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Entscheid

VWBES.2023.95

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

11. Oktober 2023Deutsch22 min

März 1990 in die Schweiz ein. Er ist geschieden und hat drei Töchter, geb. [...],

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. [...] 1958 in Bosnien und Herzegowina, reiste am 11.

März 1990 in die Schweiz ein. Er ist geschieden und hat drei Töchter, geb. [...],

[...] und [...] (AS 4., 88 f., 94, 301). Zu einem nicht näher bekannten

Zeitpunkt wurde ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, später dann eine

Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 10. Juni 2020 (Eingang Verfallsanzeige)

ersuchte der Beschwerdeführer um erneute Verlängerung der

Niederlassungsbewilligung. Auf dem Gesuch gab er an, Rentner zu sein (AS 196

f.). Das Migrationsamt (MISA) nahm in der Folge aufgrund der Straffälligkeit

und der Schulden eine Prüfung vor (AS 198). Am 23. September 2022 zeigte

Rechtsanwalt Claude Wyssmann namens des Beschwerdeführers die Interessenwahrung

an und ersuchte um umgehende Verlängerung der Niederlassungsbewilligung (AS 249

f.). Am 10. November 2022 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das

rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

von ihm aus der Schweiz (AS 275 ff.). Der Beschwerdeführer liess dazu am 16. Januar

2023 Stellung nehmen (AS 300 ff.).

1.2 Am 2. März 2023 widerrief das MISA

namens des Departementes des Innern (DdI) die Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Er habe die Schweiz – unter

Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Mai 2023 zu

verlassen und sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden; die

Ausreise habe er sich mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der

Schweizer Grenze bestätigen zu lassen. Im Weiteren wurde ihm die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am

13. März 2023 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die

Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen und es sei von einer

Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verwarnen,

subeventualiter sei die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine

Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen, wobei die Wiedererteilung der

Niederlassungsbewilligung für zwei Jahre auszuschliessen sei.

Mit Verfügung vom 14. März 2023 bewilligte

der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts den weiteren Antrag, es sei der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Am 12. Juni 2023 beantragte das MISA

die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

4. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wurde

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem

Rechtsbeistand durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann gewährt.

5. Am 4. Juli 2023 liess sich der Beschwerdeführer

nochmals vernehmen.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer lässt u.a. eine

öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung beantragen. Gemäss § 52 Abs. 1 des

Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs­sachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Akten des MISA beigezogen und der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, seinen Standpunkt

darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhältliche und rechtliche

Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig. Es ist

nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht

durch eine Befragung des Beschwerdeführers anlässlich einer Verhandlung

gewinnen könnte. Die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen, zumal auch

keine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen

ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).

3.

Das MISA begründete die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2004

auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen seines strafrechtlichen Verhaltens

aufmerksam gemacht worden. Am 11. Juni 2018 habe er erneut ermahnt werden

müssen. Trotzdem sei er anschliessend wieder mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung getreten. Seit dem 24. Juli 2020 sei gegen ihn ferner eine

Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen

unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung hängig. Der

Beschwerdeführer erhalte Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung. In den

Registern der Betreibungsämter Grenchen-Bettlach, Thal-Gäu und Region Solothurn

sei er per 5. Oktober 2022 resp. 9. Februar 2023 mit total 91 Verlustscheinen

im Betrag von CHF 156'609.00 verzeichnet, im Register des Betreibungsamtes

Region Solothurn (Stand 9. Februar 2023) zusätzlich mit 6 Betreibungen in der

Höhe von CHF 25'844.90 (AS 255 f., 267 ff., 404 ff.).

Im Rahmen der Gesuchseinreichung

betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei der Vorbescheid der

IV-Stelle vom 24. Januar 2023 eingereicht worden (AS 367 f.). Daraus sei

ersichtlich, dass die ganze IV-Rente ab sofort sistiert worden sei. Gestützt

auf eine Meldung der Fremdenpolizei der Stadt Bern und aufgrund von Unterlagen

des Amtes für Wirtschaft und Arbeit bestehe der Verdacht, dass der

Beschwerdeführer – trotz Bezugs einer ganzen IV-Rente seit Jahren – nicht in

dem Masse eingeschränkt gewesen sei, wie er gegenüber der Invalidenversicherung

angegeben habe (Firmeninhaber der [...] GmbH, faktische Anstellung bei der [...]

