VWBES.2023.9
Baubewilligung / Mobilfunkanlage
20. Juli 2023Deutsch13 min
Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...] ein. Während der öffentlichen Auflagefrist
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführerinnen
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
C.___,
3. Sunrise
UPC GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser,
4. D.___
5. E.___
Beschwerdegegner
betreffend Kostenentscheid
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 1. Juli 2021 reichte die Sunrise
UPC GmbH bei der Baukommission C.___ ein Baugesuch für den Ausbau und Umbau der
Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...] ein. Während der öffentlichen Auflagefrist
erhoben A.___ und zehn Mitunterzeichnende (nachfolgend Einsprecher genannt)
Einsprache gegen das Bauvorhaben.
2. Mit Beschluss vom 8. November 2021
erteilte die Baukommission C.___ dem Bauvorhaben die Bewilligung und wies die
Einsprache der Einsprechenden ab.
3. Eine von A.___, B.___ sowie F.___ und
G.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bau- und Justizdepartement (BJD) mit
Verfügung vom 12. Dezember 2022 ab (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten
von CHF 2'100.00 sowie die Parteientschädigung der Sunrise UPC GmbH in der Höhe
von CHF 3'161.55 wurden A.___, B.___ sowie F.___ und G.___ auferlegt
(Dispositivziffern 2 und 3).
4.1 Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2022
an das Verwaltungsgericht setzten sich A.___ und B.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerinnen genannt) zur Wehr. Sie stellen folgende Begehren:
1. In
Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bau- und Justizdepartements
2021/210 vom 12. Dezember 2022 betreffend Umbau bestehende Mobilfunkanlage an
der [...]strasse, [...] aufzuheben.
2. Unter den
gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Unter dem Titel «Verfahrensanträge»
verlangen die Beschwerdeführerinnen, es seien die technischen Datenblätter zum
geplanten Antennentyp zuzustellen. Es sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme
und allfälligen Beschwerdeergänzung zu geben.
4.2 Am 30. Januar 2023 reichten die
Beschwerdeführerinnen eine ergänzende Beschwerdebegründung zu den Akten und beschränkten
ihr Begehren wie folgt:
In Gutheissung der Beschwerde seien nur
noch Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements
2021/210 vom 12. Dezember 2022 betreffend Umbau bestehende Mobilfunkanlage an
der [...]strasse, [...] aufzuheben. Nach Einsicht in die Akten erübrige sich
der mit der Beschwerdeschrift gestellte Verfahrensantrag.
4.3 Mit Eingabe vom 6. Februar 2023
teilte die Baukommission C.___ mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme.
4.4 Mit Beschwerdeantwort vom 16.
Februar 2023 schliesst die Sunrise UPC GmbH (nachfolgend Beschwerdegegnerin
genannt) auf die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
4.5 Am 21. Februar 2023 liess sich das
BJD unter Verweis auf die angefochtene Verfügung vernehmen.
4.6 Die Beschwerdeführerinnen reichten
am 15. März 2023 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch die
angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Anlass zur Beschwerde gibt nur noch
der vorinstanzliche Kostenentscheid. Die Beschwerdeführerinnen rügen
diesbezüglich, die Vorinstanz hätte die von ihr vorgenommene Heilung einer
durch die Baukommission C.___ begangene Gehörsverletzung bei der
Kostenliquidation berücksichtigen müssen (vgl. Ziff. 10 [S. 5] der
Beschwerdeschrift).
2.2
Die Vorinstanz erwog, die
Verfahrenskosten würden in Anwendung des Gebührentarifs auf CHF 2'100.00
festgesetzt und den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. Den am
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden würden in der Regel keine Kosten
auferlegt (§ 37 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Damit
die Kosten und allenfalls auch die Parteientschädigung dem Gemeinwesen
überbunden werden könnten, brauche es besondere Umstände. Vorliegend seien
keine Gründe ersichtlich, weshalb von diesem Grundsatz abgewichen werden
sollte. So habe die Vorinstanz den Verfahrensbeteiligten zwar weder den Bericht
des AfU vom 7. Oktober 2021 noch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
28.
September 2021 vor Erlass des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis
gebracht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Die
Gehörsverletzung sei indessen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt
worden. Sie wiege nicht derart schwer, dass damit eine Kostenauflage
Dispositiv
gerechtfertigt wäre. Die Verfahrenskosten von CHF 2'100.00 würden demnach
vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegt. Die Kostenfolge präjudiziere
die Entschädigungsfolge. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Kostennote
belaufe sich auf CHF 3'161.55 (inkl. Auslagen und MWST von 7.7%) und gebe
keinen Anlass zu Bemerkungen. Die Beschwerdeführer hätten somit unter solidarischer
Haftung der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3'161.55
zu bezahlen (vgl. Ziff. 14 ff. [S. 16] der angefochtenen Verfügung).
2.3 Nach der Rechtsprechung
muss der Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren bei der
Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren Rechnung getragen werden (Urteile
des Bundesgerichts 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017 E. 6.2; mit Verweis auf
Urteil 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4, in: Pra 2015 S. 468 f.). Die
Vorinstanz hätte den Beschwerdeführern für das kantonale Beschwerdeverfahren somit
lediglich eine angemessen reduzierte Verfahrensgebühr auferlegen dürfen und
auch bei der Verlegung der Parteikosten berücksichtigen müssen, dass die
Beschwerdeführer nur deshalb (vollständig) unterlagen, weil im vorinstanzlichen
Verfahren ein Verfahrensfehler geheilt wurde (Urteile des Bundesgerichts
1C_233/2016 vom 20. Januar 2017 E. 6.2 mit Verweis auf 1C_98/2012 vom 7. August
2012 E. 9.3). Da die Vorinstanz keine entsprechenden Anpassungen vornahm, ist
die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dass der angefochtene Kostenentscheid
aufzuheben und die vorinstanzlichen Kosten nachfolgend neu zu verlegen sind.
2.4 Im hiesigen Verwaltungsgerichtsverfahren
äussern sich die Beschwerdeführerinnen nicht, was sie unter einer angemessen
reduzierten Verfahrensgebühr verstehen. Wie unter Ziff. II. / E. 2.3 hiervor
festgestellt, sind die Beschwerdeführerinnen vor der Vorinstanz deshalb
vollständig unterlegen, weil im vorinstanzlichen Verfahren ein Verfahrensfehler
geheilt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die vorinstanzliche
Verfahrensgebühr von CHF 2'100.00 auf CHF 1'800.00 zu reduzieren. Davon
haben die Beschwerdeführerin – entsprechend der vorinstanzlichen
Kostenliquidation – anteilsmässig je ¼ beziehungsweise je CHF 450.00 zu
tragen. Vor Verwaltungsgericht treten F.___ und G.___ nicht mehr als
Beschwerdeführer auf. Die vorinstanzliche Höhe und Verlegung der
Verfahrenskosten ist für sie demnach bindend. Sie haben somit je ¼ der
vorinstanzlichen Verfahrensgebühr von CHF 2'100.00 zu tragen. Der
Restbetrag von CHF 150.00 ist der Staatskasse zu überbinden.
2.5.1 Gleiches hat grundsätzlich
auch für die vorinstanzlichen Parteikosten zu gelten. Auch diese sind nach dem
Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens zu verlegen. Diesbezüglich monieren die
Beschwerdeführerinnen, die Kostennote der Beschwerdegegnerin für das
vorinstanzliche Verfahren sei generell überhöht. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin mache in seiner Kostennote vom 19. Oktober 2022 einen
Aufwand von 10 Stunden geltend. Seine Eingabe vom 28. Januar 2022 habe indessen
nur 21 Seiten umfasst. Darüber hinaus bestehe die Eingabe hauptsächlich aus
älteren Textbausteinen, welche bereits in früheren Eingaben verwendet worden
seien. Zu einem grossen Teil entspreche die Eingabe wörtlich der Eingabe vom
12. April 2021 betreffend das Verfahren 2020/181 (Umbau Mobilfunkanlage [...]strasse
[...] in [...]). Dass die Vorinstanz die geltend gemachte Parteientschädigung
der Beschwerdegegnerin kommentarlos übernommen habe, sei willkürlich. Weiter
sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin durch ihr Verhalten
erheblichen Aufwand verursacht habe. Hätte sie bereits in ihrer ersten Eingabe
im Rahmen der Einsprache erwähnt, dass die geplanten Antennen nur 4 Sub-Arrays
hätten, hätten die Beschwerdeführerinnen die Beschwerde mutmasslich
zurückgezogen oder anders begründet. Als Parteientschädigung gelte nur der
Ersatz notwendiger Auslagen. Die Beschwerdegegnerin habe sich vorliegend die
entstandenen Kosten selber zuzuschreiben, weshalb diese nicht als notwendig
bezeichnet werden könnten.
2.5.2 Der Rechtsvertreter
der Beschwerdegegnerin machte mit Kostennote vom 19. Oktober 2022 für das
vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 9.5 Stunden à CHF 300.00
pro Stunde zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % sowie 7.7 %
MWST geltend. Für das Studium der Beschwerdeschrift – welche 71 Seiten umfasst
– und den Entwurf der Beschwerdeantwort machte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin
zwei Stunden geltend. Für das Verfassen der 25-seitigen Beschwerdeantwort
wurden sodann weitere fünf Stunden geltend gemacht und für das Studium von Verfügungen
des BJD inklusive Beilagen sowie der Vernehmlassung der Baukommission, des AfU und
der Replik wurden abschliessend zweieinhalb Stunden geltend gemacht. Weitere
Aufwandpositionen finden sich auf der Kostennote nicht.
2.5.3 In ihrer
Beschwerdeantwort lässt die Beschwerdegegnerin ergänzend ausführen, bei der
Mobilfunktechnologie handle es sich um eine schnelllebige Technologie, welche
in technischer Hinsicht einem andauernden Wandel unterliege. Dies zeige sich
unter anderem daran, dass in kurzen zeitlichen Abständen Änderungen in der NISV
erfolgt seien und neue Vollzugshilfen sowie BPUK-Empfehlungen herausgegeben
würden. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen
im Rahmen der Erarbeitung einer Beschwerdeantwort sorgfältig zu prüfen, insbesondere
ob neue Argumente vorlägen, ob der Stand der Technik geändert habe, ob die
massgebenden Bestimmungen unverändert gälten etc. Zudem seien kommunale
Bestimmungen jeweils zu berücksichtigen. Bereits daraus ergebe sich, dass der
im Verfahren vor der Vorinstanz gemachte Aufwand angemessen sei. Berichtigend sei
zudem festzuhalten, dass der Aufwand vom 7. April 2022 nicht vier, sondern
aufgrund von diversen Beilagen 24 Seiten umfasst habe. Im Übrigen habe allein
die Replik der Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor der Vorinstanz
66 Seiten (recte: 18 Seiten ohne Beilagen) umfasst (Rz. 23 ff.
[S. 7 ff.] der Beschwerdeantwort).
2.5.4 Die Beschwerdeführerinnen
haben das Rechtsmittelverfahren bei der Vorinstanz angehoben und mit ihren
ausufernden Rechtsschriften (die Beschwerdeschrift umfasst ohne Beilagen 71
Seiten und die unaufgeforderte Replik 18 Seiten) entsprechenden Aufwand bei der
Gegenpartei generiert. Dass sie ihr Rechtsbegehren im Verfahren vor
Verwaltungsgericht reduziert haben und letztlich nur noch eine Überprüfung der
vorinstanzlichen Kostenliquidation verlangen, vermag an diesem Umstand nichts
zu ändern. Nicht zu hören ist sodann auch die Behauptung der Beschwerdeführerinnen,
sie hätten kein Rechtsmittel erhoben, wären sie sich bewusst gewesen, dass die
Antenne nur über 4 Sub-Arrays verfüge. Diese Aussage ist schlicht nicht
belegt und ergibt sich auch nicht aus den Eingaben in den vorinstanzlichen
Verfahren. Im Übrigen findet sich in den Akten der Vorinstanz auch keine
Eingabe von Rechtsanwalt […] vom 12. April 2021 betreffend das Verfahren
2020/181 (Umbau Mobilfunkanlage [...]strasse [...] in [...]). Dass sich die
Rechtsschriften in solchen Verfahren ähneln, liegt indessen auf der Hand und
trifft auf die Eingaben der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin
gleichermassen zu. Dieser Umstand bedeutet aber (noch) nicht, dass der hier zur
Diskussion stehende Aufwand der Beschwerdegegnerin überhöht ist. Denn wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht, müssen sämtliche – teilweise
abgeänderte oder ergänzte – Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sorgfältig
überprüft und in der Beschwerdeantwort berücksichtigt werden. Der von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachte Aufwand von 9.5 Stunden für das Verfahren
vor der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Ferner beläuft sich auch der
geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 im zulässigen Rahmen des
Gebührentarifs (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
2.5.5 Im Übrigen kennt der
zur Anwendung gelangende Gebührentarif keine Kleinspesenpauschale. Da sich die
Auslagen in Anbetracht der umfangreichen Akten, Rechtsschriften und Beilagen
aber tatsächlich auf etwa CHF 85.50 belaufen dürften, sind sie mit
CHF 85.50 zu entschädigen.
2.6 Entsprechend dem
Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ist die von den Beschwerdeführerinnen
zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 2'709.90 (inkl. Auslagen und
MWST) zu reduzieren. Sie haften dafür solidarisch. Wie unter
Ziff. II. / E. 2.4 hiervor festgestellt, ist der vorinstanzliche
Kostenentscheid für F.___ und G.___ bindend. Sie haften demnach solidarisch für
die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung von CHF 3'161.55.
3.1 Damit bleibt über die
Kosten des Verwaltungsgerichtsverfahrens zu befinden.
3.2 Mit ihrem Hauptbegehren
in der Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2022 verlangten die
Beschwerdeführerinnen die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung
betr. Baubewilligung / Mobilfunkanlage. In der ergänzenden Beschwerdebegründung
vom 28. Januar 2023 reduzierten sie ihr Begehren auf die Aufhebung des
vorinstanzlichen Kostenentscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.3. Mit ihrem abgeänderten
Begehren sind die Beschwerdeführerinnen vor Verwaltungsgericht teilweise
durchgedrungen. Im hiesigen Verfahren wurde die vorinstanzliche Kostenliquidation
in geringem Umfang zu ihren Gunsten abgeändert. Dem Ausgang des Verfahrens vor
Verwaltungsgerichts entsprechend sind dessen Kosten, die auf CHF 700.00
festzusetzen sind, im Umfang von CHF 600.00 den Beschwerdeführerinnen und
im Umfang von CHF 100.00 der Staatskasse zu überbinden. Der restliche
Kostenvorschuss von CHF 1'300.00 ist den Beschwerdeführerinnen zurück zu
erstatten.
3.4 Mit Kostennote vom 27.
Februar 2023 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin – wie bereits im
Verfahren vor der Vorinstanz – einen Aufwand von 9.5 Stunden à CHF 300.00, eine
Kleinspesenpauschale von 3 % sowie MWST von 7.7 %, insgesamt ausmachend
CHF 3'161.55, geltend. Die Beschwerdeführerinnen reduzierten ihr
Rechtsbegehren in der Beschwerdeergänzung vom 30. Januar 2023 auf die Aufhebung
des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Erst mit Verfügung vom 31. Januar
2023 wurde die Beschwerdegegnerin eingeladen, eine Beschwerdeantwort
einzureichen. Weshalb ihr vor diesem Hintergrund im
Verwaltungsgerichtsverfahren gleich viel Aufwand entstanden sein soll wie im
vorinstanzlichen Verfahren, ist nicht ersichtlich. So kann etwa der Aufwand von
30 Minuten für das Studieren einer Verfügung vom 19. Januar 2023, in welcher
das Fristerstreckungsgesuch von A.___ bewilligt wurde (Aufwandposition vom
20. Januar 2023) nicht nachvollzogen werden. Dafür können höchstens fünf
Minuten entschädigt werden. Sodann wurde für das Ausfertigen der neunseitigen
Beschwerdeantwort sowie ein Aktenstudium 6.7 Stunden geltend gemacht. Für die
Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdegegnerin
knappe sieben Stunden geltend. Gegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
war indessen nur noch die vorinstanzliche Kostenliquidation. Hierfür können
höchstens fünf Stunden entschädigt werden. Sodann machte die Beschwerdegegnerin
im Verfahren vor der Vorinstanz keinen Aufwand für ein Aktenstudium geltend.
Weshalb sie im Verfahren vor Verwaltungsgericht fünf Mal Akten studieren musste
(Aufwandpositionen vom 4. Januar, 20. Januar, 1. Februar, 10. Februar, 20. Februar
und 23. Februar 2023) ist weder ersichtlich noch dargetan. Der geltend gemachte
Aufwand ist somit insgesamt auf 7 Stunden zu kürzen. Wie unter Ziff. II. / E. 2.5.5
hiervor dargelegt, kennt der zur Anwendung gelangende Gebührentarif im Übrigen keine
Kleinspesenpauschale. In Anbetracht des Umfanges der Eingaben dürften Auslagen
in geringerem Ausmass angefallen sein, als im Verfahren vor der Vorinstanz. Ermessensweise
sind die Auslagen demnach mit CHF 50.00 zu entschädigen. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend ist die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht folglich mit CHF 1'984.75 von den Beschwerdeführerinnen
zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
werden Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 12.
Dezember 2022 in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufgehoben, sie lauten neu
folgendermassen:
2.a) Die
Verfahrenskosten werden für A.___ und B.___ auf CHF 1'800.00 festgesetzt.
2.b) Für
F.___ und G.___ bleibt der Kostenentscheid des Bau- und Justizdepartements in
der Verfügung vom 12. Dezember 2022 bestehen.
2.c) Die
zu bezahlenden Kostenanteile betragen somit:
- CHF
450.00 für A.___
- CHF
450.00 für B.___
- CHF
525.00 für F.___
- CHF
525.00 für G.___
Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 wird damit verrechnet. Die Restanz von
CHF 750.00 wird in Rechnung gestellt. Die übrigen Verfahrenskosten von
CHF 150.00 sind vom Staat Solothurn zu tragen.
3. A.___
und B.___ haben der Sunrise UPC GmbH unter solidarischer Haftbarkeit eine
Parteientschädigung von CHF 2'709.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen. Für F.___ und G.___ bleibt die Parteikostenverteilung in der
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 12. Dezember 2022 bestehen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 700.00 haben im Umfang von CHF 600.00 A.___ und
B.___ sowie im Umfang von CHF 100.00 der Staat Solothurn zu tragen.
4. A.___ und B.___ haben der Sunrise UPC
GmbH für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 1'984.75 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Trutmann