VWBES.2023.95
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
11. Oktober 2023Deutsch22 min
März 1990 in die Schweiz ein. Er ist geschieden und hat drei Töchter, geb. [...],
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. [...] 1958 in Bosnien und Herzegowina, reiste am 11.
März 1990 in die Schweiz ein. Er ist geschieden und hat drei Töchter, geb. [...],
[...] und [...] (AS 4., 88 f., 94, 301). Zu einem nicht näher bekannten
Zeitpunkt wurde ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, später dann eine
Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 10. Juni 2020 (Eingang Verfallsanzeige)
ersuchte der Beschwerdeführer um erneute Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung. Auf dem Gesuch gab er an, Rentner zu sein (AS 196
f.). Das Migrationsamt (MISA) nahm in der Folge aufgrund der Straffälligkeit
und der Schulden eine Prüfung vor (AS 198). Am 23. September 2022 zeigte
Rechtsanwalt Claude Wyssmann namens des Beschwerdeführers die Interessenwahrung
an und ersuchte um umgehende Verlängerung der Niederlassungsbewilligung (AS 249
f.). Am 10. November 2022 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
von ihm aus der Schweiz (AS 275 ff.). Der Beschwerdeführer liess dazu am 16. Januar
2023 Stellung nehmen (AS 300 ff.).
1.2 Am 2. März 2023 widerrief das MISA
namens des Departementes des Innern (DdI) die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Er habe die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Mai 2023 zu
verlassen und sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden; die
Ausreise habe er sich mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der
Schweizer Grenze bestätigen zu lassen. Im Weiteren wurde ihm die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am
13. März 2023 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die
Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen und es sei von einer
Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verwarnen,
subeventualiter sei die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine
Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen, wobei die Wiedererteilung der
Niederlassungsbewilligung für zwei Jahre auszuschliessen sei.
Mit Verfügung vom 14. März 2023 bewilligte
der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts den weiteren Antrag, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Am 12. Juni 2023 beantragte das MISA
die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.
4. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wurde
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem
Rechtsbeistand durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann gewährt.
5. Am 4. Juli 2023 liess sich der Beschwerdeführer
nochmals vernehmen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer lässt u.a. eine
öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung beantragen. Gemäss § 52 Abs. 1 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Akten des MISA beigezogen und der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, seinen Standpunkt
darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhältliche und rechtliche
Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig. Es ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht
durch eine Befragung des Beschwerdeführers anlässlich einer Verhandlung
gewinnen könnte. Die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen, zumal auch
keine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).
3.
Das MISA begründete die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2004
auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen seines strafrechtlichen Verhaltens
aufmerksam gemacht worden. Am 11. Juni 2018 habe er erneut ermahnt werden
müssen. Trotzdem sei er anschliessend wieder mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung getreten. Seit dem 24. Juli 2020 sei gegen ihn ferner eine
Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen
unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung hängig. Der
Beschwerdeführer erhalte Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung. In den
Registern der Betreibungsämter Grenchen-Bettlach, Thal-Gäu und Region Solothurn
sei er per 5. Oktober 2022 resp. 9. Februar 2023 mit total 91 Verlustscheinen
im Betrag von CHF 156'609.00 verzeichnet, im Register des Betreibungsamtes
Region Solothurn (Stand 9. Februar 2023) zusätzlich mit 6 Betreibungen in der
Höhe von CHF 25'844.90 (AS 255 f., 267 ff., 404 ff.).
Im Rahmen der Gesuchseinreichung
betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei der Vorbescheid der
IV-Stelle vom 24. Januar 2023 eingereicht worden (AS 367 f.). Daraus sei
ersichtlich, dass die ganze IV-Rente ab sofort sistiert worden sei. Gestützt
auf eine Meldung der Fremdenpolizei der Stadt Bern und aufgrund von Unterlagen
des Amtes für Wirtschaft und Arbeit bestehe der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer – trotz Bezugs einer ganzen IV-Rente seit Jahren – nicht in
dem Masse eingeschränkt gewesen sei, wie er gegenüber der Invalidenversicherung
angegeben habe (Firmeninhaber der [...] GmbH, faktische Anstellung bei der [...]
AG). Im Register des Betreibungsamtes Thal-Gäu (richtig: Betreibungsamt
Emmental-Oberaargau) bestünden gegen die [...] GmbH in Liquidation total 15
Betreibungen (davon eine mit Pfändung) im Betrag von CHF 39'213.25 sowie
47.
Verlustscheine im Betrag von CHF 124'538.37 (Stand 9. Februar 2023, AS 389
ff.). Gegen die [...] GmbH bestünden gemäss Auszug aus dem Register des
Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau (richtig: Betreibungsamt Thal-Gäu) noch 21
Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'688.80 (AS 399 ff.).
Der Beschwerdeführer habe sich weder
durch strafrechtliche Verurteilungen, hängige Strafverfahren, laufende
Probezeiten, den Entzug seines Führerausweises noch durch die
ausländerrechtlichen Ermahnungen in den Jahren 2004 und 2018 vor weiterer
Delinquenz abhalten lassen. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er
weder gewillt noch fähig sei, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung
zu halten. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass er in den Kantonen Waadt
und Solothurn inzwischen Schulden von insgesamt CHF 245'683.50 angehäuft habe. Hinzu
kämen ungedeckte Forderungen gegen seine Unternehmen im Umfang von CHF
248'440.42. Wegen seiner Schulden sei er bereits im Jahr 2018
ausländerrechtlich ermahnt worden. Seither hätten sich die Schulden allerdings
mehr als verdoppelt. Ferner könne als erstellt gelten, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht derart schlecht gewesen sei, wie
er es darzubringen versuche. Er habe es jahrzehntelang und auch unter dem
Eindruck des vorliegenden Verfahrens klar verpasst, alles ihm Mögliche zu tun,
um die finanzielle Situation zu verbessern bzw. seinen finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen. Die hohe und anhaltende Verschuldung, das
nachlässige Verhalten gegenüber Zahlungsverpflichtungen jeglicher Art sowie das
Fehlen jeglicher Sanierungsbemühungen liessen klarerweise auf eine mutwillige
Schuldenanhäufung schliessen.
Durch das straffällige Verhalten und die
mutwillige Verschuldung habe er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, weshalb die objektiven
Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
offensichtlich erfüllt seien. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse
an der Beendigung seines Aufenthaltes in der Schweiz. Auch unter
Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers erweise sich
eine Wegweisung als verhältnismässig.
4.
Dagegen liess der Beschwerdeführer
vorbringen, die Schulden seien nicht mutwillig entstanden. Die Gründe lägen in
einer Veruntreuung von Sozialversicherungsleistungen durch seinen früheren
Anwalt und in Überforderung. Bei der Delinquenz sei zu berücksichtigen, dass
die meisten Straftaten in die Zeit vor dem 1. Januar 2019 fielen.
Bezüglich des Verfahrens, welches von der IV-Stelle wegen angeblichen Betrugs
einer Sozialversicherung initiiert worden sei, gelte die Unschuldsvermutung.
Die angefochtene Verfügung berücksichtige sodann die angeschlagene Gesundheit
des Beschwerdeführers und dessen Reintegrationshindernisse sowie den langen
Aufenthalt in der Schweiz nicht gebührend.
In der Eingabe vom 4. Juli 2023 liess
der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, die privaten Interessen würden die
öffentlichen überwiegen, zumal die Schulden nicht mutwillig entstanden seien.
Er habe sich aufgrund langjähriger Invalidität nicht wirtschaftlich integrieren
können und die Delinquenz stelle keine schwere dar. Angesichts der Schwere der
psychischen Erkrankung liege eine aussergewöhnliche Situation vor, aufgrund
derer eine adäquate Behandlung nur bei einem Verbleib in der Schweiz
sichergestellt sei.
5.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE; SR 142.021) u.a. vor, wenn die betroffene Person gesetzliche
Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche
oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b).
Der Widerrufsgrund ist nicht nur
erfüllt, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder gefährdet werden;
auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als
«schwerwiegend» i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, wenn sich
die ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken
lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist,
sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies kann nur anhand einer
Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden. Auch eine Summierung von
Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden,
kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Dies gilt auch für das Bestehen
von privatrechtlichen Schulden, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist
(Urteil des Bundesgerichts 2C_214/2022 vom 25. August 2022 E. 5.2 mit
Hinweisen).
5.2
In der angefochtenen Verfügung
werden die Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgeführt; darauf ist zu
verweisen, ebenso auf die Auflistungen im Schreiben vom 11. Juni 2018 (AS
170.
ff.) sowie auf die entsprechenden Strafregisterauszüge. Der Beschwerdeführer
ist zwischen 1996 bis Dezember 2021 32 Mal strafrechtlich verurteilt worden,
vier Mal zu einer Freiheitsstrafe, u.a. wegen Drohung, und zehn Mal zu
Geldstrafen von insgesamt 510 Tagessätzen, insbesondere wegen Widerhandlungen
gegen das SVG (u.a. mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises
und mehrfach qualifiziertes Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem
Zustand), aber auch wegen Unterlassung der Buchführung und Ungehorsams des
Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren. Bussen wurden gegen ihn
insgesamt 24 ausgesprochen. Auch wenn es sich bei den gegen ihn ausgesprochenen
Verurteilungen nicht um schwere Kriminalität handelt, zeigt das Verhalten des
Beschwerdeführers doch mit aller Deutlichkeit, dass er sich von
strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und offensichtlich nicht
gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten.
Auch nach den ausländerrechtlichen
Verwarnungen aus den Jahren 2004 (AS 19) und 2018 (170 ff.) delinquierte er
weiter, was wiederum verdeutlicht, dass er kein Bestreben zeigte, sich an die
geltenden Regeln und Vorschriften zu halten. Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass seit 24. Juli 2020 gegen ihn ein Strafverfahren bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hängig ist betreffend unrechtmässigem
Leistungsbezug nach Art. 148a StGB. Es trifft zu, dass diesbezüglich die
Unschuldsvermutung gilt, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Dass es
nach drei Jahren nicht abgeschlossen ist, deutet aber doch darauf hin, dass sich
dieses Verfahren kaum mit einer Einstellung erledigen wird.
5.3
Auch das mutwillige Nichterfüllen
von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann wie
erwähnt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellen. Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss durch
Nichterfüllung eingegangener Verpflichtungen. Diese Erheblichkeit beurteilt
sich in erster Linie nach Massgabe des Umfangs der Schulden. Eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei
mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in
der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine), CHF 169'995.45 (Verlustscheine),
CHF 188'000.00 (Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und
CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang
von CHF 4'239.00) an.
Schuldenwirtschaft allein genügt für die
Nichtgewährung resp. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung jedoch
nicht. Sie vermag eine solche Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein
erschwerendes Merkmal hinzukommt. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit
der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet
und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen.
Wesentlich ist dabei u.a. auch, ob und inwiefern der Betroffene sich bemüht
hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung
zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als
mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder
qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteile
2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.3.1 ff., 2C_370/2021 vom 28. Dezember
2021.
E. 4.2 je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist in den
Betreibungsregistern der Betreibungsämter Grenchen-Bettlach, Thal-Gäu und
Region Solothurn – wie vom MISA ausgeführt – mit total 91 Verlustscheinen im
Betrag von CHF 156'609.00 verzeichnet, im Register des Betreibungsamtes Region
Solothurn (Stand 9. Februar 2023) zusätzlich mit 6 Betreibungen in der Höhe von
CHF 25'844.90 (ohne eingeleitete Betreibung vom 17. Mai 2022 im Betrag von CHF
1'910.45). Zusätzlich findet sich in den Akten der Auszug aus dem Register des Betreibungsamtes
des Kantons Waadt über Betreibungen in der Höhe von CHF 63'113.90 (AS 85).
Der Beschwerdeführer hat somit Schulden von gut CHF 245'000.00 angehäuft.
Gegen die [...] GmbH in Liquidation (Einstellung Konkursverfahren am [...] 2022
mangels Aktiven), in der der Beschwerdeführer Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen war, bestehen 15 Betreibungen
(davon eine mit Pfändung) im Betrag von CHF 39'213.25 sowie 47
Verlustscheine im Betrag von CHF 124'538.37 (Stand 9. Februar 2023, AS 389 ff.).
Gegen die [...] GmbH (Einstellung des Konkursverfahrens am [...] 2005), in der
der Beschwerdeführer ebenfalls Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen war, bestehen
noch Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'688.80 (AS 399 ff.). Der
Beschwerdeführer hat somit nicht nur privat massive Schulden angehäuft, sondern
in erheblichem Ausmass auch geschäftlich (total gut CHF 248'000.00).
Bei den verzeichneten Schulden handelt
es sich insbesondere und soweit ersichtlich um Steuerforderungen von Bund,
Kanton und Gemeinde, um Forderungen der Krankenkasse, Ausgleichskasse, Motorfahrzeugkontrolle,
der Sozialen Dienste und der Gerichte. Der Beschwerdeführer kommt seinen
finanziellen Verpflichtungen seit Jahren nicht ausreichend nach und die
Schuldenlast ist stetig angewachsen, dies trotz einer Ermahnung aus dem Jahr
2018.
So datieren die jüngsten Betreibungen und weitere Verlustscheine aus den
Jahren 2021 bis 2023. Weshalb er sich in derartigem Ausmass verschuldet hat und
seinen finanziellen Verpflichtungen seit Jahren nur unzureichend nachkommt,
vermochte er nicht ausreichend zu begründen. Auch wenn sein früherer Anwalt
Geld veruntreut haben sollte, vermag dies seine Schuldenlast und insbesondere
die weitere Anhäufung von Schulden (bei den verschiedensten Gläubigern) nicht
zu erklären. Wie aus der Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 12. Juni 2019
hervorgeht (AS 347 ff.), handelt es bei der angeblichen Veruntreuung u.a. um
IV-Gelder der Jahre 2004 bis 2009, die auf ein Postkonto überwiesen worden sein
sollen, auf welches sein Anwalt Zugriff gehabt haben soll. Ab 2009 sei das
IV-Geld auf sein Konto (des Beschwerdeführers) überwiesen worden. Zumindest die
Gelder der IV standen dem Beschwerdeführer somit ab 2009 zur Verfügung
(hinsichtlich weiterer Zahlungen der AXA-Versicherung, die von seinem früheren
Anwalt veruntreut worden sein sollen, liess sich gemäss Akten keine Klarheit
schaffen, insbesondere, weil der Anwalt in der Zwischenzeit verstorben ist; vgl.
AS 306 ff.). Hinzu kamen ab November 2015 Ergänzungsleistungen (AS 236).
Schliesslich ist davon auszugehen, dass
es dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren – trotz Bezugs einer ganzen
IV-Rente – gesundheitlich kaum derart schlecht ergangen sein konnte, wie er das
geltend zu machen versucht. So wurde er mit Strafbefehl vom 4. September 2017
u.a. wegen Unterlassung der Buchführung verurteilt, begangen in der Zeit vom 1.
Januar 2015 bis 12. Juli 2016 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der [...]
GmbH, im Jahr 2016 betrieb er ein Restaurant (AS 107 ff.) und im Jahr 2017
wurde die [...] GmbH im Handelsregister eingetragen, bei der der
Beschwerdeführer wie erwähnt Gesellschafter und Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift war. Für diese Firma hat er denn auch gearbeitet (vgl.
Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2018, AS 173 ff.) und
soll beispielsweise im Jahr 2020 CHF 120'640.70 als Lohn bezogen haben
(Überweisung der [...] AG an die [...] GmbH, AS 367 f.). Von einer
Schuldenanhäufung aus Überforderung kann folglich keine Rede sein. Aus den
Akten gehen im Weiteren keinerlei Sanierungsbemühungen seitens des
Beschwerdeführers hervor.
Das MISA geht daher zu Recht davon aus,
der Beschwerdeführer habe es jahrelang und trotz entsprechender Verwarnungen
verpasst, alles ihm Mögliche zu tun, um seine finanzielle Situation zu
verbessern bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Annahme
einer mutwilligen Verschuldung ist daher nicht zu beanstanden. Zu
berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer nun offenbar auch noch
Sozialhilfe beantragen muss (vgl. Ausführungen in der Eingabe vom 6. Februar 2023).
5.4
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein straffälliges Verhalten und
die mutwillige Verschuldung in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Die objektiven Voraussetzungen
des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sind damit erfüllt.
6.1
Eine aufenthaltsbeendende Massnahme
muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 96 AIG;
Art. 8 Ziff. 2 EMRK), was eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem
öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse
des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert. Bei
der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur des
Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Auch
ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast-
wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen. Die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll
praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (Urteil 2C_212/2023 vom
24.
Juli 2023 E. 6.1 mit Hinweisen).
6.2
Das öffentliche Interesse am
Widerruf der Bewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines
gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen und es ist als gewichtig anzusehen. Der
Beschwerdeführer ist trotz Ermahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht
nachgekommen und hat im Gegenteil neue Schulden angehäuft. Er hat keinerlei
Bemühungen unternommen, seine Schuldenlast abzubauen. Vor diesem Hintergrund
besteht die Gefahr der Äufnung weiterer Schulden. Zudem gründet sich das
öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht nur in der
Schuldenwirtschaft, sondern zusätzlich in der Straffälligkeit und im damit zum
Ausdruck gebrachten Unwillen, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. dazu
beispielsweise die mehrfachen Widerhandlungen gegen das SVG).
6.3
Als private Interessen macht der
Beschwerdeführer die lange Anwesenheit in der Schweiz sowie gesundheitliche
Gründe geltend.
Für den Beschwerdeführer spricht sicher die
lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz. Er lebt seit 33 Jahren hier. Ferner
leben seine drei Töchter in der Schweiz. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung würde ihn vor diesem Hintergrund zweifelsohne hart
treffen. Wie die Straffälligkeit und die Schuldenwirtschaft des
Beschwerdeführers zeigen, vermochte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz
indessen nie richtig zu integrieren. Seine Töchter sind zudem erwachsen und es
besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen (vgl. auch
nachfolgende Ausführungen). Es ist ihm daher zuzumuten, die Beziehung zu seinen
Töchtern besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel
aufrechtzuerhalten.
Auch die gesundheitlichen Gründe
vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht als überwiegend zu
gewichten. Der Beschwerdeführer ist gemäss eingereichter Arztzeugnisse zwar
gesundheitlich erheblich beeinträchtigt, er stammt aber nicht aus einem
Drittweltland, sondern aus Bosnien und Herzegowina, wo eine ausreichende
medizinische Versorgung besteht (vgl. dazu die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung, S. 9), dies auch im Hinblick auf eine psychiatrische oder psychologische
Betreuung (vgl. in der Verfügung erwähnter Bericht zur medizinischen
Grundversorgung in Bosnien und Herzegowina, S. 29 ff.). Rückkehrer aus dem
Ausland werden nach denselben Regeln behandelt wie in der Föderation lebende
Patienten und auch aus Kostengründen kann davon ausgegangen werden, dass eine
ausreichende Behandlung möglich ist (Bericht S. 45 ff.). In diesem Zusammenhang
ist ohnehin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
[…] 2023 das AHV-Alter erreicht und AHV-Renten auch nach Bosnien und
Herzegowina ausbezahlt werden können (vgl. Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit,
SR 0.831.109.191.1). Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
eine ausreichende medizinische Versorgung in seinem Heimatland zur Verfügung
steht. Daran ändert nichts, dass er in der Schweiz bei der Haushaltführung von
seiner Tochter unterstützt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass er auch
in seinem Heimatland eine Unterstützung bei Haushaltsarbeiten organisieren
kann, sofern dies überhaupt langfristig nötig sein sollte.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der
vorliegende Fall nicht vergleichbar ist mit demjenigen, auf den der
Beschwerdeführer in der Eingabe vom 4. Juli 2023 verweist (Urteil Bundesgericht
2C_479/2019). Dort handelte es sich um einen Beschwerdeführer, der an Krebs
erkrankt war. Das Bundesgericht ging dabei von einer aussergewöhnlichen
Situation aus, weil im Rahmen der Chemotherapie eine Kontinuität der Behandlung
anzustreben war, die bei einem Umzug in den Kosovo nur bedingt gewährleistet
werden könnte. Ausserdem sei der Beschwerdeführer im Fall einer erneuten
Chemotherapie oder nach allfälligen operativen Eingriffen und einer damit
einhergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands dringend auf die
Unterstützung seiner Familie angewiesen. Vorliegend geht es indessen in erster
Linie um eine psychiatrische oder psychologische Betreuung und medikamentöse
Versorgung, die auch im Heimatland gewährt werden kann. Zudem geht es beim
Beschwerdeführer, der im […] das AHV-Alter erreicht, nicht mehr um eine
wirtschaftliche Integration.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereist
ist. Er hat somit sowohl die Kindheits- und Jugendjahre als die jungen
Erwachsenenjahre in seinem Heimatland verbracht. Er spricht die dortige Sprache
und ist mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes vertraut.
In den letzten Jahren hat er regelmässig sein Herkunftsland besucht (vgl. AS
Dispositiv
207 f., 243 ff.) und dies aus familiären Gründen. Es ist demnach nicht davon
auszugehen, wie er geltend macht, dass er im Heimatland über keine intakten
familiären und sonstigen Beziehungen mehr verfügt. Er ist mit seinem Heimatland
ausreichend vertraut, um sich wieder zurechtzufinden. Obwohl eine Rückkehr in
sein Heimatland mit Nachteilen verbunden ist, erweist sich diese als zumutbar.
6.4 Zusammenfassend vermögen die
privaten Interessen das öffentliche Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung folglich nicht zu überwiegen. Das Migrationsamt hat
den Beschwerdeführer angehalten, seine finanzielle Situation zu verbessern und
sich gesetzeskonform zu verhalten. Dennoch hat der Beschwerdeführer keine
Schritte in diese Richtung unternommen. Mit diesem Verhalten hat er den Fortbestand
seines Privat- und Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und
wissentlich aufs Spiel gesetzt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
erweist sich demzufolge als verhältnismässig.
7. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter
eine Verwarnung resp. subeventualiter die Ersetzung der
Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung.
Entgegen seiner Auffassung ist eine
Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG indessen ausgeschlossen. Praxisgemäss ist
sie als mildere Massnahme unzulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – die
Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der
Rückstufung vor (Urteil Bundesgericht 2C_212/2023 E. 6.5). Eine Verwarnung wäre
demzufolge erst recht nicht möglich.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen. Der
Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens drei Monate nach
Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
9. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald
der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.
Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht einen
Aufwand von 8,93 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist
indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen und
nicht mit CHF 250.00. Dies führt inklusive Auslagen von CHF 95.90 und der
Mehrwertsteuer von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF 1'930.65, zahlbar
durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 673.25 (Differenz zum Stundenansatz von CHF
250.00, plus MwSt.), beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen
und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall
– bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss
Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die Ausreise an der
Grenze bestätigen zu lassen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'930.65 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang
von CHF 673.25, beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_637/2023 vom 5. Juni 2024 bestätigt.