AG). Im Register des Betreibungsamtes Thal-Gäu (richtig: Betreibungsamt

Emmental-Oberaargau) bestünden gegen die [...] GmbH in Liquidation total 15

Betreibungen (davon eine mit Pfändung) im Betrag von CHF 39'213.25 sowie

47.

Verlustscheine im Betrag von CHF 124'538.37 (Stand 9. Februar 2023, AS 389

ff.). Gegen die [...] GmbH bestünden gemäss Auszug aus dem Register des

Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau (richtig: Betreibungsamt Thal-Gäu) noch 21

Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'688.80 (AS 399 ff.).

Der Beschwerdeführer habe sich weder

durch strafrechtliche Verurteilungen, hängige Strafverfahren, laufende

Probezeiten, den Entzug seines Führerausweises noch durch die

ausländerrechtlichen Ermahnungen in den Jahren 2004 und 2018 vor weiterer

Delinquenz abhalten lassen. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er

weder gewillt noch fähig sei, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung

zu halten. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass er in den Kantonen Waadt

und Solothurn inzwischen Schulden von insgesamt CHF 245'683.50 angehäuft habe. Hinzu

kämen ungedeckte Forderungen gegen seine Unternehmen im Umfang von CHF

248'440.42. Wegen seiner Schulden sei er bereits im Jahr 2018

ausländerrechtlich ermahnt worden. Seither hätten sich die Schulden allerdings

mehr als verdoppelt. Ferner könne als erstellt gelten, dass der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht derart schlecht gewesen sei, wie

er es darzubringen versuche. Er habe es jahrzehntelang und auch unter dem

Eindruck des vorliegenden Verfahrens klar verpasst, alles ihm Mögliche zu tun,

um die finanzielle Situation zu verbessern bzw. seinen finanziellen

Verpflichtungen nachzukommen. Die hohe und anhaltende Verschuldung, das

nachlässige Verhalten gegenüber Zahlungsverpflichtungen jeglicher Art sowie das

Fehlen jeglicher Sanierungsbemühungen liessen klarerweise auf eine mutwillige

Schuldenanhäufung schliessen.

Durch das straffällige Verhalten und die

mutwillige Verschuldung habe er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, weshalb die objektiven

Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

offensichtlich erfüllt seien. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse

an der Beendigung seines Aufenthaltes in der Schweiz. Auch unter

Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers erweise sich

eine Wegweisung als verhältnismässig.

4.

Dagegen liess der Beschwerdeführer

vorbringen, die Schulden seien nicht mutwillig entstanden. Die Gründe lägen in

einer Veruntreuung von Sozialversicherungsleistungen durch seinen früheren

Anwalt und in Überforderung. Bei der Delinquenz sei zu berücksichtigen, dass

die meisten Straftaten in die Zeit vor dem 1. Januar 2019 fielen.

Bezüglich des Verfahrens, welches von der IV-Stelle wegen angeblichen Betrugs

einer Sozialversicherung initiiert worden sei, gelte die Unschuldsvermutung.

Die angefochtene Verfügung berücksichtige sodann die angeschlagene Gesundheit

des Beschwerdeführers und dessen Reintegrationshindernisse sowie den langen

Aufenthalt in der Schweiz nicht gebührend.

In der Eingabe vom 4. Juli 2023 liess

der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, die privaten Interessen würden die

öffentlichen überwiegen, zumal die Schulden nicht mutwillig entstanden seien.

Er habe sich aufgrund langjähriger Invalidität nicht wirtschaftlich integrieren

können und die Delinquenz stelle keine schwere dar. Angesichts der Schwere der

psychischen Erkrankung liege eine aussergewöhnliche Situation vor, aufgrund

derer eine adäquate Behandlung nur bei einem Verbleib in der Schweiz

sichergestellt sei.

