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Entscheid

VWBES.2023.97

bedingte Entlassung

20. März 2023Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend bedingte

Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 9. März 2023

hat das Amt für Justizvollzug A.___, weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt, auf

den 29. März 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und ihm bei einem

Strafrest von 79 Tagen Freiheitsstrafe eine Probezeit von einem Jahr auferlegt.

Die Probezeit endet somit am 28. März 2024. Weiter wurde verfügt, A.___

werde zum Vollzug der Landesverweisung und einer kontrollierten Rückführung

nach Polen auf das Entlassungsdatum der Fremdenpolizei Bern zur Verfügung

gestellt.

2. Gegen diese Verfügung hat A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 15. März 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, die Verfügung gerichtlich zu

überprüfen. Er wolle keine Probezeit haben. Er werde ohnehin so schnell als

möglich wieder in die Schweiz kommen und dann den Rest der Strafe bis zum Ende

absitzen müssen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz

über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Unklar ist, ob sich der

Beschwerdeführer vorliegend nur gegen die Anordnung einer Probezeit wendet,

oder ob er gar nicht bedingt entlassen werden möchte. Soweit sich die

Beschwerde gegen die bedingte Entlassung wendet, ist darauf mangels eines

Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. § 12 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Der vom Beschwerdeführer

vorgebrachte Grund, wonach er ohnehin so schnell als möglich wieder in die

Schweiz zurückkehren wolle und dann den Rest der Strafe werde absitzen müssen,

verdient keinen Rechtsschutz.

2.

Soweit sich der Beschwerdeführer

gegen die Anordnung einer Probezeit wehrt, ist auf die Beschwerde zwar

einzutreten, doch ist sie ohne weitere prozessleitende Anordnungen wegen offensichtlicher

Aussichtslosigkeit abzuweisen. Gemäss Art. 87 Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit

auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens

ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Beim Beschwerdeführer besteht ein Strafrest

von 79 Tagen. Die Anordnung einer Probezeit von einem Jahr erfolgte damit

rechtmässig.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang hat A.___ die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 100.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann