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Entscheid

VWBES.2023.91

Lärmsanierungsprojekt Dulliken

5. Dezember 2023Deutsch11 min

der massgebenden Lärmgrenzwerte beitragen, lärmtechnisch saniert werden. Das kantonale

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

VCS Verkehrs-Club der Schweiz,

Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und

Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Lärmsanierungsprojekt

Dulliken

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Gestützt auf Artikel 13 der

Lärmschutz-Verordnung des Bundes (LSV; SR 814.41) müssen bestehende

Strassenzüge, welche durch ihren Fahrzeugverkehr wesentlich zur Überschreitung

der massgebenden Lärmgrenzwerte beitragen, lärmtechnisch saniert werden. Das kantonale

Amt für Verkehr und Tiefbau (AVT) hat aus diesem Grund ein

Lärmsanierungsprojekt (LSP) zur Niederämterstrasse, Gösgerstrasse, Boden­ackerstrasse,

Bahnhofstrasse, Dorfstrasse, Lehmgrubenstrasse und zum Wilerweg in Dulliken

ausarbeiten lassen.

Dem Projekt haben das Amt für Umwelt

(AfU) am 8. September 2016, das Amt für Raumplanung (ARP) am 27. Mai 2016

sowie die Einwohnergemeinde Dulliken am 21. Juni 2016 zugestimmt. Wegen

diverser Strassenausbauprojekte musste das Lärmsanierungsprojekt immer wieder

neuen Gegebenheiten und Randbedingungen anpasst werden, so dass die Auflage

erst im Jahr 2020 erfolgen konnte. Der technische Bericht vom 4. Januar 2016,

revidiert am 25. Januar 2018, lag vom 20. Januar 2020 bis 19. Februar 2020

öffentlich auf.

2. Innert der Auflagefrist erhob der

Verkehrs-Club der Schweiz (VCS), Sektion Solothurn Einsprache und beantragte:

Das Projekt sei zurückzuweisen und

eine Lärmsanierung gemäss bundesrechtlichen Vorschriften zu planen.

Der technische Bericht sei zu

überarbeiten.

Die Lärmsanierung sei vor allem mit

zusätzlichen Massnahmen an der Quelle, insbesondere auch

Verkehrsberuhigungsmassnahmen, umzusetzen.

Die Erleichterungen seien nicht zu

tolerieren und das Sanierungsprojekt sei mit Massnahmen zu optimieren, um

möglichst alle betroffenen Personen vor Strassenlärm zu schützen.

Die Sanierungsmassnahmen in

Dulliken sollen verbindlich dargelegt werden. D.h. an welchen

Strassenabschnitten welche Massnahmen bis zu welchem Zeitpunkt ausgeführt

werden.

Auf die Einsprache des VCS hin wurde der

technische Bericht überarbeitet. Im überarbeiteten technischen Bericht vom 23.

September 2022 wurden die Berichtsstruktur angepasst, der flächendeckende

Einbau des lärmmindernden Belags des Typs SDA 4-12 auf der Niederämterstrasse

im Innerortsbereich berücksichtigt und der Belagstyp sowie das vorgesehene Einbaujahr

definiert. Weiter wurden die Verkehrsgrundlagen, welche ursprünglich auf dem

Gesamtverkehrsmodell (GVM) 2010 basierten und insbesondere für die

Niederämterstrasse sowie die Bodenacker- / Gösgerstrasse unplausible und zu

hohe Verkehrszahlen zeigten, basierend auf dem GVM 2015 aktualisiert. Nachdem

insgesamt die Lärmbelastungen aufgrund der tieferen Verkehrsbelastung und des

akustisch wirksameren Belags tiefer als diejenigen im ursprünglichen

Lärmsanierungsprojekt lagen, wurde auf eine Neuauflage verzichtet, jedoch wurde

die Anpassung dem VCS am 12. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht.

Der Regierungsrat beschloss in der Folge

am 21. Februar 2023 Folgendes (RRB Nr. 2023/217):

3.1 Die

Einsprache des VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Solothurn (Nr. 01)

wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

3.2 Für

das Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben und keine

Parteientschädigungen gesprochen.

3.3 Das

Lärmsanierungsprojekt (LSP) Niederämterstrasse, Gösgerstrasse,

Bodenackerstrasse, Bahnhofstrasse, Dorfstrasse, Lehmgrubenstrasse und Wilerweg

in Dulliken, vom Büro Sinus AG, Sempach Station, vom 23. September 2022, wird

genehmigt.

3.4 Als

Sanierungsmassnahmen an der Quelle sind folgende Massnahmen vorgesehen (scil:

Einbau verschiedener lärmarmer Beläge):

Jahr

Massnahme

Strasse / Abschnitt

2023

SDA 4-12

Niederämterstrasse Liegenschaft

Niederämterstrasse 40 bis Liegenschaft Bahnhofstrasse 2

2025

SDA 4-12

Niederämterstrasse Liegenschaft

Niederämterstrasse 74 bis Liegenschaft Bodenackerstrasse 37

2030

SDA 4-12

Niederämterstrasse Liegenschaft

Niederämterstrasse 1 bis Liegenschaft Rosengasse 2

2022

SDA 4-12 + T30

Wilerweg und Lehmgrubenstrasse

2023

SDA 8-12

Dorf- und Bahnhofstrasse

Entlang

der Gösgerstrasse (Abschnitt Dammweg 1 bis Dorfeinfahrt Nord) wurde bereits im

Jahr 2018 ein lärmmindernder Belag des Typ SDA 8-12 eingebaut.

3.5 Bei

45 Liegenschaften und bei sieben unüberbauten, aber erschlossenen Parzellen werden

die Immissionsgrenzwerte auch nach der Sanierung überschritten, sodass für

diese Liegenschaften Erleichterungen gemäss Artikel 14 der

Lärmschutz-Verordnung des Bundes (LSV; SR 814.41) gewährt werden müssen. Die

Begründungen sind in den Erleichterungsanträgen für die jeweiligen

Liegenschaften im Bericht aufgeführt. Es handelt sich um folgende

Liegenschaften:

– Niederämterstrasse

Nrn. 1, 11, 17, 19, 41, 43, 45, 47, 49, 78a, 82, 78b, 72, 54, 26, 16, 14, 10, 2

und 8

– Im

Schäfer Nrn. 1 und 24

– Grundstrasse

Nrn. 2 und 4

– Bodenackerstrasse

Nrn. 79, 69, 53, 51, 39a und 39

– Bielackerstrasse

Nrn. 1 und 2

– Postgasse

Nr. 1

– Jurastrasse

Nrn. 1, 3, 7, 21, 23, 31 und 5

– Aegertenstrasse

Nrn. 1 und 2

– Feldstrasse

Nr. 1

– Neumattstrasse

32

– Rosengasse

2

– Parzellen

Nrn. 11, 19, 400, 139, 8, 1078, 2408.

3.6 Bei

vier Liegenschaften wird der Alarmwert auch nach der Sanierung erreicht resp.

überschritten. Es sind dies die Liegenschaften Niederämterstrasse Nrn. 1, 16,

14 und 10. Bei diesen Gebäuden wurden Schallschutzmassnahmen am Gebäude gemäss

Art. 15 LSV bereits realisiert.

3.7 Das

Amt für Verkehr und Tiefbau wird beauftragt, das Lärmsanierungsprojekt,

entsprechend den finanziellen Möglichkeiten, im Rahmen des

Strassenbauprogrammes zu realisieren.

3. Am 10. März 2023 erhob der

Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Solothurn (VCS),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss und stellte

folgende Anträge:

Das Projekt sei zurückzuweisen und

die Lärmsanierung gemäss bundesrechtlichen Vorschriften zu optimieren.

Die Lärmsanierung sei vor allem mit

zusätzlichen Massnahmen an der Quelle, insbesondere auch

Verkehrsberuhigungsmassnahmen, umzusetzen.

Mit einer Temporeduktion von 60

km/h auf 50 km/h auf der Niederämterstrasse im Ortsbereich sollen

Lärmbetroffene mehr entlastet werden.

Die Signaltafeln zu Tempo 80 sind

so zu verlegen, dass der Beschleunigungslärm erst ausserhalb der bewohnten

Gebiete erfolgt.

Die Erleichterungen entlang der

Niederämterstrasse sind nicht zu tolerieren. Das Sanierungsprojekt sei mit

Massnahmen zu optimieren, um mehr Betroffene vor Strassenlärm zu schützen.

In seiner Stellungnahme vom 31. März

2023 beantragte das Bau- und Justizdepartement Beschwerdeabweisung unter

Kostenfolge. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 17. April 2023

nochmals vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Vereine und Verbände sind zur

Einsprache legitimiert, wenn es sich um beschwerdeberechtigte Organisationen

nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) oder nach dem

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) handelt. Nach

kantonalem Recht sind zur Einsprache Regionalplanungsorganisationen und

kantonale Vereinigungen legitimiert, welche sich nach ihren Statuten vorwiegend

dem Natur- und Heimatschutz oder der Siedlungs- und Landschaftsgestaltung

widmen, sofern sie mindestens zehn Jahre vor Erhebung der Einsprache gegründet

wurden (§ 16 PBG). Der VCS, Sektion Solothurn, erfüllt die Voraussetzungen und

ist damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zur Begründung

der Rechtsbegehren wird auf die Akten verwiesen, soweit im Folgenden nicht

ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

2.

Bei der Niederämterstrasse in

Dulliken handelt es sich um eine bestehende ortsfeste Altanlage im Sinn von

Art. 7 Abs. 7 und Art. 2 Abs. 1 LSV, deren Betrieb und Nutzung zu

Überschreitungen der massgebenden Immissionsgrenzwerte führt und die daher nach

den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes

(USG; SR 814.01) und Art. 13 ff. der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR

814.41) saniert werden muss und zwar so weit, als dies technisch und

betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art.

13.

Abs. 2 lit. a LSV). Ziel der Sanierung ist, zumindest eine Überschreitung

der Immissionsgrenzwerte zu vermeiden (Art. 13 Abs. 2 lit. b LSV). Die

Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung

unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder

wenn überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und

Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der

Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Art. 17 USG und Art. 14 Abs. 1

LSV).

Bei 45 Liegenschaften sind die

Immissionsgrenzwerte auch nach der geplanten Sanierung, mithin nach Einbau

eines lärmarmen Belags überschritten. Bei vier Liegenschaften wird der

Alarmwert nach der Sanierung noch erreicht oder überschritten sein. Dort sollen

bereits Schallschutzmassnahmen am Gebäude realisiert sein.

3.

Werden Erleichterungen gewährt, wird

die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer konkreten Situation

zugelassen. Es handelt sich um eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in

Sonderfällen erfolgen soll. Die Gewährung von Erleichterungen soll nach dem

Willen des Gesetzgebers restriktiv gehandhabt werden und setzt voraus, dass die

in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend

geprüft und die für und gegen die Massnahmen sprechenden Interessen umfassend

gegeneinander abgewogen werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_117/2017,

1C_118/2017 vom 20. März 2018 E. 3.1; 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.1;

1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 2.1 in: URP 2016 S. 319; RDAF 2017 I S.

423).

4.

Wie bereits in mehreren Urteilen des

Verwaltungsgerichts festgehalten (VWBES.2017.98 vom 4. September 2017, Büren;

VWBES.2013.406 vom 22. Juli 2014, Nunningen, VWBES.2018.448 vom 14. November

2019.

Rüttenen), stellt die blosse Genehmigung des Lärmsanierungsprojekts und

die Gewährung von Erleichterungen keine Sanierung im Sinne der gesetzlichen

Bestimmungen dar. Unbesehen der Tatsache, dass Belagssanierungen ein taugliches

Mittel zur Lärmminderung sind, fehlt wiederum eine verbindliche Frist,

bis wann die Massnahme spätestens realisiert sein muss. Es wird (trotz der

langen Vorgeschichte) nur ausgeführt, in welchem Jahr (bis 2030 !) der Einbau

eines Lärmdämmbelags «vorgesehen» ist.

5.1

Es kann nicht gesagt werden, auf

Kantonsstrassen komme eine Temporeduktion zum Vornherein nicht in Betracht (SOG

2013.

Nr. 22). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften

wurde vom Bundesrat auf 50 km/h festgelegt (Art. 4a Abs. 1 lit. a der

Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11] i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG [SR 741.01]). Sie kann für

bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde aufgrund eines

Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Die

Herabsetzung ist nach Art. 108 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV; SR

741.21) insbesondere zulässig, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig

erkennbar und anders nicht zu beheben ist (lit. a), wenn bestimmte

Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes

bedürfen (lit. b) oder wenn dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung

übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann; dabei

ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (lit. d).

5.2

Nebst dem Einbau lärmarmer Beläge,

der längerfristig eine Lärmreduktion von 2 dB(A) bringen mag, gilt auch eine

Temporeduktion als wirksame Massnahme, um den Lärm an der Quelle zu bekämpfen.

Es handelt sich dabei um eine kostengünstige Massnahme, die eine Reduktion von bis

zu 3 dB (A) bringen kann (Urteile des Bundesgerichts 1C_11/2017, 1C_350/2019

und 1C_574/2020). Die Verminderung des Lärms hängt mit dem geringeren Tempo

zusammen (Rollgeräusch), aber auch damit, dass die Automobilistinnen und

Automobilisten bei einer geeigneten Strassengestaltung konstanter fahren und

weniger oft und weniger lang bremsen und beschleunigen. Dadurch entsteht ein

flüssigerer Verkehr (BfU: Broschüre Geschwindigkeitsreduktion). Diskutiert wird

heute innerorts meist Tempo 30. Dass aber auch eine Herabsetzung der

Höchstgeschwindigkeit von geltenden 60 auf 50 km/h den Lärm reduziert, liegt

auf der Hand. Als Faustregel kann man sagen, dass eine Reduktion der

Geschwindigkeit eines Fahrzeugs um 5 km/h eine Lärmreduktion um 1 dB(A)

zur Folge hat. Rein rechnerisch kommt man damit auf eine Lärmreduktion von 2

dB(A) bei Tempo 50 im Vergleich zu Tempo 60. In der Praxis wird es etwas

weniger sein, da das Tempolimit nicht immer eingehalten wird (www.30kmh.de/ laermminderung.html).

Die Dezibel-Skala ist logarithmisch. Eine Verdoppelung der wahrgenommenen Lautstärke

entspricht keiner Verdoppelung des Schalldruckpegels. Eine Reduktion um wenige

Dezibel hat somit eine grosse Wirkung, was die Wahrnehmung anbelangt.

5.3

Im Innerortsbereich spricht auch bei

einer stark frequentierten Kantonsstrasse grundsätzlich nichts dagegen, Tempo

50.

(statt bisher Tempo 60) einzuführen. Es kann durchaus sein, dass die

Einführung von Tempo 50 km/h zusätzlich zum lärmdämmenden Belag eine erhebliche

Minderung der Immissionen zur Folge hat. Bei etlichen Liegenschaften werden

wohl dann die Immissionsgrenzwerte eingehalten sein. Die Überschreitungen der

Alarmwerte könnten ebenfalls (zum Teil) entfallen.

Somit muss eine Temporeduktion von 60 auf

50.

km/h auf der Niederämterstrasse als mögliche Sanierungsmassnahme eingehend

geprüft und abgeklärt werden, was bislang nicht erfolgt ist, obwohl diese Massnahme

selbst vom Kanton empfohlen wird. Ohne hinreichende Kenntnis über die

Auswirkungen einer Geschwindigkeitsherabsetzung implizit überwiegende

Interessen an der Gewährung von Erleichterungen zu bejahen, widerspricht Art.

14.

Abs. 1 LSV, zumal die Argumente, die gegen eine Temporeduktion sprechen,

nicht deutlich herausgearbeitet wurden.

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen, und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind gemäss Art. 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO (Schweizerische

Zivilprozessordnung, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen. Der

Beschwerdeführer obsiegt, weshalb der Kanton Solothurn die Kosten des

Verfahrens zu tragen hat. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’500.00

ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Parteientschädigung ist keine

zuzusprechen, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: RRB

Nr. 2023/217 vom 21. Februar 2023 wird aufgehoben, und die Sache wird zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Schaad