5.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) kann die

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die

innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE; SR 142.021) u.a. vor, wenn die betroffene Person gesetzliche

Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche

oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b).

Der Widerrufsgrund ist nicht nur

erfüllt, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder gefährdet werden;

auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als

«schwerwiegend» i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, wenn sich

die ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken

lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist,

sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies kann nur anhand einer

Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden. Auch eine Summierung von

Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden,

kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Dies gilt auch für das Bestehen

von privatrechtlichen Schulden, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist

(Urteil des Bundesgerichts 2C_214/2022 vom 25. August 2022 E. 5.2 mit

Hinweisen).

5.2

In der angefochtenen Verfügung

werden die Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgeführt; darauf ist zu

verweisen, ebenso auf die Auflistungen im Schreiben vom 11. Juni 2018 (AS

170.

ff.) sowie auf die entsprechenden Strafregisterauszüge. Der Beschwerdeführer

ist zwischen 1996 bis Dezember 2021 32 Mal strafrechtlich verurteilt worden,

vier Mal zu einer Freiheitsstrafe, u.a. wegen Drohung, und zehn Mal zu

Geldstrafen von insgesamt 510 Tagessätzen, insbesondere wegen Widerhandlungen

gegen das SVG (u.a. mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises

und mehrfach qualifiziertes Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem

Zustand), aber auch wegen Unterlassung der Buchführung und Ungehorsams des

Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren. Bussen wurden gegen ihn

insgesamt 24 ausgesprochen. Auch wenn es sich bei den gegen ihn ausgesprochenen

Verurteilungen nicht um schwere Kriminalität handelt, zeigt das Verhalten des

Beschwerdeführers doch mit aller Deutlichkeit, dass er sich von

strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und offensichtlich nicht

gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten.

Auch nach den ausländerrechtlichen

Verwarnungen aus den Jahren 2004 (AS 19) und 2018 (170 ff.) delinquierte er

weiter, was wiederum verdeutlicht, dass er kein Bestreben zeigte, sich an die

geltenden Regeln und Vorschriften zu halten. Schliesslich ist zu

berücksichtigen, dass seit 24. Juli 2020 gegen ihn ein Strafverfahren bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hängig ist betreffend unrechtmässigem

Leistungsbezug nach Art. 148a StGB. Es trifft zu, dass diesbezüglich die

Unschuldsvermutung gilt, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Dass es

nach drei Jahren nicht abgeschlossen ist, deutet aber doch darauf hin, dass sich

dieses Verfahren kaum mit einer Einstellung erledigen wird.

5.3

Auch das mutwillige Nichterfüllen

von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann wie

erwähnt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung darstellen. Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss durch

Nichterfüllung eingegangener Verpflichtungen. Diese Erheblichkeit beurteilt

sich in erster Linie nach Massgabe des Umfangs der Schulden. Eine

schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei

mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in

der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine), CHF 169'995.45 (Verlustscheine),

CHF 188'000.00 (Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und

CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang

von CHF 4'239.00) an.

Schuldenwirtschaft allein genügt für die

Nichtgewährung resp. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung jedoch

nicht. Sie vermag eine solche Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein

erschwerendes Merkmal hinzukommt. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit

der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet

und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen.

Wesentlich ist dabei u.a. auch, ob und inwiefern der Betroffene sich bemüht

hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung

zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als

mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder

qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteile

2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.3.1 ff., 2C_370/2021 vom 28. Dezember

2021.

E. 4.2 je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ist in den

Betreibungsregistern der Betreibungsämter Grenchen-Bettlach, Thal-Gäu und

Region Solothurn – wie vom MISA ausgeführt – mit total 91 Verlustscheinen im

Betrag von CHF 156'609.00 verzeichnet, im Register des Betreibungsamtes Region

Solothurn (Stand 9. Februar 2023) zusätzlich mit 6 Betreibungen in der Höhe von

CHF 25'844.90 (ohne eingeleitete Betreibung vom 17. Mai 2022 im Betrag von CHF

1'910.45). Zusätzlich findet sich in den Akten der Auszug aus dem Register des Betreibungsamtes

des Kantons Waadt über Betreibungen in der Höhe von CHF 63'113.90 (AS 85).

Der Beschwerdeführer hat somit Schulden von gut CHF 245'000.00 angehäuft.

Gegen die [...] GmbH in Liquidation (Einstellung Konkursverfahren am [...] 2022

mangels Aktiven), in der der Beschwerdeführer Gesellschafter und

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen war, bestehen 15 Betreibungen

(davon eine mit Pfändung) im Betrag von CHF 39'213.25 sowie 47

Verlustscheine im Betrag von CHF 124'538.37 (Stand 9. Februar 2023, AS 389 ff.).

Gegen die [...] GmbH (Einstellung des Konkursverfahrens am [...] 2005), in der

der Beschwerdeführer ebenfalls Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen war, bestehen

noch Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'688.80 (AS 399 ff.). Der

Beschwerdeführer hat somit nicht nur privat massive Schulden angehäuft, sondern

in erheblichem Ausmass auch geschäftlich (total gut CHF 248'000.00).

Bei den verzeichneten Schulden handelt

es sich insbesondere und soweit ersichtlich um Steuerforderungen von Bund,

Kanton und Gemeinde, um Forderungen der Krankenkasse, Ausgleichskasse, Motorfahrzeugkontrolle,

der Sozialen Dienste und der Gerichte. Der Beschwerdeführer kommt seinen

finanziellen Verpflichtungen seit Jahren nicht ausreichend nach und die

Schuldenlast ist stetig angewachsen, dies trotz einer Ermahnung aus dem Jahr

2018.

So datieren die jüngsten Betreibungen und weitere Verlustscheine aus den

Jahren 2021 bis 2023. Weshalb er sich in derartigem Ausmass verschuldet hat und

seinen finanziellen Verpflichtungen seit Jahren nur unzureichend nachkommt,

vermochte er nicht ausreichend zu begründen. Auch wenn sein früherer Anwalt

Geld veruntreut haben sollte, vermag dies seine Schuldenlast und insbesondere

die weitere Anhäufung von Schulden (bei den verschiedensten Gläubigern) nicht

zu erklären. Wie aus der Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 12. Juni 2019

hervorgeht (AS 347 ff.), handelt es bei der angeblichen Veruntreuung u.a. um

IV-Gelder der Jahre 2004 bis 2009, die auf ein Postkonto überwiesen worden sein

sollen, auf welches sein Anwalt Zugriff gehabt haben soll. Ab 2009 sei das

IV-Geld auf sein Konto (des Beschwerdeführers) überwiesen worden. Zumindest die

Gelder der IV standen dem Beschwerdeführer somit ab 2009 zur Verfügung

(hinsichtlich weiterer Zahlungen der AXA-Versicherung, die von seinem früheren

Anwalt veruntreut worden sein sollen, liess sich gemäss Akten keine Klarheit

schaffen, insbesondere, weil der Anwalt in der Zwischenzeit verstorben ist; vgl.

AS 306 ff.). Hinzu kamen ab November 2015 Ergänzungsleistungen (AS 236).

Schliesslich ist davon auszugehen, dass

es dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren – trotz Bezugs einer ganzen

IV-Rente – gesundheitlich kaum derart schlecht ergangen sein konnte, wie er das

geltend zu machen versucht. So wurde er mit Strafbefehl vom 4. September 2017

u.a. wegen Unterlassung der Buchführung verurteilt, begangen in der Zeit vom 1.

Januar 2015 bis 12. Juli 2016 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der [...]

GmbH, im Jahr 2016 betrieb er ein Restaurant (AS 107 ff.) und im Jahr 2017

wurde die [...] GmbH im Handelsregister eingetragen, bei der der

Beschwerdeführer wie erwähnt Gesellschafter und Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift war. Für diese Firma hat er denn auch gearbeitet (vgl.

Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2018, AS 173 ff.) und

soll beispielsweise im Jahr 2020 CHF 120'640.70 als Lohn bezogen haben

(Überweisung der [...] AG an die [...] GmbH, AS 367 f.). Von einer

Schuldenanhäufung aus Überforderung kann folglich keine Rede sein. Aus den

Akten gehen im Weiteren keinerlei Sanierungsbemühungen seitens des

Beschwerdeführers hervor.

Das MISA geht daher zu Recht davon aus,

der Beschwerdeführer habe es jahrelang und trotz entsprechender Verwarnungen

verpasst, alles ihm Mögliche zu tun, um seine finanzielle Situation zu

verbessern bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Annahme

einer mutwilligen Verschuldung ist daher nicht zu beanstanden. Zu

berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer nun offenbar auch noch

Sozialhilfe beantragen muss (vgl. Ausführungen in der Eingabe vom 6. Februar 2023).

5.4

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein straffälliges Verhalten und

die mutwillige Verschuldung in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Die objektiven Voraussetzungen

des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sind damit erfüllt.

6.1

Eine aufenthaltsbeendende Massnahme

muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 96 AIG;

Art. 8 Ziff. 2 EMRK), was eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem

öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse

des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert. Bei

der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur des

Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der

bisherigen Anwesenheit und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Auch

ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast-

wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen. Die Niederlassungsbewilligung einer

ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll

praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (Urteil 2C_212/2023 vom

24.

Juli 2023 E. 6.1 mit Hinweisen).

6.2

Das öffentliche Interesse am

Widerruf der Bewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines

gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen und es ist als gewichtig anzusehen. Der

Beschwerdeführer ist trotz Ermahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht

nachgekommen und hat im Gegenteil neue Schulden angehäuft. Er hat keinerlei

Bemühungen unternommen, seine Schuldenlast abzubauen. Vor diesem Hintergrund

besteht die Gefahr der Äufnung weiterer Schulden. Zudem gründet sich das

öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht nur in der

Schuldenwirtschaft, sondern zusätzlich in der Straffälligkeit und im damit zum

Ausdruck gebrachten Unwillen, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. dazu

beispielsweise die mehrfachen Widerhandlungen gegen das SVG).

6.3

Als private Interessen macht der

Beschwerdeführer die lange Anwesenheit in der Schweiz sowie gesundheitliche

Gründe geltend.

Für den Beschwerdeführer spricht sicher die

lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz. Er lebt seit 33 Jahren hier. Ferner

leben seine drei Töchter in der Schweiz. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung würde ihn vor diesem Hintergrund zweifelsohne hart

treffen. Wie die Straffälligkeit und die Schuldenwirtschaft des

Beschwerdeführers zeigen, vermochte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz

indessen nie richtig zu integrieren. Seine Töchter sind zudem erwachsen und es

besteht kein besonderes Abhängig­keitsverhältnis zu ihnen (vgl. auch

nachfolgende Ausführungen). Es ist ihm daher zuzumuten, die Beziehung zu seinen

Töchtern besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel

aufrechtzuerhalten.

Auch die gesundheitlichen Gründe

vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht als überwiegend zu

gewichten. Der Beschwerdeführer ist gemäss eingereichter Arztzeugnisse zwar

gesundheitlich erheblich beeinträchtigt, er stammt aber nicht aus einem

Drittweltland, sondern aus Bosnien und Herzegowina, wo eine ausreichende

medizinische Versorgung besteht (vgl. dazu die Erwägungen in der angefochtenen

Verfügung, S. 9), dies auch im Hinblick auf eine psychiatrische oder psychologische

Betreuung (vgl. in der Verfügung erwähnter Bericht zur medizinischen

Grundversorgung in Bosnien und Herzegowina, S. 29 ff.). Rückkehrer aus dem

Ausland werden nach denselben Regeln behandelt wie in der Föderation lebende

Patienten und auch aus Kostengründen kann davon ausgegangen werden, dass eine

ausreichende Behandlung möglich ist (Bericht S. 45 ff.). In diesem Zusammenhang

ist ohnehin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im

[…] 2023 das AHV-Alter erreicht und AHV-Renten auch nach Bosnien und

Herzegowina ausbezahlt werden können (vgl. Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit,

SR 0.831.109.191.1). Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer

eine ausreichende medizinische Versorgung in seinem Heimatland zur Verfügung

steht. Daran ändert nichts, dass er in der Schweiz bei der Haushaltführung von

seiner Tochter unterstützt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass er auch

in seinem Heimatland eine Unterstützung bei Haushaltsarbeiten organisieren

kann, sofern dies überhaupt langfristig nötig sein sollte.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der

vorliegende Fall nicht vergleichbar ist mit demjenigen, auf den der

Beschwerdeführer in der Eingabe vom 4. Juli 2023 verweist (Urteil Bundesgericht

2C_479/2019). Dort handelte es sich um einen Beschwerdeführer, der an Krebs

erkrankt war. Das Bundesgericht ging dabei von einer aussergewöhnlichen

Situation aus, weil im Rahmen der Chemotherapie eine Kontinuität der Behandlung

anzustreben war, die bei einem Umzug in den Kosovo nur bedingt gewährleistet

werden könnte. Ausserdem sei der Beschwerdeführer im Fall einer erneuten

Chemotherapie oder nach allfälligen operativen Eingriffen und einer damit

einhergehenden Ver­schlechterung seines Gesundheitszustands dringend auf die

Unterstützung seiner Familie angewiesen. Vorliegend geht es indessen in erster

Linie um eine psychiatrische oder psychologische Betreuung und medikamentöse

Versorgung, die auch im Heimat­land gewährt werden kann. Zudem geht es beim

Beschwerdeführer, der im […] das AHV-Alter erreicht, nicht mehr um eine

wirtschaftliche Integration.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen,

dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereist

ist. Er hat somit sowohl die Kindheits- und Jugendjahre als die jungen

Erwachsenenjahre in seinem Heimatland verbracht. Er spricht die dortige Sprache

und ist mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes vertraut.

In den letzten Jahren hat er regelmässig sein Herkunftsland besucht (vgl. AS

Dispositiv

207 f., 243 ff.) und dies aus familiären Gründen. Es ist demnach nicht davon

auszugehen, wie er geltend macht, dass er im Heimatland über keine intakten

familiären und sonstigen Beziehungen mehr verfügt. Er ist mit seinem Heimatland

ausreichend vertraut, um sich wieder zurechtzufinden. Obwohl eine Rückkehr in

sein Heimatland mit Nachteilen verbunden ist, erweist sich diese als zumutbar.

6.4 Zusammenfassend vermögen die

privaten Interessen das öffentliche Interesse am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung folglich nicht zu überwiegen. Das Migrationsamt hat

den Beschwerdeführer angehalten, seine finanzielle Situation zu verbessern und

sich gesetzeskonform zu verhalten. Dennoch hat der Beschwerdeführer keine

Schritte in diese Richtung unternommen. Mit diesem Verhalten hat er den Fortbestand

seines Privat- und Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und

wissentlich aufs Spiel gesetzt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

erweist sich demzufolge als verhältnismässig.

7. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter

eine Verwarnung resp. subeventualiter die Ersetzung der

Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung.

Entgegen seiner Auffassung ist eine

Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG indessen ausgeschlossen. Praxisgemäss ist

sie als mildere Massnahme unzulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – die

Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die

Wegweisung erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der

Rückstufung vor (Urteil Bundesgericht 2C_212/2023 E. 6.5). Eine Verwarnung wäre

demzufolge erst recht nicht möglich.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen. Der

Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens drei Monate nach

Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

9. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald

der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.

Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht einen

Aufwand von 8,93 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist

indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen und

nicht mit CHF 250.00. Dies führt inklusive Auslagen von CHF 95.90 und der

Mehrwertsteuer von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF 1'930.65, zahlbar

durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 673.25 (Differenz zum Stundenansatz von CHF

250.00, plus MwSt.), beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen

und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall

– bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss

Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die Ausreise an der

Grenze bestätigen zu lassen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'930.65 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang

von CHF 673.25, beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_637/2023 vom 5. Juni 2024 bestätigt.