VWBES.2023.93
Bau- und Anschlussgebühren
18. Oktober 2023Deutsch12 min
Schlussrechnung für Bau- und Anschlussgebühren im Gesamtbetrag von CHF 58’711.25
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide
vertreten durch Fürsprech und Notar Dieter Trümpy,
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde Lostorf,
Beschwerdegegnerin
betreffend Bau-
und Anschlussgebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ (in der Folge
Beschwerdeführer) kauften am 14. März 2019 die Liegenschaft Lostorf GB Nr.
[...], liessen das sich darauf befindliche Gebäude rückbauen und erstellten
darauf ein neues Einfamilienhaus mit Aussenpool, das von der Solothurnischen
Gebäudeversicherung (SGV) am 28. Juni 2022 mit einem Gebäudeversicherungswert
von CHF 1’438’370.00 eingeschätzt und versichert wurde.
2. Gestützt darauf stellte die
Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde Lostorf (in der Folge
Beschwerdegegnerin) den Beschwerdeführern am 12. August 2022 die
Schlussrechnung für Bau- und Anschlussgebühren im Gesamtbetrag von CHF 58’711.25
zu. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Einsprache, welche der Gemeinderat mit
Beschluss vom 26. September 2022 vollumfänglich abwies.
3. Die Beschwerdeführer gelangten daraufhin
an die kantonale Schätzungskommission und machten geltend, es handle sich nur
um eine bauliche Veränderung und es seien nur für den Mehrwert Gebühren zu
verlangen. Mit Urteil vom 22. Februar 2023 wies die Schätzungskommission die
Beschwerde ab und auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 1’400.00 unter
solidarischer Haftung den Beschwerdeführern. Es handle sich um einen Neubau,
das bestehende Wohnhaus sei rückgebaut und durch ein neues Einfamilienhaus
ersetzt worden. Dafür habe die Wasserversorgungs- und
Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung
zu stellen, was mit Mehrkosten verbunden sei. Es sei deshalb nicht zu
beanstanden, wenn dafür Anschlussgebühren erhoben würden. Es sei ebenso nicht
zu beanstanden, dass die Gemeinde von einem Neuanschluss ausgegangen sei und
die volle und nicht eine reduzierte Gebühr verlangt habe.
4. Gegen diesen Entscheid erhoben A.___
und B.___, beide nun vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy, mit Eingabe
vom 13. März 2023 frist- und formgerecht Beschwerde und stellten folgende
Rechtsbegehren:
1. Das Urteil der Schätzungskommission des
Kantons Solothurn vom 22. Februar 2023 sei aufzuheben.
2. In Gutheissung der Einsprache der
Beschwerdeführer vom 19. Oktober 2022 gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2022 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
eine neue Schlussrechnung Bau- und Anschlussgebühren betreffend dem Neubau
Einfamilienhaus [...]strasse[...], GB Lostorf Nr. [...], auszufertigen, und
zwar in Beachtung der nachfolgenden Erwägungen resp. unter gehöriger
Berücksichtigung der für das auf diesem Grundstück vorbestandene Gebäude
bereits entrichteten Anschlussgebühren, und diese korrigierte Schlussrechnung
Bau- und Anschlussgebühren sei mittels neuer beschwerdefähiger Verfügung zu
eröffnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung wurde ausgeführt,
betreffend der Inanspruchnahme sämtlicher Infrastruktureinrichtungen durch die
Beschwerdeführer mache es überhaupt keinen Unterschied zwischen dem früheren
Gebrauch und dem heutigen Gebrauch durch die beiden neuen Eigentümer resp.
Beschwerdeführer. In beiden Fällen liege ein Zweipersonenhaushalt vor. Die
Beschwerdegegnerin habe durch den Gebäudeersatz keine Mehrkosten zu tragen und
müsse keine zusätzlichen Kapazitäten zur Verfügung stellen.
5. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde
Lostorf beantragte am 13. April 2023, die Beschwerde vollumfänglich unter
Kostenfolge abzuweisen. Bei einer Höherschätzung eines Gebäudes infolge
baulicher Veränderung müssten gemäss entsprechendem Gemeindereglement für den
Mehrwert der Schatzung die Gebühren nachbezahlt werden. Dieser Sachverhalt sei
aber nur im Falle von An- und Umbauten anzuwenden. Im vorliegenden Fall handle
es sich um den Rückbau des einen und um den Neubau eines anderen Gebäudes. Es
liege keine Höherschätzung, sondern eine Neuschätzung vor, sodass gemäss den
Bestimmungen der Gemeinde die vollen Gebühren geschuldet seien. Vorliegend sei
ein altes 1956 erbautes und in den letzten Jahren unbewohntes Holzchalet
abgerissen und durch ein modernes Einfamilienhaus ersetzt worden. Das Holzchalet
habe den Wasseranschluss über eine private Wasserleitung gehabt und das
Abwasser sei in nordwestlicher Richtung abgeführt worden. Sowohl der Wasser- als
auch der Abwasseranschluss hätten für den Neubau komplett neu erstellt werden
müssen.
6. Die Beschwerdeführer liessen sich am
3. Mai 2023 nochmals vernehmen und stellten weitere Beweisanträge.
7. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Kantonale Verordnung
über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren [GBV, BGS 711.41] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind als
Miteigentümer und Rechnungsadressaten durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführer verlangen eine
Parteibefragung und die Zeugenbefragung der ehemaligen Eigentümer sowie eines
Nachbars. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführer
haben ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift und in den Bemerkungen vom 3.
Mai 2023 ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Partei- und Zeugenbefragung
anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Die Anträge sind deshalb
abzuweisen.
1.3
Die Pflicht zur Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen
klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung
einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter
gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425
E. 2.4.). Die Beschwerdeführer haben keinen Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und Zeugenbefragungen
im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden
Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).
2.1
Anschlussgebühren stellen ein
Entgelt für den Anschluss einer Liegenschaft an öffentliche Versorgungs- und
Gewässerschutzanlagen dar. Die Grundeigentümer erbringen eine einmalige
Leistung dafür, dass sie das Recht erhalten, über die Anschlüsse die gesamten
gemeindeeigenen, nach GWP (Generelles Wasserprojekt) und GEP (Generelles
Entwässerungsprojekt) erstellten Netze zur Zu- und Ableitung des Wassers zu
benutzen. Die Anschlussgebühr bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Ihre Höhe
richtet sich, anders als die Benützungsgebühren, nicht nach dem Verbrauch und
auch nicht, wie die Grundeigentümerbeiträge, nach den Erstellungskosten einer bestimmten
Anlage. Die Gebühr muss aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen,
insbesondere dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgebot genügen. Der Tarif
für die Bemessung der Gebühr muss nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten
ausgestattet werden und darf keine Unterscheidungen treffen, für die ein
vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Zulässig ist jedoch ein gewisser
Schematismus bei der Bemessung. Insbesondere das Abstellen auf den
Gebäudeversicherungswert ist seit Jahrzehnten auch vom Bundesgericht in
ständiger Praxis immer wieder als zulässig bestätigt worden (vgl. z.B. Urteil
2C_904/2014 vom 12. Februar 2015).
2.2
Die kantonale gesetzliche Grundlage
für die Anschlussgebühren findet sich zunächst in den §§ 109 ff. Planungs- und
Baugesetz (PBG, BGS 711.1) und in § 117 des Gesetzes über Wasser, Boden und
Abfall (GWBA, BGS 712.15). Verfügungen über die Anschluss- und
Benützungsgebühren erlässt nach § 116 Abs. 1 PBG der Gemeinderat,
Rechtsmittelinstanz ist die Kantonale Schätzungskommission (§ 116 Abs. 2 PBG).
Fällig werden die Anschlussgebühren, wenn nichts Anderes bestimmt ist, mit der
Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage (§ 116 Abs. 3 PBG). Im Weitern
bestimmt § 117 PBG, dass der Kantonsrat eine Verordnung über
Grundeigentümerbeiträge und -gebühren erlässt, welche unter Vorbehalt von § 118
für alle Gemeinden gilt. § 118 PBG sieht vor, dass die Gemeinden in einem
Reglement die Zuständigkeit der Gemeindebehörden anders regeln können (lit. a),
ergänzende Bestimmungen erlassen können, wenn dieses Gesetz und die GBV ein
Gebiet nicht abschliessend regeln (lit. b), und abweichende Bestimmungen
erlassen können, soweit die GBV es gestattet (lit. c).
2.3
Die GBV bestimmt in den §§ 1 - 5 den
Geltungs- und Anwendungsbereich der Erschliessungsbeiträge und -gebühren. Die
Anschlussgebühren dienen nach § 28 GBV zur Finanzierung von Betrieb und
Unterhalt der Erschliessungsanlagen, daneben auch für die Finanzierung der
nicht durch Beiträge gedeckten Erstellungskosten, da Beiträge nach
solothurnischem Recht nur bei erstmaliger Neuerschliessung eines Gebiets
erhoben werden dürfen (§ 108 PBG, § 5 Abs. 3 GBV). Nach § 29 GBV erhebt die
Gemeinde für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
einmalige Anschlussgebühren, die auf der Gesamtversicherungssumme der
Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der
angeschlossenen Gebäude berechnet wird, sofern die Gemeinde nicht eine andere
Berechnungsgrundlage beschliesst. Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem
Reglement festzulegen. Bei nachgewiesenen besonderen baulichen Massnahmen im
energetischen oder umwelttechnischen Bereich hat der Grundeigentümer für den
darauf entfallenden Anteil des massgebenden Berechnungswertes keine
Anschlussgebühren zu entrichten. Gebührenpflichtig sind nach § 28 Abs. 1 GBV
die Grundeigentümer, und zwar 30 Tage nach Zustellung der Rechnung, welche erst
nach Inanspruchnahme erfolgen darf (§ 30 Abs. 1 GBV). Zahlungspflichtig ist der
Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes im Zeitpunkt des Anschlusses (§ 30 Abs. 3 GBV). Führt die Bemessung der Gebühren auf der Grundlage von § 29 GBV im
Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen, weicht insbesondere die
Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde
ab, so hat nach § 31 GBV der Gemeinderat die Gebühr ausnahmsweise zu
ermässigen. Gegen eine Gebührenverfügung kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat
Einsprache erhoben werden (§ 35 GBV). Dessen Entscheid ist mit Beschwerde
anfechtbar bei der Kantonalen Schätzungskommission (§ 36 GBV).
