VWBES.2023.96
Teilzonen und Gestaltungsplan Büelacker mit Sonderbauvorschriften
5. Oktober 2023Deutsch16 min
und Anlagen. Sie gehört A.___ und B.___. Die Gemeinde C.___ hat nur für einen kleinen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Oktober 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Ziffer 1 und 2 hier vertreten
durch Rechtsanwalt Dominik Probst,
3. Einwohnergemeinde
C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Kaiser,
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und
Justizdepartement,
betreffend Teilzonen
und Gestaltungsplan «Büelacker» mit Sonderbauvorschriften
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Einwohnergemeinde C.___ unterbreitete dem
Regierungsrat den Teilzonen- und Gestaltungsplan «Büelacker» mit
Sonderbauvorschriften zur Genehmigung. Damit soll das Grundstück GB C.___
Nr. 486 einer anderen Nutzung zugewiesen werden. Die Parzelle liegt
nördlich der Mehrzweckhalle am Siedlungsrand in der Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen. Sie gehört A.___ und B.___. Die Gemeinde C.___ hat nur für einen kleinen
Teil der Fläche Bedarf. Die Grundeigentümer haben gestützt auf § 34 des
Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) verlangt, das Grundstück sei einer
anderen Zone zuzuteilen.
Eine Teilfläche soll der Wohnzone, die Restfläche der
Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Mit der Planung soll die Grundlage für
eine massvoll verdichtete und qualitativ hochwertige Wohnüberbauung geschaffen
werden. Die Gemeinde bereinigt ihre mit der Mehrzweckhalle und
Aussensportanlagen überbaute Parzelle GB Nr. 1226 und erwirbt eine Teilfläche
von 15 a. Die Mutationen sind bereits erfolgt:
Das Grundstück GB C.___ Nr. 486 wurde parzelliert. Es
wurde ein neues Grundstück GB C.___ Nr. 1715 geschaffen. Zudem wurde ab GB C.___
Nr. 486 eine Fläche von rund 1'500 m2
abparzelliert und mit GB C.___ Nr. 1226 (Gemeinde) vereinigt. Dabei wurde eine
weitere Fläche ab GB C.___ Nr. 1226 abparzelliert und zum Grundstück GB C.___
Nr. 486 geschlagen. Das Grundstück GB C.___ Nr. 486 weist neu eine Fläche von
7'209 m2 auf. Das Grundstück GB C.___ Nr. 1715 hat eine Fläche von
3'499 m2 und das Grundstück GB C.___ Nr. 1226 eine solche von 13'299
m2. Die Fläche des Teilzonen- und Gestaltungsplanes «Büelacker» mit
Sonderbauvorschriften beträgt neu nur noch 10'708 m2 anstatt bisher
12'070 m2 und erfasst neu neben dem Grundstück GB C.___ Nr. 486 auch
das Grundstück GB C.___ Nr. 1715.
1.2 Der Regierungsrat erwog namentlich Folgendes: Der
Teilzonen- und Gestaltungsplan «Büelacker» mit Sonderbauvorschriften sei im
Frühling 2019 aufgelegt worden. Während der Auflagefrist seien fünf Einsprachen
eingegangen. Die Behandlung der Einsprachen sei wegen des zu erarbeitenden
Leitbilds zurückgestellt worden. Die Bevölkerung habe das räumliche Leitbild an
der Gemeindeversammlung im Juni 2021 abgelehnt. Der Gemeinderat habe den
Teilzonen- und Gestaltungsplan «Büelacker» im August 2021 beschlossen und die
Einsprachen abgewiesen. Am 1. Oktober 2021 sei der Teilzonen- und
Gestaltungsplan «Büelacker» dem Regierungsrat zur Genehmigung eingereicht
worden. Es seien verschiedene Beschwerden erhoben worden. […] (GB Nr. 1006) hätten
eingewandt, die Verwendung des Areals «Büelacker» solle mit der
Ortsplanungsrevision beurteilt und gemäss Empfehlung ausgezont
werden. [...] (GB Nr. 321) habe die Belassung des Gebiets «Büelacker» in der
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, eventuell dessen Rückzonung in die
Landwirtschaftszone beantragt. Die Belassung des Gebiets «Büelacker» in der
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, eventuell die Rückzonung in die
Landwirtschaftszone seien neue Begehren im Sinne von § 31bis VRG und
damit unzulässig.
Vorliegend solle Land der am Siedlungsrand liegenden
überdimensionierten OeBA Zone umgezont und neu teilweise der Wohnzone (W3) und
teilweise der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Ob Land der OeBA Zone
ausgezont werden müsse oder einer anderen Nutzung der Bauzone zugewiesen werden
könne, sei anhand des übergeordneten Rechts und der übergeordneten Planung zu
prüfen. Aufgrund der Lage am Siedlungsrand, direkt neben der Landwirtschaftszone
(mit Fruchtfolgeflächen), würde sich eine umfassende sachliche Prüfung einer
Auszonung aufdrängen, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.
Wie die Vorinstanz festhalte, bestehe kein Bedarf für die Fläche in der OeBA
Zone, weshalb das Gebiet «Büelacker» ausgezont werden müsste, was aber mit
einem nicht tragbaren finanziellen Risiko zur Entschädigung verbunden wäre. Das
Argument, wonach die Bauzone durch die vorgesehene Umzonung insgesamt
verkleinert werde, verfange nur soweit, als der Umfang der rechtskräftigen
Bauzone im Bauzonenplan und ohne Berücksichtigung der Grobkategorien Wohn-,
Misch- und Zentrumszone, Arbeitszone sowie OeBA Zone abnehme. Mit Blick auf das
neu geschaffene Potential für Wohnnutzungen verfange das Argument hingegen
nicht, da zusätzliche Siedlungsfläche geschaffen werde, anstatt die
überdimensionierte OeBA Zone der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Ebenso wenig könne
die Vorinstanz ihren Beschluss darauf abstützen, dass das ARP die umstrittene
Planung bereits am 6. April 2017 als zweckmässig erachtet habe. Der kantonale
Richtplan sei erst nach diesem Zeitpunkt beschlossen und genehmigt worden. Die
Einschätzung des ARP vom 6. April 2017 beruhe daher nicht auf der anwendbaren
übergeordneten Planung. Die Vorinstanz könne aus dieser Einschätzung folglich
keine Rechtsfolge für sich ableiten. Die vorgesehene Umzonung in die Wohnzone
bewirke eine Verschiebung des heutigen Siedlungsrands in Richtung Landwirtschaftszone.
Sie erscheine insgesamt als Aussenentwicklung und nicht als zu bevorzugende
Siedlungsentwicklung nach innen. In den Planungsgrundlagen und den Unterlagen
der Vorinstanz fehle jegliche Herleitung, welche eine solche Umzonung begründen
könnte. Namentlich fehle eine Stellungnahme der Vorinstanz und der Grundeigentümer
zum Vorhalt, wonach genügend Baulandreserven bestünden und zum Vorhalt, wonach
das Gebiet «Büelacker» nicht der richtige Ort für eine Siedlungsentwicklung
nach innen sei. Eine Gesamtbetrachtung werde vermisst. Es scheine, dass rein finanzielle
Gründe zum Beschluss geführt hätten, einen Teil der überdimensionierten OeBA-Zone
der Wohnzone zuzuweisen. Insbesondere werde nicht gezeigt, ob die bereits
bestehende unüberbaute Wohnzone und / oder das Potential der inneren
Verdichtung der bereits überbauten Wohn- und Mischzone das erwartete
Bevölkerungswachstum auffangen könnten. Die pauschale Aussage, wonach die
vorgesehene Erweiterung der Wohn- und Mischzone lediglich einen Teil des künftigen
Bedarfs decken könne, genüge nicht. Ein Bedarf an zusätzlicher Fläche für die
Wohnzone sei nicht ausgewiesen worden. Dies habe die Vorinstanz nachzuholen.
Allerdings müsse die Überprüfung in einer Gesamtwürdigung, d.h. über das
gesamte Gemeindegebiet, erfolgen, da hierfür das Potential der bestehenden
Bauzone, insbesondere der Wohnzone, zu eruieren sei, so dass der konkrete
Handlungsbedarf aufgezeigt werden könne. Vorliegend dränge sich die Behandlung
anlässlich der Ortsplanungsrevision auf. Die Grundlagen zu erarbeiten, sei mit
einem grossen Aufwand verbunden. Dieser sei bei einer Ortsplanungsrevision ohnedies
vorzunehmen. Nachdem mit der Ortsplanungsrevision bereits begonnen worden sei,
biete es sich an, die Idee der Teilzonenplanänderung fallen zu lassen und die
Umsetzung im Rahmen der Ortsplanungsrevision vorzunehmen. Eine zeitliche Verzögerung
der Behandlung in der Ortsplanungsrevision, wie sie die Grundeigentümer vorbrächten,
relativiere sich, da die Planung gestützt auf die vorliegenden Unterlagen
ohnehin nicht genehmigt werden könne und zusätzlicher Abklärungsbedarf mit
entsprechendem zeitlichen Aufwand erforderlich sei. Ob das räumliche Leitbild
in der Planung berücksichtigt worden sei, stehe noch nicht fest. Weiter habe
sich die Gemeinde noch nicht gebietsübergreifend zur Siedlungsentwicklung nach
innen geäussert. Dies gehöre in eine Ortsplanungsrevision. Da diese bereits
eingeleitet worden sei, dränge sich eine Befassung über die zukünftige Entwicklung
des Gebiets «Büelacker» im Rahmen der Ortsplanungsrevision ohnehin auf.
Der vorliegende Teilzonen- und Gestaltungsplan «Büelacker»
mit Sonderbauvorschriften könne ohne die geforderte Gesamtbetrachtung nicht auf
seine Recht- und Zweckmässigkeit geprüft werden. Die entsprechenden Nachweise seien
mit vertretbarem Aufwand nur in der anstehenden Ortsplanungsrevision zu
erbringen.
Grundsätzlich sei es nicht ausgeschlossen, dass eine
Teilzonenplanänderung kurz vor einer anstehenden Ortsplanungsrevision
beschlossen werde. Massgebend seien die konkreten Umstände des Einzelfalls
(vgl. RRB Nr. 2019/235 vom 19. Februar 2019 Ziff. 2.2.5). Vorliegend sei die
zeitliche Nähe zwischen der anstehenden Ortsplanungsrevision und der zu
beurteilenden Teilzonenplanänderung mit Gestaltungsplan «Büelacker» nicht
ideal, zumal die Nutzungsplanänderung sehr umfangreich sei und man diese über
2.5 Jahre bis zur Ortsplanungsrevision habe liegen lassen. Eine
Teilzonenplanänderung setze, unabhängig davon, ob sie in zeitlicher Nähe zur
Ortsplanungsrevision stehe, voraus, dass sie im Einklang mit der übergeordneten
Planung und dem übergeordneten Recht stehe.
Der Regierungsrat beschloss, der vorliegende Teilzonen-
und Gestaltungsplan «Büelacker» mit Sonderbauvorschriften könne nicht
genehmigt werden. Die Beschlüsse der Vorinstanz vom 31. August 2021 sowie die
Verfügungen vom 6. September 2021 würden aufgehoben.
2.1 Dagegen liess die Einwohnergemeinde C.___
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Verfahren VWBES 2023.80). Die
Hauptanträge lauteten, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben, und der
Teilzonen- und Gestaltungsplan sei zu genehmigen. Man habe die in der
kantonalen Siedlungsstrategie gesetzten Ziele berücksichtigt (Vorrang der Innenentwicklung).
In den nächsten 15 Jahren sei ein Bauzonenbedarf gegeben. Die erforderlichen
planerischen Abklärungen hätten stattgefunden. Die Bevölkerung habe das räumliche
Leitbild nicht abgelehnt, sondern nicht beschlossen; dies sei ein Unterschied. Die
Umzonung habe mit einer Gesamtschau stattgefunden. Man habe den (erst später
beschlossenen) Richtplan mitberücksichtigt. Die Bauzonenfläche sei insgesamt
reduziert worden. Die Gemeinde weise eher eine zu knapp dimensionierte Bauzone
aus. Das Areal liege zwar am Siedlungsrand, aber bloss 350 m von der
Bushaltestelle entfernt. Das Gebiet sei für Wohnungen geeignet. Es hätten nicht
bloss finanzielle Gründe zu dem Beschluss geführt. Beim «Büelacker» handle es
sich um eine attraktive bevorzugte Lage in der Nähe zur Schule mit kurzen
Distanzen zum Zentrum. Der Acker liege bereits heute in der Bauzone.
Alternative Flächen wären zum Wohnen weniger geeignet und müssten neu eingezont
werden. An OeBA-Zonen bestehe indessen kein Bedarf. Die Gemeinde habe sehr wohl
eine Gesamtwürdigung vorgenommen; diese habe zwei Jahre beansprucht. Die
Aussagen im räumlichen Leitbild würden auf detaillierten Abklärungen beruhen;
sie seien unabhängig von der Diskussion in der Gemeindeversammlung. Der Bedarf
an zusätzlicher Fläche für die Wohnzone sei ausgewiesen. Die Recht- und
Zweckmässigkeit der Planung sei vom Raumplanungsamt (ARP) auch 2018 bestätigt
worden. Der «Büelacker» sei für die Wohnentwicklung sehr geeignet. Die
Eigentümer des in der OeBA-Zone gelegenen Grundstücks hätten 2018 die Umzonung
verlangt. Somit müsse die Gemeinde schon von Gesetzes wegen umzonen. Heute
könne noch nicht abgeschätzt werden, wann die Ortsplanungsrevision spruchreif
sei.
2.2 Das Bau- und Justizdepartement
beantragte, namens des Regierungsrates, die Beschwerde sei kostenfällig
abzuweisen. Das räumliche Leitbild gehöre nicht zur vorliegend strittigen
Planung. Die unbebaute Fläche in der Wohn- und Mischzone betrage 5.9 ha. Das Innenentwicklungspotenzial
befinde sich im mittleren Bereich. Das Verdichtungspotential sei noch nicht
eingehend geprüft worden. Die Ortsplanungsrevision würde präjudiziert, was die
Wohnzone anbelange.
2.3 Die Beschwerdegegner A.___ und B.___
verzichteten auf eine detaillierte Stellungnahme, da sie die gleichen
Interessen wie die Gemeinde verfolgen.
3.1 Im Verfahren VWBES.2023.96 beantragten
die beiden Beschwerdeführer A.___ und B.___ der Regierungsratsbeschluss sei
aufzuheben, und der aufgelegte Teilzonen- und Gestaltungsplan sei zu
genehmigen. Eventuell sei er an den Regierungsrat zurückzuweisen. Bereits 2009
hätten sie den Gemeinderat aufgefordert, ihre Parzelle entweder umzuzonen oder
zu erwerben. Erst im Jahr 2017 habe sich die Gemeinde wegen der Umzonung an das
Planungsamt gewandt. Das ARP habe mit Schreiben vom 19. Juli 2018 einer
Umzonung zugestimmt. Man habe das Verfahren erst sistiert und das Leitbild vorangetrieben.
Die Gemeindeversammlung sei jedoch auf das Leitbild am 28. Juni 2021 nicht
eingetreten. Erst dann habe der Gemeinderat den Teilzonen- und Gestaltungsplan
genehmigt. Sämtliche Einsprachen seien am 6. September 2021 abgewiesen worden. Der
Regierungsrat habe dagegen erhobene Beschwerden gutgeheissen. Der Regierungsrat
stütze sich auf den Richtplan. In Richtplänen müssten aber nicht behördenverbindliche
Anordnungen in der Präzision von Nutzungsplänen getroffen werden. Eine Umzonung
in eine andere Bauzone stehe im Einklang mit dem Richtplan. Eine Verhinderung
von Teilzonenrevisionen greife in die Gemeindeautonomie ein. Der «Büelacker» grenze
an die Schule und an Wohnzonen. Die Gemeinde habe einen Bedarf an Wohnzonen. Es
sei nicht die Gesamtfläche umgezont worden. Ein Teil sei von der OeBA zur W3
geworden (72 a), ein anderer Teil aber zur Landwirtschaftszone (35 a). Die
Bauzone der Gemeinde sei eher zu knapp dimensioniert. Es werde aber nicht bloss
die Bauzone, sondern auch die Landwirtschaftszone vergrössert. Im
Gesamtergebnis werde die Bauzone verkleinert. Man habe Berichte über den
Standort, die Verdichtung und den Bedarf an Siedlungsgebiet anfertigen lassen.
Die Auffassung der Vorinstanz, es fehle eine Gesamtbetrachtung, erscheine als
mutig. Man verweise auf den Mitwirkungsbericht, den Raumplanungsbericht und das
räumliche Leitbild. Der Plan strebe eine Siedlungsentwicklung nach innen und
eine Verdichtung an. Es erfolge keine Verschiebung des Siedlungsrands. Das
Grundstück sei halbmondförmig durch genutzte Bauzone umschlossen. Eine grosse
Fläche der OeBA-Zone werde der Landwirtschaftszone zugeführt. Die Wohnzone
werde verdichtet genutzt. Da das Grundstück an das Schulhaus grenze, dränge es
sich für Familien geradezu auf. Die Ortsplanung stehe noch ganz am Anfang. Es
könne nicht sein, dass sämtliche Zonenplanänderungen sistiert werden müssten,
sobald eine Ortsplanungsrevision angedacht sei. Das vorliegende Verfahren
dauere nun bald zehn Jahre. Es liege keine laufende Ortsplanungsrevision vor in
deren Gesamtkonzept sich die vorliegende Planung einordnen müsste. Auf das
räumliche Leitbild sei der Plan abgestimmt.
3.2 Das Departement beantragte, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Dafür wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerden sind frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerden legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
(…) Die gesamte Fläche der Gemeinde beträgt
(bloss) 397 ha, davon sind 145 ha Wald. Die Bauzone umfasst insgesamt 61.02 ha,
davon waren bei der letzten Zonenplanrevision 11.17 ha noch nicht überbaut (Homepage
der Gemeinde, RRB vom 28. September 1999 Nr. 1907).
3.1
Werden Sondernutzungsplanungen wie
der hier zur Diskussion stehende Teilzonen- und Gestaltungsplan während einer
Gesamtrevision der kommunalen Zonenplanung vorgezogen, müssen sie sich in deren
planerisches Gesamtkonzept einordnen, d.h. sie dürfen nicht ohne Bezug zur
übrigen Ortsplanung erlassen werden (Urteil 1A.79/1996 des Bundesgerichts in:
ZBl 1997 S. 231). Das Bundesgericht hielt eine vorgezogene Teilplanung für eine
Fraktion (im Rahmen der Totalrevision des kommunalen Zonenplans) nur für
zulässig, wenn sich die Teilplanung ins planerische Gesamtkonzept der Gemeinde
einfüge und die weitere Planung für den Rest des Gemeindegebiets nicht
präjudiziere (Urteil 1P.14/2001 E. 3d, in: ZBl 2002 S. 579; Urteil des Bundesgerichts
1C_573/2015 E. 2.3). Im Urteil 1C_843/2013 vom 22. April 2015 E. 2.4 erachtete
das Bundesgericht es als zweckmässig und jedenfalls nicht bundesrechtswidrig,
die Anpassung eines Gestaltungsplans an die geplante Änderung der Grundordnung
vorzubereiten und gleichzeitig mit der Revision der Bau- und Zonenordnung zu beschliessen.
3.2
In der Gemeinde C.___ ist durch
Zeitablauf wohl wieder eine Ortsplanungsrevision «fällig». Der Planungsprozess
läuft indessen noch nicht. Es wurde noch nicht einmal das Leitbild
verabschiedet. Im Richtplan gehört der «Büelacker» zum Siedlungsgebiet. Der
Richtplan steht keiner Umzonung entgegen. Es geht im vorliegenden Fall im
Ergebnis bloss um zwei Jucharten Wohnbauland, mithin um weniger als 2 %
der gesamten Bauzone. Ein so begrenztes Vorhaben kann wohl die Planung für den
Rest des Gemeindegebiets kaum in erheblichem Mass präjudizieren.
In anderen Gemeinden wurden
vergleichbare Vorhaben von Regierungsrat und Verwaltungsgericht nicht
beanstandet, so der Südhang in Grenchen (VWBES. 2021.117, Urteil vom 7.
September 2022), das Blumenfeld in Zuchwil (VWBES. 2017.60, Urteil vom 26.
April 2015) oder der Lismeracker in Gretzenbach (VWBES.2013.11, Urteil vom 23.
September 2013).
3.3
Das kantonale Amt für Raumplanung
stand als Fachinstanz dem Vorhaben äusserst positiv gegenüber, was doch
gebührende Beachtung verdient. Der Leiter der kantonalen Nutzungsplanung
schrieb am 19. Juli 2018 namentlich, man habe sich schon im Vorjahr positiv
geäussert. Die Bauzonenfläche werde nicht erweitert, sondern gar reduziert. Die
kommunale Bauzone sei für die nächsten 15 Jahre eher zu knapp dimensioniert.
Das Areal liege in einer Distanz von 350 m zur Bushaltestelle «C.___ Dorf».
Eine qualitätsvolle Innenentwicklung in angemessener Dichte werde unterstützt. Allerdings
seien im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens die Lärmimmissionen des
Sportplatzes noch zu untersuchen. Das Gebiet sei genügend erschlossen, was die
Wasserversorgung anbelange.
3.4
Francesco Kneschaurek, ein
Volkswirtschafter, war Professor an der Handelshochschule St. Gallen, wie die
Universität damals hiess, und Delegierter für Konjunkturfragen. Ab 1969
entwickelte er Perspektiven zur Bevölkerungsentwicklung und der Entwicklung der
Wirtschaft. Bis ins Jahr 2000 sollte die Bevölkerung um 600'000 Personen
zunehmen, was damals als sehr viel erschien (Entwicklungsperspektiven der
Schweizerischen Volkswirtschaft bis zum Jahre 2000, Teil I, 2. Aufl. St. Gallen
1973, S. 30). Als Prognose missverstanden, mag dieses Werk mancherorts zu
Fehlplanungen verleitet haben. Wegen der vermeintlich riesigen Entwicklungsperspektiven
wurde in den Gemeinden wohl die eine oder andere OeBA-Zone überaus reichlich
bemessen, namentlich in der Nähe des Schulhauses.
Eine OeBA-Zone ist jedoch, jedenfalls
soweit und solange das Land nicht der Gemeinde oder dem Kanton gehört, ein
Unding. Es handelt sich um eine Bauzone, in der ein privater Grundeigentümer
nichts bauen darf. Eine Privatperson errichtet für sich ja keine öffentlichen
Bauten. Nicht einmal Alterswohnungen sind nach solothurnischem Recht zugelassen
(SOG 2008 Nr. 20). Deshalb ist eine Privatperson nach § 34 Abs. 2 PBG (Planungs-
und Baugesetz, BGS 711.1) geschützt. Der private Eigentümer kann verlangen,
dass das Gemeinwesen sein Land übernimmt oder umzont.
Die Beschwerdeführer A.___ und B.___ machen
unwidersprochen geltend, sie hätten bereits im Jahr 2009 ein entsprechendes
Begehren an die Gemeinde gerichtet. Offensichtlich hatten sie damit aber lange
Zeit keinen Erfolg.
3.5
In einem Fall aus Bättwil ging es
ebenfalls um eine OeBA-Zone neben dem Schulhaus. Hier hat das
Verwaltungsgericht erwogen, die Durchsetzung baurechtlicher Ansprüche gegenüber
Gemeinden mittels Klageverfahren sei dem PBG nicht fremd. So sehe es dies
beispielsweise im Bereich der Erschliessungspflicht der Gemeinden vor. Dem
Grundeigentümer stehe gemäss § 101 Abs. 5 PBG ein Erschliessungsanspruch zu,
den er nötigenfalls mit verwaltungsrechtlicher Klage vor dem Verwaltungsgericht
geltend machen könne. Es sei zu prüfen, ob § 34 PBG ein implizites Klagerecht
vorsehe. Dies wurde jedoch verneint, und der Grundeigentümer wurde auf den
Beschwerdeweg verwiesen (VWKLA.2008.10). Dass es im Beschwerdeverfahren folglich
nicht angehen kann, den Grundeigentümer auch noch nach Jahr und Tag auf eine künftige
Ortsplanungsrevision zu verweisen, liegt auf der Hand.
Ein Fall aus Gerlafingen endete im Jahr
2015.
mit einem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht. 1984 wurde das Grundstück
GB Gerlafingen Nr. 279, die sogenannte «Mosimann-Parzelle», in die Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) umgezont. Dies in der Absicht, das Land
für einen allfälligen Ausbau der Schule zu erwerben. Die Umzonung hatte zur
Folge, dass die Eigentümer die darauf stehende Liegenschaft nicht erneuern und
nicht mehr vermieten konnten. Das Gericht machte klar, die Gemeinde habe die 20
a grosse Parzelle entweder zu kaufen oder umzuzonen (vgl. Solothurner Zeitung
vom 18. Juni 2015).
4.
Die Beschwerden erweisen sich somit
als begründet, sie sind gutzuheissen. Der Regierungsratsbeschluss ist
aufzuheben, und die Sache ist zur Genehmigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind.
Nach § 77 VRG erhält die Gemeinde keine Parteientschädigung. Die vom Anwalt der
Beschwerdeführer A.___ und B.___ geltend gemachte Entschädigung von CHF
5'944.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheint als angemessen. Sie ist
durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerden (VWBES.2023.80
und VWBES.2023.96) werden gutgeheissen:
a) Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023/219
wird aufgehoben.
b) Die Sache wird zur Genehmigung des
Teilzonen-und Gestaltungsplans «Büelacker» an den Regierungsrat
zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Einwohnergemeinde C.___ wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Der Kanton Solothurn hat den
Beschwerdeführern A.___ und B.___ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF
5'944.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad