. Die
Behauptung der Beschwerdeführer, Reflexionen würden die Grenzwertüberschreitungen
verstärken, werde durch den neusten Bundesgerichtsentscheid (1C_100/2021 vom
14. Februar 2023) klar widerlegt. Adaptive Antennen seien in der Lage,
Reflexionen zur Minimierung ihrer jeweiligen Sendeleistung zu nutzen. Auch sei
die Anwendung eines Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen nicht zu
beanstanden. Das BAFU als Fachbehörde habe die Strahlenbelastung von adaptiven
Antennen studiert und entsprechende Empfehlungen zu Handen des Bundesrats
abgegeben. Dieser habe gestützt darauf den Korrekturfaktor (per 1. Januar 2022)
in die NISV übernommen, um adaptive Antennen nicht strenger zu beurteilen als
konventionelle. Um die geltenden Grenzwerte und damit das Schutzniveau
einhalten zu können, müssten adaptive Antennen mit einer automatischen
Leistungsbegrenzung ausgestattet sein. Diese technische Massnahme sei die
Voraussetzung für die Anwendung des Korrekturfaktors.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ sind im Einspracheperimeter
wohnhaft, waren bei der Vorinstanz bereits Partei und sind daher durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
1.2.1
Abzuweisen bzw. nicht einzutreten
ist hingegen auf das Begehren, es sei die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit
von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Buchstabe d und Ziff. 63 der NISV festzustellen. Die
Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) gebietet in Art. 190 dem
Bundesgericht und den anderen rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze und
Völkerrecht unabhängig von einer allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden.
Die vom Beschwerdeführer genannten Ziffern der NISV sprengen den Rahmen der dem
Bundesrat delegierten Kompetenz nicht offensichtlich und erweisen sich auch aus
anderen Gründen nicht als gesetzes- oder verfassungswidrig. Die
Verordnungsbestimmungen sind daher unter Berücksichtigung von Art. 190 BV
anzuwenden. Die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
1.2.2
Ebenso sind die Verfahrensanträge,
es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, inwieweit
bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können
(Ziff. 3 der Eingabe vom 17. April 2023), es sei, gestützt auf diese neusten
Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von
Mobilfunkstrahlung eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen
(Ziff. 4) und die Methode zur Prognose der elektrischen Feldstärke am OKA sei
so anzupassen, dass allfällig auftretende Reflexionen bei der Prognose
berücksichtigt werden (Ziffer. 5) abzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist nicht
technische Fachbehörde, sondern Rechtsmittelinstanz. Das Bundesamt für Umwelt
(BAFU) als Fachbehörde des Bundes hat (auch) die Einführung von adaptiven
Antennen entsprechend begleitet und dokumentiert und wird – soweit ersichtlich
– regelmässig vom Bundesgericht zu Stellungnahmen eingeladen. Auch im
vorliegenden Fall besteht deshalb kein Anlass für die Einholung weiterer
Berichte oder Gutachten. Der massgebliche Sachverhalt geht aus den vorliegenden
Akten zur Genüge hervor.
1.3
Die Beschwerdeführer bringen in
formeller Hinsicht vor, weil von der Vorinstanz im August 2022 ein neues
Standortdatenblatt eingeholt worden sei, habe sich der Einspracheperimeter
verändert und es hätte deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet
werden müssen. Unabhängig von der Frage, ob die Anwendung des Korrekturfaktors
überhaupt Einfluss auf den Einspracheperimeter hat, ist die von den
Beschwerdeführern aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall von hypothetischer
Natur, denn das Baugesuch wurde ordentlich publiziert, sie waren die einzigen
Einsprecher und ihre Beschwerdelegitimation bezüglich des Perimeters ist
unbestritten.
2.
Vorliegend geht es um den Neubau
einer Mobilfunkanlage auf einem Gebäude (Flachdach) mit einem Dachaufbau in der
Arbeitszone 2 am Ostrand der Stadt C.___. Die Mobilfunkanlage soll drei
Antennenkörper beinhalten und Mobilfunkdienstleistungen auf den Frequenzbändern
700.
bis 900, 1400 bis 2600 und 3600 MHz ermöglichen. Im Frequenzband 3600 MHz
werden adaptive Antennen (mehr als 8 Sub-Arrays) eingesetzt, die die Anwendung
eines Korrekturfaktors ermöglichen.
2.1.1
Die Beschwerdeführer behaupten,
die voraussichtlichen Immissionsgrenzwerte auf dem Dach des geplanten
Antennenstandortes würden überschritten, da sich in der näheren Umgebung noch
weitere sechs Sendeanlagen und in der weiteren Umgebung Radar- und Funkanlagen,
sowie Radio- und TV-Sender oder -Empfänger befänden.
2.1.2
Gestützt auf die Einsprache der
Beschwerdeführer, die gerügt hatten, der am stärksten belastete Ort – nämlich
der Dachaufbau des Flachdachs, auf dem sich eine Photovoltaikanlage befindet –
sei nicht als OKA (Ort für kurzfristigen Aufenthalt) einbezogen und
berücksichtigt worden, hat die Vorinstanz bei der Beschwerdegegnerin ein neues
Standortdatenblatt erstellen lassen. Dieses Standortdatenblatt vom 24. August
2022.
(mit dem neuen OKA Nr. 7) bildet nun Basis der Baubewilligung. Das
revidierte Standortdatenblatt wurde dem AfU als kantonale Fachbehörde zur
Beurteilung zugestellt und dieses hielt mit Stellungnahme vom 19. September
2022.
fest, die Grenzwerte der NISV seien auch beim Dachaufbau eingehalten.
Durch die Reduktion der Sendeleistung reduziere sich der Einspracheperimeter
(von 885.44 m auf 791.96 m) und der Anlageperimeter (von 132.82 m auf 118.79
m). Aus Sicht der Beschwerdegegnerin ist dieser OKA Nr. 7 gar kein Ort für
kurzfristigen Aufenthalt im Sinne der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV), da er sich auf einem nicht zugänglichen Dach befinde.
Massgebend sei der OKA Nr.1 beim Dachausgang auf dem Flachdach.
2.1.3
Nach Art. 4 Abs. 1 NISV (SR
814.710) müssen Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die
festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Die NISV begrenzt
nicht nur die Strahlung einer einzelnen Mobilfunkanlage, sondern die Hochfrequenzstrahlung
insgesamt, unabhängig von ihrer Herkunft und hat den Zweck, Menschen vor
schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung zu schützen (Art. 1).
Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte
allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die
Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen soweit an, bis die
Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 NISV). Um
dies beurteilen zu können, hat der Anlagenbetreiber ein Verzeichnis der ihm
bekannten anlagefremden Antennen im Standortdatenblatt anzugeben (vgl.
Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, NISV-Vollzugsempfehlung, Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bern, 2002, S. 21). Dazu ist das
Zusatzblatt 5 zu verwenden, auf dem insbesondere Antennen für Rundfunk,
Telepage, Betriebsfunk und Richtfunkantennen, welche die Verbindung von der
Mobilfunkanlage zur Netzzentrale herstellen, anzugeben sind. Und zwar sind nur
Sendeantennen aufzuführen die sich innerhalb des im Zusatzblatt 1 bestimmten
Anlageperimeters befinden (vgl. Kap. 3.9 NISV-Vollzugsempfehlung). Die
Immissionen der Rundfunk- und übrigen Funkanwendungen müssen nicht in die
Berechnung des Anlagegrenzwerts einbezogen werden, da diese den
Grenzwertregelungen von Anhang 1 Ziffer 7 NISV und nicht jenen von Anhang 1
Ziffer 62 NISV unterstehen (vgl. Ziff. 71 Abs. 2). Dasselbe gilt für die
Immissionen der Hochspannungsleitungen, da diese den Grenzwertregelungen von
Anhang 1 Ziffer 34 NISV (Effektivwert der magnetischen Flussdichte)
unterstehen.
2.1.4
Die Beschwerdegegnerin hat in
beiden eingereichten Standortdatenblättern erklärt, es seien keine
Richtfunkantennen für den Betrieb der Mobilfunkanlage und keine weiteren
Sendeantennen innerhalb des Perimeters vorhanden. Das AfU hat diese Angaben
jeweils bestätigt und die Beschwerdeführer bringen nichts vor, das ihre
Behauptungen substantiieren könnte. Die von ihnen aufgezählten sechs
Mobilfunkanlagen liegen nach ihren Berechnungen zwischen 406 m und 914 m vom
geplanten Antennenstandort entfernt und sind damit deutlich ausserhalb des
Anlageperimeters. Die von ihnen ausgehende Strahlung ist hier unbeachtlich.
Hinzu kommt, dass die zuständige Fachbehörde die in der Planung vorgenommenen
Berechnungen und die Einhaltung der Grenzwerte nach Inbetriebnahme überprüfen
und nötigenfalls intervenieren wird. Die Behauptungen der Beschwerdeführer zur
Überschreitung des Immissionsgrenzwertes und der Vorwurf der falschen
Sachverhaltsabklärung sind unbegründet und nicht zu hören.
2.2.1
Die Beschwerdeführer behaupten
weiter, die tatsächlich auftretenden elektrischen Feldstärken könnten durch
Reflexionen erheblich von den prognostizierten Feldstärken abweichen. Adaptive
Antennen würden aufgrund ihrer Positionierung direkt über den Dächern durch
Reflexionen an Beton und Metall zu einer deutlichen Zunahme von ionisierender
Strahlung führen. Die tatsächliche Strahlung sei deutlich höher als
prognostiziert und damit der Sachverhalt völlig unzureichend abgeklärt, was zu
einer Aufhebung der Baubewilligung und Rückweisung an die Baubehörde führen
müsse.
2.2.2
Bezüglich Reflexionen kann
vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin und
insbesondere auf das von beiden Parteien angerufene Urteil des Bundesgerichts
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (E. 7.2.) verwiesen werden. Das Bundesgericht
hat dabei vom BAFU eine zusätzliche Vernehmlassung zu Fragen betreffend
Reflexionen bei adaptiven Antennen verlangt und sich dabei ausgehend von der
Antwort vom 21. Oktober 2022 eingehend mit der Frage der Auswirkungen von
Reflexionen beim Einsatz von adaptiven Antennen auseinandergesetzt. Es hält
fest, die Strahlung von adaptiven und konventionellen Antennen würden genau
gleich an Oberflächen reflektiert; vorausgesetzt, sie treffe aus derselben
Richtung auf die Oberfläche auf und habe auch sonst dieselben Eigenschaften
(Frequenz, Polarisation). Eine konventionelle Antenne strahle dauerhaft – ihrem
Antennendiagramm entsprechend – in die Umgebung. Demzufolge seien auch
Reflexionen dauerhaft vorhanden. Eine adaptive Antenne hingegen erzeuge nur
dann eine Reflexion an dieser Oberfläche, wenn einer ihrer Beams auf diese
auftreffe. Sowohl bei konventionellen als auch bei adaptiven Antennen könne es
sein, dass das beste Signal via eine Reflexion zu einem Endgerät (oder einem
OMEN [Ort mit empfindlicher Nutzung]) gelange und nicht auf gerader Linie
direkt von der Antenne. Letzteres wäre ohnehin nur bei Sichtkontakt zur Antenne
der Fall. Der einzige diesbezügliche Unterschied zwischen konventionellen und
adaptiven Antennen sei der, dass eine adaptive Antenne ihr Abstrahlungsmuster
auf die beste Signalübertragung – auch unter Ausnutzung von Reflexionen –
ausrichten könne. Solche Reflexionen liessen sich aber nicht voraussehen und
berechnen. Es seien höchstens statistische Aussagen aus wissenschaftlichen
Modellen möglich, worauf letztlich der Korrekturfaktor für adaptive Antennen
basiere. Anschliessend befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob den
Reflexionen bei adaptiven Antennen im Rahmen der rechnerischen Prognose
Rechnung getragen werden soll (E. 7.2.2.) und stellte dann fest, das BAFU habe
Unterschieden zwischen konventionellen und adaptiven Antennen im Rahmen der
Vollzugsempfehlung Rechnung getragen und diese gelte es in der Praxis
umzusetzen (E. 7.2.4.). Mit dem Identifizieren der drei höchstbelasteten
OMEN gemäss Vollzugsempfehlung des BUWAL (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2
NISV), deren Abbildung im Standortdatenblatt und Beurteilung durch die
Fachbehörde sei dem Schutzgedanken der NISV genügend Rechnung getragen. Dass
diese Empfehlungen untauglich wären, vermöchten die Beschwerdeführenden nicht
aufzuzeigen. Ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen und Rügen der
Beschwerdeführenden erübrigten sich damit. Was schliesslich die künftige
rechnerische Prognose betreffe, dürften jedoch zu erwartende Reflexionen an
grossen Flächen nicht unberücksichtigt bleiben bzw. sei die Prognosemethode –
soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich –
weiterzuentwickeln und neuen Gegebenheiten anzupassen. Im Übrigen hätten die
Beschwerdeführenden im kommunalen und kantonalen Verfahren die Möglichkeit,
sich gegen die Auswahl der zu berechnenden und zu messenden OMEN zu wehren, was
sie auch getan hätten. Diese OMEN seien wiederholt überprüft und teils ergänzt
worden und würden im vorliegenden Verfahren nicht mehr bemängelt (E. 7.2.4. in
fine). Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Verfahren. Gestützt auf die
Einsprache der Beschwerdeführer wurde durch die Vorinstanz – ob zu Recht oder
zu Unrecht (siehe oben I. 2.1.2) kann offenbleiben – ein neuer Ort
kurzfristigen Aufenthalts (OKA Nr. 7) festgelegt und das Standortdatenblatt
entsprechend ergänzt. Die anschliessende Überprüfung hat ergeben, dass die
Grenzwerte auch dort eingehalten sind. Auch aus diesen Behauptungen bezüglich
Reflexionen können die Beschwerdeführer nichts für ihren Standpunkt ableiten.
2.3.1
Die Beschwerdeführer machen –
soweit verständlich – schliesslich geltend, durch die Anwendung eines
Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen würden diese unzulässig privilegiert,
da deren Möglichkeit, stärker zu strahlen als konventionelle, willkürlich und
ungerechtfertigt sei. Dies führe zu gesundheitlichen Schäden bei Anwohnern.
2.3.2
Auch diesbezüglich kann primär auf
die Ausführungen der Vorinstanz (II. Erwägungen Ziff. 8.) und der
Beschwerdegegnerin (5. Rz. 29 ff.) verwiesen werden. Ohne auf die technischen
Details (insbesondere bezüglich adaptive Antennen und Anwendung des
Korrekturfaktors) und die Entwicklung der Mobilfunktechnik näher einzugehen,
ist festzuhalten, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors nach Anhang 1 Ziff.
62.
und 63 NISV seit 1. Januar 2022 Gesetz ist und mit den Erläuterungen zur
Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom
17.
Dezember 2021 und dem Nachtrag «Adaptive Antennen» vom 23. Februar 2021 zur
Vollzugsempfehlung aus dem Jahr 2002 durch das BAFU im Detail konkretisiert
wurde. Die von der Fachbehörde des Bundes erlassenen Vollzugshilfen richten
sich primär an die Vollzugsbehörden, um eine einheitliche Vollzugspraxis zu
fördern. Sie haben keinen rechtsetzenden Charakter, es kann aber bei
Berücksichtigung dieser Vollzugsempfehlung davon ausgegangen werden, dass das
Bundesrecht rechtskonform umgesetzt wird. Die Beschwerdeführer bringen nichts
vor, das die Vollzugshilfen bezüglich adaptiver Antennen unter Anwendung des
Korrekturfaktors auch nur im Geringsten infrage stellen könnten, sondern
äussern (nicht immer verständliche) Vermutungen und unbewiesene Behauptungen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang haben in Anwendung von § 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Beschwerdeführer als unterliegende Partei
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage. Die
Beschwerdegegnerin wurde durch ihren Rechtsdienst vertreten und hat keine
Parteientschädigung geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
3. Der Antrag auf Parteientschädigung wird
abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_648/2023 vom 3. Juli 2025 aufgehoben.