2.4
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt
auf die zitierten kantonalen Gesetzesbestimmungen das Reglement über
Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (Inkrafttreten: 1. Januar 1995, vom
Regierungsrat genehmigt am 7. März 1995 mit RRB Nr. 701/1995) erlassen. § 8
regelt die Anschlussgebühr für das Schmutzwasser und für unbelastetes
Regenabwasser. Danach beträgt die Anschlussgebühr für Schmutzwasser 1.15 %
(Abs. 1) und für unbelastetes Regenabwasser ebenfalls 1.15 % der
Gebäudeversicherungssumme (Abs. 2). Der Beitragssatz für
Wasserversorgungsanlagen bis zu 125 mm Durchmesser beträgt 100 % (§ 10 Abs. 1).
Nach § 11 Abs. 1 beträgt die Anschlussgebühr für Wasserversorgungsanlagen 1.3 %
der Gebäudeversicherungssumme. Nach § 11 Abs. 2 muss bei einer Höherschätzung
eines Gebäudes infolge baulicher Veränderungen nur für den Mehrwert der
Schatzung nachbezahlt werden. Bei einer allgemeinen Erhöhung der
Katasterschatzung durch den Kanton sind hingegen keine Gebühren nachzuzahlen.
Ebenso hat die Beschwerdegegnerin ein
Reglement über Abwassergebühren (Inkrafttreten mit Genehmigungsbeschlusses des
Regierungsrats vom 4. März 2008; RRB Nr. 319/2008) erlassen. Nach § 5 Abs. 2 wird
die Anschlussgebühr für Schmutzabwasser aufgrund der Gebäudeversicherungssumme
erhoben. Tritt eine Höherschatzung eines Gebäudes infolge baulicher Veränderung
ein, so muss für den Mehrwert der Schatzung nachbezahlt werden (§ 5 Abs. 4).
3.
Umstritten ist, ob die
Beschwerdegegnerin zurecht von einem Neubau und damit von einer nicht
reduzierten Anschlussgebühr im Sinne einer Höherschatzung ihrer Reglemente
ausgegangen ist. Oder etwas konkreter: Handelt es sich beim Bau der
Beschwerdeführer um einen Neubau, bei dem die Wasserversorgungsanlage resp. die
Abwasserbeseitigungsanlage komplett neu erstellt werden mussten oder liegen
bloss bauliche Veränderungen im Sinne von § 11 Abs. 2 resp. § 5 Abs. 4 der
Gemeindereglemente vor.
3.1
Diese Frage hat das Verwaltungsgericht
bereits 1993 in einem Grundsatzentscheid geklärt und dabei entschieden, dass
bei Neubauten, die an Stelle abgebrochener Altbauten errichtet werden, die
Anschlussgebühr vom vollen Gebäudeversicherungswert des Neubaus zu erheben ist
(vgl. SOG 1993 Nr. 33). Diese Praxis hat es mit einem weiteren
Grundsatzentscheid im Jahr 2011 bestätigt (vgl. SOG 2011 Nr. 21 mit Hinweisen
auf die Praxis des Bundesgerichts). Nicht anders ist vorliegend zu entscheiden.
Einmal ist unbestritten, dass das bestehende Holzchalet abgerissen und entfernt
wurde. Dann ergibt sich aus dem Baugesuch vom 10. Juli 2020, dass an seiner
Stelle ein mindestens doppelt so grosses Einfamilienhaus mit Attikageschoss und
Doppelgarage erbaut wurde. Zusätzlich wurde ein Gartenschwimmbecken von ca. 3.5
× 7 m neu gebaut. Die Beschwerdeführer sind sodann daran zu erinnern, dass sie
am 10. Juli 2020 ein Kanalisationsanschluss-Gesuch und ein entsprechendes
Wasseranschluss-Gesuch unterzeichnet haben. Aus diesen Gesuchen und den
dazugehörigen Plänen ergibt sich, dass eine komplett neue, wesentlich grössere
und den heutigen Bauvorschriften entsprechende Erschliessungsanlage für Wasser
und Abwasser gebaut wurde. Es ist nicht einsehbar, wie die Beschwerdeführer bei
dieser Sachlage von blossen baulichen Veränderungen im Sinne der
Gemeindereglemente ausgehen können. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht von
einem Neubau ausgegangen und hat die Schlussrechnung Bau- und Anschlussgebühren
vom 12. August 2022 zu Recht erstellt. Bestand und Berechnung sind im Übrigen
nicht substantiiert bestritten. Weitere Ausführungen zu den Rügen der
Beschwerdeführer erübrigen sich.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer als unterliegende Partei im Sinne von
§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 2'500.00 festzusetzen und mit den geleisteten
Kostenvorschüssen zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage. Der entsprechende Antrag ist
abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann