VWBES.2023.97
bedingte Entlassung
20. März 2023Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend bedingte
Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 9. März 2023
hat das Amt für Justizvollzug A.___, weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt, auf
den 29. März 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und ihm bei einem
Strafrest von 79 Tagen Freiheitsstrafe eine Probezeit von einem Jahr auferlegt.
Die Probezeit endet somit am 28. März 2024. Weiter wurde verfügt, A.___
werde zum Vollzug der Landesverweisung und einer kontrollierten Rückführung
nach Polen auf das Entlassungsdatum der Fremdenpolizei Bern zur Verfügung
gestellt.
2. Gegen diese Verfügung hat A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 15. März 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, die Verfügung gerichtlich zu
überprüfen. Er wolle keine Probezeit haben. Er werde ohnehin so schnell als
möglich wieder in die Schweiz kommen und dann den Rest der Strafe bis zum Ende
absitzen müssen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz
über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Unklar ist, ob sich der
Beschwerdeführer vorliegend nur gegen die Anordnung einer Probezeit wendet,
oder ob er gar nicht bedingt entlassen werden möchte. Soweit sich die
Beschwerde gegen die bedingte Entlassung wendet, ist darauf mangels eines
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. § 12 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Der vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Grund, wonach er ohnehin so schnell als möglich wieder in die
Schweiz zurückkehren wolle und dann den Rest der Strafe werde absitzen müssen,
verdient keinen Rechtsschutz.
2.
Soweit sich der Beschwerdeführer
gegen die Anordnung einer Probezeit wehrt, ist auf die Beschwerde zwar
einzutreten, doch ist sie ohne weitere prozessleitende Anordnungen wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit abzuweisen. Gemäss Art. 87 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit
auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens
ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Beim Beschwerdeführer besteht ein Strafrest
von 79 Tagen. Die Anordnung einer Probezeit von einem Jahr erfolgte damit
rechtmässig.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang hat A.___ die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 100.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann